Quelle

Kapitel 1: Rechtsquellen

Bundesverfassung

Die Bundesverfassung von 1999 enthält in den Artikeln 37 und 38 Bestimmungen betreffend das Bürgerrecht.

Artikel 37 BV enthält einerseits den Grundsatz des dreifachen Bürgerrechts, wonach jemand

nur die Schweizer Staatsangehörigkeit innehaben kann, wenn er das Gemeinde- und das Kantonsbürgerrecht besitzt (Abs. 1), und andererseits das Verbot der Ungleichbehandlung wegen des Bürgerrechts (Abs. 2).

Artikel 38 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, den Erwerb und Verlust des Bürgerrechts

durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung zu regeln (Abs. 1). Für die Regelung der ordentlichen Einbürgerung sind die Kantone zuständig, der Bund erlässt aber Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilligung (Abs. 2). Schliesslich hat der Bund die Einbürgerung von Personen der dritten Ausländergeneration sowie von staatenlosen Kindern zu erleichtern (Abs. 3).

SOW / MAHON, Nr. 6

Botschaft vom 9. August 1951, S. 675

Art. 24 BV. Die Staatsangehörigen der EU und der EFTA verfügen über eine analoge geografische

Mobilität (Art. 7 Bst. b FZA).

Art. 25 BV

Art. 59 BV

GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme, S. 97 f.

Abteilung Bürgerrecht

Gesetzgebung

Jeder Staat ist unabhängig in seiner Gesetzgebung betreffend die Staatsangehörigkeit. Das Bürgerrecht unterliegt grundsätzlich dem Prinzip des ius sanguinis und des ius soli.

Es gibt Staaten, die das sogenannte ius sanguinis, das heisst den Erwerb der Nationalität durch väterliche oder mütterliche Abstammung, kennen. Dazu gehören neben der Schweiz beispielsweise Deutschland und Österreich. Daneben gibt es Länder, die das ius soli, das heisst den Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund der Geburt im entsprechenden Land, kennen. Dazu gehören die typischen Einwanderungsländer (USA, einige südamerikanische Staaten oder Kanada). Andere Staaten wie Frankreich und Italien haben ein gemischtes System mit Elementen des ius sanguinis und des ius soli. Der Erwerb einer Staatsangehörigkeit aufgrund des ius sanguinis oder des ius soli stellt begrifflich keine Einbürgerung dar; es geht vielmehr um eine bestimmte Art des Bürgerrechtserwerbs von Gesetzes wegen.

Das Schweizer Bürgerrecht umfasst «die Gesamtheit der Rechtsregeln, welche die Qualifikation als Bürgerin oder Bürger betreffen und Erwerb und Verlust des Bürgerrechts bestimmen». 7 Diese Regeln sind in einem Bundesgesetz (BüG) und in der entsprechenden Ausführungsverordnung (BüV) niedergelegt. Gewisse Aspekte des materiellen und des Verfahrensrechts werden in den Bestimmungen des ZGB, des VwVG, der kantonalen Gesetze oder in weiteren in diesem Handbuch erwähnten Verordnungen behandelt.

Analog zum alten Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 unterscheidet das neue Bürgerrechtsgesetz (BüG) zwei Arten des Bürgerrechtserwerbs. Erwerb oder Verlust des Bürgerrechts können von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss eintreten.

• Erwerb und Verlust von Gesetzes wegen. Der Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen kann sich aus dem Kindesverhältnis zu einem schweizerischen Elternteil ergeben, ferner aus dem Umstand, dass die Abstammung eines in der Schweiz gefundenen Findelkindes unbekannt ist, aber auch aus einer Adoption durch eine Schweizerin oder einen Schweizer. Der Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen tritt bei einer Aufhebung des Kindesverhältnisses ein, ferner bei Adoption eines minderjährigen Kindes durch eine Ausländerin oder einen Ausländer oder auch durch Geburt im Ausland, wenn das betreffende Kind nicht bei einer ausländischen Vertretung gemeldet wurde.

• Erwerb und Verlust durch behördlichen Beschluss. Der Erwerb des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss kann nach einer ordentlichen oder erleichterten Einbürgerung, aber auch über eine Wiedereinbürgerung erfolgen. Der Verlust des Bürgerrechts durch behördlichen Beschluss erfolgt bei Nichtigerklärung der Einbürgerung, wenn falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen durch die eingebürgerte Person verschwiegen wurden; ferner durch ein Gesuch um Entlassung aus der Staatsangehörigkeit oder durch den Bürgerrechtsentzug.

GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme, S. 13

Abteilung Bürgerrecht

Die Bürgerrechtsgesetzgebung enthält relativ wenige verfahrensrelevante Bestimmungen. Diese hängen von der Art des Erwerbs bzw. des Verlusts der Staatsangehörigkeit ab. Das BüG regelt insbesondere das Verfahren für Erwerb und Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen, das Verfahren für die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung sowie den behördlich verfügten Verlust des Bürgerrechts. Bezüglich der ordentlichen Einbürgerung wird auf das BüG verwiesen und parallel dazu auf das entsprechende kantonale Bürgerrechtsgesetz.

Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952

Das am 1. Januar 1953 in Kraft getretene Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 ist das Ergebnis eines Gesetzgebungsprozesses, der die Zusammenführung aller Rechtsquellen bezüglich des Bürgerrechts in einem einzigen Bundeserlass ermöglicht hat. 8

Dieses Gesetz wurde zahlreichen Revisionen unterzogen mit dem Ziel, es den Bedürfnissen einer sich im ständigen Wandel befindlichen Gesellschaft anzupassen. Diese Anpassungen betrafen namentlich die Revisionen des Kindesrechts von 1972 und 1976, die zum einen den Erwerb des Bürgerrechts des/der schweizerischen Adoptierenden durch das unmündige Kind 9 und zum anderen die Gleichheit der Geschlechter beim Erwerb des Bürgerrechts von Gesetzes wegen sicherstellen sollten. 10 Die Revisionen von 1984 und 1990 beseitigten ihrerseits gewisse rechtsungleiche Behandlungen bei Frauen und Kindern. Die Revision von 2003 strebte die Erleichterung der ordentlichen Einbürgerung und die Einführung der erleichterten Einbürgerung für die zweite und dritte Ausländergeneration an. Anlässlich der Abstimmung vom 26. September 2004 wurde die Revision jedoch abgelehnt. 11

Für eine detaillierte Chronik der Änderungen im Bereich des Bürgerrechts Anhang "Historisches" betreffend das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952.

Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG)

Mit dem neuen Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (BüG), das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, wurde das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 aufgehoben. 12

Mit dem Inkrafttreten des AuG im Jahr 2008 musste das Bürgerrechtsgesetz vom 29. September 1952 einer vollständigen Revision unterzogen werden, damit es mit den Vorschriften des

Botschaft vom 9. August 1951, S. 675

Botschaft vom 5. Juni 1974, S. 109

Ibidem, S 49

Botschaft vom 21. November 2001, S. 1932

Anhang I BüG

Abteilung Bürgerrecht

AuG (dem heutigen AiG) übereinstimmte. Dies galt insbesondere in Bezug auf die Integrationskriterien, aber auch, um eine Vereinheitlichung der Einbürgerungsbedingungen auf Gemeinde-, Kantons- und Bundesebene und eine Vereinfachung des Verfahrens zu erzielen. 13

Anlässlich der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 wurde die erleichterte Einbürgerung der dritten Ausländergeneration durch das Schweizer Volk gutgeheissen. 14

Nichtrückwirkung des neuen Bürgerrechtsgesetzes

Dieses Gesetz gilt ausschliesslich für Fälle, in denen der Erwerb bzw. Verlust des Bürgerrechts von Gesetzes wegen oder durch behördlichen Beschluss ab dem 1. Januar 2018 erfolgt ist. Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft ist (Art. 50 Abs. 1 BüG).

Vor dem Inkrafttreten des BüG eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 behandelt (Art. 50 Abs. 2 BüG). Diese Gesuche haben zwingend vor dem 1. Januar 2018 und mit dem dafür vorgesehenen Formular bei der zuständigen Behörde eingereicht werden müssen, damit deren Behandlung rechtgültig unter dem Gesetz vom 29. September 1952 erfolgen kann.

