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Nr. 189/09

SLK 189/09 (2009-07-01) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Vom 1. Juli 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-189-09-2009-07-01/de/nr-189-09

Abgerufen am 30. Aug. 2026

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  2. Bund
  3. Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 189/09 (2009-07-01)

Nr. 189/09

Erste Kammer/Première Chambre 7.10.2009

Hängige Verfahren/Procédures en cours

a) Nr. 138/09 (Telemarketing – Zusicherung Rückgaberecht von Socken) b) N° 182/09 (Affaire doit être déclarée classée)

Neue Verfahren/Nouvelles affaires

1) N° 237/09 (Stop à la pub gaspillée) 2) Nr. 239/09 (Kinderwerbung – Schokoriegel mit Nüssen) 3) Nr. 240/09 (Kinderwerbung – «Schoggi») 4) Nr. 241/09 (Kinderwerbung – Sammelalbum für Kinder) 5) Nr. 206/09 (Flyer: Wichtige Benachrichtigung! Leitungsanpassung in Ihrem Haus.) 6) Nr. 223/09 (Aussage «Die Nr. 1 für Sprachen») 7) Nr. 228/09 (Inserate seit rund einem Jahr mit den Begriffen «Aktion» oder «solange Vorrat») 8) Nr. 236/09 (Preisbekanntgabe – Schriftgrösse) 9) N° 208/09 (Sexismus – jambes d’une femme qui servent d’aiguiche) 10) Nr. 230/09 (Sexismus – Gefesselte Frau auf Schuh) 11) Nr. 211/09 (Menschenwürde – Inserat Fitnessclub: «Zu fett für’s Ballett») 12) Nr. 229/09 (Preisbekanntgabe –Solaranlagen CHF 9'995.00) 13) Nr. 226/09 (Preisbekanntgabe – Urheberrechtsgebühren bei TV-Abos) 14) Nr. 227/09 (Gratis «Rucksack mit Kühlfunktion» bei Bestellung) 15) Nr. 260/09 (Gewinnspiele – Gewinn inkl. Carfahrt) 16) N° 217/09 (Télémarketing – ne pas de légitimation passive de la défenderesse)

Hängige Verfahren/Procédures en cours

a) Nr. 138/09 (Telemarketing – Zusicherung Rückgaberecht von Socken)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin werbe die Beschwerdegegnerin am Telefon mit einem Rück- gaberecht von 10 Tagen, welches dann nach dem Verkauf nicht eingehalten werde. Die Beschwerde- führerin beruft sich dabei auch auf den Ehrenkodex des Schweizer Direktmarketing Verbandes (SDV), der ein 7-tägiges Widerrufsrecht vorsehe. Die Beschwerdegegnerin beruft sich darauf, dass bei einem Warenwert von unter CHF 100.- gemäss Art. 40a OR kein Widerrufsrecht bestehe. Zu den behaupteten Aussagen im Telefongespräch hat die Beschwerdegegnerin keine Stellung genom- men.

– Nach Recherchen der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist die Beschwerdegegnerin nicht Mitglied des SDV und somit nicht an den fraglichen Ehrenkodex gebunden. Von Gesetzes wegen be- steht kein Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen.

– Im vorliegenden Fall liegt eine irreführende oder täuschende kommerzielle Kommunikation vor, sofern die Beschwerdegegnerin ein Widerrufsrecht (z.B. im Rahmen der telefonischen Bewer- bung) angepriesen hat, welches im Kaufvertrag dann nicht zugestanden wird.

– Eine Abklärung des Sachverhaltes ist daher nur möglich, wenn die Beschwerdeführerin das Einver- ständnis zur Datenüberlieferung betreffend das Telefongespräch liefert, und die Beschwerdegeg- nerin aufgefordert wird, den Inhalt des Telefongespräches der Lauterkeitskommission zu über- mitteln.

– Die Beschwerdegegnerin ist der Aufforderung der Lauterkeitskommission fristgerecht nachge- kommen und hat eine elektronische Aufzeichnung des Telefongesprächs eingereicht. Damit kann die vorliegende Beschwerde nun durch die Erste Kammer beurteilt werden.

– Aus dem aufgezeichneten Telefongespräch geht klar hervor, dass kein Rückgaberecht versprochen wurde. Die Frage der Beschwerdeführerin, ob ein Rückversand der fraglichen Produkte möglich sei, wurde seitens der Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis verneint, es handle sich um Hygiene- artikel. Es wurde lediglich über ein Kündigungsrecht gesprochen, mit welchem das Abonnement beendet werden kann.

