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M – 02/2020 | Erstversion | 06.02.2020

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

deutsch Mitteilungen OAK BV M – 02/2020

Leistungen von Wohlfahrtsfonds bei Kurzarbeit als Folge der Corona-Pandemie

Ausgabe vom: 6. Mai 2020 Letzte Änderung: Erstausgabe

1 Ausgangslage

Die Schweizer Wirtschaft leidet zurzeit stark unter den Folgen der Corona-Pandemie. In dieser Situation ist es wichtig, dass den betroffenen Unternehmen und ihren Arbeitnehmern rasch und unbürokratisch geholfen wird. Bund und Kantone sind hier in erster Linie gefordert und haben bereits umfangreiche Hilfspakete verabschiedet.

Aber auch private Wohlfahrtsfonds nach Art. 89a Abs. 7 ZGB verfügen über Mittel, welche sie bei Härtefällen in Notlagen zugunsten der betreffenden Arbeitnehmer einsetzen können.

Die OAK BV und die kantonalen Aufsichtsbehörden sehen sich aktuell mit verschiedenen Anfragen in dieser Beziehung konfrontiert, unter anderem mit der Frage, ob die Differenz der Kurzarbeitsentschädigung von 80% zum vollen anrechenbaren Verdienstausfall vom Wohlfahrtsfonds übernommen werden kann.

2 Ziel und Zweck der Wohlfahrtsfonds

– Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB können nebst Leistungen der beruflichen Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität auch Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit erbringen. – Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB gewähren keine reglementarischen Leistungen, sondern erbringen Ermessensleistungen. Die Leistungen müssen auf einem Stiftungsratsbeschluss basieren. Dabei sind die Prinzipien der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss anzuwenden. – Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB sind gemäss Art. 80 BVG steuerbefreit. Sie dürfen keine Verpflichtungen des Arbeitgebers übernehmen, das heisst, es darf kein Rückfluss der geäufneten Mittel an den Arbeitgeber erfolgen.

3 Leistungen der Wohlfahrtsfonds bei Kurzarbeit als Folge der

Corona-Pandemie Bei Kurzarbeit ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die Kurzarbeitsentschädigung der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von 80% des Verdienstausfalls (Art. 34 AVIG) vorzuschiessen. Der Verdienstausfall von 20% geht grundsätzlich zulasten des betroffenen Arbeitnehmers.

Der Wohlfahrtsfonds kann Leistungen im Falle von Notlagen erbringen. Die OAK BV erachtet es in der Situation der Corona-Pandemie als zulässig, dass der Wohlfahrtsfonds bei durch den Arbeitgeber beantragter staatlicher Kurzarbeitsentschädigung einen Teil oder die ganze Differenz von 20% zum vollen anrechenbaren Verdienstausfall als Leistung für seine betroffenen Destinatäre zur Zahlung übernimmt.

Für die Berechnung der Differenz des Verdienstausfalls wird an die Bestimmungen der Kurzarbeitsentschädigung infolge Pandemie COVID 19 angeknüpft (COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung, vom 20. März 2020, SR 837.033, in Verbindung mit dem Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0). Der volle anrechenbare Verdienstausfall beträgt derzeit maximal CHF 12'350 pro Person und Monat (für arbeitgeberähnliche Angestellte, d.h. Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und ihre Ehegatten, maximal

CHF 4'150 pro Person und Monat). Dies ergibt eine maximale, vom Wohlfahrtsfonds zu tragende Differenz des Verdienstausfalls von CHF 2'470 pro betroffene Person und Monat (für arbeitgeberähnliche Angestellte von CHF 830 pro betroffene Person und Monat).

Der Entscheid, ob die Massnahme der Übernahme von maximal 20% des Verdienstausfalls bei beantragter staatlicher Kurzarbeitsentschädigung ergriffen werden soll und wenn ja, in welchem Mass und in welchem zeitlichen Rahmen, liegt im pflichtgemässen Ermessen des Stiftungsrats unter Berücksichtigung der konkreten Situation des betreffenden Wohlfahrtsfonds (Leistungsstrategie, Grösse, Situation bei den Destinatären etc.). Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit gelten sinngemäss. Erfolgt die Finanzierung aus der Arbeitgeberbeitragsreserve oder aus einer Finanzierungsstiftung, muss der Arbeitgeber schriftlich zustimmen.

Die OAK BV erachtet es als mit dem Ziel und Zweck von Wohlfahrtsfonds vereinbar, dass sämtliche Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB Leistungen bei Kurzarbeit als Folge und während der Dauer der Corona-Pandemie übernehmen dürfen.

Folgende Punkte sind zu berücksichtigen:

– Der Stiftungsrat entscheidet über Leistungen bei Kurzarbeit als Folge der Corona- Pandemie. Er lässt sich hierfür vom Arbeitgeber den Antrag und die Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung vorlegen. – Die Leistungen dürfen vom Wohlfahrtsfonds nur ausgerichtet werden, wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist (vertraglich, GAV, etc.), diese selber zu erbringen. – Auf eine Prüfung der Notlage im Einzelfall kann aus Gründen der Verhältnismässigkeit verzichtet werden, wenn die Leistungen nicht mehr als die Differenz zwischen der beantragten Kurzarbeitsentschädigung und dem vollen anrechenbaren Verdienstausfall (maximal CHF 12'350 pro Person und Monat, bei arbeitgeberähnlichen Angestellten maximal CHF 4'150 pro Person und Monat) während der Dauer der durch die Corona-Pandemie bedingten Kurzarbeit ausmachen. Das heisst, wenn die Leistungen nicht mehr als CHF 2'470 pro betroffene Person und Monat (für arbeitgeberähnliche Angestellte nicht mehr als CHF 830 pro betroffene Person und Monat) betragen. – Erfolgt die Finanzierung aus Arbeitgeberbeitragsreserve oder einer Finanzierungsstiftung, muss der Arbeitgeber schriftlich zustimmen. – Der Wohlfahrtsfonds richtet die Leistungen direkt an die betroffenen Destinatäre aus oder vergütet sie dem Arbeitgeber gegen Nachweis der geleisteten Zahlungen. Der Arbeitgeber darf dem Wohlfahrtsfonds die auf diese Zahlungen entfallenden AHV/IV/EO/ALV- Beiträge weiterbelasten (Ziffer 2.2 der Weisungen der OAK BV über Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB, W-02/2016), nicht jedoch die auf den vollen Lohn weiter auszurichtenden AHV/IV/EO/ALV-Beiträge und andere Sozialversicherungsbeiträge. – Der Wohlfahrtsfonds darf die Leistungen bei Kurzarbeit infolge der Corona-Pandemie auch rückwirkend ab dem Datum übernehmen, ab dem der Arbeitgeber die staatliche Kurzarbeitsentschädigung beantragt hat. – Zugesprochene Leistungen bei Kurzarbeit sind im Anhang der Jahresrechnung transparent auszuweisen und zu erläutern. – Der Arbeitgeber informiert den Wohlfahrtsfonds unverzüglich über Verfügungen und Entscheide betreffend die Kurzarbeit und die Kurzarbeitsentschädigung. Wird der Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung ganz oder teilweise abgelehnt, stellt der Wohlfahrtsfonds seine Leistungen im entsprechenden Umfang ein.

4 Schlussbestimmungen

Diese Mitteilungen gelten ausschliesslich für Leistungen im Zusammenhang mit Kurzarbeit als Folge der Corona-Pandemie. Dies schliesst selbstverständlich nicht aus, dass Wohlfahrtsfonds wie bis anhin im Einzelfall Ermessensleistungen bei Notlagen oder Härtefällen gemäss den statutarischen Bestimmungen erbringen können, unabhängig davon, ob die Notlage oder der Härtefall eine Folge der Corona-Pandemie ist.