SLK 203/19 (2020-05-06)
Nr. 203/19 (Transparenzgebot – Post auf
Rubrum
c) Nr. 203/19 (Transparenzgebot – Post auf Instagram ohne Deklaration)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin beanstandet einen Video-Beitrag in einem Instagram-Post der Beschwerdegegnerin. In diesem Beitrag sei das Label eines Hotels und das Logo eines Tourismusbüros zu sehen. Ein Hinweis auf bezahlte Werbung fehle.
2 Trotz Aufforderung zur Stellungnahme per E-Mail ist keine Antwort der Beschwerdegegnerin eingegangen.
3 Die Erste Kammer der Lauterkeitskommission hat in Beschwerdeverfahren Nr. 154/19 und 159/19 in einem eingehend begründeten Leitentscheid vom 11. September 2019 grundlegende Erwägungen zum Thema des kommerziellen Charakters von Social-Media-Post und deren allfällige Kennzeichnung als kommerzielle Kommunikation getroffen. Gegen diesen Entscheid wurde Rekurs erhoben. Im Sinne der Verfahrensökonomie und zur Verhinderung sachlich widersprüchlicher Entscheide wurde das vorliegende Verfahren daher bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheides in Verfahren Nr. 154/19 und 159/19 sistiert.
4 Kommerzielle Kommunikation, gleichgültig in welcher Form sie erscheint oder welches Medium sie benutzt, ist unlauter, wenn sie nicht als solche eindeutig erkennbar und vom übrigen Inhalt nicht klar getrennt ist (Grundsatz Nr. B.15 Abs. 1 der Lauterkeitskommission). Unter kommerzieller Kommunikation ist jede Massnahme zu verstehen, die eine gewisse Anzahl von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Produkten oder Geschäftsverhältnissen zum Hauptzweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflusst, wozu grundsätzlich auch Sponsoringkommunikation zählt (Grundsatz Nr. A.3 Abs. 1 und 2). Gemäss Grundsatz Nr. B.15 Abs. 2 muss kommerzielle Kommunikation auch dann als solche eindeutig erkennbar sein, wenn eine Person ein Social-Media-Profil oder einen Social-Media-Account nutzt, um kommerzielle Kommunikation für Dritte zu betreiben oder zu ermöglichen. Eine Kennzeichnung oder anderweitige Klarstellung ist somit dann erforderlich, wenn eine Kommunikation auf einem Social Media-Portal gerade nicht eindeutig als private Meinungsäusserung oder als kommerzielle Kommunikation identifiziert werden kann. Es besteht keine allgemeine Kennzeichnungspflicht für kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter. Vielmehr wird unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalles die eindeutige Erkennbarkeit des kommerziellen Charakters der Kommunikation verlangt.
5 Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe, den Gesamteindruck und den Charakter des Mediums (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3). Beim Verständnis der massgebenden Zielgruppe wird nach ständiger Praxis der Lauterkeitskommission auf das Verständnis der durchschnittlich verständigen, durchschnittlich aufgeklärten und durchschnittlich informierten Mitglieder der adressierten Zielgruppe (sog. Durchschnittsadressaten) abgestellt (vgl. auch BGE 132 III 414 E.2.3.2; Mischa Senn, Neuer Grundsatz zum Geltungs- und Anwendungsbereich, in: sic 7/8/2008, S. 591).
6 Beim beanstandeten Instagram-Post handelt es sich unzweifelhaft und klar erkennbar um kommerzielle Kommunikation. Die Aufmachung und der Inhalt der Film- und Textelemente (wie z.B. der bildliche und textliche Fokus auf Markenzeichen des Hotels und des Tourismusortes; der professionelle Gesamteindruck des Filmes; etc.) lassen den kommerziellen Charakter des Posts für die Durchschnittsadressaten klar erkennen. Der Gesamtkontext weist klar darauf hin, dass es sich nicht um eine private Meinungsäusserung oder die Darstellung eines privaten Erlebnisses handelt, zumal damit weder eine Story noch sonst persönliche Eindrücke vermittelt werden. Es darf zudem davon ausgegangen werden, dass den Durchschnittsadressaten vorliegend bewusst ist, dass die Beschwerdegegnerin eine kommerzielle Partnerschaft zum Tourismusort und zum Hotel unterhält und der Post somit klar kommerziell geprägte Hintergründe aufweist. Die Durchschnittsadressaten sind sich also grundsätzlich bewusst, dass die Präsentation der in der Beschwerde erwähnten Marken einen kommerziellen Zweck verfolgt.
7 Aufgrund der eindeutigen Erkennbarkeit der kommerziellen Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. B.15 Abs. 1 und 2 bedarf es somit keiner weiteren Kennzeichnung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.