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W – 02/2021 | Erstversion | 21.09.2021

OAK BV W-02/2021-2021-09-21 · Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)

Vom 21. Sept. 2021

https://lexipedia.io/de/docs/ch/oak-bv-chs-pp-cav-pp/w-02-2021-2021-09-21/de/w-02-2021-erstversion-21-09-2021

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV)
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W – 02/2021 | Erstversion | 21.09.2021

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Weisungen OAK BV W – 02/2021 deutsch

Qualitätssicherung bei der externen Verwaltung von Vorsorgevermögen

Inkrafttreten: 1. November 2021 Letzte Änderung: Erstausgabe

1 Zweck und Geltungsbereich

Die vorliegenden Weisungen tragen zur rechtskonformen externen Verwaltung von Vorsorgevermögen bei. Die Aufsichtsbehörden melden der OAK BV allfällige Missstände bei Verwaltern von Vorsorgevermögen, welche Vermögen von ihnen unterstellten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge verwalten, sofern für die Bewilligung dieser Verwalter von Vorsorgevermögen die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) zuständig ist. Es betrifft dies Vermögensverwalter, Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen, Wertpapierhäuser, Banken und Versicherungsunternehmen (nachfolgend Verwalter von Vorsorgevermögen) im Sinne von Art. 48f Abs. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1). Die OAK BV leitet die Meldungen der Aufsichtsbehörden an die FINMA weiter.

Die Meldepflicht der Aufsichtsbehörden bezieht sich auf alle von ihnen gemäss Art. 61 BVG beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen und Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen. Falls eine Einrichtung die Vermögensverwaltung vollständig selbst durchführt, sind die vorliegenden Weisungen nicht anwendbar.

2 Hinweise an die FINMA auf allfällige Missstände

2.1 Allfällige Missstände

Ein allfälliger Missstand bei der externen Verwaltung von Vorsorgevermögen liegt insbesondere in nachfolgenden Fällen vor:

  • Verwaltung von Vorsorgevermögen ohne die entsprechende Bewilligung der FINMA;

  • Verstoss gegen die Vorschriften der beruflichen Vorsorge zur Integrität und Loyalität der Verantwortlichen (insbesondere bei Rechtsgeschäften mit Nahestehenden und Interessenkonflikten, vgl. Art. 51b und 51c BVG sowie Art. 48f ff. BVV 2) durch einen Verwalter von Vorsorgevermögen;

  • weitere Sachverhalte, welche die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit eines Verwalters von Vorsorgevermögen in Frage stellen (z.B. Verletzung von Sorgfaltspflichten oder Verletzung von Anlagevorschriften der beruflichen Vorsorge).

2.2 Meldung der Aufsichtsbehörde

Erhält die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit Kenntnis von einem allfälligen Missstand gemäss Ziff. 2.1, erfolgt durch die Aufsichtsbehörde umgehend eine Meldung an die OAK BV. Dabei informiert die Aufsichtsbehörde die OAK BV über die ihrerseits im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt ergriffenen Massnahmen.

2.3 Koordination durch die OAK BV

Die Koordination erfolgt durch die OAK BV. Sie beinhaltet die Übermittlung der von den Aufsichtsbehörden nach Ziff. 2.2 gemeldeten allfälligen Missstände an die FINMA und die Entgegennahme der Rückmeldungen der FINMA. Die OAK BV leitet die Informationen aus den Rückmeldungen der FINMA an die Aufsichtsbehörden weiter.

3 Inkrafttreten

Die vorliegenden Weisungen treten am 1. November 2021 in Kraft.

21. September 2021 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Die Präsidentin: Vera Kupper Staub

Der Direktor: Manfred Hüsler

4 Erläuterungen

4.1 Zu Ziffer 1 Zweck und Geltungsbereich

Mit dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über Finanzinstitute (FINIG; SR 954.1), des neuen Bundesgesetzes über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG; SR 950.1) sowie den Ausführungsbestimmungen per 1. Januar 2020 fällt die bisher von der OAK BV gemäss aArt. 48f Abs. 5 BVV 2 durchgeführte Zulassung der Vermögensverwalter dahin. Neu müssen diese Verwalter von Vorsorgevermögen eine Bewilligung der FINMA haben.

Art. 48f Abs. 4 BVV 2 zählt auf, welche Personen und Institutionen Vorsorgevermögen verwalten dürfen. Dazu gehören unter anderem Banken (Bst. d), Wertpapierhäuser (Bst. e), Fondsleitungen und Verwalter von Kollektivvermögen (Bst. f) sowie Versicherungsunternehmen (Bst. g), die alle eine Bewilligung der FINMA benötigen und unter deren Aufsicht stehen. Ebenfalls zur Verwaltung von Vorsorgevermögen berechtigt sind die von der FINMA bewilligten Vermögensverwalter (Art. 24 i.V.m. Art. 17 FINIG).

Banken und Versicherungsunternehmen werden sowohl von der FINMA bewilligt als auch beaufsichtigt. Bei den Finanzinstituten (Art. 2 Abs. 1 FINIG) muss differenziert werden: Die Bewilligung der Finanzinstitute erfolgt ausschliesslich durch die FINMA. Die laufende Aufsicht über die Wertpapierhäuser, die Fondsleitungen und die Verwalter von Kollektivvermögen erfolgt ebenfalls durch die FINMA, während die Vermögensverwalter von der zuständigen Aufsichtsorganisation beaufsichtigt werden (Art. 61 Abs. 2 und 3 FINIG). Sowohl die Aufsicht der FINMA als auch die Aufsicht der zuständigen Aufsichtsorganisation beziehen sich nur auf die Einhaltung der finanzmarktrechtlichen Vorschriften.

Die Vorsorgeeinrichtungen sowie die Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (dazu gehören auch patronale Wohlfahrtsfonds), müssen auch nach der Delegation der Vermögensverwaltung an einen von der FINMA bewilligten Verwalter von Vorsorgevermögen sicherstellen, dass die vorsorgerechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Vermögensverwaltung (u.a. BVG, BVV 2 und das Schweizerische Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) eingehalten werden. Die BVG-Aufsichtsbehörden wachen darüber, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen diese vorsorgerechtlichen Vorschriften einhalten. Diese Aufsichtstätigkeit liegt nicht in der Zuständigkeit der FINMA bzw. der Aufsichtsorganisationen.

Damit die Bewilligung und die Aufsicht über die externen Verwalter von Vorsorgevermögen in hoher Qualität gewährleistet werden kann, ist die FINMA darauf angewiesen, dass sie über mögliche Verfehlungen der Verwalter von Vorsorgevermögen orientiert wird. Es drängt sich deshalb auf, die Informationen über solche Missstände zu kanalisieren und in einheitlicher Form zu erheben. Da die FINMA gegenüber den BVG-Aufsichtsbehörden keine Weisungsbefugnis hat, erachtet es die OAK BV als zweckkonform, die BVG-Aufsichtsbehörden mit den vorliegenden Weisungen zu verpflichten, allfällige Missstände bei den von der FINMA bewilligten Verwaltern von Vorsorgevermögen der OAK BV zu melden. Die OAK BV leitet diese Meldungen an die FINMA weiter.

Dem FINIG nicht unterstellt sind unter anderem Vorsorgeeinrichtungen und andere Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 2 Abs. 2 Bst. f FINIG). Die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge benötigen demnach keine Bewilligung der FINMA.

Die Anwendbarkeit der vorliegenden Weisungen und damit die Meldepflicht der Aufsichtsbehörden beschränkt sich demzufolge auf jene Fälle, in denen die Einrichtungen der beruflichen Vor-

sorge die Verwaltung des Vorsorgevermögens ganz oder teilweise an einen von der FINMA bewilligten Verwalter von Vorsorgevermögen übertragen haben (externe Vermögensverwaltung). Sofern die Einrichtungen die Vermögensverwaltung hingegen vollständig selbst durchführen (interne Vermögensverwaltung), sind die vorliegenden Weisungen nicht anwendbar, da kein von der FINMA bewilligtes Institut mit der Verwaltung des Vorsorgevermögens beauftragt ist.

Dies hat zur Folge, dass sich die Meldepflicht der Aufsichtsbehörden nach Ziff. 2.2 auf allfällige Missstände betreffend die externe Vermögensverwaltung beschränkt. Bei allfälligen Missständen in der internen Vermögensverwaltung wäre eine Meldung an die OAK BV sowie ein nachfolgender Hinweis an die FINMA mangels Zuständigkeit nicht zweckmässig. In diesen Fällen ist es allein die Aufgabe der BVG-Aufsichtsbehörden, die Massnahmen zur Behebung der Mängel zu ergreifen.

4.2 Zu Ziffer 2.1 Allfällige Missstände

Weitere allfällige Missstände im Sinne des dritten Punktes der Aufzählung sind abgeschlossene oder hängige Straf-, Zivil- und Verwaltungsverfahren gegen einen bewilligten Verwalter von Vorsorgevermögen oder natürliche Personen, die Mitglied im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan des Unternehmens sind oder die an der Vermögensverwaltung beteiligt waren. Ebenso fallen Verstösse gegen Standesregeln unter weitere allfällige Missstände.

Bei diesen Missständen (Verfahren und Verstösse gegen Standesregeln) handelt es sich nicht um Sachverhalte, welche die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit kontrolliert. Folglich hat in diesen Fällen nur dann eine Meldung zu erfolgen, wenn die Aufsichtsbehörde Kenntnis von einem solchen Sachverhalt erlangt.

4.3 Zu Ziffer 2.2 Meldung der Aufsichtsbehörde

Die Meldung der Aufsichtsbehörde erfolgt schriftlich und beinhaltet Kopien der mit dem allfälligen Missstand im Zusammenhang stehenden relevanten Korrespondenz.

Die Meldepflicht beschränkt sich auf allfällige Missstände betreffend die externe Vermögensverwaltung.

4.4 Zu Ziffer 2.3 Koordination durch die OAK BV

Die gemäss Ziff. 2.1 gemeldeten allfälligen Missstände einschliesslich der mit dem allfälligen Missstand im Zusammenhang stehenden relevanten Korrespondenz werden durch die OAK BV an die FINMA weitergeleitet. Die FINMA orientiert die OAK BV im Rahmen von Art. 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 2007 über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG; SR 956.1) über die Ergebnisse. Die OAK BV leitet die Informationen an die Aufsichtsbehörden weiter.