SLK 212/08 (2008-09-17)
Nr. 212/08
Rubrum
4) Nr. 212/08 (Preisbekanntgabe: Reisetest im Internet)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
– Auf der Webseite der Beschwerdegegnerin werde nach Auffassung des Beschwerdeführers mit «kostenlosen Übernachtungen» und «gratis Aufenthalten» geworben. Tatsächlich sind neben der Teilnahmegebühr auch Kosten für Mindestkonsumationen zu bezahlen, was sich nur aus den FAQ ergebe.
– Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie macht geltend, dass die Preise ihres Angebotes genügend klar kommuniziert werden.
– Gemäss Art. 13 Abs. 1 PBV (Preisbekanntgabeverordnung) müssen die tatsächlich zu bezahlenden Preise eines Angebots klar und unzweideutig kommuniziert werden. Diesem Transparenzgebot entspricht die vorliegende Preisangabe nicht. Es wird beispielsweise nicht oder nicht mit genügender Klarheit darauf hingewiesen, dass in den Hotels ein Konsumationszwang besteht. Ein blosser Hinweis in AGBs oder FAQs genügt dem Transparenzgebot bei der Preisangabe nicht. Es wird zudem nicht genügend klar kommuniziert, welche Leistungen unentgeltlich sind und welche Kosten trotzdem entstehen. Zudem scheint es der Fall zu sein, dass erst nach dem Entstehen der Kostenpflicht mittels Anmeldung klar wird, welches Hotel mit welchen Zusatzkosten erhältlich ist. Selbst in den Preisbeispielen sind die Zusatzkosten nicht transparent gemacht; es wird auch hier nicht offengelegt, dass ein Mindestkonsumationszwang besteht.
– Irreführend ist zudem, dass die Kostenpflicht von 90 Euro bereits mit der Anmeldung als «xxx» entsteht.
– Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 13 Abs. 1 PBV gehandelt, und sie wird aufgefordert, inskünftig diese Art der Kommunikation des Angebots zu unterlassen.