– Ob die Voraussetzungen von Art. 179quinquies Abs. 1 lit. b StGB erfüllt sind, wonach die Aufnahme eines im Geschäftsverkehr erfolgten Gespräches, welches eine Bestellung zum Inhalt hat, nicht strafbar ist, muss hier offen gelassen werden, da die Lauterkeitskommission nur die Lauterkeit der kommerziellen Kommunikation zu beurteilen hat.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

b) N° 182/09 (Affaire doit être déclarée classée)

La Première Chambre, considérants:

– Le plaignant estime déloyal un appel téléphonique publicitaire concernant la conclusion d'un abonnement pour des vidéos à la demande. Les prestations liées à cet abonnement lui auraient été décrites de façon erronée et trompeuse. On lui aurait notamment donné l'impression que les films commandés étaient compris dans le prix de l'abonnement. En réalité, il s'est avéré que l'abon- nement donnait seulement accès à l'offre, tandis que les films commandés étaient payables à part.

– La défenderesse a signalé avoir conclu avec le plaignant un arrangement amiable, sans toutefois se prononcer sur les reproches qui lui étaient faits.

– Il n'est par conséquent possible de procéder à un examen des faits que si le plaignant déclare maintenir sa plainte.

– Bien qu'il y ait été invité, le plaignant n'a pas dévoilé ses intentions, raison pour laquelle, l'affaire doit être déclarée classée.

rend l'arrêt suivant:

La procédure est close.

Neue Verfahren/Nouvelles affaires

1) N° 237/09 (Stop à la pub gaspillée)

La Première Chambre, considérants:

– La plaignante estime qu'une campagne nationale de marketing direct de la défenderesse enfreint les règles de loyauté n° 3,1, 3.5 et 3.11. Cette campagne comporterait, premièrement, des déclara- tions inconvenantes et sexistes, deuxièmement, de la publicité comparative illicite et, troisième- ment une infraction à l'obligation d'employer la raison de commerce.

– La défenderesse fait valoir que la campagne en question a déjà en partie cessé. Par ailleurs, elle de- mande le rejet de la plainte. Dans sa réponse, elle répond point pour point aux reproches qui lui sont

faits.

– La cessation d'une mesure de publicité n'entraîne pas automatiquement une non-entrée en ma- tière. L'examen d'une plainte concernant une campagne interrompue peut être poursuivi dans la mesure où il s’agit d’une question dont le jugement a un caractère de principe (article 10, alinéa 1 du Règlement de la Commission Suisse pour la Loyauté; cf. aussi Rapport annuel 2001, page 4). C'est ici le cas.

– Quand une communication commerciale contient des déclarations subjectives (témoignages) de personnes naturelles au sujet de leurs expériences avec certains produits (marchandises ou servi- ces), elle doit respecter les principes figurant dans la Règle n° 3.2, chiffre 2 de la Commission Suisse pour la Loyauté. En vertu de cette dernière, toute indication sur des personnes doit être véri- dique et ne pas induire en erreur. La référence à des êtres fictifs est interdite, même si la fiction est manifeste.

– Dans la campagne de marketing incriminée, il est question d'un personnage fictif, dénommé xxxx- xxxxxxxx, dont une fiche d'identité fictive est donnée, avec date de naissance, domicile, activité et une liste de choses que l'intéressé apprécie ou n'apprécie pas. Que la personne citée paraisse clai- rement fictive ou non, ce type de témoignage est déloyal.

– Quant au reproche fait à la campagne en question d'être fallacieuse, dénigrante et sexiste, il ne peut pas être retenu. Pour un destinataire informé moyen de cette communication, il est évident que cette campagne recourt à la satire et à l'exagération. C'est pourquoi le contenu des assertions in- criminées ne peut être pris au sérieux par un destinataire moyen, ce qui prévient une influence dé- loyale sur les rapports de concurrence.

– De même, la plainte ne peut pas être retenue en ce qui concerne l'accusation de non-respect de l'obligation d'employer la raison de commerce. En effet, il n'est pas précisé dans la Règle n° 3.1 que, dans la publicité, l'annonceur doit à tout prix être indentifiable. Il n'y a pas d'obligation d'y faire figurer un impressum ou une référence analogue. La Règle impose seulement à toute entreprise inscrite au Registre du commerce d’employer, dans ses relations commerciales, sa raison de commerce complète et sans modification.

rend l'arrêt suivant:

1. La défenderesse ayant enfreint la Règle de loyauté 3.2, chiffre 2, elle est sommée de renoncer à l'avenir à ce type de communication commerciale recourant à des témoignages.

2. Pour le reste, la plainte est rejetée.

2) Nr. 239/09 (Kinderwerbung – Schokoriegel mit Nüssen)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin werde auf der Internetseite xxxxxxxxxxxxxxxxx (Spots zur Bewerbung eines Schokoriegels mit Nüssen), welche sich an männliche Jugendliche richte, gegen Art. 18 des ICC Kodex sowie gegen das Verbot sexistischer Werbung verstossen. Die Beschwerde- gegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort nimmt sie detail- liert Stellung zu den Ausführungen der Beschwerde.

