M – 02/2022 | Erstversion | 29.08.2022
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Mitteilungen der OAK BV M – 02/2022 deutsch
Wertschriftensparen bei Freizügigkeitseinrichtungen
Ausgabe vom: 29. August 2022
Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Ausgangslage
Das Investieren von Freizügigkeitsgeldern in Wertschriftenanlagen wird bei Vorsorgenehmenden immer beliebter, insbesondere digitale Wertschriftenlösungsangebote nehmen stark zu. Beim Investieren von Freizügigkeitsgeldern in Wertschriftenanlagen ist zu berücksichtigen, dass die Vorsorgenehmenden die Anlagerisiken selbst tragen. Ein negatives Anlageergebnis kann entsprechend signifikante Folgen für die Altersvorsorge der Vorsorgenehmenden haben. In diesem Zusammenhang sind die regionalen Direktaufsichtsbehörden und die OAK BV mit verschiedenen Fragestellungen konfrontiert.
Vor diesem Hintergrund verfolgen diese Mitteilungen das Ziel, spezifische, vorsorgerechtlich relevante Eckpunkte betreffend die Aufklärung der Vorsorgenehmenden sowie die möglichen Anlageangebote für das Wertschriftensparen im Freizügigkeitsbereich zu definieren. Die Mitteilungen sollen damit eine einheitliche Anwendung durch die Freizügigkeitseinrichtungen sicherstellen.
2 Aufklärungspflicht gemäss Art. 19a FZV
2.1 Rechtlicher Hintergrund
Werden Austrittsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen zu einer Freizügigkeitseinrichtung transferiert und wählen Vorsorgenehmende dort das Wertschriftensparen, verschieben sich die Verantwortlichkeiten für die Auswirkungen eines Anlageentscheides weg von einem Kollektiv hin zu den einzelnen Vorsorgenehmenden.
Gemäss Art. 19a Abs. 2 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV; SR 831.425) gelten für die Anlage des Vermögens die Art. 49–58 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) sinngemäss. Die Anlage des Vermögens soll die Sicherheit der Erfüllung des Vorsorgezwecks im Einzelfall gewährleisten. Art. 19a Abs. 1 FZV legt dazu fest, dass die Vorsorgenehmenden ausdrücklich auf die jeweiligen Risiken hingewiesen werden müssen.
Als Vorgabe für die Beurteilung der Risikofähigkeit und der Diversifikation nach Anlagekategorien hält Abs. 2 weiter fest, dass die Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung mitberücksichtigt werden kann. Konkretere gesetzliche Vorgaben zur materiellen und formellen Durchführung der Risikoaufklärung bestehen nicht. Die Vorsorgenehmenden können gemäss Gesetz nicht gezwungen werden, der Freizügigkeitseinrichtung umfassende persönliche und finanzielle Informationen bekanntzugeben, damit diese deren Risikofähigkeit substantiiert abklären und dokumentieren kann. 1
Die OAK BV ist der Auffassung, dass sich daraus eine Aufklärungspflicht ergibt und zwar zum Zeitpunkt des Abschlusses des Anlagevertrages. Eine weitergehende Verpflichtung zur kontinuierlichen Überwachung besteht nicht.
In den Statuten bzw. in den reglementarischen Grundlagen sind die organisatorischen Vorkehrungen, welche die Freizügigkeitseinrichtung zur Einhaltung ihrer Aufklärungspflicht treffen muss, festzuhalten.
2.2 Eckpunkte betreffend die Aufklärungspflicht der Freizügigkeitseinrichtung
Die Aufklärungspflicht besteht für alle Vorsorgenehmende, die sich für das Wertschriftensparen interessieren, und ist unabhängig vom gewählten Anlageprodukt. Sie umfasst
a) die Information über die Risiken und die Kosten der zur Wahl stehenden Anlagen; b) die Abklärung der Risikofähigkeit der Vorsorgenehmenden und
Vgl. dazu auch Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 120 vom 18. Oktober 2010, Seite 15. 3/5
c) die Information über die Eignung der Anlagen für die Vorsorgenehmenden.
Die Freizügigkeitseinrichtung hat die Umsetzung der Anforderungen gemäss den Buchstaben a), b) und c) nachvollziehbar zu dokumentieren (in Reglementen und Prozessen). Zudem ist im Einzelfall für jeden Vorsorgenehmenden nachvollziehbar zu dokumentieren, dass die Aufklärungspflicht vollständig eingehalten worden ist. Dies gilt insbesondere auch für den Entscheid eines Vorsorgenehmenden, Anlagen zu tätigen, welche risikoreicher sind, als die von der Freizügigkeitseinrichtung empfohlenen.
Die Anforderungen sind sowohl bei digitalen als auch analogen Lösungen einzuhalten.
a) Information über die Risiken und Kosten der zur Wahl stehenden Anlagen
Es ist darauf hinzuweisen, dass jeder Vorsorgenehmende auf eigenes Risiko Anlageentscheide fällt. Alle Gewinne und Verluste gehen zugunsten oder zulasten des jeweiligen Vorsorgenehmenden. Entsprechend sind die Vorsorgenehmenden über die möglichen positiven und negativen Auswirkungen auf die Höhe ihrer Vorsorgegelder zu informieren.
