Informationsschreiben vom 28.06.2019
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 28. Juni 2019
Erhebung der Fachrichtlinie FRP 4 zum Mindeststandard
Sehr geehrte Damen und Herren
Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge die überarbeiteten Weisungen W–03/2014 „Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard“ verabschiedet. Zusätzlich zu den FRP 1, 2, 5 und 6 wird neu auch der Geltungsbereich der FRP 4 (Technischer Zinssatz, Version vom 25. April 2019) vom Kreis der Mitglieder der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) auf sämtliche zugelassenen Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge ausgeweitet.
Die Fachrichtlinie FRP 4 gilt in dieser Form für alle Abschlüsse ab dem 31.12.2019.
Freundliche Grüsse
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV