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Anhang I: Rechtsquellen

1 Bundesverfassung

1.1 Geltendes Recht, Bundesverfassung von 1999

Art. 37 Bürgerrechte

Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist, wer das Bürgerrecht einer Gemeinde und das Bürgerrecht des Kantons besitzt.

Niemand darf wegen seiner Bürgerrechte bevorzugt oder benachteiligt werden. Ausgenommen sind Vorschriften über die politischen Rechte in Bürgergemeinden und Korporationen sowie über die Beteiligung an deren Vermögen, es sei denn, die kantonale Gesetzgebung sehe etwas anderes vor

Art 38 Erwerb und Verlust der Bürgerrechte

Der Bund regelt Erwerb und Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption. Er regelt zudem den Verlust des Schweizer Bürgerrechts aus anderen Gründen sowie die Wiedereinbürgerung.

Er erlässt Mindestvorschriften über die Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die Einbürgerungsbewilligung.

Er erleichtert die Einbürgerung staatenloser Kinder.

1.2 Bundesverfassung von 1874 und spätere Änderungen

Art. 43

Jeder Kantonsbürger ist Schweizer Bürger.

Art. 44

Ursprüngliche Fassung von 1874:

Kein Kanton darf einen Kantonsbürger aus seinem Gebiete verbannen (verweisen) oder ihn des Bürgerrechtes verlustig erklären.

Die Bedingungen für die Erteilung des Bürgerrechtes an Ausländer sowie diejenigen, unter welchen ein Schweizer zum Zwecke der Erwerbung eines ausländischen Bürgerrechtes auf sein Bürgerrecht verzichten kann, werden durch die Bundesgesetzgebung geordnet.

Fassung nach der Volksabstimmung vom 29. September 1928

Ein Schweizer Bürger darf weder aus der Schweiz noch aus seinem Heimatkanton ausgewiesen werden.

Die Bedingungen für die Erteilung und den Verlust des Schweizer Bürgerrechts werden durch die Bundesgesetzgebung aufgestellt.

Sie kann bestimmen, dass das Kind ausländischer Eltern von Geburt an Schweizer Bürger ist, wenn seine Mutter von Abstammung Schweizer Bürgern war und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben. Die Einbürgerung erfolgt in der früheren Heimatgemeinde der Mutter.

Die Bundesgesetzgebung stellt die Grundsätze für die Wiederaufnahme in das Bürgerrecht auf.

Die auf Grund dieser Bestimmungen eingebürgerten Personen haben die Rechte eines Gemeindebürgers, mit der Einschränkung, dass sie keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern erhalten, soweit die kantonale Gesetzgebung es nicht anders ordnet. Der Bund übernimmt bei den Einbürgerungen, die bei der Geburt erfolgt sind, bis zum vollendeten achtzehnten Altersjahr der Eingebürgerten wenigstens die Hälfte der den Kantonen und Gemeinden erwachsenden Unterstützungskosten. Einen gleichen Anteil übernimmt er bei Wiederaufnahmen in das Bürgerrecht während der ersten zehn Jahre nach der Aufnahme.

Die Bundesgesetzgebung bestimmt, in welchen Fällen bei Einbürgerungen Heimatloser eine Beitragsleistung an die den Kantonen und den Gemeinden erwachsenden Kosten stattfindet.

Fassung nach der Volksabstimmung vom 4. Dezember 1983

Der Bund regelt den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.

Das Schweizer Bürgerrecht kann auch durch Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben werden. Die Einbürgerung erfolgt durch die Kantone, nachdem der Bund die Einbürgerungsbewilligung erteilt hat. Der Bund erlässt Mindestvorschriften.

Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern.

Art. 68

Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimatlose und die Massregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

2 Gesetzgebung

2.1 Bürgerrechtsgesetz

2.1.1 Geltendes Recht

Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (Bürgerrechtsgesetz, BüG)

SR 141.0

Inkrafttreten: 1. Januar 1953

AS 1952 1087

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c141_0.html (Français / Italiano)

2.1.2 Chronologie der Änderungen des BüG

30. September 2011: Geändert in anderem Erlass (Zivilgesetzbuch: Name und Bürgerrecht) (AS 2012 2569 / RO 2012 2569 / RU 2012 2569)

Art. 4 Abs. 2–4

Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. und 4 Aufgehoben

25. September 2009: Revision BüG: Fristausdehnung für die Nichtigerklärung der Einbürgerung (AS 2011 347 / RO 2011 347 / RU 2011 347)

Art. 41 Abs. 1 und 1bis

Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 1bis Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundesamt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.

19. Dezember 2008: Geändert in anderem Erlass (Schweizerisches Zivilgesetzbuch: Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht) (AS 2011 725 / RO 2011 725 / RU 2011 725)

Ersatz eines Ausdrucks

In den folgenden Bestimmungen wird der Ausdruck «unmündig» durch «minderjährig» ersetzt und werden die entsprechenden grammatikalischen Änderungen vorgenommen: Artikel

Absätze 2 und 3, 4 Absatz 3 erster Satz, 6 Absatz 3, 7, 8a Absatz 1, 30 Absatz 1 und 33.

Art. 34 Randtitel und Abs. 1 Minderjährige

Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.

Art. 35 Volljährigkeit

Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Zivilgesetzbuches).

Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz

… Für Minderjährige gilt Artikel 34 sinngemäss.

Art. 44 Abs. 1 erster Halbsatz

In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; …

20. März 2008: Geändert in anderem Erlass (Bundesgesetz zur formellen Bereinigung des Bundesrechts) (AS 2008 3437 / RO 2008 3437 / RU 2008 3437)

Art. 49b Abs. 2

Es macht dem Bundesverwaltungsgericht diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.

Art. 56

Aufgehoben

21. Dezember 2007: Revision BüG (AS 2008 5911 / RO 2008 5911 / RU 2008 5911)

Art. 15a Verfahren im Kanton

Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.

Art. 15b Begründungspflicht

Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

Art. 15c Schutz der Privatsphäre

Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.

Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben: a. Staatsangehörigkeit;

b. Wohnsitzdauer; c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse.

Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.

Art. 50 Beschwerde vor einem kantonalen Gericht

Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

Art. 51 Randtitel: Beschwerde auf Bundesebene

17. Juni 2005: Geändert in anderem Erlass (VGG) (AS 2006 2197 / RO 2006 2197 / RU 2006 2197)

Art. 50

Aufgehoben

Art. 51 Abs. 2 und 3

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

Aufgehoben

18. Juni 2004: Geändert in anderem Erlass (PartG) (AS 2005 5685 / RO 2005 5685 / RU 2005 5685)

Art. 15 Abs. 5 und 6

Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.

Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss

3. Oktober 2003: Revision BüG (AS 2005 5233 / RO 2005 5233 / RU 2005 5233)

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2

Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2

Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; und

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c sinngemäss.

Art. 21 Abs. 2

Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.

Art. 23 Randtitel und Abs. 2 Entlassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.

Art. 26 Voraussetzungen

Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. in der Schweiz integriert ist; b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 30 Staatenloses Kind

Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.

Art. 31

Aufgehoben

Art. 31a Kind eines eingebürgerten Elternteils

Ein ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Art. 31b Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat

Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürgerrecht verloren hat, zuletzt besass.

Art. 37 Erhebungen

Die Bundesbehörden können die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

Art. 38 Gebühr

Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.

Der Bund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.

Art. 40

Aufgehoben

Art. 51 Randtitel (Betrifft nur den französischen Text)

Art. 57a

Aufgehoben

Art. 58 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen

Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Die Artikel 18, 24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss.

Art. 58a Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter

Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.

Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.

Art. 58b

Aufgehoben

Art. 58c Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Vaters

Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes geboren wurde.

Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.

22. März 2002, Geändert in anderem Erlass (Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts) (AS 2003 187 / RO 2003 187 / RU 2003 187)

Ersatz und Streichung von Ausdrücken:

1 In Artikel 13 Absätze 1 und 5 wird der Ausdruck «Bundesamt für Polizeiwesen» durch

«Bundesamt» ersetzt.

2 In den Artikeln 25, 32, 41 Absatz 1, 45 Absatz 2, 48 und 49 Absatz 2 wird der Ausdruck

«Eidgenössische(n) Justiz- und Polizeidepartement» durch «Bundesamt» ersetzt. 3. In den Artikeln 49a Absatz 1 und 49b Absatz 1 wird der Ausdruck «zuständige» gestrichen.

Art. 12 Abs. 2

Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes (Bundesamt) vorliegt.

Art. 37 Erhebungen

Das Bundesamt kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

Art. 46 Abs. 3

Das Bundesamt erhebt für seine Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.

Art. 51 Abs. 2

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden.

24. März 2000, Geändert in anderem Erlass (Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten) (AS 2000 1891 / RO 2000 1891 / RU 2000 1891)

Ingress gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung,

IV. Bearbeitung von Personendaten

Art. 49a Datenbearbeitung

Das zuständige Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystemes; b. den Zugriff auf die Daten; c. die Bearbeitungsberechtigung; d. die Aufbewahrungsdauer der Daten; e. die Archivierung und Löschung der Daten; f. die Datensicherheit.

Art. 49b Datenbekanntgabe

Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das zuständige Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

Es macht dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.

Gliederungstitel vor Art. 50 V. Rechtsschutz

Gliederungstitel vor Art. 54 VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

20. Juni 1997, Revision BüG (AS 1997 2370)

Art. 31 Abs. 2

Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann das Kind ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt.

Art. 58a Abs. 2 und 2bis

Ist es mehr als 32 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt. 2bis Lebt es im Ausland oder hat es im Ausland gelebt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

23. März 1990, Revision BüG (AS 1991 1034)

Ingress gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung,

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

Schweizer Bürger ist von Geburt an: a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist (vgl. Art. 57a);

Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet.

Art. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind: a. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind; b. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.

Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes.

Art. 7 Abs. 2

Aufgehoben

Art. 8 Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird.

Art. 9

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 1 und 5

Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Polizeiwesen erteilt.

Das Bundesamt für Polizeiwesen kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre.

Art. 14 Eignung

Bevor das Bundesamt für Polizeiwesen eine Bewilligung erteilt, prüft es, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Art. 15 Abs. 2 und 3

Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.

Für den ausländischen Ehegatten genügt ein Wohnsitz von fünf Jahren, wenn er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt, seit einem Jahr in der Schweiz wohnt und sein Ehegatte a. gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung stellt und die Erfordernisse von Absatz l oder 2 erfüllt; oder b. nach der Heirat durch selbständige ordentliche Einbürgerung Schweizer Bürger geworden ist.

Art. 18 Grundsatz

Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass der Bewerber: a. die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt; b. mit der Schweiz verbunden ist; c. der Wiedereinbürgerung nicht offensichtlich unwürdig ist; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Art. 19 und 20 Aufgehoben

Art. 21 Bei Verwirkung wegen Geburt im Ausland

Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Wohnt der Bewerber seit drei Jahren in der Schweiz, so kann er das Gesuch auch nach Ablauf der Frist stellen.

Art. 22

Aufgehoben

Art. 23 Entlassene Schweizer Bürger

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt.

Art. 25 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Wiedereinbürgerung. Es hört den Kanton vorher an.

Art. 26 Grundsatz

Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 setzt voraus, dass der Bewerber: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für Gesuche nach den Artikeln 28-31 gelten die Voraussetzungen von Absatz l sinngemäss.

Art. 27 Ehegatte eines Schweizer Bürgers

Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat; b. seit einem Jahr hier wohnt; und c. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

Art. 28 Ehegatte eines Auslandschweizers

Der ausländische Ehegatte eines Auslandschweizers kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a. seit acht Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt; und b. mit der Schweiz eng verbunden ist, beispielsweise wenn er fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat.

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

Art. 31 Kind eines schweizerischen Vaters

Hat ein ausländisches Kind einen schweizerischen Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, und war es bei der Begründung des Kindesverhältnisses unmündig, so kann es vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es: a. seit einem Jahr in der Schweiz wohnt; b. seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit dem Vater lebt; c. dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater nachweist; oder d. staatenlos ist.

Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann das Kind ein Gesuch stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Vater besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Gliederungstitel vor Art. 32 Wird verschoben nach Artikel 32

Art. 32 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die erleichterte Einbürgerung. Es hört den Kanton vorher an.

Art. 37 Erhebungen

Die Bundesbehörde kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

Art. 42 Abs. 1

Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für Unmündige gilt Artikel 34 sinngemäss.

Art. 43

Aufgehoben

IV. Rechtsschutz

Art. 50 Verfahrensgrundsätze

Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

Das Verfahren vor der Bundesbehörde richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege.

Art. 51 Beschwerde

Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Über Beschwerden gegen die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Die Regierung des Einbürgerungskantons kann jedoch gegen die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch das Departement beim Bundesrat Beschwerde erheben.

Art. 52 und 53 Aufgehoben

Art. 57 Grundsatz der Nichtrückwirkung

Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 57a Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen für das Kind einer

Schweizerin durch Heirat

Das Kind aus der Ehe eines Ausländers und einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 1952 durch eine frühere Heirat mit einem Schweizer erworben hat, wird nur Schweizer Bürger, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wird.

Mit dem Kind erwerben auch dessen Kinder das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 57b Ungültigerklärung der Ehe einer Schweizerin durch Heirat

Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 1952 durch Eheschliessung erworben hat, behält nach der Ungültigerklärung der Ehe das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war.

Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.

Art. 58 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen

Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Hatte sie das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben, so ist die Wiedereinbürgerung nur zulässig, wenn die Bewerberin eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat.

Das Gesuch ist innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu stellen. In Härtefällen oder wenn die Bewerberin seit einem Jahr in der Schweiz wohnt, kann sie das Gesuch auch nach Ablauf der Frist einreichen.

Die Artikel 18, 24, 25 und 33-41 gelten sinngemäss.

Art. 58bis und 58ter Aufgehoben

Art. 58a Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung

Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat, kann vor Vollendung des 32. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es in der Schweiz wohnt.

Ist es mehr als 32 Jahre alt, so kann es ein Gesuch stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Die Artikel 26 und 33-41 gelten sinngemäss.

Art. 58b Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen durch Heirat

Das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 1952 durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn: a. die Mutter eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat; b. ein oder mehrere Kinder aus der früheren Ehe der Mutter von Geburt an Schweizer Bürger sind; oder c. das Kind in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat.

In den Fällen von Absatz l Buchstaben a und b ist das Gesuch innert drei Jahren nach der Geburt des Kindes, im Fall von Buchstabe c vor Vollendung des 22. Altersjahres zu stellen.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Die Artikel 26 und 33-41 gelten sinngemäss.

14. Dezember 1984, Revision BüG (AS 1985 420)

Titel: Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, (Bürgerrechtsgesetz [BüG])

Art. 1 Abs. 1 Bst. a

Schweizer Bürger ist von Geburt an: a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist, unter Vorbehalt von Artikel 2;

Art. 2 Kind einer Schweizerin durch Heirat

Das Kind aus der Ehe eines Ausländers mit einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Heirat mit einem Schweizer erworben hat, wird nur Schweizer Bürger, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wird.

Mit dem Kind erwerben auch dessen Kinder das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Wer das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht a. des Vaters im Falle von Artikel l Absatz l Buchstabe a, wenn beide Eltern Schweizer sind, und im Falle von Artikel l Absatz 2; b. der Mutter im Falle von Artikel l Absatz l Buchstabe a, wenn nur sie Schweizerin ist, sowie im Falle von Artikel l Absatz l Buchstabe b und Artikel 2 ; c. des Ehemannes im Falle von Artikel 3.

Das Kind verliert das nach Absatz l Buchstabe b erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und erwirbt dasjenige des mit ihr verheirateten Vaters, wenn dieser vor der Mündigkeit des Kindes Schweizer Bürger wird.

Art. 5

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2

Artikel 2 ist sinngemäss anwendbar.

Art. 8a Abs. 1bis

1bis Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt.

Art. 10 Abs. 1 und 2

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.

Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.

Art. 27

Aufgehoben

Art. 28 Kind einer Schweizerin durch Heirat

Das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn a. die Mutter eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und wenigstens sechs Jahre hier gewohnt hat; b. ein oder mehrere Kinder aus der früheren Ehe der Mutter von Geburt an Schweizer Bürger sind; c. das Kind in der Schweiz wohnt und wenigstens sechs Jahre hier gewohnt hat.

Das Gesuch um Einbürgerung nach Absatz l Buchstaben a und b ist innert dreier Jahre seit Geburt des Kindes, das Gesuch nach Absatz l Buchstabe c vor Vollendung des 22. Altersjahres zu stellen.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 39

Aufgehoben

Art. 57 Abs. 8 und 9

Das nach dem 31. Dezember 1952 geborene Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter kann innert dreier Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts a. bei der zuständigen Behörde des Heimatkantons der Mutter die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen, sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat; b. die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 28 beantragen, sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat. Artikel 32, 33 und 34 gelten sinngemäss.

Das im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und das bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22. Lebensjahr vollendet und für das die Voraussetzungen von Artikel 10 erfüllt sind, verliert das Schweizer Bürgerrecht, wenn es nicht innert dreier Jahre seit der Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgibt.

Art. 58ter Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen

Nach Ablauf der in Artikel 57 Absatz 8 vorgesehenen Dreijahresfrist kann das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht Schweizerinnen durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat, erleichtert eingebürgert werden, sofern es in der Schweiz wohnt und das Gesuch vor Vollendung des 32. Altersjahres stellt.

Die Artikel 26, 28 Absatz 3, 31 und 32-41 gelten sinngemäss.

14. Dezember 1979, Revision BüG (AS 1980 330)

Art. 57 Abs. 7

Wer die Voraussetzungen von Absatz 6 erfüllt, hat mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine neue Frist von einem Jahr, um die Anerkennung als Schweizer Bürger zu beantragen. Dieses Recht besteht, selbst wenn ein während der Jahresfrist gemäss Absatz 6 gestellter Antrag abgewiesen worden ist.

25. Juni 1976, Geändert in anderem Erlass (Änderung ZGB 7. und 8. Titel) (AS 1977 237)

Art. 1 Durch Abstammung

Schweizer Bürger ist von Geburt an: a. Das Kind eines Schweizer Bürgers, der mit der Mutter verheiratet ist; b. Das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre: a. wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet; b. wenn seine Eltern nicht miteinander verheiratet sind und es durch Namensänderung den Familiennamen des schweizerischen Vaters erhält, weil es unter seiner elterlichen Gewalt aufwächst.

Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 2

Aufgehoben

Art. 4 Kanton- und Gemeindebürgerrecht

Wer das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht a. des Vaters im Falle von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstaben a und b; b. der Mutter im Falle von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b; c. des Ehemannes im Falle von Artikel 3.

Art. 5 Abs. 1 und 2 Kind einer schweizerischen Mutter und eines ausländischen Vaters

Das Kind einer schweizerischen Mutter und ihres ausländischen Ehemannes erwirbt von Geburt an das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit das Schweizer Bürgerrecht: a. wenn die Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin ist und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; b. wenn das Kind in den übrigen Fällen nicht von Geburt an eine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann.

Hat das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1 Buchstabe b erworben, so verliert es dieses, wenn es vor der Mündigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters erhält.

Art. 8

Aufgehoben

Art. 57 Abs. 6

Hat das Kind eines ausländischen Vaters und einer Mutter, die von Abstammung Schweizer Bürgerin ist, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches das 22. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und hatten seine Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz, so kann es binnen eines Jahres bei der zuständigen Behörde des Heimatkantons der Mutter die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen. Artikel 34 ist sinngemäss anwendbar.

30. Juni 1972, Geändert in anderem Erlass (Änderung ZGB betreffend Adoption und Art. 321) (AS 1972 2819)

Art. 7 Adoption

Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizerbürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizerbürgerrecht.

Art. 8a Durch Adoption

Wird ein unmündiger Schweizerbürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizerbürgerrecht, wenn er damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizerbürgerrechts als nicht eingetreten.

Art. 57 Abs. 5

Artikel 7 gilt auch für mündige Personen, die: a. in unmündigem Alter nach bisherigem Recht adoptiert worden sind und deren Adoption nach Massgabe von Art. 12b des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs den neuen Bestimmungen unterstellt worden ist; b. nach Massgabe von Artikel 12c des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches adoptiert worden sind.

7. Dezember 1956, Revision BüG (AS 1957 306)

Art. 58bis

Ehemalige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heirat oder Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht verloren haben, und deren Ehe nicht aufgelöst oder getrennt ist, können wiedereingebürgert werden

Für das Verfahren und die Wirkung der Widereinbürgerung sind die Bestimmungen der Artikel 18, 24, 25, 51 Absatz 1 und 52 anwendbar. Die Artikel 28 und 37-41 gelten sinngemäss.

2.1.3 Übersicht der Änderungen des BüG

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420) Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts, (Bürgerrechtsgesetz [BüG])

(Vom 29. September 1952) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Ausführung der Artikel 43, Absatz 1, 44, 54, Absatz 4, 64 und 68 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 9. August 1951 beschliesst: Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Ingress gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung, Revision Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten vom 24. März 2000 (AS 2000 1891) Ingress gestützt auf die Artikel 43 Absatz 1, 44 und 68 der Bundesverfassung,

I. Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen A. Erwerb von Gesetzes wegen

Art. 1 Durch Abstammung

Schweizerbürger ist von Geburt an: a. das eheliche Kind, wenn der Vater Schweizerbürger ist; b. das aussereheliche Kind, wenn die Mutter Schweizerbürgerin ist. Revision ZGB (Kindesverhältnis, 7. und 8. Titel) vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237)

Art. 1 Durch Abstammung

Schweizer Bürger ist von Geburt an: a. Das Kind eines Schweizer Bürgers, der mit der Mutter verheiratet ist; b. Das Kind einer Schweizer Bürgerin, die mit dem Vater nicht verheiratet ist.

Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre: a. wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet; b. wenn seine Eltern nicht miteinander verheiratet sind und es durch Namensänderung den Familiennamen des schweizerischen Vaters erhält, weil es unter seiner elterlichen Gewalt aufwächst.

Hat das unmündige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420)

Art. 1 Abs. 1 Bst. a

Schweizer Bürger ist von Geburt an:

a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist, unter Vorbehalt von Artikel 2; Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2

Schweizer Bürger ist von Geburt an: a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürger ist (vgl. Art. 57a);

Ein unmündiges ausländisches Kind erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn sein Vater Schweizer Bürger ist und nachträglich die Mutter heiratet. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a sowie Abs. 2

Schweizer Bürgerin oder Bürger ist von Geburt an: a. das Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind und dessen Vater oder Mutter Schweizer Bürgerin oder Bürger ist;

Das unmündige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater. Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 1 Absätze 2 und drei, Ersatz des Ausdrucks „unmündig“ durch „minderjährig“)

Das minderjährige ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater.

Hat das minderjährige Kind, das nach Absatz 2 das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, eigene Kinder, so erwerben diese ebenfalls das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 2 Durch Standesänderung

Das aussereheliche Kind einer ausländischen Mutter erwirbt das Schweizerbürgerrecht, wenn der Vater Schweizerbürger ist: a. durch Eheschliessung des Vaters mit der Mutter oder durch richterliche Ehelicherklärung; b. durch richterliche Zusprechung mit Standesfolge; c. durch Anerkennung durch den Vater oder den väterlichen Grossvater, wenn das Kind noch unmündig ist.

Ehefrau und Kinder, die seinem Stande folgen, werden gleichzeitig Schweizerbürger. Revision ZGB (Kindesverhältnis, 7. und 8. Titel) vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237) Art. 2 aufgehoben Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420)

Art. 2 Kind einer Schweizerin durch Heirat

Das Kind aus der Ehe eines Ausländers mit einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Heirat mit einem Schweizer erworben hat, wird nur Schweizer Bürger, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wird.

Mit dem Kind erwerben auch dessen Kinder das Schweizer Bürgerrecht.

Art. 3 Durch Heirat

Die ausländische Frau erwirbt durch Eheschliessung mit einem Schweizerbürger das Schweizerbürgerrecht.

Wird die Ehe ungültig erklärt, so behält die Frau, die sich bei der Trauung in gutem Glauben befunden hat, das Schweizerbürgerrecht3 Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizerbürger ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Art. 2 und 3 Aufgehoben

Art. 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Wer gemäss Artikel 1, 2 oder 3 Schweizerbürger ist, besitzt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Person, deren Stand er folgt. Revision ZGB (Kindesverhältnis, 7. und 8. Titel) vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237)

Art. 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Wer das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht a. des Vaters im Falle von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstaben a und b; b. der Mutter im Falle von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b; c. des Ehemannes im Falle von Artikel 3. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420)

Art. 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Wer das Schweizer Bürgerrecht erwirbt, erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht a. des Vaters im Falle von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, wenn beide Eltern Schweizer sind, und im Falle von Artikel 1 Absatz 2; b. der Mutter im Falle von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a, wenn nur sie Schweizerin ist, sowie im Falle von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2; c. des Ehemannes im Falle von Artikel 3.

Das Kind verliert das nach Absatz 1 Buchstabe b erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und erwirbt dasjenige des mit ihr verheirateten Vaters, wenn dieser vor der Mündigkeit des Kindes Schweizer Bürger wird. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Mit dem Schweizer Bürgerrecht erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Sind beide Eltern Schweizer, so erwirbt das Kind: a. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn die Eltern miteinander verheiratet sind; b. das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter, wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Das unmündige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter.

Werden ausländische Ehegatten an verschiedenen Orten eingebürgert, so erwirbt die Ehefrau zusätzlich das Kantons- und Gemeindebürgerrecht ihres Ehemannes. Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 4 Absatz 3, Ersatz des Ausdrucks „unmündig“ durch „minderjährig“)

Art. 4 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Das minderjährige Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Vaters, wenn dieser die Mutter heiratet oder während der Ehe Schweizer Bürger wird. Es verliert gleichzeitig das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter. Revision ZGB vom 30. September 2011 (AS 2012 2569)

Art. 4 Abs. 2–4

Haben beide Eltern das Schweizer Bürgerrecht, so erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Elternteils, dessen Namen es trägt. und 4 Aufgehoben

Art. 5 Kind eines ausländischen Vaters und einer Schweizerbürgerin

Das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter erwirbt von Geburt an das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit das Schweizerbürgerrecht, wenn es nicht von Geburt an eine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann.

Es verliert das Schweizerbürgerrecht, wenn es vor der Mündigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters besitzt.

Es verliert das nach Absatz 1 erworbene Kantons- und Gemeindebürgerrecht und erwirbt dasjenige des Vaters, wenn dieser vor der Mündigkeit des Kindes Schweizerbürger wird. Revision ZGB (Kindesverhältnis, 7. und 8. Titel) vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237)

Art. 5 Abs. 1 und 2 Kind einer schweizerischen Mutter und eines ausländischen Vaters

Das Kind einer schweizerischen Mutter und ihres ausländischen Ehemannes erwirbt von Geburt an das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit das Schweizer Bürgerrecht: a. wenn die Mutter von Abstammung Schweizer Bürgerin ist und die Eltern zur Zeit der Geburt in der Schweiz ihren Wohnsitz haben; b. wenn das Kind in den übrigen Fällen nicht von Geburt an eine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann.

Hat das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1 Buchstabe b erworben, so verliert es dieses, wenn es vor der Mündigkeit die ausländische Staatsangehörigkeit des Vaters erhält. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420) Art. 5 aufgehoben

Art. 6 Findelkind

Das in der Schweiz gefundene Kind unbekannter Abstammung wird Bürger des Kantons, in welchem es ausgesetzt wurde, und damit Schweizerbürger.

Der Kanton bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht es erhält.

Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch unmündig ist und nicht staatenlos wird. Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 6 Absatz 3, Ersatz des Ausdrucks „unmündig“ durch „minderjährig“)

Die so erworbenen Bürgerrechte erlöschen, wenn die Abstammung des Kindes festgestellt wird, sofern es noch minderjährig ist und nicht staatenlos wird.

Art. 7 Kindesannahme

Kindesannahme (Adoption) bewirkt weder Erwerb noch Verlust des Schweizerbürgerrechts. Revision ZGB (Adoption und Art. 321 ZGB) vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819)

Art. 7 Adoption

Wird ein unmündiges ausländisches Kind von einem Schweizerbürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizerbürgerrecht. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420)

Art. 7 Abs. 2

Artikel 2 ist sinngemäss anwendbar. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 7 Abs. 2 Aufgehoben

Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 7 Ersatz des Ausdrucks „unmündig“ durch „minderjährig“) Wird ein minderjähriges ausländisches Kind von einem Schweizerbürger adoptiert, so erwirbt es das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des Adoptierenden und damit das Schweizerbürgerrecht.

B. Verlust von Gesetzes wegen

Art. 8 Durch Standesänderung

Das aussereheliche Kind einer schweizerischen Mutter und eines ausländischen Vaters, das noch unmündig ist, verliert das Schweizerbürgerrecht durch Eheschliessung des Vaters mit der Mutter, sofern es dadurch die Staatsangehörigkeit des Vaters erwirbt oder diese bereits besitzt.

Hat eine Person, die nach Absatz 1 das Schweizerbürgerrecht verliert, ein aussereheliches Kind, das ihrem Stande folgt, so verliert dieses mit ihr das Schweizerbürgerrecht, wenn es gleichzeitig ihre ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt oder diese bereits besitzt. Revision ZGB (Kindesverhältnis, 7. und 8. Titel) vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237) Art. 8 aufgehoben Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 8 Durch Aufhebung des Kindesverhältnisses

Wird das Kindesverhältnis zum Elternteil, der dem Kind das Schweizer Bürgerrecht vermittelt hat, aufgehoben, so verliert das Kind das Schweizer Bürgerrecht, sofern es dadurch nicht staatenlos wird. Revision ZGB (Adoption und Art. 321 ZGB) vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819)

Art. 8a Durch Adoption

Wird ein unmündiger Schweizerbürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizerbürgerrecht, wenn er damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

Wird die Adoption aufgehoben, so gilt der Verlust des Schweizerbürgerrechts als nicht eingetreten. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420)

Art. 8a Abs. 1bis

1bis Der Verlust des Schweizer Bürgerrechts tritt nicht ein, wenn mit der Adoption auch ein Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil begründet wird oder nach der Adoption ein solches bestehen bleibt. Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 8a Abs. 1 Ersatz des Ausdrucks „unmündig“ durch „minderjährig“)

Wird ein minderjähriger Schweizerbürger von einem Ausländer adoptiert, so verliert er mit der Adoption das Schweizerbürgerrecht, wenn er damit die Staatsangehörigkeit des Adoptierenden erwirbt oder diese bereits besitzt.

Art. 9 Durch Heirat

Die Schweizerbürgerin verliert das Schweizerbürgerrecht durch Heirat mit einem Ausländer, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Ehemannes durch die Heirat erwirbt oder bereits besitzt und sofern sie nicht während der Verkündung oder bei der Trauung die Erklärung abgibt, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen.

In der Schweiz muss die Erklärung dem Zivilstandsbeamten, der die Verkündung vornimmt oder die Trauung vollzieht, im Ausland einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter der Schweiz schriftlich abgegeben werden. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 9 Aufgehoben

Art. 10 Bei Geburt im Ausland

Das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizerbürgers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizerbürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizerbürgerrecht beibehalten zu wollen.

Sinngemäss das gleiche gilt, wenn das Kind bei der Geburt dem Schweizerbürgerrecht der Mutter gefolgt ist.

Als Meldung um Sinne von Absatz 1 genügt namentlich jede Mitteilung von Eltern, Verwandten oder Bekannten im Hinblick auf die Eintragung in die Heimatlichen Register, auf die Immatrikulation oder die Ausstellung von Ausweisschriften.

Wer gegen seinen Willen die Meldung oder Erklärung nach Absatz 1 nicht rechtzeitig abgeben konnte, kann sie gültig noch innerhalb eines Jahres nach Wegfall des Hinderungsgrundes abgeben. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420)

Art. 10 Abs. 1 und 2

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es nicht bis dahin einer schweizerischen Behörde im Ausland oder Inland gemeldet worden ist oder sich selber gemeldet hat oder schriftlich erklärt, das Schweizer Bürgerrecht beibehalten zu wollen.

Verwirkt das Kind das Schweizer Bürgerrecht nach Absatz 1, so verwirken es auch seine Kinder.

Art. 11 Kantons- und Gemeindebürgerrecht

Wer das Schweizerbürgerrecht von Gesetzes wegen verliert, verliert damit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht. II. Erwerb und Verlast durch behördlichen Beschluss A. Erwerb durch Einbürgerung a. Ordentliche Einbürgerung

Art. 12 Einbürgerungsbeschluss

Durch Einbürgerung im ordentlichen Verfahren wird das Schweizerbürgerrecht erworben mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde.

Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung der Bundesbehörde vorliegt. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187)

Art. 12 Abs. 2

Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn eine Einbürgerungsbewilligung des zuständigen Bundesamtes (Bundesamt) vorliegt.

Art. 13 Einbürgerungsbewilligung

Die Bewilligung wird vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erteilt. Das Departement kann diese Befugnis an eine Abteilung übertragen.

Die Bewilligung wird für einen bestimmten Kanton erteilt.

Sie ist auf 3 Jahre befristet und kann verlängert werden.

Sie kann hinsichtlich des Einbezuges von Familiengliedern geändert werden.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 13 Abs. 1 und 5

Die Bewilligung wird vom Bundesamt für Polizeiwesen erteilt.

Das Bundesamt für Polizeiwesen kann die Bewilligung vor der Einbürgerung widerrufen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, bei deren Bekanntsein sie nicht erteilt worden wäre. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Abs. 1 und 5: Bundesamt für Polizeiwesen Bundesamt

Art. 14 Untersuchung

Bevor eine Bewilligung erteilt wird, ist die Eignung zur Einbürgerung zu prüfen.

Diese Untersuchung soll ein möglichst umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Bewerbers und seiner Angehörigen geben. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 14 Eignung

Bevor das Bundesamt für Polizeiwesen eine Bewilligung erteilt, prüft es, ob der Bewerber zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist;

b. mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist; c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Art. 15 Wohnsitzerfordernisse

Das Gesuch um Bewilligung kann nur der Ausländer stellen, der während insgesamt 12 Jahren in der Schweiz gewohnt hat, wovon 3 in den letzten 5 Jahren vor Einreichung des Gesuches.

Für die Frist von 12 Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet; ebenso die Zeit, während welcher er in ehelicher Gemeinschaft mit einer gebürtigen Schweizerin in der Schweiz gelebt hat.

Für Kinder, die durch Schweizerbürger adoptiert worden sind, sowie für Kinder, die mit ihrer Mutter ausländischer Herkunft und deren schweizerischem Ehemann zusammenleben, wird auch die schon vor dem 10.Lebensjahr in der Schweiz verbrachte Zeit doppelt gerechnet. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 15 Abs. 2 und 3

Für die Frist von zwölf Jahren wird die Zeit, während welcher der Bewerber zwischen seinem vollendeten 10. und 20. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet.

Für den ausländischen Ehegatten genügt ein Wohnsitz von fünf Jahren, wenn er seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft lebt, seit einem Jahr in der Schweiz wohnt und sein Ehegatte a. gleichzeitig ein Gesuch um Bewilligung stellt und die Erfordernisse von Absatz 1 oder 2 erfüllt; oder b. nach der Heirat durch selbständige ordentliche Einbürgerung Schweizer Bürger geworden ist. Revision PartG vom 18. Juni 2004 (AS 2005 5685)

Art. 15 Abs. 5 und 6

Für die eingetragene Partnerin einer Schweizer Bürgerin oder den eingetragenen Partner eines Schweizer Bürgers genügt ein Wohnsitz von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, sofern sie oder er seit drei Jahren in eingetragener Partnerschaft mit der Schweizer Bürgerin oder dem Schweizer Bürger lebt.

Für eingetragene Partnerschaften zwischen ausländischen Staatsangehörigen gelten die Absätze 3 und 4 sinngemäss. Revision BüG vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911)

Art. 15a Verfahren im Kanton

Das Verfahren im Kanton und in der Gemeinde wird durch das kantonale Recht geregelt.

Das kantonale Recht kann vorsehen, dass ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorgelegt wird.

Art. 15b Begründungspflicht

Die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches ist zu begründen.

Die Stimmberechtigten können ein Einbürgerungsgesuch nur ablehnen, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde.

Art. 15c Schutz der Privatsphäre

Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird.

Den Stimmberechtigten sind die folgenden Daten bekannt zu geben: a. Staatsangehörigkeit; b. Wohnsitzdauer; c. Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der Integration in die schweizerischen Verhältnisse.

Die Kantone berücksichtigen bei der Auswahl der Daten nach Absatz 2 den Adressatenkreis.

Art. 16 Ehrenbürgerrecht

Die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne eidgenössische Bewilligung hat nicht die Wirkungen einer Einbürgerung.

Art. 17 Doppelbürgerrecht

Wer sich einbürgern lassen will, hat alles zu unterlassen, was die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit bezweckt. Soweit es nach den Umständen zumutbar ist, soll auf die bisherige Staatsangehörigkeit verzichtet werden. b. Wiedereinbürgerung

Art. 18 Grundsatz

Die Wiedereinbürgerung erfolgt durch die Bundesbehörde und ist unentgeltlich. Sie ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Artikel 19, 20, 21, 22 oder 23 zutreffen.

Der Kanton wird angehört. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 18 Grundsatz

Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass der Bewerber: a. die Voraussetzungen von Artikel 21 oder 23 erfüllt; b. mit der Schweiz verbunden ist; c. der Wiedereinbürgerung nicht offensichtlich unwürdig ist; d. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 18 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 2

Die Wiedereinbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: c. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; und

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gilt die Voraussetzung von Absatz 1 Buchstabe c sinngemäss.

Art. 19 Ehefrau

Die Frau, die durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht verloren hat, kann wiedereingebürgert werden: a. wenn der Ehemann gestorben ist oder die Ehe ungültig erklärt oder geschieden wurde oder wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 3 Jahren getrennt leben; b. wenn die Frau aus entschuldbaren Gründen die Beibehaltungserklärung nach Artikel 9 nicht abgegeben hat; c. wenn die Frau staatenlos geworden ist.

Gesuche nach lit. a sind innert 10 Jahren seit der Erfüllung der Bedingung, solche nach lit.

b innert einem Jahre seit Wegfall der hindernden Gründe zu stellen, spätestens aber innert

Jahren seit der Trauung. In Härtefällen können auch später eingereichte Gesuche berücksichtigt werden, solche nach lit. a selbst dann, wenn die Frist bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits abgelaufen ist.

Art. 20 Einbezug von Kindern

In die Wiedereinbürgerung einer Frau nach Artikel 19, Absatz 1, lit. a können ihre unmündigen Kinder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einbezogen werden, wenn sie in der Schweiz wohnen.

In die Wiedereinbürgerung einer Frau nach Artikel 19, Absatz 1, lit. c können ihre unmündigen Kinder mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters einbezogen werden, wenn auch sie staatenlos sind. Nachher gelten für solche Kinder die Bestimmungen von Artikel 5, Absätze 2 und 3. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Art. 19 und 20 Aufgehoben

Art. 21 Bei Verwirkung wegen Geburt im Ausland

Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizerbürgerrecht verwirkt hat, kann wiedereingebürgert werden. Das Gesuch ist innert 10 Jahren seit der Verwirkung zu stellen. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 21 Bei Verwirkung wegen Geburt im Ausland

Wer aus entschuldbaren Gründen die nach Artikel 10 erforderliche Meldung oder Erklärung unterlassen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht verwirkt hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Wohnt der Bewerber seit drei Jahren in der Schweiz, so kann er das Gesuch auch nach Ablauf der Frist stellen. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 21 Abs. 2

Ist die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden, so kann sie oder er das Gesuch um Wiedereinbürgerung auch nach Ablauf der Frist stellen.

Art. 22 Mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt entlassene Kinder

Kinder, die mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen worden sind, können wiedereingebürgert werden, wenn sie in der Schweiz wohnen. Das Gesuch ist innert 10 Jahren seit Rückkehr in die Schweiz, jedenfalls aber vor Vollendung des 30. Lebensjahres zu stellen. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 22 Aufgehoben

Art. 23 Entlassene Schweizerbürger

Wer durch besondere Verhältnisse genötigt war, die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht zu begehren, kann wiedereingebürgert werden, wenn er in der Schweiz wohnt. Das Gesuch ist innert 10 Jahren seit Rückkehr in die Schweiz zu stellen. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 23 Entlassene Schweizer Bürger

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen worden ist, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn er seit einem Jahr in der Schweiz wohnt. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 23 Randtitel und Abs. 2 Entlassene Schweizer Bürgerinnen und Bürger

Wer aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde, um eine andere Staatsangehörigkeit erwerben oder behalten zu können, kann das Wiedereinbürgerungsgesuch auch bei Wohnsitz im Ausland stellen, wenn er oder sie mit der Schweiz eng verbunden ist.

Art. 24 Wirkung

Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Gesuchsteller zuletzt besessen hat, und damit das Schweizerbürgerrecht erworben.

Art. 25 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Wiedereinbürgerungsgesuche. Es kann nur dann die Wiedereinbürgerung verfügen, wenn die kantonale Behörde zustimmt.

Bei ablehnendem Antrag der kantonalen Behörde kann der Bundesrat, auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements oder auf Beschwerde (Art. 51), die Wiedereinbürgerung verfügen. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 25 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Wiedereinbürgerung. Es hört den Kanton vorher an. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt

c. Erleichterte Einbürgerung

Art. 26 Grundsatz

Die erleichterte Einbürgerung erfolgt durch die Bundesbehörde und ist unentgeltlich. Sie ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27, 28, 29 oder 30 zutreffen.

Der Kanton wird angehört. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 26 Grundsatz

Die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 27 setzt voraus, dass der Bewerber: a. in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist; b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für Gesuche nach den Artikeln 28-31 gelten die Voraussetzungen von Absatz l sinngemäss. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 26 Voraussetzungen

Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. in der Schweiz integriert ist; b. die schweizerische Rechtsordnung beachtet; c. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht in der Schweiz wohnen, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 sinngemäss.

Art. 27 Kinder einer gebürtigen Schweizerin

Kinder einer gebürtigen Schweizerin, die wenigstens 10 Jahre in der Schweiz gelebt haben, können erleichtert eingebürgert werden, wenn sie in der Schweiz wohnen und das Gesuch vor Vollendung des 22. Lebensjahres stellen.

Sie erwerben das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizerbürgerrecht. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420) Art. 27 aufgehoben Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 27 Ehegatte eines Schweizer Bürgers

Ein Ausländer kann nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a. insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat; b. seit einem Jahr hier wohnt; und c. seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt.

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

Art. 28 Kinder einer Schweizerbürgerin

Unmündige Kinder, deren Mutter bei der Heirat mit einem Ausländer oder bei der Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht beibehalten hat, können erleichtert eingebürgert werden: a. wenn sie in der Schweiz wohnen und der Vater gestorben ist oder die Ehe der Eltern ungültig erklärt oder geschieden wurde oder wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 3 Jahren getrennt leben; b. wenn sie staatenlos geworden sind. Nachher gelten für solche Kinder die Bestimmungen von Artikel 5, Absätze 2 und 3.

Sie erwerben das Kantons- und Gemeindebürgerrecht der Mutter und damit, das Schweizerbürgerrecht. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420)

Art. 28 Kind einer Schweizerin durch Heirat

Das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn

a. die Mutter eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und wenigstens sechs Jahre hier gewohnt hat; b. ein oder mehrere Kinder aus der früheren Ehe der Mutter von Geburt an Schweizer Bürger sind; c. das Kind in der Schweiz wohnt und wenigstens sechs Jahre hier gewohnt hat.

Das Gesuch um Einbürgerung nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist innert dreier Jahre seit Geburt des Kindes, das Gesuch nach Absatz 1 Buchstabe c vor Vollendung des 22. Altersjahres zu stellen.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass und damit das Schweizer Bürgerrecht. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 28 Ehegatte eines Auslandschweizers

Der ausländische Ehegatte eines Auslandschweizers kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er: a. seit acht Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt; und b. mit der Schweiz eng verbunden ist, beispielsweise wenn er fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat.

Der Bewerber erhält das Kantons- und Gemeindebürgerrecht seines schweizerischen Ehegatten.

Art. 29 Irrtümlich angenommenes Schweizerbürgerrecht

Der Ausländer, der während wenigstens 5 Jahren im guten Glauben gelebt hat, er sei Schweizerbürger, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als solcher behandelt worden ist, kann erleichtert eingebürgert werden.

Er erhält in der Regel das Bürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.

Hat der Bewerber schon schweizerischen Militärdienst geleistet, so gilt keine Mindestfrist.

Art. 30 Unterlassene Option

Der in der Schweiz wohnende Ausländer, der das Schweizerbürgerrecht auf Grund eines Staatsvertrages durch Option hätte erwerben können, dies jedoch aus entschuldbaren Gründen nicht frist- oder formgerecht getan hat, kann erleichtert eingebürgert werden.

Er erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das er durch die Option erlangt hätte, und damit das Schweizerbürgerrecht. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 30 Staatenloses Kind

Ein staatenloses unmündiges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons. Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 30 Absatz 1 Ersatz des Ausdrucks „unmündig“ durch „minderjährig“)

Ein staatenloses minderjähriges Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Art. 31 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die Gesuche um erleichterte Einbürgerung. Es kann nur dann die Einbürgerung verfügen, wenn die kantonale Behörde zustimmt.

Bei ablehnendem Antrag der kantonalen Behörde kann der Bundesrat, auf Antrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements oder auf Beschwerde (Art. 51), die erleichterte Einbürgerung verfügen. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 31 Kind eines schweizerischen Vaters

Hat ein ausländisches Kind einen schweizerischen Vater, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, und war es bei der Begründung des Kindesverhältnisses unmündig, so kann es vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es: a. seit einem Jahr in der Schweiz wohnt; b. seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit dem Vater lebt; c. dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater nachweist; oder d. staatenlos ist.

Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann das Kind ein Gesuch stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der Vater besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht. Revision BüG vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2370)

Art. 31 Abs. 2

Nach Vollendung des 22. Altersjahres kann das Kind ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) Art. 31 aufgehoben Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 31a Kind eines eingebürgerten Elternteils

Ein ausländisches Kind, das nicht in die Einbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor Einreichung des Gesuchs.

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.

Art. 31b Kind eines Elternteils, der das Schweizer Bürgerrecht verloren hat

Ein ausländisches Kind, welches das Schweizer Bürgerrecht nicht erwerben konnte, weil ein Elternteil vor der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann erleichtert eingebürgert werden, wenn es eng mit der Schweiz verbunden ist.

Das Kind erwirbt das Bürgerrecht, das der Elternteil, der das Bürgerrecht verloren hat, zuletzt besass.

d. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 32 Ehefrau

Die Ehefrau kann nur mit dem Ehemann zusammen eingebürgert werden. Sie wird in seine Einbürgerung einbezogen, wenn sie schriftlich zustimmt.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 3 Jahren getrennt leben. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 32 Zuständigkeit

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement entscheidet über die erleichterte Einbürgerung. Es hört den Kanton vorher an. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) d. Gemeinsame Bestimmungen

Art. 33 Einbezug der Kinder

In die Einbürgerung werden in der Regel die unmündigen Kinder des Bewerbers einbezogen. Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 33 Ersatz des Ausdrucks „unmündig“ durch „minderjährig“) In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder des Bewerbers einbezogen.

Art. 34 Unmündige

Unmündige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Wenn sie unter Vormundschaft stehen, ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich.

Über 16 Jahre alte Bewerber haben zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizerbürgerrechts schriftlich zu erklären. Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768)

Art. 34 Minderjährige

Minderjährige können das Gesuch um Einbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.

Art. 35 Mündigkeit

Mündigkeit und Unmündigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art. 14 ZGB). Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768)

Art. 35 Volljährigkeit

Volljährigkeit und Minderjährigkeit im Sinne dieses Gesetzes richten sich nach schweizerischem Recht (Art. 14 des Zivilgesetzbuches).

Art. 36 Wohnsitz des Ausländers

Als Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes gilt für Ausländer Anwesenheit in der Schweiz in Übereinstimmung mit den fremdenpolizeilichen Vorschriften;

Kurzfristiger Aufenthalt im Ausland mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Wohnsitz nicht.

Dagegen gilt der Wohnsitz als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn der Ausländer sich polizeilich abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.

Art. 37 Verfahrensbestimmungen

Der Bewerber hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht.

Die Auskünfte über den Bewerber und seine Angehörigen sind als vertraulich zu behandeln, sofern der Auskunftgeber nicht ausdrücklich hierauf verzichtet. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann Ausnahmen gestatten, wenn sich eine Auskunft als bewusst wahrheitswidrig oder böswillig übertrieben herausstellt. Der Bewerber soll sich vor dem Entscheid der eidgenössischen Behörde zu dem äussern können, was ihm zur Last gelegt wird; es darf ihm jedoch nur soweit Auskunft Verteilt werden, als dadurch die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes nicht beeinträchtigt wird.

Die eine Einbürgerung ablehnenden Entscheide der eidgenössischen Behörden sind zu begründen.

In der Einbürgerungsbewilligung und der Einbürgerungsverfügung sind alle Personen, auf die sich die Einbürgerung erstreckt, aufzuführen. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 37 Erhebungen

Die Bundesbehörde kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187)

Art. 37 Erhebungen

Das Bundesamt kann den Einbürgerungskanton mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 37 Erhebungen

Die Bundesbehörden können die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen beauftragen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind.

Art. 38 Gebühr

Die eidgenössischen Behörden erheben für ihre Entscheide eine Kanzleigebühr. Mittellosen Bewerbern ist die Gebühr zu erlassen. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 38 Gebühr

Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können für ihre Entscheide höchstens Gebühren erheben, welche die Verfahrenskosten decken.

Der Bund erlässt mittellosen Bewerberinnen und Bewerbern die Gebühr.

Art. 39 Garantie für Unterstützungskosten

Bei den Einbürgerungen nach den Artikeln 18 bis 28 übernimmt der Bund die Hälfte der den Kantonen und Gemeinden während der ersten 10 Jahre erwachsenden Unterstützungskosten. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420) Art. 39 aufgehoben

Art. 40 Bürger- oder Korporationsgüter

Die Einbürgerung nach den Artikeln 18 bis 30 verleiht alle Rechte eines Gemeindebürgers, jedoch keinen Anteil an den Bürger- oder Korporationsgütern, soweit nicht die kantonale Gesetzgebung anders bestimmt. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) Art. 40 aufgehoben

Art. 41 Nichtigerklärung

Die Einbürgerung kann vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.

Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Einbürgerung nach den Artikeln 12 bis 17 auch von der kantonalen Behörde nichtig erklärt werden.

Die Nichtigkeit erstreckt sich auf alle Familienglieder, deren Schweizerbürgerrecht auf der nichtigerklärten Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Abs. 1: Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt Revision BüG vom 25. September 2009 (AS 2011 347)

Art. 41 Abs. 1 und 1bis

Die Einbürgerung kann vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist. 1bis Die Einbürgerung kann innert zwei Jahren, nachdem das Bundes- amt vom rechtserheblichen Sachverhalt Kenntnis erhalten hat, spätestens aber innert acht Jahren nach dem Erwerb des Schweizer Bürger- rechts nichtig erklärt werden. Nach jeder Untersuchungshandlung, die der eingebürgerten Person mitgeteilt wird, beginnt eine neue zweijährige Verjährungsfrist zu laufen. Die Fristen stehen während eines Beschwerdeverfahrens still.

B. Verlust durch behördlichen Beschluss a. Entlassung

Art. 42 Entlassungsgesuch und -beschluss

Ein Schweizerbürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat, mindestens 20 Jahre alt ist und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist.

Die Entlassung wird von der Behörde des Heimatkantons ausgesprochen.

Der Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts und damit des Schweizerbürgerrechts tritt mit der Zustellung der Entlassungsurkunde ein. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 42 Abs. 1

Ein Schweizer Bürger wird auf Begehren aus dem Bürgerrecht entlassen, wenn er in der Schweiz keinen Wohnsitz hat und eine andere Staatsangehörigkeit besitzt oder ihm eine solche zugesichert ist. Für Unmündige gilt Artikel 34 sinngemäss.

Revision BüG vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 42 Abs. 1 zweiter Satz) …. Für Minderjährige gilt Artikel 34 sinngemäss.

Art. 43 Ehefrau

Die Ehefrau kann nur mit dem Ehemann zusammen aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen werden. Sie wird in seine Entlassung einbezogen, wenn sie schriftlich zustimmt.

Sie muss die Voraussetzungen nach Artikel 42, Absatz 1, ebenfalls erfüllen. Fehlt eine jener Voraussetzungen oder die Zustimmung der Frau nach Absatz 1, so kann die Entlassung des Ehemannes aufgeschoben oder verweigert werden.

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Ehegatten gerichtlich dauernd getrennt worden sind oder seit 8 Jahren getrennt leben.

Die Schweizerbürgerin, die mit einem Ausländer verheiratet ist, kann aus dem Schweizerbürgerrecht entlassen werden, sobald sie eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder ihr eine solche zugesichert ist. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 43 Aufgehoben

Art. 44 Einbezug von Kindern

In die Entlassung werden die unmündigen, unter der elterlichen Gewalt des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen: Kinder über 16 Jahren jedoch nur, wenn sie schriftlich zustimmen.

