Jahresbericht MROS 2017
1 Vorwort
Vorwort
Insgesamt 4684 Verdachtsmeldungen zu Fällen bearbeitenden Meldungen wirkt sich somit auf mit einer Gesamtsumme von mehr als 16 Mil- die Weiterleitungsquote im Bearbeitungsjahr liarden Schweizer Franken: Auch im Jahr 2017 aus und nicht auf die Quote des Jahres, in dem schrieb die MROS Rekordzahlen. Innerhalb von eine Meldung erstattet worden ist. Gemäss der zwei Jahren verdoppelte sich die Zahl der Ver- neuen Berechnungsart wurden im Berichtsjahr dachtsmeldungen nahezu. Im Berichtsjahr 2017 64.9 Prozent der 3653 analysierten Meldungen erhielt die MROS jeden Arbeitstag durchschnitt- an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. lich 18 Verdachtsmeldungen zugestellt – über Diese Weiterleitungsquote zeigt, wie wichtig die
60 Prozent mehr als im Jahr davor. Filterfunktion der MROS ist. Dadurch werden die
Der zahlenmässige Unterschied zwischen Strafverfolgungsbehörden davor bewahrt, sich Meldungen nach Melderecht und solchen mit unzulänglich begründeten Fällen befassen zu nach Meldepflicht war weniger ausgeprägt als müssen. im Jahr davor. Einem Trend folgend, nahm die Am bemerkenswertesten ist zweifellos die hohe Zahl der aufgrund des Melderechts erstatteten Summe der Vermögenswerte, die im Berichtsjahr Verdachtsmeldungen weiter stetig zu: 2562-mal in Zusammenhang mit einem Verdacht gemeldet wurde 2017 vom Melderecht Gebrauch gemacht. wurden. Sie war gegenüber dem Vorjahr mehr Stärker zugenommen hat die Zahl der gemäss als dreimal so hoch: Bei den 2017 eingegangenen der Meldepflicht erstatteten Fälle: Im Berichts- Meldungen betrug die involvierte Summe nämjahr wurden 2122 Meldungen eingereicht – mehr lich über 16 Milliarden Schweizer Franken, wobei als zweimal so viele wie im Jahr davor. etwas weniger als die Hälfte (ca. 7 Milliarden Zum zweiten Mal in Folge konnte die MROS 2017 Franken) in Zusammenhang mit einem einzigen nicht alle erstatteten Meldungen behandeln. Fallkomplex stand. Ende Jahr warteten noch 1423 Verdachtsmeldun- Mit über 1000 Meldungen war Bestechung 2017 gen darauf, bearbeitet zu werden. Davon stamm- die meistgemeldete mutmassliche Vortat und ten 116 noch aus dem Vorjahr. 371 der Ende 2016 stand im Berichtsjahr somit wieder wie 2015 an pendenten Meldungen konnten 2017 somit ab- der Spitze der gemeldeten Vortaten. Abgesehen gearbeitet werden. Eine neue Grafik zeigt diese von einem Fallkomplex standen die Meldungen, Situation im Detail. Da eine Reihe pendenter Mel- die Bestechung zum Gegenstand hatten, allerdungen nicht mehr im Meldejahr, sondern erst im dings mehrheitlich in Zusammenhang mit Fällen, Folgejahr bearbeitet werden konnte, wurde die die der MROS bereits gemeldet worden waren. Weiterleitungsquote nach einer neuen Methode Im Berichtsjahr wurden 51 Meldungen wegen berechnet: Zur Berechnung wurden nicht mehr Verdachtes auf Terrorismusfinanzierung eingealle im Meldejahr erstatteten Meldungen, son- reicht – gut doppelt so viele wie im Jahr zuvor. dern lediglich die im laufenden Jahr bearbeiteten Die Zahl der Meldungen in Zusammenhang mit Meldungen berücksichtigt. Die Zahl der noch zu dieser Straftat schwankt jedoch Jahr zu Jahr,
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weshalb nicht von einer Tendenz gesprochen Als Reaktion auf diese Kritik schickte der Bunwerden kann. Bemerkenswert ist allerdings, dass desrat am 21. Juni 2017 einen Vorentwurf in die mit 33.3 Prozent die Quote der an die Strafver- Vernehmlassung – den «Bundesbeschluss über folgungsbehörden weitergeleiteten Meldungen die Genehmigung und Umsetzung des Übereinüber mutmassliche Terrorismusfinanzierung sehr kommens des Europarates zur Verhütung des nahe bei der Quote des Vorjahres liegt. Terrorismus mit dem dazugehörigen Zusatzpro- Im MROS-Jahresbericht 2016 wurde bereits tokoll und die Verstärkung des strafrechtlichen erwähnt, dass die GAFI im Zuge der Evaluation Instrumentariums gegen Terrorismus und orgader Schweiz Schwachstellen bei der internatio- nisierte Kriminalität». Dieser Bundesbeschluss nalen Zusammenarbeit der MROS festgestellt sieht unter anderem vor, das Geldwäschereigehatte. Moniert wurde der Umstand, dass sich die setz dahingehend zu ändern, dass der MROS die MROS auf der Grundlage von Informationen, die Kompetenzen zugestanden werden, die ihr laut von ausländischen Meldestellen stammen, nicht der Kritik der GAFI fehlen. Der vorliegende Jahan Finanzintermediäre wenden darf. Nur wenn resbericht erörtert einige Punkte im Detail. bereits eine Verdachtsmeldung eines anderen Schliesslich hat die MROS 2017 mehr als 40 Kon- Schweizer Finanzintermediärs vorliegt, ist die ferenzen und Präsentationen vor Vertreterinnen MROS gemäss Art. 11a Abs. 2 GwG dazu befugt, und Vertretern des Schweizer Finanzplatzes abandere Finanzintermediäre um weiterführende gehalten. Die Sensibilisierung der Finanzinterme- Informationen anzugehen. So kann es vorkom- diäre ist eine der MROS gesetzlich übertragene men, dass wichtige Informationen, die der MROS Aufgabe und die Meldestelle steht ihnen gerne aus dem Ausland zugestellt werden, in der zur Verfügung. Schweiz nicht verwendet werden dürfen.
Bern, im April 2018
Dr. iur. Stiliano Ordolli Chef Meldestelle für Geldwäscherei MROS
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Polizei fedpol, Stab Abteilung Meldestelle für Geldwäscherei MROS
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.1 Gesamtübersicht Meldestelle-Statistik 2017
Zusammenfassung Geschäftsjahr (1.1.2017 – 31.12.2017) 2017 2017 Anzahl Meldungen Absolut Relativ
Total eingegangene Meldungen 4 684 100.0% an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet 2 206 47.1% nicht weitergeleitet 1055 22.5% pendent* 1423 30.4%
Branche Banken 4 262 91.0% Zahlungsverkehr 144 3.1% Treuhänder 50 1.1% Vermögensverwalter / Anlageberater 87 1.9% Rechtsanwälte und Notare 4 0.1% Versicherungen 24 0.5% Kreditkarten 14 0.3% Casinos 28 0.6% Devisenhandel 2 0.0% Effektenhändler 16 0.3% Andere 27 0.6% Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 14 0.3% Rohwaren- und Edelmetallhandel 11 0.2% Händler 1 0.0%
Involvierte Beträge in CHF (Summe der effektiv vorhandenen Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung)
Gesamtsumme 16 471 066 844 100.0% Summe der weitergeleiteten Meldungen 10 743 089 883 65.2% Summe der nicht weitergeleiteten Meldungen 1 537 842 375 9.3% Summe der pendenten Meldungen 4 190 134 587 25.5%
Durchschnittswert der Meldungen (gesamt) 3 516 453 Durchschnittswert der Meldungen (weitergeleitet) 4 869 941 Durchschnittswert der Meldungen (nicht weitergeleitet) 1 457 670 Durchschnittswert der Meldungen (pendent) 2 944 578
* Per 31.12.2017 waren von den am 31.12.2016 pendenten 487 Meldungen noch deren 116 in Bearbeitung.
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2.2 Allgemeine Feststellungen
Stand der Verdachtsmeldungen am 31.12.2017 Die im Berichtsjahr 2017 wichtigsten Aspekte 4684
lassen sich aus Sicht der Meldestelle für Geldwä- 4500
scherei (MROS) wie folgt zusammenfassen: 4000 3500 3261
1 Mit 4684 erhaltenen Verdachtsmeldungen 3000 2793
wurden über 60 Prozent mehr Meldungen 2500 erstattet als im Vorjahr. 2000
2 Die Summe der in Zusammenhang mit einem 1500 1423
Verdacht gemeldeten Vermögenswerte be- 1000 trägt über CHF 16.4 Milliarden, was ebenfalls 500 einen erneuten Höchststand bedeutet. 0
3 Im Zusammenhang mit Terrorismusfinan- 2016 2017
zierung wurden der MROS wieder mehr erhaltene Meldungen pendente Meldungen Verdachtsmomente rapportiert als in den erledigte Meldungen Vorjahren.
4 Die Quote der an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleiteten Verdachtsmeldungen ist
weiter gesunken. Analysephase befinden. Waren es im Vorjahr
5 Die Bestechung hat den Betrug als am meis- 487 Fälle, sind im Berichtsjahr 1423 noch nicht
ten vermutete kriminelle Vortat zur Geldwä- bearbeitet. scherei zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Verdachtsmeldung an eine Strafverfolgungs- 2.2.1 Meldungseingang behörde wieder abgelöst. Im Jahr 2017 erhielt die MROS 4684 Meldungen in 6. Die Fälle in Zusammenhang mit betrüge- Zusammenhang mit Geldwäscherei- oder Terrorisrischem Missbrauch einer elektronischen musfinanzierungsverdachtsmomenten; das sind Datenverarbeitungsanlage, insbesondere sog. über 60 Prozent mehr als im Vorjahr. Damit war «Phishing-Fälle», sind zurückgegangen. das Berichtsjahr 2017 nach dem Vorjahr wieder
7 Die MROS hat auch in diesem Jahr penden- ein Rekordjahr. Die bisherige Höchstzahl von 2909
te Fälle zu verzeichnen, die sich noch in der Meldungen von 2016 wurde um 1775 Meldungen überschritten. Bereits zum zweiten Mal konnte die MROS nicht alle eingegangenen Meldungen Erhaltene Verdachtsmeldungen bearbeiten. Per 31.12.2017 waren von den 2909 im Jahr 2016 erstatteten Meldungen noch 116 pen- 4684 dent; 371 der per Ende 2016 pendenten Meldungen wurden im 2017 bearbeitet. Dies kann man der zweiten Grafik entnehmen, die die Anzahl der per 31. Dezember 2017 pendenten und bearbeiteten 3000 2909 Meldungen nach Meldejahr aufzeigt. 2500 2367 Die sich laufend erhöhende Sensibilisierung der 1625 1585 1753 Finanzintermediäre, insbesondere der Banken, dürfte nicht unwesentlich zum Ergebnis beigetra- 1000 851 896 gen haben. Ebenfalls hat das Vorliegen verschie- 500 dener Fallkomplexe zu dieser Zahl geführt. Die
0 MROS hatte 2017 acht grössere Fallkomplexe zu
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 bearbeiten, die insgesamt 1073 Meldungen und Meldungseingang im 10-Jahresvergleich Vermögenswerte von über CHF 9.8 Milliarden betrafen.
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Mit über CHF 7 Milliarden und 116 eingereichten verzeichnen. Mit 201 Meldungen ist die Anzahl Meldungen sticht ein Fallkomplex besonders gegenüber dem Vorjahr signifikant angestiegen. heraus. Ein weiterer Fall, der 2016 noch 160 Meldungen auslöste, generierte im Berichtsjahr 2.2.2 Verhältnis der aufgrund einer Meldeweitere 288 Meldungen. Dabei ging es nochmals pflicht (Art. 9 GwG) gegenüber den geum eine Summe von fast CHF 380 Millionen. Der mäss Melderecht (Art. 305ter Abs. 2 StGB) nach Anzahl Meldungen grösste Fallkomplex erstatteten Meldungen des Jahres 2017 hatte insgesamt 390 Meldungen Von den im Berichtsjahr erstatteten 4684 zu verzeichnen mit einem Volumen von knapp Verdachtsmeldungen wurden 2562 aufgrund CHF 580 Millionen. des Melderechts gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB Wie in den Vorjahren haben allein die Banken (55 Prozent) und 2122 aufgrund der Meldepflicht auch im Berichtsjahr mit einer Anzahl von 4262 gemäss Art. 9 GwG eingereicht (45 Prozent). weit mehr Meldungen erstattet als die Gesamt- Ab 2010, d.h. seit die nach Massgabe des Art. zahl aller Meldungen des bisherigen Rekordjahrs 305ter Abs. 2 StGB erstatteten Verdachtsmeldun- 2016 (2909; plus 1353 Meldungen). Über 90 Pro- gen ausschliesslich an die MROS zu richten sind, zent aller Meldungen kamen von diesem Sektor ist die Zahl der aufgrund des Melderechts erstat- (Vorjahr ca. 86 Prozent). Während die Anzahl Mel- teten Meldungen stark gestiegen. Der im letzten dungen der Banken von 2502 um 70 Prozent auf Jahresbericht festgehaltene starke Anstieg hat 4262 gestiegen ist, hat sich jene aus den anderen sich im Berichtsjahr fortgesetzt. Bereits zum Sektoren nicht stark verändert (von 407 im Jahre dritten Mal wurden mehr Verdachtsmeldungen 2016 auf 422). gestützt auf das Melderecht als gestützt auf die Die Höhe der involvierten Beträge stieg im Be- Meldepflicht eingereicht. Allerdings war auch richtsjahr um 213.5 Prozent auf über CHF 16.4 Mil- eine noch nie dagewesene Zunahme an Meldunliarden. Die Summe der involvierten Beträge im gen gemäss Meldepflicht zu verzeichnen. Ge- Zusammenhang mit Meldungen, die an Straf- genüber dem Vorjahr haben die Meldungen nach verfolgungsbehörden weitergeleitet wurden, Art. 9 GwG um über 96 Prozent zugenommen. stieg um 7.6 Milliarden Schweizer Franken oder Die aufgrund der Meldepflicht erstatteten
242 Prozent auf CHF 10.7 Mia. Verdachtsmeldungen machten im Berichtsjahr
Diese Zunahme ergibt sich vorwiegend aus 57 Prozent der Summe der 2017 gemeldeten Vereinem Fallkomplex, der alleine über sieben Milli- mögenswerte aus; diejenigen aufgrund des Melarden Schweizer Franken an gemeldeten Vermögenswerten aufweist. Im Gegensatz zum letzten Berichtsjahr als der Vergleich 9 GwG / 305ter Abs. 2 StGB Betrug die Bestechung von der Spitze der am häufigsten gemeldeten Vortaten zur Geldwäscherei verdrängt hatte, ist im Jahr 2017 die 2562
Bestechung mit 1076 Meldungen wieder die meistgemeldete Vortat, gefolgt vom Betrug mit 984 Meldungen. Die Meldungen zu Betrug in Zusammenhang 1346 mit sogenannten «Phishing»-Fällen, d.h. unter 1000 1042 1021 missbräuchlicher Verwendung einer Datenver- 688 819 865 627 662 625 arbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB, sind 471 543 592
rückläufig. Hier waren im Berichtsjahr 191 Fälle zu 224 234 verzeichnen. 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Bereits zum zweiten Mal waren im Berichtsjahr Meldungen im Zusammenhang mit qualifizierten 9 GwG 305ter StGB
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derechts gemeldeten Vermögenswerte betrafen (78.8 Prozent der Meldungen). Kantonal- und Raif-
43 Prozent. Dieses Verhältnis war im Jahr 2016 feisenbanken haben im Berichtsjahr mehrheitlich
wie folgt: Melderecht: drei Viertel, Meldepflicht: nach Massgabe der Meldepflicht gemeldet. Ebenein Viertel. Aufgrund des Melderechts (Art. 305ter so die Privatbankiers. Diese unterschiedliche Pra- Abs. 2 StGB) erstattete Verdachtsmeldungen xis war bereits in den Vorjahren zu beobachten. verursachen den Finanzintermediären denselben Dies bekräftigt, dass es vergleichsweise schwierig Arbeitsaufwand und erfordern ebensoviel Zeit zu entscheiden ist, ob hinsichtlich eines bestimmfür Nachforschungen wie Verdachtsmeldungen, ten Sachverhalts ein Melderecht oder eine Meldedie nach Massgabe der Meldepflicht (Art. 9 GwG) pflicht besteht. In den Botschaften des Bundesraerstattet werden. tes aus den Jahren 1993 und 1996 den Art. 305ter Die Auswertung der Daten hat ergeben, dass Abs. 2 StGB betreffend, wird sinngemäss ausgeauch im Berichtsjahr der Bankensektor den An- führt, dass der Finanzintermediär dazu berechtigt stieg bei den Melderechtsmeldungen bewirkt hat: ist, einen Verdacht zu melden, wenn es wahr- 2016 hatten die Banken 1583 Meldungen gemäss scheinlich ist, dass Gelder illegalen Ursprungs Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber 919 Meldungen sind oder Zweifel in dieser Hinsicht bestehen oder gemäss Art. 9 GwG erstattet. Im Berichtsjahr wenn die Weiterführung der Geschäftsbeziehung haben die Banken 2353 Verdachtsmeldungen ge- dem Finanzintermediär Missbehagen bereitet. mäss Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber 1909 Mel- Demgegenüber besteht eine Meldepflicht gemäss dungen gemäss Art. 9 GwG abgesetzt. Die ande- Art. 9 GwG nur dann, wenn ein begründeter Verren Kategorien von Finanzintermediären haben dacht vorliegt. Bei einem einfachen Verdacht nach in diesem Jahr fast gleichviele Meldungen nach Art. 305ter Abs. 2 StGB ist der Anwendungsbereich Meldepflicht wie nach Melderecht eingereicht somit ungleich weiter gefasst als bei Art. 9 GwG. (213 Meldungen gemäss Art. 9 GwG gegenüber Die hohe Anzahl Meldungen gemäss Art. 305ter
209 Meldungen gemäss Art. 305ter Abs. 2 StGB). Abs. 2 StGB zeigt auf, dass die Finanzinterme-
Im Vorjahr überwogen die Meldungen nach diäre, welche selber Teil des Schweizer Geldwä- Melderecht deutlich: 244 Meldungen gemäss schereibekämpfungsdispositivs sind, vermehrt Art. 305ter Abs. 2 StGB gegenüber 163 Meldungen bereit sind, diese Rolle aktiv wahrzunehmen. Die gemäss Art. 9 GwG). Innerhalb des Bankensek- Finanzintermediäre haben sich im Zweifelsfall oft tors wurden das Melderecht und die Meldepflicht entschieden, ihr Melderecht zu gebrauchen. Geunterschiedlich gehandhabt: 2016 erstatteten mäss Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die ausländisch beherrschte Banken 68.7 Prozent Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23) ihrer Meldungen nach Art. 305ter Abs. 2 StGB. Im hat die MROS den gesetzlichen Auftrag, Finanzin- Berichtsjahr wurden wieder knapp mehr Meldun- termediäre für die Problematik der Geldwäscherei, gen nach Art. 9 GwG erstattet (52.9 Prozent). deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und Die Schweizer Grossbanken stützten sich wie der Terrorismusfinanzierung zu sensibilisieren. in den Vorjahren vermehrt auf das Melderecht
Bankentyp 9 GwG in % 305ter in % Total Andere Banken 281 68.4 130 31.6 411 Ausländisch beherrschte Banken 897 52.9 799 47.1 1696 Börsen-, Effekten- und Vermögens-Verwaltungsbanken 172 31.7 371 68.3 543 Filialen ausländischer Banken 4 80.0 1 20.0 5 Grossbanken 237 21.2 882 78.8 1119 Institute mit besonderem Geschäftskreis 0 0.0 1 100.0 1 Kantonalbanken 151 68.3 70 31.7 221 Privatbankiers 42 57.5 31 42.5 73 Raiffeisenbanken 109 65.7 57 34.3 166 Regionalbanken und Sparkassen 16 59.3 11 40.7 27 Total 1909 44.8 2353 55.2 4262
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Branche Art. 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Banken 305ter Abs. 2 StGB 181 202 396 544 440 520 782 1267 1583 2353 8268
9 Abs. 1 lit. a GwG 386 386 417 523 596 598 711 888 898 1866 7269
9 Abs. 1 lit. b GwG 6 15 9 13 14 5 2 5 21 37 127
9 Abs. 1 lit. c GwG 6 6
Behörde 16 GwG 1 2 2 5 Casinos 305ter Abs. 2 StGB 4 3 5 2 3 3 7 6 33
9 Abs. 1 lit. a GwG 1 5 4 3 1 6 6 7 22 55
Devisenhandel 305ter Abs. 2 StGB 2 1 1 1 5
9 Abs. 1 lit. a GwG 5 6 3 4 2 1 21
9 Abs. 1 lit. b GwG 2 2
Effektenhändler 305ter Abs. 2 StGB 3 1 3 1 16 24
9 Abs. 1 lit. a GwG 5 2 1 1 1 9 2 21
Geldwechsel/Change 305ter Abs. 2 StGB 2 2
9 Abs. 1 lit. a GwG 1 1 1 1 4
9 Abs. 1 lit. b GwG 1 1
Händler (Händler) 1 1 Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 305ter Abs. 2 StGB 1 1 3 4 4 13
9 Abs. 1 lit. a GwG 1 10 1 5 1 4 2 4 6 10 44
Kreditkarten 305ter Abs. 2 StGB 7 3 4 2 3 2 8 9 38
9 Abs. 1 lit. a GwG 2 3 5 6 20 11 9 11 13 5 85
9 Abs. 1 lit. b GwG 1 1
Rechtsanwälte und Notare 305ter Abs. 2 StGB 1 4 1 1 1 2 3 2 15
9 Abs. 1 lit. a GwG 10 11 12 27 11 8 9 4 2 2 96
Rohwaren- und Edelmetallhandel 305ter Abs. 2 StGB 2 1 5 2 2 12
9 Abs. 1 lit. a GwG 1 1 1 3 8 2 1 1 9 27
SRO 27 GwG 4 1 2 7 Treuhänder 305ter Abs. 2 StGB 2 2 5 5 17 13 10 17 15 86
9 Abs. 1 lit. a GwG 35 33 57 55 56 52 36 37 26 35 422
9 Abs. 1 lit. b GwG 1 1 2 4 1 2 11
Übrige FI 305ter Abs. 2 StGB 3 1 19 6 29
9 Abs. 1 lit. a GwG 1 4 2 4 1 4 1 14 31
9 Abs. 1 lit. b GwG 1 1 2
Vermögensverwalter/ Anlageberater 305ter Abs. 2 StGB 3 1 2 6 7 15 14 20 28 42 138
9 Abs. 1 lit. a GwG 16 29 36 20 42 56 24 25 34 43 325
9 Abs. 1 lit. b GwG 2 1 3 2 2 2 12
Versicherungen 305ter Abs. 2 StGB 3 3 2 5 5 70 12 100
9 Abs. 1 lit. a GwG 12 9 9 8 4 19 6 6 18 12 103
9 Abs. 1 lit. b GwG 3 1 1 5
Vertriebsträger von Anlagefonds 305ter Abs. 2 StGB 1 3 4 Zahlungsverkehr 305ter Abs. 2 StGB 35 21 62 52 81 31 41 24 84 91 522
9 Abs. 1 lit. a GwG 149 147 122 324 280 43 66 33 45 46 1255
9 Abs. 1 lit. b GwG 1 3 2 1 7
9 Abs. 1 lit. c GwG 6 6
Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
2.2.3 Meldungen über abgebrochene Verhand- führte zu einem Gerichtsentscheid1. Die anderen
lungen zur Aufnahme von Geschäftsbe- vierzehn weitergeleiteten Verdachtsmeldungen ziehungen wegen Geldwäscherei- oder sind hängig. Die Anzahl Nichtanhandnahmever- Terrorismusfinanzierungsverdacht nach fügungen erklärt sich aus dem Umstand, dass Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG die jeweilige Meldung bei Abbruch der Verhand- Gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG müssen Finan- lungen erstattet wird. Dies bedeutet, dass keine zintermediäre der MROS auch melden, wenn sie Vermögenswerte geflossen sind. Vortaten zur Verhandlungen zur Aufnahme einer Geschäfts- Geldwäscherei lassen sich entsprechend oft nur beziehung abbrechen und der begründete schwer nachweisen. Zumeist fehlt es an einem Verdacht besteht, dass die in die Geschäftsbe- Anknüpfungspunkt, der die Eröffnung eines ziehung involvierten Vermögenswerte aus einer Strafverfahrens rechtfertigen würde. strafbaren Handlung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a GwG stammen. Das Geldwäschereigesetz hat 2.2.4 Weiterleitungsquote in erster Linie eine präventive Funktion. Es soll Die Weiterleitungsquote ist weiter gesunken, in verhindern, dass der Finanzplatz mit Geldern diesem Jahr sogar markant auf 64.9 Prozent. kriminellen Ursprungs kontaminiert wird. Unter Neu liegt der Weiterleitungsquote aufgrund der Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG ist der Finanzintermediär seit 2016 veränderten Situation, dass nicht mehr zur Meldung verpflichtet, selbst wenn keine Ge- alle Meldungen im Meldejahr bearbeitet werden schäftsbeziehung zustande gekommen ist. können, für das Berichts- und das Vorjahr eine Eine Meldung gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG andere Berechnungsmethode zu Grunde. Es ermöglicht es der MROS, Hinweise zu Vermö- werden nämlich nicht mehr alle im Meldejahr genswerten zweifelhaften Ursprungs und über erstatteten Meldungen zur Berechnung der verdächtige Personen zu sammeln. Die MROS Quote verwendet, sondern die im jeweiligen Jahr kann diese Informationen den Strafbehörden bearbeiteten Meldungen. Deshalb werden für oder ihren ausländischen Partnerstellen – Finan- das Jahr 2016 2480 bearbeitete Meldungen auscial Intelligence Units (FIUs) – zustellen. gewiesen und für das Jahr 2017 beläuft sich die Im Berichtsjahr wurden gestützt auf diese Zahl der bearbeiteten Meldungen auf 3653. Darin Gesetzesbestimmung 42 Verdachtsmeldungen enthalten sind 380 Meldungen aus dem Jahr
erstattet – das sind fünfzehn mehr als im Vorjahr. 2016. Weitere 19 Meldungen, die im Jahr 2017 Fünf dieser Meldungen wurden der zuständigen bearbeitet wurden, betreffen die Jahre 2015, 2013 Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. und 2011. Diese Meldungen wurden aufgrund von Verdachtsmeldungen, die aufgrund dieser neuen Erkenntnissen an eine Strafverfolgungs- Gesetzesbestimmung gemacht werden, sind im behörde weitergeleitet. Die Zahl der noch zu Rahmen der Bekämpfung der Geldwäscherei bearbeitenden Meldungen wirkt sich somit und der Terrorismusfinanzierung von zentraler Bedeutung. Dieser Fall steht im Zusammenhang mit einer Verdachtsmel-
Der revidierte Art. 9 Abs. 1 Bst. b GwG trat 2009 dung, die MROS 2010 erhielt und weiterleitete. Gegenstand der in Kraft. Seither sind der MROS gestützt auf diese Meldung war ein in der Schweiz lebender ausländischer Staatsangehöriger. Unter falscher Identität und mithilfe gefälschter Bestimmung 161 Verdachtsmeldungen erstattet Dokumente hatte er mehrere Basisgesellschaften mit Sitz in der worden. Davon wurden 37 an die zuständigen Schweiz und im Ausland gegründet. Er versuchte, von einem Finan- Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. In den zintermediär einen Kredit zu erhalten. Dazu legte er die gefälschte Bilanz einer dieser in der Schweiz ansässigen Gesellschaften vor. Jahren seit 2009 hat die durchschnittliche Wei- Nachdem MROS die Sachlage eingehend geprüft und zahlreiche terleitungsquote bei 24.2 Prozent gelegen. In elf Nachforschungen angestellt hatte, leitete sie den Fall der zuständer 37 weitergeleiteten Verdachtsfällen ergingen digen Strafverfolgungsbehörde weiter. Der fehlbare ausländische Staatsangehörige wurde vor Gericht gestellt und des gewerbsmäs- Nichtanhandnahme- oder Nichteintretensverfü- sigen Betrugs, der Urkundenfälschung und der Ausweisfälschung gungen. Acht Verfahren wurden eingestellt, drei für schuldig befunden. Für einen Schuldspruch wegen Geldwä- Fälle sind sistiert und eine Verdachtsmeldung scherei mangelte es an ausreichenden Beweisen.
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Weiterleitungsquote nach Branche 2008 2009 2010 2011 2012 20132014 2015 2016 2017 Total Banken 87.7% 90.4% 90.6% 93.0% 89.1% 82.1% 75.7% 74.8% 73.2% 67.7% 78.1% Behörde 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% Casinos 100.0% 80.0% 50.0% 50.0% 16.7% 12.5% 50.0% 100.0% 41.7% 17.2% 36.8% Devisenhandel 100.0% 83.3% 57.1% 40.0% 50.0% 0.0% 60.7% Effektenhändler 80.0% 50.0% 25.0% 100.0% 100.0% 40.0% 0.0% 100.0% 0.0% 33.3% Geldwechsel/Change 100.0% 100.0% 33.3% 0.0% 0.0% 42.9% Händler 0.0% 0.0% Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 100.0% 90.9% 100.0% 100.0% 0.0% 50.0% 0.0% 28.6% 37.5% 15.4% 48.1% Kreditkarten 100.0% 100.0% 66.7% 100.0% 95.5% 64.3% 100.0% 92.3% 94.4% 44.4% 86.2% Rechtsanwälte und Notare 80.0% 100.0% 69.2% 93.5% 75.0% 55.6% 60.0% 50.0% 80.0% 100.0% 79.3% Rohwaren- und Edelmetallhandel 0.0% 0.0% 100.0% 33.3% 70.0% 100.0% 33.3% 0.0% 70.0% 55.3% SRO 100.0% 100.0% 100.0% 100.0% Treuhänder 91.9% 86.1% 79.3% 86.9% 70.8% 90.0% 77.6% 43.5% 52.4% 56.8% 74.7% Übrige FI 0.0% 25.0% 100.0% 100.0% 100.0% 0.0% 60.0% 50.0% 35.0% 46.7% Vermögensverwaltung 52.6% 83.3% 77.5% 92.6% 87.5% 84.9% 81.4% 88.9% 80.0% 87.0% 83.3% Versicherungen 85.7% 70.0% 44.4% 60.0% 80.0% 78.9% 62.5% 46.7% 86.0% 15.8% 70.5% Vertriebsträger von Anlagefonds 100.0% 100.0% 100.0% Zahlungsverkehr 60.5% 84.5% 81.4% 86.7% 81.2% 51.3% 51.9% 55.4% 31.5% 22.1% 69.1% Total 80.9% 88.7% 86.5% 90.8% 86.0% 79.9% 73.9% 73.5% 71.5% 64.9% 76.6%
auf die Weiterleitungsquote im Bearbeitungsjahr aus und nicht auf die Quote des Jahres, in dem Die weiterhin sinkende Weiterleitungsquote eine Meldung erstattet worden ist. Im Berichts- erklärt sich durch die hohe Anzahl Verdachtsjahr wurden 64.9 Prozent der 3653 analysierten meldungen, die nach Massgabe des Melde- Meldungen an die Strafverfolgungsbehörden rechts erstattet worden sind. Bei der Analyse weitergeleitet. Die durchschnittliche Weiterlei- von in Anwendung von Art. 305ter Abs. 2 StGB tungsquote über die letzten zehn Jahre beträgt erstatteten Meldungen ist die MROS an keine
76.62 Prozent. Allerdings waren per Ende 2017 Fristen gebunden. Dadurch und dank der
noch 1539 Meldungen nicht bearbeitet worden dem Meldeaufkommen angepassten perso- und fliessen deshalb nicht in die Weiterleitungs- nellen Ressourcen der MROS sowie der per quote ein. 116 dieser Meldungen stammen noch Ende 2013 in Kraft getretenen Teilrevision aus dem Jahr 2016. des GwG, welche der Meldestelle zusätzliche Durch das neue, per 1. Januar 2016 in Kraft getre- Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung tene System wurden die Analysemöglichkeiten einräumte, können vertiefte Abklärungen der MROS noch weiter gestärkt, da in Zusam- wahrgenommen werden. Damit geht eine menhang mit Meldungen gemäss Art. 9 GwG die Verbesserung der Filterfunktion der MROS MROS neu nicht mehr an sehr kurze Bearbei- einher, die darauf abzielt, widerlegbare oder tungsfristen gebunden ist, sondern 20 Arbeitsta- unzureichend begründete Verdachtslagen ge für ihre Analyse aufwenden kann. auszutriagieren. Diese Triage schliesst freilich nicht aus, dass die MROS nicht weitergeleitete Informationen in ihrem Informationssys- Die Tabelle wurde nach der neuen Methode berechnet und 2 tem weiterbearbeitet und zunächst zurückkann somit nicht mit den in den Vorjahren publizierten Tabellen gehaltene Meldungen bei Eingang neuer verglichen werden.
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
gestiegen. Der Durchschnittswert der Mel- Total Anzahl bearbeitete Meldungen pro dungen insgesamt ist gegenüber dem Vorjahr Erledigungsjahr und Weiterleitungsquote der fast doppelt so hoch (CHF 3.5 Mio. gegenüber Jahre 2008–2017 CHF 1.8 Mio.). Im Berichtsjahr gab es zum ersten 4200 100.0 Mal überhaupt zwei Meldungen mit Vermö- 3700 3653 genswerten von über einer Milliarde Schweizer 3200 88.7 90.8 90.0 Franken. Eine Meldung wies Vermögenswerte 86.0 von über 500 Millionen Schweizer Franken aus 2700 86.5 2480 und bei zehn Meldungen belief sich die gemel- 2200 80.9 79.9 80.0 dete Summe auf über 200 Millionen Schweizer 1700 1619 1579 73.5 Franken. Im Vorjahr gab es eine Meldung mit Ver- 73.9 71.5 mögenswerten von über 200 Millionen Schweizer 1200 70.0 845 896 Franken. Zusätzlich betrug 2017 die Summe in 64.9
18 Fällen mehr als 75 Millionen Schweizer Fran-
200 60.0 ken (Vorjahr: 14). 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Die Summe der 31 Verdachtsmeldungen, wel- Anzahl erledigte Meldungen WL-Quote che substanzielle Vermögenswerte aufweisen, beläuft sich auf über 10.6 Milliarden Schweizer Franken, was fast zwei Drittel der Gesamtsumme der im Berichtsjahr erstatteten Meldungen entverdachtsbegründender Erkenntnisse später spricht. Die Summe der 15 Meldungen aus dem doch noch an die Strafverfolgungsbehörden Vorjahr, welche sich auf 1.8 Milliarden Schweizer weiterleitet. Das Gleiche gilt, wenn die MROS Franken belief, entsprach damals etwas mehr als aufgrund der gesetzlichen Fristen unter einem Drittel der gemeldeten Vermögenswerte. Zeitdruck über die Weiterleitung entscheiden Zwölf der 31 Meldungen mit substanziellen Vermuss und auf eine solche verzichtet hat, ehe mögenswerten wurden im Berichtsjahr weitergebspw. ihre ausländischen Partnerbehörden leitet. auf ihre Amtshilfegesuche geantwortet haben. Die sinkende Weiterleitungsquote ist somit keineswegs auf eine verminderte Qualität der Meldungen der Finanzintermediäre Anzahl Meldungen mit substanziellen zurückzuführen. Diese ist unverändert hoch. Vermögenswerten 2016/2017 550 521
2.2.5 Verdachtsmeldungen mit substanziellen 450
Vermögenswerten 350 320 Die Rekordzahl der im Jahr 2017 erstatteten 300 Verdachtsmeldungen spiegelt sich auch in der 250 Summe der gemeldeten Vermögenswerte: über 200
16.47 Milliarden Schweizer Franken – nochmals 150
über 300 Prozent mehr als im bisherigen Rekord- 100 58 56 jahr 2016 (CHF 5.32 Mia.). Um diese Zunahme 50 30 14 18 1 10 0 1 0 2 zu erklären, gilt es, einerseits die Anzahl Ver- über über über über über über über über dachtsmeldungen und andererseits diejenigen 0.1 Mio. 1 Mio. 10 Mio. 25 Mio. 75 Mio. 200 Mio. 500 Mio. 1 Mia. CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF CHF Verdachtsmeldungen, die substanzielle Vermögenswerte betreffen zu analysieren. Die Anzahl 2016 2017
Verdachtsmeldungen ist um über 60 Prozent
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Die 31 im Jahr 2017 erstatteten Meldungen mit Im Berichtsjahr sind 929 Entscheide in Zusamsubstanziellen Vermögenswerten erfolgten aus menhang mit einer Meldung gefällt worden. Rund unterschiedlichen Gründen. Analog zum Vorjahr 18 Prozent davon sind (rechtskräftige) Verurteiwaren Verdachtsmomente in Zusammenhang lungen. 40 Prozent der Entscheide sind Nichtanmit mutmasslichen Bestechungshandlungen und handnahmeverfügungen. mit mutmasslicher Veruntreuung die strafbaren In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, Vortaten, aber auch Geldwäscherei. Auslösender dass das Schweizer Rechtssystem und die Straf- Verdachtsgrund waren in den meisten Fällen prozessordnung nicht allein auf Verurteilungen Medienberichte (19). Informationen von Dritten, ausgerichtet sind. Da der Schweizer Finanzplatz Informationen der Strafverfolgungsbehörden international ausgerichtet ist, beinhalten die sowie Transaktionsmonitoring waren weitere Strafverfahren oftmals eine internationale Komauslösende Elemente. 19 dieser 31 Meldungen ponente, sodass nicht selten zur gleichen Sache wurden gestützt auf Art. 305ter Abs. 2 StGB erstat- im Ausland ein Verfahren geführt wird, welches tet, zwölf gestützt auf Art. 9 GwG. Alle Meldun- dort zu einer gerichtlichen Beurteilung führt. In gen stammten von Banken. derartig gelagerten Fällen werden die ausländi- Meldungen im Zusammenhang mit dem betrags- schen Behörden gegebenenfalls auf dem Wege mässig grössten Fallkomplex des Berichtsjahres der Rechtshilfe mit den in der Schweiz erlangten machten eine Summe von über CHF 7 Mia. aus. Erkenntnissen unterstützt. Die in der Schweiz angehobenen Strafverfahren werden indessen in 2.2.6 Entscheide von Strafverfolgungs- Anwendung des «ne bis in idem-Prinzips» eingebehörden und Gerichten stellt. Aufgrund eines Auslandbezugs können aber Das Kuchendiagramm zeigt links die von auch die schweizerischen Strafverfolgungsinstan- Schweizer Strafverfolgungsbehörden gefällten zen auf rechtshilfeweise Auskünfte ausländischer Entscheide (Sistierung, Nichtanhandnahme und Stellen angewiesen sein. Leider ist dies nicht mit Einstellung) und die während des Berichtsjahres allen Staaten mit hinreichenden Erfolgsaussichergangenen Urteile. Das Diagramm rechts zeigt, ten realisierbar. Der gerichtliche Nachweis von im nach Straftat unterteilt, die von Gerichten ausgesprochenen Verurteilungen.
Entscheide 2017
929 Entscheide 169 Urteile
11 (1%) 24 (14%) 380 (41%)
46 (27%)
169 (18%)
3 (2%) 96 (57%)
369 (40%)
Nichtanhandnahme Einstellung Sistierung Geldwäscherei Geldwäscherei + Vortat nur Vortat Freispruch
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Ausland begangenen Vortaten war früher zudem schwerer zu erbringen und führte häufiger zu Typischer Modus Operandi Einstellungen, weil damals das weltumspannende Der mutmassliche Finanzagent (Money Mule) Netz von Meldestellen und deren Befugnisse zur erhält Vermögenswerte auf sein Konto. Dabei gegenseitigen Amtshilfe wesentlich weniger weit handelt es sich meistens um einen vierstelligen ausgebaut war als heute. Des Weiteren sind über Betrag. Im Vorfeld wurde er von einer Drittper-
49 Prozent aller zwischen 2008 bis 2017 weiterge- son kontaktiert oder hat auf ein Stelleninserat
leiteten Verdachtsmeldungen Gegenstand noch geantwortet und sich bereit erklärt, sein Konto hängiger Strafverfahren. Die Mitteilungspflicht der für solche Transaktionen zu Verfügung zu stel- Strafverfolgungsbehörden gemäss Art. 29a Abs. len. Der Finanzagent wird dann aufgefordert, 2 GwG wird allerdings immer noch nicht konse- das Geld bar abzuheben und per Post oder mitquent eingehalten (siehe weiter unten 2.5.12). tels eines Zahlungsverkehrsdienstleisters (Mo- Abschliessend ist festzuhalten, dass die Schweiz ney Transmitter) an eine unbekannte Person im internationalen Vergleich betreffend Ver- im Ausland zu senden. Er kann dann jeweils urteilungen wegen Geldwäscherei resp. deren eine Kommission sowie das Kleingeld behalten. Vortaten zu den führenden Ländern gehört. Das Geld, das der Finanzagent auf sein Konto erhalten hatte, wurde widerrechtlich erlangt,
2.2.7 Phishing-Fälle in Verbindung bspw. indem ein Konto einer nichtsahnenden
mit Money Mules Drittperson gehackt wurde. Der Finanzagent Im Berichtsjahr gingen bei der MROS 191 Mel- macht sich unter Umständen, d.h. insbesondungen in Zusammenhang mit Datenpiraterie dere wenn das subjektive Tatbestandselement bzw. mit dem als Vortat gemeldeten Tatbestand gegeben ist (Eventualvorsatz genügt), der Gelddes betrügerischen Missbrauchs einer Daten- wäscherei schuldig. Musste der Finanzagent verarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB ein. zumindest damit rechnen, dass das Geld Im Vorjahr waren es 2533 Meldungen. Die Anzahl deliktischer Herkunft sein könnte, wird von der Meldungen 2017 ist gegenüber dem Vorjahr rück- Gerichtspraxis Eventualvorsatz bejaht. läufig. In den meisten Fällen ist das Betrugsmuster (Modus Operandi) vergleichbar:
Phishing-Meldungen nach Meldejahr
250 245
200 191
150 142 137 108 104 110 100 96 49 49 51 49 50 39 39 43 33 33 32 39 22 22 28 27 18 10 12 21 16 7 7 0 4 1 5 3 4 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Anzahl Meldungen weitergeleitet Urteil pendent
Im Jahresbericht 2016 wurden 254 Meldungen ausgewiesen. Die Abnahme um eine Meldung erklärt sich damit, dass im Jahr 2017 zu dieser einen Meldung neue Erkenntnisse gewonnen wurden, was sich auf die Vorjahresstatistik auswirkt.
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Phishing-Urteile nach Melde- resp. Urteilsjahr
33 51 30 28
11 18 13 15 14 14 10 5 10 5 3 9 13 11 5 3 7 4 4 7 4 1 7 5 2 3 3 3 0 1 1 1 1 1 1 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017
Urteilsjahr
’17-Meldung ’15-Meldung ’13-Meldung ’11-Meldung ’09-Meldung ’16-Meldung ’14-Meldung ’12-Meldung ’10-Meldung ’08-Meldung
Von den 191 im Berichtsjahr ergangenen Mel- aus dem Jahr 2015 und ein Urteil bezieht sich auf dungen wurden 156 den zuständigen Strafverfol- eine Meldung aus dem Jahr 2014. Dies erklärt gungsbehörden weitergeleitet. Bereits im Laufe auch die sich stetig verändernde Kurve, welche der Berichtsperiode sind 16 Urteile in Bezug auf die Anzahl Urteile pro Jahr anzeigt. die 156 weitergeleiteten Fälle erfolgt. Weitere
110 Fälle sind derzeit noch pendent. In den rest- 2.2.8 Artikel 11a GwG
lichen 30 Fällen erging ein Nichtanhandnahme-, Gemäss dem am 1. November 2013 in Kraft ge- Sistierungs- oder Einstellungsentscheid. tretenen Art. 11a Abs. 2 GwG ist die MROS dazu Die erste Graphik (Seite 17) zeigt die Gesamtzahl berechtigt, auch von Finanzintermediären, die der Meldungen sowie die Anzahl der weitergelei- nicht gemeldet haben, zusätzliche Informationen teten Meldungen in Zusammenhang mit solchen einzufordern. Dritte Finanzintermediäre – Finanz- Fällen sowie die Anzahl Verurteilungen, die mit intermediäre, die an einer Transaktion oder diesen Fällen ergehen. Von den total 1005 seit Geschäftsverbindung beteiligt sind oder waren, 2008 erhaltenen Meldungen wurden 934 wei- aber keine Meldung erstattet haben – müssen tergeleitet (93 Prozent). Bisher sind 245 Urteile auf Aufforderung hin, der MROS alle sachbezoergangen, d.h. dass in etwas mehr als 26 Prozent genen Informationen liefern. Im Zuge der Anaaller weitergeleiteten Fälle Urteile ausgespro- lyse eines Verdachtsfalls zeigt es sich oft, dass chen werden. Diese Quote dürfte noch weiter an einer Geschäftsbeziehung oder Transaktion ansteigen, da total 293 weitergeleitete Fälle wei- mehrere Finanzintermediäre beteiligt sind. Die terhin pendent sind, davon 110 für das Jahr 2017. MROS kann aber nur dann zusätzliche Informa- Aus der zweiten Graphik ist gut erkennbar, dass tionen einfordern, wenn sich aus der Analyse weitergeleitete Meldungen nicht immer auch im einer Meldung ergibt, dass ein anderer Schweizer Meldejahr zu einem Urteil führen. So betreffen Finanzintermediär betroffen ist als derjenige, von den 75 im Jahr 2017 eingegangenen Urteilen der bereits eine Meldung erstattet hat. Liegen nur deren 16 auch Meldungen aus diesem Jahr. Hinweise aus anderen Quellen vor, kann die
51 Urteile sind zu Meldungen aus dem Vorjahr MROS mangels gesetzlicher Grundlage nicht an
ergangen, sieben Urteile betreffen Meldungen Finanzintermediäre gelangen.4 Siehe Praxis der MROS 4.2 sowie MROS Jahresbericht 2016 (S. 7) https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/kriminalitaet/ geldwaescherei/jabe/jb-mros-2016-d.pdf
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Zur Erhebung zusätzlicher Informationen verwen- hingegen ein Verdacht im Rahmen der Zusatzabdet die MROS Formulare, die sich je nach Fall auf klärungen nicht, übermittelt der Finanzintermediär die Bestimmungen im ersten oder zweiten Absatz einzig diejenigen Informationen, die die MROS des Art. 11a GwG beziehen. Auf den Formularen einfordert. ist eine Liste mit einzureichenden Unterlagen Gestützt auf Art. 11a Abs. 2 GwG forderte die enthalten. Die MROS verlangt jeweils nur diejeni- MROS im Berichtsjahr 289-mal zusätzliche Inforgen Unterlagen, die zur vertieften Analyse eines mationen ein, was einem Anstieg von elf Anfrakonkreten Verdachtsfalls notwendig sind. Die gen gegenüber dem Vorjahr entspricht. MROS weist explizit darauf hin, dass der Umstand Der Dritt-Finanzintermediär kann der Auffordeallein, dass die MROS einen Finanzintermediär rung der MROS auch nachkommen, indem er dazu auffordert, bestimmte Informationen zu die Dokumente einer Verdachtsmeldung beilegt, liefern, nicht automatisch bedeutet, dass ein be- falls er einen genügenden Verdacht als gegeben gründeter Verdacht vorliegt, zumal die ursprüng- erachtet und selber eine Meldung erstattet. Im liche Meldung auch gestützt auf einen einfachen Berichtsjahr erhielt die MROS in 124 Fällen eine Verdacht im Sinne von Art. 305ter Abs. 2 StGB Meldung, die als Grund den Erhalt einer Aufforerstattet worden sein kann. Mit dem 1998 vom derung gemäss Art. 11a Abs. 2 GwG aufführten Gesetzgeber vorgesehenen Meldesystem sollte (Vorjahr: 42). 77 der 124 Meldungen wurden nämlich eine automatische Meldeerstattung weitergeleitet (Vorjahr: 35 von 42)5. vermieden werden. Der Finanzintermediär muss selber einen konkreten Verdacht haben, um eine Verdachtsmeldung zu erstatten. Dieser Verdacht Dank der Angaben der angeschriebenen sollte auf der Sachlage und den ihm vorliegende- Finanzintermediäre konnten Verdachtsfälle nInformationen gründen. Der Finanzintermediär eingehender analysiert werden. Die Erhekann indessen nicht einfach darüber hinwegse- bung zusätzlicher Informationen ist für die hen, dass die MROS als zentrale nationale MROS oft von weitreichender Bedeutung, Meldestelle über seinen Kunden Informationen zumal es zu entscheiden gilt, ob die Nachforeingefordert hat, zumal der Aufforderung jeweils schungen zu einem Verdachtsfall eingestellt
eine Verdachtsmeldung eines anderen Finanzin- werden sollen oder ob es sich rechtfertigt, die termediärs vorausgeht. Der dritte Finanzintermedi- Angelegenheit an die Strafverfolgungsbehörär muss deshalb zusätzliche Abklärungen im den weiterzuleiten. Die nach Massgabe von Sinne von Art. 6 Abs. 1 GwG vornehmen. Anhand Art. 11a Abs. 2 GwG eingeholten zusätzlichen der Erkenntnisse wägt er ab, ob ein konkreter Informationen erlaubten es der MROS im Verdacht besteht. Ist das der Fall, erstattet er der Berichtsjahr oftmals, die Verdachtsmeldung MROS gestützt auf Art. 9 GwG oder auf Art. 305ter ad acta zu legen. So trägt die neue Bestim- Abs. 2 StGB eine Verdachtsmeldung. Erhärtet sich mung, wonach die MROS unter bestimmten Umständen zusätzliche Informationen anfordern kann, auch zur Senkung der Weiterleitungsquote bei. Anzahl Aufforderungen gemäss Art. 11a Abs. 2 GwG Zudem werden durch die Informationsnach- 350 frage der MROS die Kontakte mit den Finan- 300 278 289 zintermediären gefördert und die durch die
250 Aufforderung zur Herausgabe von Informa-
200 tionen ausgelösten Abklärungen tragen zur
155 Erkennung neuer Fälle seitens der Finanzin-
termediäre bei. 2013 2014 2015 2016 2017 Im letztjährigen Jahresbericht wurden 34 weitergeleitete
Meldungen ausgewiesen. Die aktualisierte Zahl zeigt, dass eine zusätzliche Meldung an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet wurde.
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.3 Austausch mit ausländischen 2017: 4119 natürliche / juristische Personen
Partnerstellen (FIUs) Die nachfolgenden Statistiken (Punkt 2.3.1. und 2.3.2.) zeigen den Informationsaustausch 9% Italien 370
zwischen der MROS und ihren ausländischen 6% Belgien 248 Partnerstellen. 5% Frankreich 221 5% Russland 212 Die ausländischen Partnerstellen, d.h. die 61% 5% USA 197 anderen FIUs (Financial Intelligence Units), und 5% Liechtenstein 189 die MROS können auf dem Weg der administra- 4% Niederlande 179 tiven Amtshilfe Informationen austauschen, die Diverse 2503 die Bekämpfung der Geldwäscherei und ihrer Vortaten sowie die Terrorismusfinanzierung betreffen. Die Empfehlung 40 der GAFI (vgl. Punkt 5.2) regelt den internationalen Informationsaus- Zum Vergleich: 2008 bis 2017 tausch zwischen Behörden, die für die Bekämpfung der Geldwäscherei und ihrer Vortaten sowie Anzahl der durch ausländische FIUs bei der MROS der Terrorismusfinanzierung zuständig sind. Der angefragte natürliche / juristische Personen Grundgedanke der Empfehlung 40 ist die rasche 4500 4165 4119 und effiziente Zusammenarbeit. Dazu gehört 4000 insbesondere auch der amtshilfeweise Informa- 3500
tionsaustausch zwischen Meldestellen, der in 3092 2968 der Interpretativnote zur Empfehlung 40 explizit 2400 geregelt ist. 2174 2000 1930 1937
2.3.1 Anzahl Personenanfragen anderer 1500
FIUs 1000 Aufbau der Grafik 0 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Diese Grafik zeigt, welche ausländischen FIUs bei der Meldestelle im Berichtsjahr Informationen über wie viele natürliche und juristische Personen nachgefragt haben. Im Berichtsjahr 2017 hat die Meldestelle mit
711 Anfragen aus 94 Ländern leicht weniger
Analyse der Grafik ausländische Informationsersuchen beantwortet Die Anzahl der von ausländischen Gegenstellen als im Vorjahr (2016: 722 Anfragen aus 94 Länbei der Meldestelle nachgefragten natürlichen dern). Seit 2015 wird die Zahl der verarbeiteten, und juristischen Personen ist leicht gesunken, sogenannten Spontaninformationen separat bleibt aber auf einem sehr hohen Niveau. ausgewiesen. Im Berichtsjahr hat die MROS mit 302 (aus 41 Ländern) 31 Prozent mehr solcher Die Anzahl der nachgefragten natürlichen und Informationen erhalten als 2016 (230 aus 40 Länjuristischen Personen hat ganz leicht abgenom- dern). Spontaninformationen sind Informationen men und ist um 46 auf 4119 gesunken. Der seit einer ausländischen Gegenstelle mit Bezug zur 2008 anhaltende Trend, dass Amtshilfeanfragen Schweiz, die keine Antwort verlangen. MROS wurvon FIUs stetig zunehmen, hat sich im Berichts- de also 2017 insgesamt 1‘013 Mal (Vorjahr: 952) jahr leicht abgeschwächt bleibt aber nach wie von einer ausländischen Gegenstelle angeganvor auf einem sehr hohen Niveau. gen. Diese hohe Anzahl Anfragen ist sowohl auf
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
die zunehmende internationale Verflechtung von 2017: 2650 nachgefragte natürliche / juristische Finanzflüssen zurückzuführen als auch auf die Personen Zunahme der Mitglieder in der Egmont-Gruppe. Die Zahl der Anfragen ausländischer FIUs, 2017 Grossbritannien 222 welchen die Meldestelle aus formellen Gründen Deutschland 220 nicht Folge leisten konnte, betrug im Berichtsjahr 9% Frankreich 164 9 (Vorjahr: 10). Einem Grossteil dieser Anfragen 8% fehlte es trotz Aufforderung der MROS, ent- 6% Italien 156
sprechende Angaben nachzuliefern, an einem 56% Zypern 125 6% direkten Bezug zur Schweiz. Russland 111 Im Gegensatz zum Vorjahr, in dem ausländische 5% Spanien 88 Anfragen durchschnittlich innerhalb von elf 4% 3% Liechtenstein 87 Arbeitstagen nach Eingang beantwortet wurden, 3% Diverse 1477 stieg die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im Berichtsjahr auf zwanzig Arbeitstage.
2.3.2 Anzahl Personenanfragen der Zum Vergleich: 2008 bis 2017
Meldestelle an andere FIUs Bei Verdachtsmeldungen, in die natürliche oder Anzahl der durch MROS bei ausländischen FIUs juristische Personen aus dem Ausland involviert angefragte natürliche / juristische Personen sind, hat die Meldestelle die Möglichkeit, bei ihren 4000 Partnerstellen in den entsprechenden Ländern 3518 Erkundigungen über diese Personen oder Gesellschaften einzuholen. Diese Auskünfte spielen 3000 bei der Analysetätigkeit eine wichtige Rolle, da 2500 die Mehrzahl der Verdachtsmeldungen, die bei 2000 der MROS eingehen, einen internationalen Bezug 1614 aufweisen. 1075 1033 999 1066 Aufbau der Grafik 500 Diese Grafik zeigt, bei welchen Ländern die MROS Informationen über wie viele natürliche und juris- 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 tische Personen Informationen eingeholt hat.
Analyse der Grafik Die kontaktierten FIUs haben pro Anfrage im Die Anzahl der durch die Meldestelle im Ausland Durchschnitt rund 27 Arbeitstage für die Beantnachgefragten natürlichen und juristischen wortung benötigt (Vorjahr: 27). Personen ist im Berichtsjahr zurückgegangen. Die meisten Anfragen der Meldestelle gingen an die Gegenstellen in Deutschland, Grossbritanni- Im Berichtsjahr hat die MROS 539 Anfragen en, Italien und Frankreich. zu 2650 Personen (davon 1432 natürliche und Im Berichtsjahr 2017 hat die MROS pro Monat im 1218 juristische Personen) an 92 ausländische Durchschnitt 221 Personen oder Gesellschaften Partnerstellen gerichtet (2016: 758 Anfragen zu (2016: 293) durch ausländische Gegenstellen 3518 Personen, 1806 natürliche und 1712 juristi- abklären lassen. sche, an 102 ausländische Partnerstellen). Die MROS hat 2017 zusätzlich zu den 539 Anfragen
151 Spontaninformationen an 49 Länder versandt
(2016: 146 Spontaninformationen an 46 Länder).
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.4 Terrorismusfinanzierung
Meldegrund / Terrorismusfinanzierung 2% 2% Im Berichtsjahr wurden 51 Meldungen wegen Verdacht auf Terrorismusfinanzierung einge- 6% Information Dritte 18
reicht. Dies entspricht im Vergleich zum Vorjahr Zeitungsbericht 13 14% einer Zunahme von 26 Meldungen. Im Vorjahr, 35% Transaktionsmonitoring 8 das mit 25 Meldungen eher ein durchschnittliches Jahr war, entsprachen die 25 Meldungen Information Konzern 7 16%
23 Einzelfällen. Im Berichtsjahr sind 37 der 51 Information SVB 3
Meldungen Einzelfallmeldungen. In Bezug auf 25% Kritische Länder 1 die Vermögenswerte ist das Berichtsjahr mit Revision/Aufsicht 1 CHF 10.4 Mio. ein eher tiefes Jahr (Vorjahr über CHF 180 Mio., hauptsächlich resultierend aus einem grossen Fall mit Vermögenswerten von über CHF 160 Mio.). Verglichen mit den involvier- Art des Finanzintermediärs ten Vermögenswerten im Zusammenhang mit gemeldeten Geldwäschereiverdachtsmomenten 18 bleiben die Beträge nach wie vor gering. Pro Terrorismusfinanzierungsverdachtsmeldung wa- ren 2017 Vermögenswerte von durchschnittlich CHF 0.2 Mio. involviert. 12
Sieben Meldungen betrafen Personen, die auf 10 9 9
einer sogenannten OFAC-Liste aufgeführt sind. 8 OFAC steht für Office of Foreign Assets Control 6 5 und ist die Exportkontrollbehörde des Finanz- 4 3 departementes der Vereinigten Staaten. Diese 2 1 Behörde führt diverse Listen, die teilweise auch 0 mutmassliche terroristische Aktivitäten zum nk en rrs Au ch slä te nd Bö ve u rse Ba is nk ch Gegenstand haben und dementsprechend natür- Barw nd nalt V , Eff un erm ek en gs ö te ba ge nnk ns re Gr os en - sb liche und juristische Personen aufführen. de Ka nt an ke n An on alb an Ra iffeis ke n Eine Meldung betraf eine Person, die auf der he Za en ba nk hl un en be g di sve en rk st eh lei rs st - sogenannten Taliban-Liste aufgeführt ist. er
Diese Liste basiert auf der Resolution 1267 des UNO Sicherheitsrates aus dem Jahr 1999, welche über die Jahre verschiedentlich modifiziert Kanton des meldenden Finanzintermediärs wurde. Heute richten sich die damit verbundenen Sanktionsmassnahmen nicht mehr gegen 2% ZH 19 die Taliban als Gruppe sondern gegen bestimmte GE 10 natürliche und juristische Personen und Gruppie- 4% 4% TI 5 rungen mit Verbindungen zu Usama bin Laden, 6% BL 4 der Gruppierung «Al-Qaïda» oder den Taliban. Die 37% SG 3 Schweiz als UNO-Mitgliedsstaat ist verpflichtet, 6% ZG 3 diese Sanktionen durchzusetzen. VS 2
17 Meldungen betrafen Verdachtsmomente, die 8%
in Zusammenhang mit dschihadistisch motivier- BE 2
tem Terrorismus standen. Dies entspricht einer 10% VD 1 Zunahme von zehn Meldungen gegenüber dem 19% NE 1 Vorjahr. FR 1
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Von den 51 Meldungen wurden bisher 17 wei- Anzahl TF-Meldungen / Weiterleitungsquote tergeleitet. Davon fünf Fälle wurden mit einem 60 200.0 Nichtanhandnahmeentscheid erledigt. Die 51 180.0 weiteren zwölf weitergeleiteten Meldungen sind 50 bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde in 160.0 Bearbeitung. 40 38 140.0 120.0
30 Verdachtsmeldungen im Zusammenhang
93.3 25 100.0 90.0 mit Terrorismusfinanzierung sind nicht nur 77.8 84.8 76.9 80.0 wegen einer allfälligen Weiterleitung und 57.1 13 60.0 einem allfälligen Strafverfahren wichtig. 9 10 9 10 7 42.1 Aufgrund der Informationen, die sie enthal- 33.3 32.0 33.3 40.0 ten, entfalten sie ebenfalls weitere, wichtige 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 20.0 Wirkungen – nicht zuletzt präventiver Natur. Oftmals werden diese Informationen, obwohl Anzahl Meldungen Weiterleitungsquote statistisch betrachtet nicht als weitergeleitet erfasst, den zuständigen Stellen im In- und Ausland innert angemessener Frist zugäng- Auslöser der Meldungen waren zum grössten Teil lich gemacht. Informationen Dritter (18). Hierzu gehören auch Compliance-Datenbanken privater Anbieter, die von Finanzintermediären für den Kundenabgleich verwendet werden. Zeitungsberichte (13) Status der weitergeleiteten Verdachts- sowie das Transaktionsmonitoring (acht) waren meldungen i. Z. mit Terrorismusfinanzierung auch oft vorkommende auslösende Elemente. (2008–2017) 46 der 51 Meldungen wurden durch Banken er- Status Total stattet. Die restlichen fünf Meldungen stammten Nichtanhandnahme 34 von Zahlungsverkehrsdienstleistern (sog. Money Pendent 61 Transmittern). Einstellung 15 Sistierung 5 Urteil 1 Total 116
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Gemeldete Jahr Anzahl Meldungen Meldegründe Vermögenswerte
TF in % der TF in % Gesamt- Meldungen Weiter- am Total summe aller in Zusam- geleitete aller in Zusammen- gemeldeter menhang mit Mel- Mel- Bush- OFAC- Taliban- hang mit Vermögens- Total Terrorismus dungen dungen Liste* Liste** Liste*** Andere Terrorismus werte 2008 851 9 7 1.1 % 0 1 0 8 1 058 008.40 0.06 % 2009 896 7 4 0.8 % 0 1 1 5 9 458.84 0.00 % 2010 1 159 13 10 1.1 % 0 1 0 12 23 098 233.85 2.73 % 2011 1 625 10 9 0.6 % 0 0 1 9 151 592.84 0.00 % 2012 1 585 15 14 0.9 % 0 0 0 15 7 468 722.50 0.24 % 2013 1 411 33 28 2.3 % 1 0 0 32 449 771.68 0.02 % 2014 1 753 9 3 0.5 % 0 1 0 8 1 071 512.67 0.03 % 2015 2 367 38 16 1.6 % 0 12 0 26 32 176 245.05 0.67 % 2016 2 909 25 8 0.9 % 0 5 1 19 180 754 864.34 3.40 % 2017 4 684 51 17 1.1 % 0 6 1 44 10 484 989.81 0.06 % Total 19 240 210 116 1.1 % 1 27 4 178 256 723 399.98 0.58 % *** https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirtschaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/ exportkontrollen-und-sanktionen/sanktionen-embargos/sanktionsmassnahmen/massnahmen-gegenueber-personen-und-organisationen-mit-verbindung.html
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
2.5 Detailstatistik Legende
AG Aargau NW Nidwalden
2.5.1 Geografische Herkunft der meldenden AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden
Finanzintermediäre und Händler AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen BE Bern SH Schaffhausen Aufbau der Grafik BL Basel-Landschaft SO Solothurn Diese Grafik zeigt auf, aus welchen Kantonen die BS Basel-Stadt SZ Schwyz Finanzintermediäre Meldungen an die Meldestel- FR Freiburg TG Thurgau le erstattet haben. Dies im Unterschied zur Grafik GE Genf TI Tessin
2.5.11 Betroffene Strafverfolgungsbehörden, die GL Glarus UR Uri
aufzeigt, an welche Strafverfolgungsbehörden GR Graubünden VD Waadt Meldungen weitergeleitet worden sind. JU Jura VS Wallis LU Luzern ZG Zug Analyse der Grafik NE Neuenburg ZH Zürich Über 90 Prozent aller Verdachtsmeldungen stammen aus fünf Kantonen mit ausgeprägtem Finanzdienstleistungssektor.
Die meisten Verdachtsmeldungen stammen aus den Kantonen Zürich, Genf, Tessin, Bern 1% 3% ZH 1927 und St. Gallen. Dies sind Kantone mit einem 2% GE 1403 starken Finanzdienstleistungssektor bzw. im 5% TI 530 Fall von Bern und St. Gallen mit konzentrierten 6% BE 280 regionalen oder nationalen Compliance-Fach- 11% 41% SG 221 bereichen. In Bern und St. Gallen befinden sich Verarbeitungszentren der fraglichen Institute für ZG 81 die Geschäftstätigkeit der ganzen Region bzw. VD 54 der ganzen Schweiz. Von den insgesamt 4684 30% BS 39 Verdachtsmeldungen kommen rund 93 Prozent übrige Kantone 149 von Finanzintermediären aus diesen fünf Kantonen, wobei aus Zürich die höchste Zahl Meldungen eintraf. Im Kanton Zürich stieg die Anzahl von 1185 auf 1927 und im Kanton Genf von 713 auf
1403 Meldungen. Auch der Kanton Tessin hatte
mit 530 gegenüber 261 Meldungen eine signifikante Zunahme zu verzeichnen. Die Kantone Bern und St. Gallen verzeichnen ebenfalls eine Zunahme an Meldungen. Fast vervierfacht hat sich die Anzahl Meldungen aus dem Kanton Zug, nämlich von 21 auf 81 Meldungen. Von Finanzintermediären aus den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Obwalden und Nidwalden sind im Berichtsjahr 2017 keine Verdachtsmeldungen eingegangen. Grund dafür ist unter anderem die Regionalisierung von Compliance-Kompetenzzentren (vgl. auch die Bemerkungen zu 2.5.2).
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Zum Vergleich: 2008 bis 2017 Kanton 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total ZH 295 310 426 793 720 530 703 1120 1185 1927 8009 GE 168 181 182 350 239 274 345 562 714 1403 4418 TI 96 97 237 146 200 177 182 187 261 530 2113 BE 96 123 158 156 203 199 201 175 235 280 1826 SG 110 99 61 78 87 104 189 171 217 221 1337 BS 49 36 28 29 49 48 77 49 61 39 465 ZG 7 8 6 20 28 15 13 14 21 81 213 VD 11 9 14 13 14 12 12 18 53 54 210 BL 1 2 3 1 2 1 21 49 31 111 GR 3 7 5 11 10 5 11 12 22 86 NE 6 7 12 4 4 6 5 9 7 14 74 FR 2 8 9 12 4 17 4 14 70 LU 1 5 7 5 7 6 2 2 8 22 65 AG 3 6 3 7 1 6 5 5 18 6 60 TG 1 2 3 2 32 6 46 SZ 1 3 7 5 2 1 5 5 29 VS 1 4 1 1 9 11 27 SO 1 1 1 1 2 3 1 4 4 18 SH 2 1 1 1 1 1 5 5 17 AI 1 3 2 3 3 12 JU 1 1 1 2 1 2 3 11 NW 1 2 3 1 1 3 11 GL 1 1 1 2 5 OW 1 2 1 4 AR 1 1 2 UR 1 1 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
2.5.2 Ort der verdachtsbegründenden Legende
Geschäftsbeziehung AG Aargau NW Nidwalden AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden Aufbau der Grafik AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen Die Grafik zeigt auf, in welchen Kantonen die BE Bern SH Schaffhausen Finanzintermediäre die im Berichtsjahr gemelde- BL Basel-Landschaft SO Solothurn ten Konten bzw. Geschäftsbeziehungen geführt BS Basel-Stadt SZ Schwyz haben. Sie dient als Ergänzung zur vorherigen FR Freiburg TG Thurgau Grafik 2.5.1 geografische Herkunft der meldenden GE Genf TI Tessin Finanzintermediäre (Sitz). GL Glarus UR Uri GR Graubünden VD Waadt Analyse der Grafik JU Jura VS Wallis Es gilt zu beachten, dass der Sitz des meldenden LU Luzern ZG Zug Finanzintermediärs keinen eindeutigen Schluss NE Neuenburg ZH Zürich auf den Ort zulässt, wo die gemeldete Konto– oder Geschäftsbeziehung zum Meldungszeitpunkt geführt wird oder geführt worden ist. 2017
Vor allem grössere Banken und Zahlungsverkehrsdienstleister haben Kompetenzzentren ein- 2% 12% ZH 1671 gerichtet, die überregional Verdachtsmeldungen 3% GE 1452 zentral erstellen und an die MROS übermitteln, 36% TI 651 obwohl diese nicht oder nicht nur den Sitzkanton 14% des meldenden Finanzintermediärs betreffen. VD 150
Dies kann zu einem verfälschten Bild der geogra- BE 99 fischen Verteilung der gemeldeten mutmassli- 31% SG 85 chen Geldwäscherei-Sachverhalte in der Schweiz übrige 576 führen. Zudem ist ein direkter Vergleich mit der Statistik der betroffenen Strafverfolgungsbehörden (2.5.11) nicht möglich. Einerseits werden nicht alle eingegangenen Fälle an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Andererseits knüpft aufgrund der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 24 StPO6 die Zuständigkeit der Strafjustiz nicht mehr allein an den Ort an, wo die Konto- bzw. Geschäftsbeziehung geführt wird. Diese Tatsache lässt sich mit der vorherigen Statistik zur geografischen Herkunft der meldenden Finanzintermediäre (2.5.1) belegen. Stammen im Berichtsjahr rund 88 Prozent der eingegangenen Verdachtsmeldungen von Finanzintermediären mit Sitz in den Kantonen Zürich, Genf, Tessin und Bern, sind zum Meldungszeitpunkt 83 Prozent der gemeldeten Geschäftsbeziehungen in diesen vier Kantonen geführt worden.
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0)
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
zum Vergleich: 2008 bis 2017 Kanton 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total ZH 215 243 318 483 559 430 520 899 953 1671 6291 GE 197 182 200 411 349 361 452 637 754 1452 4995 TI 128 167 295 231 294 256 312 305 356 651 2995 VD 32 17 27 78 36 61 57 99 105 150 662 BE 30 59 52 64 58 27 101 55 96 99 641 BS 27 26 54 61 64 51 38 48 119 77 565 SG 23 27 23 85 50 32 62 53 91 85 531 ZG 19 10 22 28 22 27 30 50 43 66 317 LU 47 18 39 22 26 24 30 24 37 48 315 AG 16 19 13 47 15 25 29 30 62 51 307 BL 23 21 24 14 8 13 8 34 50 49 244 FR 19 41 24 24 22 12 9 23 18 50 242 TG 7 18 3 5 10 9 23 17 60 35 187 VS 6 3 10 11 11 16 19 14 41 55 186 GR 5 5 9 16 19 15 19 32 22 32 174 NE 10 8 13 6 10 13 16 18 21 42 157 SO 20 12 9 13 7 20 15 10 22 17 145 SZ 4 4 9 3 10 5 2 6 20 15 78 SH 1 2 1 6 6 4 4 4 14 14 56 JU 5 2 3 2 3 3 1 2 8 8 37 GL 6 6 6 6 1 1 1 3 3 33 NW 3 2 6 4 3 2 3 1 24 OW 6 2 2 1 1 1 2 1 1 17 AR 1 3 1 1 1 4 6 17 AI 1 3 1 2 3 3 13 UR 2 1 1 1 3 3 11 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
2.5.3 Herkunft der meldenden Finanzinterme- im Rohwaren- und Edelmetallhandel tätigen
diäre und Händler nach Branchen Finanzintermediären, Effektenhändlern und Casinos ist gestiegen. Aufbau der Grafik – Erstmalig ist auch eine Meldung eines Händ- Diese Grafik zeigt – unterteilt nach Branchen – lers zu verzeichnen. die Anzahl eingereichter Verdachtsmeldungen auf. Analyse der Grafik 2% 1% 2% – 91 Prozent der Meldungen stammen von 3%
Banken. Sie reichten 4262 Meldungen ein. Banken 4262 – Die Anzahl Meldungen, die nicht von Banken Zahlungsverkehrsstammen, ist um fast vier Prozent gestiegen dienstleister 144 (von 407 auf 422). Vermögens- – Die Anzahl der Meldungen von Versicherun- verwaltung 87 gen, Kreditkartenanbietern und Rechtsan- 91% Treuhänder 50 wälten und Notaren ist gesunken, diejenige Casinos 28 der Meldungen von Zahlungsverkehrsdienst- Andere 113 leistern, Vermögensverwaltern, Treuhändern,
Zum Vergleich: 2008 bis 2017 Branche 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Banken 573 603 822 1080 1050 1123 1495 2160 2502 4262 15670 Zahlungsverkehr 185 168 184 379 363 74 107 57 129 144 1790 Treuhänder 37 36 58 62 65 69 49 48 45 50 519 Vermögensverwalter / Anlageberater 19 30 40 27 49 74 40 45 64 87 475 Versicherungen 15 9 9 11 9 19 11 12 89 24 208 Kreditkartenanbieter 2 10 9 10 22 14 9 13 21 14 124 Rechtsanwälte und Notare 10 11 13 31 12 9 10 6 5 4 111 Casinos 1 5 8 6 6 8 9 3 14 28 88 Übrige FI 1 4 2 4 1 3 5 21 21 62 Kredit-, Leasing-, Factoring- + Forfaitierungsgeschäfte 1 11 1 5 1 4 3 7 10 14 57 Effektenhändler 5 2 4 1 1 10 3 3 16 45 Rohwaren- und Edelmetallhandel 1 1 1 3 10 3 6 3 11 39 Devisenhandel 5 6 7 5 3 2 28 SRO 4 1 2 7 Geldwechsel/Change 1 1 3 1 1 7 Behörde 1 2 2 5 Vertriebsträger von Anlagefonds 1 3 4 Händler 1 1 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.4 Die Banken Im Berichtsjahr war eine Zunahme bei allen
Banken zu verzeichnen. Einzig die Kategorie der Aufbau der Grafik Regionalbanken und Sparkassen haben weni- Diese Grafik zeigt die Verteilung der Meldungen ger Meldungen eingereicht als im Vorjahr. Im der Banken aufgeschlüsselt nach Bankkategori- Zehnjahresvergleich sind ausser bei den Filialen en auf. ausländischer Banken sowie den Regionalbanken und Sparkassen in allen Kategorien Höchst- Analyse der Grafik stände zu beobachten. – Die Anzahl der Bankenmeldungen ist weiterhin sehr hoch und hat gegenüber dem Vorjahr nochmals um 1760 Meldungen zugenommen. 2017 Ausländisch beherrschte Banken 1696 – Gemessen am Meldevolumen beträgt der An- Grossbanken 1119 teil der Bankenmeldungen 91 Prozent gegen- Börsen-, Effekten- 2% über 86 Prozent im Vorjahr. 0% und Vermögensver- 5% 4% waltungsbanken 543 – Meldungen von Grossbanken und ausländisch 10% Andere Banken 411 beherrschten Banken dominieren weiterhin, Kantonalbanken 221 wie im Vorjahr verantworten sie zusammen 13% Raiffeisenbanken 166 mehr als die Hälfte aller von Banken einge- Privatbankiers 73 reichten Meldungen. 40% Regionalbanken und Sparkassen 27 Die Banken haben im Berichtsjahr 4262 Meldun- 26% Filialen ausländischer gen eingereicht. Dies ist im Zehnjahresvergleich Banken 5 Institute mit beein erneuter Höchststand. Gemessen am ge- sonderem Geschäftssamten Meldevolumen ist der Anteil nach einer kreis 1 vorübergehenden Abnahme im Jahr 2016 wieder auf 91 Prozent gestiegen.
Anzahl Total Mel- Meldungen Banken in % Jahr dungen von Banken aller Meldungen 2008 851 573 67 % 2009 896 603 67 % 2010 1159 822 71 % 2011 1625 1080 66 % 2012 1585 1050 66 % 2013 1411 1123 80 % 2014 1753 1495 85 % 2015 2367 2160 91 % 2016 2909 2502 86 % 2017 4684 4262 91 %
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Zum Vergleich: 2008 bis 2017 Bankenkategorie 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Ausländisch beherrschte 134 188 290 389 348 240 383 575 659 1696 4902 Banken Grossbanken 196 167 214 310 308 324 474 763 779 1119 4654 Börsen-, Effekten- und Vermögensverwaltungsbanken 55 72 55 156 127 114 159 303 309 543 1893 Andere Banken 16 14 99 27 42 230 214 213 323 411 1589 Raiffeisenbanken 107 93 49 60 64 79 134 125 154 166 1031 Kantonalbanken 47 46 79 75 80 72 75 125 190 221 1010 Privatbankiers 5 8 7 26 60 52 39 38 57 73 365 Regionalbanken und Sparkassen 5 10 25 15 19 6 14 11 29 27 161 Filialen ausländischer Banken 8 5 4 21 2 5 3 7 2 5 62 Institute mit besonderem Geschäftskreis 1 1 1 3 Total 573 603 822 1080 1050 1123 1495 2160 2502 4262 15670
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2.5.5 Verdachtsbegründende Elemente Legende
Wirtschaftlicher Der wirtschaftliche Hintergrund Aufbau der Grafik Hintergrund einer Transaktion ist unklar; der Kunde ist nicht willens oder nicht in Diese Grafik zeigt auf, welche Erkenntnisquel- der Lage, eine plausible Erklärung len zu einem Verdacht des Finanzintermediärs abzugeben. geführt und ihn veranlasst haben, eine Meldung Information SVB Die Strafverfolgungsbehörden zu erstatten. (SVB) führen ein Verfahren gegen eine Person, die in Verbindung zum Vertragspartner des Finanzinterme- Analyse der Grafik diärs steht. – Im Berichtsjahr lagen 66 Prozent der Meldun- Medien Eine in die Finanztransaktion involgen externe Informationen und Hinweise zu vierte Person ist dem Finanzintermediär aus den Medien im Zusammen- Grunde (Vorjahr 74 Prozent). hang mit strafbaren Handlungen – «Transaktionsmonitoring» war in 19 Prozent bekannt. Auch in dieser Kategorie der Fälle verdachtsbegründende Quelle. erfasst sind Informationen der Finanzintermediäre aus Complian- – «MROS-Info» war in 124 oder 2.6 Prozent aller ce-Datenbanken externer Anbieter, Fälle verdachtsbegründendes Element. welche ihrerseits die Informationen aus Medienanalysen zusammenstellen. Wie bereits im Vorjahr führt auch im Berichtsjahr Information Finanzintermediäre werden über die Kategorie Medienberichte die Statistik an. Sie Dritter / Informa- externe Quellen oder innerhalb einer war diejenige Kategorie, die im Berichtsjahr wiede- tion Konzern Konzernstruktur von anderer Stelle rum mit knapp 39 Prozent am häufigsten zu einem über Kunden informiert, die problematisch sein könnten. Verdacht geführt hat (2016: 34 Prozent). Anders als Transaktionsmo- Der Finanzintermediär, der die in den Vorjahren ist das Transaktionsmonitoring nitoring Finanzflüsse seiner Kunden übermit 19 Prozent (Vorjahr neun Prozent) im Berichts- wacht, hegt Verdacht aufgrund jahr erstmals der zweithäufigste Meldegrund. ungewöhnlicher Bewegungen. Drittinformationen haben im Jahr 2017 in Bartransaktion Der Verdacht des Finanzintermediärs basiert auf ungewöhnlichen 16 Prozent der Fälle zu einer Meldung geführt. Bartransaktionen. Meldungen aufgrund von Editions- oder Be- Andere In dieser Kategorie werden die schlagnahmeverfügungen oder andere Behör- Kriterien Checkverkehr, Fälschundeninformationen («Information durch Strafver- gen, kritische Länder, Change, Wertpapiergeschäfte, Smurfing,
folgungsbehörden») haben nochmals von 14 auf Lebensversicherungen, unbare elf Prozent abgenommen. Die Bedeutung dieser Kassageschäfte, Treuhandgeschäfexternen Informationen für das Meldeverhal- te, Kreditgeschäfte, Edelmetall, MROS-Info und Diverse zusammenten der Finanzintermediäre erweist sich somit gefasst. weiterhin als gross: Hinweise, die der meldende Finanzintermediär von diesen externen Quellen erhalten hat, führen zu 66 Prozent der Verdachts- 2017 meldungen (2016: 74 Prozent). 3% Medien 1809 Zum vierten Mal ist in der Statistik die Auswir- Transaktions- 4% 8% kung der «MROS-Info» gestützt auf Art. 11a Abs. monitoring 895
2 GwG auf das ganze Jahr hin sichtbar. Diese 11% Information
Erkenntnisquelle wurde durch den meldenden Dritte 764
Finanzintermediär in 124 Fällen im Berichtsjahr 39% Information SVB 528
angegeben (Vorjahr: 42). Eine solche gestützt auf 16% Information Konzern 184 Art. 11a Abs. 2 GwG ergehende MROS-Info kann Wirtsch. Hintergrund je nach Fall seitens des angegangenen Finan- unklar 151 19% zintermediärs eine Verdachtsmeldung auslösen Andere 353 (siehe Abschnitt 2.2.8).
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Zum Vergleich: 2008 bis 2017 Grund 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Medien 192 219 378 483 455 457 497 815 988 1809 6293 Information Dritte 218 267 257 391 414 368 515 578 763 764 4535 Information SVB 128 94 186 218 203 196 213 420 408 528 2594 Transaktionsmonitoring 5 101 168 267 895 1436 Wirtsch. Hintergrund unklar 108 80 147 145 152 124 125 73 92 151 1197 Bartransaktion 103 70 67 172 178 106 84 82 134 50 1046 Information Konzern 23 36 24 26 25 50 34 34 88 184 524 Durchlaufkonten 13 29 16 16 33 23 22 23 25 24 224 MROS-Info (Art. 11a Abs. 2 GwG) 2 24 28 42 124 220 Falsche Dokumente/ Geld 18 44 22 34 29 18 29 5 10 10 219 Diverse 8 3 9 14 31 10 28 27 9 44 183 Revision / Aufsicht 10 2 2 19 48 20 62 163 Eröffnung Geschäftsbeziehung 13 9 13 5 13 5 5 16 26 9 114 Kritische Länder 2 2 3 81 1 3 10 2 5 4 113 Geldwechsel 9 9 23 14 16 10 13 6 3 3 106 Checkverkehr 1 7 4 20 18 11 9 9 11 7 97 Wertpapiergeschäfte 13 12 4 2 4 11 14 19 9 2 90 Kreditgeschäft 1 4 1 1 6 5 4 2 8 1 33 Smurfing 1 1 7 3 3 15 Edelmetall 1 1 1 3 2 3 3 14 Lebensversicherung 1 1 4 1 6 13 unbare Kassengeschäfte 1 1 1 2 3 8 Treuhandgeschäfte 1 1 1 3 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.6 Deliktarten der Vortat Vortat ab. Im Berichtsjahr steht die Bestechung
mit 1076 Meldungen wieder an der Spitze der ge- Aufbau der Grafik meldeten Vortaten. In knapp 23 Prozent aller Fälle Diese Statistik zeigt auf, welche kriminelle wurde diese Vortat vermutet. Gegenüber dem Vortat zur Geldwäscherei zum Zeitpunkt der Vorjahr wurden 436 mehr Meldungen erstattet, Weiterleitung der Verdachtsmeldung an eine was einer Zunahme von 68 Prozent entspricht. Strafverfolgungsbehörde vermutet wird. Die mit 989 der 1076 Meldungen kamen von Banken und der Vermutung einhergehende rechtliche Quali- davon über 79 Prozent von Grossbanken und fikation der MROS erfolgt allein gestützt auf die ausländisch beherrschten Banken. Feststellungen der Finanzintermediäre sowie auf Beim auf die Vermögenswerte bezogen grössten die Würdigung der dargelegten Fakten. Wird eine Fallkomplex des Berichtsjahres, der mit 116 ein- Meldung an eine Strafverfolgungsbehörde wei- gereichten Verdachtsmeldungen Vermögenswertergeleitet, ist diese weder an die tatsächlichen te von über CHF 7 Mia. generierte, galt in allen Feststellungen noch die rechtlichen Qualifikatio- Fällen Bestechung als mutmassliche Vortat. nen der Meldestelle gebunden. Der Betrug, welcher im Berichtsjahr wieder an Die Kategorie Geldwäscherei umfasst Fälle, bei zweiter Stelle steht verzeichnet 984 Fälle (Vorjahr denen verschiedene mögliche Vortaten vermutet 748). Dies entspricht einer Zunahme von 236 Fälwerden oder der meldende Finanzintermediär kei- len resp. 31.5 Prozent. ne konkrete Vortat in der Meldung erwähnt hat. Die Kategorie «Geldwäscherei» umfasst Fälle, die weder vom Finanzintermediär noch von der Mel- Analyse der Grafik destelle aufgrund des geschilderten Vorgangs di- – Der Anteil an Verdachtsmeldungen mit der rekt einer bestimmten Vortat zugeordnet werden vermuteten Vortat Bestechung löst den Betrug können. In 652 Fällen war dies im Berichtsjahr der an der Spitze wieder ab. Die absolute Zahl hat Fall (Vorjahr: 442). von 640 auf 1076 zugenommen. 427 Fälle im Zusammenhang mit einer kriminel- – Die Vortat Betrug steuert mit 984 Meldungen len Organisation haben im Berichtsjahr neun Proden zweithöchsten Anteil bei (21 Prozent). zent aller eingereichten Meldungen ausgemacht – Mit 652 Meldungen steht die Kategorie «Geld- (Vorjahr: 99 Fälle). Im grössten Fallkomplex des wäscherei» an dritter Stelle. Berichtsjahres wurde 260 Mal diese Vortat ange- – Meldungen mit Bezug zu einer kriminellen geben.
Organisation sind im Berichtsjahr 427 einge- Sehr stark zugenommen haben Fälle im Zusamgangen. menhang mit Veruntreuung, nämlich um 150 Fäl- – Der Anteil an Verdachtsmeldungen der Vor- le oder 78 Prozent auf 342 Fälle. Diese Kategorie tatkategorie Veruntreuung hat mit 342 Fällen liegt im Berichtsjahr an fünfter Stelle der am einen weiteren Höchststand erreicht. meisten gemeldeten Kategorien. – Ungetreue Geschäftsbesorgung hat gegenüber dem Vorjahr wieder um 157 Fälle zugenommen und macht im Berichtsjahr 6 Prozent aller 2017 8% Bestechung 1076 eingereichten Meldungen aus. Betrug 984 – Die seit Januar 2016 neue Geldwäschereivortat 15% Geldwäscherei 652 des qualifizierten Steuervergehens betrifft im 4% Kriminelle Berichtsjahr 201 Fälle, was einer Zunahme von 6% 23% Organisation 427
168 Fällen entspricht. Veruntreuung 342
8% ungetreue Geschäfts- In den Jahren 2008 bis 2014 wurde die Statistik besorgung 287 9% qual. Steuervergehen der Deliktarten der Vortat durch die Kategorie Be- 21% Art. 305bis Abs. 1bis trug angeführt. Seit 2015 wechseln sich die Beste- 14% StGB 201 chung und der Betrug als am meisten vermutete Diverse 715
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Die vermutete Vortat der ungetreuen Geschäfts- statistisch separat geführt. Zuvor war diese Katebesorgung hatte im Berichtsjahr mit 287 Meldun- gorie unter die Rubrik Betrug subsumiert worden. gen eine signifikante Zunahme von 157 Mel- Sie wurde auch rückwirkend auf die Jahre 2007, dungen zu verzeichnen und liegt sogar über der 2008 und 2009 erfasst. Unter den Begriff «Phis- Anzahl von 2015 (221 Meldungen). hing» fallen Vorgehensweisen zur Erschleichung Die Vortat des qualifizierten Steuervergehens, von Zugangsdaten zum Bankkonto eines Interdie seit dem 1. Januar 2016 als Meldegrund in net-Benutzers, um anschliessend seine Vermö- Betracht kommt, verzeichnet 201 Meldungen genswerte abzuschöpfen (siehe auch Kapitel (Vorjahr 33). 2.2.7). Im Berichtsjahr wurden 191 (2016: 253) Zum achten Mal wurde 2017 die Kategorie Meldungen wegen Verdachts auf diese Vortat betrügerischer Missbrauch einer EDV-Anlage, eingereicht. Dies entspricht einer Abnahme von das heisst vor allem sogenannte Phishing-Fälle, fast 25 Prozent.
Zum Vergleich: 2008 bis 2017 Vortat 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Betrug 295 307 450 497 479 374 448 445 748 984 5027 Bestechung 81 65 60 158 167 172 357 594 640 1076 3370 Geldwäscherei 195 171 244 383 369 249 282 269 442 652 3256 Veruntreuung 67 88 51 124 156 160 157 195 192 342 1532 Kriminelle Organisation 48 83 42 101 98 104 94 127 99 427 1223 Betrügerischer Missbrauch einer EDV-Anlage 33 22 49 51 39 121 104 142 253 191 1005 ungetreue Geschäftsbesorgung 12 20 44 25 34 27 49 221 130 287 849 Betäubungsmitteldelikte 35 32 114 161 97 52 39 54 65 77 726 Urkundenfälschung 22 37 28 56 38 15 45 42 36 69 388 Sonst. Vermögensdelikte 22 36 10 7 34 41 20 76 44 21 311 qual. Steuervergehen Art. 305bis Abs. 1bis StGB 33 201 234 Diebstahl 3 4 12 19 7 7 53 36 60 28 229 Terrorismus 9 7 13 10 15 33 9 38 25 51 210 Konkurs- und Betreibungsverbrechen 5 28 73 106 Leistungs- und Abgabebetrug Art. 14 Abs.
4 VStrR 5 7 3 5 4 12 7 26 36 105
Kursmanipulation 1 29 45 14 12 101 Insiderhandel 6 12 26 13 35 92 Sonstige Delikte 3 5 5 3 7 7 11 6 22 22 91 Amtsmissbrauch 4 2 19 2 24 13 27 91 Menschenhandel / Sexualdelikte 4 3 3 1 19 4 9 7 13 12 75 Erpressung 4 2 20 6 1 8 3 2 4 2 52 Waffenhandel 8 3 4 9 12 2 1 1 6 46 ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB) 28 28 Warenfälschung 4 2 1 4 2 12 25 Handlung. gegen Leib und Leben 9 1 1 1 1 2 1 16 Raub 1 2 1 1 1 1 3 2 12 Menschenschmuggel 1 1 1 1 5 1 2 12 Produktpiraterie 2 2 3 2 9 Falschgeld 4 1 2 1 8 mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften 2 1 2 5 Urheberrechtsverletzung (Art 67 Abs. 2 URG) 3 3 Unbefugte Datenbeschaffung (Art. 143 StGB) 2 2 Wucher (Art. 157 StGB) 1 1 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.7 Domizil des Vertragspartners Legende
Übriges Österreich, Belgien, Spanien, Aufbau der Grafik Westeuropa Liechtenstein, Griechenland, Diese Grafik zeigt für natürliche Personen das Luxemburg, Malta, Monaco, San Marino, Niederlande und Portugal Wohnsitz- und für juristische Personen das Domi- Diverse Osteuropa, Nordamerika, Deutschland, zilland des Vertragspartners des Finanzinterme- Asien, Frankreich, Skandinavien, diärs zum Zeitpunkt der Verdachtsmeldung auf. Australien/Ozeanien und unbekannt
Analyse der Grafik Im Berichtsjahr hat der Anteil der im Ausland
2017 Schweiz 1772
domizilierten Vertragspartner gegenüber den Ver- Karibik 735 tragspartnern mit Domizil in der Schweiz wieder 2% 8% Zentral-/ zugenommen. Zum Zeitpunkt der Meldung waren 3% Südamerika 625 1772 oder 38 Prozent der Vertragspartner in der Mittlerer Osten 415 4% Schweiz domiziliert (2016: 1401 oder 48 Prozent). 38% übr. Westeuropa 235 5% 9% Grossbritannien 121 Italien 105 13% Afrika 95 16% Diverse 372
Zum Vergleich: Jahre 2008 bis 2017 Domizil Vertragspartner 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Schweiz 385 320 517 660 661 646 872 923 1401 1772 8157 Zentral- / Südamerika 71 68 87 175 161 149 204 437 428 625 2405 Karibik 79 97 80 184 150 109 149 378 313 735 2274 übr. Westeuropa 62 46 88 107 119 106 112 124 124 235 1123 Mittlerer Osten 19 22 27 84 50 51 66 76 130 415 940 Italien 46 103 85 95 113 106 78 79 54 105 864 Grossbritannien 16 31 72 59 49 27 43 70 103 121 591 GUS / Ukraine 13 15 9 21 27 35 42 49 86 209 506 Afrika 11 16 22 66 47 45 31 55 59 95 447 Deutschland 51 34 54 40 37 37 35 26 33 45 392 Nordamerika 23 23 48 38 36 32 27 24 45 75 371 Frankreich 22 58 26 32 34 18 29 21 31 49 320 Asien 22 29 16 17 19 18 27 41 43 69 301 Australien/Ozeanien 13 17 5 17 21 14 15 32 26 67 227 Osteuropa 10 10 11 17 39 11 18 24 27 42 209 Skandinavien 5 6 10 7 10 6 5 3 3 21 76 unbekannt 3 1 2 6 12 1 5 3 4 37 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
2.5.8 Nationalität des Vertragspartners Legende
Übriges Österreich, Belgien, Spanien, Aufbau der Grafik Westeuropa Liechtenstein, Griechenland, Luxemburg, Malta, San Marino, Niederlande und Diese Grafik zeigt auf, welcher Nationalität eine Portugal natürliche Person als Vertragspartner des Finan- Diverse Frankreich, Nordamerika, Deutschland, zintermediärs angehört. Bei juristischen Perso- Asien, Grossbritannien, Skandinavien, nen sind Sitz und Nationalität identisch. Australien/Ozeanien und unbekannt
Analyse der Grafik
2017 Schweiz 1239
– Bei der Nationalität der gemeldeten Vertragspartner ist sowohl bei den absoluten als auch Karibik 744
bei den relativen Zahlen eine Zunahme an 3% 13% Zentral-/ Südamerika 642 Ausländern zu verzeichnen: 3445 (74 Prozent) 26% Mittlerer Osten 404 gegenüber 1984 (68 Prozent) im Vorjahr. 5% übr. Westeuropa 293 – An zweiter Stelle sind Personen aus der Karibik mit 16 Prozent. 6% Italien 240 – An dritter Stelle stehen Personen aus Zentral-/ 16% Afrika 133 Südamerika mit 14 Prozent, gefolgt von Perso- 9% 14% Osteuropa 132 nen aus dem Mittleren Osten (9 Prozent). Diverse 596
Zum Vergleich: Jahre 2008 bis 2017 Nationalität Vertragspartner 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Schweiz 271 196 257 320 405 403 575 686 925 1239 5277 Zentral- / Südamerika 68 71 92 172 156 145 207 453 436 642 2442 Karibik 77 93 83 177 150 112 144 378 325 744 2283 Italien 72 147 122 123 176 168 152 148 204 240 1552 übr. Westeuropa 67 63 97 103 128 127 149 139 151 293 1317 Mittlerer Osten 21 31 38 102 64 47 62 93 162 404 1024 Afrika 37 35 63 212 115 88 84 72 90 133 929 GUS / Ukraine 24 18 15 49 41 43 61 67 128 261 707 Deutschland 78 58 67 59 69 62 75 46 87 92 693 Osteuropa 25 27 36 62 70 34 47 56 118 132 607 Grossbritannien 11 33 73 82 52 31 46 69 77 131 605 Asien 23 23 103 45 30 51 41 44 70 100 530 Frankreich 28 42 45 55 45 28 47 47 45 86 468 Nordamerika 24 29 48 37 39 46 37 25 53 82 420 Australien/Ozeanien 12 17 6 16 21 12 17 33 24 68 226 Skandinavien 10 11 12 10 13 13 8 8 11 33 129 unbekannt 3 2 2 1 11 1 1 3 3 4 31 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.9 Domizil des wirtschaftlich Berechtigten Legende
Übriges Österreich, Belgien, Spanien, Liechtenstein, Aufbau der Grafik Westeuropa Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Malta, Portugal, San Marino und Monaco Diese Grafik zeigt auf, wo diejenige natürliche Diverse Asien, Deutschland, Osteuropa, oder juristische Person wohnhaft resp. domizi- Frankreich, Skandinavien, Karibik, liert ist, die im Zeitpunkt der Meldungserstattung Australien/Ozeanien und unbekannt als wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten identifiziert wird. Analyse der Grafik – Der Anteil der in der Schweiz domizilierten Schweiz 1856 wirtschaftlich Berechtigten ist gegenüber dem 2% GUS/Ukraine 792 Vorjahr wieder gesunken und liegt nun bei 7% Mittlerer Osten 508
40 Prozent (2016: 48 Prozent). 3%
3% Zentral-/ – An zweiter Stelle liegen Personen aus den Südamerika 492 GUS-Staaten resp. Ukraine mit 17 Prozent 5% 40% übr. Westeuropa 220 (Vorjahr: 8 Prozent). Italien 161 10% – Der Anteil wirtschaftlich Berechtigter aus dem Afrika 139 Mittleren Osten liegt bei 11 Prozent (Vorjahr: Grossbritannien 90
5 Prozent). 11%
Nordamerika 88 – Personen aus Zentral- und Südamerika ma- 17% Diverse 338 chen noch 10 Prozent aus (Vorjahr 16 Prozent).
Zum Vergleich: Jahre 2008 bis 2017 Domizil wirt. Berechtigter 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Schweiz 358 320 494 634 664 608 838 894 1388 1856 8054 Zentral- / Südamerika 64 39 32 51 85 116 124 554 457 492 2014 GUS / Ukraine 31 52 21 47 82 99 108 147 228 792 1607 Italien 83 127 161 187 191 175 153 118 91 161 1447 übr. Westeuropa 56 41 132 152 129 129 132 131 145 220 1267 Mittlerer Osten 33 21 41 132 43 61 100 125 134 508 1198 Afrika 22 19 24 100 46 25 34 78 73 139 560 Grossbritannien 19 31 41 86 41 26 40 57 86 90 517 Deutschland 67 45 69 49 43 54 50 28 49 61 515 Nordamerika 28 34 48 45 32 39 31 40 73 88 458 Asien 24 49 23 23 46 26 36 77 64 68 436 Osteuropa 18 24 21 32 104 13 41 53 38 78 422 Frankreich 26 63 35 45 39 21 37 25 38 50 379 Karibik 6 21 3 18 13 6 7 25 30 24 153 Skandinavien 5 7 12 12 19 11 22 8 5 45 146 unbekannt 3 2 2 6 8 2 5 7 7 42 Australien/Ozeanien 8 1 6 2 3 5 25 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
2.5.10 Nationalität des wirtschaftlich Legende
Berechtigten Übriges Österreich, Belgien, Spanien, Liechtenstein, Westeuropa Griechenland, Luxemburg, Niederlande, Malta, Monaco und Portugal Aufbau der Grafik Diverse Asien, Nordamerika, Grossbritannien, Diese Grafik zeigt die Nationalitäten jener Perso- Frankreich, Skandinavien, Karibik, nen, die zum Zeitpunkt der Meldungserstattung Australien/Ozeanien und unbekannt als wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten identifiziert werden. Bei juristischen Personen ist die Nationalität identisch mit dem Sitz. Oft sind es jedoch erst die Strafverfolgungs- 2017 behörden, die bei ihren Ermittlungen die tatsächlich wirtschaftlich Berechtigten und somit auch Schweiz 1053
deren Nationalitäten feststellen können. 3% GUS/Ukraine 1012 6% 4% Zentral-/ Südamerika 518 Analyse der Grafik 8% Mittlerer Osten 422 – Der Anteil von wirtschaftlich Berechtigten mit 9% 11% Schweizer Nationalität ist gegenüber dem Vor- Italien 370
jahr gesunken (23 Prozent gegenüber 29 Pro- übr. Westeuropa 280
zent im Vorjahr), hat aber in absoluten Zahlen 11% Osteuropa 200 im Zehnjahresvergleich einen Rekordstand von 23% Deutschland 155 1053 erreicht. Afrika 141 22% – An zweiter Stelle finden sich Personen aus den Diverse 533 GUS-Staaten resp. Ukraine mit einem Anteil von 22 Prozent (Vorjahr 11 Prozent). Auch die Anzahl Fälle hat markant zugenommen (1012 gegenüber 314 im Vorjahr).
Zum Vergleich: Jahre 2008 bis 2017 Nationalität wirtschaftl. Berechtigter 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total Schweiz 228 178 195 273 326 349 485 601 831 1053 4519 Italien 114 179 271 221 280 241 249 227 286 370 2438 GUS / Ukraine 43 60 30 91 113 110 143 184 314 1012 2100 Zentral- / Südamerika 60 43 39 44 72 104 125 563 467 518 2035 übr. Westeuropa 57 53 88 87 139 144 174 150 154 280 1326 Mittlerer Osten 28 29 46 145 68 51 80 121 159 422 1149 Afrika 49 35 66 245 113 72 97 102 91 141 1011 Deutschland 94 75 92 90 88 90 94 64 118 155 960 Osteuropa 35 42 56 81 145 39 76 87 131 200 892 Asien 33 44 110 51 54 59 56 82 103 128 720 Frankreich 36 43 57 69 50 34 59 60 62 116 586 Nordamerika 31 55 47 50 36 60 56 36 82 95 548 Grossbritannien 16 33 39 141 52 30 43 46 58 84 542 Skandinavien 12 12 14 19 25 20 11 16 14 60 203 Karibik 5 9 6 14 11 6 2 21 28 37 139 unbekannt 3 3 2 1 8 2 1 4 8 7 39 Australien/Ozeanien 7 3 1 3 5 2 3 3 6 33 Total 851 896 1159 1625 1585 1411 1753 2367 2909 4684 19240
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.11 Betroffene Strafverfolgungsbehörden Legende
AG Aargau NW Nidwalden Aufbau der Grafik AI Appenzell Innerrhoden OW Obwalden Diese Grafik zeigt auf, an welche Strafverfol- AR Appenzell Ausserrhoden SG St. Gallen gungsbehörden die MROS die im Berichtsjahr BE Bern SH Schaffhausen eingegangen Verdachtsmeldungen weitergeleitet BL Basel-Landschaft SO Solothurn hat. Die kantonalen Zuständigkeiten ergeben BS Basel-Stadt SZ Schwyz sich grundsätzlich aus den allgemeinen Gerichts- FR Freiburg TG Thurgau standsregeln (Art. 22ff StPO). Die Bundesge- GE Genf TI Tessin richtsbarkeit leitet sich aus Art. 24ff StPO ab. GL Glarus UR Uri GR Graubünden VD Waadt Analyse der Grafik JU Jura VS Wallis – Der Anteil weitergeleiteter Meldungen ist LU Luzern ZG Zug erneut gesunken, und zwar um 6,6 Prozent auf NE Neuenburg ZH Zürich 64,9 Prozent. – Die Zahl der Verdachtsmeldungen, die an die Bundesanwaltschaft übermittelt wurden, hat 2017 im Berichtsjahr wieder stark zugenommen und Bundessteht noch immer an erster Stelle der weiterge- anwaltschaft 1152 leiteten Meldungen. 1% GE 299 2% 8% ZH 220 Im Jahr 2017 hat die MROS von den 4684 ein- 3% TI 109 gegangenen Verdachtsmeldungen (2016: 2909) SG 59 nach erfolgter Fallanalyse 2206 (2016: 18787) an 5% BS 49 eine Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet. 52% BE 39 An die Schweizerische Bundesanwaltschaft 10% VD 38 wurden 1152 Verdachtsmeldungen (2016: 6998) LU 34 übermittelt. Damit ist diese Zahl stark angestie- 14% AG 30 gen. Im Berichtsjahr lag der Anteil der an die andere 177 Bundesanwaltschaft weitergeleiteten Meldungen bei 52 Prozent aller weitergeleiteten Meldungen. Somit wurde fast das Rekordjahr 2015 mit damals 53 Prozent erreicht. Die vier grössten Fallkomplexe des Berichtsjahres, die zusammen
940 Meldungen ausmachten, betrafen allesamt
Sachverhalte, die in die Zuständigkeit der Bundesanwaltschaft fallen.
Im Jahresbericht 2016 wurden 1726 weitergeleitete Meldungen ausgewiesen. Die Zunahme von 152 Meldungen erklärt sich damit, dass im Jahr 2017 zu diesen 152 Meldungen neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die zu einer Weiterleitung führten, was sich auf die Vorjahresstatistik auswirkt. Im Jahresbericht 2016 wurden 645 weitergeleitete Meldungen ausgewiesen. Die Zunahme von 54 Meldungen erklärt sich damit, dass im Jahr 2017 zu diesen 54 Meldungen neue Erkenntnisse gewonnen wurden, die zu einer Weiterleitung führten, was sich auf die Vorjahresstatistik auswirkt.
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Zum Vergleich: Jahre 2008 bis 2017 Behörde 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Total CH 221 182 361 470 486 384 581 933 699 1152 5469 ZH 97 146 137 291 196 207 160 236 228 220 1918 GE 76 161 141 185 205 169 165 138 284 299 1823 TI 85 117 134 125 185 140 95 114 114 109 1218 BE 14 27 36 47 52 18 60 31 57 39 381 VD 25 13 27 69 28 27 33 46 59 38 365 SG 17 17 19 67 30 19 39 35 47 59 349 BS 19 20 35 50 36 25 15 23 63 49 335 AG 9 9 14 49 27 15 23 27 50 30 253 LU 25 11 13 9 15 17 23 18 27 34 192 ZG 38 9 16 19 8 14 17 26 22 15 184 SO 13 19 5 14 1 12 9 9 81 6 169 BL 18 13 13 8 17 9 6 27 29 28 168 TG 3 22 7 9 15 8 14 12 28 16 134 NE 8 8 7 10 8 8 12 19 17 20 117 VS 1 3 9 7 5 12 14 9 19 27 106 FR 2 5 5 10 16 6 3 11 12 25 95 SZ 2 5 8 9 8 7 2 9 15 11 76 GR 2 1 9 8 7 10 13 10 5 9 74 SH 1 1 2 8 5 7 4 2 9 7 46 JU 2 2 1 1 1 2 8 6 3 26 NW 3 2 1 5 4 1 2 1 19 AR 1 2 2 2 2 1 2 6 18 OW 6 3 1 3 2 15 UR 1 1 4 6 GL 1 1 1 3 6 AI 2 1 2 5 Total 688 797 1003 1474 1358 1123 1300 1740 1878 2206 13567
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
2.5.12 Bearbeitungsstand der weitergeleiteten
Verdachtsmeldungen Mit 6733 sind noch 49.6 Prozent (Ende 2016: 5400 und 45.6 Prozent) der weitergeleiteten Aufbau der Grafik Verdachtsmeldungen pendent. Die Gründe Diese Grafik gibt Auskunft über den aktuellen hierfür können sehr unterschiedlich sein: Bearbeitungsstand der Verdachtsmeldungen, die – Geldwäschereifälle und Fälle von Terrorisan die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet musfinanzierung haben oft einen Auslandsworden sind. In der Darstellung wird zwischen bezug. Die internationalen Ermittlungen kantonalen Strafverfolgungsbehörden und der sind oft langwierig. Schweizerischen Bundesanwaltschaft unter- – Die damit verbundenen Rechtshilfeverfahschieden. ren sind erfahrungsgemäss aufwendig und zeitintensiv. Analyse der Grafik – Unter den pendenten Fällen sind auch
49.6 Prozent aller seit dem Jahr 2008 an die solche, die bereits ihren Abschluss in einem
Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Urteil gefunden haben, diese der MROS Kantone weitergeleiteten Verdachtsmeldungen aber nicht mitgeteilt worden sind, weil keine sind noch in Bearbeitung. Verurteilungen wegen Art. 260ter Ziff. 1 (kriminelle Organisation), Art. 305bis (Geld- Vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2017 wäscherei) oder wurden insgesamt 13567 Verdachtsmeldungen Art. 305ter Abs. 1 (mangelnde Sorgfalt bei an Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet. Bei Finanzgeschäften) StGB ergangen sind (vgl. 6834 (50.4 Prozent) von diesen ist bis Ende 2017 Art. 29a Abs. 2 GwG). eine Entscheidung gefallen. – Die Mitteilungspflicht der Strafverfolgungs- – In knapp 5 Prozent oder 675 Fällen kam es in behörden gemäss Art. 29a Abs. 2 GwG wird der Schweiz zu einem Urteil. Dabei handelt es immer noch nicht konsequent eingehalten. sich um neun Freisprüche von Geldwäscherei, um drei Freisprüche in allen Punkten ausser Geldwäscherei (in diesen Verfahren wurde wegen Geldwäscherei nicht eröffnet), um
459 Schuldsprüche inklusive Geldwäscherei Stand der weitergeleiteten Verdachtsmeldungen
und 204 Schuldsprüche ohne Geldwäscherei. 4000 Die auf die weitergeleiteten Verdachtsmel- 3500 dungen zurückzuführenden Schuldsprüche machten somit insgesamt 4.88 Prozent aus. – In 23 Prozent oder 3129 Fällen wurden Strafver- 2500 fahren eröffnet, jedoch aufgrund der Erkennt- 2000 nisse aus den entsprechenden gerichtspolizei- lichen Ermittlungsverfahren wieder eingestellt. 1147 – In 19 Prozent oder 2613 Fällen wurde nach 1000 892 Abschluss der Vorermittlungen in der Schweiz 500 215 202 kein Strafverfahren eröffnet. 40 0 12 – In 3 Prozent oder 417 Fällen wurde das Straf- Schuld- Frei- Ein- Sistierung Nichtan- Pendent spruch spruch stellung handverfahren sistiert, teilweise weil die Strafverfol- nahme gung ans Ausland abgetreten wurde oder dort Bund Kanton bereits in derselben Angelegenheit ein Strafverfahren hängig war.
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Stand der Verdachtsmeldungen 2008 bis 2017 (nach zuständiger Behörde)
0% 10% 20% 30% 40% 50% 60% 70% 80% 90% 100%
Aargau
Appenzell-Innerrhoden
Appenzell-Ausserrhoden
Bern
Basel-Landschaft
Basel-Stadt
Bundesanwaltschaft
Freiburg
Genf
Glarus
Graubünden
Jura
Luzern
Neuenburg
Nidwalden
Obwalden
St. Gallen
Schaffhausen
Solothurn
Schwyz
Thurgau
Tessin
Uri
Waadt
Wallis
Zug
Zürich
Pendent Urteil Einstellung Nichtanhandnahme Sistierung
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2 Jahresstatistik der Meldestelle
Stand der Verdachtsmeldungen nach Behörde 2008 bis 2017 Behörde Pendent Nichteintreten Einstellung Sistierung Urteil Total AG 104 41.11% 25 9.88% 48 18.97% 13 5.14% 63 24.90% 253 100% AI 5 100.00% 0 0.00% 0 0.00% 0 0.00% 0 0.00% 5 100% AR 11 61.11% 0 0.00% 4 22.22% 1 5.56% 2 11.11% 18 100% BE 175 45.93% 51 13.39% 92 24.15% 14 3.67% 49 12.86% 381 100% BL 64 38.10% 17 10.12% 64 38.10% 2 1.19% 21 12.50% 168 100% BS 129 38.51% 60 17.91% 120 35.82% 8 2.39% 18 5.37% 335 100% CH 3175 58.05% 892 16.31% 1147 20.97% 215 3.93% 40 0.73% 5469 100% FR 39 41.05% 9 9.47% 26 27.37% 7 7.37% 14 14.74% 95 100% GE 1030 56.50% 160 8.78% 543 29.79% 32 1.76% 58 3.18% 1823 100% GL 5 83.33% 0 0.00% 0 0.00% 0 0.00% 1 16.67% 6 100% GR 22 29.73% 10 13.51% 24 32.43% 5 6.76% 13 17.57% 74 100% JU 20 76.92% 1 3.85% 3 11.54% 1 3.85% 1 3.85% 26 100% LU 82 42.71% 6 3.13% 79 41.15% 0 0.00% 25 13.02% 192 100% NE 63 53.85% 5 4.27% 23 19.66% 5 4.27% 21 17.95% 117 100% NW 10 52.63% 6 31.58% 3 15.79% 0 0.00% 0 0.00% 19 100% OW 6 40.00% 1 6.67% 8 53.33% 0 0.00% 0 0.00% 15 100% SG 159 45.56% 49 14.04% 72 20.63% 15 4.30% 54 15.47% 349 100% SH 17 36.96% 2 4.35% 19 41.30% 1 2.17% 7 15.22% 46 100% SO 123 72.78% 5 2.96% 22 13.02% 4 2.37% 15 8.88% 169 100% SZ 34 44.74% 18 23.68% 19 25.00% 0 0.00% 5 6.58% 76 100% TG 50 37.31% 17 12.69% 32 23.88% 3 2.24% 32 23.88% 134 100% TI 561 46.06% 198 16.26% 399 32.76% 31 2.55% 29 2.38% 1218 100% UR 5 83.33% 0 0.00% 1 16.67% 0 0.00% 0 0.00% 6 100% VD 98 26.85% 47 12.88% 123 33.70% 37 10.14% 60 16.44% 365 100% VS 37 34.91% 8 7.55% 43 40.57% 0 0.00% 18 16.98% 106 100% ZG 44 23.91% 75 40.76% 43 23.37% 12 6.52% 10 5.43% 184 100% ZH 665 34.67% 951 49.58% 172 8.97% 11 0.57% 119 6.20% 1918 100% Total 6733 49.63% 2613 19.26% 3129 23.06% 417 3.07% 675 4.98% 13567 100%
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
3 Typologien (Fallbeispiele aus dem
Berichtsjahr 2017)
Die nachfolgenden Typologien beziehen sich auf war einer der Aliasnamen eines mutmasslichen Verdachtsmeldungen, die die MROS im Laufe Terroristen. Die Bank entschied, die Überweisung des Jahres 2017 erhalten hat. Es handelt sich um nicht auszuführen. Stattdessen stellte sie weitere konkrete Beispiele, die zeigen, wie die Erträge Abklärungen an. Sie bat den Kunden um Angaaus den mutmasslichen Straftaten gewaschen ben über den Begünstigten, dessen Adresse, werden. Die ausgewählten Fälle reflektieren die Geburtsdatum, Nationalität, Passnummer und Vielfalt der Vortaten sowie die neuen Tendenzen eine Kopie des Passes. Anstatt die gewünschten und die verwendeten Methoden. Diese Typologi- Informationen zu liefern, annullierte der Kunde en dienen einerseits als Schulungsbeispiele und den Überweisungsauftrag und bezog an einem als Grundlage für wissenschaftliche Arbeiten, Bankautomaten Geld mit einer Debitkarte. andererseits sind sie aber auch ein wichtiges Die Bank analysierte die bis anhin von diesem Mittel, um die Finanzintermediäre zu sensibilisie- Kunden getätigten Transaktionen. Es stellt ren und aufzuzeigen, welche Kontoarten, Finan- sich heraus, dass diese zumindest recht ungezinstrumente und Verhaltensmuster besondere wöhnlich waren, zumal sie nicht den üblichen Aufmerksamkeit erfordern. Kontovorgängen entsprachen. Es konnte nicht Die MROS setzt die Fallbeispiele zudem für die ausgeschlossen werden, dass die Person, für die Erarbeitung von Risikoanalysen ein, die nationale die Geldüberweisung bestimmt gewesen war, und internationale Tendenzen im Bereich der identisch war mit jener Person, deren Namen Geldwäscherei aufzeigen. in der OFAC-Liste verzeichnet war. Verdächtig war auch, dass der Kunde sich nicht kooperativ
3.1 Terrorismusfinanzierung gezeigt, den Überweisungsauftrag annulliert
und an einem Geldautomaten genau den Betrag abgehoben hatte, der überwiesen werden sollte. 3.1.1 Internationale Zusammenarbeit, Die Bank beschloss deshalb, von ihrem Meldeum Unannehmlichkeiten zu vermeiden recht nach Artikel 305ter Absatz 2 StGB Gebrauch zu machen. Sachverhalt Ein Kunde bat seine Bank, Geld auf ein Konto zu Analyse MROS überweisen, dessen Inhaber in einem Nachbar- Die MROS erkundigte sich umgehend bei der FIU staat wohnhaft war. Als der Überweisungsauftrag des Landes, in dem der Begünstigte wohnhaft ausgeführt werden sollte, meldete das automa- war, ob – nicht zuletzt auch unter Hinweis auf das tische Zahlungskontrollsystem der Bank einen Geburtsdatum – bestätigt oder ausgeschlossen Treffer: Der Name des Begünstigten war in der werden könne, dass es sich bei dieser und der in von der OFAC geführten Liste der Specially De- der OFAC-Liste aufgeführten Person um ein und signated Global Terrorist (SDGT) verzeichnet. Es dieselbe Person handle.
fedpol 45
3 Typologien (Fallbeispiele aus dem Berichtsjahr 2017)
Die ausländische FIU antwortete, ihr selber dende Transaktionen auf, bei denen die Einnahlägen keine schlüssigen Informationen über die men aus der beruflichen Tätigkeit des Kunden Identität des Begünstigten vor. Sie könne sich X auf das Konto eines anderen Kunden (Y) bei aber mit den von der MROS gemachten Angaben derselben Bank transferiert oder von dessen (Name des Begünstigten, IBAN-Nummer und Konto weitertransferiert worden waren. Auch Y Name der Bank) direkt an den Finanzintermediär war leitendes Mitglied derselben salafistischen des Begünstigten wenden und sich nach dessen Vereinigung wie X. Weil der Verdacht auf Terroris- Identität erkundigen. Die MROS klärte die aus- musfinanzierung bestand, erstattete die Bank der ländische FIU darüber auf, dass sie in ähnlichen MROS Meldung. Fällen nicht dieselbe Dienstleistung garantieren können, da es in der Schweiz an einer spezifi- Analyse MROS schen rechtlichen Grundlage fehle. Gestützt auf die Unterlagen, die der Finanzinter- Bereits nach fünf Arbeitstagen erhielt die aus- mediär geliefert hatte, konnte die MROS auch ländische FIU vom Finanzintermediär die Infor- Konten bei anderen Banken identifizieren, deren mationen, um die sie ersucht hatte, und leitete Inhaber Y war. Offenbar wurden den beiden sie an die MROS weiter: Das Geburtsdatum des identifizierten Konten Spendengelder gutge- Begünstigten stimmte nicht mit dem der Person schrieben. Diese stammten von rund dreissig überein, die in der OFAC-Liste aufgeführt war. radikalisierten Personen, von denen mehrere Die MROS konnte somit ausschliessen, dass es einen kleinkriminellen Hintergrund hatten. Sie sich bei dem Kunden und dem mutmasslichen alle gehörten der von X und Y geleiteten Vereini- Terroristen um ein und dieselbe Person handelt. gung an. Diese Vereinigung propagierte in erster Der Fall wurde zu den Akten gelegt. Linie einen salafistischen Fundamentalismus. Die Spendengelder dienten hauptsächlich der
3.1.2 Ein gut organisiertes Netz Finanzierung der Vereinigung und deren Aktivitäten. Ein Teil davon ging an Einrichtungen in
Sachverhalt Nahen Osten, die einen islamischen Fundamen- X, Kunde einer Bank, informierte den für ihn talismus propagierten. Offenbar beabsichtigten zuständigen Sachbearbeiter bei der Bank, dass mehrere Mitglieder der Vereinigung, in diese er beabsichtigte, für längere, noch unbestimm- Region zu reisen. Einige unter ihnen hatten sich te Zeit in den Balkan und den Nahen Osten zu in dem einen oder anderen Land im Nahen Osten reisen. Auf jeden Fall würde er mehrere Monate niedergelassen. Andere hatten diese Region oder gar Jahre weg sein. Diese Regionen sind bereits schon besucht. Mehrere der über die bekanntermassen Sammelpunkte, in denen identifizierten Konten getätigten Transaktio- Dschihadisten angeworben werden. Ausser- nen dienten dazu, Reisekosten und Gebühren dem sind sie in nächster Nähe zu den Gebieten von Reisebüros zu bezahlen, die sich auf die gelegen, die vom Islamischen Staat kontrolliert Organisation von Reisen in diese Region und wurden. Die Abklärungen des Finanzintermediärs besonders für Personen mit dschihadistischen über seinen Kunden zeigten, dass dieser intensiv Intentionen spezialisieren. Diese Reisebüros sind salafistisch und radikal geprägte Verbindungen den Schweizer Polizeibehörden und anderen pflegte und er selbst an die Spitze einer ein- mit der Bekämpfung von Terrorismus betrauten schlägig ausgerichteten Vereinigung stand. Über nationalen Behörden nicht unbekannt. Sie sind das Konto des Kunden waren geringe Summen wegen möglicher Verbindungen zu Dschihadreiin Länder überwiesen worden, die an Regionen senden bereits aktenkundig. Die von der MROS angrenzen, die vom Islamischen Staat kontrol- zusammengestellten Unterlagen wurden der liert werden. Der Kunde selbst war offenbar auch zuständigen Strafverfolgungsbehörde zugestellt. bereits in diese Länder gereist. Dem Finanzin- Das Dossier enthält Angaben zur Identität von termediär fielen ausserdem die häufigen, sich Mitgliedern einer Vereinigung, die womöglich von anderen üblichen Transaktionen unterschei- dazu beiträgt, Kontakte zu einer terroristischen
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
Organisation zu unterhalten. Der anfängliche das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und Verdacht hatte sich erhärtet, nachdem eine «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisaausländische FIU die MROS um Informationen tionen. Gestützt auf diese neuen Erkenntnisse, ersuchte in Zusammenhang mit einem Verdacht leitete die MROS die Verdachtsmeldung an die auf Terrorismusfinanzierung: Ein Mitglied der von zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiter. X und Y geleiteten Vereinigung hatte jemandem im Land der anfragenden FIU Geld überwiesen. 3.1.4 Namensliste mutmasslicher Terroristen Dieser Jemand hatte wegen dessen islamistischen Engagements bereits den Verdacht der Sachverhalt Behörden erweckt. Das eingeleitete Strafverfah- Eine Bank informierte die MROS über ihre Geren ist hängig. schäftsbeziehung mit zwei Sitzgesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte möglicherweise
3.1.3 Enge Zusammenarbeit unter den mit illegalen Operationen zu tun hatten, die vernationalen Behörden mutlich einen Bezug zu Terrorismusfinanzierung
aufwiesen. Dem Finanzintermediär zufolge hatte Sachverhalt das Land X gegen den wirtschaftlich Berechtigten Ein im Ausland ansässiges, im weltweiten Geldt- der beiden Sitzgesellschaften und gegen dessen ransfer tätiges Finanzinstitut informierte seinen Bruder Sanktionen verhängt. Grund: Sie standen Agenten in der Schweiz, einen Finanzintermediär, angeblich den Machthabern des Regimes des über Transaktionen, die möglicherweise einen Landes Y nahe und es wurde vermutet, dass sie Bezug zu einem Netz aufwiesen, das Terrorismus den Islamischen Staat unterstützten. Angeblich finanziert. Der Schweizer Finanzintermediär iden- vertraten sie auch die finanziellen Interessen der tifizierte zwei von der Schweiz aus durchgeführte Regierung von Y in deren Wohnsitzland. Insbe- Transaktionen, die womöglich in Zusammenhang sondere wurde ihnen vorgeworfen, als Mittelsmit dem verdächtigten Netz standen: Der Kunde männer für den Kauf einer gewissen Substanz des Schweizer Finanzintermediärs hatte mehrere gewirkt zu haben, die ein ehemaliger Funktionär Tausend Schweizer Franken ins Ausland überwie- des Landes Y bestellt hatte. Der Finanzintermesen. diär wies darauf hin, dass die Namen des Brüderpaars in keiner anderen internationalen Sankti- Analyse MROS onsliste, auch nicht in der vom SECO geführten Da die Informationen, die die MROS erhielt, von Liste verzeichnet waren. Den Informationen des einem ausländischen Finanzinstitut stammten, Finanzintermediärs zufolge, dienten die über die hatte die MROS keinen direkten Zugang zu den Konten der gemeldeten Gesellschaften trans- Unterlagen, in denen die internationalen Geldt- ferierten Gelder dazu, laufende Ausgaben der ransfers vollumfänglich dokumentiert waren. Die Familie zu decken, Studiengelder der Kinder zu Nachforschungen in den verschiedenen Daten- bezahlen und verschiedene Investitionen zu tätibanken, die der MROS zur Verfügung standen, gen. Der Finanzintermediär hatte auch die zustänüber die in der Mitteilung des ausländischen dige Behörde im Land X über die Angelegenheit Finanzinstituts genannten Personen und Unter- informiert. Er konnte nicht ausschliessen, dass nehmen, waren nicht aufschlussreich. Dank der die über die angezeigten Konten transferierten
engen Zusammenarbeit mit anderen schweize- Gelder kriminellen Ursprungs waren oder möglirischen, mit der Bekämpfung von Terrorismus cherweise mit terroristischen Aktivitäten zusambefassten Behörden erfuhr die MROS, dass menhingen. Deshalb informierte er die MROS. gegen die Schwester der Person, die von der Schweiz aus Geld ins Ausland überwiesen hatte, Analyse MROS ermittelt wurde. Dies wegen Verdachtes auf Un- Die mithilfe der MROS zur Verfügung stehenden terstützung einer kriminellen Organisation und Datenbanken gemachen Recherchen und die wegen Verstosses gegen das Bundesgesetz über Konsultation öffentlicher Quellen bestätigten
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3 Typologien (Fallbeispiele aus dem Berichtsjahr 2017)
die Angaben des Finanzintermediärs. Offen- grosse Unternehmen. Die Pakete, welche die bar fungierten der an den gemeldeten Konten Empfänger nicht bestellt haben, beinhalten minwirtschaftlich Berechtigte und dessen Bruder als derwertige Gegenstände wie z.B. billige Taschen- Mittelsmänner für das Land Y und ein in deren messer im Wert von wenigen Franken. Wohnsitzland ansässiges Unternehmen. Sie Die Personen, welche diese Sendungen erhalten, vermittelten den Kauf der genannten Substanz. haben über die Identität des Absenders sowie Die Nachfrage der MROS bei Fachleuten des den Inhalt der Sendung bis nach Bezahlung der Bundesamtes für Polizei über mögliche Verwen- Gebühr keine Kenntnis. dungszwecke dieser Substanz ergab, dass sie Mittels Editionsverfügung verlangte die Staatsfür die Herstellung von Kriegsmaterial genutzt anwaltschaft vom Finanzintermediär die Offenwerden könne. legung der Identität des Kontoinhabers, dem Die Transaktionsanalyse ergab indessen keinen die Gebühren aus den Nachnahmesendungen Hinweis auf eine Verbindung mit dem Kauf dieser gutgeschrieben wurden. Substanz. Der Finanzintermediär hatte bereits Die Recherchen des Finanzintermediärs haben darauf hingewiesen, dass die einzigen Ausgaben ergeben, dass die Gebühren auf das Konto des seines Kunden dazu dienten, laufende Ausgaben gemeinnützigen Vereins vergütet wurden. Die der Familie zu decken oder Investitionen zu täti- Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft und gen – Investitionen, die durchwegs transparent die mutmasslich betrügerische Herkunft der Verwaren. Des Weiteren liess keine Transaktionen mögenswerte veranlasste den Finanzintermediär, irgendeine Verbindung mit natürlichen oder juris- die verdächtige Geschäftsbeziehung der MROS tischen Personen erkennen, gegen die das Land zu melden. X Sanktionen verhängt hatte. Auch entdeckte die MROS keinerlei Spuren von Geldern die aus Analyse MROS dem Land Y stammten oder für diese Destinati- Die Transaktionsanalyse ergab, dass seit der on bestimmt waren. Die MROS beriet sich auch Eröffnung der Geschäftsbeziehung eine Vielzahl mit anderen Schweizer Behörden, die mit der von Gutschriften aus Nachnahme-Sendungen Bekämpfung von Terrorismus befasst sind, und eingegangen sind. Die Gelder wurden danach beschloss, den Fall zu den Akten zu legen. vorwiegend bar bezogen. Der auf dem Konto bevollmächtigte Präsident
