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Nr. 190/11 (Telefonmarketing – Hilfsperson gibt Nummer mit Sterneintrag an zwecks Erreichbarkeit) Geltendmachung konkreter

SLK 190/11 (2011-11-02) · Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)

Vom 2. Nov. 2011

https://lexipedia.io/de/docs/ch/lauterkeitskommission/slk-190-11-2011-11-02/de/nr-190-11-telefonmarketing-hilfsperson-gibt-nummer-mit-sterneintrag-an-zwecks-erreichbarkeit-geltendmachung-konkreter

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Entscheide der Schweizerischen Lauterkeitskommission (SLK)
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 190/11 (2011-11-02)

Nr. 190/11 (Telefonmarketing – Hilfsperson gibt Nummer mit Sterneintrag an zwecks Erreichbarkeit) Geltendmachung konkreter

Rubrum

2) Nr. 190/11 (Telefonmarketing – Hilfsperson gibt Nummer mit Sterneintrag an zwecks Erreichbarkeit)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

– Gegen den Entscheid der Dritten Kammer vom 29. Juni 2011, eröffnet am 20. Juli 2011, wurde vom Beschwerdeführer am 26. Juli 2011 fristgerecht Rekurs eingereicht. Die Rekursantwort erfolgte am 29. August 2011.

– Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.

– Das Plenum ist der Meinung, dass der Kammerentscheid aufgrund des damals vorliegenden Sachverhalts und der eingereichten Unterlagen vertretbar war. Es liegen keine Anhaltspunkte einer willkürlichen Entscheidung vor. Der rekursführende Beschwerdeführer macht entsprechend keine konkreten Willkürgründe geltend. Es ist für das Plenum nicht ersichtlich, warum die Kammer von der Unwahrheit der Aussagen der Beschwerdegegnerin hätte ausgehen müssen, wie der rekursführende Beschwerdeführer geltend macht. Eine Sachverhaltsbeurteilung, welche mit der von beiden Seiten geltend gemachten Situation im Widerspruch stehen würde, kann der Kammer nicht vorgeworfen werden. Die Beweiswürdigung war nicht willkürlich. Der Rekurs ist daher abzuweisen.

– Nichtsdestotrotz hat der rekursführende Beschwerdeführer aber mit der Beschwerde und diesem Rekurs bei der Schweizerischen Lauterkeitskommission in klarer Weise geltend gemacht, dass er keine Kontaktnahmen der Beschwerdegegnerin mehr wünscht.

Dispositiv

beschliesst:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2.

Die Beschwerdegegnerin wird aufgefordert, den Beschwerdeführer für kommerzielle Kommunikation nicht mehr telefonisch zu kontaktieren.

Eröffnung Beschluss der Dritten Kammer der Lauterkeitskommission vom 29. Juni 2011

in Erwägung:

– Trotz Sterneintrag hat der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin einen Werbeanruf erhalten. Der Beschwerdeführer verlangt auch Auskünfte gemäss Datenschutzgesetz und macht eine Umtriebsentschädigung geltend.

– Die Beschwerdegegnerin weist darauf hin, dass die ursprünglich angerufene Nummer nicht mit einem Sterneintrag versehen sei. Bei der ursprünglichen Nummer habe die Dame, welche das Telefon entgegen nahm, auf die Nummer mit dem Sterneintrag hingewiesen, da der Beschwerdeführer unter dieser Nummer erreichbar sei.

– Wer Verkaufsmethoden im Fernabsatz anwendet, hat gemäss Grundsatz Nr. 4.4 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission zu gewährleisten, dass niemand kontaktiert wird, der zum Beispiel durch einen Sterneintrag oder nach einer Kontaktnahme erklärt hat, keine kommerzielle Kommunikation mehr erhalten zu wollen.

– Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, wonach zuerst auf die nicht mit einem Sterneintrag versehene Geschäftsnummer einer Drittpartei, für welche der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident handelt, angerufen wurde, erscheint glaubhaft. Dass alsdann, nach einer Auskunft einer für diese Drittpartei handelnden Hilfsperson, die mit einem Sterneintrag versehene Geschäftsnummer des Beschwerdeführers gewählt wurde, kann nicht mehr als unlauteres Verhalten der Beschwerdegegnerin qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, als VR-Präsident auch für die Drittpartei einen Sterneintrag zu erwirken, insbesondere da Faxnummer und E-Mail-Adresse bereits über einen solchen verfügen.

– Daher liegt kein unlauteres Verhalten vor und die Beschwerde ist abzuweisen.

– Jedoch ist der Wunsch des Beschwerdeführers, telefonisch nicht mehr kontaktiert zu werden, durch die Beschwerdegegnerin inskünftig zu berücksichtigen.

– Die Lauterkeitskommission hat nur über die Lauterkeit von kommerzieller Kommunikation zu entscheiden (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Über allfällige Auskunftsansprüche aus Datenschutzgesetz oder Ähnliches hat sie nicht zu befinden. Ebenso besteht keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zugunsten einer beschwerdeführenden Partei.

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdegegnerin wird aber aufgefordert, den Beschwerdeführer inskünftig für kommerzielle Kommunikation nicht mehr telefonisch zu kontaktieren.