Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

SLK 350/08 (2009-05-13)

Nr. 350/08 (Formular

Rubrum

4) Nr. 350/08 (Formular «Anzeigenauftrag»)

Die Schweizerische Lauterkeitskommission,

in Erwägung

– Gegen den Entscheid der Dritten Kammer vom 14. Januar 2009, eröffnet am 18. März 2009, wurde von der Beschwerdegegnerin am 7. April 2009 fristgerecht Rekurs eingereicht. Trotz Aufforderung ist keine Rekursantwort eingetroffen.

– Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Schweizerische Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten. Nur wo die Vorinstanz das Ermessen überschritten oder sonst wie grobe Fehler begangen hat, rechtfertigt sich eine Neubeurteilung (Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements). Dies ist dann der Fall, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen, oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Im Rahmen dieser Willkürüberprüfung ist der Rekurs zu beurteilen.

– Der Entscheid basiert auf einer Würdigung der Art der Gestaltung des Formulars. Auch aus der Rekursschrift gehen keine Anhaltspunkte hervor, weshalb diese Würdigung willkürlich sein soll. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass das Formular den strengen Anforderungen an die Klarheit nicht entspricht. Im angefochtenen Formular werden die Preisangaben nicht an hervorgehobener Stelle für jeden Adressaten genügend erkennbar gemacht. Insofern hat die Vorinstanz beispielsweise den behaupteten Fettdruck einzelner Angaben und die Preisbeschreibung genügend gewürdigt und kam in nicht willkürlicher Art und Weise zum Schluss, dass die Angaben nicht genügend klar sind. Zusammenfassend kann im vorinstanzlichen Entscheid keine Willkür im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements erkannt werden, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

Dispositiv

beschliesst:

Der Rekurs wird abgewiesen.