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Verfügung 9/2014: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 VPG

VFG-9-2014 · PostCom Verfügungen

Vom 2. Sept. 2014

https://lexipedia.io/de/docs/ch/postcom/vfg-9-2014/de/verfugung-9-2014-bezeichnung-der-postkonzerngesellschaften-nach-art-52-vpg

Abgerufen am 31. Aug. 2026

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  3. PostCom Verfügungen
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

VFG-9-2014

Verfügung 9/2014: Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 VPG

Rubrum

Eidgenössische Postkommission PostCom

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern

Einschreiben Die Schweizerische Post AG Corporate Center Herr Fürsprecher General Counsel Viktoriastrasse 21 3030 Bern

Bern, 2. September 2014

Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 VPG: Verfügung

Sehr geehrter Herr A_____ Sehr geehrter Herr B_____

Wir nehmen Bezug auf Ihren Antrag vom 14. August 2014. Sie ersuchen uns für die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften nach Art. 52 VPG eine Verfügung zu erlassen.

Wir teilen Ihnen mit, dass die Eidgenössische Postkommission PostCom am 28. August die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) genehmigt hat.

Im Sinne der nachfolgenden Erwägungen beschliesst die PostCom:

1. Die Bezeichnung der Postkonzerngesellschaften gestützt auf Art. 52 Abs. 2 VPG wird genehmigt.

2. Die nachstehend unter Ziffer 3 erwähnten Postkonzerngesellschaften müssen in ihrem betrieblichen Rechnungswesen die Umsatzerlöse und die Kosten ihrer Dienstleistungen über ein Stufenmodell ausweisen. Dieses Stufenmodell verteilt sämtliche Kosten auf alle betroffenen Dienstleistungen und beruht auf objektiv zu rechtfertigenden Kostenrechnungsgrundsätzen (Art. 52 Abs. 2 VPG).

3. Als Postkonzerngesellschaften werden bezeichnet:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • PostMail AG Eidgenössische Postkommission PostCom Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern Tel. +41 31 322 50 94, Fax +41 31 322 50 76 michel.noguet@postcom.admin.ch www.postcom.admin.ch

  • Swiss Post Solutions AG

  • PostLogistics AG

  • SecurePost AG

  • SPI Logistics AG

  • SwissSign AG

  • Post Immobilien AG

  • Post Immobilien Management und Service AG

Die Bezeichnung gilt für die Jahre 2014-2017.

4. Wo Marktpreise zu Anwendung kommen, ist die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG auf die Marktüblichkeit der verwendeten Preise zu beziehen. Betroffen sind:

  • Swiss Post Solutions AG

  • SecurePost AG

  • Post Immobilien AG

  • Post Immobilien Management und Service AG

5. Die Wirtschaftsprüfer legen fest, welchen Umfang die Prüfung haben muss, um die Marktüblichkeit der Preise zu bestätigen.

6. Die Prüfung der Einhaltung von Art. 52 Abs. 2 VPG erfolgt im folgenden Turnus:

6.1. Für das Rechnungsjahr 2014:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • PostMail AG

  • PostLogistics AG

6.2. Für das Rechnungsjahr 2015:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • SPI Logistics AG

  • SwissSign AG

6.3. Für das Rechnungsjahr 2016:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • Swiss Post Solutions AG

  • SecurePost AG

6.4. Für das Rechnungsjahr 2017:

  • Post CH AG

  • PostFinance AG

  • Post Immobilien AG

  • Post Immobilien Management und Service AG

7. Unter Bezugnahme auf Punkt 2.5 Ihres Briefes vom 14. August 2014 stellt die PostCom klar, dass eine ordnungsmässige Prüfung der Leistungsverrechnung innerhalb des Postkonzerns die ausnahmslose Einbeziehung aller in dieser Verfügung als solche bezeichneten Postkonzerngesellschaften in den Prüfungsturnus erfordert. Aus diesem Grund kommt für die PostCom ein allfälliger Verzicht auf die Prüfung der Post Immobilien AG nicht in Frage

8. Die Verfahrenskosten für den Erlass der vorliegenden Verfügung werden an Fr. 4340 festgelegt.

9. Die Verfügung wird veröffentlicht.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Der Präsident Der Leiter Fachsekretariat

Rekurs:

Gegen diesen Entscheid kann innerhalb von dreissig Tagen seit seiner Eröffnung schriftlich beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten. Der Vertreter muss für seine Befugnisse über eine schriftliche Vollmachtsurkunde verfügen. Der angefochtene Entscheid und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit die Beschwerdeführerin sie in Händen hat.

Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, 3073 Gümligen

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Postverordnung, Art. 52 — gelesen in der Fassung vom 1. Oktober 2012; der Erlass wurde am 28. Juli 2015, 1. Januar 2019, 1. Januar 2021, 1. Dezember 2021 und 1. April 2026 erneut konsolidiert.