M – 01/2020 | Erstversion | 08.04.2020

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

deutsch Mitteilungen OAK BV M – 01/2020

Einkauf in Vorsorgeeinrichtungen mit Wahl der Anlagestrategie

Ausgabe vom: 8. April 2020 Letzte Änderung: Erstausgabe

1 Ausgangslage

Art. 1 Abs. 5 Bst. b BVV 2 legt fest, nach welchen Kriterien die Einkaufstabellen für Vorsorgepläne mit Wahl der Anlagestrategie nach Art. 1e BVV 2 erstellt werden müssen, damit der Grundsatz der Angemessenheit eingehalten ist. In der Praxis gibt es verschiedene Auffassungen, wie diese Bestimmung auszulegen ist, weshalb sich die OAK BV veranlasst sieht, ihre Auslegung öffentlich zu kommunizieren und zu begründen.

2 Aufsichtspraxis

Die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden akzeptieren bei Reglementen von 1e Vorsorgeplänen lediglich Einkaufstabellen, die für die Berechnung der Einkaufssumme keine höheren Beiträge als durchschnittlich 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr ohne Aufzinsung berücksichtigt. Sie akzeptieren keine Aufzinsung, auch wenn die Beiträge durchschnittlich tiefer als 25 Prozent des versicherten Lohnes angesetzt werden. Die OAK BV teilt diese Auslegung.

3 Begründung

Die Einkaufsmöglichkeiten in die Vorsorgeeinrichtungen stehen in engem Zusammenhang mit der Frage der Angemessenheit der Vorsorge. Die Angemessenheit kann einerseits über die Beiträge oder andererseits über die Leistungen beurteilt werden. Bei den Vorsorgelösungen nach Art. 1e BVV 2 erfolgt diese Beurteilung gemäss Art. 1 Abs. 5 Bst. b BVV 2 allein aufgrund der Beiträge. Bis zum Inkrafttreten von Art. 1 Abs. 5 BVV 2 hatte das Bundesgericht im Entscheid BGE 141 V 416 ausgeführt, dass der Experte für jede angebotene Strategie die Angemessenheit zu bestätigen hat. Mit der Einschränkung des Beitrags auf höchstens 25 Prozent des versicherten Lohns pro mögliches Beitragsjahr geht der Verordnungsgeber nun davon aus, dass die Angemessenheit eingehalten wird. Dies unter der Voraussetzung, dass keine Zinsen eingerechnet werden (d.h. dass gemäss Modellrechnung die Verzinsung der Lohnerhöhung entspricht: sog. Goldene Regel). Das Bundesamt für Sozialversicherungen führt in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge vom 31. August 2017, Nr.

145 Rz 967, aus, dass nur eine angemessene Vorsorge steuerprivilegiert sein darf. Mit der neuen

Regelung in Art. 1 Abs. 5 Bst. b BVV 2, die am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten ist, sei nun ein klares kostengünstiges Verfahren zur Prüfung vorgesehen, wie die Angemessenheit einfach gemessen und kontrolliert werden kann. Eine klare und einfache Kontrolle ist angesichts der sehr schwankenden Erträge bei 1e Vorsorgelösungen auch notwendig.

Bei einer Einkaufsskala mit 25 Prozent Sparbeitrag ohne Verzinsung resultiert nach 40 Jahren ein Sparkapital von 1000 Prozent des versicherten Lohnes. Daraus wird in der Praxis teilweise abgeleitet, dass ein tieferer Sparbeitrag mit einem Zins versehen werden kann, solange die 1000 Prozent eingehalten werden. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der Verordnungstext spricht ohne Einschränkung von maximal 25 Prozent Beiträgen ohne Aufzinsung. Nach Auslegung der OAK BV sowie der kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden ist dies eine ausreichend klare Formulierung, dass eine Aufzinsung nicht zulässig ist, unabhängig von der Höhe der Beiträge. Folgte man der Logik, wonach bei tieferen Beiträgen eine Verzinsung möglich ist, solange nach 40 Beitragsjahren maximal 1000 Prozent des versicherten Lohnes resultieren, könnte man bei tief angesetzten Beiträgen von z.B.

