Informationsschreiben vom 24.10.2025
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 24. Oktober 2025
Anpassung der Weisungen W – 01/2024 «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)»
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) passt per 1. Januar 2026 die Weisungen W – 01/2024 «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG sowie Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2 (Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge)» an. Die Anpassungen erfolgen gestützt auf Anfragen und Anliegen der Praxis zur Umsetzung der Weisungen und betreffen insbesondere die Angemessenheit bei Vorliegen mehrerer Vorsorgeverhältnisse gemäss Art. 1a BVV 2. Unter anderem werden den Vorsorgeeinrichtungen zwei zusätzliche Möglichkeiten zur Kontrolle der Einhaltung der Angemessenheit eingeräumt, von denen sie Gebrauch machen können, aber nicht müssen. Im Übrigen wird die Unterschriftenregelung im Formular «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG» vereinfacht, inden das Formular nur noch einmal vom Experten für berufliche Vorsorge unterzeichnet werden muss.
1 Möglichkeit der einrichtungsübergreifenden konsolidierten Bestätigung der Angemessenheit
Wenn ein Arbeitgeber in verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen Lohnbestandteile doppelt versichert, muss diejenige Vorsorgeeinrichtung, die mit dem Arbeitgeber die rein überobligatorische Vorsorge durchführt, nach den bisher geltenden Weisungen zwingend vom Arbeitgeber das Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» einfordern (Ziff. 6.2 der Weisungen). D.h. der Arbeitgeber muss auf eigene Kosten einen Experten für berufliche Vorsorge beauftragen, der die Angemessenheit seiner gesamten Vorsorgelösung bestätigt (Ziff. 6.1, Bst. b der Weisungen).
Viele Arbeitgeber, die sich zwei Vorsorgeeinrichtungen anschliessen, tun dies bei zwei Vorsorgeeinrichtungen «unter demselben Dach» (z. B. desselben Gründers), die meistens auch denselben Experten für berufliche Vorsorge mandatiert haben. Es ist somit möglich, dass die Vorsorgelösungen dieser Vorsorgeeinrichtungen derart aufeinander abgestimmt werden, dass die möglichen Plankombinationen die Einhaltung der Angemessenheit gewährleisten.
Die überarbeiteten Weisungen führen daher die Möglichkeit einer einrichtungsübergreifenden konsolidierten Bestätigung der Angemessenheit ein, womit mit einer einzigen Bestätigung die Angemessenheit der Vorsorgelösungen vieler Arbeitgeber bestätigt werden kann. Der Experte der Vorsorgeeinrichtung, welche rein überobligatorische Vorsorgeverträge abschliesst, kann neu bestätigen, dass alle möglichen Plankombinationen zwischen dieser Vorsorgeeinrichtung und einer oder mehreren anderen (in der Regel registrierten) Vorsorgeeinrichtung(en) die Einhaltung der Angemessenheit gewährleisten (Ziff. 6.3 der Weisungen).
Diese Bestätigung erfolgt im Teil IV des Formulars «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG» derjenigen Vorsorgeeinrichtung, die rein überobligatorische Vorsorge anbietet. In diesem Teil kann der Experte für berufliche Vorsorge die Vorsorgeeinrichtung(en) auflisten, mit der oder denen die Vorsorgelösungen abgestimmt sind. Letztlich ist das nichts anderes, wie wenn innerhalb derselben Vorsorgeeinrichtung ein Basis- und ein Kaderplan besteht, wo der Experte für berufliche Vorsorge schon heute die Angemessenheit prüft und deren Einhaltung im Teil II des Formulars «Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge gemäss Art. 52e Abs. 1bis BVG» (konsolidierte Betrachtung) bestätigt.
Zu beachten ist, dass die einrichtungsübergreifende konsolidierte Bestätigung der Angemessenheit nur für diejenigen Arbeitgeber gilt, die den in der Bestätigung genannten Vorsorgeeinrichtungen angeschlossen sind. Führt ein Arbeitgeber z.B. die obligatorische Vorsorge bei einer anderen, nicht in der Bestätigung genannten Vorsorgeeinrichtung durch, muss die Vorsorgeeinrichtung von diesem Arbeitgeber gleichwohl wie unter
Ziff. 6.2 der Weisungen ausgeführt eine Bestätigung einfordern, dass er die in dieser Vorsorgeeinrichtung
versicherten Lohnbestandteile in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert hat, oder andernfalls das Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» einfordern. Dasselbe gilt sinngemäss für die Selbständigerwerbenden.
2 Selbstdeklaration des Arbeitgebers betreffend doppelt versicherte Lohnbestandteile
Führt eine Vorsorgeeinrichtung mit einem Arbeitgeber eine rein überobligatorische Vorsorge durch, muss sie vom Arbeitgeber eine Bestätigung verlangen, dass er die in dieser Vorsorgeeinrichtung versicherten Lohnbestandteile in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert hat oder andernfalls vom Arbeitgeber das Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» einfordern.
Nach den bisher geltenden Weisungen musste diese Bestätigung für Neuabschlüsse zwingend durch Unterzeichnung des Anschlussvertrags erfolgen, was eine entsprechende Anpassung des Musteranschlussvertrags erforderte. In der Praxis hat sich gezeigt, dass sich die Vorsorgeeinrichtungen schwertun, ihre Anschlussverträge anzupassen. Neu besteht daher alternativ die Möglichkeit, vom Arbeitgeber bei Abschluss des Anschlussvertrags eine separate schriftliche Bestätigung einzufordern, dass er die in dieser Vorsorgeeinrichtung versicherten Lohnbestandteile in keiner anderen Vorsorgeeinrichtung versichert hat (Ziff. 4.2 und 6.2 der Weisungen). Dadurch muss der Musteranschlussvertrag nicht zwingend angepasst werden.
Es bleibt aber dabei, dass die Vorsorgeeinrichtung vom Arbeitgeber das Formular «Bestätigung gemäss Art. 1a BVV 2» einfordern muss bzw. der Arbeitgeber auf eigene Kosten einen Experten für berufliche Vorsorge mit der Prüfung und Bestätigung der Angemessenheit seiner gesamten Vorsorgelösung beauftragen muss, wenn er Lohnbestandteile doppelt versichert, sofern die Vorsorgelösung des Arbeitgebers nicht durch eine einrichtungsübergreifende konsolidierte Bestätigung der Angemessenheit gemäss Ziff. 6.3 der Weisungen erfasst ist.
Die Ausführungen gelten sinngemäss auch für die Selbständigerwerbenden
3 Präzisierung des Begriffes doppelt versicherte Lohnbestandteile
Es hat sich herausgestellt, dass der Begriff «doppelt versicherte Lohnbestandteile» zu unterschiedlichen Interpretationen geführt hat. Die OAK BV hat daher diesen Begriff in den Weisungen präzisiert. Doppelte Lohnbestandteile liegen vor, wenn derselbe AHV-Lohnbestandteil massgebend ist für die Bestimmung der versicherten Verdienste in mehreren Vorsorgeverhältnissen (Ziff. 6.1 letzter Absatz und Ziff. 10.1.4 der Weisungen).
Freundliche Grüsse
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV