Artikel in der Schweizer Personalvorsorge 10-24
Aktuell | 10·24 | Schweizer Personalvorsorge | 7
Leistungsverbesserungen bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen
Wertschwankungsreserven sind zu priorisieren Im Rahmen der Strukturreform wurde durch den Verordnungsgeber Art. 46 BVV 2 ergänzt. Mit diesem Artikel soll sichergestellt werden, dass Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen (SGE) trotz ihrer Wettbewerbssituation den Aufbau von adäquaten Wertschwankungsreserven an erste Stelle setzen.
Autorin: Vera Kupper Staub
Wachsen SGE, so führt dies zu einer lau- die durchschnittlich gewährte Verzinsung Miteinbezug der kurzfristigen Perforfenden Verwässerung der aufgebauten entscheidend für die Höhe des Altersgut- mance ist aus Sicht der OAK BV zweck- Wertschwankungsreserven. Gewährt habens, das die Versicherten aufbauen mässig, da er im gewählten Ausmass fieine Einrichtung ihren Versicherten zu können. Kurzfristig muss das oberste nanziell vertretbar ist und die gewährte hohe Verzinsungen, ohne dass genügend Organ beim Verzinsungsentscheid die fi- Verzinsung für die Versicherten besser Wertschwankungsreserven geäufnet nanzielle Situation der Einrichtung be- nachvollziehbar macht. Die Grafik wurden, wird die finanzielle Stabilität der rücksichtigen und den Aufbau der Wert- (Seite 9) gibt die neue Regel zur Bestim- Einrichtung gefährdet. Art. 46 BVV 2 be- schwankungsreserven priorisieren. Diese mung der Obergrenze wieder. schneidet somit bewusst den Entschei- Reserven dienen dazu, die Wahrscheindungsfreiraum der obersten Organe der lichkeit von notwendigen Sanierungs- Die Obergrenze entspricht mindestens betroffenen Einrichtungen. Aus dem Gel- massnahmen tief zu halten. Sie schützen dem BVG-Mindestzinssatz zuzüglich 0.25 tungsbereich von Art. 46 BVV 2 explizit in erster Linie die aktiven Versicherten Prozentpunkte und maximal dem aktuelausgenommen sind Verbands- und Kon- und die Arbeitgeber. len Marktzinssatz zuzüglich 2.5 Prozentzerneinrichtungen. Bei ihnen ist die punkte. Dazwischen variiert sie mit der Wachstumsproblematik nicht virulent. Neue Verzinsungsobergrenze aktuellen durchschnittlichen Perfor- berücksichtigt kurzfristige mance, wobei nur ein Drittel der Perfor- In der Verordnungsbestimmung wird Performance mance oberhalb des Marktzinssatzes nicht von Verzinsung gesprochen, son- Am 10. Oktober 2024 hat die OAK BV zum Marktzins hinzugezählt wird. dern genereller von Leistungsverbesse- Mitteilungen zu diesem Thema publiziert rungen, die nur gewährt werden dürfen, (M – 01/2024). Die letztjährigen Mittei- Es ist zu beachten, dass Art. 46 BVV 2 wenn die Wertschwankungsreserven zu lungen der OAK BV stiessen in der Bran- nicht die Verzinsungspolitik der SGE im mindestens 75 % geäufnet sind. In der che auf grosse Kritik. In den neuen Mit- Generellen regelt, sondern nur ihre Ver-
Botschaft zur Strukturreform wurde dar- teilungen wird die Verzinsungsober- zinsung in jenen Jahren, in denen die notauf hingewiesen, dass diese Bestimmung grenze für SGE mit ungenügend wendigen Wertschwankungsreserven zu präzisieren sei. Entsprechend defi- aufgebauten Wertschwankungsreserven noch ungenügend aufgebaut sind. Entnierte zuerst die Konferenz der kantona- (d. h. zu weniger als 75 % des Zielwerts) sprechend orientiert sich die Präzisielen Aufsichtsbehörden und später die neu definiert. rung von Art. 46 BVV 2 an der kurzfristi- OAK BV, welche Verzinsung von der Auf- gen Fragestellung der Verzinsung und sicht nicht als Leistungsverbesserung an- Die neue Obergrenze nimmt die aktuelle nicht an der langfristigen Verzinsungsgesehen wird. durchschnittliche Performance der Ein- zielsetzung der SGE. richtungen (gemessen anhand der UBS Wertschwankungsreserven schüt- Pensionskassen-Performance Studie, Ok- Prospektive versus zen Versicherte und Arbeitgeber tober-September) als Orientierungs- retrospektive Verzinsung Die Verzinsungspolitik einer Vorsorge- grösse. Das bedeutet, dass die Ober- Die OAK BV wird den Wert der Obereinrichtung hat eine langfristige und eine grenze in guten Performance-Jahren hö- grenze jeweils in der ersten Oktoberkurzfristige Komponente. Langfristig ist her und in schlechten tiefer ausfällt. Der hälfte publizieren, rechtzeitig für die Sai-
