M – 03/2021 | Überarbeitete Version | 03.11.2021
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Mitteilungen der OAK BV M – 03/2021 deutsch
Empfehlung für die Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen zur freiwilligen Anwendung der Governance-Regeln von Art. 48f – Art. 48l BVV 2
Ausgabe vom: 3. November 2021
Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Ausgangslage
Das Bundesgericht ist in seinem Urteil vom 30. September 2020 (9C_524/2019) zum Schluss gekommen, dass die folgenden Bestimmungen der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen nicht auf Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen anwendbar sind:
Art. 48f Anforderungen an die Geschäftsführung und Vermögensverwaltung
Art. 48g Prüfung der Integrität und Loyalität der Verantwortlichen
Art. 48h Vermeidung von Interessenkonflikten
Art. 48i Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
Art. 48j Eigengeschäfte
Art. 48k Abgabe von Vermögensvorteilen
Art. 48l Offenlegung
Die OAK BV hat in der Folge ihre Weisungen W – 04/2014 «Säule 3a-Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen» aufgehoben, weil sie gemäss dem Urteil des Bundesgerichts nicht gesetzeskonform waren.
Die für die Vorbereitung der Gesetzgebung zuständigen Behörden haben erkannt, dass durch das Urteil des Bundesgerichts eine Lücke entstanden ist, welche geschlossen werden muss.
Das Bundesgerichtsurteil kann sich auch auf die Tätigkeit der Revisionsstelle auswirken. Mittels Weisungen W – 04/2013 «Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle» hat die OAK BV festgehalten, dass die Prüfung und Berichterstattung bei Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen gemäss dem Schweizer Prüfungshinweis 40 (PH 40) zu erfolgen hat. 1 In Absprache mit EXPERTsuisse hat die OAK BV entschieden, in der Übergangszeit bis zur Behebung der Lücke durch den Gesetzgeber auf die Vorgabe eines angepassten Berichtsbeispiels für Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen zu verzichten.
Für die Übergangszeit bis zur Behebung der Lücke durch den Gesetzgeber macht die OAK BV folgende Empfehlung:
2 Empfehlung für die Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen
zur freiwilligen Anwendung der Governance-Regeln von Art. 48f – Art. 48l BVV 2 Die OAK BV hält fest, dass nach dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020 (9C_524/2019) Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen die Regeln zur Governance von Art. 48f – 48l BVV 2 nicht mehr anwenden müssen.
Die OAK BV empfiehlt den Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen im Sinne einer Best Practice, die Regeln von Art. 48f – 48l BVV 2 weiterhin freiwillig zu befolgen, bis der Gesetzgeber die durch das Urteil des Bundesgerichts entstandene Lücke geschlossen hat.
Die OAK BV empfiehlt den Säule 3a- und Freizügigkeitseinrichtungen zudem, die Einhaltung von Art. 48f – 48l BVV 2 weiterhin durch die Revisionsstelle überprüfen und testieren zu lassen. Falls eine Säule 3a- oder Freizügigkeitseinrichtung auf die Überprüfung der Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen durch die Revisionsstelle verzichtet, muss die Revisionsstelle dies in ihrem Revisionsbericht vermerken.
S. EXPERTsuisse (2013): PH 40. Schweizer Prüfungshinweis 40: Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung. Mit letzter Änderung vom 9. März 2018. Abrufbar unter: www.expertsuisse.ch > Publikationen > Prüfungshinweise (Stand: 03.11.2021) & EXPERTsuisse (2012): Zusätzliche Testate für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen (in Ergänzung zu PH 40). Mit letzter Änderung vom 25. Juni 2015. Abrufbar unter: www.expertsuisse.ch > Fachexpertise (Stand: 03.11.2021). 2/2