Informationsschreiben vom 18.02.2021
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Bern, 18. Februar 2021
Inkrafttreten der Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb»
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) erlässt per 1. März 2021 die Weisungen W – 01/2021 «Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb». Die Weisungen stellen eine einheitliche Aufsicht über Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb sicher. Die Weisungen verschaffen den regionalen Aufsichtsbehörden und den externen Kontrollorganen, aber auch dem obersten Organ der Einrichtung die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Informationen zur Verteilung der finanziellen Risiken innerhalb der betroffenen Einrichtung.
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen, d.h. Vorsorgeeinrichtungen, denen sich finanziell und wirtschaftlich unabhängige Arbeitgeber und Rentnerbestände anschliessen können, gewinnen im Konzentrationsprozess der zweiten Säule immer mehr an Bedeutung. Gewisse Einrichtungen sind bereits heute von der Grösse und Komplexität her vergleichbar mit grossen Versicherungsgesellschaften. Je nach Geschäftsmodell befinden sich diese Einrichtungen mehr oder weniger stark im Wettbewerb um Anschlüsse von Arbeitgebern und Rentnerbeständen, was im Vergleich zu firmeneigenen Vorsorgeeinrichtungen ein risikoreicheres Verhalten zur Folge haben kann. Der Betrieb von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen ist auch ein Geschäftsmodell von Dienstleistungsgesellschaften. Der Umgang mit möglichen Zielkonflikten, d.h. der Wahrung der finanziellen Stabilität gegenüber dem Wachstum der Vorsorgeeinrichtung sowie der Wahrung der Interessen der Versicherten gegenüber der Verfolgung der Geschäftsinteressen der Dienstleistungsgesellschaften, stellt hier eine zusätzliche Herausforderung dar.
Bei den genannten Einrichtungen erhalten die regionalen Aufsichtsbehörden bisher oft unzureichende Informationen zur Beurteilung der Finanzierung, der finanziellen Lage und der Anlagerisiken der einzelnen Vorsorgewerke. Dies liegt daran, dass sich die gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen auf die Stiftung, nicht aber auf deren Vorsorgewerke beziehen. Fehlen der zuständigen Aufsichtsbehörde relevante Informationen zur Beurteilung der Risiken, verzögern sich gegebenenfalls deren Einschreiten und die zu treffenden behördlichen Massnahmen zum Schutze der Interessen der Versicherten.
Zur Sicherstellung der finanziellen Stabilität im Interesse der Versicherten von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb erarbeitete die OAK BV zusammen mit den regionalen Aufsichtsbehörden und unter Einbezug der betroffenen Verbände die vorliegenden Weisungen. Die Weisungen sind ausschliesslich auf Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern oder Rentnerbeständen, die im Wettbewerb um weitere Anschlüsse stehen, anwendbar. Eine Vorsorgeeinrichtung steht im Wettbewerb, wenn sich ihr gemäss den statuarischen oder reglementarischen Grundlagen weitere Arbeitgeber oder Rentnerbestände, die nicht wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind, anschliessen können. In den Weisungen und den dazugehörenden Erläuterungen wird erklärt, welche Einrichtungen nicht vom Geltungsbereich betroffen sind.
Künftig analysiert der Experte für berufliche Vorsorge die bestehenden Vorsorgelösungen der angeschlossenen Arbeitgeber und Rentnerbeständen anhand von Strukturmodellen. Der Experte ordnet für jedes Strukturmodell die Risiken und die Entscheidungsbefugnisse den möglichen Trägern «Versicherungsgesellschaft», «Vorsorgeeinrichtung», «Solidargemeinschaft» oder «Vorsorgewerk» zu. Basierend auf einem versicherungstechnischen Gutachten bestätigt der Experte für jedes Strukturmodell in der Regel jährlich die Richtigkeit der laufenden Finanzierung sowie die Angemessenheit der technischen Grundlagen. Diese Informationen ermöglichen eine effektive Aufsicht, welche die spezifische Situation jeder einzelnen Einrichtung berücksichtigt. Im Gegensatz zu firmeneigenen Einrichtungen unterliegt die Versichertenstruktur der vom Geltungsbereich der Weisungen betroffenen Vorsorgeeinrichtungen erfahrungsgemäss häufiger jährlichen Fluktuationen. Die Struktur der betroffenen Einrichtungen kann sich durch Neuzugänge und Abgänge jedes Jahr massgeblich verändern. Dies gilt ebenso für die von den Vorsorgeeinrichtungen festgelegten Anschlusskonditionen. Die vom Experten jährlich einzureichende Bestätigung der Richtigkeit der laufenden Finanzierung und der Angemessenheit der technischen Grundlagen sowie das dazugehörige versicherungstechnische Gutachten tragen diesem Umstand Rechnung. Vorsorgeeinrichtungen mit weniger als 1’000 Versicherten sowie Einrichtungen, die keine Risiken für laufende Renten tragen, sind von der Pflicht zur jährlichen Erstellung des versicherungstechnischen Gutachtens befreit.
Die OAK BV macht mit diesen Weisungen zusätzlich nähere Vorgaben zur internen Kontrolle der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen. Mittels Anforderungen an die interne Kontrolle wird sichergestellt, dass die finanzielle Führung nicht nur auf der Ebene der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch auf der Ebene der risikotragenden Solidargemeinschaften und Vorsorgewerke kontrolliert und überwacht wird.
Die Weisungen treten am 1. März 2021 in Kraft und gelten erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr. Die Anforderungen an die interne Kontrolle müssen erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr von der Revisionsstelle geprüft werden. Für die Anpassung der Reglemente gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022.
Freundliche Grüsse
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV