Informationsschreiben vom 23.03.2017
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 23. März 2017
Inkrafttreten der revidierten Weisungen 01/2014 „Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge“ („Weisungen Vermögensverwalter“)
Die Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge durch die OAK BV wurde auf den 1. Januar 2014 eingeführt. Sie ist auf drei Jahre befristet. Vor Ablauf der drei Jahre ist ein neues Zulassungsgesuch einzureichen. Im Hinblick auf diese zweite Zulassungsrunde und die bis anhin gewonnenen Erfahrungen, wurden die Weisungen Vermögensverwalter revidiert. Die Anpassungen wurden auf ein Minimum beschränkt. Insbesondere, da mit der geplanten Regulierung im Finanzinstitutsgesetz die Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge unter die Aufsicht der FINMA bzw. neu zu gründenden Aufsichtsorganisationen gestellt werden.
Kernpunkte der Anpassung der Weisungen Vermögensverwalter sind:
– Vereinheitlichung von Definitionen mit denjenigen in den neuen Weisungen 01/2016 „Anforderungen an Anlagestiftungen“ – Präzisierungen und Klarstellungen bei den Voraussetzungen an die betriebliche Organisation sowie Schaffung von Vorhersehbarkeit durch schriftliches Festhalten der sich anlässlich der ersten Zulassungsrunde gebildeten Praxis – Konkretisierung des Zulassungs- und Mutationsverfahrens
Anlässlich der Anpassungen der Weisungen Vermögensverwalter wurden ebenfalls die einzureichenden Gesuchsformulare (Anhänge 1 und 2) sowie der Prüfungsauftrag für den Revisionsexperten (Anhang 3) überarbeitet und neu auf der Webseite der OAK BV (www.oak-bv.admin.ch) aufgeschalten.
Die OAK BV hat eine Anhörung bei den interessierten Kreisen durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden soweit möglich berücksichtigt und in die Weisungen aufgenommen. Die nun vorliegenden Weisungen Vermögensverwalter treten per 23. März 2017 in Kraft.
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV