W – 01/2021 | Erstversion | 26.01.2021
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 01/2021 deutsch
Anforderungen an Transparenz und interne Kontrolle für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb
Ausgabe vom: 26. Januar 2021 Letzte Änderung: Erstausgabe
1 Zweck
Die Aufsichtstätigkeit der Aufsichtsbehörden gemäss Art. 61 BVG (nachfolgend «Aufsichtsbehörden») basiert auf der Kenntnis der Risiko- und Entscheidstrukturen der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen. Die vorliegenden Weisungen stellen sicher, dass den Aufsichtsbehörden auch bei Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb die notwendigen Informationen zu den Risiko- und Entscheidstrukturen (Ziffer 3) zur Verfügung stehen. Zudem unterstützen sie die Experten für berufliche Vorsorge und die Revisionsstellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Durch die standardisierte Form dieser Informationen wird die Einheitlichkeit der Aufsicht über die vom Geltungsbereich erfassten Einrichtungen gestärkt.
Die Anforderungen an die interne Kontrolle (Ziffer 4) stellen sicher, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle nach Art. 35 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) nicht nur auf Ebene der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch auf Ebene der risikotragenden Solidargemeinschaften1 und Vorsorgewerke2 existiert.
2 Geltungsbereich
Die Weisungen sind anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern oder Rentnerbeständen3, die im Wettbewerb um Anschlüsse von Arbeitgebern oder Rentnerbeständen stehen.
Eine Vorsorgeeinrichtung steht immer dann im Wettbewerb, wenn sich ihr gemäss den statutarischen oder reglementarischen Grundlagen weitere Arbeitgeber oder Rentnerbestände, die nicht wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind, anschliessen können.
Im Einzelfall entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob eine Vorsorgeeinrichtung im Wettbewerb um Anschlüsse von Arbeitgebern oder Rentnerbeständen steht und damit in den Geltungsbereich der Weisungen fällt. Die Aufsichtsbehörde meldet der OAK BV alle Vorsorgeeinrichtungen in ihrem Aufsichtsgebiet, die in den Geltungsbereich der Weisungen fallen.
Unter einer Solidargemeinschaft ist ein risikotragendes Kollektiv zu verstehen, das ein oder mehrere Risiken gemeinsam trägt und aus mehreren (aber nicht allen) Anschlüssen einer Vorsorgeeinrichtung besteht. Unter einem Vorsorgewerk ist grundsätzlich der Anschluss eines Arbeitgebers oder Rentnerbestands zu verstehen. Unter einem Rentnerbestand im Sinne dieser Weisungen ist ein Anschluss ausschliesslich mit Rentnern zu verstehen, dem keine aktiven Versicherten angehören.
3 Strukturtransparenz
3.1 Umsetzung
Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass das oberste Organ jährlich die Erläuterungen und Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge nach Ziffer 3.2 und 3.3 der Weisungen einreicht. Der Experte für berufliche Vorsorge hält seine Erläuterungen und Bestätigungen in dem dafür vorgesehenen Formular (Anhang zu den Weisungen) fest. Das Formular ist jährlich per Abschluss des Geschäftsjahres der Vorsorgeeinrichtung durch den Experten für berufliche Vorsorge auszufüllen und zu unterzeichnen. Das oberste Organ bestätigt mit seiner Unterschrift, dass es dem Experten für berufliche Vorsorge alle zum Ausfüllen des Formulars notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt und dass es Kenntnis von dessen Inhalt genommen hat. Das oberste Organ reicht das Formular zusammen mit der Jahresberichterstattung der Aufsichtsbehörde ein. Die Revisionsstelle erhält vom obersten Organ eine Kopie des Formulars.
Bei den Ziffern 3.2 und 3.3 der Weisungen kommt eine Modellbetrachtung zur Anwendung. Die bestehenden Vorsorgelösungen der angeschlossenen Arbeitgeber und Rentnerbestände werden dabei zu Strukturmodellen zusammengefasst. Ein Strukturmodell wird durch die Zuordnung der Risiken «Pensionierungsverluste», «Langlebigkeit», «Tod und Invalidität» und «Sanierung» auf die Risikoträger sowie durch die Zuordnung der Entscheidung «Vermögensanlage» auf die Entscheidungsträger charakterisiert (vgl. Ziffer 3.2).
Jedes Strukturmodell bildet mindestens einen Anschluss an die Vorsorgeeinrichtung ab. Jeder Anschluss muss einem Strukturmodell zugeordnet werden.
3.2 Risiko- und Entscheidstrukturen
Der Experte für berufliche Vorsorge hält für jedes Strukturmodell der Vorsorgeeinrichtung nachfolgende Eigenschaften fest: – Zuordnung der Risiken «Pensionierungsverluste», «Langlebigkeit», «Tod und Invalidität» sowie «Sanierung» auf die Risikoträger Versicherungsgesellschaft4, Vorsorgeeinrichtung, Solidargemeinschaften und/oder Vorsorgewerke – Zuordnung der Entscheidung «Vermögensanlage» auf die Entscheidungsträger Versicherungsgesellschaft, Vorsorgeeinrichtung und/oder Vorsorgewerke
Für jedes Strukturmodell macht der Experte für berufliche Vorsorge zudem Angaben zur Anzahl der angeschlossenen Arbeitgeber und Rentnerbestände.
Sofern in einem Strukturmodell ein Risiko durch mehr als einen Risikoträger getragen oder Entscheidungen zur Vermögensanlage durch mehr als einen Entscheidungsträger getroffen werden, erläutert der Experte für berufliche Vorsorge die Aufteilung auf die unterschiedlichen Risiko- und/oder Entscheidungsträger.
Im Sinne dieser Weisungen ist mit Versicherungsgesellschaft immer eine Versicherungsgesellschaft nach Art. 67 Abs. 1 BVG gemeint.
3.3 Bestätigungen des Experten für berufliche Vorsorge
Der Experte für berufliche Vorsorge bestätigt für jedes Strukturmodell, dass – die laufende Finanzierung versicherungstechnisch korrekt ist (FRP 5, Ziffer 3.25); – der technische Zinssatz und die technischen Grundlagen der Versichertenstruktur der Vorsorgeeinrichtung, der Solidargemeinschaften und/oder der Vorsorgewerke angemessen sind.
Die Bestätigungen basieren auf einem jährlich zu erstellenden versicherungstechnischen Gutachten. In nachfolgenden Fällen ist es zulässig, das versicherungstechnische Gutachten und die Bestätigungen nach dieser Ziffer nicht jährlich, mindestens jedoch alle drei Jahre zu erstellen bzw. abzugeben: – Die Vorsorgeeinrichtung, die Solidargemeinschaften und die Vorsorgewerke tragen keine Risiken für laufende Renten oder – in der Vorsorgeeinrichtung sind weniger als 1'000 Personen versichert (Summe der aktiven Versicherten und Rentner).
Ist die laufende Finanzierung versicherungstechnisch nicht korrekt oder sind der technische Zinssatz und die technischen Grundlagen der Versichertenstruktur der Vorsorgeeinrichtung, der Solidargemeinschaften und/oder der Vorsorgewerke nicht angemessen, hält der Experte für berufliche Vorsorge den Sachverhalt fest und formuliert Empfehlungen an das oberste Organ unter Berücksichtigung bereits getroffener Massnahmen.
Falls per Stichtag ein versicherungstechnisches Gutachten vorliegt, macht der Experte für berufliche Vorsorge zudem für jedes Strukturmodell Angaben zum Vorsorgekapital der aktiven Versicherten und Rentner. Sofern sämtliche Risiken durch eine Versicherungsgesellschaft getragen werden (Vollversicherung), kann auf diese Angaben verzichtet werden.
Sind dem Experten für berufliche Vorsorge weitere wesentliche Risiken bekannt, hält er den Sachverhalt fest.
4 Interne Kontrolle
4.1 Verantwortung des obersten Organs
Das oberste Organ ist nach Art. 51a BVG verantwortlich für die Organisation der Vorsorgeeinrichtung. Es delegiert unter Berücksichtigung der gesetzlichen Grenzen Entscheidungen an andere Entscheidungsträger (z.B. Vorsorgekommission, interne und externe Vermögensverwalter). Das oberste Organ trägt unabhängig davon immer die Gesamtverantwortung für die Erfüllung der Aufgaben nach Art. 51a BVG und damit auch für das Einrichten und Aufrechterhalten einer der Grösse und Komplexität angemessenen internen Kontrolle.
Bei den vom Geltungsbereich erfassten Vorsorgeeinrichtungen stellen sich erhöhte Anforderungen an die Organisation (Prozesse und Führungsinstrumente) sowie die Führung und Kontrolle durch das oberste Organ. Das oberste Organ muss diesen erhöhten Anforderungen bei der Errichtung und Aufrechterhaltung der internen Kontrolle Rechnung tragen. Es stellt sicher, dass eine der Grösse und Komplexität angemessene interne Kontrolle nicht nur auf Ebene der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch auf Ebene der risikotragenden Solidargemeinschaften und Vorsorgewerke existiert.
Version gemäss Ziffer 3 der Weisungen W – 03/2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard»
4.2 Verantwortung der Aufsichtsbehörde und der Revisionsstelle
Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Umsetzung der Anforderungen gemäss Ziffer 4.3 in einem Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgehalten ist. Die Revisionsstelle prüft im Rahmen ihres Prüfungsauftrags gemäss Art. 52c Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 35 Abs. 1 BVV 2, ob die Anforderungen an die interne Kontrolle gemäss Ziffer 4.3 eingehalten sind.
4.3 Anforderungen an die interne Kontrolle
Die Grösse und Komplexität der vom Geltungsbereich erfassten Vorsorgeeinrichtungen und der wettbewerbsbedingte Zielkonflikt zwischen Wachstum und finanzieller Stabilität haben zur Folge, dass die Anforderungen an die interne Kontrolle erhöht sind. Mittels interner Kontrolle muss für diese Vorsorgeeinrichtungen deshalb u.a. sichergestellt werden, dass die Erfüllung der Aufgaben der finanziellen Führung nicht nur auf Ebene der Vorsorgeeinrichtung, sondern auch auf Ebene der risikotragenden Solidargemeinschaften und Vorsorgewerke kontrolliert und überwacht wird. Zudem muss mittels interner Kontrolle auf allen Ebenen sichergestellt werden, dass
1. alle Entscheidungsträger ausreichend über die mit ihren Entscheidungen im Zusammenhang stehenden Risiken und die daraus resultierenden möglichen Folgen informiert werden; 2. für alle Entscheidungsträger die Interessenskonflikte (Art. 51b BVG) identifiziert und offengelegt werden und dass Massnahmen getroffen werden, um diese zu verhindern; 3. für alle Entscheidungsträger die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden (Art. 51c BVG) identifiziert und offengelegt werden und dass diese zu marktüblichen Bedingungen erfolgen; 4. ausschliesslich Vorsorgepläne zur Anwendung kommen, für die Bestätigungen6 des Experten für berufliche Vorsorge nach Art. 52e BVG vorliegen; 5. ausschliesslich Anlagestrategien zur Anwendung kommen, für die es eine reglementarische Grundlage gibt.
Das oberste Organ muss zudem sicherstellen, dass die Anforderungen an die interne Kontrolle nicht nur durch die Vorsorgeeinrichtung, deren Solidargemeinschaften und Vorsorgewerke, sondern auch durch Dritte, welche wesentliche Dienstleistungen für die Vorsorgeeinrichtung, Solidargemeinschaften oder Vorsorgewerke erbringen, erfüllt werden. Zu den wesentlichen Dienstleistungen von Dritten gehören insbesondere die Geschäftsführung, die Vermögensverwaltung, die Finanzbuchhaltung und die technische Buchhaltung.
Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge über die Einhaltung der Grundsätze gemäss Art. 1 BVG.
5 Inkrafttreten
Diese Weisungen treten am 1. März 2021 in Kraft und gelten erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2021 endende Geschäftsjahr.
Die Anforderungen an die interne Kontrolle gemäss Ziffer 4.3 müssen erstmals für das am oder nach dem 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr von der Revisionsstelle geprüft werden. Für die Anpassung der Reglemente gemäss Ziffer 4.2 der Weisungen gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022.
26. Januar 2021 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Die Präsidentin: Vera Kupper Staub
Der Direktor: Manfred Hüsler
6 Erläuterungen
6.1 Zu Ziffer 1 Zweck
Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb um Anschlüsse von Arbeitgebern oder Rentnerbeständen befinden sich einerseits in einem Zielkonflikt zwischen Wachstum und finanzieller Stabilität, andererseits können zwischen den Dienstleistungsgesellschaften der Vorsorgeeinrichtungen und den Versicherten Interessenkonflikte entstehen. Aufgrund des anhaltenden Konzentrationsprozesses in der 2. Säule gewinnen die Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb um Anschlüsse immer mehr an Bedeutung. Der Wettbewerb unter diesen Einrichtungen führt u.a. dazu, dass eine beachtliche Nachfrage und ein beachtliches Angebot an teilweise oder vollständig individualisierten Vorsorgelösungen bestehen. Die Strukturen dieser Vorsorgeeinrichtungen sind aufgrund der individuellen Vorsorgelösungen oftmals vielschichtig und ineinandergreifend. Dadurch erhöhen sich die generellen Anforderungen an die Organisation (Prozesse und Führungsinstrumente) aber auch an das oberste Organ (Führung und Kontrolle).
Mit der Einführung der Verordnungsbestimmung zur internen Kontrolle im Rahmen der Strukturreform wurde sichergestellt, dass die interne Kontrolle einer Vorsorgeeinrichtung deren Grösse und Komplexität angemessen sein muss. In den Erläuterungen zur Verordnung ist festgehalten, dass für grössere Einrichtungen kaum mehr auf ein formelles internes Kontrollsystem verzichtet werden kann und dass es Aufgabe der OAK BV sein wird, in diesem Bereich nähere Vorgaben zu machen. Mittels der vorliegenden Weisungen nimmt die OAK BV diese Aufgabe wahr und macht nähere Vorgaben für die interne Kontrolle von Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb um Anschlüsse von Arbeitgebern und Rentnerbeständen.
6.2 Zu Ziffer 2 Geltungsbereich
Die Weisungen sind anwendbar auf Vorsorgeeinrichtungen mit mehreren angeschlossenen Arbeitgebern oder Rentnerbeständen, die im Wettbewerb um Anschlüsse stehen. Nachfolgend hierzu einige Erläuterungen:
Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen sind Vorsorgeeinrichtungen von mehreren, wirtschaftlich oder finanziell nicht eng verbundenen Arbeitgebern. Jeder Arbeitgeber und jeder Rentnerbestand hat einen eigenen Anschlussvertrag. Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen können in Bezug auf die Solidaritäten unterschiedlich ausgestaltet sein, so z.B. in Bezug auf:
– Vermögensanlage: Vermögensanlage auf Ebene Vorsorgeeinrichtung, Vermögensanlage auf Ebene der Solidargemeinschaft (risikotragendes Kollektiv) oder Vermögensanlage auf Ebene Vorsorgewerk – Rückdeckung eines oder mehrerer Risiken: Rückdeckung auf Ebene Vorsorgeeinrichtung, Rückdeckung auf Ebene der Solidargemeinschaft (risikotragendes Kollektiv) oder Rückdeckung auf Ebene Vorsorgewerk – Ausweis Deckungsgrad: Ausweis auf Ebene Vorsorgeeinrichtung, Ausweis auf Ebene der Solidargemeinschaft (risikotragendes Kollektiv) oder Ausweis auf Ebene Vorsorgewerk
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen im Wettbewerb um Anschlüsse von Arbeitgebern oder Rentnerbeständen stehen. Diese Annahme gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen, die als Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung ausgestaltet sind.
