W – 01/2014 | Erstversion | 20.02.2014
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
deutsch Weisungen OAK BV W – 01/2014
Zulassung von Vermögensverwaltern in der beruflichen Vorsorge
Ausgabe vom: 20. Februar 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Geltungsbereich
1.1 Vermögensverwalter
Diese Weisungen gelten für juristische Personen und Personengesellschaften, welche eine Tätigkeit als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge ausüben oder in Zukunft ausüben wollen.
Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge ist, wer mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen Vermögensverwaltungsvertrag mit Vollmacht für die selbständige (diskretionäre) Anlage von Vorsorgevermögen abgeschlossen hat. Darunter fällt auch der Immobilienportfoliomanager, der mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge einen Vermögensverwaltungsvertrag mit Vollmacht für den selbständigen Kauf und Verkauf von Immobilien hat.
Nicht als Vermögensverwalter gilt, wer eine blosse Beratungstätigkeit ausübt, wer für den Betrieb und Unterhalt der Immobilien einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge sorgt (Immobilienbewirtschafter / Liegenschaftsverwalter) oder wer für Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Liegenschaften zum Kauf oder Verkauf vermittelt (Immobilienvermarkter / Immobilienmakler).
1.2 Personen, die keine Zulassung brauchen
Keine Zulassung nach diesen Weisungen brauchen Personen und Institutionen, welche nach Artikel 48f Absatz 4 BVV 2 mit der Anlage und Verwaltung des Vorsorgevermögens betraut werden dürfen oder welche nach Artikel 48f Absatz 6 BVV 2 zugelassen sind.
Auch keine Zulassung nach diesen Weisungen brauchen Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Einrichtung der beruflichen Vorsorge stehen, deren Vermögen sie verwalten.
2 Voraussetzungen für die Zulassung als Vermögensverwalter
2.1 Allgemeine Voraussetzungen
2.1.1 Befolgung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Weisungen und Mitteilungen der OAK BV
Der Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge hat bei der Ausübung seiner Tätigkeit die gesetzlichen Vorschriften insbesondere auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge sowie die Weisungen und Mitteilungen der OAK BV zu befolgen.
2.1.2 Betriebliche Organisation
Allgemein a) Die Organisation des Vermögensverwalters im Hinblick auf die Verwaltung von Vorsorgevermögen hat der Grösse seines Geschäftsbetriebs und der von ihm betreuten Risiken (verwaltete Vermögen, eingesetzte Anlagestrategien und gewählte Produkte) angemessen zu sein. Das Unternehmen ist in geordneten finanziellen Verhältnissen zu führen.
b) Die für den Vermögensverwalter zeichnungsberechtigten Personen müssen kollektiv zu zweien zeichnen. Vorbehalten bleibt die Auftragserteilung im Rahmen von schriftlichen Vermögensverwaltungsverträgen gestützt auf eine Spezialvollmacht oder mittels technischer Identifikationsmittel durch dazu bestimmte und angemessen überwachte Einzelpersonen.
c) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat die geeigneten Massnahmen zu treffen, um den Fortbestand seiner Dienstleistungen gegenüber den Vorsorgeeinrichtungen sicher zu stellen. Falls er intern nicht über einen geeigneten Stellvertreter verfügt, der die Anforderungen erfüllt, so muss die Weiterführung der Verwaltung von Vorsorgevermögen durch Einschalten eines anderen nach Art. 48f Abs. 4 oder Abs. 5 BVV 2 zugelassenen Vermögensverwalters gewährleistet sein. Der Vermögensverwalter hat die Vorsorgeeinrichtungen über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
Delegation d) Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen dürfen Aufgaben der Vermögensverwaltung und des Risk Managements nicht an andere Unternehmen delegieren, deren Interessen mit denen der Vorsorgeeinrichtung kollidieren können.
e) Werden Vermögensverwaltungsaufgaben delegiert, so muss dies im schriftlichen Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein. Delegierte müssen nach Art. 48f Abs. 4 oder Abs. 5 BVV 2 für die Vermögensverwaltung von Vorsorgevermögen zugelassen sein.
Überwachung der Einhaltung der Anlagestrategien f) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen muss sicherstellen und überprüfen, dass die getätigten Anlagen den im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Anlagevorgaben (bspw. Anlageziel, zulässige Anlagen und Bandbreiten) entsprechen. Er stellt sicher, dass eine angemessene Risikoverteilung gewährleistet ist. Bei Teilmandaten (bspw. Aktien Schweiz) stellt er eine angemessene Risikoverteilung im Rahmen der Fokussierung sicher.
Interessenkonflikte g) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat die in seinem Unternehmen bestehenden Interessenkonflikte zu erfassen und angemessene Massnahmen zu deren Ausschaltung und Vermeidung zu ergreifen.
Gleichbehandlung von Auftraggebenden h) Bei der Anlage von Kundenvermögen hat der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen Auftraggeber in gleichen Verhältnissen in gleicher Weise zu behandeln. Dies gilt insbesondere bei der Ausführung von Sammelaufträgen für mehrere Auftraggeber sowie bei der Zeichnung von neu emittierten Effekten. Erteilt der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen Banken oder Effektenhändler Sammelaufträge für mehrere Auftraggeber, so hat er intern die Zuteilung an die einzelnen Vorsorgevermögen vor Auftragserteilung festzulegen. Er hat dies entsprechend zu dokumentieren.
Eigengeschäfte i) Der Vermögensverwalter von Vorsorgevermögen hat für Eigengeschäfte des eigenen Unternehmens und seiner Mitarbeitenden, die von geplanten oder getätigten Transaktionen für Rechnung von Kunden Kenntnis haben, geeignete Weisungen, welche die Einhaltung der Bestimmungen gemäss Art. 48j BVV 2 sicherstellen, zu erlassen.
2.1.3 Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten
Allgemein j) Die Vermögensverwaltungsverträge müssen die Anforderungen gemäss Ziff. III, Bst. A des Rundschreibens 2009/1 „Eckwerte zur Vermögensverwaltung“ der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA erfüllen.
k) Der Vermögensverwalter hat die Verwaltung bankmässig deponierter Vorsorgevermögen gestützt auf eine auf Verwaltungshandlungen beschränkte Vollmacht auszuüben. Der Zugriff auf Vermögenswerte muss ausgeschlossen sein.
Honorierung l) Die Honorierung des Vermögensverwalters für seine Dienstleistungen muss mit dem Auftraggeber schriftlich vereinbart werden. Sie kann nach dem Umfang der zu betreuenden Vermögenswerte sowie des erforderlichen Arbeitsaufwands abgestuft werden. Die Berechnungsweise des Honorars ist klar und eindeutig festzuhalten.
m) Der Vermögensverwalter hat mit den Vorsorgeeinrichtungen im Vermögensverwaltungsvertrag zu vereinbaren, dass sämtliche finanziellen und anderen Zuwendungen, die ihm direkt oder indirekt im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit für die Einrichtung zufliessen, an die Vorsorgeeinrichtung weitergeleitet werden.
n) Setzt der Vermögensverwalter bei der Anlage von Vorsorgevermögen von ihm selbst verwaltete kollektive Kapitalanlagen ein, so sind im Vermögensverwaltungsauftrag Vereinbarungen zu treffen, welche eine doppelte Honorierung gleicher Leistungen ausschliessen.
Integritäts- und Loyalitätsbestimmungen gemäss BVV 2 o) Die Einhaltung der Integritäts- und Loyalitätsvorschriften nach Art. 48h und 48j bis 48l BVV 2 muss im Vermögensverwaltungsvertrag ausdrücklich vorgesehen sein.
2.1.4 Bestätigung eines Revisionsexperten
Ein nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005 zugelassener Revisionsexperte bestätigt in einem Bericht, dass:
a) die betriebliche Organisation des Gesuchstellers die Anforderungen nach Ziffer 2.1.2 erfüllt;
b) die abgeschlossenen Vermögensverwaltungsverträge und Vollmachten die Anforderungen nach Ziffer 2.1.3 erfüllen.
2.2 Persönliche und fachliche Voraussetzungen
2.2.1 Betroffener Personenkreis
Folgende Personen müssen die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung erfüllen:
die Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans (z.B. bei der Aktiengesellschaft: die Mitglieder des Verwaltungsrats)
die Mitglieder der Geschäftsleitung
andere Personen mit Entscheidfunktion im Anlagebereich.
Die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung müssen alle Personen erfüllen, die Anlageentscheide fällen oder an der Umsetzung von Anlageentscheiden in verantwortlicher Position mitwirken.
2.2.2 Persönliche Voraussetzungen
Die Personen gemäss Ziffer 2.2.1 müssen einen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten (Artikel 51b BVG).
Die Gewährsprüfung wird insbesondere anhand von aktuellen Auszügen aus dem Straf- und Betreibungsregister sowie anhand der Erklärungen zu abgeschlossenen oder hängigen Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren vorgenommen. Die OAK BV orientiert sich dabei an der Praxis und Rechtsprechung.
2.2.3 Fachliche Voraussetzungen
Die Zulassung als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge setzt eine den Anforderungen der Vermögensverwaltung entsprechende fachliche Qualifikation sowie praktische Erfahrung von mindestens fünf Jahren in der Verwaltung von Vermögen für Dritte voraus.
3 Verfahren
3.1 Gesuch um Zulassung
Wer als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge zugelassen werden will, hat bei der OAK BV mit dem offiziellen Gesuchsformular ein Gesuch zu stellen und alle geforderten Angaben zu machen sowie die verlangten Unterlagen einzureichen.
3.2 Entscheid der OAK BV
Die OAK BV entscheidet in Form einer Verfügung über die Zulassung. Die Zulassung ist auf drei Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung befristet. Die Zugelassenen werden nach Eintritt der Rechtskraft in die im Internet publizierte Liste der Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge aufgenommen. Für den Entscheid über die Zulassung erhebt die OAK BV die Gebühr gemäss Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i BVV 1.
3.3 Meldung von Mutationen
Die Zugelassenen haben der OAK BV sämtliche Änderungen, welche die Voraussetzungen der Zulassung oder die in der publizierten Liste über sie enthaltenen Angaben betreffen, ohne Verzug zu melden.
3.4 Überprüfung der Voraussetzungen der Zulassung durch die OAK BV
Die OAK BV kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung eines Vermögensverwalters in der beruflichen Vorsorge noch erfüllt sind.
3.5 Entzug der Zulassung
Wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind, wird diese von der OAK BV entzogen. Der Entscheid wird in Form einer Verfügung eröffnet und die betreffende Person wird nach Eintritt der Rechtskraft oder im Falle des Entzugs der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde aus der Liste gestrichen.
4 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 20. Februar 2014 in Kraft.
20. Februar 2014 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler
5 Erläuterungen
5.1 Zu Ziffer 1.1 Vermögensverwalter
Die Weisungen gelten für Vermögensverwalter von Geldern der Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die ihrem Zweck nach der beruflichen Vorsorge dienen. Vom Geltungsbereich der Weisungen werden demnach folgende Einrichtungen erfasst: registrierte und nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen, Wohlfahrtseinrichtungen, Freizügigkeitsstiftungen, Säule 3a Stiftungen und Anlagestiftungen. Soweit aber Spezialbestimmungen eine Ausnahme statuieren, sind die Weisungen nicht anwendbar. So erteilt die OAK BV beispielsweise keine Zulassungen für die Verwaltung von Vermögen der Freizügigkeitsstiftungen. Die Anlage von Vermögen für Freizügigkeitsstiftungen ist in Artikel 19a FZV geregelt und kann nur von Akteuren durchgeführt werden, die unter Aufsicht der FINMA stehen (s. Art. 19a Abs. 3 lit. b und c FZV).
Wer eine blosse Beratungstätigkeit ausübt, gilt nicht als Vermögensverwalter im Sinne dieser Weisungen und bedarf demzufolge keiner Zulassung der OAK BV. Eine blosse Beratungstätigkeit liegt dann vor, wenn die zuständigen Gremien der Einrichtung der beruflichen Vorsorge trotz Empfehlungen des Beraters die Anlageentscheidungen eigenständig fällen, der Berater mithin keine Vollmacht für die selbständige (diskretionäre) Anlage von Vorsorgevermögen besitzt.
Es werden nur juristische Personen und Personengesellschaften als Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge zugelassen, nicht jedoch Einzelfirmen.
5.2 Zu Ziffer 1.2 Personen, die keine Zulassung brauchen
Absatz 1 Die Verordnung sieht in Artikel 48f Absatz 4 BVV 2 vor, welche externen Personen und Institutionen grundsätzlich mit der Vermögensverwaltung betraut werden dürfen. Dies bedeutet, dass die in Artikel 48f Absatz 4 Buchstaben a bis h BVV 2 aufgeführten Personen und Institutionen ohne Zulassung der OAK BV nach Artikel 48f Absatz 5 BVV 2 tätig sein können. Eine freiwillige Unterstellung bei der OAK BV ist nicht möglich. Die nicht in Artikel 48f Absatz 4 Buchstaben a bis h BVV 2 genannten Personen und Institutionen dürfen ohne Zulassung der OAK BV grundsätzlich keine Vermögensverwaltungstätigkeit für Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zwecke der beruflichen Vorsorge dienen, ausführen. In Artikel 48f Absatz 6 BVV 2 sind diejenigen Personen und Institutionen aufgeführt, die grundsätzlich einer Zulassung der OAK BV bedürften, aber explizit von der Zulassungspflicht durch die OAK BV ausgenommen sind.