Sie dürfen ebenfalls in der Schweiz keinen Wohnsitz haben und müssen eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder es muss ihnen eine solche zugesichert sein. Revision ZGB vom 19. Dezember 2008 (AS 2011 768) (Art. 44 Abs. 1 erster Halbsatz)

In die Entlassung werden die minderjährigen, unter der elterlichen Sorge des Entlassenen stehenden Kinder einbezogen; …

Art. 45 Entlassungsurkunde

Der Heimatkanton stellt eine Entlassungsurkunde aus, in der alle Personen, auf die sich die Entlassung erstreckt, aufgeführt sind.

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement veranlasst die Zustellung der Entlassungsurkunde und unterrichtet den Kanton von der erfolgten Zustellung.

Es schiebt die Zustellung auf, solange nicht damit gerechnet werden kann, dass der Entlassene die ihm zugesicherte ausländische Staatsangehörigkeit erhalten wird.

Ist der Aufenthaltsort des Entlassenen unbekannt, so kann die Entlassung im Bundesblatt veröffentlicht werden. Diese Veröffentlichung hat die gleichen Wirkungen wie die Zustellung der Entlassungsurkunde. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Abs. 2: Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt

Art. 46 Gebühren

Die Kantone sind berechtigt, für die Behandlung eines Entlassungsgesuches eine Kanzleigebühr zu beziehen.

Die Zustellung der Entlassungsurkunde darf aber nicht von der Entrichtung der Gebühr abhängig gemacht werden.

Die Bundesbehörden erheben für ihre Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187)

Art. 46 Abs. 3

Das Bundesamt erhebt für seine Bemühungen im Entlassungsverfahren keine Gebühren.

Art. 47 Bürger mehrerer Kantone

Bei Bürgern mehrerer Kantone entscheidet jeder Heimatkanton über die Entlassung.

Die Entlassungsurkunden werden gemeinsam zugestellt.

Die Zustellung einer einzigen Entlassungsurkunde bewirkt den Verlust des Schweizerbürgerrechts und aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte, selbst dann, wenn aus Irrtum ein anderer Heimatkanton nicht über die Entlassung entschieden hat. b. Entzug

Art. 48

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons einem Doppelbürger das Schweizer-, Kantons- und Gemeindebürgerrecht entziehen, wenn sein Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig ist. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt

III. Feststellungsverfahren

Art. 49

Wenn fraglich ist, ob eine Person das Schweizerbürgerrecht besitzt, so entscheidet, auf Antrag oder von Amtes wegen, die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht mit in Frage steht.

Antragsberechtigt ist auch das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Abs. 2: Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement Bundesamt Revision Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten vom 24. März 2000 (AS 2000 1891) IV. Bearbeitung von Personendaten Revision Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten vom 24. März 2000 (AS 2000 1891)

Art. 49a Datenbearbeitung

Das zuständige Bundesamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz Personendaten bearbeiten, einschliesslich der Persönlichkeitsprofile und der besonders schützenswerten Daten über die religiösen Ansichten, die politischen Tätigkeiten, die Gesundheit, über Massnahmen der sozialen Hilfe und über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen. Dazu betreibt es ein elektronisches Informationssystem.

Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über: a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystemes; b. den Zugriff auf die Daten; c. die Bearbeitungsberechtigung; d. die Aufbewahrungsdauer der Daten; e. die Archivierung und Löschung der Daten; f. die Datensicherheit. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Abs. 1: zuständige

Art. 49b Datenbekanntgabe

Auf Anfrage und in Einzelfällen kann das zuständige Bundesamt den Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, die mit Aufgaben im Zusammenhang mit dem Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts betraut sind, alle Personendaten bekannt geben, die zur Erfüllung dieser Aufgaben notwendig sind.

Es macht dem Beschwerdedienst des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187) Abs. 1: zuständige Revision Bundesgesetz zur formellen Bereinigung des Bundesrechts vom 20. März 2008 (AS 2008 3437)

Art. 49b Abs. 2

Es macht dem Bundesverwaltungsgericht diejenigen Personendaten durch ein Abrufverfahren zugänglich, die für die Instruktion von Beschwerden notwendig sind. Der Bundesrat regelt den Umfang dieser Daten.

IV. Weiterziehung von Entscheiden Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) IV. Rechtsschutz Revision Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten vom 24. März 2000 (AS 2000 1891) V. Rechtsschutz

Art. 50 Verwaltungsgerichtliche Beschwerde

Durch verwaltungsgerichtliche Beschwerde an das Bundesgericht sind weiterziehbar:

1 Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements:

a. über Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 41; b. über .Entzug des Schweizerbürgerrechts nach Artikel 48. . Entscheide der kantonalen Behörden: a. über Nichtigerklärung der Einbürgerung nach Artikel 41; b. über Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht nach den Artikeln 42 bis 44; c. im Feststellungsverfahren nach Artikel 49.

Diese Entscheide sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement sofort und unentgeltlich mitzuteilen. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 50 Verfahrensgrundsätze

Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich nach kantonalem Recht.

Das Verfahren vor der Bundesbehörde richtet sich nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege. Revision VGG vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197) Art. 50 aufgehoben Revision BüG vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911)

Art. 50 Beschwerde vor einem kantonalen Gericht

Die Kantone setzen Gerichtsbehörden ein, die als letzte kantonale Instanzen Beschwerden gegen ablehnende Entscheide über die ordentliche Einbürgerung beurteilen.

Art. 51 Verwaltungsbeschwerde

Alle anderen Entscheide des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements können an den Bundesrat weitergezogen werden.

Über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung entscheidet jedoch, unter Vorbehalt von Absatz 3, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Wenn es eine Abteilung ermächtigt, die Einbürgerungsbewilligung zu erteilen, entscheidet es auf Rekurs hin als letzte Instanz.

Die Regierung des Kantons, in dem die Einbürgerung stattfinden sollte, kann den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements auf Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung an den Bundesrat weiterziehen.

Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 51 Beschwerde

Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone und gegen Entscheide der Verwaltungsbehörden des Bundes richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden sowie das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Über Beschwerden gegen die Erteilung oder Verweigerung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung entscheidet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement endgültig. Die Regierung des Einbürgerungskantons kann jedoch gegen die Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung durch das Departement beim Bundesrat Beschwerde erheben. Revision Bundesgesetz über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts vom 22. März 2002 (AS 2003 187)

Art. 51 Abs. 2

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die interessierten Kantone und Gemeinden.

Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 51 Randtitel (betrifft nur den französischen Text)

Revision VGG vom 17. Juni 2005 (AS 2006 2197)

Art. 51 Abs. 2 und 3

Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden.

Aufgehoben Revision BüG vom 21. Dezember 2007 (AS 2008 5911)

Art. 51 Randtitel: Beschwerde auf Bundesebene

Art. 52 Beschwerdelegitimation

Zur Erhebung der Beschwerde nach den Artikeln 50 und 51 sind neben den durch den Entscheid Betroffenen berechtigt: a. gegenüber dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement: die Behörden des Kantons und der Gemeinde, deren Bürgerrecht mit in Frage steht; b. gegenüber kantonalen Behörden: die Behörde der Gemeinde und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.

Art. 53 Akteneinsicht

Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren haben die Betroffenen das Recht auf Akteneinsicht, sofern dadurch die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes nicht beeinträchtigt wird. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Art. 52 und 53 Aufgehoben

V. Schluss- und Übergangsbestimmungen Revision Bundesgesetz über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten vom 24. März 2000 (AS 2000 1891) VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 54 Vollzug

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Er ist befugt, Regeln über die Ausweispapiere der Schweizerbürger aufzustellen.

Art. 55 Aufhebung von Bestimmungen

Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich: das Bundesgesetz vom 3. Dezember 1850/24. Juli 1867 betreffend die Heimatlosigkeit; das Bundesgesetz vom 25. Juni 1903/26. Juni 1920 betreffend die Erwerbung des Schweizerbürgerrechts und den Verzicht auf dasselbe;

Art. 56 Änderung von Bestimmungen des ZGB

Artikel 120 ZGB wird durch folgende Ziffer 4 ergänzt:

«4. Wenn die Ehefrau nicht eine Lebensgemeinschaft begründen, sondern die Vorschriften über die Einbürgerung umgehen will.»

Artikel 121 ZGB erhält folgende Fassung:

«Die Klage auf Nichtigerklärung ist von der zuständigen Behörde des Kantons von Amtes wegen zu erheben. Überdies kann sie von jedermann, der ein Interesse hat, namentlich auch von der Heimat- oder Wohnsitzgemeinde, erhoben werden. »

Artikel 122, Absatz l ZGB erhält folgende Fassung: «Nach Auflösung der Ehe wird die Nichtigkeit in den Fällen von Artikel 120, Ziffern l bis 3 nicht mehr von Amtes wegen verfolgt, es kann aber jedermann, der ein Interesse hat, die Nichtigerklärung verlangen.» Revision Bundesgesetz zur formellen Bereinigung des Bundesrechts vom 20. März 2008 (AS 2008 3437) Art. 56 aufgehoben

Art. 57 Übergangsbestimmungen

Dieses Gesetz hat keine rückwirkende Kraft.

Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts von Gesetzes wegen richten sich nach dem bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes geltenden Recht.

Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes mehr als 22 Jahre alt sind oder innerhalb eines Jahres das 22. Lebensjahr vollenden und für die die Voraussetzungen von Artikel 10 erfüllt sind, verlieren das Schweizerbürgerrecht, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgeben.

Die Bestimmungen von Artikel 5, Absätze 2 und 3, gelten auch für das eheliche Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter, welches vor Inkrafttreten des Gesetzes, das Schweizerbürgerrecht der Mutter nur erworben hat, weil es andernfalls staatenlos geworden wäre. Revision ZGB (Adoption und Art. 321 ZGB) vom 30. Juni 1972 (AS 1972 2819)

Art. 57 Übergansbestimmungen

Artikel 7 gilt auch für mündige Personen, die: a. in unmündigem Alter nach bisherigem Recht adoptiert worden sind und deren Adoption nach Massgabe von Art. 12b des Schlusstitels des Zivilgesetzbuchs den neuen Bestimmungen unterstellt worden ist; b. nach Massgabe von Artikel 12c des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches adoptiert worden sind. Revision ZGB (Kindesverhältnis, 7. und 8. Titel) vom 25. Juni 1976 (AS 1977 237)

Art. 57 Übergangsbestimmungen

Hat das Kind eines ausländischen Vaters und einer Mutter, die von Abstammung Schweizer Bürgerin ist, im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1976 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches das 22. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und hatten seine Eltern zur Zeit der Geburt ihren Wohnsitz in der Schweiz, so kann es binnen eines Jahres bei der zuständigen Behörde des Heimatkantons der Mutter die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen. Artikel 34 ist sinngemäss anwendbar. Revision BüG vom 14. Dezember 1979 (AS 1980 330)

Art. 57 Übergangsbestimmungen

Wer die Voraussetzungen von Absatz 6 erfüllt, hat mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung eine neue Frist von einem Jahr, um die Anerkennung als Schweizer Bürger zu beantragen. Dieses Recht besteht, selbst wenn ein während der Jahresfrist gemäss Absatz 6 gestellter Antrag abgewiesen worden ist. Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420)

Art. 57 Übergangsbestimmungen

Das nach dem 31. Dezember 1952 geborene Kind eines ausländischen Vaters und einer schweizerischen Mutter kann innert dreier Jahre nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts a. bei der zuständigen Behörde des Heimatkantons der Mutter die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen, sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat; b. die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 28 beantragen, sofern die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat. Artikel 32, 33 und 34 gelten sinngemäss.

Das im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und das bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1984 über die Änderung des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts mehr als 22 Jahre alt ist oder innert dreier Jahre das 22. Lebensjahr vollendet und für das die Voraussetzungen von Artikel 10 erfüllt sind, verliert das Schweizer Bürgerrecht, wenn es nicht innert dreier Jahre seit der Gesetzesänderung die dort vorgesehene Meldung oder Erklärung abgibt. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 57 Grundsatz der Nichtrückwirkung

Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht. Vorbehalten bleiben die nachfolgenden Bestimmungen. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Art. 57a (neu) Erwerb des Schweizer Bürgerrechts von Gesetzes wegen für das Kind einer Schweizerin durch Heirat

Das Kind aus der Ehe eines Ausländers und einer Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 1952 durch eine frühere Heirat mit einem Schweizer erworben hat, wird nur Schweizer Bürger, wenn es durch die Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben kann oder vor seiner Mündigkeit staatenlos wird.

Mit dem Kind erwerben auch dessen Kinder das Schweizer Bürgerrecht. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) Art. 57a aufgehoben

Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Art. 57b (neu) Ungültigerklärung der Ehe einer Schweizerin durch Heirat

Die Frau, die das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 1952 durch Eheschliessung erworben hat, behält nach der Ungültigerklärung der Ehe das Schweizer Bürgerrecht, sofern sie bei der Trauung gutgläubig war.

Kinder aus der ungültig erklärten Ehe bleiben Schweizer Bürger ohne Rücksicht auf den guten oder bösen Glauben ihrer Eltern.

Art. 58 Wiederaufnahme gebürtiger Schweizerinnen

Gebürtige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heirat mit einem Ausländer das Schweizerbürgerrecht verloren haben, werden trotz fortbestehender Ehe unentgeltlich ins Schweizerbürgerrecht wiederaufgenommen, sofern sie innert einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes das Gesuch an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement stellen.

Gesuche von gebürtigen Schweizerinnen, deren Verhalten den Interessen oder dem Ansehen der Schweiz erheblich nachteilig war oder die sich sonstwie offensichtlich unwürdig erweisen, sind abzulehnen.

Die Entscheide können an den Bundesrat weitergezogen werden.

Die Artikel 24, 28, 39 und 41 sind sinngemäss anwendbar. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034)

Art. 58 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen

Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom ... dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen. Hatte sie das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben, so ist die Wiedereinbürgerung nur zulässig, wenn die Bewerberin eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat.

Das Gesuch ist innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts zu stellen. In Härtefällen oder wenn die Bewerberin seit einem Jahr in der Schweiz wohnt, kann sie das Gesuch auch nach Ablauf der Frist einreichen.

Die Artikel 18, 24, 25 und 33-41 gelten sinngemäss. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 58 Wiedereinbürgerung ehemaliger Schweizerinnen

Die Frau, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes durch Heirat oder Einbezug in die Entlassung des Ehemannes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.

Die Artikel 18, 24, 25 und 33–41 gelten sinngemäss. Revision BüG vom 7. Dezember 1956 (AS 1957 306): Art. 58bis

Ehemalige Schweizerinnen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Heirat oder Entlassung des Ehemannes das Schweizerbürgerrecht verloren haben, und deren Ehe nicht aufgelöst oder getrennt ist, können wiedereingebürgert werden

Für das Verfahren und die Wirkung der Widereinbürgerung sind die Bestimmungen der Artikel 18, 24, 25, 51 Absatz 1 und 52 anwendbar. Die Artikel 28 und 37-41 gelten sinngemäss.

Revision BüG vom 14. Dezember 1984 (AS 1985 420) Art. 58ter Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen

Nach Ablauf der in Artikel 57 Absatz 8 vorgesehenen Dreijahresfrist kann das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht Schweizerinnen durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat, erleichtert eingebürgert werden, sofern es in der Schweiz wohnt und das Gesuch vor Vollendung des 32. Altersjahres stellt.

Die Artikel 26, 28 Absatz 3, 31 und 32-41 gelten sinngemäss. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Art. 58bis und 58ter Aufgehoben Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Art. 58 a (neu) Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung

Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hat, kann vor Vollendung des 32. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es in der Schweiz wohnt.

Ist es mehr als 32 Jahre alt, so kann es ein Gesuch stellen, wenn es insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat und seit einem Jahr hier wohnt.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Die Artikel 26 und 33-41 gelten sinngemäss. Revision BüG vom 20. Juni 1997 (AS 1997 2370)

Art. 58a Abs. 2 und 2bis

Ist es mehr als 32 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnt. 2bis Lebt es im Ausland oder hat es im Ausland gelebt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233)

Art. 58a Erleichterte Einbürgerung für das Kind einer schweizerischen Mutter

Das ausländische Kind, das vor dem 1. Juli 1985 geboren wurde und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Hat das Kind eigene Kinder, so können diese ebenfalls ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind.

Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss. Revision BüG vom 23. März 1990 (AS 1991 1034) Art. 58 b (neu) Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen durch Heirat

Das Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht nach Artikel 3 Absatz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 29. September 1952 durch eine frühere Ehe mit einem Schweizer erworben hat, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn: a. die Mutter eng mit der Schweiz verbunden ist, namentlich wenn sie in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat; b. ein oder mehrere Kinder aus der früheren Ehe der Mutter von Geburt an Schweizer Bürger sind; oder

c. das Kind in der Schweiz wohnt und insgesamt sechs Jahre hier gewohnt hat.

In den Fällen von Absatz l Buchstaben a und b ist das Gesuch innert drei Jahren nach der Geburt des Kindes, im Fall von Buchstabe c vor Vollendung des 22. Altersjahres zu stellen.

Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Mutter besitzt oder zuletzt besass, und damit das Schweizer Bürgerrecht.

Die Artikel 26 und 33-41 gelten sinngemäss. Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) Art. 58b aufgehoben Revision BüG vom 3. Oktober 2003 (AS 2005 5233) Art. 58c (neu) Erleichterte Einbürgerung für das Kind eines schweizerischen Vaters

Das Kind eines schweizerischen Vaters kann vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 dieses Gesetzes geboren wurde.

Ist es mehr als 22 Jahre alt, so kann es ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.

Die Artikel 26 und 32–41 gelten sinngemäss.

Art. 59 Inkrafttreten

Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

2.2 Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG)

Verordnung über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz (GebV-BüG) vom 23. November 2005

SR 141.21

Inkrafttreten: 1. Januar 2006

AS 2005 5249

http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20051678/index.html (Français / Italiano)

2.3 Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes (V-NDB)

Verordnung über den Nachrichtendienst des Bundes V-NDB (V-NDB) vom 4. Dezember

SR 121.1

Inkrafttreten: 1. Januar 2010

AS 2009 6937

http://www.admin.ch/ch/d/sr/c121_1.html (Français / Italiano)