Verbandsvorsorgeeinrichtungen Verbandsvorsorgeeinrichtungen sind als Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung ausgestaltet.
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass Verbandsvorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb um Anschlüsse von Arbeitgebern oder Rentnerbeständen stehen.
Konzernvorsorgeeinrichtungen Konzernvorsorgeeinrichtungen sind als Sammel- oder Gemeinschaftseinrichtung ausgestaltet, mit der Besonderheit, dass die angeschlossenen Arbeitgeber wirtschaftlich oder finanziell eng verbunden sind.
Konzernvorsorgeeinrichtungen fallen nur dann in den Geltungsbereich der Weisungen, wenn sich ihnen gemäss den statutarischen oder reglementarischen Bestimmungen weitere Arbeitgeber oder Rentnerbestände, die mit den bereits angeschlossenen Arbeitgebern oder Rentnerbeständen weder wirtschaftlich noch finanziell eng verbunden sind, anschliessen können.
Entscheid der Aufsichtsbehörde Im Einzelfall entscheidet die Aufsichtsbehörde darüber, ob eine Vorsorgeeinrichtung im Wettbewerb um Anschlüsse von Arbeitgebern oder Rentnerbeständen steht und damit in den Geltungsbereich der Weisungen fällt. Basierend auf den Meldungen der Aufsichtsbehörden erstellt die OAK BV eine Liste aller vom Geltungsbereich der Weisungen erfassten Vorsorgeeinrichtungen und publiziert diese auf ihrer Internetseite.
6.3 Zu Ziffer 3.1 Umsetzung
Ein Strukturmodell ist eine Darstellung der Zuordnung der Risiken und Entscheidungen auf die unterschiedlichen Risiko- und Entscheidungsträger. Für jeden bei einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossenen Arbeitgeber und Rentnerbestand können die Risiken «Pensionierungsverluste», «Langlebigkeit», «Tod und Invalidität» und «Sanierung» sowie die Entscheidung «Vermögensanlage» den unterschiedlichen Risiko- und Entscheidungsträgern zugeordnet werden. Alle angeschlossenen Arbeitgeber und Rentnerbestände mit identischer Zuordnung der Risiken und Entscheidung werden in einem Strukturmodell zusammengefasst. Eine Vorsorgeeinrichtung verfügt folglich über mindestens ein Strukturmodell.
Ein Rentnervorsorgewerk ist nur dann als eigenes Strukturmodell abzubilden, wenn sich der Vorsorgeeinrichtung ein Rentnerbestand ohne aktive Versicherte angeschlossen hat. Alle Rentner müssen gemäss ihren geltenden Anschlussbedingungen in einem oder gegebenenfalls in mehreren Strukturmodellen abgebildet werden. Dies gilt auch für alle Rentnerbestände, bei denen inzwischen kein Arbeitgeber mehr der Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist.
6.4 Zu Ziffer 3.2 Risiko- und Entscheidstrukturen
Risiko «Pensionierungsverluste» (FRP 2, Ziffer 5.47) Die Zuordnung des Risikos «Pensionierungsverluste» auf die Risikoträger wird nur für die aktiven Versicherten beurteilt. Sofern einem Strukturmodell kein Anschluss mit aktiven Versicherten zugeteilt werden kann, ist in dieser Spalte kein Kreuz zu setzen. Das Risiko «Pensionierungsverluste» wird in der Regel auf der gleichen Ebene getragen, auf der die für diesen Zweck notwendigen Rückstellungen gebildet werden.
Version gemäss Ziffer 3 der Weisungen W – 03/2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard»
Risiko «Langlebigkeit» (FRP 2, Ziffer 5.18) Die Zuordnung des Risikos «Langlebigkeit» auf die Risikoträger soll nur für die Rentner beurteilt werden. Sofern einem Strukturmodell kein Anschluss mit Rentnern zugeteilt werden kann, ist in dieser Spalte kein Kreuz zu setzen. Das Risiko «Langlebigkeit» wird in der Regel auf der gleichen Ebene getragen, auf der die für diesen Zweck notwendigen Rückstellungen gebildet werden.
Risiko «Tod und Invalidität» (FRP 2, Ziffer 5.28) Vom Risiko «Tod und Invalidität» betroffen sind alle Versicherten, denen im Falle von Tod oder Invalidität Leistungen zugesprochen werden. In den meisten Fällen sind dies ausschliesslich aktive Versicherte. Das Risiko «Tod und Invalidität» wird in der Regel auf der gleichen Ebene getragen, auf der die für diesen Zweck notwendigen Rückstellungen gebildet werden.
Risiko «Sanierung» Das Risiko «Sanierung» wird in der Regel auf der Ebene getragen, auf der die Wertschwankungsreserven bilanziert werden und auf welcher eine Sanierung erfolgen muss.
6.5 Zu Ziffer 3.3 Bestätigung des Experten für berufliche Vorsorge
Die Bestätigungen der versicherungstechnisch korrekten laufenden Finanzierung (FRP 5, Ziffer 3.28) sowie der Angemessenheit des technischen Zinssatzes und der technischen Grundlagen basieren auf einem jährlich zu erstellenden versicherungstechnischen Gutachten und werden für jedes Strukturmodell einzeln abgegeben.
Durch Zu- und Abgänge von Anschlüssen können sich die Versichertenbestände einer Vorsorgeeinrichtung im Wettbewerb um Anschlüsse von Jahr zu Jahr verändern. Das jährliche versicherungstechnische Gutachten zeigt zeitnah die daraus resultierende technische Entwicklung, die potentiellen Risiken und die empfohlenen Massnahmen auf. Der Experte für berufliche Vorsorge macht im versicherungstechnischen Gutachten Angaben zu den Grundlagen für die Bestätigungen gemäss Ziffer 3.3 sowie ausführende Erläuterungen. Für die Aufsichtsbehörde nach Art. 61 BVG sind diese Angaben zu den Grundlagen und die Erläuterungen eine wichtige Ergänzung zu den Bestätigungen im Formular.
Kein jährliches versicherungstechnisches Gutachten ist erforderlich für Vorsorgeeinrichtungen im Wettbewerb um Anschlüsse, welche sämtliche Rentenverpflichtungen an eine Versicherungsgesellschaft nach Art. 67 Abs. 1 BVG übertragen haben, sowie für Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Kapitalauszahlungen tätigen (in der Regel Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 1e BVV 2 oder Kadervorsorgeeinrichtungen).
Ein jährliches versicherungstechnisches Gutachten ist zudem nicht erforderlich, wenn die Summe der aktiven Versicherten und der Rentner im Durchschnitt der vergangenen zwei Jahre (Stichtagsbetrachtung) weniger als 1'000 Personen beträgt.
Basierend auf Art. 62a BVG kann die Aufsichtsbehörde auch in den oben genannten Ausnahmefällen bei Bedarf ein jährliches versicherungstechnisches Gutachten verlangen.
Version gemäss Ziffer 3 der Weisungen W – 03/2014 «Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard»
6.6 Zu Ziffer 4.2 Verantwortung der Aufsichtsbehörde und der Revisionsstelle
Voraussetzung für die Existenz einer internen Kontrolle ist, dass in Anlehnung an die Bestimmungen des Schweizer Prüfungshinweises 40 «Prüfung und Berichterstattung des Abschlussprüfers einer Vorsorgeeinrichtung»9 nachfolgende Anforderungen an die interne Kontrolle erfüllt sind: – die interne Kontrolle ist vorhanden und dokumentiert; – die interne Kontrolle ist der Grösse und Komplexität angepasst; – die interne Kontrolle ist den Mitarbeitenden bekannt; – die interne Kontrolle wird angewendet; – das Kontrollbewusstsein in der Vorsorgeeinrichtung ist vorhanden.
Version gemäss Ziffer 3.2 der Weisungen W – 04/2013 «Prüfung und Berichterstattung der Revisionsstelle»