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Festlegung der performancebasierten Obergrenze Neue Verzinsungsobergrenze nach Art. 46 BVV 2
Ø-Performance1 Überperformance
Maximum = 2.5 % + Marktzins ⅓ der
Obergrenze Überperformance
Marktzins2 Marktzins2 Minimum Die Durchschnittsperformance basiert auf der UBS Pensionskassen-Performance-Studie. Es werden die letzten zwölf Monatswerte ab Oktober des Vorjahrs bis September des Publikationsjahrs herangezogen. Der Marktzins ist – analog zur Fachrichtlinie FRP 4 der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen- Experten – definiert als durchschnittlicher Kassazinssatz der zehnjährigen CHF Bundesobligationen der letzten zwölf Monatsendwerte ab Oktober des Vorjahrs bis September des Publikationsjahrs.
son der Verzinsungsentscheidungen der SGE. Diese Entscheidungen werden teilweise retrospektiv (für das aktuelle oder vergangene Jahr, abhängig vom Entscheidungszeitpunkt) und teilweise prospektiv (für das kommende Jahr) TAKE AWAYS gefällt. Neu ist der publizierte Wert nicht mehr für ein bestimmtes Anwen- − Art. 46 BVV 2 engt den Entscheidungsfreiraum dungsjahr anwendbar, sondern für alle Verzinsungsentscheidungen ab Pub- der obersten Organe von Sammel- und likation des neuen Wertes (d. h. Oktober bis September des Folgejahrs). Dies Gemeinschaftseinrichtungen bewusst ein. soll garantieren, dass alle Entscheidungen jeweils basierend auf dem aktu- − Er soll vermeiden, dass – insbesondere in ellsten Wert gefällt werden können. Die aktuelle Obergrenze ist auf der Web- Wachstumssituationen – zu hohe Verzinsunsite der OAK BV publiziert. gen gewährt werden, ohne dass genügend Wertschwankungsreserven geäufnet wurden. Verzinsungsobergrenze ist keine Verzinsungsempfehlung Eine Herausforderung der Präzisierung von Art. 46 BVV 2 ist, dass sich die − Die neu präzisierte Verzinsungsobergrenze Regel an ein breites Spektrum von Einrichtungen richtet: Es sind sowohl Ein- (Mitteilungen M – 01/2024 der OAK BV) bezieht richtungen mit fast keinen Wertschwankungsreserven betroffen, als auch die aktuelle durchschnittliche Performance der solche mit substanziell aufgebauten Reserven. Art. 46 BVV 2 behandelt diese Einrichtungen als Orientierungsgrösse mit ein. alle gleich, um den gewollten Schutz der Versicherten praktikabel umzuset- Sie fällt folglich in guten Performancejahren zen. Die Präzisierung wurde von der OAK BV vor diesem Hintergrund er- höher und in schlechten tiefer aus. arbeitet.
Die jetzt von der OAK BV gewählte Präzisierung lässt den obersten Organen der betroffenen Einrichtungen einen gewissen Entscheidungsspielraum offen. Die definierte Obergrenze ist nicht als Verzinsungsempfehlung zu verstehen. Für gewisse betroffene Einrichtungen wird sie eine zu hohe Verzinsung darstellen (z. B. weil deren Performance deutlich unterhalb der Durchschnittsperformance liegt oder deren finanzielle Lage eine Verzinsung zum BVG-Mindestsatz nahelegt). Es liegt in der Verantwortung der obersten Organe der betroffenen SGE, ihren Entscheidungsspielraum verantwortungsvoll zu nutzen, so wie sie dies bei der Festlegung des technischen Zinssatzes und der Zielwertschwankungsreserven auch tun. Die langfristigen Interessen der Vera Kupper Staub Versicherten müssen dabei immer im Zentrum stehen und nicht ein Wachstum- respektive Gewinnziel einer allfälligen Betreibergesellschaft der SGE. n Präsidentin OAK BV