M – 01/2022 | Erstversion | 23.05.2022
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Mitteilungen der OAK BV M – 01/2022 deutsch
Bewilligungspflicht der Verwalter von Kollektivvermögen nach Art. 24 Abs. 1 Bst. b FINIG
Ausgabe vom: 23. Mai 2022
Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Ausgangslage
Gemäss den bis Ende 2019 geltenden und nunmehr aufgehobenen Weisungen W – 01/2014 «Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge» der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) benötigten Verwalter von Vorsorgevermögen eine Zulassung der OAK BV. Dazu gehörten auch externe Verwalter von Vorsorgevermögen wie beispielsweise Immobilienportfoliomanager, die mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen Vermögensverwaltungsvertrag mit Vollmacht für den selbstständigen Kauf und Verkauf von Immobilien abgeschlossen haben. Die Zulassung der OAK BV stützte sich auf den damaligen aArt. 48f Abs. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Diese Bestimmung wurde per 1. Januar 2020 mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1) und des Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) aufgehoben und die entsprechende Zuständigkeit ist auf die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) übergegangen. In letzter Zeit hat die OAK BV wiederholt Anfragen erhalten, wie es sich seit dem 1. Januar 2020 mit der Bewilligungspflicht von Immobilienportfoliomanagern und weiteren externen Verwaltern von Vorsorgevermögen verhält.
2 Bewilligungspflicht für Verwalter von Kollektivvermögen nach
Art. 24 Abs. 1 Bst. b FINIG Nach Rücksprache mit der FINMA weist die OAK BV zur Information der verschiedenen Akteure der beruflichen Vorsorge auf die Erläuterungen der FINMA zur Unterstellung von Verwaltern von Kollektivvermögen hin: Die bis 2019 von der OAK BV zugelassenen Verwalter von Vorsorgevermögen müssen gemäss den Übergangsbestimmungen von Art. 74 FINIG unter anderem bis Ende 2022 ein Bewilligungsgesuch bei der FINMA einreichen. Institute, welche nach dem Inkrafttreten des FINIG Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 34 Abs. 2 der Finanzinstitutsverordnung (FINIV; SR 954.11) verwalten, dürfen ihre Tätigkeit erst aufnehmen, wenn sie über eine Bewilligung der FINMA verfügen.
Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben sind sämtliche Institute, welche gewerbsmässig Vermögenswerte im Namen und auf Rechnung von Vorsorgeeinrichtungen verwalten, bewilligungspflichtig. Für die Bewilligungspflicht unbeachtlich ist, ob es sich bei den verwalteten Vermögen der Vorsorgeeinrichtung um Finanzinstrumente gemäss FIDLEG handelt oder nicht. So bedürfen insbesondere auch Verwalter von Kollektivvermögen, welche ausschliesslich Immobilien im Namen und auf Rechnung von Vorsorgeeinrichtungen verwalten, einer Bewilligung der FINMA.
3 Empfehlung der OAK BV
Die OAK BV empfiehlt Vorsorgeeinrichtungen, Anlagestiftungen, Freizügigkeitseinrichtungen, Säule 3a-Einrichtungen und Wohlfahrtsfonds, welche ihr Vorsorgevermögen ganz oder teilweise extern verwalten lassen, zu prüfen, ob ihre externen Verwalter eine Bewilligung der FINMA als Verwalter von Kollektivvermögen benötigen, sofern die erforderliche Bewilligung der FINMA nicht bereits vorliegt.
Fragen zu einer allfälligen Unterstellungspflicht sind direkt an die FINMA zu richten: assetmanagement@finma.ch.