W – 03/2013 | Erstversion | 22.10.2013

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Weisungen OAK BV W – 03/2013 deutsch

Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge

Ausgabe vom: 22. Oktober 2013 Letzte Änderung: Erstausgabe Adressaten: Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge

1 Zweck

Die nachfolgenden Weisungen konkretisieren die in Art. 40 BVV 2 enthaltenen Bestimmungen zur Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge.

2 Grundsatz

Der Experte für berufliche Vorsorge muss unabhängig sein und sein Prüfungsurteil und seine Empfehlungen müssen objektiv gebildet worden sein. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 40 Abs. 1 BVV 2). Der Experte für berufliche Vorsorge achtet bei der Ausgestaltung seiner persönlichen, geschäftlichen und finanziellen Beziehungen zum Auftraggeber darauf, dass seine Objektivität und Unabhängigkeit nicht beeinträchtigt ist.

3 Bestätigung der Unabhängigkeit

Der Experte für berufliche Vorsorge bestätigt im gesetzlich vorgeschriebenen versicherungstechnischen Gutachten, dass er die Anforderungen an die Unabhängigkeit, wie sie in Art. 40 BVV 2 und in diesen Weisungen festgelegt sind, erfüllt.

4 Konkrete Unvereinbarkeitsgründe

4.1 Zugehörigkeit zu Aufsichtsbehörden

Die Mitglieder sowie die Mitarbeitenden des Sekretariats der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge können nicht als Experten für berufliche Vorsorge einer Vorsorgeeinrichtung tätig sein.

Mitarbeitende einer kantonalen oder regionalen Aufsichtsbehörde und Mitglieder des Verwaltungsrats/Aufsichtsrats einer solchen können nicht als Experten für berufliche Vorsorge einer Vorsorgeeinrichtung tätig sein, die unter die Zuständigkeit dieser Aufsichtsbehörde fällt.

4.2 Anschluss bei der Vorsorgeeinrichtung

Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist, wenn der Experte einer Vorsorgeeinrichtung zugleich Destinatär derselben Vorsorgeeinrichtung ist.

Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist, wenn die juristische Person, die als Expertin der Vorsorgeeinrichtung tätig ist, zugleich bei derselben Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen ist.

4.3 Enge familiäre Beziehung

Eine enge familiäre Beziehung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 Bst. c BVV 2 besteht zum Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebenspartner und zu Verwandten oder Verschwägerten bis zum zweiten Grad (Art. 20 und Art. 21 ZGB).

4.4 Mitwirken bei der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung

Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist das Mitwirken bei der Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung (Art. 40 Abs. 2 Bst. d BVV 2). Eine Mitwirkung bei der Geschäftsführung ist dann gegeben, wenn eine Person vorübergehend oder dauerhaft eine Leitungs-, Führungs- oder Entscheidfunktion in der Vorsorgeeinrichtung wahrnimmt.

4.5 Andere Entscheidfunktion in der Vorsorgeeinrichtung

Eine Entscheidfunktion in einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 40 Abs. 2 Bst. a BVV 2 besteht dann, wenn eine Person alleine oder als Teil einer Gruppe Entscheide treffen kann.

4.6 Überprüfung eigener Arbeiten

Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist das Erbringen von Dienstleistungen, durch die das Risiko besteht, im Rahmen des Expertenmandats eigene Arbeiten überprüfen zu müssen.

4.7 Zugehörigkeit zur Gründerin

Mit der Unabhängigkeit nicht vereinbar ist ein arbeitsrechtliches Verhältnis zur Gründerin der Vorsorgeeinrichtung.

Ist eine juristische Person Expertin für berufliche Vorsorge einer Vorsorgeeinrichtung, so darf sie nicht dem Konzern der Gründerin dieser Vorsorgeeinrichtung angehören.

4.8 Tätigkeit als Revisionsstelle

Mit der Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge einer Vorsorgeeinrichtung nicht vereinbar ist die Tätigkeit als Revisionsstelle derselben Vorsorgeeinrichtung.

4.9 Längerfristige wirtschaftliche Abhängigkeit

Eine längerfristige wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, wenn das Honorar aus einer Kundenbeziehung über mehr als drei Jahre 20% des gesamten Einkommens des Experten übersteigt.

Ist der Experte eine juristische Person oder erbringt er die Aufgaben als Angestellter und auf Rechnung einer Firma, besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit, wenn das Honorar aus einer Kundenbeziehung über mehr als drei Jahre 20% des Umsatzes der entsprechenden Firma übersteigt.

4.10 Doppel- oder Mehrfachmandate

Bei einem geschäftlichen Vorgang, an dem zwei oder mehr Vorsorgeeinrichtungen beteiligt sind, wie beispielsweise bei der Durchführung einer Teilliquidation, darf der Experte nur für eine der beteiligten Vorsorgeeinrichtungen tätig werden, ausser wenn eine gegenteilige Regelung von allen obersten Organen jeweils mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder getroffen wurde.

5 Spezielle Bestimmungen

5.1 Vergütungen Dritter

Vergütungen Dritter (z.B. Provisionen) im Zusammenhang mit der Expertentätigkeit sind der Vorsorgeeinrichtung zu erstatten. Diese kann im Rahmen der Auftragserteilung schriftlich auf die Erstattung verzichten, sofern sie vom Experten für berufliche Vorsorge vollumfänglich über die Art und die Höhe der Vergütungen Dritter in Kenntnis gesetzt worden ist.

5.2 Regelungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten

Juristische Personen und Personengesellschaften, die als Expertinnen tätig sind oder deren Mitarbeitende als Experten tätig sind, haben Regelungen zu erlassen, mit denen sie Interessenkonflikte verhindern und dafür sorgen, dass die Unabhängigkeit des Experten jederzeit gewahrt ist.

Die Regelungen sind auf Anfrage gegenüber den Kunden und den Aufsichtsbehörden bekannt zu geben.

6 Vorgehen bei Beeinträchtigung der Unabhängigkeit

Ist die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge beeinträchtigt, so hat er die Ursachen der Beeinträchtigung zu beseitigen. Ist dies nicht möglich, legt er das Mandat nieder.

7 Sanktionen

Bei schweren oder wiederholten Verstössen gegen die Weisungen über die Unabhängigkeit des Experten für berufliche Vorsorge kann die OAK BV die Zulassung entziehen.

8 Inkrafttreten

Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2014 in Kraft. Die Experten für berufliche Vorsorge haben bis zum 31. Dezember 2015 Zeit, die diesen Weisungen allenfalls zuwiderlaufenden Verträge neu zu regeln. Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisungen bestehenden Verträgen mit fixer Dauer ist keine Anpassung erforderlich.

22.10.2013 Oberaufsichtskommission

Berufliche Vorsorge OAK BV

Der Präsident: Pierre Triponez

Der Direktor: Manfred Hüsler

9 Erläuterungen

Zu Ziffer 2 Grundsatz Zu Art. 40 Abs. 1 BVV 2 finden sich Ausführungen im erläuternden Bericht des Bundesamts für Sozialversicherungen . Wo im Grundsatz von den persönlichen Beziehungen gesprochen wird, geht es in erster Linie um die familiären Beziehungen in Art. 40 Abs. 2 Bst. c BVV 2, bei den finanziellen Beziehungen hauptsächlich um Art. 40 Abs. 2 Bst. b BVV 2 und bei den geschäftlichen Beziehungen v.a. um die übrigen Buchstaben von Art. 40 Abs. 2 BVV 2.

Zu Ziffer 4.3 Enge familiäre Beziehung In Art. 20 ZGB wird die Verwandtschaft nach schweizerischem Recht definiert. Unter anderem hält Abs. 1 fest, dass sich der Grad der Verwandtschaft nach der Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt. Eltern und Kinder sind demnach im ersten Grad verwandt, Geschwister im zweiten Grad. Da Tanten und Onkel zu ihren Neffen im dritten Grad verwandt sind, müssen nach der hier aufgestellten Regel mit Bezug auf sie die Anforderungen von Art. 40 Abs. 2 Bst. c BVV 2 nicht erfüllt sein. Diese Regelung entspricht derjenigen, die laut Art. 48i Abs. 2 BVV 2 bei den Rechtsgeschäften mit nahestehenden Personen gilt.

Weiter wird in Art. 21 ZGB die Schwägerschaft definiert. Der Schwager beispielsweise ist mit dem Bruder seiner Gattin im zweiten Grad verschwägert. Somit sind nach der hier getroffenen Regel für den Schwager die Anforderungen an die Unabhängigkeit zu erfüllen.

Zu Ziffer 4.5 Mitwirken bei der Geschäftsführung Auch zeitlich beschränkte Tätigkeiten als Geschäftsführer sind mit der Unabhängigkeit eines Experten unvereinbar. Ist eine juristische Person als Experte tätig, muss sie auf die strikte Trennung aller Entscheidungsträger für Geschäftsführungsaufgaben und denjenigen als Experte achten.

Zu Ziffer 4.9 Längerfristige wirtschaftliche Abhängigkeit Zu beachten ist, dass das gesamte Einkommen als Berechnungsgrundlage dient, inklusive beispielsweise allfällige Vermögenserträge oder Renteneinkommen. Dies kann vor allem bei Experten, welche das Rentenalter erreicht haben und nur noch eine Teilzeittätigkeit ausüben, eine entscheidende Rolle spielen.

Steht der Experte am Beginn oder Ende seiner Berufsausübung, so kann diese Tatsache bei der Anwendung der Bestimmung angemessen berücksichtigt werden.

Zu Ziffer 5.2 Regelungen zur Verhinderung von Interessenkonflikten Die internen Regelungen sollten im Minimum Folgendes beinhalten:

– Entscheidungskriterien und -kompetenzen über Annahme oder Ablehnung eines Auftrags – konkrete Massnahmen bei potenziellen Interessenkonflikten – interne Verhaltensregeln und Kontrollen – Umgang mit nahestehenden Dritten der Vorsorgeeinrichtung (Arbeitgeberin, Gründerin, etc.) – Offenlegung gegenüber Kunden und Vertragspartnern – Sicherstellung der Geheimhaltung von schützenswerten Informationen.

Erläuternder Bericht zu den Änderungen der Verordnungen im Rahmen der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge , Bundesamt für Sozialversicherungen BSV, Juni 2011, S. 23.