5 Prozent des versicherten Lohns mit einer Aufzinsung von 6 Prozent rechnen, da die Altersguthaben

von 1000 Prozent des versicherten Lohnes nicht erreicht werden. Eine rein rechnerische Begrenzung erscheint nicht adäquat. Mit bewusst tief angesetzten Beiträgen würden 1e Vorsorgepläne zum reinen Steueroptimierungs-Vehikel, bei denen der Versicherte weitgehend selbst entscheidet, wann er wieviel in die Vorsorgeeinrichtung einbezahlt, was nicht dem System der beruflichen Vorsorge entspricht. Die Einkäufe stünden in keinem Verhältnis zu den ordentlichen Beiträgen.

Bei den herkömmlichen Vorsorgeplänen wird in der Praxis eine Aufzinsung von 2 Prozent akzeptiert (dynamische Einkaufstabelle). Bei den 1e Vorsorgeplänen wollte nach Auffassung der OAK BV und der regionalen Aufsichtsbehörden der Verordnungsgeber dies nicht, weshalb er in Art. 1 Abs. 5 Bst. b BVV 2 die Aufzinsung ausdrücklich ausgeschlossen hat (statische Einkaufstabelle).

Unterschiedliche Behandlung von 1e Vorsorgeplänen und anderen Vorsorgeplänen bei den Einkaufstabellen:

Es gibt einen grundlegenden Unterschied zwischen 1e Vorsorgeplänen und anderen Vorsorgeplänen bei der Vermögensanlage. Bei 1e Vorsorgeplänen kann der Versicherte im Gegensatz zu herkömmlichen Plänen seine Strategie selber wählen.

1e Vorsorgepläne sehen im Normalfall ein Alterskapital und keine Rente vor. Sie basieren auf der Idee, dass der einzelne Versicherte, gestützt auf sein Alter und damit seinen Anlagehorizont, individuell anlegen und damit für sich optimal wählen kann (Wahl zwischen verschiedenen mehr oder weniger risikoreichen Strategien, je nach Risikofähigkeit des Einzelnen). Im Gegensatz dazu wird die Anlagestrategie bei herkömmlichen Vorsorgeplänen für die Versicherten festgelegt, der einzelne Versicherte hat keinen Einfluss auf die Strategie der Anlage in der Vorsorgeeinrichtung. In einem herkömmlichen Vorsorgeplan hat der Versicherte faktisch weder Einfluss darauf, wie sein Vorsorgeguthaben angelegt wird, noch wie der Ertrag / Verlust verwendet wird oder welche Massnahmen die Vorsorgeeinrichtung ergreift. In einer 1e Vorsorgelösung kann der Versicherte Verluste aufgrund seiner gewählten persönlichen Anlagestrategie jederzeit durch Einkäufe wieder kompensieren. Die Grundidee der 1e Vorsorgepläne war, den einzelnen Versicherten aufgrund einer Wahl aus mehreren Strategien eine individualisierte Anlage zu ermöglichen, die bessere Renditen versprach als das Gesamtkollektiv. Ausgehend von diesem Prinzip steht es in einem gewissen Widerspruch dann tatsächlich nicht erwirtschaftete erwartete höhere Erträge mittels Einkäufe noch zusätzlich kompensieren zu wollen.

Bei herkömmlichen Vorsorgeplänen für höhere Löhne muss zudem nachgewiesen werden, dass die Leistungen gemäss Berechnungsmodell einen gewissen Prozentsatz des AHV-Lohns (85%) nicht übersteigen (Art. 1 Abs. 3 BVV 2). Vorsorgelösungen nach Art. 1e BVV 2 wurden in der aktuellen Regelung von diesem Nachweis befreit.

Eine unterschiedliche Behandlung von 1e Vorsorgeplänen und anderen Vorsorgeplänen bei den Einkaufstabellen ist deshalb mehrfach gerechtfertigt.