FAQ zu den Weisungen W – 01/2014
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
FAQ zur Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge nach Art. 48f Abs. 5 BVV 2
1 Braucht es eine Zulassung auch dann, wenn nur eine beratende
Funktion für die Vorsorgeeinrichtung ausgeübt wird? Nein, eine Zulassung der OAK BV als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge braucht nur, wer mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen Vermögensverwaltungsvertrag mit Vollmacht für die selbständige (diskretionäre) Anlage von Vorsorgevermögen abgeschlossen hat. Wer hingegen als Vermögensberater tätig ist, d.h. keine selbständigen Anlageentscheide fällt, braucht keine Zulassung.
2 Brauchen Asset Manager von Fonds, in welche die Vorsorgeeinrichtung investiert, eine Zulassung?
Grundsätzlich kann gesagt werden, dass die Vorschriften von Abschnitt 2b der BVV 2 zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen (Art. 48f-l BVV 2) nur auf diejenigen externen Vermögensverwalter anwendbar sind, welche in einem direkten Mandatsverhältnis zur betroffenen Vorsorgeeinrichtung stehen, nicht aber für Asset Manager von Fonds, in welche die Vorsorgeeinrichtung investiert. Solche benötigen deshalb keine Zulassung der OAK BV als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge.
3 Hat die OAK BV Weisungen über die Anforderungen an die
Aufsicht der im Ausland tätigen Finanzintermediäre erlassen Nein, die OAK BV hat bisher dazu keine Weisungen erlassen.
4 Müssen alle Personen, welche Anlageentscheide fällen oder an
der Umsetzung von Anlageentscheiden in verantwortlicher Position mitwirken, die fachlichen Voraussetzungen erfüllen (Ziffer 2.2.1 Abs. 2 und 2.2.3 der Weisungen "W - 1/2014 Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge)? Je nach Grösse der Organisation und entsprechender Arbeitsteilung, müssen nicht zwingend alle Mitglieder fünf Jahre praktische Erfahrung in der Verwaltung von Vermögen für Dritte haben. Es können auch Mitglieder vertreten sein, die anderes als finanztechnisches Wissen einbringen, indem sie z.B. über berufliche Erfahrung in Industriezweigen verfügen, in welche investiert werden soll. Die OAK BV beurteilt solche Fälle situationsbezogen.
5 Welche Anforderungen gelten bei der Zeichnungsberechtigung
für den Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge? Nach Ziffer 2.1.2 lit. b der Weisungen "W - 1/2014 Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge" müssen die für den Vermögensverwalter zeichnungsberechtigten Personen kollektiv zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt die Auftragserteilung im Rahmen von schriftlichen Vermögensverwaltungsverträgen gestützt auf eine Spezialvollmacht oder mittels technischer Identifikationsmittel durch dazu bestimmte und angemessen überwachte Einzelpersonen.
In der beruflichen Vorsorge geht es um die Verwaltung von Vermögen, welches von den Versicherten unter staatlichem Zwang gespart wird. Dies hat zur Folge, dass erhöhte Anforderungen an die Sicherheit bei der Verwaltung dieser Gelder zu stellen sind. Es rechtfertigt sich daher zu verlangen, dass die Verwalter von Vermögen in der beruflichen Vorsorge bezüglich ihrer Organisation gewisse Minimalanforderungen erfüllen, wozu die Verwirklichung des Vier-Augen-Prinzips in Form der Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien zählt.
Im Bericht des Revisionsexperten nach Ziffer 2.1.4 der Weisungen ist zu bestätigen, dass die zeichnungsberechtigten Personen kollektiv zu zweien zeichnen. Die OAK BV prüft zudem im Rahmen des Zulassungsverfahrens, ob im Handelsregister für den betreffenden Vermögensverwalter nur Personen mit Kollektivunterschrift zu zweien und keine Personen mit Einzelunterschrift eingetragen sind. Die Zulassung wird von der OAK BV nur erteilt, wenn dies der Fall ist.