Informationsschreiben vom 01.05.2026
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 1. Mai 2026
Erlass der Weisungen W – 01/2026 «Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen»
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) hat am 22. April 2026 die Weisungen W – 01/2026 «Mindestanforderungen für Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen» erlassen. Basierend auf den im Rahmen der öffentlichen Anhörung eingegangenen Stellungnahmen hat die OAK BV den ursprünglichen Weisungsentwurf überarbeitet. Die neuen Weisungen treten per 1. Januar 2027 in Kraft.
Mit der Strukturreform sind im Recht der beruflichen Vorsorge gesetzliche Bestimmungen zum Umgang mit Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen in Kraft getreten (Art. 51c Abs. 1 – 3 BVG und Art. 48i BVV 2). Diese beiden Bestimmungen enthalten mehrere unscharfe Formulierungen wie «marktübliche Bedingungen», «nahestehen», «bedeutend», «vollständige Transparenz» und «wirtschaftliche Berechtigung». Zur genauen Tragweite dieser Formulierungen äussern sich weder die zugehörige Botschaft des Bundesrates noch die Erläuterungen des Verordnungsgebers. Insbesondere dieser Umstand hat dazu geführt, dass das Verständnis und die Anwendung dieser beiden Bestimmungen nach wie vor nicht einheitlich sind. Gestützt auf Art. 64a Abs. 1 BVG hat die OAK BV die gesetzliche Aufgabe, für eine möglichst gleichmässige Anwendung der vom Bund erlassenen gesetzlichen Bestimmungen auf dem ganzen Gebiet der Schweiz zu sorgen. Dementsprechend hat die OAK BV als Oberaufsichtsbehörde unter anderem die Kompetenz, in Aufsichtsfragen Weisungen allgemeiner Art über die einheitliche Anwendung des Bundesrechts in der beruflichen Vorsorge zu erlassen (Botschaft zur Strukturreform, BBl 2007 5688 und 5706 f.).
Sämtliche Verträge der Vorsorgeeinrichtung müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen und so ausgestaltet sein, dass die Interessen der Vorsorgeeinrichtung und ihrer Versicherten gewahrt bleiben. Bei den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen gibt es solche, die aufgrund oft komplexer Strukturen besonders anfällig für Interessenkonflikte sind. Daher präzisieren die Weisungen die gesetzlichen Vorschriften betreffend die Marktüblichkeit und die Transparenz bei Rechtsgeschäften der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen. Entsprechend dem im Rahmen der durchgeführten öffentlichen Anhörung mehrfach geäusserten Anliegen beschränken sich die Weisungen im Wesentlichen auf Mindestanforderungen für das Verständnis des Begriffs der nahestehenden Personen, für die verbindliche Definition des Begriffs «bedeutend» im Sinne von Art. 48i Abs. 1 BVV 2 sowie für das Einholen von Konkurrenzofferten und für die Nachweisbarkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts. Klarer definiert wird in diesem Zusammenhang ebenso die Offenlegung gegenüber der Revisionsstelle sowie die Rolle der Aufsichtsbehörde. Die Weisungen bezwecken damit die Minimierung des Risikos, dass aufgrund von Interessenkonflikten nicht marktübliche Vorteile zum Nachteil der Vorsorgeeinrichtung und deren Versicherten erzielt werden für die Stärkung des Vertrauens in die berufliche Vorsorge.
Die Weisungen tragen dem Umstand Rechnung, dass es entgegen dem absolut gefassten Wortlaut von Art. 48i Abs. 1 BVV 2 in der Praxis zu Konstellationen kommen kann, bei denen für den Abschluss eines bedeutenden Rechtsgeschäftes der Vorsorgeeinrichtung mit nahestehenden Personen das Einholen von Konkurrenzofferten nicht möglich oder unzumutbar ist. Die Weisungen sehen vor, dass die Sicherstellung der gemäss Art. 51c Abs. 1 BVG geforderten Marktüblichkeit der Entschädigung in solchen Fällen auch mit einem Benchmarking erfolgen kann. Die Weisungen verfolgen diesbezüglich den Ansatz des «comply or explain» und schaffen damit die nötige Transparenz.
Freundliche Grüsse
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Dr. Vera Kupper Staub Laetitia Raboud Präsidentin Direktorin