W – 02/2016 | Überarbeitete Version | 28.08.2025

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

deutsch Weisungen OAK BV W – 02/2016

Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB

Erstes Inkrafttreten: 1. November 2016

Letzte Änderung: 28. August 2025

2 Geltungsbereich

Die vorliegenden Weisungen sind anwendbar für Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB. Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB (nachfolgend Wohlfahrtsfonds) sind auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig, unterstehen jedoch nicht dem Freizügigkeitsgesetz (FZG; SR 831.42).

Die Wohlfahrtsfonds sind in der Liste der nicht registrierten Vorsorgeeinrichtungen gemäss Art. 3 Abs.

2 Bst. b der Verordnung vom 10. und 22. Juni 2011 über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV

1; SR 831.435.1) zu erfassen und sind unter der Kennzeichnung «Wohlfahrtsfonds / Finanzierungsstiftung» auszuweisen.

3 Leistungen des Wohlfahrtsfonds

Leistungskategorien Gestützt auf Art. 89a Abs 7 sowie Abs. 8 Ziffer 4 ff ZGB können die Wohlfahrtsfonds, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, folgende Leistungen für ihre Destinatäre vorsehen:

a) Leistungen zur Absicherung der drei Vorsorgerisiken Alter, Tod und Invalidität b) Leistungen zur Finanzierung anderer Personalfürsorgestiftungen c) Leistungen in Notlagen d) Leistungen bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit e) Leistungen für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung f) Leistungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf g) Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention.

Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge Es gelten die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Angemessenheit sinngemäss (Art. 89a Abs. 8

Ziff. 3 ZGB).

Auszahlungsmodalitäten In der Regel wird ein Wohlfahrtsfonds seinen Destinatären keine Renten zusprechen, sondern einzelne Beträge. Der Stiftungsrat eines Wohlfahrtsfonds kann jedoch in Einzelfällen beschliessen, eine Leistung an einen Destinatär in Form einer Rente zu erbringen, ohne dass es sich um eine Leistung gemäss Freizügigkeitsgesetz handelt (Art. 1 FZG).

AHV-Beiträge auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds Soweit die Leistungen eines Wohlfahrtsfonds der AHV unterstellt sind, darf der Arbeitgeber die von ihm auf solchen Leistungen übernommenen AHV Beiträge dem Wohlfahrtsfonds weiterbelasten.

Die Bezahlung von AHV Beiträgen durch den Wohlfahrtsfonds gilt nicht als Rückfluss von Stiftungsmitteln an den Arbeitgeber.

4 Mindestanforderungen

Buchführung und Rechnungslegung Als Mindestanforderung haben die Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB die kaufmännischen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften gemäss Art. 957 bis Art. 960f des Obligationenrechts (OR; SR 220) zu befolgen.

Bei der Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation des Wohlfahrtsfonds ist für den entsprechenden Stichtag der tatsächliche Wert des vorhandenen Vermögens zu ermitteln und auszuweisen.

Im Anhang der Jahresrechnung sind ergänzend zu den im Obligationenrecht geforderten Informationen folgende Angaben offenzulegen:

1 Grundlagen und Organisation

  • Urkunde und Reglemente

  • Stifterin

  • Angeschlossene Arbeitgeber und Anzahl Arbeitnehmer pro Arbeitgeber

  • Oberstes Organ, Geschäftsführung und Regelung der Zeichnungsberechtigungen

  • Revisionsstelle, Berater und Aufsichtsbehörde

2 Art der Umsetzung des Zwecks

  • Finanzierungsmethode

  • Anzahl Destinatäre, an die im Berichtsjahr Leistungen ausgerichtet worden sind, mit zusammengefassten Angaben zur Höhe und Art der Leistungen

3 Bewertungs- und Rechnungslegungsgrundsätze

4 Erläuterung weiterer Positionen der Bilanz und Betriebsrechnung

- Erklärung zu Anlagen beim Arbeitgeber (gemäss Ziffer 6.7 der Erläuterungen)

5 Auflagen der Aufsichtsbehörden

6 Weitere Informationen in Bezug auf die finanzielle Lage

  • Teilliquidationen

  • Laufende Rechtsverfahren

  • Besondere Geschäftsvorfälle und wesentliche Vermögenstransaktionen

Vermögensanlage Die Wohlfahrtsfonds verwalten ihr Vermögen gestützt auf Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB so, dass Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für ihre Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. Die Wohlfahrtsfonds sind nicht verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen.

Anlagen beim Arbeitgeber sind zulässig, soweit die Sicherheit, genügender Ertrag auf den Anlagen und die für die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind.

Teilliquidation Wohlfahrtsfonds benötigen kein Teilliquidationsreglement. Teilliquidationen erfolgen auf Antrag des Stiftungsrats oder im Rahmen aufsichtsrechtlicher Massnahmen.

5 Inkrafttreten

Die vorliegenden Weisungen sind am 1. November 2016 in Kraft getreten. Die Anpassungen vom 28. August 2025 treten am 1. Oktober 2025 in Kraft.

28 August 2025 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Die Präsidentin: Vera Kupper Staub

Die Direktorin: Laetitia Raboud

6 Erläuterungen

Zu Ziffer 1 Zweck und Ziffer 2 Geltungsbereich Mit der Gesetzesänderung vom 1. April 2016 wurden die Wohlfahrtsfonds neu definiert und deren Umschreibung enger gefasst als bisher. Als Wohlfahrtsfonds gelten nur noch diejenigen Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge tätig sind, aber nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen und deren Finanzierung nicht über die Arbeitnehmer erfolgt. Die parlamentarische Initiative Schneeberger 19.456 «Leistungen zur Prävention sind im heutigen Umfeld eine wichtige Aufgabe von Wohlfahrtsfonds mit Ermessensleistungen» hatte zum Ziel, durch Präzisierungen die restriktive Aufsichtspraxis auszuweiten und eine einheitliche Aufsichtspraxis sicherzustellen. Sie führte zur Gesetzesänderung vom 14. Juni 2024 (neue Art. 89a Abs. 8 Ziff. 4 ZGB und Schlusstitel Art. 6cbis ZGB).

Die in Art. 89a Abs. 8 Ziff. 4 ZGB vorgesehenen neuen Leistungen dürfen nur gestützt auf eine entsprechende Urkundenbestimmung erbracht werden. Bei per 1. Januar 2025 bereits bestehenden Einrichtungen bedarf es dafür einer Urkundenänderung (Art. 6c bis Schlusstitel ZGB). Die restriktiven Voraussetzungen der Artikel 86 und 86a ZGB müssen nicht erfüllt werden.

Damit die Wohlfahrtsfonds die Steuerbefreiung erhalten, verlangen die Steuerbehörden einen Passus in der Stiftungsurkunde, der besagt, dass aus dem Stiftungsvermögen ausser zu Vorsorgezwecken im Sinne der Stiftungsurkunde (und damit der Leistungskategorien gemäss Ziffer 3.1) keine Leistungen entrichtet werden dürfen, zu denen der Arbeitgeber (die Stifterfirma) rechtlich verpflichtet ist oder die sie als Entgelt für geleistete Dienste üblicherweise entrichtet (z. B. Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen, Gratifikationen etc.). Die in den Weisungen aufgeführten Leistungskategorien und Beispiele in den Erläuterungen entsprechen den gesetzlich zulässigen Leistungen von Wohlfahrtsfonds (vgl. Art. 89a Abs. 8 Ziff. 4 ZGB).

Zu Ziffer 3.1 Leistungskategorien Mit Aufnahme von Art. 89a Abs. 8 Ziffer 4 ZGB (Änderung vom 14. Juni 2024) wurden die Leistungskategorien präzisiert bzw. angepasst.

Leistungen der Kategorien a-c gemäss Ziffer 3.1 dieser Weisungen waren bereits unter dem alten Recht möglich. Neu sieht das Gesetz auch die Ausrichtung von Leistungen bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit ausserhalb einer Notlage, Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung, Leistungen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention vor (vgl. Ziffer 3.1, Leistungskategorien d – g dieser Weisungen). Leistungen können oft mehreren Leistungskategorien zugeordnet werden. Während die aufgeführten Leistungskategorien abschliessend sind, werden nachfolgend Beispiele zu den einzelnen Leistungskategorien, basierend auf dem Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 31. August 2023 (BBl 2023.2077) und den parlamentarischen Beratungen aufgeführt. Die Beispiele sind nicht abschliessend zu verstehen.

Zu den bisher zulässigen Leistungen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod Invalidität und zur Finanzierung anderer Personalfürsorgestiftungen (Ziffer 3.1 a und b) zählen beispielsweise die Finanzierung eines höheren Zinssatzes für die Verzinsung von Altersguthaben, die Finanzierung von Teuerungszulagen auf den Renten, die Finanzierung von Einkaufsbeiträgen (unter sinngemässer Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung), die Finanzierung von Kompensationsmassnahmen bei Umwandlungssatzsenkungen, Abfederung der Senkung des technischen Zinssatzes, die Ausfinanzierung einer Unterdeckung (mittels Einlage des Wohlfahrtsfonds in die Vorsorgeeinrichtung), die Finanzierung von Beitragsferien und von Beitragsreduktionen, die Begleichung von Arbeitgeberbeiträgen an die Vorsorgeeinrichtung unter der Voraussetzung, dass

vorgängig eine Arbeitgeberbeitragsreserve gebildet wurde oder nachgewiesen ist, dass der Wohlfahrtsfonds rein patronal finanziert ist.

Zu den Leistungen in Notlagen (Ziffer 3.1 c) gehören z. B. die Beteiligung an Beerdigungskosten oder Rettungskosten, die von einer Versicherung nicht getragen werden. Auch eine Aufstockung der Kurzarbeitsentschädigung durch den Wohlfahrtsfonds im Sinne eines kollektiven Härtefalls ist zulässig.

Zu den Leistungen bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit (Ziffer 3.1 d) gehören z. B. die Beteiligung an Heimkosten von Rentnerinnen und Rentnern, die Kostenübernahme für Hörgeräte, Augenoperationen, die Beteiligung an Zahnarztkosten, die finanzielle Beteiligung an verschiedenen Massnahmen zur Entlastung von pflegenden oder betreuenden Angehörigen, wie z. B. Kostenübernahme für Hilfsmittel oder bauliche Anpassungen zugunsten von gesundheitlich beeinträchtigen Personen, die Beteiligung an Auslagen für Spitex-Leistungen, Beiträge an Reha- oder Kuraufenthalte.

Leistungen bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit fallen darunter, sofern sie nicht durch die entsprechenden Versicherungen abgedeckt sind. Sie können z. B. Überbrückungshilfen bis zu einer Entscheidung der IV oder auch ergänzende Leistungen zu den Leistungen der IV darstellen. Auch die Zahlung einer finanziellen Entschädigung bei Verhinderung des Arbeitnehmers nach Ablauf der gesetzlichen Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers im Sinne von Art. 324a OR ist zulässig.

Im Falle von Arbeitslosigkeit können die Wohlfahrtsfond bei Entlassungen, Sozialplänen und Massenentlassungen Präventionsmassnahmen wie Umschulungen, Weiter- oder Berufsausbildungen finanzieren oder Outplacement-Unterstützungen finanzieren. Dazu gehören auch die Finanzierung von vorzeitigen Pensionierungen, die Aufstockung von Arbeitslosenentschädigungen, Leistungen zur Verlängerung der Kündigungsfrist oder einen pauschalierten (Bar-)Betrag (z. B. gestaffelt nach Dienstjahren oder anderen objektiven Kriterien) für die betroffenen Arbeitnehmenden.

Zu den Leistungen für Massnahmen zur Aus- und Weiterbildung (Ziffer 3.1 e) zählen z. B. die Kostenübernahme für die Arbeitssuche, die Finanzierung von Massnahmen für die berufliche Umorientierung, Umschulung oder Weiterbildung, insbesondere bei Entlassungen, Sozialplänen und Massenentlassungen.

Unter Leistungen für Massnahmen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Ziffer 3.1 f) fallen z. B. die Unterstützungsleistungen für die Pflege von Angehörigen, Leistungen an Kinderbetreuungskosten oder an Kosten für den Schulunterricht des Kindes, Leistungen im Rahmen des Elternurlaubs nach der Geburt oder Adoption eines Kindes, finanzielle Beteiligungen an der Ausbildung der Kinder von Mitarbeitenden im Tieflohnsegment.

Unter den Leistungen für Massnahmen zur Gesundheitsförderung und Prävention (Ziffer 3.1 g) gehören z. B. die Übernahme der Kosten für die Einrichtung einer externen Anlaufstelle im Unternehmen, an die sich Mitarbeitende bei finanziellen Schwierigkeiten oder psychischen Problemen wenden können; die Beteiligung an den Kosten für ein Case Management zur Vermeidung von IV-Fällen, d. h. einer spezifischen Begleitung zur Klärung komplexer Fragen in den Bereichen Sozialhilfe, Gesundheit und Versicherung; die Finanzierung von Massnahmen zur Förderung regelmässiger körperlicher Aktivitäten; die Übernahme der Kosten für Massnahmen zur Verbesserung der gesunden Ernährung von Mitarbeitenden; die Übernahme der Kosten für eine Impfkampagne. Auch ein Zuschuss an die Krankenkassenprämie KVG nach sozialen Kriterien, die Übernahme der Kosten für eine bessere Spitalkategorie bei der Unfallversicherung für die Belegschaft oder Gesundheitschecks oder Impfungen zählen dazu.

Zu Ziffer 3.2 Einhaltung der Grundsätze der beruflichen Vorsorge Die von Wohlfahrtsfonds gewährten Leistungen sind Ermessensleistungen. Sie werden in bestimmten Situationen vom Stiftungsrat frei gewährt, müssen jedoch die Grundsätze der Gleichbehandlung

potenzieller Empfänger, das Willkürverbot, die Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips und die sinngemässe Einhaltung des Grundsatzes der Angemessenheit beachten. Insbesondere dürfen Empfänger, die sich in einer vergleichbaren Situation befinden, nicht unterschiedlich behandelt werden.

Der Stiftungsrat entscheidet über die Leistungen nach Ermessen. Es steht ihm offen, hierzu interne Richtlinien z. B. für nach sozialen Kriterien abgestufte Leistungen zu erlassen. Jederzeit änderbare Reglemente mit Pauschalierungen (z. B. für einen Zuschuss an die Kinderbetreuung oder einen Zuschuss an die Krankenversicherungsbeiträge KVG nach sozialen Kriterien) sind zulässig, soweit diese Leistungen nicht dem Freizügigkeitsgesetz unterliegen, sondern Leistungen der beruflichen Vorsorge im weiteren Sinn darstellen. Die Leistungskategorien und Beispiele sind mit dem Vorsorge- und Stiftungszweck vereinbar (vgl. Art.

Zu Ziffer 3.3 Auszahlungsmodalitäten Die Rentenauszahlung in Einzelfällen führt nicht dazu, dass der Wohlfahrtsfonds zu einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 89a Abs. 6 ZGB wird. Wenn hingegen eine Einrichtung systematisch unbefristete Renten ausrichtet, ist zu klären, ob es sich um eine Einrichtung nach Art. 89a Abs. 6 ZGB handelt.

Zu Ziffer 3.4 AHV-Beiträge auf Leistungen des Wohlfahrtsfonds Die Leistungen des Wohlfahrtsfonds sind, soweit nicht AHV-rechtliche Ausnahmebestimmungen zur Anwendung kommen, als massgebender Lohn gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu betrachten und unterliegen der AHV-Beitragspflicht. Dies hat die Rechtsprechung (BGE 137 V 321) entschieden. Wenn der Wohlfahrtsfonds Leistungen an Destinatäre erbringt, die der AHV unterstellt sind, und der Arbeitgeber als Schuldner der Beiträge diese der Ausgleichskasse überwiesen hat, kann der Arbeitgeber diese Beiträge, soweit er sie übernommen hat, gegenüber dem Wohlfahrtsfonds in Rechnung stellen.

Zu Ziffer 4.1 Buchführung und Rechnungslegung Seit dem 1. April 2016 gelten die Bestimmungen gemäss Art. 65a BVG für Wohlfahrtfonds mit Ermessensleistungen nicht mehr. Daher muss die Rechnungslegung dieser Einrichtungen nicht mehr den Vorschriften gemäss den Fachempfehlungen zur Rechnungslegung Swiss GAAP FER 26 entsprechen. Es steht den betroffenen Einrichtungen jedoch frei, die bisher befolgten Rechnungslegungsvorschriften weiterhin anzuwenden und somit auf eine allenfalls aufwendige Umstellung der Rechnungslegung zu verzichten. Andernfalls gelten die obligationenrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften.

Die Buchführung bildet die Grundlage der Rechnungslegung. Sie folgt den Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung. Die Rechnungslegung erfolgt in der Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt und neben den Zahlen für das Geschäftsjahr die entsprechenden Werte des Vorjahres enthält. Die Rechnungslegung soll die wirtschaftliche Lage des Wohlfahrtsfonds so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.

Die Bewertung muss vorsichtig erfolgen, darf aber die zuverlässige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Wohlfahrtsfonds nicht verhindern (Art. 960 Abs. 2 OR). Bei der Durchführung einer Teil- oder Gesamtliquidation und bei Rechtsgeschäften mit Nahestehenden, die gemäss Art. 51c BVG marktüblichen Bedingungen entsprechen müssen, ist der tatsächliche Wert des betroffenen Vermögens zu ermitteln. Für die Festlegung des tatsächlichen Werts kommen die Bestimmungen von Swiss GAAP FER 26 Ziff. 3 und 4 sinngemäss zur Anwendung.

Der Anhang der Jahresrechnung ergänzt und erläutert die anderen Bestandteile der Jahresrechnung (Art. 959c OR). Zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt die Aufsichtsbehörde zusätzliche Angaben, die im Anhang der Jahresrechnung transparent offenzulegen sind.

Basierend auf Art. 89a Abs. 7 ZGB entsprechen die Aufgaben der Revisionsstelle - mit Ausnahme der Bestimmungen zur Prüfung bei Unterdeckung und zu den Angaben und Meldungen an die Aufsichtsbehörde (Art. 52c Abs. 1 Bst. e und f BVG) - denjenigen einer Revisionsstelle einer Vorsorgeeinrichtung.

Zu Ziffer 4.2 Vermögensanlage Von Gesetzes wegen sind Wohlfahrtsfonds nicht mehr verpflichtet, ein formalisiertes Anlagereglement zu erstellen. Dies entbindet den Stiftungsrat jedoch nicht von der Pflicht, Richtlinien, Konzepte oder Anlagestrategien zu beschliessen, die schlüssig aufzeigen, dass das Vermögen gemäss Art. 89a Abs.

8 Ziff. 1 ZGB angelegt wird. Gegenüber den Revisionsstellen und Aufsichtsbehörden müssen die

Wohlfahrtsfonds auf Verlangen darlegen können, dass die Vorschriften gemäss Art. 89a Abs. 8 Ziff. 1 ZGB eingehalten werden.

Anlagen beim Arbeitgeber sind erlaubt, dürfen aber die Anforderungen an die Sicherheit, den genügenden Ertrag auf den Anlagen und die für die Aufgaben des Wohlfahrtsfonds benötigten flüssigen Mittel nicht unterlaufen. Bei ungesicherten Anlagen beim Arbeitgeber besteht per se ein gewisses Risiko und es ist erhöhte Vorsicht geboten. Ungesicherte Anlagen beim Arbeitgeber bedürfen daher einer Begründung im Anhang der Jahresrechnung. Der Wohlfahrtsfonds muss schlüssig erklären, dass die Sicherheit, der genügende Ertrag auf den Anlagen und die für die Aufgaben benötigten flüssigen Mittel gewährleistet sind. Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Einzelfall nach den gegebenen Umständen über die Zulässigkeit der ungesicherten Anlage beim Arbeitgeber.

Zu Ziffer 4.3 Teilliquidation Wohlfahrtsfonds sind nicht verpflichtet, ein Teilliquidationsreglement zu erstellen, das durch die Aufsichtsbehörde zu genehmigen ist. Die Aufsichtsbehörden verfügen eine Teilliquidation im konkreten Einzelfall.

Ein Wohlfahrtsfonds soll sich einer Teilliquidation nicht widersetzen können, indem der Stiftungsrat keinen Antrag an die Aufsichtsbehörden stellt. In diesem Fall kann die Aufsichtsbehörde den Wohlfahrtsfonds aufsichtsrechtlich anweisen, eine Teilliquidation durchzuführen.

Bei grösseren Entlassungen kann ein Wohlfahrtsfonds anstelle einer Teilliquidation auch die Unterstützung von Sozialplanmassnahmen oder eigene soziale Auffangmassnahmen im Sinne der Leistungskategorien gemäss Ziff. 3.1 und 6.2 hiervor zur Abfindung der Anwartschaften der Destinatäre vorsehen. Sozialplanleistungen eines Wohlfahrtsfonds im Rahmen einer Teilliquidation können als Leistung an den Abgangsbestand berücksichtigt werden. Es ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob mit diesen Leistungen der Anspruch des Abgangsbestandes aus der Teilliquidation genügend abgegolten wurde. Die Aufsichtsbehörde kann von der Verfügung und der Durchführung einer Teilliquidation absehen. Dies ist aber nicht möglich, wenn nur geringfügige Sozialplanleistungen für einen kleinen Teil des Abgangsbestandes erbracht werden.