– Zunächst wird festgestellt, dass die von der Beschwerdeführerin kritisierte Internetseite sich ge- zielt an Kinder und Jugendliche richtet. Gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach keine Werbeanstrengungen an Personen unter 12 Jahre gerichtet werden, und eigener Recherche der Schweizerischen Lauterkeitskommission, wonach das Mindestalter für Wettbewerbe auf der erwähnten Internetseite 12 Jahre beträgt, ist von einem männlichen Zielpublikum ab 12 Jahren auszugehen.

– Nach Art. 18 ICC Kodex darf Marketingkommunikation unter dem Zwischentitel «Soziale Werte» nicht vermitteln, dass der Besitz oder Gebrauch des beworbenen Produktes dem Kind oder Ju- gendlichen physische, psychologische oder soziale Vorteile gegenüber anderen Kindern oder Jugendlichen verschafft oder, dass das Nicht-Besitzen des Produktes einen gegenteiligen Effekt habe.

– In den vorliegenden Spots wird den Jugendlichen der Eindruck vermittelt, dass der Besitz und der Konsum des beworbenen Produkts stärker und männlicher mache und so genanntes «unmännli- ches Verhalten» sei minderwertig. Dies widerspricht den zitierten Bestimmungen des ICC Kodex der Internationalen Handelskammer. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

– Die Darstellung des Gehers ist bezüglich des Vorwurfs der diskriminierenden Werbung als Grenz- fall zu werten. Der fragliche Spot enthält gewisse Andeutungen betreffend die sexuelle Orientierung des Gehers. Im relevanten Gesamteindruck aber liegt der Fokus auf dem Vorwurf des nicht schnel- len Rennens, was nicht zwingend mit einer sexuellen Orientierung verbunden sein muss. Diesbe- züglich ist die Beschwerde daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

1. Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Art. 18 des ICC Kodex gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der kommerziellen Kommunikation zu verzichten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3) Nr. 240/09 (Kinderwerbung – «Schoggi»)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin beinhalte das beanstandete Inserat einen direkten Appell an Kinder, ihre Mütter zum Kauf des beworbenen Produkts für sie zu überreden. Damit werde gegen den ICC Kodex verstossen. Dem widerspricht die Beschwerdegegnerin und sie macht geltend, dass sich die Kampagne nur an Eltern richte.

– Die Headline «Mami, da fehlt die blaue Schoggi» besagt nur, dass Kinder das beworbene Produkt lieben. Aus dem fraglichen Werbesujet und der Tatsache, dass das Werbemittel nicht in Jugend- zeitschriften etc. publiziert wurde (gemäss Beschwerde beispielsweise in der «Schweizer Fa- milie»), ergibt sich, dass sich die Werbung nicht an Jugendliche richtet. Die Botschaft ist nicht «Kinder, überredet Eure Eltern zum Kauf von …», sondern «Eltern, kauft Euren Kindern …». Diese Art der kommerziellen Kommunikation ist im Lichte von Art. 18 des ICC Kodex unbedenklich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

4) Nr. 241/09 (Kinderwerbung – Sammelalbum für Kinder)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die beanstandete Anzeige einen direkten Appell an Kinder enthalte, ihre Eltern zu einem raschen Einkauf zu überreden, um «xxxxxxxxxxxx» für sie zu erhalten. Die Beschwerdegegnerin macht unter anderem geltend, dass sich das Werbesujet an erwachsene Personen richte, die Anzeige nur einmal geschaltet worden sei und nicht die Rede von einem direkten Appell sein könne.

– Gemäss Art. 18 des ICC Kodex zur Praxis der Werbe- und Marketingkommunikation darf Marketing- kommunikation keinen direkten Appell an Kinder und Jugendliche enthalten, ihre Eltern oder an- dere Erwachsene zum Kauf von Produkten für sie zu überreden.

– Das vorliegende Werbemittel beinhaltet keine solche direkte Aufforderung zum Kauf eines Produk- tes für Kinder oder Jugendliche, da es sich um eine Gratiszugabe handelt. Das beworbene Objekt selbst ist zudem nicht käuflich. Vorausgesetzt ist ein Einkauf von mindestens 20 Franken bei der Beschwerdegegnerin als Detailhändlerin. Der Entscheid, ob ein solcher Detailhandelseinkauf er- folgen soll oder nicht, liegt bei den Eltern gemäss ihren eigenen Einkaufsbedürfnissen. Es kann daher auch offen bleiben, ob sich die fragliche Kommunikation an Erwachsene oder Jugendliche richte. Die Beschwerde ist abzuweisen.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

5) Nr. 206/09 (Flyer: Wichtige Benachrichtigung! Leitungsanpassung in Ihrem Haus.)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Der Beschwerdeführer erachtet einen Flyer der Beschwerdegegnerin als irreführend und unlauter. Er erwecke den Anschein eines offiziellen Schreibens. Die Beschwerdegegnerin legt dar, warum der Flyer nach ihrer Meinung nicht unlauter, sondern klar und leserlich ist. Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde.