Wichtige Änderungen

Das BüG übernimmt die im Gesetz von 1952 festgelegten Arten des Bürgerrechtserwerbs und -verlusts von Gesetzes wegen und durch behördlichen Beschluss. Das BüG verfolgt insbesondere die Ziele einer grösseren Kohärenz mit dem Ausländerrecht, eine Verbesserung der Entscheidgrundlagen und eine Harmonisierung der kantonalen und kommunalen Abläufe und Wohnsitzfristen. 15

Je nach der Art des Bürgerrechtserwerbs bzw. -verlusts sind wichtige Änderungen eingetreten. Dies gilt auch für das Verfahren. Die Bürgerrechtsverordnung stellt den grössten Beitrag zu dieser Revision dar.

Bürgerrechtsverordnung

Die BüV ist eine Ausführungsverordnung zum BüG, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist (Art. 32 BüV). Sie konkretisiert den Begriff und die Voraussetzungen der Integration nach

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2826

Bundesratsbeschluss vom 13. April 2017, S. 3387

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2826

Abteilung Bürgerrecht

dem BüG (Art. 2 ff. BüV), aber auch den Bürgerrechtsentzug (Art. 30 BüV). Ausserdem präzisiert sie die Verfahrensabläufe (Art. 12 ff. BüV) und die Gebühren in Zusammenhang mit Verfügungen nach dem BüG (Art. 24 ff. BüV). 16

• Integrationsbegriff und -voraussetzungen. Die BüV präzisiert die Integrationsvoraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung, die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung. Diese beinhalten die Achtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4 BüV), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5 BüV), die Sprachkompetenzen (Art. 6 BüV), die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7 BüV), die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8 BüV) und das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 2 BüV). Im Weiteren darf die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (Art. 3 BüV). Die BüV führt die Fälle auf, in denen die Verwaltung die persönlichen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person zu berücksichtigen hat, weil sie deren schwachen Sprachkenntnisse oder deren unverschuldet fehlende Teilhabe am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung rechtfertigen (Art. 9 BüV). Die Verordnung enthält die weiteren Bedingungen für die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung mit Bezug auf die eheliche Gemeinschaft (Art. 10 BüV) sowie die enge Verbundenheit mit der Schweiz (Art. 11 BüV).

• Verfahren bei der ordentlichen Einbürgerung. Die BüV regelt die Modalitäten für den kantonalen Einbürgerungsentscheid (Art. 13 BüV) und die Kompetenzabgrenzung zwischen den Behörden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber im Verlauf des Einbürgerungsverfahrens den Wohnort wechselt (Art. 12 BüV). Ausserdem legt die Verordnung den Inhalt der Erhebungsberichte fest, welche die zuständigen Kantone zu erstellen haben (Art. 17 BüV).

• Verfahren bei der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung. Die BüV zeigt die Verfahrensschritte auf, die für Gesuchstellung und Prüfung der Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt in der Schweiz (Art. 14 BüV) oder im Ausland (Art. 15 BüV) zu befolgen sind. Das SEM bzw. die Kantone werden zur Einhaltung von Verfahrensfristen (Art. 22 und 23 BüV) verpflichtet. Die zuständige Behörde hat die Erhebungsberichte zu erstellen; deren Inhalt den Vorgaben der BüV (Art. 17 ff. BüV) zu entsprechen hat.

• Gebühren. Es gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung (Allg- GebV), soweit die BüV keine besondere Regelung enthält (Art. 24 BüV). Gemäss BüV können die Gebühren für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und für Einbürgerungsentscheide sowie die Gebühren zugunsten der zuständigen kantonalen Behörde im Voraus erhoben werden (Art. 27 BüV). Geregelt sind ferner die fallspezifische Möglichkeit einer Gebührenerhöhung oder Gebührenreduktion (Art. 28 BüV) und das Inkasso bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht (Art. 29 BüV).

Erläuternder Bericht, April 2016, S 2

Abteilung Bürgerrecht

Die BüV ersetzt die bisherige GebV-BüG und die Verordnung über die Einführung des Passes 2003 17.

Internationales Recht

Im Völkerrecht wird das Staatsangehörigkeitsrecht in verschiedenen multilateralen oder bilateralen Staatsverträgen geregelt. Darin werden die entsprechende gewohnheitsrechtliche Praxis und die Grundsätze des Völkerrechts in diesem Bereich kodifiziert. Einen Überblick über Fragen des Erwerbs und Verlusts des Bürgerrechts in EU-Mitgliedstaaten und ausgewählten Drittstaaten bietet die Informationsplattform EUDO Citizenship. Sie enthält Informationen über die einschlägigen nationalen und internationalen Rechtsgrundlagen zum Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, aktuelle Entwicklungen, Statistiken und Literaturangaben.

Multilaterale Staatsverträge

131/1 Von der Schweiz ratifizierte Abkommen

Abkommen Systematische Inkrafttreten Fundstelle Sammlung Übereinkommen vom 13. SR 0.141.0 18. Juni 1992 AS 1992 1779 September 1973 zur Verringerung der Fälle von Staatenlosigkeit

Übereinkommen vom 28. SR 0.142.40 1. Oktober 1972 AS 1972 2320 September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Abkommen vom 28. Juli 1951 SR 0.142.30 21. April 1955 AS 1955 443 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Art. 34)

SR 143.21

Abteilung Bürgerrecht

131/2 Von der Schweiz nicht ratifizierte Abkommen

Mehrere multilaterale Staatsverträge, welche die Schweiz nicht ratifiziert hat, regeln den Bereich der Staatsangehörigkeit.

Abkommen European Treaty Series Inkrafttreten Konvention des Europarates ETS Nr. 200 1. Mai 2009 über die Vermeidung von Staatenlosigkeit in Zusammenhang mit Staatennachfolge vom 19. Mai 2006

Europäisches Übereinkom- ETS Nr. 166 1. März 2000 men über die Staatsangehörigkeit vom 6. November

Übereinkommen über die ETS Nr. 43 28. März 1968 Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 6. Mai 1963

Übereinkommen von 1961 _______ 13. Dezember 1975 zur Verminderung der Staatenlosigkeit 18

In Bezug auf die bilateralen Staatsverträge regelt einzig der Notenaustausch vom 24. April / 1. Mai 1998 19 zwischen der Schweiz und Italien zur Erleichterung des Erwerbs des Doppelbürgerrechts, in Kraft seit 1. Mai 1998, Fragen des Bürgerrechts. Alle anderen Abkommen namentlich mit Frankreich, Kolumbien, Österreich und den USA betreffen nur die Frage der Militärdienstpflicht für Doppelbürger.

Allgemeine Grundsätze des Völkerrechts und des Völkergewohnheitsrechts

Grundsätzlich gilt im Bereich der Staatsangehörigkeit das Prinzip der staatlichen Souveränität. Jeder Staat kann im Bereich der Staatsangehörigkeit frei Rechtsvorschriften erlassen. Die staatliche Souveränität kann durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts und des Völkergewohnheitsrechts im Bereich der Staatsangehörigkeit begrenzt werden, aber es gibt keine völkerrechtlichen Regeln, die Staaten verpflichten würden, Personen ihr Bürgerrecht zu erteilen.

Interpellation Nr. 17.3481 Nationalrätin MASSHARDT Nadine vom 15. Juni 2017; Interpellation Nr.

16.3126 Nationalrat FRIDEZ Pierre-Alain vom 16. März 2016.

SR 0.141.145.4 (AS 2000 1804)

Abteilung Bürgerrecht

Die allgemeinen Rechtsgrundsätze stellen eine internationale Rechtsquelle dar. 20 Was die Staatsangehörigkeit betrifft, lassen sie sich namentlich wie folgt auslegen: 21

• Den eigenen Bürgerinnen oder Bürgern darf der Staat die Staatangehörigkeit nicht willkürlich entziehen.

