W – 03/2016 | Überarbeitete Version | 25.10.2018
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 03/2016 deutsch
Qualitätssicherung in der Revision nach BVG
Erstes Inkrafttreten : 20. Oktober 2016 Letzte Änderung: 25. Oktober 2018
1 Geltungsbereich
Die vorliegenden Bestimmungen gelten für alle Revisionsstellen, die für eine der nachfolgend aufgeführten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge im Sinne von Art. 52a bis 52c BVG tätig sind sowie für die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG: – Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZG; SR 831.42) unterstellt sind – Freizügigkeitsstiftungen – Säule 3a Stiftungen – Anlagestiftungen – Auffangeinrichtung – Sicherheitsfonds
2 Mindestanforderungen an die Revisionsstelle
2.1 Unabhängigkeit
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle sind in Art. 34 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) festgelegt. Die Revisionsstelle bestätigt in ihrem Bericht die Einhaltung dieser Bestimmungen.
2.2 Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung
Der leitende Revisor muss pro Kalenderjahr im Minimum 50 verrechenbare Prüfstunden für vom Geltungsbereich erfasste Einrichtungen nachweisen. Weiter muss er den Nachweis erbringen, dass er während mindestens vier Stunden pro Kalenderjahr an fachspezifischen Weiterbildungen teilgenommen hat.
2.3 Vollzug
Die Kontrolle betreffend die Einhaltung der Mindestanforderungen erfolgt jährlich. Die Revisionsstelle nach Art. 52b BVG muss, auf Nachfrage hin, gegenüber der OAK BV den Nachweis für die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung erbringen.
Werden die Mindestanforderungen nicht erfüllt, trifft die OAK BV Massnahmen zur Wiederherstellung eines ordnungsgemässen Zustandes.
3 Hinweise an die Eidg. Revisionsaufsichtsbehörde (RAB) bei allfälligen Missständen
3.1 Allfällige Missstände
Ein allfälliger Missstand in Revisionsunternehmen oder bei der Durchführung von Revisionsdienstleistungen gemäss Art. 52c BVG liegt insbesondere in nachfolgenden Fällen vor: – Erbringung von gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsdienstleistungen ohne die entsprechende Zulassung nach Art. 52b BVG (Revisionsunternehmungen und leitender Revisor); – Verstoss gegen die Vorschriften zur Unabhängigkeit; – weitere Sachverhalte, welche die Gewähr eines Revisionsexperten für eine einwandfreie Prüftätigkeit in Frage stellen (insbesondere qualifizierte Prüffehler).
3.2 Meldung der Aufsichtsbehörde
Bei einem allfälligen Missstand gemäss Ziff. 3.1 erfolgt durch die Aufsichtsbehörde umgehend eine Meldung an die OAK BV. Dabei informiert die Aufsichtsbehörde die OAK BV über die ihrerseits im Zusammenhang mit dem vorliegenden Sachverhalt ergriffenen Massnahmen.
3.3 Hinweis durch die OAK BV
Die Koordination der Aufsichtstätigkeiten gemäss Art. 22 des Revisionsaufsichtsgesetzes (RAG; SR 221.302) zwischen den spezialgesetzlichen Aufsichtsbehörden für berufliche Vorsorge und der RAB erfolgt ausschliesslich durch die OAK BV. Sie beinhaltet die Übermittlung der von den Aufsichtsbehörden nach Ziff. 3.2 gemeldeten allfälligen Missstände an die RAB.
Die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG werden durch die OAK BV über den Bearbeitungsstand der an die RAB gemeldeten Fälle sowie allenfalls getroffene Massnahmen informiert.
4 Inkrafttreten
Die vorliegenden Weisungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Für die Mindestanforderungen an die Erfahrung aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung gilt eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Sie müssen erstmals für das Kalenderjahr 2019 eingehalten werden.
25. Oktober 2018 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler
5 Erläuterungen
5.1 Zu Ziffer 2.2 Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung
Die Schweizer Prüfungsstandards (PS) halten fest, dass der Abschlussprüfer im Rahmen der Planung und Durchführung einer Abschlussprüfung pflichtgemässes Ermessen ausüben muss. Gemäss PS ist das pflichtgemässe Ermessen „für die ordnungsmässige Durchführung einer Prüfung von entscheidender Bedeutung, weil die Auslegung der relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen und der PS sowie die fundierten Entscheidungen, die während der gesamten Prüfung erforderlich sind, ohne die Anwendung relevanter Kenntnisse und Erfahrungen auf die gegebenen Tatsachen und Umstände nicht möglich sind.“1 Die hierfür notwendigen Kompetenzen können gemäss Schweizer Qualitätssicherungsstandard 1 (QS 1) u.a. durch eine laufende berufliche Fortbildung und Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit entwickelt werden.2 Die Mindestanforderungen an die Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung gemäss diesen Weisungen stellen eine Konkretisierung der Anforderungen nach PS und QS 1 dar.3
Die gemäss Ziffer 2.2 der Weisungen geforderte fachspezifische Weiterbildung muss mindestens folgende Kriterien erfüllen: – Gegenstand der Weiterbildung ist das Fachgebiet der beruflichen Vorsorge im engeren Sinn. Es wird darauf verzichtet, Anforderungen an das fachliche Niveau einer Weiterbildung zu formulieren. Die betroffenen Revisionsstellen und leitenden Revisoren stellen eigenverantwortlich sicher, dass der Inhalt der fachspezifischen Weiterbildung den Anforderungen des Berufsstands angemessen ist. – Es wird die effektive Dauer der fachspezifischen Weiterbildung angerechnet. Bei einer nicht rein fachspezifischen Weiterbildung dürfen nur diejenigen Stunden angerechnet werden, die sich der fachspezifischen Weiterbildung widmen. Das Halten von Fachseminaren/-referaten und Fachunterricht sowie das Verfassen von Fachpublikationen werden als Weiterbildung angerechnet. – Der Besuch und das Halten von externen Weiterbildungsveranstaltungen sind anrechenbar, sofern:
diese vorgängig ausgeschrieben werden;
sich die Teilnehmer vorgängig anmelden müssen;
mindestens drei Personen teilnehmen;
ein schriftliches Programm Auskunft über Dauer, Inhalt und Referenten gibt;
die Teilnahme mittels eines Diploms, Zertifikats oder einer Teilnahmebestätigung nachgewiesen wird. – Der Besuch und das Halten von internen Weiterbildungsveranstaltungen sind anrechenbar, sofern:
die Veranstaltung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, zugelassen nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005, durchgeführt wird;
mindestens drei Personen teilnehmen;
ein schriftliches Programm Auskunft über Dauer, Inhalt und Referenten gibt. – Selbststudium gilt nicht als anrechenbare Weiterbildung.