– Es ist nachvollziehbar, dass die vorliegende Kommunikation einen ersten falschen Eindruck über den Absender der Kommunikation (z.B. Elektrizitätswerk) erwecken kann. Aber wird die Broschüre, welche mit einer Lasche aus dem Briefkasten herausragt, aus diesem herausgenommen und auf- geklappt, so wird sofort ersichtlich, dass es sich dabei um ein Werbemittel der Beschwerdegegnerin handelt. Falls die Kommunikation das Interesse eines Adressaten geweckt hat, wird ein allfälliger erster unrichtiger Eindruck mit der Lektüre des Kommunikationsmittels somit klar und deutlich aufgehoben. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

6) Nr. 223/09 (Aussage «Die Nr. 1 für Sprachen in Zürich»)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Nach Ansicht des Beschwerdeführers suggeriert das beanstandete Inserat, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin um die grösste Schule ihrer Art handle. Dies sei nicht der Fall und die Wer- bung daher irreführend. Trotz Aufforderung hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht.

– Aussagen der kommerziellen Kommunikation sind nach dem Verständnis des Durchschnittsadres- saten der fraglichen Kommunikation zu beurteilen. Die Alleinstellungsbehauptung «Nr. 1» wird in diesem Sinne in umfassender Art und Weise verstanden, zumal in der kommerziellen Kommuni- kation jeweils auch nicht erklärt wird, auf welche Eigenschaften sich diese Alleinstellungsbehaup- tung bezieht.

– Gemäss Art. 3 lit. e UWG darf vergleichende Werbung unter anderem nicht unrichtig oder irrefüh- rend sein. Die Lauterkeitskommission hat diese gesetzlichen Anforderungen in Grundsatz Nr. 3.5 konkretisiert. Demgemäss ist eine vergleichende Äusserung zum Beispiel unrichtig, wenn die An- gaben den Tatsachen, wie sie das Publikum versteht, nicht entsprechen. Das Bundesgericht ist bei der Beurteilung von vergleichender Werbung streng (BGer 4C.375/2002 vom 2. Mai 2003).

– Im Zusammenhang mit Sprachschulen erwartet der Durchschnittsadressat, dass derjenige, der sich generell als Nummer 1 bezeichnet, sowohl qualitativ als auch quantitativ die Marktführung beanspruchen kann.

– Gemäss Grundsatz Nr. 1.9 der Schweizerischen Lauterkeitskommission muss jeder Werbetrei- bende die Richtigkeit seiner Werbeaussage beweisen. Vorliegend ist mangels Stellungnahme der Beschwerdegegnerin nicht behauptet und auch nicht dargetan, dass die Aussage «Die Nr. 1 für Sprachen in Zürich» im geschilderten Sinne richtig ist.

– Mit der beanstandeten Aussage vergleicht sich die Beschwerdegegnerin somit in unrichtiger Art und Weise mit ihrer Konkurrenz im Sinne von Art. 3 lit. e UWG und Grundsatz Nr. 3.5 der Lauter- keitskommission, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. e UWG und Grundsatz Nr. 3.5 gehan- delt, und sie wird aufgefordert, inskünftig darauf zu verzichten, ihr Angebot mit der Bezeichnung «Nr. 1» zu bewerben.

7) Nr. 228/09 (Inserate seit rund einem Jahr mit den Begriffen «Aktion» oder «solange Vorrat»)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Die Beschwerde richtet sich gegen Angaben in einem Inserat, die nach Ansicht der Beschwerde- führerin irreführend sind. Die Konkurrentin werbe unlauter, indem sie seit rund einem Jahr die Begriffe «Aktion» oder «solange Vorrat» verwende und damit gegen Art. 3 lit. b UWG verstosse. Die Beschwerdegegnerin widerspricht dem Vorwurf des unlauteren Handelns und legt dar, weshalb die fraglichen Anpreisungen jeweils korrekt seien.

– Aus den Akten geht nicht hervor, dass eine lang andauernde Publikation von Inseraten der Be- schwerdegegnerin mit den fraglichen Bewerbungen von Produkten stattgefunden hat. Nur dann könnte weiter geprüft werden, ob Aussagen wie «Aktion» oder «solange Vorrat» etc. irreführend oder täuschend benutzt werden. Als Beweis liegt nur ein Inserat vor. Die Beschwerdeführerin spricht selber von vier verschiedenen Modellvarianten von Fahrersitzen, welche seit rund einem Jahr mit «Aktion» etc. beworben würden. Da diese Behauptungen nicht nachgewiesen sind, kann die Frage der Irreführung oder Täuschung nicht weiter geprüft werde. Die Beschwerde ist abzuwei- sen. Es bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, im Rahmen einer neuen ergänzenden Be- schwerde die Beweismittel für ihre Sachbehauptungen einzureichen um darzulegen, weshalb die betreffenden Aussagen unlauter sein sollen. Aus den eingereichten Unterlagen kann aber keine irreführende Benutzung der Anpreisungen «Aktion» oder «solange Vorrat» abgeleitet werden.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

8) Nr. 236/09 (Preisbekanntgabe – Schriftgrösse)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die Angaben am unteren Rand des beanstandeten In- serates zu klein gedruckt. Die Beschwerdegegnerin ist der Meinung, dass die Angaben für eine Durchschnittsperson gut und klar lesbar seien.

– Werden in der Werbung Preise aufgeführt, so sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise bekannt zu geben (Art. 13 Abs. 1 PBV). Aus der Preisbekanntgabe muss deutlich (und somit einfach und klar lesbar) hervorgehen, auf welche Ware und Verkaufseinheit sich der Preis bezieht (Art. 14 Abs. 1 PBV).

– Die beanstandeten Angaben im fraglichen Prospekt sind tatsächlich sehr klein geschrieben. Als all- gemeine Regel gilt: Angaben in der kommerziellen Kommunikation sind in solcher Grösse darzu- stellen, dass sie mit einer durchschnittlichen Aufmerksamkeit wahrgenommen werden, die dem fraglichen Werbemittel von einem Durchschnittsadressaten gewidmet wird. Im vorliegenden Fall ist das Kleingedruckte unterhalb des Fliesstextes für den Durchschnittsadressaten ohne Lupe nicht mehr lesbar. Eine genügend deutliche Angabe im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PBV kann daher nicht mehr bejaht werden, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Es kann dabei offen bleiben, ob die beanstandeten Angaben in gleicher Grösse und Lesbarkeit wiedergegeben sind wie andere Angaben im fraglichen Sujet.

– Für die Angaben zur Energieeffizienz von Fahrzeugen bestehen konkrete gesetzliche Anforderun- gen. Diese Angaben müssen mindestens in der Grösse des Fliesstextes gestaltet werden, sofern Angaben zur Leistung oder zum Verbrauch hervorgehoben werden (Art. 6.3.1 des Anhanges 3.6 der Energieverordnung). Diesbezüglich entspricht das Inserat nicht den gesetzlichen Anforderungen und die Beschwerde ist auch aus diesem Grund gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 14 Abs. 1 PBV sowie von Art. 6.3.1 des Anhanges 3.6 der Energieverordnung gehandelt, und sie wird aufgefordert, die Angaben zur Preisspezifizierung in der geforderten Deutlichkeit und die Angaben zur Energieeffizienz in der gesetzlichen Grösse zu publizieren.

9) N° 208/09 (Sexismus – jambes d’une femme qui servent d’aiguiche)

La Première Chambre, considérants:

– Une affiche de la partie défenderesse est qualifiée de sexiste par la partie plaignante. Il n'existe pas de rapport entre les jambes de la femme qui sert en outre d'aguiche et le produit vanté (banque de trading). La défenderesse fait remarquer que le sujet incriminé n'est plus affiché. De surcroît, il n'y aurait pas, à son avis, d'infraction à la Règle n° 3.11.

– D'après sa pratique courante, la Commission Suisse pour la Loyauté procède aussi à l'examen d'une mesure de communication commerciale déjà interrompue, à moins qu'il ne soit établi que l'annonceur incriminé renoncerait irrévocablement à publier, à l'avenir, non seulement le sujet en question, mais encore toute forme analogue de communication commerciale. Et même dans ce cas, une plainte peut être examinée dans la mesure où il s’agit d’une question dont le jugement a un caractère de principe ou une portée particulièrement vaste (Article 10, alinéa 1 du Règlement de la Commission Suisse pour la Loyauté). C'est pourquoi il y a aussi lieu d'entrer en matière dans le cas présent.

– Est en particulier à considérer comme sexiste toute publicité dans laquelle il n‘existe pas de lien naturel entre la personne représentant l‘un des sexes et le produit vanté (Règle n° 3.11, chiffre 2). Il n'y a effectivement pas de rapport entre les jambes nues d'une femme dansant sur une table dans un club et une banque de trading en ligne. La représentation des jambes de femme sert uniquement d'élément d'accroche visuelle, de sorte que la plainte est admissible sur ce point.

rend l'arrêt suivant:

La partie défenderesse ayant enfreint la Règle n° 3.11 de la Commission Suisse pour la Loyauté, elle est sommée de renoncer, à l'avenir, à ce type de publicité.

10) Nr. 230/09 (Sexismus – Gefesselte Frau auf Schuh)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es sich beim beanstandeten Sujet um sexistische und rassi- stische Werbung handelt. Trotz Aufforderung wurden weder eine Beschwerdeantwort noch ein Handelsre- gisterauszug eingereicht.