3.2 Geldwäscherei des Vereins wurde bereits mehrfach aktenkundig. Zudem berichteten die Medien, dass er
3.2.1 Teure Nachnahme-Pakete kürzlich verhaftet werden konnte. Diese Erkenntnisse lassen darauf schliessen, Sachverhalt dass auf das gemeldete Vereinskonto Gelder Der Finanzintermediär wurde durch eine Editions- geflossen sind, die mutmasslich aus betrügeriverfügung einer kantonalen Staatsanwaltschaft schen Handlungen stammen. auf die gemeldete Kundenbeziehung, lautend Die Verdachtsmeldung wurde an die kantonale auf einen gemeinnützigen Verein, aufmerksam Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet, die gemacht. Die kantonale Staatsanwaltschaft hat bereits gegen den Präsidenten des Vereins eine aufgrund einer Anzeige eines Geschädigten ein Strafuntersuchung eröffnet hatte. Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft Das Verfahren ist noch pendent. wegen Verdachts des Betruges eröffnet. Anscheinend verschickt eine unbekannte Täter- 3.2.2 One Day Shoppers schaft per Nachnahme Pakete, für deren Aushändigung die Empfänger eine Gebühr zwischen Sachverhalt CHF 89 und CHF 139 bezahlen müssen. Ein Casino hat der MROS mehrere aus dem Bei den Adressaten handelt es sich vorwiegend Ausland stammende Personen gemeldet. Sie um Restaurants, Bars sowie kleinere bis mittel- sind dadurch aufgefallen, dass sie mit ihren Krefedpol 48
20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
ditkarten Bargeld am Schalter bezogen haben. 3.2.3 Verkaufte Aufenthaltsgenehmigungen Allerdings wurde dieses Geld nicht wie vom Casino-Personal angenommen an den Spieltischen Sachverhalt oder Spielautomaten eingesetzt. Die für die Im Rahmen einer internen Prüfung wurde der Videoüberwachung zuständigen Casino-Mitar- meldende Finanzintermediär auf Geschäftsbebeiter haben festgestellt, dass die verdächtigen ziehungen mit der Person X aufmerksam, einem Personen das Geld nicht ausgegeben, sondern ausländischen Anwalt, welcher Medienberichten das Casino nach dem Bargeldbezug ohne ein zufolge gemeinsam mit einem Funktionär seines Spiel wieder verlassen haben. Insgesamt liessen Heimatlandes mehrere Millionen Euro durch sich die sieben Personen mehrere Zehntausend Bestechung und manipulierte Immobilienge- Franken am Casinoschalter auszahlen. schäfte zur Seite geschafft haben soll. Gemäss Das Casino vermutete, dass die für die Bargeld- einem Presseartikel soll das Geld einerseits in bezüge verwendeten Kreditkarten gefälscht oder eine Immobilie in der Schweiz investiert worden, gestohlen worden sein könnten. andererseits auf das Konto der in der Schweiz domizilierten Gesellschaft A AG geflossen sein. Analyse MROS Der meldende Finanzintermediär konnte auf- Die Abklärungen der MROS ergaben, dass meh- grund seiner Abklärungen Transaktionen in rere der verdächtigen Personen bereits in den Zusammenhang mit dem Kauf einer Immobilie Polizeidatenbanken verzeichnet sind. in der Schweiz sowie eine erhöhte Anzahl von Die Strafverfolgungsbehörden im Herkunftsland Transaktionen mit unklarem wirtschaftlichem der Verdächtigen ermitteln gegen eine kriminelle Hintergrund feststellen, weshalb er diese Ge- Gruppierung, die Kreditkarten fälscht (Klonen, schäftsbeziehungen der MROS meldete. Skimming). Die Mitglieder dieser kriminellen Gruppierung reisen für einen Tag in verschiedene Analyse MROS europäische Städte, um dort mit den gefälschten Im Rahmen ihrer Abklärungen stiess die MROS Kreditkarten Luxusartikel (insbesondere hoch- auf diverse kritische Medienberichte im Zusampreisige Armbanduhren) zu kaufen. Da diese menhang mit einem Programm im Heimatland Personengruppen in der Regel noch am selben Tag des Funktionärs, welches vornehmlich vermöwieder in ihr Heimatland zurück reisen, wird dieses genden Immigranten ermöglicht, Aufenthalts-
Phänomen als «One Day Shoppers» bezeichnet. genehmigungen zu erwerben. Auch aus einem Mit dem Erlös aus dem Verkauf der Luxusuhren Bericht einer in der Korruptionsbekämpfung finanzieren sich die Mitglieder dieser Grup- tätigen Organisation ging die Vermutung hervor, pierung ihren Lebensunterhalt. Dass mit den dass dieses Programm einzig der Bereicherung gefälschten Kreditkarten direkt Bargeld bezogen von politisch einflussreichen Personen dieses wird, entsprach bisher nicht dem bekannten Landes dienen könnte. Modus Operandi. Die dokumentierte Nähe von X zum umstrittenen Weil dieser Sachverhalt den kantonalen Straf- Funktionär sowie die negativen Berichterstatverfolgungsbehörden bereits bekannt war, tungen über X, wonach er als Strohmann für den leitete die MROS die Verdachtsmeldung nicht an fraglichen Funktionär tätig sein soll, verstärkten eine Strafverfolgungsbehörde weiter. Den vom den Verdacht, dass X selbst oder mutmasslich Casino geschilderten Sachverhalt übermittelte im Auftrag auf illegale Weise von dem Programm die MROS aber mittels Spontaninformation an profitierte. die ermittelnden Behörden im Heimatland der Die vorliegenden Informationen wiesen darauf verdächtigen Personen. hin, dass der Funktionär sein Amt missbrauchte, um sich einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, wodurch er den Straftatbestand der ungetreuen Amtsführung i.S. von Art. 314 StGB erfüllt haben könnte.
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Ferner konnte nicht ausgeschlossen werden, mutmassliche Bestechungshandlung von Seiten dass die durch den Funktionär ohne ordentliches der Unternehmung B vorliegen könnte, meldete Ausschreibungsverfahren auserwählten Firmen, er die gegenständlichen Geschäftsbeziehungen welche Gelder an X überwiesen haben, durch zur weiteren Beurteilung. Bestechungshandlungen an die entsprechenden Lizenzen für die Vermittlung gekommen sind. Analyse MROS Die Angelegenheit wurde an die zuständige Straf- Die MROS-Analyse der gegenständlichen Geverfolgungsbehörde zur weiteren Beurteilung schäftsbeziehungen brachte hervor, dass X übermittelt, welche eine Nichtanhandnahme Gelder für angeblich erbrachte Beratungsdienstverfügte. Zudem wurden Anfragen an die FIUs leistungen in Zusammenhang mit einem Geschäft der involvierten Länder veranlasst. der Unternehmung A erhalten hatte. Diese Gelder wurden zugunsten eines auf eine Sitzgesellschaft
3.2.4 Ungetreue Geschäftsbesorgung lautendes Konto überwiesen, bei welchem X
zusammen mit Y als wirtschaftlich Berechtigte Sachverhalt aufgeführt wurden. Aus der Internetrecherche der Der meldende Finanzintermediär war im Rahmen MROS ging hervor, dass es sich bei Y womöglich einer allgemeinen Kontrolle auf negative Medi- ebenfalls um einen früheren leitenden Angestellenberichte gestossen, welche eine Verbindung ten der Unternehmung A handeln könnte. zu ihrem Kunden (X) haben könnten. Demnach Dass X, als Vorstandsmitglied der Unternehmung wurde eine europäische Unternehmung (A), bei A, Gelder für angeblich erbrachte Beratungswelcher X über 15 Jahre eine geschäftsführende dienstleistungen in Zusammenhang mit einem Position innehatte, durch den Staat übernom- Geschäft des Unternehmens erhalten hatte, men, um das Unternehmen vor dem Konkurs zu erschien sehr fragwürdig. Zudem liess sich aufretten. Die darauffolgend eingeleitete Revision grund des «Advisory Contracts» nicht eruieren, der Unternehmung A deckte massive Unregel- ob der Unternehmung A als Gegenpartei bekannt mässigkeiten in der Buchführung auf, weswegen war, dass X hinter der fraglichen Sitzgesellschaft der staatliche Sanierungsbeauftragte eine Straf- stand. Daher konnte die MROS nicht ausschliesanzeige gegen verantwortliche Personen aus sen, dass womöglich eine ungetreue Geschäftsdem früheren Vorstand der Unternehmung A ein- besorgung vorliegen könnte. Zudem hat die reichte. Im Rahmen der daraufhin durchgeführ- MROS festgestellt, dass X innerhalb von einem ten Transaktionsanalyse stellte der meldende kurzen Zeitraum Gelder in Millionenhöhe an den Finanzintermediär eine Gutschrift von über 1 Mil- Ehepartner übertragen hatte. Der Hintergrund lion Euro auf dem Konto einer Sitzgesellschaft der Verschiebungen von Vermögenswerte an den fest, welche von einer anderen Firma (B), über- Ehepartner war nicht bekannt, liess allerdings die wiesen wurde. Als wirtschaftlich Berechtigter der Vermutung aufkommen, dass die Gelder zur Ver- Sitzgesellschaft waren X und eine weitere Person schleierung oder zur Entziehung vor einem mög- (Y), aufgeführt. Hintergrund dieser Überweisung lichen behördlichen Zugriff transferiert worden war gemäss vorliegendem Vertrag ein «Advisory sein könnten. Parallel zur MROS-Analyse wurde
Agreement» zwischen der Sitzgesellschaft und eine Anfrage an die FIU des involvierten europäder Unternehmung A gewesen, welcher wieder- ischen Landes veranlasst. Aus deren prompten um in Zusammenhang mit einem Immobilienge- Antwort ging hervor, dass in diesem Land ein schäft zwischen der Unternehmung B als Käufer Verfahren gegen diverse angefragte Personen und der Unternehmung A als Verkäufer stand. wegen Vertrauensmissbrauchs im Geschäfts- Da der Finanzintermediär nicht ausschliessen verkehr, Urkundenfälschung und Geldwäscherei konnte, dass der Hintergrund dieser Zahlung geführt wurde und der zuständige Staatsanwalt eine potentielle Misswirtschaft von Seiten von dieses Landes sehr daran interessiert war, mit X in seiner Funktion als Vorstandsmitglied der den Schweizer Behörden in Kontakt zu treten. Unternehmung A sein könnte und/oder eine Die MROS leitete die Verdachtsmeldung an die
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zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. dungen hatte sich der Finanzintermediär veran- Zeitnah an die Weiterleitung der Verdachtsmel- lasst gesehen, der MROS Meldung zu erstatten. dung, ging aus diversen Medienberichten hervor, dass X zusammen mit weiteren ehemaligen Analyse MROS Vorstandsmitgliedern der Unternehmung A we- Die von der MROS durchgeführte Analyse zeigte, gen mutmasslichen Finanzdelikten, des Bezuges dass die virtuelle Währung, von der X sprach, von unrechtmässig erworbenen Gewinnen und bereits in zahlreichen Verdachtsmeldungen in Zuweiteren Delikten verhaftet wurden. sammenhang mit Geldwäscherei erwähnt worden war. Jede dieser Meldungen war an die Strafver-
3.2.5 Eine unechte virtuelle Währung oder folgungsbehörden weitergeleitet worden. Die
Betrug nach dem Schneeballsystem? von der MROS getroffenen Abklärungen ergaben, dass die virtuelle Währung, die Gegenstand der Sachverhalt Meldung des Finanzintermediärs war, ein gross- Durch sein internes automatisches Transakti- aufgezogener Betrug in der Art eines Schneeballonsüberwachungssystem wurde ein Finanzin- systems sein könnte, bei dem die Beteiligten nur termediär auf das Konto des Kunden X auf- dann Gewinne erzielen, wenn neue Teilnehmer in merksam gemacht. Von diesem Konto war eine dem System mitwirken und Kapital einbringen. In beachtliche Zahl von Barauszahlungen gefolgt mehreren Ländern ist diese vermeintliche virtuelle von Geldtransfers gemacht worden. Begünstigte Währung von den Finanzmarkaufsichtsbehörden dieser Transfers waren verschiedene, im Ausland auf die schwarze Liste gesetzt worden. Die MROS befindliche Einrichtungen. beschloss, die Angelegenheit an die zuständige Innerhalb einiger Monate waren auf das Konto Strafverfolgungsbehörde weiterzuleiten. von X Barmittel in der Höhe von mehreren zehntausend Schweizer Franken einbezahlt worden. 3.2.6 Viel Lärm um einen Diebstahl Ein Teil dieses Geldes wurde jeweils durch den Kontoinhaber selbst transferiert und der Rest Sachverhalt durch eine Drittperson (Y). Vom Finanzinterme- Der Finanzintermediär vernahm aus der Presse, diär um Auskunft zu den Transaktionen gebeten, dass die Schweizer Behörden unlängst einen erklärte X, die Barmittel stammten ausschliess- Anwalt wegen Irreführung der Rechtspflege und lich aus seinen Ersparnissen. Er bewahre diese Geldwäscherei verurteilt hatten, der in Zusambei sich zu Hause und bei seinem Freund Y auf. menhang mit einem Diebstahl stand. Der Anwalt Des Weiteren gab X dem Finanzintermediär ge- war für schuldig befunden worden, die Schlüssel genüber an, er sei bereits schon einmal das Opfer zu einem Safe versteckt zu haben, in dem sich eines Identitätsdiebstahls geworden. Seither ein Teil der Beute im Wert mehrerer Millionen lebe er in ständiger Angst, jemand anders könnte Schweizer Franken befanden. In der Presse sein Konto ohne sein Wissen nutzen. X gab wei- wurde die Identität des verurteilten Anwalts ter an, er transferiere Geld ins Ausland sowohl für nicht bekannt gegeben. In einem ausländischen eigene Zwecke als auch im Auftrag Dritter, um in Zeitungsartikel wurde jedoch der Kunde (X) des
eine virtuelle Währung zu investieren. Finanzintermediärs genannt. Dieser Kunde sei Der Finanzintermediär stellte Abklärungen an. angeblich in die Affäre verwickelt. Nachdem der Dabei stiess er auf zahlreiche Zeitungsartikel, die Finanzintermediär eine Transaktionsanalyse über den schlechten Ruf der virtuellen Währung vorgenommen hatte, zeigte sich, dass X in den berichteten, in die X zu investieren behauptete. Monaten vor dem Diebstahl mit den Zahlungen Jene, die diese virtuelle Währung geschaffen hat- seiner Hypothekarschulden im Rückstand geweten, standen bei den Behörden mehrerer Länder sen war. Dann bezahlte X einen grossen Teil seiim Verdacht, einen Betrug aufgezogen zu haben, ner Schulden zurück. Dies war ihm möglich durch mit dem sie mehrere Hundert Millionen Euro Ge- den Rückkauf von zwei Versicherungspolicen, die winn erzielten. Angesichts dieser Zeitungsmel- er einige Jahre zuvor abgeschlossen hatte. Ausfedpol 51
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serdem stellte der Finanzintermediär fest, dass in ein. Sie reiste sogar nach Afrika, um eine Trader Zeit nach dem Diebstahl mehrere Zahlungen ding-Gesellschaft zu gründen und als deren Miteiauf das gemeldete Konto eingegangen waren. gentümerin auf den Namen der Gesellschaft ein Sie stammten von anderen Konten, die auf den Bankkonto zu eröffnen. Es war vereinbart worden, Namen von X lauteten und bei anderen Banken dass die Frau sich mit einem Anfangskapital in geführt wurden. Angesichts des Umstandes, der Höhe von mehreren Zehntausend Euro an der dass der Kunde möglicherweise strafrechtlich Gesellschaft beteiligt. Das Geld sollte auf das in verurteilt worden war, konnte der Finanzinterme- Afrika eingerichtete Gesellschaftskonto einbezahlt diär es nicht ausschliessen, dass die Zahlungen werden. Um das nötige Geld aufzutreiben, reiste auf dessen Konto in Zusammenhang mit dem sie in die Schweiz zurück, verkaufte Aktien und Diebstahl standen. Der Finanzintermediär erstat- überwies den Erlös sofort auf das Konto in Afrika. tete deshalb der MROS eine Verdachtsmeldung. Einige Monate später erhielt die Frau einen Brief. Unterzeichnet war er von jemandem, der sich als Analyse MROS Wirtschafts- und Finanzminister eines Landes Die von der MROS durchgeführten Abklärungen in Westafrika bezeichnete. Er teilte der Frau mit, zeigten, dass es sich bei dem Kunden X tat- dass das Gesellschaftskonto gesperrt worden sächlich um den Anwalt handelte, der von den sei. Die Sperre könne nur aufgehoben werden, Schweizer Behörden wegen seiner Verwicklung wenn sie Zahlungen in einer bestimmten Höhe in den Diamantendiebstahl verurteilt worden leiste. Durch den Zuspruch des Oberstleutnants war. Er war der Hehlerei (Art. 160 StGB) und der ermutigt, leistete sie der Aufforderung Folge und Begünstigung (Art. 305 StGB) für schuldig befun- überwies Tausende Dollars nach Afrika. den worden. Die MROS fand ausserdem heraus, Für ihre Mühen und die geleistete Arbeit erhielt dass gegen X noch ein Strafverfahren wegen sie schliesslich einen Scheck. Es handelte sich Verdachts auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) an- dabei aber eindeutig um eine Fälschung, wie sie gestrengt worden war. Er war angeklagt worden, bemerkte. Sie verlangte von der Bank, dass ihr Geld eines seiner Klienten veruntreut zu haben. die Vermögenswerte zurückerstattet werden, die
Der verfahrensführenden Strafbehörde war aller- sie im Jahr zuvor nach Afrika überwiesen hatte. dings nicht bekannt, dass X in Zusammenhang Die vom Finanzintermediär angestellten Abklämit dessen Konto der MROS gemeldet worden rungen ergaben, dass die Zahlungen in Afrika war. Die Verdachtsmeldung wurde der zuständi- unmittelbar stattfanden, nachdem die Barmittel gen Strafverfolgungsbehörde zugestellt. überwiesen worden waren. Diese Vorgehensweise erregte den Verdacht des Finanzintermediärs, 3.2.7 Der amerikanische Pseudo- weshalb er eine Verdachtsmeldung erstattete. Oberstleutnant Analyse MROS Sachverhalt Die von der MROS mithilfe der Polizeidatenban- Eine Schweizerin schloss über Facebook Brief- ken angestellten Nachforschungen waren ergebbekanntschaft mit einem Mann, der vorgab, nislos. Aufschlussreicher waren Informationen Oberstleutnant in der US-Army zu sein. Über Mo- aus öffentlichen Quellen: Aus ihnen ging hervor, nate hinweg schrieben die beiden einander, ohne dass ein Zusammenhang bestand zwischen dem sich je persönlich begegnet zu sein. Eine virtuelle Namen des angeblichen afrikanische Prinzen und Freundschaftsbeziehung begann. einem mehreren Millionen-Dollar-Betrug. Der Nachdem dieser Oberstleutnant das Vertrauen MROS lagen deutliche Anhaltspunkte vor, die daseiner Briefpartnerin gewonnen hatte, bot er ihr rauf schliessen liessen, dass die Frau Opfer einer die Möglichkeit an, das Vermögen eines afrikani- mehrere Länder umfassenden Betrügerei war. schen Prinzen zu verwalten. Zwar hatte die Frau Was es mit den Barzahlungen auf sich hatte, liess nicht die geringste Ahnung vom Investieren oder sich indessen nicht gänzlich erklären. Auch konnvon Finanzprodukten, ging aber auf den Vorschlag te nicht ausgeschlossen werden, dass die Frau als
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Money Mule agierte. Erst nachdem die MROS den 3.2.9 Illegaler Verkauf von Fall an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter- Premium-TV-Angeboten geleitete hatte und die Frau vernommen worden war, konnte diese Vermutung entkräftet werden. Sachverhalt Aufgrund ihres Transaktionsmonitorings ist
3.2.8 Drogengeld auf Konten der Kinder einer Schweizer Bank ein Kunde aufgefallen. Auf
gebunkert dessen Konto flossen innert kurzer Zeit sowohl aus dem In- wie auch Ausland zahlreiche Kleinbe- Sachverhalt träge (zwei- oder dreistelliger Bereich). Vielfach Aufgrund einer Editionsverfügung einer Schwei- waren die Zahlungen mit bestimmten Hinweisen zer Strafverfolgungsbehörde in Zusammenhang versehen, die darauf hindeuten, dass der Kunde mit einem Strafverfahren wegen Verdacht auf TV-Abos oder Ähnliches verkauft. Gleichzeitig er- Betäubungsmitteldelikte untersuchte der Finan- hielt der Kunde jedoch auch regelmässig Gelder zintermediär auch weitere Geschäftsbeziehun- von der Arbeitslosenkasse. Obschon kein klarer gen, auf die die in das Strafverfahren involvierten Verdacht auf eine Straftat bestand, beschloss Personen Zugriff hatten. Dabei wurden mehrere der Finanzintermediär aufgrund der Summe Konten gefunden, die zwar auf die noch schul- der Verdachtsmomente der MROS Meldung zu pflichtigen Kinder lauteten, bei denen jedoch die erstatten. Eltern eine Konto-Vollmacht besassen. Weitere Abklärungen durch den Finanzintermediär erga- Analyse MROS ben, dass im Tatzeitraum durch die Eltern mehre- Die Abklärungen der MROS ergaben, dass die gere Bareinzahlungen im vierstelligen Bereich auf meldete Person zwar nicht vorbestraft ist, jedoch die Konten der Kinder erfolgten. Während der finanzielle Probleme hat und der Arbeitslosen- Jahre zuvor, waren die Konten nur mit Kleinbeträ- kasse ihren Nebenverdienst verschwiegen hat. gen alimentiert worden. Der Finanzintermediär Der Kunde hatte während seiner Arbeitslosigkeit, konnte demnach nicht ausschliessen, dass es für die er eine gewisse Zeit auch Arbeitslosengelsich bei den auf die Jugendkonten einbezahlten der erhielt, eine eigene Firma gegründet und sich Beträge zumindest teilweise um Erlöse aus dem auf Angebote im Bereich IPTV (also Fernsehen Betäubungsmittelhandel handelte und die Eltern via Internet) spezialisiert. Sein Facebook-Auftritt das Geld dort lagerten, um es vor dem Zugriff der deutete zudem daraufhin, dass der Kunde auch Behörden zu verstecken. Angebote offeriert, bei denen man über ihn auch Fernsehstationen freischalten lassen kann, die Analyse MROS dem PayTV zugeordnet werden müssen und Abklärungen der MROS ergaben, dass der kostenpflichtig sind. Es machte für die MROS den ursprünglich aus dem Ost Europa stammende Anschein, dass der Kunde illegal als sogenann-
Vater der Kinder bereits mehrfach einschlägig ter «Cardsharer» tätig ist und kostenpflichtige vorbestraft war und nicht nur wegen vorgängiger PayTV-Angebote Dritten zum Kauf anbietet, ohne Betäubungsmitteldelikte, sondern auch wegen dass die PayTV-Anbieter finanziell davon profitie- Urkundenfälschung rechtskräftig verurteilt ren. worden war. Trotz des lukrativen Handels mit har- Die Verdachtsmeldung wurde deshalb mit Verten Drogen hatte die Familie grosse finanzielle dacht auf Urheberrechtsverletzung (Art. 67 Abs. Probleme und wurde bereits betrieben. Deshalb 2 URG), Betrug (Art. 146 StGB) an die zuständigen entschloss sich das Ehepaar, die Schweiz zu Behörden weitergeleitet. verlassen und die Kinder bei den in der Schweiz wohnhaften Grosseltern zu lassen. Die Meldung wurde mit Verdacht auf Geldwäscherei und Betäubungsmitteldelikte an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet.
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3.2.10 Externer Vermögensverwalter schied sich die MROS, die Verdachtsmeldung der
auf krummer Tour zuständigen Strafverfolgungsbehörde mit Verdacht auf Betrug (Art. 146 StGB) weiterzuleiten. Sachverhalt Eine Anwaltskanzlei machte eine Bank auf deren 3.2.11 Die Lebensversicherung Kunden, einen als externen Vermögensverwalter tätigen Schweizer aufmerksam, der angeblich Sachverhalt Gelder in betrügerischer Absicht erhalten habe. Be- Aus öffentlichen schweizerischen und auslänreits bei Kontoeröffnung hatte der Kunde angege- dischen Quellen verlautete, dass ein Schweizer ben, dass er eine Schenkung in sechsstelliger Höhe Doppelbürger, der zuvor im Ausland gewohnt von einer älteren Dame erwarte, die keine Erben hatte, sich in der Schweiz versteckt hielt, um sich habe. Die Kanzlei monierte in ihrem Schreiben, der Justiz in seinem Heimatland zu entziehen. dass es sich bei der Schenkung um ein Scheinge- Der unter anderem im öffentlichen Beschafschäft handeln würde, zwecks Steuerhinterziehung fungswesen tätige Unternehmer war laut dieser zu Lasten eines ausländischen Staates. Der Kunde Quellen von der Staatsanwaltschaft in dessen habe als Vermögensverwalter seiner Kundschaft Heimatland der Bestechung und Hehlerei angeseinerzeit vorgeschlagen, die auf einem Konto in klagt worden. Aus anderen Quellen hiess es, er der Karibik deponierten Gelder über sein eige- sei in einem anderen Land auch des Drogenhannes Konto zu verwalten. Nach dem Ableben des dels angeklagt worden. Ehegatten habe die Witwe nun aber entschieden, Nach Bekanntwerden dieser Informationen beihre steuerlichen Verhältnisse zu regeln und schlossen mehrere Schweizer Finanzintermediä- Selbstanzeige zu erstatten. Sie forderte deshalb via re, die MROS über deren Geschäftsbeziehungen Anwaltskanzlei, dass der Vermögensverwalter die zu unterrichten, die sie mit diesem Unternehmer nach ihrer Sicht bloss treuhänderisch verwalteten unterhielten. Bei diesen Geschäftsbeziehungen Gelder an sie zurückgebe. In der Folge soll es zwi- tauchte er jeweils in einer oder mehreren Funktischen den Parteien zu erfolglosen Schlichtungsver- onen gleichzeitig auf, entweder als Vertragsparhandlungen gekommen sein. Die Bank bemerkte tei, wirtschaftlich Berechtigter oder Zeichnungsbei ihren Abklärungen nach Art. 6 GwG, dass die berechtigter. Vermögensverwaltungsgesellschaft des Kunden in Aus den an die MROS gesandten Meldungen
arger finanzieller Schieflage stand und die fragli- aus Bankenkreisen ging hervor, dass dieser chen Vermögenswerte zu grossen Teilen bereits an Kunde nicht nur ein umfangreiches Wertpapier- Drittbanken überwiesen worden waren. Die Bank portefeuille sein Eigen nannte, sondern auch schloss nicht aus, dass ihr Kunde in betrügerischer in Immobiliengeschäfte investierte. In diversen Absicht und zur Erlangung eines finanziellen Vor- Orten in der Schweiz kaufte er ohne die Dienste teils dem Ehepaar die Schenkung vorschlug. eines Maklers zu beanspruchen und im eigenen Namen Grundbesitz. Dazu nahm er auch den Analyse MROS einen oder anderen Hypothekarkredit auf. Die Abklärungen der MROS ergaben, dass es Auch ein auf Lebensversicherungen spezialisiersich beim angeblichen Opfer um die Witwe eines tes Versicherungsunternehmen erstattete der reichen Unternehmers aus einem europäischen MROS eine Verdachtsmeldung. Ihr Kunde hatte Land handelt. Die angeblich nur treuhänderisch beschlossen, eine Reihe von Versicherungspoanvertrauten Gelder verwendete der Kunde der licen zu unterzeichnen, wovon einige durch eine Bank teilweise für private Zwecke, kaufte sich nicht näher bezeichnete Aktiengesellschaft auch ein Fahrzeug der gehobenen Klasse und finanziert wurden. machte Börsengeschäfte auf eigene Rechnung. Abklärungen bei Drittbanken nach Art. 11a Abs. Analyse MROS 2 & 3 GwG ergaben weitere relevante Fakten. Die von der Aktiengesellschaft getätigten Über- Aufgrund aller vorliegenden Erkenntnisse ent- weisungen, mit denen die Versicherungsprämien
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beglichen wurden, erregten die Aufmerksamkeit 3.2.12 Ein Minister, Domizilgesellschaften der MROS. Sie holte deshalb beim meldenden und Bestechung Finanzintermediär, dem Versicherungsunternehmen, weitere Auskünfte ein. Die so erhaltenen Sachverhalt Unterlagen zeigten, dass es sich bei dem Unter- Bei der periodischen Überprüfung seiner Genehmen, von dem die Überweisungen stammten, schäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko stiess um eine Schweizer Aktiengesellschaft handelte, ein Finanzintermediär im Zusammenhang der ein Wohnblock gehörte. Unter den Unterla- mit einem seiner Kunden – einem ehemaligen gen fand sich auch ein Vertrag über den Kauf der Minister – auf kritische Presseartikel aus dessen erwähnten Wertpapiere. Der Name der Käufe- Herkunftsland. Dieser Minister war wirtschaftrin war jener der Ehefrau des Kunden, und der lich Berechtigter an einem Bankkonto, das im Verkäufer war ein Schweizer Treuhänder. Dieser Namen einer Domizilgesellschaft (A) eröffnet Treuhänder war der MROS bereits in dessen Rolle worden war. Die Domizilgesellschaft war in als Versicherungsbroker bekannt. Bei ihm hatte einem karibischen Staat eingetragen. Laut der der Kunde die Lebensversicherungspolicen abge- ausländischen Presseartikel war der Minister schlossen, die Gegenstand der Verdachtsmel- beschuldigt worden, von einem internationalen dung des Versicherungsunternehmens waren. So Unternehmen Bestechungsgelder angenommen erfuhr die MROS, dass dieser Kunde über seine und im Gegenzug in mehreren Ländern öffentli- Ehefrau indirekt und diskret und indem er eine che Aufträge im Bauwesen vergeben zu haben. als Immobiliengesellschaft qualifizierte Sitzge- In der Presse war auch der Name der in einem sellschaft verwendete, Renditeliegenschaften anderen Land derselben Region ansässigen Doerworben hatte, ohne dass sein Name im Han- mizilgesellschaft (B) erwähnt worden, auf deren delsregister erschien. Konto angeblich ebenfalls. Bestechungsgelder Die MROS behandelte die verschiedenen überwiesen worden waren. Deshalb sah sich der Verdachtsmeldungen als einen Fall, was die Finanzintermediär dazu veranlasst, die MROS Analyse der Informationen erleichterte, die von über diese Geschäftsverbindung mit dieser poliden verschiedenen Finanzintermediären stamm- tisch exponierten Person zu informieren. ten. Die MROS ersuchte ausserdem die FIU des
Heimalandes des Kunden, in dem er wohnhaft Analyse MROS war, bevor er sich in die Schweiz absetzte, um Die von der MROS durchgeführte Transaktionssachdienliche Informationen. Die von der auslän- analyse ergab keine Hinweise auf Gutschrifdischen FIU erhaltenen Informationen zeigten, ten, die vom Konto der Domizilgesellschaft A dass gegen den Kunden Strafverfahren ange- stammten. Jedoch wurden regelmässig getätigte strengt worden waren wegen einer Reihe von Gutschriften hoher Summen von einer dritten Straftaten, unter anderem wegen aktiver Beste- Domizilgesellschaft festgestellt. Wirtschaftlich chung und Dokumentenfälschung. Offenbar sass Berechtigter war der ehemalige Minister. Die er bereits einmal in Untersuchungshaft, bevor er Gutschriften stammten von einem Konto, das sich abgesetzt hatte und nun gesucht wird. in einem europäischen Land eröffnet worden Die MROS konnte so den Verdacht auf Geldwä- war. Diese Zahlungen wurden mit der Zentralischerei bestätigen, den die Finanzintermediäre sierung des Vermögens gerechtfertigt, das der gemeldet hatten. Der Fall wurde an die zuständi- Minister im Rahmen seiner privaten Tätigkeit als ge Schweizer Strafverfolgungsbehörde weiterge- Berater im Bauwesen angehäuft hatte. Die MROS leitet. Diese leitete eine Untersuchung ein. Die ersuchte die FIU des Landes, in dem dieses MROS setzte sich ausserdem dafür ein, dass die Konto eröffnet worden war, um sachdienliche zuständige Schweizer Strafverfolgungsbehörde Informationen. Die angefragte FIU bestätigte, und jene im Heimatland des Kunden den Rechts- dass bestimmte Summen, die diesem Konto hilfeweg beschreiten können. gutgeschrieben worden waren, von einem Konto der Domizilgesellschaft A in ein Drittland überfedpol 55
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wiesen worden waren. Laut der ausländischen zu tun hatten, aber auch nicht zum fachlichen FIU könne es sich bei diesen Überweisungen um Tätigkeitsgebiet des Unternehmens passten. Es die Bestechungsgelder handeln, von denen in der machte ganz den Anschein, als dienten diese Presse die Rede war. Die MROS konnte das Dos- Verträge dazu, Zahlungen zu rechtfertigen, die in sier somit an die zuständige Strafverfolgungsbe- Wahrheit zur Bestechung von Funktionären im hörde weiterleiten. In dem Moment, in dem in der Ausland bestimmt waren, damit diese dem Un- Schweiz ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei ternehmen von X den Zuschlag für das Geschäft eingeleitet wurde, meldete die Presse, dass der mit den Kampfflugzeugen erteilten. ehemalige Minister von den Behörden in seinem Die Verdachtsmeldung wurde der zuständigen Land festgenommen worden war. Strafverfolgungsbehörde zugestellt. Diese leitete gegen X ein Untersuchungsverfahren ein. Die
3.2.13 Ein Goldbarren kommt selten allein MROS bediente auch die FIU des Landes, in das
die Flugzeuge verkauft wurden, mit den entspre- Sachverhalt chenden Informationen. Der Klient X ging zu seiner Bank, um den Gegenwert der Goldbarren, die in einem Safe der Bank 3.2.14 Beratungshonorar oder aufbewahrt wurden auf sein Konto einzubezah- Bestechungsgelder? len. Der Finanzintermediär sah sich veranlasst, die näheren Umstände dieses Vorkommnisses Sachverhalt abzuklären. Es stellte sich heraus, dass X in Bei einer Routinekontrolle fiel einem Finanzintereinem anderen europäischen Land im Zusam- mediär eine politisch exponierte Person (X) auf – menhang mit dem Kauf von Kampfflugzeugen ein ehemaliger Minister, der für den Energiesekder Bestechung verdächtigt wurde. Offenbar tor in dessen Land (A) zuständig war. Aus öffentwaren diese Flugzeuge der Armee des fraglichen lichen Quellen ging hervor, dass er im Verdacht Landes von einem Unternehmen verkauft wor- stand, in einen Bestechungsskandal verwickelt den, das von X verwaltet wurde. Diese aus den zu sein. Laut Presseartikeln hatte er sich von Medien bekannt gewordenen Informationen und einem europäischen Unternehmen bestechen der Umstand, dass X im Banksafe Goldbarren lassen, um im Gegenzug diesem Unternehmen aufbewahrte, bestätigten den Finanzintermediär den Zuschlag für einen Milliarde-Euro-Auftrag in seinem Verdacht, weshalb er der MROS eine für die Energieversorgung der Hauptstadt von Meldung erstattete. A zu erteilen. Vor diesem Hintergrund sah sich der Finanzintermediär zu einer Meldung an die Analyse MROS MROS veranlasst. Die MROS stellte anhand der Kontoauszüge Nachforschungen an. Aus den Auszügen gingen Analyse MROS nicht weiter spezifizierte, von einer ausländi- Bei ihren Nachforschungen stiess die MROS auf schen Bank getätigte Gutschriften hervor. Die eine Reihe von Zahlungseingängen. Die Zahlun- Abfrage der der MROS zur Verfügung stehenden gen stammten von einer Firma D, die der MROS Datenbanken ergab ausserdem, dass die Poli- bereits bekannt war. Auf den Konten dieser Firma zei des fraglichen Landes die Schweiz bereits waren Gutschriften verbucht, die vom inkrimischon früher um Auskunft ersucht hatte wegen nierten europäischen Unternehmen stammten. Bestechungsverdachts in Zusammenhang mit Damit es so aussehen sollte, als habe die Firma den Kampfflugzeugen, welche durch das von X D das europäische Unternehmen beraten, wurde
verwaltete Unternehmen verkauft worden waren. als Zweck dieser Kontogutschriften Beraterhono- Es erhoben sich schliesslich auch Zweifel an der rare genannt. Diese Gutschriften betrugen insge- Rechtmässigkeit hinsichtlich anderer Verträge samt etwas mehr als 3 Prozent der Vertragssumzu Geschäften des Unternehmens von X, die me, mit der sich das europäische Unternehmen zwar nichts mit dem Verkauf der Kampfflugzeuge den Milliarden-Auftrag gesichert hatte. Angefedpol 56
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sichts der politischen Stellung von X und dessen wie auch im Ausland geführten Konten dieser Rolle in der Vergabe öffentlicher Aufträge an das Domizilgesellschaften und auch jenen, an denen europäische Unternehmen untermauerten die die Anwältin wirtschaftlich berechtigt war mehr- Gutschriften den in öffentlichen Quellen erho- mals hin und her transferiert. benen Verdacht gegen die politisch exponierte Dank zahlreicher Informationsersuchen an Person X. Die MROS leitete deshalb den Fall an ausländische FIU konnte die MROS der schweidie zuständige Strafverfolgungsbehörde weiter. zerischen Staatsanwaltschaft, die das in diesem Diese eröffnete daraufhin ein Verfahren gegen X. Fall eingeleitete Strafverfahren führte, exakte Angaben zu diesen Konten liefern. In der folgen-
3.2.15 Die Anwältin – Neue Erkenntnisse den Zeit arbeiteten die MROS und die betreffenim Jahr 2017 de Staatsanwaltschaft eng zusammen. Mit deren
Einverständnis informierte die MROS die auslän- Im Fall 3.8. aus dem MROS-Jahresbericht 2016 dischen FIU über das laufende Strafverfahren. gab es 2017 neue Erkenntnisse. Zur Erinnerung: Dadurch vereinfachte es sich, die inkriminierten Eine Wirtschaftsanwältin nutzte den mangelnden Konten im Ausland zu blockieren. Schliesslich Sachverstand einer betagten Klientin aus und konnte die MROS auch dank der Rückmeldunveruntreute mehrere Hunderttausend Inhaber- gen und Informationen ausländischer FIU dazu aktien, die sich in deren Besitz befanden. Diese beitragen, dass die von der schweizerischen Aktien wurden bei mehreren Schweizer Banken Staatsanwaltschaft an die Justizbehörden drei in Depotkonten eingeliefert. Die Konten waren anderer Länder gestellten Rechtshilfeersuchen auf den Namen verschiedener, in Steueroasen stichhaltig begründet waren. In zwei dieser ansässige Domizilgesellschaften eingerichtet Länder wurden daraufhin gegen die mittlerweile worden. Bei den wirtschaftlich Berechtigten in schweizerischer Untersuchungshaft sitzende handelte es sich meistens um enge Verwandte Hauptverdächtigte Strafverfahren wegen Geldder in Verdacht stehenden Anwältin. Die Aktien wäscherei eingeleitet. wurden zwischen den zahlreichen in der Schweiz
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4 Aus der Praxis der Meldestelle
4 Aus der Praxis der Meldestelle
4.1 Editionsverfügung und Rolle der MROS werden. In solchen Fällen arbeiten die MROS
und die Staatsanwaltschaften besonders eng Die Editionsverfügungen, die die Strafbehör- zusammen. den an die Finanzintermediäre richten, können Damit die MROS diese Meldungen analysieren Anlass für eine Verdachtsmeldung geben. Die kann, ist es unerlässlich, dass sie den ursprüng- MROS hat bereits früher erläutert9, dass der lichen Anhaltspunkt kennt, aufgrund dessen die Erlass einer Editionsverfügung an sich nicht be- Abklärungen getroffen worden sind, die schliessdeutet, dass ein begründeter Verdacht besteht. lich zur Verdachtsmeldung des Finanzintermedi- Zweck einer solchen Verfügung ist es vielmehr, ärs führten. Dieser Anhaltspunkt ist die Editionsnach Massgabe von Artikel 6 Absatz 2 GwG ein- verfügung der Staatsanwaltschaft. In der Regel gehendere Abklärungen zu tätigen. Um Doppel- – wobei die verschiedenen Staatsanwaltschaften spurigkeiten zu vermeiden, muss sich die an die und die Bundesanwaltschaft unterschiedliche MROS gerichtete Verdachtsmeldung auf andere Formulierungen verwenden - enthält die Editi- Elemente erstrecken als jene, die den Strafverfol- onsverfügung das ausdrückliche Verbot, jegliche gungsbehörden aufgrund der Editionsverfügung Personen zu informieren, das heisst, weder den bereits bekannt sind. Kunden noch Dritte. Die Zahl der Meldungen, die im Nachgang zu Einige Finanzintermediäre haben das Verbot so einer Editionsverfügung erstattet worden sind ausgelegt, als schliesse es auch die MROS ein. (mehr als 2‘500 – etwa 13 Prozent aller in den letz- So haben sich paradoxe Situationen ergeben: ten zehn Jahren gemachten Meldungen) macht Beispielsweise erstatteten Finanzintermediäre es deutlich: Oft stellt der Finanzintermediär fest, der MROS eine Meldung unter dem Hinweis, der dass ausser den von der Staatsanwaltschaft Verdacht habe sich aufgrund der Editionsverfünachgefragten Konten noch weitere verdächti- gung einer Staatsanwaltschaft ergeben, legen ge Konten oder Transaktionen vorhanden sind. aber die Verfügung nicht bei. Da der MROS die Bemerkenswert ist auch, dass die Rate dieser Art genauen Umstände nicht bekannt sind, kann von Meldung, die an die Strafverfolgungsbehör- sie in einem solchen Fall gar nicht erst mit der den weitergeleitet werden vergleichsweise hoch Analyse beginnen, sondern muss erstmal die ist: In den vergangenen zehn Jahren wurden zuständige Staatsanwaltschaft um Zusendung
nämlich 91 Prozent dieser Verdachtsmeldungen der Editionsverfügung bitten. weitergleitet. Diese recht hohe Weiterleitungs- Nachdem die MROS mit den Staatsanwaltschafrate ist in erster Linie auf ein einzelnes, bei ten die Situation besprochen hatte, war klar: Es einer Staatsanwaltschaft anhängiges Verfahren herrscht einhellige Meinung darüber, dass das zurückzuführen, bei dem die bei der MROS neu in der Editionsverfügung erwähnte Informagewonnenen Erkenntnisse laufend eingebracht tionsverbot sich nicht auf die Meldestelle für Geldwäscherei erstreckt. Somit gilt: Gründet die Siehe dazu MROS Jahresbericht 2007, S. 86 f.
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Verdachtsmeldung in einer Editionsverfügung, um wichtige Informationen handelt, z.B. über müssen die Finanzintermediäre der Meldung an schwere Straftaten wie Terrorismusfinanzierung, die MROS auch die Verfügung beilegen. organisiertes Verbrechen oder Bestechungsfälle von internationaler Tragweite. Gemäss den Be-
4.2 Kritik der GAFI: Kompetenzen der MROS stimmungen der Egmont-Gruppe kann die MROS
ausweiten Informationen, die sie von einer ausländischen FIU erhalten hat, einer Schweizer Staatsanwalt- Mit der am 1. November 2013 in Kraft getretenen schaft nur dann zukommen lassen, wenn sich die Änderung des GWG wurden der MROS neue ausländische FIU damit einverstanden erklärt. Kompetenzen zugestanden. Unter anderem ist Mit anderen Worten: Unter Einhaltung von Artisie seither dazu befugt, bei Vorliegen einer Ver- kel 11a Absatz 2 GwG kann die MROS eine von dachtsmeldung von Finanzintermediären weitere einer ausländischen Stelle erhaltene Information Informationen einzufordern. (Art. 11a Abs. 2 oder ein Auskunftsersuchen nicht gleich behan- GWG). Ohne diese Kompetenz musste sich die deln wie eine von einem Schweizer Finanzinter- MROS ausschliesslich auf die Analyse der Mel- mediär eingereichte Verdachtsmeldung. dung beschränken, die ihr erstattet worden war. Diese Disparität bei der Behandlung von Informa- Es war somit unmöglich zu klären, ob neben dem tionen steht im Widerspruch zu den Standards meldenden Finanzintermediär weitere Finanzin- der GAFI und der Egmont-Gruppe10. Im Rahmen termediäre an einer Transaktion beteiligt waren. der Evaluation der Schweiz im Dezember 2016 So konnte es durchaus vorkommen, dass die stellte die GAFI fest, dass «die MROS sich nur jeweils zuständigen Strafverfolgungsbehörden an Finanzintermediäre wenden kann, die eine aufgrund der von der MROS an sie weitergelei- Verdachtsmeldung zu ein und demselben Fall teten Verdachtsfälle Untersuchungen einleite- erstattet haben oder die in einem Bezug zu einer ten, nur um schliesslich festzustellen, dass die Meldung stehen, die ein anderer Schweizer Fifragliche von Finanzintermediären untereinander nanzintermediär gemacht hat». Auf diese Weise getätigte Transaktion völlig rechtens war. Mit sei «nicht gewährleistet, dass die MROS Zugang der der MROS neu zugestandenen Befugnis, von zu Informationen hat, die von einer ausländi- Finanzintermediären weitere Informationen zu schen Meldestelle erbeten werden», monierte verlangen, lassen sich solche Situationen vermei- die GAFI. Anders verhalte es sich dagegen mit den, bei denen eine Staatsanwaltschaft unnö- «Informationen, die zur Analyse einer Verdachtstigerweise mit einem Fall befasst wird. Mit der meldung erforderlich sind, die der MROS zuge-
Befugnis, weiterführende Informationen einzuho- stellt worden ist» In diesem Fall sei der Zugang len, ist die Filterfunktion der MROS schliesslich zu Informationen gewährleistet, führte die GAFI verstärkt worden. weiter aus. Da das Vorliegen einer Verdachtsmeldung als Voraussetzung dafür gilt, dass die MROS von Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates vom Finanzintermediären zusätzliche Informationen 21. Juni 2017 einfordern kann, beschränken sich diese For- In seinem am 21. Juni 2017 in die Vernehmlassung derungen auf jene Fälle, in denen ein Finanzin- geschickten Gesetzesentwurf schlug der termediär in der Schweiz den von ihm gehegten Bundesrat vor, Artikel 11a GwG um den Absatz Verdacht auch belegen kann und gemeldet 2bis zu ergänzen. Auf diese Weise sollte der von hat. Liefert eine ausländische FIU der MROS der GAFI geäusserten Kritik begegnet und den spontan eine Information oder ersucht sie in Bedürfnissen Rechnung getragen werden, die einer Angelegenheit um Auskunft, ohne dass 10 Gemäss der Interpretativnote (A 5) zur GAFI-Empfehlung 40 ein Bezug besteht zu einer in der MROS-Daten- müssen die FIU zum einen befähigt sein, im Auftrag von ausländischen Gegenstellen Informationen einzuholen; zum andern bank registrierten Verdachtsmeldung, kann die müssen sie mit diesen Gegenstellen alle Informationen austau- MROS die ihr übermittelte Information nicht schen können, die sie erhalten würden, wenn die Anfragen im weiter verwenden, obgleich es sich womöglich Inland erfolgten. (Vgl. The Egmont Group, Principles for Information Exchange between Financial Intelligence Units (C 16).
