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Nr. 152/07 (Bewerbung

SLK 152/07 (2007-10-31) · Décisions de la Commission Suisse pour la Loyauté (CSL)

Vom 31. Okt. 2007

https://lexipedia.io/de/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-152-07-2007-10-31/fr/nr-152-07-bewerbung

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 152/07 (2007-10-31)

Nr. 152/07 (Bewerbung

Rubrum

3) Nr. 152/07 (Bewerbung eines Chickenburgers: «Chick zum Kükenpreis»)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

– Gegen den Beschluss der Zweiten Kammer vom 12. Juni 2007, eröffnet am 10. Juli 2007, wurde am 23. Juli 2007 von der Beschwerdeführerin Rekurs eingereicht. Trotz Aufforderung erfolgte keine Rekursantwort der Beschwerdegegnerin.

– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.

– In diesem Sinne kann der Vorinstanz nicht der Vorwurf gemacht werden, sie sei willkürlich zum Schluss gekommen, dass der Begriff «Chick» für die Bewerbung eines Chickenburgers vom Durchschnittsbetrachter nicht als geschlechterdiskriminierende Assoziation zu einem jugendlichen Mädchen wahrgenommen wird. Bei der Eruierung des Verständnisses des Durchschnittskonsumenten ist zu beachten, dass nicht jede mögliche Assoziation für die lauterkeitsrechtliche Beurteilung entscheidend ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Aussage von einzelnen Adressaten so verstanden wird wie dies die Rekurrentin behauptet. Es ist aber nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Entscheid gekommen ist, dass dieses Verständnis nicht dem Verständnis des Durchschnittsbetrachters entspricht. Willkürlich wäre eine solche Schlussfolgerung allenfalls, wenn das Plakat klare weitere Hinweise aufweisen würde, welche das Verständnis der Rekurrentin stützen würden und von der Vorinstanz unbeachtet blieben (z.B. Abbildung eines jungen Mädchens). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

Dispositif

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.