– Geschlechterdiskriminierende Werbung liegt einerseits dann vor, wenn zwischen der das Geschlecht verkörpern- den Person und dem Produkt kein natürlicher Zusam- menhang besteht (Grundsatz Nr. 3.11 Ziff. 2 der Schwei- zerischen Lauterkeitskommission). Zwischen der Ab- bildung einer gefesselten Frau und einem Schuh besteht in klarer Weise kein solcher Zusammenhang. Anderer- seits ist gemäss demselben Grundsatz die Darstellung von Unterwerfung oder Ausbeutung eines Geschlechtes ebenfalls geschlechterdiskriminierend. Dies trifft im vorliegenden Fall in hohem Masse zu, da es sich beim Model um eine Frau asiatischer Herkunft handelt, mit deren Abbildung in gefesselter Haltung bestehende Klischees wie eine stärkere Unterordnung asiatischer Frauen oder sexuelle Verfügbarkeit transportiert werden. Überdies wird mit vorliegendem Sujet zu verstehen gege- ben, dass Gewalt oder Dominanzgebaren gegenüber dem weiblichen Geschlecht tolerierbar seien. Die Beschwer- de ist daher gutzuheissen.

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.11 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Werbung zu verzichten.

11) Nr. 211/09 (Menschenwürde – Inserat Fitnessclub: «Zu fett für’s Ballett»)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die beanstandete Anzeige diskriminierend sei und als Verstoss gegen die Menschenwürde qualifiziert werden müsse. Die Beschwerdegegnerin legt in einer eingehenden Beschwerdeantwort dar, warum dies nicht der Fall sei.

– Die beanstandete Werbemassnahme ist weder diskriminierend noch als Verletzung der Menschen- würde zu qualifizieren. Mit dem Bezug zum Ballet und der konkreten Darstellung handelt es sich vorliegend um eine offensichtliche werberische Überzeichnung, die vom Durchschnittsadressaten weder als offensiv noch diskriminierend wahrgenommen wird. Eine Diskriminierung von über- oder untergewichtigen Personen wäre dann zu bejahen, wenn die Kommunikation ohne überzeich- nenden satirischen Charakter vermitteln würde, dass Übergewicht als körperliche Behinderung zu werten sei und diese Personen damit minderwertig seien. Da sich vorliegend dieser Gesamtein- druck nicht ergibt, ist die Beschwerde abzuweisen.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

12) Nr. 229/09 (Preisbekanntgabe –Solaranlagen CHF 9'995.00)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die im Prospekt beworbene Solaranlage auf seine Anfrage hin nicht zum angegebenen Preis, sondern 140 Prozent teurer offeriert wurde. Die Beschwerdegeg- nerin bedauert, dass ein Kalkulationsfehler ihrerseits zum beanstandeten offerierten Preis führte. Das zweite, überarbeitete Angebot sei zwar auch teurer als beworben. Dies sei aber auf die Abwei- chungen vom im Prospekt aufgeführten Berechnungsbeispiel und den tatsächlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers zurückzuführen.

– Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob ein Verstoss gegen die Preisbekanntgabeverordnung (PBV) vorliegt. Dies ist zu verneinen, da die Werbung im Hinblick auf das konkrete Angebot hinrei- chend spezifiziert ist. Individuelle Offerten, welche auf die Bedürfnisse eines Kunden massge- schneidert sind, fallen nicht unter die PBV, welche die vorvertragliche Preisbekanntgabe von stan- dardisierten Angeboten zum Gegenstand hat. Wie die Beschwerdegegnerin glaubhaft ausführt, ist es zu einer fehlerhaften Kalkulation im Rahmen der individuellen Offertstellung gekommen. Aus den Akten kann kein irreführendes oder anderweitig unlauteres Verhalten im Rahmen der kom- merziellen Kommunikation der Beschwerdegegnerin erkannt werden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

13) Nr. 226/09 (Preisbekanntgabe – Urheberrechtsgebühren bei TV-Abos)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Der Beschwerdeführer beanstandet eine Preisangabe in einem Prospekt der Beschwerdegegnerin, in welchem «xxxxxxxxxx» zum Preis von CHF 19.- pro Monat angeboten wird. Er ist der Ansicht, dass ein Preis von CHF 21.25 angegeben werden müsse, weil zusätzlich jeden Monat CHF 2.25 als Urheberrechtsgebühr erhoben werden. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass neben dem Preis mittels gut sichtbarem Stern auf die Urheberrechtsgebühr verwiesen werde. Es liege ihrer Ansicht nach keine irreführende Preisangabe vor.

