SLK 224/10 (2010-11-03)
Nr. 224/10 (Werbung mit Formular
Rubrum
c) Nr. 224/10 (Werbung mit Formular – Kündigung Vertragsverlängerung)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
– Nach Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
– Die Rekurrentin (Beschwerdegegnerin) bestreitet, dass ihre kommerzielle Kommunikation irreführend und täuschend sei und macht geltend, dass die Rekursgegnerin (Beschwerdeführerin) über die erforderlichen Informationen für den Vertragsabschluss verfügt habe. Der Rekurs weckt den Anschein, das Plenum zu einer Wiedererwägung bewegen zu wollen. Willkürgründe sind keine ersichtlich: Es wird weder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht noch wird der begründete Vorwurf einer falschen Rechtsanwendung erhoben. Die Vorbringen entsprechen denjenigen in der Beschwerdeantwort.
– Das Plenum der Schweizerischen Lauterkeitskommission vermag keine Willkür in den Erwägungen der Vorinstanz zu erkennen; der Entscheid entspricht der ständigen Praxis der Lauterkeitskommission bei der Beurteilung von solchen Formularen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Eröffnung Beschluss der Dritten Kammer vom 21. Juli 2010:
in Erwägung:
– Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die Beschwerdegegnerin mit unlauteren Methoden versucht, einen Anzeigenauftrag in einem Onlineverzeichnis zu erschleichen. Sie sei der Meinung gewesen, sie habe eine Vertragsauflösung unterschrieben.
– Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerdeführerin in einem vorgängigen Telefon über die Angelegenheit aufklärt worden sei. Das Faxformular sei auch nicht irreführend.
– Der Grundsatz Nr. 5.6 der Schweizerischen Lauterkeitskommission qualifiziert Werbung für Registereintragungen als unlauter, wenn aus den Geschäftsbedingungen nicht deutlich hervorgeht, welche Eintragungen kostenlos und welche kostenpflichtig sind. Es ist eine bekannte unlautere Geschäfts- und Werbemethode, dass im Rahmen eines Telefonanrufes behauptet wird, es bestehe ein Vertrag, der per Fax gekündigt werden könne, womit in Tat und Wahrheit dann erst der Vertrag eingegangen wird. Damit werden unrichtige Angaben zum eigenen Geschäftsverhältnis im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gemacht, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Der entsprechende Grundsatz Nr. 5.6 konkretisiert mithin das Irreführungs- und Täuschungsverbot gemäss Art. 3 lit. b UWG.
– Der Grundsatz Nr. 5.6 kann auch verletzt sein, wenn die verwendeten Formulare in ihrer Aufmachung und einzelnen, darin enthaltenen Angaben erkennbar darauf angelegt und dazu geeignet sind, den Adressaten irrezuführen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche ebenfalls Unlauterkeit bejaht, wenn eine solche Irreführungsabsicht erkennbar ist (BGer 6S.357/2002 vom 18. Dezember 2002, siehe dazu auch die konkretisierenden Ausführungen zur Praxis des Grundsatzes Nr. 5.6 auf der Webseite www.faire-werbung.ch/allg10.htm der Lauterkeitskommission).
– Eine solche Irreführungsabsicht ist vorliegend zu bejahen. Denn die Aufmachung des Formulars zielt in ihrer Gesamtwirkung einerseits darauf ab, dass der Hinweis auf die Gesamt-Kostenpflicht von einzelnen Adressaten überlesen wird (in dem an auffälliger Stelle nur die monatlichen Kosten abgedruckt werden). Andererseits ist die unklare Aussage der «abweichenden Vereinbarung», wonach «nach Rücksprache mit dem Kunden der Vertrag automatisch ausläuft und im Anschluss nicht verlängert wird», für durchschnittliche Adressaten nicht verständlich und damit irreführend. Es kann durchwegs der Eindruck entstehen, dass es sich beim vorliegenden Formular um eine Kündigung eines Werbeauftrags handelt. Gerade auch die grafische Hervorhebung dieses Abschnitts im Formular fördert diesen Eindruck. Wäre der Beschwerdegegnerin an einer klaren, unmissverständlichen Kommunikation ihres Angebots gelegen, so gäbe es keinen Grund für eine solche Art der Darstellung. In diesem Sinne ist eine Irreführungsabsicht und damit eine Verletzung von Art. 3 lit. b UWG zu bejahen und die Beschwerde ist gutzuheissen.
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. b UWG gehandelt, und sie wird aufgefordert, diese Art der kommerziellen Kommunikation inskünftig zu unterlassen.