Informationsschreiben vom 07.11.2016
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 7. November 2016
Inkrafttreten der Weisungen „Qualitätssicherung in der Revision nach BVG“
Die Revisionsstelle prüft die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge entsprechend den ihr in Art. 52c BVG zugewiesenen Aufgaben. Sie erfüllt damit eine zentrale Funktion innerhalb der Aufsichtspyramide der beruflichen Vorsorge. Das oberste Organ der Einrichtung, aber auch die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG stützen sich bei ihrer Tätigkeit massgeblich auf den Bericht der Revisionsstelle. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) wurde regelmässig mit Meldungen konfrontiert, dass die Qualität der von den Revisionsstellen nach BVG durchgeführten Prüfungen Mängel aufweise. Sie hat deshalb im Rahmen ihrer Inspektionstätigkeit im Jahr 2015 die Qualität der Revisionsberichte anhand einer umfangreichen, über die ganze Schweiz verteilten Stichprobe geprüft. Dabei musste sie eine hohe Fehlerquote feststellen. Die vertiefte Analyse der Ergebnisse hat ergeben, dass mangelnde praktische Prüftätigkeit in der beruflichen Vorsorge und mangelnde Kenntnisse der gesetzlichen Bestimmungen der 2. Säule zu den Hauptgründen für die hohe Fehlerquote gehören.
Deshalb hat die OAK BV mit dem Ziel, die Qualität der Revision in der beruflichen Vorsorge zu verbessern, die vorliegenden Weisungen W-03/2016 „Qualitätssicherung in der Revision nach BVG“ erlassen und darin Mindestanforderungen an den leitenden Revisor festgelegt. Gefordert sind mindestens:
– Erfahrung aus praktischer Revisionstätigkeit in der beruflichen Vorsorge von 50 verrechenbaren Prüfstunden pro Kalenderjahr; – Weiterbildung in der beruflichen Vorsorge von vier Stunden pro Kalenderjahr.
Die Weisungen beinhalten zudem Vorgaben für ein einheitliches Vorgehen in Fällen, in denen die OAK BV Hinweise der Aufsichtsbehörden auf Missstände in Revisionsunternehmen oder bei der Durchführung von Revisionsdienstleistungen an die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) weiterleitet.
Die vorliegenden Weisungen W-03/2016 „Qualitätssicherung in der Revision nach BVG“ treten per 1. Januar 2017 in Kraft. Für die Mindestanforderungen an die Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren.
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV