Quelle

Anhang III: Historisches

1 Erwerb und Verlust des Bürgerrechts durch Heirat

– Ausgangslage vor 1978

Schweizerin, die einen Ausländer heiratet:

o Verlust des Schweizer Bürgerrechts; Möglichkeit, das Bürgerrecht durch Unterzeichnung einer Erklärung beizubehalten.

Ausländerin, die einen Schweizer Bürger heiratet:

o Automatischer Erwerb des Schweizer Bürgerrechts.

Mit einem Ausländer verheiratete Schweizerin: Schweizer Bürgerrecht der Kinder:

o Keine Übertragung des Schweizer Bürgerrechts auf die Kinder.

– Revision von 1978

Mit einem Ausländer verheiratete Schweizerin: Schweizer Bürgerrecht der Kinder:

o Übertragung des Schweizer Bürgerrechts auf die Kinder, wenn die Mutter gebürtige Schweizerin ist (Schweizerinnen durch Einbürgerung und Heirat ausgeschlossen) und wenn sich der Wohnsitz der Eltern bei der Geburt des Kindes in der Schweiz befindet. (Eine alte Verfassungsbestimmung, Artikel 44 Absatz 3, verhinderte eine weitergehende Beseitigung der Diskriminierung der Frauen.)

o Übergangsrechtliche Bestimmung zu den Kindern einer schweizerischen Mutter und eines ausländischen Vaters, die vor Inkrafttreten der neuen rechtlichen Bestimmungen geboren sind: Die Kinder unter 22 Jahren, die die Voraussetzungen nach den neuen rechtlichen Bestimmungen erfüllten, konnten innerhalb eines Jahres die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen (Art. 57 Abs. 6 BüG 1978). Die Frist wurde 1979 um ein Jahr verlängert (Art. 57 Abs. 7 BüG 1979). 40 000 Kinder mit schweizerischer Mutter stellten einen entsprechenden Antrag.

– Revision von 1985

Mit einem Ausländer verheiratete Schweizerin: Schweizer Bürgerrecht der Kinder:

o Umfassende Gleichstellung: Die Kinder erwerben das Schweizer Bürgerrecht der Mutter bei der Geburt. Zwischen Schweizerinnen durch Einbürgerung und Schweizerinnen durch Abstammung sowie in der Schweiz und im Ausland geborenen Kindern wird nicht mehr unterschieden. Gegenüber den Kindern von Schweizerinnen durch Heirat wird eine Unterscheidung beibehalten: Sie können das Schweizer Bürgerrecht bei der Geburt nur erwerben, wenn sie staatenlos sind (Art. 2). Sie können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Schweizerin ist (wenn sie das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Heirat erworben hat) und sofern sie eng mit der Schweiz verbunden ist (Art. 28 BüG 1985).

Übergangsrechtliche Bestimmungen zu den Kindern mit schweizerischer Mutter und ausländischem Vater, die vor dem Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen geboren wurden:

o Kinder unter 32 Jahren (nach dem 1.1.1953 geboren) können innerhalb von drei Jahren die Anerkennung als Schweizer Bürger beantragen (Art. 57 Abs. 8 Bst. a BüG 1985). Ist ihre Mutter Schweizerin durch Heirat, so können sie innerhalb dieser Frist ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sofern die Mutter zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes Schweizerin ist (wenn sie das Schweizer Bürgerrecht durch eine frühere Heirat erworben hat) und sofern sie eng mit der Schweiz verbunden ist. Die Festlegung der Frist bei 32 Jahren war bei der parlamentarischen Beratung sehr umstritten. Es ging darum, einen Kompromiss zu finden zwischen jenen, die die Übergangsregelung auf die minderjährigen Kinder beschränken wollten, und jenen, die überhaupt keine Altersgrenze festlegen wollten. 100

Kinder mit schweizerischer Mutter (die meisten mit Wohnsitz im Ausland) haben von dieser Bestimmung profitiert.

o Nach Ablauf der drei Jahre können die Kinder, die die Frist verpasst haben, unter Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Art. 58ter BüG 1985). Diese Bestimmung wurde explizit auf die Kinder beschränkt, deren Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hatte. Davon ausgenommen waren die Kinder mit schweizerischer Mutter durch Heirat.

– Revision von 1992

Schweizerin, die einen Ausländer heiratet:

o Kein Verlust des Schweizer Bürgerrechts mehr. Umfassende Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Ausländerin, die einen Schweizer Bürger heiratet:

o Kein automatischer Erwerb des Schweizer Bürgerrechts mehr. Erleichterte Einbürgerung für den ausländischen Ehemann einer Schweizerin oder die ausländische Ehefrau eines Schweizers. Umfassende Gleichberechtigung von Mann und Frau.