– Grundsätzlich wird in der Werbung die Angabe des Gesamtpreises gefordert. Dies ergibt sich aus den Art. 3 und 4 der Preisbekanntgabeverordnung (PBV), nach welchen überwälzte öffentliche Ab- gaben und vorgezogene Entsorgungsgebühren in den Preis einzuschliessen sind. Urheberrechts- gebühren nach Art. 22 des Urheberrechtsgesetzes (URG) werden zwar von nicht-staatlichen Ver- wertungsgesellschaften zugunsten der Urheber erhoben. Es handelt sich aber, entgegen der Mei- nung der Beschwerdegegnerin, um Abgaben mit öffentlichrechtlichem Charakter, da sich der Einzelne diesen nicht entziehen kann. Trotzdem wird nach gängiger Praxis, welche auch vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zurzeit (noch) anerkannt wird, die separate Ausweisung dieser Abgabe akzeptiert. Damit ist die Bekanntgabe des Preises im vorliegenden Fall zwar frag- würdig, aber nicht unlauter.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

14) Nr. 227/09 (Gratis «Rucksack mit Kühlfunktion» bei Bestellung)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der im Prospekt beworbene Rucksack mit Kühlfunktion ohne Besteck und Teller geliefert worden sei. Aufgrund der Abbildung und Fehlen eines entspre- chenden Hinweises gehören nach seiner Ansicht diese Gegenstände als Bestandteile zum Produkt. Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme einerseits aus, dass nur der Rucksack selbst beworben wurde; andererseits räumt sie aber auch ein, dass ein Hinweis, wonach die Dekoration nicht Bestandteil des Gegenstandes ist, in diesem Fall nicht angebracht wurde.

– Art. 3 lit. g des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb (UWG) führt aus, dass der Kunde nicht durch Zugaben über den tatsächlichen Wert eines Angebots getäuscht werden darf. Diese Be- stimmung hat in der Praxis keine grosse Bedeutung erlangt. Auch für den vorliegenden Fall hat dieser Artikel keine Relevanz, da es sich beim beworbenen Rucksack um eine unentgeltliche Zu- gabe handelt, deren Wert selbst hier in Frage steht und nicht das Verhältnis zwischen bestellter Ware und Zugabe.

– Um dem allgemeinen Klarheitsgebot in der kommerziellen Kommunikation nachzukommen, muss ein Angebot derart dargestellt werden, dass der Durchschnittskonsument nicht getäuscht wird. Im vorliegenden Fall hat es die Beschwerdegegnerin, wie sie selber anerkennt, versäumt, klar zu de- klarieren, was Bestandteil des Geschenks und was Dekoration darstellt. Umgekehrt darf vom Durchschnittsadressaten eines solchen Angebots aber auch ein gewisses Mass an Sorgfalt in der Analyse des Gratisangebots erwartet werden. Die vorliegende Abbildung des Rucksacks zeigt ver- schiedene Gegenstände, die nach allgemeiner Erfahrung nicht zum Gratisangebot gehören können (zum Beispiel ein Mobiltelefon). Zudem weist auch der Wortlaut des Beschriebs darauf hin, dass die Zugabe nur einen Rucksack mit Kühlfunktion umfasst. Dass eine Gratiszugabe, wie vom Be- schwerdeführer erwartet, derart viele Bestandteile haben soll, ist nach Treu und Glauben nicht zu erwarten. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es sich bei dieser Angelegenheit um einen Grenzfall handelt. Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, ihre Beteuerung, in Zukunft stets eine klare Deklaration bei solchen Angeboten anzubringen, einzuhalten. Es liegt aber vorlie- gend keine zu beanstandete unlautere Verletzung des Klarheitsgebots vor. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

15) Nr. 260/09 (Gewinnspiele – Gewinn inkl. Carfahrt)

Die Erste Kammer, in Erwägung:

– Der Beschwerdeführer erachtet ein Gewinnspiel der Beschwerdegegnerin als unlauter, er habe nie an diesem Spiel teilgenommen. Verschiedene Aussagen im Gewinnspiel seien unzutreffend und es werde gegen die Firmengebrauchspflicht verstossen. Das Vorgehen sei zudem täuschend. Trotz Aufforderung wurden weder eine Beschwerdeantwort noch ein Handelsregisterauszug eingereicht.

– Gewinnversprechen, die schlagwortartig angepriesen und nur an optisch untergeordneter Stelle relativiert werden, sind unlauter. Es bedarf einer klaren Deklaration, unter welchen Voraussetzun- gen der Teilnehmer welchen Preis in welcher Veranstaltung erhält (Grundsatz Nr. 3.9 Ziff. 2). Im vorliegenden Fall werden neun Namen unter der «GEWINNER-LISTE – 100% gewonnen hat» auf- geführt. Der Beschwerdeführer steht an erster Stelle. Unmittelbar daneben werden die zu gewin- nenden Preise aufgeführt. Im Text wird eine Auszahlung versprochen. Ob und was genau der Adressat gewonnen hat, bleibt aber unklar. Die vorliegende Kommunikation zum Gewinnspiel ist daher unlauter.

