SLK 137/19 (2019-05-08)
Nr. 137/19 (Nichtanhandnahme –
Rubrum
d) Nr. 137/19 (Nichtanhandnahme – Plakatwerbung für ein erotisches Etablissement)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführer beanstandet ein Werbeplakat auf einer Plakatstelle der Beschwerdegegnerin, welches die erotischen Dienstleistungen des Werbetreibenden mit der Abbildung eines Frauenoberkörpers als Playboy-Häsin und der Aussage «Ostern? Eier lecken! Wenn rasiert...» bewirbt.
2 Mit Verfahren Nr. 135/19 wird eine analoge Beschwerde bereits vor der Lauterkeitskommission geführt.
3 Gemäss Art. 9 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission kann das Verfahren nicht anhand genommen werden, wenn die beschwerdegegnerische Partei die beanstandete Massnahme der kommerziellen Kommunikation einstellt und nicht wieder aufnehmen wird. Ebenso kann eine Nichtanhandnahme vorgenommen werden, wenn die Eingabe (Beschwerde) ungenügend begründet ist (Art. 9 Abs. 1 Ziff. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission).
4 Die Lauterkeitskommission erachtet mit der verbindlichen Zusage der Beschwerdegegnerin, das beanstandete Werbeplakat nicht mehr zu publizieren, das Verfahren daher als abgeschlossen. Zudem ist die Beschwerde ohne Begründung eingereicht worden. Aufgrund der Nichtanhandnahme kann im Übrigen offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren überhaupt passivlegitimiert wäre.
Dispositiv
beschliesst:
Das Beschwerdeverfahren wird nicht anhand genommen.