Musterreglementsbestimmung für eine Nicht-1e-Einrichtung
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Musterreglementsbestimmung für eine Nicht-1e-Einrichtung Art. [x] Keine Übertragung von Nicht-1e-Vorsorgeguthaben auf eine Vorsorgeeinrichtung
Vorsorgeguthaben, das in der [Name der Nicht-1e-Einrichtung] oder in einer anderen Nicht-1e- Einrichtung geäufnet wurde, wird nicht auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen.
Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung von Vorsorgeguthaben, das in einer 1e-Vorsorgeeinrichtung geäufnet wurde. Übertragbar ist in einem solchen Fall auch der seit dem Austritt aus der bisherigen 1e-Vorsorgeeinrichtung aufgelaufene Zins respektive die seither erzielte Performance.
Hinweise zur Verwendung der Musterreglementsbestimmung Von Gesetzes wegen besteht für eine Nicht-1e-Einrichtung keine Pflicht, Übertragungen auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung vorzunehmen (Ziffer 3.2 der Weisungen OAK BV W – 02/2025 «Anforderungen für die Übertragung von Vorsorgeguthaben und von kollektiven Mitteln von einer Nicht-1e- Einrichtung auf eine 1e-Vorsorgeeinrichtung»). Falls eine Nicht-1e-Einrichtung dies so reglementarisch festhalten möchte, stellt die OAK BV die auf Anregung von Branchenvertretern erarbeitete, obenstehende Musterreglementsbestimmung zur Verfügung. Es handelt sich dabei um eine bewusst allgemein und kurz gehaltene Musterformulierung, die auf die übrigen reglementarischen Bestimmungen der jeweiligen Nicht-1e-Einrichtung abzustimmen und gegebenenfalls anzupassen ist (selbstverständlich kann die vorstehende Musterformulierung auch ausserhalb eines Reglements der betreffenden Nicht-1e-Einrichtung verwendet werden, namentlich kann der entsprechende Beschluss des obersten Organs auch nur protokollarisch festgehalten werden).
Der zweite Satz im zweiten Absatz der Musterformulierung bezieht sich auf Fälle, wo das in einer 1e-Vorsorgeeinrichtung geäufnete Vorsorgeguthaben nach dem Verlassen der 1e-Vorsorgeeinrichtung nicht unmittelbar auf eine neue 1e-Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, sondern in anderer gesetzlich vorgesehener Form aufrechterhalten wird. Sei es bei einer Nicht-1e-Vorsorgeeinrichtung (namentlich dann, wenn der neue Arbeitgeber des Versicherten keiner 1e-Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist) oder bei einer Freizügigkeitseinrichtung (vgl. Art. 4 FZG und Art. 10 FZV). Der Begriff «Performance» bezieht sich auf ein allfälliges Wertschriftensparen gemäss Art. 19a FZV.