W – 03/2014 | Erstversion | 01.07.2014

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Weisungen OAK BV W – 03/2014 deutsch

Erhebung von Fachrichtlinien der SKPE zum Mindeststandard

Ausgabe vom: 1. Juli 2014 Letzte Änderung: Erstausgabe

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), gestützt auf Art. 64a Abs. 1 Bst. a und f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), erlässt folgende Weisungen:

1 Zweck

Diese Weisungen erheben einzelne Fachrichtlinien der Schweizerischen Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) zum Mindeststandard. Der Geltungsbereich dieser Fachrichtlinien wird somit vom Kreis der SKPE-Mitglieder auf sämtliche zugelassenen Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge ausgeweitet.

Die Fachrichtlinien (FRP) konkretisieren und ergänzen die geltenden gesetzlichen Bestimmungen der den Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge zugeordneten bzw. durch diese wahrzunehmenden Aufgaben. Sie werden von der SKPE zu einzelnen Themen verfasst.

2 Geltungsbereich

Die vorliegenden Weisungen gelten für alle Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge, welche gemäss Art. 64a Abs. 1 Bst. e BVG von der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge zugelassen sind.

3 Mindestanforderungen

Für sämtliche Tätigkeiten der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge sind die folgenden Fachrichtlinien der SKPE anzuwenden:

– FRP 1 (Deckungsgradberechnung gemäss Art. 44 BVV 2 im System der Vollkapitalisierung, Version vom 24. April 2014) – FRP 2 (Vorsorgekapitalien und technische Rückstellungen, Version vom 24. April 2014) – FRP 6 (Unterdeckung/Sanierungsmassnahmen, Version vom 24. April 2014)

4 Inkrafttreten

Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Juli 2014 in Kraft.

1. Juli 2014 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Der Präsident: Pierre Triponez

Der Direktor: Manfred Hüsler

siehe http://www.skpe.ch/themen/fachrichtlinien.html