Mit einem Ausländer verheiratete Schweizerin: Übertragung des Schweizer Bürgerrechts auf die Kinder:

o Vorsichtige Ausweitung der Übergangsbestimmung von 1985: Auch die Kinder über 32 Jahre mit schweizerischer Mutter haben die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung, wenn sie seit drei Jahren in der Schweiz gewohnt haben (Art. 58a Abs. 2 BüG 1992; der alte Art. 58ter wurde materiell unverändert in Art. 58a Abs. 1 überführt). Ausgenommen bleiben die Kinder von Schweizerinnen durch Heirat.

– Revision von 1997

Mit einem Ausländer verheiratete Schweizerin: Übertragung des Schweizer Bürgerrechts auf die Kinder:

o Letzte Ausweitung der Übergangsbestimmung von 1985: Alle Kinder mit schweizerischer Mutter, auch jene mit Wohnsitz im Ausland, haben ohne Altersgrenze die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung, wenn sie eng mit der Schweiz verbunden sind (Art. 58a Abs. 2 BüG 1992; der alte Art. 58ter wurde materiell unverändert in Art. 58a Abs. 2bis überführt). Ausgenommen bleiben die Kinder von Schweizerinnen durch Heirat.

– Revision von 2003, in Kraft seit 1.1.2006

Mit einem Ausländer verheiratete Schweizerin: Übertragung des Schweizer Bürgerrechts auf die Kinder:

o Jegliche Unterscheidung zwischen Schweizerinnen durch Abstammung, Einbürgerung oder Adoption und Schweizerinnen durch Heirat wird aufgehoben. Eine Schweizerin durch Heirat kann das Bürgerrecht dem Kind übertragen, sofern sie das Schweizer Bürgerrecht zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes besitzt oder früher besessen hat.

o Artikel 58a gehört zum Übergangsrecht. Mit dem Artikel soll die Diskriminierung, von der die schweizerischen Mütter im Bereich der Übertragung ihres Bürgerrechts auf die Kinder betroffen waren, beseitigt werden.

o Seither wird auch kein Wohnsitz in der Schweiz mehr verlangt, sondern stattdessen generell eine „enge Verbundenheit“ mit der Schweiz.

2 Wiedereinbürgerung nach Verlust des Bürgerrechts durch

Heirat

2.1 Art. 58 BüG, Wiedereinbürgerung gebürtiger Schweizerinnen

Bis zum Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 am 1. Januar 2006 konnte die ehemalige Schweizerin, die das Schweizer Bürgerrecht vor 1992 durch Heirat verloren hatte, wieder eingebürgert werden, wenn sie das Gesuch innerhalb von zehn Jahren stellte. Nach Ablauf dieser Frist konnte sie das Gesuch nur stellen, wenn ein Härtefall vorlag. Der Begriff des Härtefalls wurde in der neueren Praxis sehr grosszügig ausgelegt. Angesichts der seit längerer Zeit verwirklichten Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich des Bürgerrechts wurde deshalb seit dem 1. Januar 2006 in diesen Übergangsfällen auf die Befristung der Gesuchstellung und den Nachweis eines Härtefalles verzichtet. Die heutige Regelung von Art. 58 BüG ist viel einfacher als diejenige, welche vor dem 1. Januar 2006 in Kraft war. Keine Rolle mehr spielen somit heute: Begriff des "Härtefalles"; Zehnjahresfrist für Gesuchstellung; Art und Weise, wie die Bewerberin seinerzeit das Schweizer Bürgerrecht erworben hat (Abstammung, Adoption, Einbürgerung oder Heirat).

Die bisher gemachte Unterscheidung zwischen „Schweizerinnen durch Abstammung, Adoption und Einbürgerung“ sowie „Schweizerinnen durch Heirat“ wurde mit der Revision vom 3. Oktober 2003 aufgehoben. Ehemalige Schweizerinnen, welche ihr Bürgerrecht nach altem Recht durch Heirat mit einem Schweizer Bürger erworben und es vor 1992 durch erneute Heirat, diesmal mit einem Ausländer mangels Abgabe einer Beibehaltungserklärung wieder verloren hatten, können seit dem 1. Januar 2006 unter denselben Voraussetzungen wieder eingebürgert werden wie ehemalige Schweizerinnen, welche ihr früheres Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben haben.

Konsequenz der neuen Regelung ist aber unter Umständen eine Besserstellung gegenüber dem Bruder, welcher das Schweizer Bürgerrecht nach Art. 21 BüG verwirkt hat, wie folgender hypothetischer Fall illustriert:

Beispiel: Eltern, Sohn und Tochter im Ausland geboren, nie immatrikuliert. Sohn 1960, Tochter 1962 geboren. Tochter heiratete 1983 einen Ausländer und verlor dadurch nach dem damals geltenden Art. 9 BüG das Schweizer Bürgerrecht. Der Sohn verwirkte das Schweizer Bürgerrecht 1982 nach Art. 10 BüG. Beide Geschwister sind zwar mit der Schweiz verbunden, doch handelt es sich hierbei nicht um eine enge Verbundenheit mit der Schweiz. Der Sohn kann wegen Ablaufs der Zehnjahresfrist nicht nach Art. 21 Abs. 1 BüG wiedereingebürgert werden; eine Wiedereinbürgerung nach Art. 21 Abs. 2 BüG ist auch nicht möglich, weil er nicht eng mit der Schweiz verbunden ist. Die Tochter hingegen kann die Wiedereinbürgerung nach Art. 58 BüG beantragen, da es hiefür keine Frist gibt und eine einfache Verbundenheit mit der Schweiz genügt. Hätte sie sich jedoch nicht mit einem Ausländer verheiratet, hätte sie das Schweizer Bürgerrecht 1984 verwirkt und könnte heute wie ihr Bruder nicht mehr nach Art. 21 BüG wiedereingebürgert werden.

2.2 Art. 58a BüG, Erleichterte Einbürgerung für Kinder von Schweizerinnen

Art. 58a BüG hat ohne materielle Änderung, jedoch in einer einfacheren Formulierung, die

Regelung des alten Art. 58ter BüG, der zwischen dem 1. Juli 1985 und dem 31. Dezember 1991 in Kraft war, übernommen, und kann nur richtig interpretiert werden, wenn man diesem Umstand Rechnung trägt.

Der alte Art. 58ter BüG war eine Ergänzung des alten Art. 57 Absatz 8 BüG, wonach das nach dem 1. Januar 1953 geborene Kind aus der Ehe eines ausländischen Vaters mit einer schweizerischen Mutter zwischen 1985 und 1988 die Anerkennung als Schweizer Bürger verlangen konnte, wenn die Mutter das Schweizer Bürgerrecht durch Abstammung, Adoption oder Einbürgerung erworben hatte. Art. 58ter BüG erlaubte es dem Kind, das die Dreijahresfrist nach Art. 57 Abs. 8 BüG verpasst hatte, in den Genuss der erleichterten Einbürgerung zu kommen, wenn es in der Schweiz wohnte und das Gesuch vor dem Alter von 32 Jahren stellte. Der seit dem 1. Januar 1992 in Kraft stehende Art. 58a BüG hat die Funktion von Art. 58ter BüG übernommen.

Aus den vorherigen Erwägungen geht hervor, dass die erleichterte Einbürgerung nach Art.

Abs.1 BüG nur von demjenigen Kind einer schweizerischen Mutter, das zwischen 1985 und 1988 ein Gesuch um Anerkennung als Schweizer Bürger hätte stellen können, beantragt werden kann. Es handelt sich um das Kind, dem die schweizerische Mutter das Schweizer Bürgerrecht nicht durch die Geburt übertragen konnte, weil damals noch die alte diskriminierende Gesetzesregelung in Kraft war. Das ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann sich daher nicht auf Art. 58a Ab. 1 BüG berufen. Ebensowenig kann dies das Kind einer Mutter, die das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung nach der Geburt des Kindes erworben hat. Letzteres hätte das Schweizer Bürgerrecht nur dann auf der Basis der mütterlichen Abstammung erwerben können, wenn es in die ordentliche Einbürgerung seiner Mutter einbezogen worden wäre (Art. 33 BüG). Hingegen kann sich dasjenige Kind, dessen Mutter nach seiner Geburt als gebürtige Schweizerin wiedereingebürgert oder auf-

grund ihrer Abstammung erleichtert eingebürgert worden ist, auf Art. 58a Abs. 1 BüG berufen.

2.3 Art. 31 BüG, erleichterte Einbürgerung für Kinder eines Schweizerischen

Vaters (Seit 1992, seit Revision 2003 Art. 58c)

Seit dem 1. Juli 1992 gab es für ausserhalb der Ehe geborene Kinder eines schweizerischen Vaters die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 31 BüG. Die Voraussetzungen dieses Artikels waren nicht streng; so genügte es beispielsweise, dass das Kind dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater nachweisen konnte, dass es seit einem Jahr in Hausgemeinschaft mit ihm lebte oder dass es seit einem Jahr in der Schweiz wohnte. Die Praxis war in Anlehnung an den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau noch weiter gegangen und hatte bereits die Gesuchstellung durch den Vater als genügende Voraussetzung für die erleichterte Einbürgerung angesehen. Nach Vollendung des 22. Altersjahres war die erleichterte Einbürgerung immer noch möglich, wenn das Kind insgesamt drei Jahre in der Schweiz wohnhaft war und seit einem Jahr hier wohnte. Verschiedene Staaten wie etwa Frankreich, Italien, Spanien, Deutschland und Schweden sehen einen direkten Erwerb der Staatsangehörigkeit des anerkennenden Vaters vor. Auch die Schweiz hat sich nun diesen Staaten angeschlossen.

3 Verlust des Bürgerrechts durch Geburt im Ausland

3.1 Art. 10 BüG (Bis 30. Juni 1985)

Das im Ausland geborene Kind eines ebenfalls im Ausland geborenen Schweizers, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es bis dahin keiner schweizerischen Behörde gemeldet worden ist.

Beispiel: Beide Elternteile sind französisch-schweizerische Doppelbürger und wurden in Frankreich geboren. Das Kind selber wurde am 4. Februar 1962 in Paris geboren und hat mit seiner Geburt ebenfalls die französische und schweizerische Staatsangehörigkeit erworben. Es wurde jedoch weder immatrikuliert, noch wurde seine Geburt den schweizerischen Behörden je gemeldet. Es hat somit das Schweizer Bürgerrecht am 4. Februar 1984 - mit 22 Jahren - nach Art. 10 BüG verwirkt.

⎝ Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts durch 2. Auslandschweizergeneration

3.2 Art. 10 BüG (Seit 1. Juli 1985)

Das im Ausland geborene Kind eines schweizerischen Elternteils, das noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, verwirkt das Schweizer Bürgerrecht mit der Vollendung des 22. Lebensjahres, wenn es bis dahin keiner schweizerischen Behörde gemeldet worden ist.

Beispiel: Beide Elternteile sind französisch-schweizerische Doppelbürger. Einer von ihnen wurde in der Schweiz, der andere in Frankreich geboren. Das Kind wurde am 4. Februar 1980 in Paris geboren und hat mit seiner Geburt ebenfalls die französische und schweizerische Staatsangehörigkeit erworben. Es wurde jedoch weder immatrikuliert, noch wurde seine Geburt den schweizerischen Behörden je gemeldet. Es hat somit das Schweizer Bürgerrecht am 4. Februar 2002 - mit 22 Jahren - nach Art. 10 BüG verwirkt.

⎝ Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts durch 1. Auslandschweizergeneration

3.3 Artikel 57 Abs. 9 BüG (aufgehoben per 1. Januar 1992)

Das im Ausland geborene Kind, dessen Vater oder Mutter in der Schweiz geboren ist und das am 1. Juli 1985 mehr als 22 Jahre alt war oder innert drei Jahren das 22. Lebensjahr vollendete, verwirkte das Schweizer Bürgerrecht, wenn es nicht bis zum 30. Juni 1988 einer schweizerischen Behörde gemeldet wurde.

Beispiel: Beide Elternteile sind französisch-schweizerische Doppelbürger. Einer von ihnen wurde in der Schweiz, der andere in Frankreich geboren. Das Kind wurde am 4. März 1960 in Paris geboren und hat mit seiner Geburt ebenfalls die französische und schweizerische Staatsangehörigkeit erworben. Es wurde jedoch weder immatrikuliert, noch wurde seine Geburt den schweizerischen Behörden je gemeldet. Es hat das Schweizer Bürgerrecht am 4. März 1982 nicht verwirkt, da nach damaligem Recht die Verwirkung nur für die zweite Auslandschweizergeneration vorgesehen war. Hingegen ging das Schweizer Bürgerrecht am 30. Juni 1988 aufgrund von Art. 57 Abs. 9 BüG verloren, weil das Kind am 30. Juni 1988 mehr als 22 Jahre alt war.

⎝ Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts für mehr als 22 Jahre alte Angehörige der 1. Auslandschweizergeneration am 30. Juni 1988.