Informationsschreiben vom 23.06.2025
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 23. Juni 2025
Erlass der Weisungen W – 01/2025 «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG»
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat an ihrer Sitzung vom 27. Mai 2025 die Weisungen W – 01/2025 «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG» erlassen. Damit konnte dieses wichtige Projekt zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Die Weisungen treten per 1. Januar 2026 in Kraft.
Die Weisungen W – 01/2025 «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG» sind ein wichtiger Bestandteil der Strategie der OAK BV. Die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden führen eine Rechtskonformitätsprüfung durch. Sie wachen darüber, dass die obersten Organe die gesetzlichen Vorschriften einhalten und insbesondere die Interessen der Versicherten – u. a. die finanzielle Stabilität, die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks und die zweckmässige Verwendung des Vorsorgevermögens – wahren. Die Aufsichtsbehörden dürfen dabei nicht in das Ermessen des obersten Organs eingreifen. Mit diesen Weisungen will die OAK BV sicherstellen, dass die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden ihre beaufsichtigten Einrichtungen nach den gleichen methodischen Grundsätzen beaufsichtigen. Die Weisungen haben eine Priorisierung und Fokussierung der Aufsichtstätigkeit zum Ziel. Die knappen Ressourcen der Aufsichtsbehörden sollen dort eingesetzt werden, wo Anzeichen und damit Risiken bestehen, dass die Interessen der Versicherten nicht gewahrt oder andere gesetzliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Die Weisungen haben keinen Einfluss auf die Aufgaben der Revisionsstellen und der Experten für berufliche Vorsorge.
Begründet dadurch, dass das BVG lediglich Mindestleistungen definiert und der Gesetzgeber die Frage der geeigneten Organisation sowie der Finanzierung grundsätzlich den Einrichtungen überlässt, ist die berufliche Vorsorge eine heterogene und sich schnell verändernde Branche. Das Überwachen der Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie das Ergreifen notwendiger aufsichtsrechtlicher Massnahmen ist eine anspruchsvolle Aufgabe für die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden. Nach Einschätzung der OAK BV sind die Weisungen W – 01/2025 «Mindestanforderungen an die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG» ein Schritt in die richtige Richtung. Dies mit dem Ziel, dass das Vermögen der Versicherten in der 2. Säule auch in Zukunft angemessen und möglichst einheitlich beaufsichtigt wird.
Freundliche Grüsse
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Dr. Vera Kupper Staub Laetitia Raboud Präsidentin Direktorin