Die Vorsorgenehmenden sind darüber in Kenntnis zu setzen, dass das Wertschriftenvermögen im Zeitpunkt des Wiedereintritts gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) realisiert werden muss und Auflösungskosten fällig werden können.
Die Vorsorgenehmenden müssen transparent über die Kosten informiert werden.
b) Abklärung der Risikofähigkeit der Vorsorgenehmenden
Im Allgemeinen ist der Anlagehorizont der entscheidende Faktor für die Ermittlung der Risikofähigkeit der Vorsorgenehmenden. Daneben sind weitere Aspekte von Bedeutung, um eine auf die individuelle Risikofähigkeit abgestimmte Anlagestrategie ableiten zu können. Dies sind insbesondere die gesamte Vermögenssituation der Vorsorgenehmenden unter Einbeziehung der Höhe des Vorsorgekapitals auf Freizügigkeitskonten in Form der reinen Sparlösung.
Der Anlagehorizont der Vorsorgegelder bei Freizügigkeitseinrichtungen ist oft in seiner Dauer nicht genau vorhersehbar (z.B. bei Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunterbrüchen). Von Gesetzes wegen ist das Freizügigkeitsguthaben bei Antritt einer neuen Stelle in die neue Vorsorgeeinrichtung einzubringen, bei Pensionierung zu beziehen und im Fall einer Scheidung können Ausgleichszahlungen vorgenommen werden müssen. Dies führt dazu, dass die Vorsorgenehmenden möglicherweise zu einem ungünstigen Zeitpunkt ihre Wertschriftenlösung auflösen müssen und somit einen Verlust realisieren müssen. Der Vorsorgenehmende muss sich zum Zeitpunkt des Investitionsentscheides dieser obgenannten Risiken bewusst sein.
c) Information über die Eignung der Anlagen für die Vorsorgenehmenden
Gestützt auf der Abklärung der Risikofähigkeit informiert die Freizügigkeitseinrichtung die Vorsorgenehmenden über die individuell geeigneten Anlageprodukte.
Bei einem sich abzeichnenden Anlagehorizont von unter zwei Jahren ist einzig die Kontolösung als geeignet zu betrachten und zu empfehlen.
Entscheidet sich der Vorsorgenehmende für eine Anlage, welche seine vorsorgetechnisch ermittelte Risikofähigkeit übersteigt, ist dieser über die möglichen weitgehenden Folgen und insbesondere über die Risiken dieser Entscheidung zu informieren. Die Freizügigkeitseinrichtung ist nicht verpflichtet, den Entscheid des Vorsorgenehmenden zu übersteuern. Der Entscheid des Vorsorgenehmenden muss jedoch ausdrücklich gefällt und entsprechend dokumentiert werden.
3 Aktienanteil gemäss BVV 2 Anlagevorschriften
Im Zusammenhang mit den Anlagevorschriften stellt sich die Frage, wie hoch der Aktienanteil sein darf.
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) führt zu dieser Thematik in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 108 vom 27. Oktober 2008 auf Seite 24 2 aus: «Ausdrücklich zugelassen wird beim Wertschriftensparen Art. 50 Abs. 4 BVV 2. Die Stiftung hat in jedem Falle gegenüber den Vorsorgenehmenden bei Abschluss eines Anlagevertrages eine Aufklärungs- und Beratungspflicht zu erfüllen. Dazu gehört beispielsweise, auf die Risiken einer bestimmten Anlage hinzuweisen und bei fehlender oder geringer Risikofähigkeit infolge beispielsweise kurzer Anlagedauer die Wahl des Kontos als Anlageform zu empfehlen. Dementsprechend besteht ein Aufklärungs- und Beratungsbedarf noch verstärkt, wenn die Erweiterungsmöglichkeiten nach Art. 50 Abs. 4 BVV 2 in Anspruch genommen werden. Die Stiftung kann mit diesen Aufgaben fachkundige Dritte beauftragen. Ferner wird ein Informationsprospekt zum Anlageprodukt und dessen Risiken sowie die schriftlich bestätigte Kenntnisnahme desselben durch investierende Vorsorgenehmende dringend empfohlen.»
Dies bedeutet, dass Produkte mit einem Aktienanteil von bis zu 100 % zugelassen sind, sofern die entsprechende Aufklärung sichergestellt ist, d.h. sofern der unter Kapitel 2 beschriebene Aufklärungsprozess bei allen Vorsorgenehmenden durchgeführt wird. Aus Art. 50 Abs. 4 BVV 2 in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1–3 BVV 2 können somit keine weiteren Voraussetzungen betreffend den zulässigen Aktienanteil der Produkte abgeleitet werden.
Vgl. dazu auch Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 120 vom 18. Oktober 2010, Seite 15.