• Erwachsenen Personen darf die Staatsangehörigkeit nicht gegen ihren Willen aufgezwungen werden, ausgenommen sind Gebietsabtretungen in Friedenszeiten.

• Der Erwerb des Bürgerrechts aufgrund der Geburt im Staatsgebiet (ius soli) wie auch der Abstammung (ius sanguinis) oder durch Einbürgerung wird anerkannt.

• Der Erwerb der Staatsangehörigkeit kann wegen fehlender Anknüpfungspunkte verweigert werden, wenn die die Bewerberin oder der Bewerber keinerlei Bezug zum betreffenden Staat hat.

• Ein Staat ist nicht verpflichtet, eine Entlassungsmöglichkeit aus dem Bürgerrecht vorzusehen.

• Ein Staat kann seinen Angehörigen einen diplomatischen und konsularischen Schutz gewähren.

Menschenrechte und Bürgerrecht

Auch das Regime der Menschenrechte begrenzt die Souveränität der Staaten im Bereich der Verleihung und des Entzugs des Bürgerrechts. Die Staaten haben bei der Durchführung der Einbürgerungsverfahren das Diskriminierungsverbot zu beachten.

Die Rassendiskriminierungskonvention22 untersagt in den Artikeln 1 Ziff. 2 und 5 lit. d Ziff. iii) Rechtsvorschriften über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, die Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren, und die – allgemein – keine Gewähr bieten für das Recht des Einzelnen auf rechtsgleiche Behandlung vor dem Gesetz ohne Unterschiede aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, des nationalen oder ethnischen Ursprungs.

Im Sinne der Achtung der Menschenrechte müssen Volksabstimmungen betreffend Einbürgerungsgesuche die Grundrechte der Verfassung berücksichtigen. 23

Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945, Art. 38 Ziff. 1 Bst. c (SR 0.193.501)

GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme, S. 24

SR 0.104

BGE 129 I 217 E. 2.2.1 und BGE 129 I 232 E. 3.5 f.

Abteilung Bürgerrecht

Kreisschreiben und Weisungen

Weisungen betreffend die Erhebungsberichte

Die Weisungen betreffend die Erhebungsberichte, welche gestützt auf Artikel 34 Absätze 2 und 3 BüG sowie Artikel 17 und 18 BüV erlassen wurden, regeln das Verfahren zur Erstellung von Erhebungsberichten für die erleichterte Einbürgerung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Sie konkretisieren die Bestimmungen des BüG und der BüV, indem sie die zu tätigenden Abklärungen und die notwendigen Belege zur Erstellung der Erhebungsberichte konkretisieren (siehe auch Mustererhebungsbericht des aktuellen Wohnsitzkantons und Mustererhebungsbericht des früheren Wohnsitzkantons).

Die Weisungen gelten ausschliesslich für nach dem 1. Januar 2018 an das SEM gerichtete Einbürgerungsgesuche. Sie sind für das SEM und die Kantons- und Gemeindebehörden, die mit dem Vollzug des erleichterten Einbürgerungsverfahrens betraut sind, verbindlich.

Die Weisungen gelten sinngemäss für die Wiedereinbürgerung. Darüber hinaus steht es den erwähnten Behörden frei, diese Weisungen sinngemäss im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung anzuwenden oder nicht.

Bundesbehörden

Staatssekretariat für Migration (SEM)

Das SEM ist die Fachbehörde des Bundes für die Belange der Ein- und Auswanderung, des Ausländerrechts, des Schweizer Bürgerrechts sowie des Asyl- und Flüchtlingsrechts (Art. 12 Abs. 1 OV-EJPD).

Das SEM ist zur Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt (Art.

Abs. 1 OV-EJPD). Zusätzlich zu diesem Aufgabenbereich stellt es eine kohärente Ausländerpolitik sicher und setzt die Asyl- und Flüchtlingspolitik um. Schliesslich trägt es zur Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Integration der in der Schweiz lebenden ausländischen Bevölkerung und für eine ausgeglichene demografische und soziale Entwicklung bei (Art. 12 Abs. 1 Bst. a-c OV-EJPD).

Auslandvertretungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA)

Die Schweizer Vertretungen im Ausland des EDA sind zuständig für die Entgegennahme der Gesuche um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber im Ausland lebt.

Abteilung Bürgerrecht

Weitere beteiligte Bundesbehörden

Nachrichtendienst des Bundes (NDB)

Dem NDB sind durch Behörden und Kantone eine Reihe von Vorgängen und Feststellungen unaufgefordert und ohne Verzug zu melden (Art. 4 Abs. 1 V-NDB). Der NDB darf dem SEM Personendaten zur Behandlung von Einbürgerungsgesuchen weitergeben (Anhang 3 Ziff. 9.2.1 V-NDB). Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Daten die materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung betreffen.

Bundesamt für Justiz (BJ)

Das BJ ist namentlich zuständig für die Fälle der Auslieferung, für die Rechtshilfe und die Ersuchen um Zusammenarbeit.

Eidgenössisches Amt für Zivilstandswesen (EAZW)

Dem EAZW obliegt die Führung des elektronischen Zivilstandsregisters Infostar, dem alle schweizerischen Zivilstandsämter angeschlossen sind, sowie dessen Aufsicht.

Dieses Register umfasst alle Zivilstandsereignisse der in der Schweiz oder im Ausland lebenden Personen, die einer Schweizer Vertretung gemeldet wurden. Die Daten dienen der persönlichen Identifikation und dem Nachweis der Zugehörigkeit zu einer Rechtsgemeinschaft.

Kantonale und kommunale Behörden

Das Einbürgerungsverfahren setzt namentlich die Beteiligung, Mitarbeit oder die Anhörung der Kantone und Gemeinden voraus, welche die zuständige Behörde für die Anwendung des Bürgerrechtsgesetzes einsetzen. Für die entsprechenden Regelungen zum Verfahrensablauf und die zuständigen Stellen dieser Behörden ist daher das jeweilige kantonale Gesetz zu konsultieren.

Die kantonale Organisationsautonomie 24 erlaubt den Kantonen einerseits, innerhalb der verfassungsrechtlichen Grenzen des Bundes, die für das Verfahren zuständigen Stellen einzusetzen 25, andererseits die Kompetenzen zwischen ihren Gemeinden zu verteilen 26.

Das kantonale Recht im Bereich der ordentlichen Einbürgerung bestimmt grundsätzlich, welches Gemeindeorgan das Gemeindebürgerrecht gewähren kann, sofern das Kantonsbürgerrecht erteilt wurde. 27 Wegen der Rolle der Gemeinden im föderalistischen System der Schweiz

Art. 47 BV

Art. 38 Abs. 2 BV

Art. 50 Abs. 1 BV

Art. 37 Abs. 1 BV

Abteilung Bürgerrecht

und deren Fähigkeit, den lokalen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, kommt dem Einbürgerungsverfahren auf kommunaler Ebene 28 grundsätzlich eine besondere Bedeutung zu. 29 Der Bewerberin oder dem Bewerber wird empfohlen, mit dem zuständigen Gemeindeorgan Kontakt aufzunehmen. Dieses ist am ehesten in der Lage, Auskünfte über das Einbürgerungsverfahren zu erteilen.

Beschwerdeinstanzen

Letzte kantonale Instanz

Jeder Kanton muss eine Gerichtsbehörde einsetzen, die als letztinstanzliche kantonale Behörde für Beschwerden gegen die Verweigerung der ordentlichen Einbürgerung zuständig ist. Die öffentlich-rechtliche Beschwerde beim Bundesgericht (BGer) ist unzulässig gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung (Art. 83 Bst. b BGG).

Um die Bezeichnung dieser Behörde zu erfahren, ist das jeweilige kantonale Gerichtsorganisationsgesetz zu konsultieren.

Bundesverwaltungsgericht (BVGer)

Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM im Bereich der Einbürgerung zuständig, namentlich gegen Verfügungen betreffend die Erteilung oder Verweigerung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, die Wiedereinbürgerung, die erleichterte Einbürgerung, die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung oder der Wiedereinbürgerung und den Entzug des Bürgerrechts.

GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme, S. 357

AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, S. 80 f.