Informationsschreiben vom 31.10.2016
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 31. Oktober 2016
Inkrafttreten der Weisungen „Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB“
Am 1. April 2016 sind die neuen Bestimmungen von Art. 89a ZGB aufgrund der parlamentarischen Initiative Pelli „Stärkung der Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen“ in Kraft getreten. Ziel der Änderungen ist es, die Rahmenbedingungen für Wohlfahrtsfonds zu erleichtern, indem nicht mehr alle Bestimmungen des BVG anwendbar sind. Die neuen Vorschriften bestimmen, für welche Einrichtungen erleichterte Anforderungen gelten.
Im Rahmen des Vollzugs der Gesetzesänderung wurde die OAK BV mit zahlreichen Umsetzungsfragen konfrontiert. Um eine einheitliche Umsetzung sicherzustellen, hat sie - unter Einbezug der interessierten Kreise - Weisungen erlassen.
Die Weisungen betreffen folgende Themenbereiche:
– Leistungen in Rentenform – AHV-Beiträge auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds – Buchführung und Rechnungslegung – Vermögensanlage – Teilliquidation
Für die Revisionsstellen wird ein angepasstes Berichtsmuster erstellt, welches nach Genehmigung der zuständigen Gremien von EXPERTsuisse und der OAK BV für das Berichtsjahr 2016 zu verwenden ist.
Die vorliegenden Weisungen treten am 1. November 2016 in Kraft.
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Pierre Triponez _____________ Manfred Hüsler Präsident Direktor