Prüfungsauftrag für das Revisionsunternehmen
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Anhang 2 Prüfungsauftrag für das staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen (nachfolgend: „Gründungsprüfer“)
1 Zielsetzung
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge prüft nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1; SR 831.435.1), ob die geplante Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung sowie die Vermögensanlage den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen entsprechen und der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben klar und hinreichend geregelt sind. Diese Organisationsprüfung wird nach der vorangehenden Prüfung der reglementarischen Grundlagen durch die Aufsichtsbehörde, basierend auf Art. 10 Abs. 5 der Verordnung vom 22. Juni 2011 über die Anlagestiftungen (ASV; SR 831.403.2), an den Gründungsprüfer delegiert.
Der vorliegende Prüfungsauftrag nennt den Geltungsbereich, die Grundsätze der Prüfung, die Prüfungsgegenstände und die Prüfungskriterien. Des Weiteren definiert er die Mindestanforderungen an den Inhalt des Prüfungsberichts.
2 Geltungsbereich
Der Prüfungsauftrag richtet sich an das durch den Gesuchsteller beauftragte staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen, das im Rahmen der Gründungsprüfung einen Bericht zur Organisation der Anlagestiftung erstellt.
3 Prüfung
3.1 Grundsätze
Als anwendbarer Grundsatz für die Prüfung gilt der Schweizer Prüfungsstandard (PS) 950 „Betriebswirtschaftliche Prüfungen ausser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen“ von EXPERTsuisse in der jeweils gültigen Fassung.
Der Prüfungsstandard (PS) 950 ist zusammen mit dem Rahmenkonzept der betriebswirtschaftlichen Prüfung von EXPERTsuisse anzuwenden, welches die Bestandteile und die Zielsetzung einer betriebswirtschaftlichen Prüfung definiert und beschreibt.
3.2 Prüfungsgegenstand
Für den nachfolgenden Prüfungsgegenstand ist eine Prüfungsbestätigung mit positiv formulierter Schlussfolgerung abzugeben:
Übereinstimmung der geplanten Organisation, der Geschäftsführung, der Vermögensverwaltung sowie der Vermögensanlage mit den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, klare und hinreichende Regelung des organisatorischen Aufbaus, der Abläufe und der Aufgaben in Bezug auf die geplante Geschäftstätigkeit, sowie Einhaltung der Art. 51b Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; 831.40) und Art. 48h der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1).
3.3 Prüfungskriterien
a) Die geplante Organisation ist angemessen in Bezug auf die geplante Geschäftstätigkeit und konform mit dem Gesetz, den Weisungen und Mitteilungen der OAK BV sowie den Statuten und den Reglementen.
Sie umfasst mindestens ein Organigramm und eine Kompetenzregelung der für die geplante Geschäftstätigkeit wesentlichen Stellen und Stellvertretungen.
b) Die geplante Infrastruktur inklusive IT ist ausreichend und der geplanten Geschäftstätigkeit angemessen.
c) In den reglementarischen Grundlagen ist vorgesehen, dass die Vermögensverwaltungs- und die Verwaltungsverträge spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteil für die Anlagestiftung aufgelöst werden können (Art. 48h Abs. 2 BVV 2). Die Vermögensverwaltungsverträge müssen insbesondere Folgendes beinhalten:
– Umfang der Befugnisse des Vermögensverwalters – Anlageziele und –beschränkungen – Referenzwährung – Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber den Kunden – Entschädigung des Vermögensverwalters – Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an Dritte
d) Die für die geplante Geschäftstätigkeit wesentlichen Abläufe (Prozesse) und Aufgaben, sowie die Aufgabenteilung sind verständlich und nachvollziehbar dokumentiert und der geplanten Geschäftstätigkeit angemessen ausgestaltet.
e) Es existiert eine formalisierte und in Bezug auf die geplante Geschäftstätigkeit angemessene Risikopolitik, in der die Grundsätze für das Verhalten des Stiftungsrats, der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung im Umgang mit den Risiken nach aussen und nach innen festgelegt sind.
Es existiert ein formalisiertes und in Bezug auf die geplante Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement, das die für die Risikoüberwachung notwendigen Risikoinformationen bereit stellt und dadurch die Grundlage für die Risikosteuerung bildet.
f) Es existieren formalisierte und in Bezug auf die Grösse und Komplexität der geplanten Geschäftstätigkeit angemessene interne Kontrollen.
g) Die Grundzüge der Anforderungen an die einzelnen Mitglieder und an den Stiftungsrat als Ganzes sind schriftlich festgehalten. Bei der Neuwahl eines Mitglieds wird vom Stiftungsrat geprüft, ob die Anforderungen erfüllt sind.
h) Die Auswahl der Personen, an die nach Art. 7 ASV Aufgaben der Geschäftsführung und Verwaltung übertragen werden, erfolgt transparent und anhand festgelegter Anforderungsprofile. Die betrauten Personen müssen die allgemeinen und fachlichen Anforderungen (Ziff. 2.7.1 und 2.7.2 der Weisungen W-01/2016) erfüllen. Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die betrauten Personen angemessene Instruktionen erhalten und ausreichend überwacht werden.
Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die betrauten Personen ihre treuhänderischen Sorgfaltspflichten einhalten und Interessenskonflikte vermeiden (Art. 51b Abs. 2 BVG und Ziff. 2.7.6 der Weisungen W-01/2016).
Die diesbezüglichen Aufgaben des Stiftungsrats sind schriftlich festgehalten.
i) Der Stiftungsrat plant die nach Grösse und Struktur der Anlagestiftung angemessenen organisatorischen Massnahmen, um Interessenskonflikte festzustellen, zu vermeiden und zu beseitigen.
Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen (Art. 8 Abs. 4 ASV).
j) Die Buchführung ist im Hinblick auf die geplante Geschäftstätigkeit angemessen organisiert.
4 Prüfungsbericht
4.1 Grundsätze
Als anwendbarer Grundsatz für die Berichterstattung gilt der Schweizer Prüfungsstandard (PS) 950 „Betriebswirtschaftliche Prüfungen ausser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen“ von EXPERTsuisse in der jeweils gültigen Fassung.
Der Inhalt und die Gliederung des Prüfungsberichts haben gemäss nachfolgender Ziff. 4.2 „Vorlage Prüfungsbericht“ zu erfolgen. Eine allfällige Modifizierung der Schlussfolgerung hat gemäss den Bestimmungen des PS 950 zu erfolgen.
Die Prüfungstiefe ist grundsätzlich so anzusetzen, dass mit den Prüfungsbestätigungen eine Zusicherung hohen Grades (positiv formulierte Schlussfolgerung) abgegeben werden kann, wie dies die Schweizer Prüfungsstandards (PS) bei einer betriebswirtschaftlichen Prüfung zur Erlangung hinreichender Sicherheit verlangen.
Der Prüfungsbericht ist in einer schweizerischen Amtssprache einzureichen.
4.2 Vorlage Prüfungsbericht
[Name Gründungsprüfer]* [Adresse Gründungsprüfer]*
Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers an die
[Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]*, [Ort]*
Bericht des unabhängigen Wirtschaftsprüfers zur Organisationsprüfung im Zusammenhang mit der Gründungsprüfung einer Anlagestiftung Als nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassenes staatlich beaufsichtigtes Revisionsunternehmen wurden wir von [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* beauftragt, zur Erlangung einer hinreichenden Sicherheit, im Zusammenhang mit der Gründungsprüfung der Anlagestiftung [Name der zugründenden Anlagestiftung]* die Organisationsprüfung nach Art. 13 Abs. 1 BVV 1, basierend auf Art. 10 Abs. 5 ASV, durchzuführen.
Für die Ausgestaltung einer angemessenen Organisation nach Art. 13 Abs. 1 BVV 1, sowie die Einhaltung der Bestimmungen der Art. 51b Abs. 2 BVG und Art. 48h BVV 2 gelten für die [Name der zu gründenden Anlagestiftung]* folgende Kriterien:
a) Die geplante Organisation ist angemessen in Bezug auf die geplante Geschäftstätigkeit und konform mit dem Gesetz, den Weisungen und Mitteilungen der OAK BV sowie den Statuten und den Reglementen.
Sie umfasst mindestens ein Organigramm und eine Kompetenzregelung der für die geplante Geschäftstätigkeit wesentlichen Stellen und Stellvertretungen.
b) Die geplante Infrastruktur inklusive IT ist ausreichend und der geplanten Geschäftstätigkeit angemessen.
c) In den reglementarischen Grundlagen ist vorgesehen, dass die Vermögensverwaltungs- und die Verwaltungsverträge spätestens fünf Jahre nach Abschluss ohne Nachteil für die Anlagestiftung aufgelöst werden können (Art. 48h Abs. 2 BVV 2). Die Vermögensverwaltungsverträge müssen insbesondere Folgendes beinhalten:
– Umfang der Befugnisse des Vermögensverwalters – Anlageziele und –beschränkungen – Referenzwährung – Methode und Periodizität der Rechenschaftsablage gegenüber den Kunden – Entschädigung des Vermögensverwalters
– Möglichkeit der Delegation von Aufgaben an Dritte
d) Die für die geplante Geschäftstätigkeit wesentlichen Abläufe (Prozesse) und Aufgaben, sowie die Aufgabenteilung sind verständlich und nachvollziehbar dokumentiert und der geplanten Geschäftstätigkeit angemessen ausgestaltet.
e) Es existiert eine formalisierte und in Bezug auf die geplante Geschäftstätigkeit angemessene Risikopolitik, in der die Grundsätze für das Verhalten des Stiftungsrats, der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung im Umgang mit den Risiken nach aussen und nach innen festgelegt sind.
Es existiert ein formalisiertes und in Bezug auf die geplante Geschäftstätigkeit angemessenes Risikomanagement, das die für die Risikoüberwachung notwendigen Risikoinformationen bereit stellt und dadurch die Grundlage für die Risikosteuerung bildet.
f) Es existieren formalisierte und in Bezug auf die Grösse und Komplexität der geplanten Geschäftstätigkeit angemessene interne Kontrollen.
g) Die Grundzüge der Anforderungen an die einzelnen Mitglieder und an den Stiftungsrat als Ganzes sind schriftlich festgehalten. Bei der Neuwahl eines Mitglieds wird vom Stiftungsrat geprüft, ob die Anforderungen erfüllt sind.
h) Die Auswahl der Personen, an die nach Art. 7 ASV Aufgaben der Geschäftsführung und Verwaltung übertragen werden, erfolgt transparent und anhand festgelegter Anforderungsprofile. Die betrauten Personen müssen die allgemeinen und fachlichen Anforderungen (Ziff. 2.7.1 und 2.7.2 der Weisungen W-01/2016) erfüllen. Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die betrauten Personen angemessene Instruktionen erhalten und ausreichend überwacht werden.
Der Stiftungsrat stellt sicher, dass die betrauten Personen ihre treuhänderischen Sorgfaltspflichten einhalten und Interessenskonflikte vermeiden (Art. 51b Abs. 2 BVG und Ziff. 2.7.6 der Weisungen W-01/2016).
Die diesbezüglichen Aufgaben des Stiftungsrats sind schriftlich festgehalten.
i) Der Stiftungsrat plant die nach Grösse und Struktur der Anlagestiftung angemessenen organisatorischen Massnahmen, um Interessenskonflikte festzustellen, zu vermeiden und zu beseitigen.
Die Anlegerversammlung genehmigt das Reglement zur Vermeidung von Interessenkonflikten und Rechtsgeschäften mit Nahestehenden. Sie kann dieses Recht in den Statuten auf den Stiftungsrat übertragen (Art. 8 Abs. 4 ASV).
j) Die Buchführung ist im Hinblick auf die geplante Geschäftstätigkeit angemessen organisiert.
Verantwortung der [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]*
Für die Errichtung und Aufrechterhaltung einer Organisation in Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Art. 13 Abs. 1 BVV 1 ist die [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung angemessener interner Kontrollen mit Bezug auf die Ausgestaltung der Organisation in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 BVV 1, umfassend die Geschäftsführung, die Vermö-
gensverwaltung und die Vermögensanlagen, die Regelung des organisatorischen Aufbaus, der Abläufe und der Aufgaben, sowie die Einhaltung der Art. 51b Abs. 2 BVG und Art. 48h BVV 2.
Unabhängigkeit und Qualitätssicherung
Wir sind im Einklang mit den Richtlinien zur Unabhängigkeit von EXPERTsuisse von [Name der Gesellschaft/Gesuchsteller]* unabhängig und haben die Standes- und Berufsregeln von EXPERTsuisse beachtet. Diese Anforderungen legen fundamentale Grundsätze für das berufliche Verhalten bezüglich Integrität, Objektivität, beruflicher Kompetenz und erforderlicher Sorgfalt, Verschwiegenheit und berufswürdigen Verhaltens fest.
Unser Unternehmen [ODER Firmennamen des Wirtschaftsprüfers] wendet den Schweizer Qualitätssicherungsstandard 1 an und unterhält dementsprechend ein umfassendes Qualitätssicherungssystem mit dokumentierten Regeln und Massnahmen zur Einhaltung der beruflichen Verhaltensanforderungen, beruflichen Standards und anwendbaren gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Verantwortung ist es, eine betriebswirtschaftliche Prüfung durchzuführen und auf der Grundlage unserer Prüfung eine Schlussfolgerung über die Ausgestaltung der Organisation in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 BVV 1 abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem Schweizer Prüfungsstandard 950 „Betriebswirtschaftliche Prüfungen ausser Prüfungen oder prüferische Durchsichten von vergangenheitsorientierten Finanzinformationen“ vorgenommen. Nach diesem Standard haben wir Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, um hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Organisation in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den oben erwähnten Kriterien erstellt wurde.
Unter Berücksichtigung von Risiko- und Wesentlichkeitsüberlegungen haben wir Prüfungshandlungen durchgeführt, um ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Wirtschaftsprüfers.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Nachweise eine angemessene und ausreichende Grundlage für unsere Schlussfolgerung bilden.
Schlussfolgerung
Nach unserer Beurteilung wurde die Organisation, die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung, die Vermögensanlage sowie der organisatorische Aufbau, die Abläufe und Aufgaben der [Name der zugründenden Anlagestiftung]* in Bezug auf die geplante Geschäftstätigkeit und in Bezug auf die Einhaltung der Art. 51b Abs. 2 BVG und Art. 48h BVV 2 in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den Kriterien a) bis j) ausgestaltet.
Dieser Bericht ist keine Empfehlung zur Zustimmung oder Ablehnung des Gründungsgesuches.
[Ort, Datum]*
[Name Gründungsprüfer]*
.................................................. ................................................ Zugelassene(r) Revisionsexperte(-in) Zugelassene(r) Revisionsexperte(-in) Leitende(r) Prüfer (-in)
* [im Einzelfall anzupassen]