Im Ausland tätige Finanzintermediäre gemäss Artikel 48f Absatz 4 Buchstabe h BVV 2, die weder einer ausländischen Aufsichtsbehörde noch in der Schweiz der Aufsicht der Finma unterstehen, müssen eine Zulassung der OAK BV beantragen.
Finanzintermediäre mit einer Vertriebsträgerbewilligung gemäss Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g KAG sind nicht von der Zulassungspflicht der OAK BV ausgenommen.
Absatz 2 Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Einrichtung der beruflichen Vorsorge stehen, sind keine externen Personen im Sinne von Artikel 48f Absatz 4 BVV 2 und bedürfen daher keiner Zulassung durch die OAK BV.
5.3 Zu Ziffer 2.1.4 Bestätigung eines Revisionsexperten
Die Gesuchstellenden haben der OAK BV den Bericht des Revisionsexperten zusammen mit den übrigen Gesuchsunterlagen (s. unten Ziff. 5.6) einzureichen. Der Bericht bestätigt die Einhaltung der Anforderungen gemäss Ziff. 2.1.4 Bst. a und b dieser Weisungen. Die Prüfung erfolgt gemäss dem "Prüfauftrag für den Revisionsexperten", welcher auf der Internetseite der OAK BV publiziert ist (www.oak-bv.admin.ch).
Die Pflicht zur Revision der Jahresrechnung richtet sich nach den obligationenrechtlichen Vorschriften (Art. 727 ff. OR). Sofern der Vermögensverwalter über eine Revisionsstelle mit Zulassung als Revisionsexpertin verfügt, kann auch diese mit der Prüfung des Gesuchstellers beauftragt werden.
5.4 Zu Ziffer 2.2.1 Betroffener Personenkreis
Absatz 1 Die persönlichen Voraussetzungen betreffen den guten Ruf sowie die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit und beschränken sich nicht auf Personen, die im Anlagebereich tätig sind. Die Anforderungen müssen daher von allen Personen mit Entscheidfunktion erfüllt werden, insbesondere von allen Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans.
Absatz 2 Die fachlichen Voraussetzungen beziehen sich spezifisch auf die Anlagetätigkeit. Sie müssen daher bei den Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans oder bei den Mitgliedern der Geschäftsleitung nicht zwingend vorliegen, wohl aber bei allen Personen, die Anlageentscheide fällen oder an der Umsetzung von Anlageentscheiden in verantwortlicher Position mitwirken.
5.5 Zu Ziffer 2.2.2 Persönliche Voraussetzungen
Betreffend Gewährsprüfung wird auf die Praxis und Rechtsprechung verwiesen. Eine solche hat sich insbesondere in den Bereichen Finanzmarktaufsicht und Revisionsaufsicht entwickelt. Beispielsweise ist vom Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2008 das Urteil B-3708/2007 zum Erfordernis der Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c des Bankengesetzes und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d des Börsengesetzes ergangen. Der Leiter des Geschäftsbereichs Privatkunden und Private Banking einer Bank bot diese Gewähr nicht mehr, weil er den Entscheid mitgetragen hatte, einen der Bank aus einem fehlerhaften Aktienkauf entstandenen Schaden teilweise auf Vermögensverwaltungskunden der Bank zu überwälzen.
5.6 Zu Ziffer 3.1 Gesuch um Zulassung
Das offizielle Gesuchsformular ist auf der Internetseite der OAK BV (www.oak-bv.admin.ch) publiziert.
5.7 Zu Ziffer 3.3 Meldung von Mutationen
Die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind ein zentrales Element der Zulassung der Vermögensverwalter. Dementsprechend müssen sie jederzeit erfüllt sein. Dies bedingt einerseits eine Meldung an die OAK BV, wenn bei einer Person eine dieser Voraussetzungen wegfällt. Andererseits müssen personelle Wechsel gemeldet und der Nachweis erbracht werden, dass neue Personen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen nach Ziffer 2.2 erfüllen.
5.8 Zu Ziffer 3.4 Überprüfung der Voraussetzungen der Zulassung durch
die OAK BV Die OAK BV hat die Möglichkeit, im Einzelfall die Voraussetzungen der Zulassung jederzeit zu überprüfen, sei dies aus eigener Initiative oder aufgrund von Hinweisen von Dritten. Die OAK BV wird insbesondere auch Informationen und Beanstandungen seitens der Aufsichtsbehörden der Vorsorgeeinrichtungen entgegennehmen.
5.9 Zu Ziffer 3.5 Entzug der Zulassung
Die OAK BV wird aufgrund von eigenen Überprüfungen und bei begründeten Hinweisen Dritter in konkreten Einzelfällen tätig werden und die Zulassung entziehen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Dabei beachtet sie die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Prinzip der Verhältnismässigkeit.