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Informationsschreiben vom 01.11.2022

OAK-BV m-n2a1tRKrel · Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

Vom 1. Nov. 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch/oak-bv-chs-pp-cav-pp/m-n2a1trkrel/de/informationsschreiben-vom-01-11-2022

Abgerufen am 1. Sept. 2026

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Quelle

Informationsschreiben vom 01.11.2022

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Bern, 1. November 2022

Inkrafttreten der überarbeiteten Weisungen W – 01/2012 «Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge»

Sehr geehrte Damen und Herren

Die OAK BV hat die Weisungen W – 01/2012 «Zulassung von Experten für berufliche Vorsorge» überarbeitet. Die Anpassungen betreffen vor allem die folgenden Themen:

1 Kontinuierliche Weiterbildung (Ziff. 3.1.2)

Die jährliche Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen an die kontinuierliche Weiterbildung durch die OAK BV entfällt. Zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen kann die OAK BV aber jederzeit Stichproben durchführen. Auf Verlangen haben die zugelassenen Experten der OAK BV die erforderlichen Nachweise der absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen vorzulegen. Zu diesem Zweck müssen die Experten die Belege für den Nachweis der absolvierten Weiterbildungen während fünf Jahren aufbewahren.

Grundlage für den Nachweis der kontinuierlichen Weiterbildung bilden nach wie vor die Anforderungen der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) bzw. die «Weiterbildungsrichtlinie für Mitglieder der Kammer der Pensionskassenexperten».

2 Voraussetzungen für juristische Personen (Ziff. 3.2)

Die bisherigen Anforderungen an die Zulassung juristischer Personen waren rudimentär. Im Gesetz wird die Zulassung juristischer Personen nicht einmal erwähnt. Angesichts der Bedeutung der Expertentätigkeit in der beruflichen Vorsorge sowie der Tatsache, dass heute die Expertenmandate fast ausschliesslich von Expertenbüros wahrgenommen werden, sind diese Anforderungen ungenügend. Im Sinne von Mindestanforderungen müssen die juristischen Personen neu insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

• Die juristische Person muss ein Massnahmenkonzept zur Gewährleistung der Qualitätssicherung der Expertentätigkeit nach Art. 52e BVG erstellen (Ziff. 3.2.2).

• Die juristische Person muss in geordneten finanziellen Verhältnissen geführt werden (Ziff. 3.2.3).

3 Befristung der Zulassung juristischer Personen (Ziff. 3.4)

Da die OAK BV als Zulassungsbehörde keine laufende Aufsicht über die Experten ausübt, wird die Zulassung der juristischen Personen neu auf fünf Jahre befristet. Im Gegensatz zur Zulassung natürlicher Personen geht es hier nicht um eine persönliche Qualifikation oder einen Fähigkeitsausweis (Diplom), sondern um betriebliche Anforderungen, die von Zeit zu Zeit zu überprüfen sind, da es keine laufende Aufsicht gibt. Diese Differenzierung gibt es auch in anderen Rechtsbereichen, z.B. in Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG; SR 221.302), wonach natürliche Personen unbefristet und Revisionsunternehmen für die Dauer von fünf Jahren zugelassen werden.

4 Entzug der Zulassung (Ziff. 4.5)

Bisher sahen die Weisungen nur vor, dass die Zulassung entzogen wird, wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind, was an sich eine Selbstverständlichkeit ist. Das Gesetz und die Verordnung erwähnen den Entzug oder andere Massnahmen nicht einmal. Das ist ungenügend. Massnahmen gegen Experten sind Eingriffe, der Entzug der Zulassung gar ein sehr einschneidender Eingriff in die Rechtsstellung des Experten. Dafür braucht es eine genügende rechtliche Grundlage. Es ist daher notwendig, sowohl die Eingriffe als auch das Verfahren in den Weisungen zu konkretisieren. Es geht dabei nicht um eine Verschärfung, sondern um die Präzisierung der rechtlichen Grundlage sowie um Transparenz und Rechtssicherheit. Eine rechtliche Grundlage, welche die Massnahmen und das Verfahren konkretisiert, hat auch eine präventive Wirkung.

In Bezug auf die Vergehen unterscheidet die neue Formulierung zwischen schwerwiegenden und nicht schwerwiegenden bzw. wiederholten Verstössen. In Bezug auf das Verfahren unterscheidet die neue Formulierung zwischen Mahnung, Verwarnung und Entzug der Zulassung. Diese Kriterien finden sich auch in anderen Rechtsgebieten (vgl. z.B. Art. 17 RAG). Letztlich ist bei jeder Massnahme der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten.

Freundliche Grüsse

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV