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Verfügung 21 2025 betreffend Hauszustellung

VFG-21-2025 · PostCom Verfügungen

https://lexipedia.io/de/docs/ch/postcom/vfg-21-2025/de/verfugung-21-2025-betreffend-hauszustellung

Abgerufen am 31. Aug. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. PostCom Verfügungen
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VFG-21-2025

Verfügung 21 2025 betreffend Hauszustellung

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

Verfügung Nr. 21/2025

vom 11. Dezember 2025

der Eidgenössischen Postkommission PostCom

in Sachen

______, 6356 Rigi Kaltbad

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

vertreten durch A_____

Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A , 3003 Bern Tel. +41 58 462 50 94 info@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

vertreten durch A______

N_____, _____, 6356 Rigi Kaltbad, Gesuchsteller 1 vertreten durch A______

Hotel O______, P_____ Gesuchsteller 2 ______, 6356 Rigi Kaltbad

gegen

Post CH AG, Gesuchsgegnerin Stab CEO, Legal, Wankdorfallee 4, 3030 Bern

betreffend

Verpflichtung zur Hauszustellung im Gebiet Rigi Kaltbad, Rigi Staffelhöhe und Rigi First

Sachverhalt

1. Die Post beabsichtigt, die Hauszustellung auf der Rigi einzustellen. Betroffen ist das Gebiet Rigi Kaltbad, Rigi Staffelhöhe und Rigi First (nachfolgend, sofern nicht anders erwähnt, als Rigi Kaltbad bezeichnet), eine grundsätzlich autofreie Siedlung mit 25 ganzjährig bewohnten Zustellpunkten und vermutlich rund 250 Ferienhäusern/Ferienwohnungen. Die Erschliessung erfolgt durch die Rigi Bahnen von Vitznau (Zahnradbahn; verkehrt stündlich), Weggis (Luftseilbahn) und Arth-Goldau (Zahnradbahn) her. Die betroffene Siedlung mit teils lockerer, teils dichter Bebauung erstreckt sich über eine Länge von ca. 1,5 km von der First bis zur Staffelhöhe auf einer Höhe zwischen rund 1400 bis 1560 m ü.M. und liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Weggis sowie Arth. Im Bereich der Haltestelle Kaltbad-First (Standseilbahn ab Vitznau) bzw. Bergstation Rigi Kaltbad (Luftseilbahn ab Weggis) befindet sich ein Dorfzentrum mit einer Postagentur im Dorfladen, einer Hotelanlage, einem Mineralbad sowie weiteren Einrichtungen. Die Gesuchsteller 1 wohnen ganzjährig im Gebiet von Rigi Kaltbad, der Gesuchsteller 2 betreibt ein Hotel

2. Die Post erbringt die Zustellung mit der Standseilbahn von Vitznau her und fährt um 9:15 Uhr dort los. Die Fahrt dauert 18 Minuten (bis Kaltbad-First) bzw. 22 Minuten (bis Rigi Staffelhöhe). Von dort erfolgt die tägliche Hauszustellung zu den rund 25 Zustellpunkten je nach Witterung und Strassenverhältnissen mit dem E-Bike mit Anhänger, zu Fuss (bei Bedarf mit Handwagen) oder mit einem Schlitten. Die Länge der Zustellstrecke beträgt insgesamt ca. 4 km. Für die Bewohnenden ohne Hauszustellung und die Besitzer von Zweitliegenschaften stehen je eine Brieffachanlage bei der Haltestelle Staffelhöhe sowie bei der Postagentur bereit. Pakete und Einschreiben werden zur Abholung in der Postagentur avisiert. Üblicherweise fährt der Postbote mit der Bahn um 11:15 Uhr ab Kaltbad-First nach Vitznau zurück. Bei hohem Sendungsvolumen oder schlechter Witterung kann es vorkommen, dass er die Bahn verpasst und bis 12:15 Uhr auf die Talfahrt warten muss.

3. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 informierte die Post die betroffenen Empfängerinnen und Empfänger von Rigi Kaltbad, die über eine Hauszustellung verfügen, über die beabsichtigte Einstellung der Hauszustellung in Rigi Kaltbad auf den 30. September 2024. Sie begründete dies mit einem unverhältnismässigen Aufwand bei der Hauszustellung sowie einer Rutschgefahr im Winter oder bei nassen Strassen. Als Ersatzlösung schlug die Post die tägliche Zustellung in die Brieffachanlage oder in ein Postfach in Weggis, Vitznau oder Goldau vor. Ende Juni 2024 wehrten sich verschiedene Bewohner brieflich bei der Post gegen das Vorhaben. Mit Schreiben vom 20. August 2024 hielt die Post an ihren Plänen fest und informierte die betroffenen Bewohnenden über die Möglichkeit, den Entscheid durch die PostCom überprüfen zu lassen.

4. Mit Gesuch vom 26. September 2024 gelangte der Gesuchsteller 1 mit den von ihm vertretenen Gesuchstellern (insgesamt 14 Haushalte), organisiert im Rahmen der IG Rigi Kaltbad-First, an die PostCom und beantragte die Fortführung der Hauszustellung. Der Gesuchsteller 2 reichte mit Schreiben vom 24. September 2024, eingegangen am 30. September 2024, ein ähnlich lautendes Gesuch ein. Die ganzjährig in Rigi Kaltbad wohnhaften Gesuchsteller begründen ihre Anträge namentlich mit der Zustellverpflichtung der Post in ganzjährig bewohnte Häuser. Rigi Kaltbad sei eine relativ kompakte Siedlung mit Dorfcharakter und über mehrere Erschliessungsachsen der Rigi Bahnen ganzjährig gut erreichbar. Die Gesuchsteller bestreiten eine Gefährdung bei nassem Wetter oder im Winter sowie einen unverhältnismässigen Aufwand der Post bei der Zustellung. Die breiten, auf Werks- und Feuerwehrfahrzeuge ausgelegten, grundsätzlich autofreien Strassen seien in sehr gutem Zustand und würden vom Werkdienst der Gemeinde Weggis ganzjährig unterhalten. Wenn der Winterdienst einen starken Schneefall bis 10 Uhr nicht bewältigen könne, seien bereits heute Lösungen für die Zustellung, z.B. am darauffolgenden Tag, vorhanden. Die Einstellung der Hauszustellung wäre einschneidend insbesondere für die älteren oder in der Mobilität eingeschränkten Bewohnenden. Die PostCom leitete darauf ein Verwaltungsverfahren ein. Die Post bestätigte mit E-Mail vom 2. Oktober 2024, die Hauszustellung bei den Adressen der Gesuchstellenden während der Dauer des Verfahrens sicherzustellen. Der Gesuchsteller 2 liess der PostCom ein unterzeichnetes Gesuch zukommen, das am 25. Oktober 2024 einging. Die Gesuchsteller 1 reichten mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 Präzisierungen zu den Gesuchstellenden nach.

5. Die Post beantragte in ihrer Stellungnahme vom 12. Dezember 2024, es sei festzustellen, dass die Post bei sämtlichen Anzeigern nicht zur Hauszustellung verpflichtet sei, und das Verfahren sei ohne weitere Folgen einzustellen. Des Weiteren beantragte die Post die Feststellung, dass den Anzeigern keine Parteistellung zukomme. Sie bestritt eine Zustellverpflichtung zu den Liegenschaften der Gesuchsteller und begründete dies mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten (Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG), aufgrund von schwer zugänglichen Hauseingängen, Glatteis und Unfallgefahr sowie aufgrund eines unverhältnismässig grossen Zustellaufwands, den die örtlichen Gegebenheiten mit sich brächten. Zudem brachte die Post auch einen unverhältnismässigen Aufwand im Sinne von Art. 31 Abs. 2bis VPG vor, weil die Zustellung nur über die Zahnradbahn der Rigi Bahnen möglich sei und sich die Zustelltour zu Fuss, mit Schlitten oder dem Fahrrad als schwierig gestalte. Verpasse der Postbote die Rückfahrt ab Kaltbad-First, müsse er eine Stunde auf die nächste Talfahrt warten. Die Post wies darauf hin, dass sie die Rigi Bahnen für ihre Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Postversorgung auf der Rigi jährlich entschädigen müsse. Die Zustellung auf der Rigi gestalte sich deshalb kosten- und zeitintensiv. Die vorgeschlagenen Ersatzlösungen bezeichnete die Post als verhältnismässig. Sie zeigte in ihrer Stellungnahme weiter die Abläufe im Zusammenhang mit der Hauszustellung auf. Bei grossem Zustellvolumen müsse der Postbote Sendungen (Pakete) zwischendeponieren und seinen Anhänger nachladen. Die Häuser befänden sich in Hanglage und wiesen oft eine schlechte Schneeräumung auf, weshalb das Zustellpersonal erhöht sturzgefährdet sei. Die Hausbriefkästen würden sich nicht an der Grundstücksgrenze befinden und seien oftmals in ihren Massen nicht verordnungskonform, was den Zustellaufwand erhöhe. Die Zustellrunde in Rigi Kaltbad dauere bis zu 90 Minuten. Die Post legte ihrer Stellungnahme namentlich Situationspläne, Fotodokumentationen, Korrespondenzen und Gesprächsnotizen bei. Sie zeigte das monatliche Zustellvolumen (August bis Oktober 2024) bei den Gesuchstellern und ihre Gehdistanz zur nächstgelegenen Brieffachanlage (Ersatzlösung) auf. Zudem reichte sie eine Filmaufnahme ein.

6. Am 23. Januar 2025 führte die PostCom in Rigi Kaltbad einen Augenschein mit den Parteien durch und begleitete den Postboten von Vitznau aus auf seiner Zustelltour. Der Augenschein fand zu Fuss in einem zügigen Schritttempo bei zunächst starkem, später abschwächenden Schneefall und Wind statt. Die Wege waren meist mit ca. 5-10 cm Schnee bedeckt. Der Augenschein ergab, dass die begangenen Wege vorwiegend breit und asphaltiert waren oder einen Naturbelag aufwiesen, und grundsätzlich gefahrlos mit einem E-Bike befahren werden konnten. Ausnahmen davon waren der Rotstockweg, der im oberen Bereich wegen Eisglätte nicht begangen werden konnte, wobei die Zustellung zu den dortigen Häusern an jenem Tag von unten her erfolgte; sowie der schmale Bärenzingelweg, der angesichts der zu Fuss erfolgten Zustelltour als Abkürzung benutzt wurde. Der Ablauf des Augenscheins fand wie folgt statt: − Abfahrt mit der Zahnradbahn von Vitznau Talstation nach Rigi Kaltbad-First um 9:15 Uhr: der Postbote sortierte unterwegs die Pakete und bediente an den Mittelstationen verschiedene Ersatzlösungen (_____). − An der Station Kaltbad-First deponierte der Postbote einen Teil der Postsendungen/Pakete in einem abschliessbaren Abstellraum. Bei einer Zustellung mit dem Fahrrad hätte er dort auch das E-Bike mit dem Anhänger geholt. Weiterfahrt mit der Bahn. − An der Station Staffelhöhe (Ankunft 9:40 Uhr) befüllte er die dortige Brieffachanlage und stellte Sendungen in unmittelbarer Nähe zu, ______. − Die Zustelltour führte über den Staffelhöheweg und den Oberen Firstweg zur Station Kaltbad- First hinunter. Dort holte der Postbote die im Abstellraum deponierten Postsendungen (ca. 10:10 Uhr) und ging zur Postagentur im Dorfladen. Danach erbrachte er die Hauszustellung bei einem Haus im Zentrum und befüllte die Brieffachanlage hinter der Agentur.

− Die Zustelltour wurde fortgeführt mit einer Abkürzung über den stark ansteigenden Bärenzingelweg, danach über den Oberen Firstweg zum Quartier Rigi First. Von dort führte die Tour über den Firstweg und den Unteren Firstweg zum Zentrum zurück. Am Schluss wurde noch ein Haus unterhalb des Zentrums bedient. − Anlässlich einer kurzen Fragerunde am Ende der Zustelltour informierte die Post über den vorgesehenen Zustellprozess nach einer allfälligen Einstellung der Hauszustellung. Der Postbote würde demnach mit der Bahn nach Kaltbad-First fahren, die dortige Brieffachanlage befüllen und die avisierten Sendungen in die Agentur bringen. Die Sendungen für die Brieffachanlage Staffelhöhe würden von Mitarbeitenden der Rigi-Bahnen zugestellt. Der Postbote könnte dadurch eine Stunde früher (10:15 Uhr) mit der Bahn hinunterfahren und die Zustellung in Vitznau fortsetzen. − Die Rückfahrt nach Vitznau erfolgte ab der Station Kaltbad-First mit der Bahn um 11:15 Uhr, was der ordentlichen Rückfahrt des Postboten entspricht.

7. Die Post brachte mit E-Mail vom 3. Juli 2025 Bemerkungen und Korrekturen zum Protokollentwurf an, die teilweise übernommen wurden. Die Gesuchsteller liessen sich zum Protokollentwurf und zur Stellungnahme der Post vom 12. Dezember 2024 nicht vernehmen. Die PostCom sandte den Parteien die definitive Fassung des Protokolls mit Schreiben vom 9. September 2025 zu und stellte der Post ergänzende Fragen.

8. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 teilte die Post bezüglich der Möglichkeit, Bareinzahlungen beim Postboten an der Haustüre vorzunehmen, mit, dass die Bewohnenden von Rigi Kaltbad im Rahmen der Eröffnung der Postagentur im Juni 2012 mit einer Informationsbroschüre über die dazu erforderliche Registrierung informiert worden seien. Bisher habe sich jedoch niemand dafür registriert. Weiter hielt die Post fest, dass der Postbote schätzungsweise ca. 10-mal pro Jahr aufgrund eines hohen Zustellvolumens oder der Witterung die Bahn um 11:15 Uhr verpasse.

Erwägungen

9. Die PostCom beaufsichtigt die Einhaltung des gesetzlichen Auftrags der Post zur Erbringung der Grundversorgung (Art. 13 - 17 i.V.m. Art. 22 Abs. 2 Bst. e des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010, PG; SR 783.0). Darunter fällt auch die Prüfung von Gesuchen betreffend die Verpflichtung der Post zur Hauszustellung (Art. 14 Abs. 3 PG sowie Art. 31 und 83a Postverordnung vom 29. August 2012 in der Version vom 18. September 2020, VPG; SR 783.10). Die PostCom ist somit für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. Auf das Verfahren ist das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. d VwVG, SR 172.021).

10. Die Post bestreitet in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Parteistellung der Gesuchsteller und ist der Auffassung, dass es sich vorliegend um ein Aufsichtsverfahren nach Art. 71 VwVG handle. Die Gesuchsteller 1 (14 Haushalte) sowie der Gesuchsteller 2 (Hotel) sind als Bewohner vom Entscheid der Post, die Hauszustellung in Rigi Kaltbad einzustellen, stärker betroffen als jedermann und weisen deshalb eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache auf. Wie vom Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgehalten, haben die Bewohner gestützt auf die Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit gemäss Art. 16 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) ein besonders schützenswertes Interesse an der täglichen Zustellung möglichst nahe am Domizil. Damit nähert sich das Aufsichtsverfahren einem ordentlichen Verwaltungsverfahren an, in welchem den Gesuchstellern parteiähnliche Rechte zukommen. Die Gesuchsteller können im Verfahren betreffend die Hauszustellung somit Anträge stellen und haben Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6195/2015 vom 17. März 2017, E. 3.4.1 ff, A-6192/2015 vom 11. Januar 2017, E. 2.2.1 sowie A-6119/2015 vom 26. Mai 2016, E.

1.2.2 ff.). Damit erübrigen sich weitere Ausführungen zur Parteistellung der Gesuchsteller und deren ausdrückliche Feststellung im Dispositiv. Keine Parteistellung hat hingegen die IG Rigi Kaltbad-First.

11. Zum Grundversorgungsauftrag der Post gehört die Hauszustellung in allen ganzjährig bewohnten Siedlungen. Für einzelne Haushalte, die nur mit unverhältnismässigen Schwierigkeiten erreichbar sind, kann der Bundesrat Ausnahmen vorsehen (Art. 14 Abs. 3 PG). Der Bundesrat hat die Verpflichtung zur Hauszustellung sowie die Ausnahmen davon in Art. 31 und 83a VPG geregelt. Seit 1. Januar 2021 ist die Post gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG zur Hauszustellung von Postsendungen in alle ganzjährig bewohnten Häuser verpflichtet. Ausnahmen davon bestehen gemäss Art. 31 Abs. 2 VPG namentlich, wenn unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals oder Dritter in Kauf zu nehmen wären (Bst. a). Gemäss Art. 31 Abs. 2bis VPG ist die Post auch nicht zur Hauszustellung verpflichtet, wenn sie vor 2021 nicht dazu verpflichtet war und die Hauszustellung mit unverhältnismässigen Kosten oder unverhältnismässigem Aufwand verbunden wäre. Gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 83a VPG gilt für Ersatzlösungen nach Art. 31 Abs. 3 VPG, die vor dem 1. Januar 2021 getroffen wurden, in Bezug auf die Verpflichtung zur Hauszustellung das bisherige Recht.

12. Die Post erbringt die Hauszustellung in Rigi Kaltbad gestützt auf Art. 31 Abs. 1 VPG. Im Folgenden ist zu prüfen, ob eine Ausnahme von der Zustellverpflichtung vorliegt. Die Post bringt mit Bezug auf Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG unverhältnismässige Schwierigkeiten wie schlechte Strassenverhältnisse oder die Gefährdung des Zustellpersonals namentlich im Winter oder bei nassen Verhältnissen vor. Das Zustellpersonal sei dabei einer Rutsch- bzw. Unfallgefahr ausgesetzt. Der Augenschein vom 23. Januar 2025 hat jedoch ergeben, dass die Strassen weitestgehend selbst bei widrigen Wetterverhältnissen problemlos befahr- oder begehbar sind. Einzig beim Rotstockweg musste wegen Eisglätte auf eine Begehung verzichtet werden, wobei eine verhältnismässige Zugangsalternative zu den dortigen Häuser mittels eines Umwegs von ca. 250 m vorhanden ist. Der von der Post im Zusammenhang mit Art. 31 Abs. 2 Bst. a VPG vorgebrachte unverhältnismässige Aufwand ist nicht hier, sondern unter Art. 31 Abs. 2 bis VPG zu prüfen. Es kann somit festgehalten werden, dass vorliegend grundsätzlich keine schlechten Strassenverhältnisse und auch keine Gefährdung des Zustellpersonals vorliegt. Bei ausserordentlichen Verhältnissen wie starkem Schneefall und demzufolge nicht geräumten Wegen kann die Post jedoch praxisgemäss die Hauszustellung an einem solchen Tag aussetzen und am drauffolgenden Tag nachholen.

13. Indem die Post unverhältnismässige Kosten oder einen unverhältnismässigen Aufwand vorbringt, beruft sie sich auf die Ausnahmebestimmung von Art. 31 Abs. 2bis VPG. Diese kommt nur zur Anwendung, wenn das Haus ausserhalb einer Siedlung gemäss dem Siedlungsbegriff oder der 2-Minuten-Regelung nach der bis 31. Dezember 2020 geltenden Fassung der VPG liegt. Gemäss Erläuterungsbericht zur Teilrevision der Postverordnung soll der Post in Extremfällen ein gewisser Spielraum für Kosteneinsparungen gewährt werden. Von einer entsprechenden Unverhältnismässigkeit ist unter Umständen dann auszugehen, wenn die Zustellung nur zu Fuss oder nicht mehr mit posteigenen Zustellmitteln möglich ist, sondern dafür Bergbahnen, Schwebebahnen, Schiffe oder andere Beförderungsmittel Dritter beansprucht werden müssen. Ebenfalls als unverhältnismässig gilt die Zustellung, wenn das eingesetzte Fahrzeug durch die Beschaffenheit des Geländes übermässig abgenutzt würde. In die Beurteilung muss die Post jeweils auch die eingesparte Wegzeit, die Anzahl der betroffenen Haushalte und Unternehmen sowie die Sendungsmengen miteinbeziehen, welche an den entsprechenden Orten anfallen. Handelt es sich um durchschnittliche oder überdurchschnittliche Sendevolumen, ist tendenziell an der Hauszustellung festzuhalten. In Gebieten mit Hausservice soll die Post bei ihrer Entscheidung beachten, dass bei einer Einstellung der Hauszustellung die betroffenen Personen auch einem schlechteren Zugang zu den Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs ausgesetzt würden (Erläuterungsbericht zur VPG-Revision, Art. 31 Abs. 2bis, S. 6 f). Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass auch bei einer Einstellung der Hauzustellung alle

Sendungen vom Postboten mit der Zahnradbahn nach Rigi-Kaltbad transportiert würden. Die dafür von der Post zu tragenden Kosten, eingeschlossen eine Abgeltung der Rigi-Bahnen für deren Dienstleistungen, fallen daher unabhängig von der Zustellart an. Die Unterscheidung bei der Zustellung erfolgt erst in Rigi Kaltbad. Dabei könnte der Postbote ohne Hauszustellung täglich eine Stunde, an einzelnen Tagen (ca. 10-mal pro Jahr) sogar zwei Stunden einsparen. Diesen Einsparungen sind jedoch die Anzahl der rund 25 Zustellpunkte und die damit verbundenen Sendungsmengen entgegenzusetzen. Das von der Post nur für die Gesuchsteller ausgewiesene Zustellvolumen im August 2024 (total 255 Briefe, 57 Pakete) September 2024 (232 Briefe, 53 Pakete) und Oktober 2024 (342 Briefe, 69 Pakete) ist bedeutend. Darüber hinaus hätten die Bewohnerinnen und Bewohnern bei einer Einstellung der Hauszustellung keine Möglichkeit mehr, Bareinzahlungen an ihrem Domizil vorzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 1bis VPG). Auch wenn sich bisher niemand dafür registriert hat, ist dieser Umstand vorliegend dennoch zu berücksichtigen, zumal sich die Bewohnenden für Bareinzahlungen ansonsten nach Küssnacht am Rigi oder nach Goldau begeben müssten. Vorliegend kann somit nicht von einem unverhältnismässigen Extremfall gesprochen werden, der eine Berücksichtigung der Zeitersparnis Post rechtfertigen würde. Das gilt im Übrigen auch, wenn nur die Gesuchsteller und deren Sendungsvolumen betrachtet werden. Art. 31 Abs. 2bis VPG ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch die Übergangsbestimmung gemäss Art 83a VPG kommt mangels Ersatzlösungen nicht zur Anwendung.

14. Somit ist festzuhalten, dass die Post grundsätzlich zur Hauszustellung in die ganzjährig bewohnten Häuser bzw. ganzjährig aktiven Gewerbebetriebe im Gebiet von Rigi Kaltbad, die über eine Hauszustellung verfügen (bestehende Zustellpunkte), verpflichtet ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Empfängerinnen und Empfänger, die sich im Nachgang auf das Schreiben der Post vom 5. Juni 2024 für eine Ersatzlösung entschieden und sich nicht gegen das Vorhaben der Post wehrten. Die Post hat diesen die Gelegenheit zu geben, auf ihren Entscheid zurückzukommen. Bei ganzjährig bewohnten Häusern ohne Hauszustellung wäre die Zustellverpflichtung auf Antrag der Bewohnenden im Einzelfall zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Anwendbarkeit von Art. 83a VPG. Keine Zustellverpflichtung besteht, wenn die Vorgaben für die Briefkästen und Briefkastenanlagen nach den Artikeln 73−75 VPG nicht eingehalten sind (Art. 31 Abs. 2 Bst. c VPG). Der Augenschein hat aufgezeigt, dass dies bei einzelnen Häusern der Fall sein kann. Die Überprüfung der Hausbriefkästen auf ihre Verordnungskonformität bezüglich Standorts und Mindestmasse hin ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine solche hat zunächst durch die Post im Rahmen der postinternen Prozesse zu erfolgen. Die betroffenen Liegenschaftseigentümer haben sodann die Möglichkeit, einen Entscheid der Post durch die PostCom überprüfen zu lassen.

15. Damit sind die Gesuche gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Post die Entscheidgebühr von Fr. 200.- aufzuerlegen (Art. 4 Bst. h des Gebührenreglements der PostCom).

Dispositiv

III. Entscheid

1. Die Gesuche der Gesuchsteller 1 und 2 werden gutgeheissen.

2. Die Post ist grundsätzlich zur täglichen Hauszustellung zu den bestehenden, ganzjährigen Zustellpunkten im Gebiet Rigi Kaltbad, Staffelhöhe und First verpflichtet.

3. Die Verfahrenskosten von 200 Franken werden der Post auferlegt.

Eidgenössische Postkommission

Patrick Salamin Michel Noguet Vizepräsident Leiter Fachsekretariat

Zu eröffnen: − A_____ (Einschreiben) − B_____ (Einschreiben) − C_____ (Einschreiben) − D_____ (Einschreiben) − E_____ (Einschreiben) − F_____ (Einschreiben) − G_____ (Einschreiben) − H_____ (Einschreiben) − I_____ (Einschreiben) − J_____ (Einschreiben) − K_____ (Einschreiben) − L_____ (Einschreiben) − M_____ (Einschreiben) − N_____ (Einschreiben)

− Post CH AG, Stab CEO, Legal Wankdorfallee 4, 3030 Bern (Einschreiben mit Rückschein)

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

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