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sich in der Praxis der MROS gezeigt haben. Mit pieren zum effizienten und formlosen Austausch diesem Absatz würde die MROS dazu befugt, der verfügbaren Informationen unter Beachtung sich gestützt auf eine aus dem Ausland stam- der Gruppentreue und des Gedankens der Remende Information an die Finanzintermediäre ziprozität aufruft. […] Das heisst, dass die MROS zu wenden. Die Vernehmlassung der betroffenen grundsätzlich schon heute die bei ihr verfügbaren Kreise ergab interessante Stellungnahmen. Zwei Informationen austauschen darf und soll.» 11 Vorschläge verdienen der besonderen Erwäh- Der Grundsatz der Verfügbarkeit beim Informatinung. Einer lautet, die Kompetenz der MROS aus- onsaustausch mit ausländischen FIUs ist auch im schliesslich auf Vortaten zur Geldwäscherei zu Artikel 30 GwG verankert. Dieser Artikel sieht für beschränken, die unter Schweizer Recht fallen. diesen Austausch keine spezifischen Bedingun- Dem anderen Vorschlag zufolge soll der MROS gen vor. Der Rechtspraxis der Egmont-Gruppe diese Kompetenz nicht zugestanden werden. So entsprechend, sieht Artikel 30 Absatz 4 Buchstasoll vermieden werden, dass Informationen an be b GwG vor, dass die MROS einer Weiterleitung Länder geliefert werden, die die demokratischen durch die ausländische Meldestelle an eine Standards der Schweiz womöglich nicht erfüllen. Drittbehörde nur zustimmen kann, wenn sie die Informationen nicht zur Verfolgung von Straftai. Die Kompetenz der MROS ausschliesslich ten verwendet, die nach schweizerischem Recht auf Vortaten zur Geldwäscherei beschrän- keine Vortaten zur Geldwäscherei darstellen. Mit ken, die unter Schweizer Recht fallen dieser Voraussetzung bleibt der Grundsatz der beiderseitigen Strafbarkeit gewahrt. Schliesslich Der Vorschlag läuft darauf hinaus, bei den Bezie- darf nicht vergessen werden, dass die MROS lehungen zwischen der MROS und den ausländi- diglich Informationen, nicht aber Beweise liefert. schen Meldestellen (den Financial Intelligence Will eine ausländische Behörde Beweise, muss Units; FIUs), den Grundsatz der beiderseitigen sie ein internationales Strafrechtshilfeverfahren Strafbarkeit anzuwenden. Eine solche Regelung anstrengen. wäre allerdings unvereinbar mit der Praxis der Konkret würde sich die Anwendung dieses einen Egmont-Gruppe. In einem nicht veröffentlichten Vorschlages (i) als schwierig gestalten, zumal den
Entscheid aus dem Jahr 2010 stellte die Arbeits- anfragenden FIUs die Vortat nicht immer begruppe Recht der Egmont-Gruppe klar, dass kannt ist. Die FIUs unterscheiden sich von Land beim Informationsaustausch unter den FIUs zu Land und haben verschiedene Arbeitsmethoder Grundsatz der Verfügbarkeit gelte. In dieser den. Die MROS verfügt in dem Moment, in dem Phase dürften Überlegungen wie etwa, um wel- sie von einem Finanzintermediär eine Verdachtsche Vortat es geht, noch kein Kriterium sein. Die meldung erhält, über einen ersten Hinweis auf Frage nach der Vortat werde erst relevant, wenn die Vortat. Das sieht bei ausländischen, insbees darum gehe, die Information an eine Strafver- sondere bei rein administrativen FIUs anders aus. folgungsbehörde weiterzuleiten. Ihnen ist die Vortat nicht immer bekannt. Diese Der Bundesrat vertritt dieselbe Position wie die FIUs stützen sich bei ihrer Arbeit auf die Ana- Egmont-Gruppe. In seiner Botschaft vom 27. lyse ungewöhnlicher Transaktionen, und wenn Juni 2012 zur Änderung des Geldwäschereigeset- sich ein Bezug zur Schweiz zeigt, ersuchen sie zes stellte der Bundesrat fest: «Nach den Vorga- die MROS um Informationen. Wie die Analysen ben der GAFI sollen FIUs auf nationaler Ebene für der MROS können auch diejenigen der ausländen Empfang und die Analyse von Verdachtsmel- dischen FIUs dazu führen, dass ein Fall an die dungen der Finanzintermediäre zuständig sein Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet oder und die bei ihnen dazu vorhandenen Erkenntnisse aber zu den Akten gelegt wird. So oder so wären amtshilfeweise untereinander austauschen (vgl. die Analysen ohne die Informationen der MROS
Ziff. 1.1.2). Diesen Grundsatz der Verfügbarkeit aber unvollständig.
oder Disponibilität bekräftigt auch die Eg- Botschaft vom 27. Juni 2012 zur Änderung des Geldwäscherei-
mont-Gruppe, indem sie in ihren Grundlagenpa- gesetzes (12.065); S. 6951.
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Angesichts dieser Ausführungen bleibt festzu- nalen Interessen oder die öffentliche Sicherheit stellen, dass die Anwendung des Grundsatzes und Ordnung beeinträchtigt werden.» Auf eine der beidseitigen Strafbarkeit in der Phase, Vorbehaltsklausel zum Schutz des öffentlichen in der die FIUs untereinander Informationen Interesses zurückzugreifen, ist keine schweizeriaustauschen, nicht nur den Prinzipien der sche Eigenheit. Auch die Gesetze anderer Länder Egmont-Gruppe zuwiderläuft. Auch die Be- enthalten eine solche Klausel, die den Informastimmung in Artikel 30 GWG müsste geändert tionsaustausch ihrer FIUs14 mit ausländischen werden – eine Bestimmung, die mittlerweile fest FIUs regelt. etabliert ist. Eine solche Änderung würde einen Die im Artikel 31 Buchstabe c GwG vorgesehene Rückschritt bedeuten, der internationale Kritik Bestimmung ist für die tägliche Arbeit der MROS zur Folge hätte. von grundlegender Bedeutung. Es gilt zu betonen, dass die FIUs untereinander operative Infor- II. Informationsaustausch mit FIUs von Län- mationen mit dem einzigen Zweck austauschen, dern, die die demokratischen Standards Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu nicht erfüllen könnten bekämpfen. Die Egmont-Gruppe zählt 156 Mitgliedländer, was aber nicht heisst, dass die MROS Gewisse betroffene Kreise haben die Frage mit all den FIUs dieser Länder Informationen aufgeworfen, wie es sich mit dem Informations- austauscht, ohne daran Bedingungen zu knüpaustausch zwischen der MROS und den FIUs der fen. Jede ins Ausland weitergegebene Informati- Mitgliedländer der Egmont-Gruppe verhalte, die on wird zuvor eingehend geprüft. Beispielsweise die demokratischen Standards der Schweiz nicht gibt die MROS Ländern, deren Regime politische erfüllen könnten. Diese Besorgnis war bereits Oppositionelle verfolgt, keine Auskunft über Gegenstand zahlreicher Gespräche gewesen, die Anhänger der Opposition. Jegliche Information die MROS mit den auf dem Finanzplatz tätigen wird unter strikter Einhaltung der Grundsätze Akteuren führte, während das Verfahren zur Än- des Schweizer Rechtsstaates und nach Massgaderung des GwG im Jahre 2012 am Laufen war. be von Artikel 31 Buchstabe c GwG und Artikel 26 Es ging damals um die Frage, ob die MROS dazu MGwV weitergegeben. Erhält die MROS von einer befugt werden soll, mit ausländischen FIUs ausländischen FIU zum ersten Mal eine Anfrage,
Finanzinformationen auszutauschen (aktuell holt sie bei FIUs, die bereits mit dieser FIU zu tun Art. 30 Abs. 2 GWG). Der Befürchtung, dass hatten, Erkundigungen ein. In einem weiteren Länder, die die demokratischen Standards Schritt erörtert die MORS mit dieser FIU, die zum nicht erfüllen, Informationen erhalten könnten, ersten Mal um eine Information ersucht, den entgegnete die MROS mit dem Hinweis, dass Rechtsrahmen und die Verwendung der angedie Verordnung über die Meldestelle für Geld- forderten Information. Die Information wird erst wäscherei (MGwV12) bereits vorsehe, dass keine gegeben, wenn sich die MROS von der Verläss- Informationen weitergegeben werden, wenn lichkeit dieser FIU überzeugt hat. überwiegende öffentliche oder private Interessen Bei ihrer Tätigkeit lässt sich die MROS stets von entgegenstehen. Und Informationen über Asylsu- den rechtstaatlichen Grundsätzen der Schweiz chende durften erst nach Rücksprache mit dem leiten. Die geltenden Gesetze sind Garant dafür, damaligen Bundesamt für Migration13 weiterge- dass die MROS keine Informationen an FIUs von geben werden (Art. 26 GwG). Ländern gibt, die diese Informationen womöglich Das Parlament verstärkte diese Bestimmungen für Zwecke nutzen, die unseren rechtsstaatlichen noch, indem das GwG (Art. 31 Bst. c) um eine Grundsätzen zuwiderlaufen. Vorbehaltsklausel zum Schutz des öffentlichen Interesses ergänzt wurde. Diese sieht vor, dass die MROS dem Ersuchen einer ausländischen Meldestelle nicht entspricht, «wenn die natio- Siehe dazu Art. L561-29-1, I, b. des Code monétaire et financier
12 SR 955.23 français. Siehe auch § 35(7) des deutschen Geldwäschegeset-
Das heutige Sekretariat für Migration SEM zes
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4 Aus der Praxis der Meldestelle
4.3 Nachgereichte Informationen mit Bezug zu Eine Zusammenfassung der in der vorausgeeiner bereits erstatteten Meldung gangenen Meldung enthaltenen Informationen ist immer möglich; ein simpler Verweis auf die Manchmal senden Finanzintermediäre der MROS Meldung ist allerdings nicht ausreichend. nachträglich zu einer von ihnen erstatteten Ver- – Hat die MROS die ursprüngliche Meldung noch dachtsmeldung weitere Informationen zum sel- nicht abschliessend bearbeitet und betreffen ben Fall. Bisweilen handelt es sich dabei lediglich die neuen Informationen genau dieselben um Zusammenfassungen der in der ursprünglich Personen und Sachverhalte, so handelt es sich erstatteten Meldung enthaltenen Sachverhalte. nicht um eine neue Meldung. Die MROS be- Bei solchen Meldungen muss die MROS dennoch handelt diese nachgereichten Informationen prüfen, ob es sich um eine neue, unabhängig von als Ergänzung zur ursprünglichen Meldung. In der zuvor erhaltenen Meldung handelt oder ob diesem Fall genügte ein einfacher Verweis die der Finanzintermediär eine von ihm zuvor erstat- erste Meldung. tete Meldung um weitere Informationen ergänzt. – Ist die Analyse der ursprünglichen Meldung In einem solchen Fall kann sich die MROS auch durch die MROS noch nicht abgeschlossen an den Finanzintermediär wenden mit der Bitte, und betreffen die neuen Informationen nicht eine vollständige Analyse zu erstellen. Das kann denselben Sachverhalt bzw. dieselben Persoaber seine Zeit dauern und zu Verzögerungen nen, obwohl eine Verbindung mit der ersten führen, zumal die MROS den Empfang einer Ver- Meldung besteht, ist eine neue Meldung an dachtsmeldung erst dann bestätigt, wenn diese MROS zu erstatten. vollständig ist. Der Fall liegt anders, wenn die MROS nach Die nachfolgenden Erläuterungen dienen dazu, Massgabe von Artikel 11a Absatz 2 GwG Informadie Zusammenarbeit mit den Finanzintermedi- tionen anfordert. Tatsächlich kommt es vor, dass ären, die Informationen zu einem bereits ge- im Anschluss an eine Aufforderung, der MROS meldeten Fall nachliefern, möglichst einfach zu Informationen zu senden, sich ein Finanzintergestalten: mediär veranlasst sieht, eine Verdachtsmeldung – Hat die MROS eine Verdachtsmeldung bear- zu erstatten. Eine solche Meldung ist grundsätzbeitet und den betreffenden Finanzintermediär lich als neuen Fall zu behandeln und muss einer
bereits über ihren nach Massgabe von Artikel eingehenden Analyse unterzogen werden.
23 Absatz 5 und 6 GwG getroffenen Entscheid Die Finanzintermediäre sind integrierender Teil
unterrichtet, werden jegliche Informationen des Schweizer Systems zur Bekämpfung der und Unterlagen, die der MROS nachgereicht Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. werden, als neue Verdachtsmeldung behandelt Es ist ihre Pflicht, Sachverhalte zu klären und die In diesem Fall muss der Finanzintermediär der MROS zugestellten Verdachtsmeldungen eine eingehende Analyse erstellen und diese eingehend zu begründen. mit den üblichen Beilagen der MROS senden.
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5.1 Egmont-Gruppe Im Juli 2017 beendete der Chef der MROS sein
zweieinhalbjähriges Mandat als Ko-Präsident der Die MROS ist Mitglied der Egmont-Gruppe, eines Regionalgruppe Europa II (Europe II Region). Sei- Netzwerks zentraler Geldwäschereimeldestellen ne Nachfolger sind der Chef der FIU Lichtenstein (Financial Intelligence Units, FIUs), das sich als und der Chef der FIU der Isle of Man. nicht-politisches internationales Forum operatio- Im Berichtsjahr nahm die MROS an den Sitzunnell unabhängiger FIUs versteht. Die Ziele beste- gen des Komitees, der Plenarversammlung sowie hen darin, zwecks Bekämpfung der Geldwäscherei, der Arbeitsgruppen «Information Exchange» und deren Vortaten und der Terrorismusfinanzierung: «Policy and Procedures» teil. Die Projekte zur Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und des – die Voraussetzungen für einen systematisier- Islamischen Staates waren auch 2017 zentrale ten gegenseitigen internationalen Informati- Anliegen. onsaustausch zu schaffen, Das Highlight des Jahres für die Egmont-Gruppe – die Effizienz der FIUs über Schulungsangebote war die Errichtung des Egmont Centre of FIU zu steigern und den Knowhow-Transfer mittels Excellence and Leadership (ECOFEL) durch seine Personalaustausch zu fördern, Mitglieder, eines Zentrums, das den Bedürfnissen – den internationalen Austausch von Informatio- an technischer Unterstützung, Ausbildung und nen unter FIUs mittels Verwendung geeigneter Beratung Rechnung tragen und so die Effizienz Technologie wie einer Stand-alone-Internetver- der FIUs steigern wird. bindung sicherer zu gestalten, Seit Juli 2017 ist erstmals eine Frau an der Spitze – die operationelle Unabhängigkeit von FIUs zu der Egmont-Gruppe: Hennie Verbeek-Kusters, propagieren, und Leiterin der FIU der Niederlande. Sie löste den – bei der Einrichtung zentraler Meldestellen mit bisherigen Vorsitzenden, Sergio Espinosa, stell- Rat und Tat zur Seite zu stehen. vertretender Leiter der FIU Peru, als Vorstandvorsitzenden der Egmont-Gruppe ab. Zwischen Ende Januar und Anfang Februar Neu traten 2017 Kuwait und der Sudan der Eg- 2017 trafen sich die Verantwortlichen der Mel- mont-Gruppe bei. Somit erhöhte sich die Zahl der destellen, das Komitee und die Arbeitsgruppen. Mitglieder auf 156. Die Plenarversammlung fand im Juli statt. Die Die MROS ist bereits seit ihrer Entstehung im
MROS war 2017 Gastgeberin von drei Tagungen Jahr 1998 Mitglied der Egmont-Gruppe. Eine Mitin der Schweiz. Die beiden ersten wurden in Genf gliedschaft bei der Egmont-Gruppe ist seit der Reabgehalten: im Mai jene des Komitees der Eg- vision der GAFI-Empfehlungen von 2012 nunmehr mont-Gruppe und im Juni die Tagung der Grup- klare Voraussetzung für ein adäquates Geldwäpe der französischsprachigen FIUs. Die dritte scherei- und Terrorismusbekämpfungssystem. Tagung, die der Gruppe der deutschsprachigen Die Meldestellen haben als solche insbesondere FIUs, fand im Juni in Zürich statt. die Vorgaben des Egmont Group Statement of
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Purpose und deren Principles for Information Länder erfüllen mit ihrer Gesetzgebung und ihren Exchange Between Financial Intelligence Units Geldwäschemassnahmen noch nicht den interfor Money Laundering and Terrorism Financing nationalen, von der GAFI festgesetzten Standard. Cases einzuhalten. Die Möglichkeit mit anderen In einer zweiten Liste werden diejenigen Staa- Meldestellen den direkten Kontakt zu pflegen und ten geführt, die strategische Defizite erkennen sich auszutauschen, ist für die MROS von zen- lassen, sich aber dazu verpflichtet haben, einen traler Bedeutung. Mit dem am 1. Januar 2016 in Aktionsplan zu befolgen und Defizite anzugehen. Kraft getretenen Bundesgesetzes zur Umsetzung Die MROS nimmt im Rahmen der Arbeiten der der im Februar 2012 revidierten GAFI-Empfehlun- GAFI als Teil der Schweizer Delegation an den gen ist das Mandat der MROS durch zusätzliche Treffen der «Risk Trends and Methods Group» Vortaten zur Geldwäscherei erneut erweitert (Gruppe betreffend Risiken, Entwicklungen und worden. Dank dieser Gesetzesänderung sind die Methoden, RTMG) teil. Es geht darum, immer Analysekapazität der MROS und der internationa- wiederkehrende Muster und Merkmale von Verle Informationsaustausch verstärkt worden. brechen im Zusammenhang mit Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung anhand konkreter 5.2 GAFI/FATF Fälle zu erkennen und zu analysieren, um so diese Phänomene effektiver zu bekämpfen. Die Groupe d’action financière (GAFI) bzw. Finan- Weitere Gruppen sind die «Policy Development cial Action Task Force (FATF) ist eine von der G7 Group» (PDG), welche für Aspekte im Bereich anlässlich eines Ministertreffens in Paris im Juli Regelwerke und Richtlinien verantwortlich ist, 1989 gegründete zwischenstaatliche Organisati- die «Evaluations and Compliance Group» (ECG), on und das international führende Gremium zur die für die Überwachung und Absicherung der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terroris- Übereinstimmung der gegenseitigen Länderümusfinanzierung. berprüfung und des nachfolgenden Prozesses Sie legt die Standards der Massnahmen zur Be- (follow-up process) zuständig ist, die «Internatiokämpfung dieser Verbrechen fest und bewertet nal Cooperation Review Group» (ICRG) sowie die periodisch, in welchem Mass die Mitgliedstaaten «Global Network Coordination Group» (GNCG).
diese umsetzen. Die Ergebnisse der Evaluationen Die Terroranschläge der vergangenen Jahre prä- und die Gründe für die jeweilige Bewertung eines gen die Arbeiten der GAFI weiterhin. Im Berichts- Staates werden in einem Bericht zusammenge- jahr fand eine Umfrage statt, wie die Delegatiostellt und publiziert. nen die Informationen des vertraulichen Berichts Im Februar 2012 wurden die Empfehlungen der im Bereich Identifizierung von Risikoindikatoren GAFI – ein Katalog umfassender Massnahmen im Hinblick auf Terrorismusfinanzierung aus dem zur kohärenten Bekämpfung von Geldwäscherei Jahr 2016 mit dem Finanzplatz geteilt haben. und Terrorismusfinanzierung – überarbeitet. Die Die MROS hat bereits im Herbst 2016 und Mitgliedstaaten sind gehalten,diese Massnah- während des ganzen Jahres 2017 in allen Landesmen umzusetzen. Anlässlich der nun laufenden sprachen sowie in Englisch Vorträge zu diesem vierten Evaluationsrunde werden der Grad der Thema gehalten. Einhaltung (technical compliance) sowie neu- Das Best Practices Paper betr. «Domestic Inerdings ebenfalls die wirksame Umsetzung der formation Sharing» (Informationsaustausch im Empfehlungen (effectiveness) geprüft. Im Zuge Inland), bei dessen Erstellung die MROS mitgevon Konformitätsbewertungen prüft die GAFI wirkt hat wurde im Berichtsjahr fertiggestellt und auch, inwieweit bestimmte Nicht-Mitgliedstaa- publiziert. Ein weiteres Projekt, das im Jahr 2017 ten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung die aktive Mitarbeit der MROS forderte, beschäfbekämpfen und erstellt zwei öffentliche Listen: tigt sich mit dem Thema «Beneficial Ownership». Eine Liste der Staaten, die als Risikoländer gelten, Der Bericht dazu wird im Jahr 2018 fertiggestellt nicht kooperativ sind und in denen Geldwäsche- und der Plenarversammlung zur Verabschiedung rei und Terrorismusfinanzierung grassieren. Diese unterbreitet.
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6 Links
6.1 Schweiz https://www.afbs.ch
Verband der Auslandsbanken in der Schweiz
6.1.1 Meldestelle für Geldwäscherei
www.fedpol.admin.ch www.svv.ch Bundesamt für Polizei fedpol Schweizerischer Versicherungsverband
www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/kriminalitaet/geldwaescherei.html 6.1.4 Selbstregulierungsorganisationen (SRO) Meldestelle für Geldwäscherei www.arif.ch Association Romande des Intermédiaires https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/ Financières (ARIF) kriminalitaet/geldwaescherei/meldeformulare/9gwg/9_GwG_formular-d.docx www.oadfct.ch Meldeformular GwG 9 OAD Fiduciari del Cantone Ticino (FCT)
https://www.fedpol.admin.ch/dam/data/fedpol/ www.oarg.ch kriminalitaet/geldwaescherei/meldeformulare/ Organisme d’Autorégulation des Gérants 305ter/305ter_Abs_2_StGB_formular-d.docx de Patrimoine (OARG) Meldeformular StGB 305ter www.polyreg.ch PolyReg Allg. SelbstregulierungsVerein
6.1.2 Aufsichtsbehörden
www.finma.ch www.sro-sav-snv.ch Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA SRO des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notarenverbandes www.esbk.admin.ch (SAVSNV) Eidgenössische Spielbankenkommission www.leasingverband.ch
6.1.3 Nationale Verbände und Organisationen SRO Schweizerischer Leasingverband (SLV)
www.swissbanking.org Schweizerische Bankiervereinigung www.sro-treuhandsuisse.ch SRO Schweizerischer Treuhänderverband (STV) www.abps.ch Vereinigung schweizerischer Privatbankiers www.vsv-asg.ch SRO Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV)
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6 Links
www.vqf.ch 6.2 International Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF) 6.2.1 Ausländische Meldestellen https://www.egmontgroup.org/en/membership/ www.sro-svv.ch list Selbstregulierungsorganisation des Schweizeri- Liste aller Egmont-Mitglieder, teilweise mit Link schen Versicherungsverbandes SROSVV auf deren Homepage
www.sfama.ch Swiss Funds & Asset Management Association 6.2.2 Internationale Organisationen SFAMA www.fatf-gafi.org Financial Action Task Force on Money Laundewww.svig.org ring Schweizer Verband der Investmentgesellschaften (SVIG) www.unodc.org United Nations Office on Drugs and Crime
6.1.5 Weitere www.egmontgroup.org
Egmont-Gruppe www.ezv.admin.ch Eidgenössische Zollverwaltung www.cfatf-gafic.org Caribbean Financial Action Task Force www.snb.ch Schweizerische Nationalbank
www.bundesanwaltschaft.ch Schweizerische Bundesanwaltschaft
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Ausmenarbeit/Wirtschaftsbeziehungen/exportkontrollen-und-sanktionen/sanktionen-embargos. html Staatssekretariat für Wirtschaft (Wirtschaftssanktionen basierend auf dem Embargogesetz)
www.bstger.ch Bundesstrafgericht
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20 Jahresbericht 2017 der Meldestelle für Geldwäscherei
6.2.3 Weitere Links
www.worldbank.org Weltbank
www.bis.org Bank für Internationalen Zahlungsausgleich
www.interpol.int Interpol
www.europa.eu Europäische Union
www.coe.int Europarat
www.ecb.europa.eu Europäische Zentralbank
www.europol.europa.eu Europol
www.fincen.gov/ Financial Crimes Enforcement Network, USA
www.fbi.gov FBI-Federal Bureau of Investigation, USA
html FIU Deutschland
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