W – 01/2013 | Überarbeitete Version | 30.04.2013
Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Weisungen OAK BV W – 01/2013 deutsch
Standardwortlaut für den Bericht der Revisionsstelle
Ausgabe vom: 17. Januar 2013 Letzte Änderung: 30. April 2013 Adressaten: Revisionsstellen und Aufsichtsbehörden
Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV), gestützt auf Art. 64a Abs. 1 Bst. a und f des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40), erlässt folgende Weisungen:
1 Zweck
Diese Weisungen definieren den Standardwortlaut für die Berichterstattung der Revisionsstellen. Sie tragen zu einer verbesserten Vergleichbarkeit und Auswertbarkeit der Revisionsstellenberichte bei und stellen eine wichtige Grundlage für die Qualitätssicherung dar.
2 Geltungsbereich
Die vorliegenden Bestimmungen gelten für alle Revisionsstellen von Vorsorgeeinrichtungen sowie sinngemäss für Revisionsstellen von Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der beruflichen Vorsorge berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] sowie Art. 9 und Art. 10 der Verordnung über die Anlagestiftungen [ASV; SR 831.403.2]).
3 Mindestanforderungen
Die Berichterstattung zur Prüfung hat basierend auf dem Standardwortlaut der Treuhand-Kammer, Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerexperten „Testate für die Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen und Anlagestiftungen“1 (Version vom 26. Februar 2013) zu erfolgen.
4 Inkrafttreten
Diese Weisungen in der revidierten Fassung treten am 30. April 2013 in Kraft.
17. Januar 2013 Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV
Der Präsident: Pierre Triponez
Der Direktor: Manfred Hüsler