– Ob die im Schreiben genannten Gewinner tatsächlich existieren oder nicht, ist nicht geklärt. Es be- stehen keine Verdachtspunkte, welche die Nichtexistenz dieser Gewinner nahe legen. Die alleinige Tatsache, dass eine Adresse nicht im Telefonverzeichnis aufgeführt ist, genügt für eine solche An- nahme nicht. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

– Grundsatz Nr. 5.1 verlangt eine klare Deklaration von Werbefahrten. Die Beschwerdegegnerin de- klariert lediglich, dass «eine gemütliche und unterhaltsame Fahrt im Reisecar» stattfindet und zum Angebot ein «Unterhaltungsprogramm & Sponsorenvorstellung» gehört. Das fragliche Schrei- ben ist für den Empfänger irreführend hinsichtlich des eigentlichen Zwecks der Veranstaltung. Überdies wird nicht klar kommuniziert, welche Produkte genau zum Verkauf angeboten werden, wie dies in Grundsatz Nr. 5.1 verlangt wird. Es liegt daher eine Verletzung des Grundsatzes Nr. 5.1 vor.

– «xxx» oder «xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx» ist in dieser Form gemäss den Abklärungen der Kom- mission keine tatsächlich existierende Firma. Sämtliche Unternehmen sind aber gehalten, im Geschäftsverkehr die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung vollständig und unverändert zu benutzen (Grundsatz Nr. 3.1). Die Beschwerdegegnerin hat somit gegen diesen Grundsatz Nr. 3.1 verstossen.

– Die Adresse des Beschwerdeführers ist in der Robinsonliste des Schweizer Direktmarketing Verbands SDV eingetragen. Die adressierte Zusendung der vorliegenden kommerziellen Kom- munikation verstiess somit gegen den Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 und ist unlauter.

– Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Beschwerde grösstenteils gutzu- heissen ist. beschliesst:

1. Die Beschwerdegegnerin hat unlauter gehandelt im Sinne der Grundsätze Nrn. 3.9 Ziff. 2, 5.1, 3.1 sowie 4.4 Ziff. 2, und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Kommunikation eines Ge- winnspiels zu verzichten.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

16) N° 235/09 (Télémarketing – ne pas de légitimation passive de la défenderesse)

La Première Chambre, considérants:

– Bien qu'un astérisque accompagne son inscription dans l'annuaire téléphonique, le plaignant a reçu un appel publicitaire de la part d'un courtier en assurance pour lui vanter les produits de la défenderesse. Celle-ci a présenté ses excuses et promis de tout faire pour prévenir ces appels à l'avenir.

– Aux dires crédibles de la défenderesse, ce n'est pas elle-même, mais un courtier agissant, comme il est d'usage dans la branche des assurances, en son nom propre et pas pour le compte de la défenderesse, qui a procédé à l'appel incriminé. Par conséquent, il faudrait porter plainte contre le courtier en question. Comme il n'y a pas légitimation passive de la défenderesse, la plainte déposée contre elle doit être rejetée.

rend l'arrêt suivant:

La plainte est rejetée.

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 179quinquies — gelesen in der Fassung vom 1. April 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Juli 2011, 1. Oktober 2011, 1. Januar 2012, 1. Juli 2012, 16. Juli 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 19. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juli 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Januar 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Oktober 2016, 1. Januar 2017, 11. Juli 2017, 1. September 2017, 12. Dezember 2017, 1. Januar 2018, 1. März 2018, 1. März 2019, 1. Juli 2019, 1. November 2019, 1. Februar 2020, 3. März 2020, 1. Juli 2020, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Juni 2022, 22. November 2022, 1. Januar 2023, 23. Januar 2023, 1. Juli 2023, 1. August 2023, 1. September 2023, 6. Dezember 2023, 1. Januar 2024, 1. Juli 2024, 1. Januar 2025, 1. August 2025, 1. Januar 2026 und 12. Juni 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Art. 40a — gelesen in der Fassung vom 1. August 2008; der Erlass wurde am 1. Oktober 2009, 1. Januar 2010, 1. Januar 2011, 1. Januar 2012, 1. März 2012, 1. Oktober 2012, 1. Januar 2013, 28. Mai 2013, 1. Januar 2014, 1. Juli 2014, 1. Juli 2015, 1. Januar 2016, 1. Juli 2016, 1. Januar 2017, 1. April 2017, 1. November 2019, 1. Januar 2020, 1. April 2020, 1. Januar 2021, 1. Februar 2021, 1. Mai 2021, 1. Juli 2021, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023, 9. Februar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2024, 1. Januar 2025, 8. Juli 2025, 1. Oktober 2025 und 1. Januar 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, Art. 3 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. April 2012, 1. Juli 2012, 1. Januar 2013, 1. Juli 2014, 31. Dezember 2015, 1. Juli 2016, 1. Januar 2021, 1. Januar 2022, 1. Dezember 2022, 1. September 2023 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen, Art. 3, Art. 4, Art. 13 und Art. 14 — gelesen in der Fassung vom 1. April 2007; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. April 2012, 1. Januar 2013, 1. Januar 2015, 1. Juli 2015, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 27. April 2021, 1. Juli 2021, 1. Juli 2022 und 1. Januar 2025 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte, Art. 22 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2008; der Erlass wurde am 1. Januar 2011, 1. Januar 2017, 1. April 2020, 1. Januar 2022, 1. Juli 2023 und 1. Juli 2025 erneut konsolidiert.