Vgl. PS 200 „Übergreifende Zielsetzungen des unabhängigen Prüfers und Grundsätze einer Prüfung in Übereinstimmung mit den Schweizer Prüfungsstandards“, A23 Vgl. QS 1 „Schweizer Qualitätssicherungsstandard“, A25 Die Pflicht zur Anwendung des QS 1 durch Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen basiert auf dem Rundschreiben 1/2014 über die interne Qualitätssicherung in Revisionsunternehmen (RS 1/2014) der RAB
5.2 Zu Ziffer 2.3 Vollzug
Der Nachweis für die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung durch die Revisionsstelle muss schriftlich erfolgen. Die Form der Bestätigung und die damit zusammenhängenden Fristen werden durch die OAK BV verbindlich vorgegeben.
5.3 Zu Ziffer 3.1 Allfällige Missstände
Weitere allfällige Missstände sind: – Verfahren gegen das Revisionsunternehmen oder gegen natürliche Personen, die Mitglied im obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan oder im Geschäftsführungsorgan des Revisionsunternehmens sind oder die an der Prüfung beteiligt waren; – fehlendes oder ungenügendes Qualitätssicherungssystem nach Vorgaben der RAB.
Im Gegensatz zu den in Ziff. 3.1 genannten allfälligen Missständen handelt es sich bei den oben genannten Missständen (Verfahren und ungenügendes Qualitätssicherungssystem) nicht um Sachverhalte, welche die Aufsichtsbehörde nach Art. 61 BVG im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit systematisch kontrolliert. Folglich erwartet die OAK BV lediglich dann eine Meldung, wenn die Aufsichtsbehörde Kenntnis von einem solchen Sachverhalt erlangt.
Die Beurteilung, ob ein qualifizierter Prüffehler vorliegt, der die Gewähr einer Revisionsstelle für eine einwandfreie Prüftätigkeit in Frage stellt, basiert auf dem Revisionsstellenbericht (inkl. Jahresrechnung). In nachfolgenden Fällen ist ein solcher Sachverhalt vermutungsweise gegeben: – Der Revisionsstellenbericht ist materiell falsch. Basierend auf der Jahresrechnung kann festgestellt werden, dass der Revisionsstellenbericht inhaltlich falsch ist (z.B. keine Abweichung vom Standardwortlaut bei einer gesetzes- und/oder verordnungswidrigen Anlage beim Arbeitgeber). – Der Revisionsstellenbericht ist formal falsch. Es wird ein falsches Mustertestat (z.B. für klassische Stiftungen oder Anlagestiftungen) verwendet oder der Revisionsstellenbericht weicht in einem wesentlichen Ausmass vom Mustertestat gemäss Weisungen W-04/2013 der OAK BV ab (z.B. fehlende Bestätigung zu einzelnen Prüfungsgegenständen).
5.4 Zu Ziffer 3.2 Meldung der Aufsichtsbehörde
Die Meldung der Aufsichtsbehörde erfolgt schriftlich und beinhaltet eine Kopie des Revisionsstellenberichts inkl. Jahresrechnung der betroffenen Einrichtung und der damit im Zusammenhang stehenden relevanten Korrespondenz.
5.5 Zu Ziffer 3.3 Hinweis durch die OAK BV
Die gemäss Ziff. 3.1 gemeldeten allfälligen Missstände werden durch die OAK BV beurteilt und in einheitlicher Form an die RAB weitergeleitet. Die RAB informiert die OAK BV periodisch über die laufenden Arbeiten und die gefällten Entscheide in Bezug auf die gemachten Hinweise. Die OAK BV leitet die Informationen in geeigneter Weise an die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG weiter.
5.6 Zu Ziffer 4 Inkrafttreten
Die Weisungen treten am 1. Januar 2017 in Kraft.
Die Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen an die Erfahrungen aus praktischer Tätigkeit und Weiterbildung wird erstmalig im Jahr 2020 vorgenommen. Steht ein leitender Revisor am Beginn oder Ende seiner Revisionstätigkeit für vom Geltungsbereich dieser Weisungen erfas-
ste Einrichtungen, kann diese Tatsache bei Anwendung der Bestimmungen angemessen berücksichtigt werden.