Quelle

W – 01/2013 | Erstversion | 17.01.2013

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

deutsch Weisungen OAK BV W – 01/2013

Standardwortlaut für den Bericht der Revisionsstelle

Ausgabe vom: 17. Januar 2013 Letzte Änderung: Erstausgabe Adressaten: Revisionsstellen und Aufsichtsbehörden

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), gestützt auf Art. 64a Abs. 1 Bst. a und f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), erlässt folgende Weisungen:

1 Zweck

Diese Weisungen definieren den Standardwortlaut für die Berichterstattung der Revisionsstellen. Sie tragen zu einer verbesserten Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Revisionsstellenberichte bei und stellen eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung dar.

2 Geltungsbereich

Die vorliegenden Bestimmungen gelten für alle Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen sowie sinngemäss für Revisionsstellen von Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] sowie Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über die Anlagestiftungen [ASV; SR 831.403.2]).

3 Mindestanforderungen

Die Berichterstattung zur Prüfung hat basierend auf dem Standardwortlaut der Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten „Neues Testat für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen – Normalwortlaut / Normalwortlaut mit Unterdeckung“1 (Version vom 15. Oktober 2012) zu erfolgen.

4 Inkrafttreten

Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2013 in Kraft und sind erstmals für die Prüfung der Jahresrechnung 2012 anwendbar.

17. Januar 2013 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Der Präsident: Pierre Triponez

Der Direktor: Manfred Hüsler