Anhang zu Kapitel 3: Ordentliche Einbürgerung
Nähere Erläuterungen zum Status von Staatsangehörigen der EU/EFTA- Mitgliedstaaten und von Drittstaatsangehörigen
Verhältnis zwischen dem Bürgerrecht und dem Recht über die Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz
• Kohärenz zwischen Bürger- und Ausländerrecht. Indem eine Niederlassungsbewilligung verlangt wird, soll die Revision des BüG eine weitgehende Kohärenz zwischen Bürger- und Ausländerrecht herstellen. 1 Artikel 34 AIG legt fest, unter welchen Bedingungen einer Ausländerin oder einem Ausländer eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) erteilt wird.
• Einbürgerung und Integration. Der Erwerb des Bürgerrechts stellt den letzten Integrationsschritt dar. Deshalb setzt die ordentliche Einbürgerung den stabilsten ausländerrechtlichen Status, das heisst die Niederlassungsbewilligung, voraus. 2
Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen
• Bewilligungspflicht bei Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit
− Grundsätzlich benötigen Ausländerinnen und Ausländer für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten keine Bewilligung, wenn sie nicht erwerbstätig sind und wenn ihr Visum keine kürzere Aufenthaltsdauer vorsieht (Art. 10 Abs. 1 AIG).
− Übersteigt ein Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit v die Dauer von drei Monaten, so ist dafür eine ausländerrechtliche Bewilligung erforderlich (Art. 10 Abs. 2 AIG).
• Bewilligungspflicht bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
− Ausländerinnen und Ausländer, die eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, benötigen unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung (Art. 11 Abs.
AIG).
− Die Bewilligung ist von der am Arbeitsort zuständigen Behörde zu erteilen (Art.
Abs. 1 AIG).
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2836
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Aufenthalt von Staatsangehörigen aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten
• Aufenthaltsrecht gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA)
− Staatsangehörige aus EU/EFTA-Mitgliedstaaten erhalten aufgrund dieser Abkommen nach einem Aufenthalt von fünf Jahren, unter Vorbehalt von Widerrufsgründen 3, eine Niederlassungsbewilligung.
− Ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist und mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaates ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingegangen ist, erhält einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Bewilligungserteilung. Die Bewilligung wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert (Art. 6 Anhang I FZA).
− Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber seit mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; sie darf jedoch ein Jahr nicht unterschreiten (Art. 6 Anhang I FZA).
• Einschränkung bei der Erteilung der Niederlassungsbewilligung
− Die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an EU-Staatsangehörige gilt unbeachtet der Niederlassungsvereinbarungen aufgrund der Regelung im FZA nicht mehr uneingeschränkt. 4
− Die Kantone, denen der Vollzug des Bewilligungsrechts obliegt, haben in solchen Fällen die Möglichkeit, trotz bestehender Niederlassungsvereinbarung die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zu verweigern. 5
Schuldbetreibung und Konkurs
Begriffe
• Betreibungsbegehren. Das Betreibungsbegehren wird vom Gläubiger beim zuständigen Betreibungsamt gestellt und ermöglicht es, gegen einen Schuldner ein Zwangsvollstreckungsverfahren für eine bestimmte Forderung zu eröffnen.
• Zahlungsbefehl. Der Zahlungsbefehl ist ein Dokument, das vom zuständigen Betreibungsamt aufgrund des Betreibungsbegehrens erlassen wird, und eine letzte Aufforderung an den Schuldner darstellt. Mit dem Zahlungsbefehl wird das Zwangsvollstreckungsverfahren formell eröffnet. Der Schuldner wird aufgefordert, binnen 20 Tagen den vom Gläubiger geforderten Betrag zu bezahlen. Nach Ablauf
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2837
Ibidem
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
dieser Frist kann der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung auf Pfändung oder Konkursbetreibung verlangen.
• Rechtsvorschlag. Der Rechtsvorschlag ist eine schriftliche oder mündliche Erklärung des Schuldners, mit der dieser bei der Zustellung des Zahlungsbefehls oder innert zehn Tagen nach der Zustellung mitteilt, dass er mit der Forderung nicht einverstanden ist. Der Rechtsvorschlag bewirkt die Einstellung der Betreibung.
• Rechtsöffnung. Die Rechtsöffnung wird vom Gläubiger, der den Rechtsvorschlag des Schuldners beseitigen möchte, bei einem Gericht beantragt. Wenn diese gewährt wird, kann der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellen.
− Provisorische Rechtsöffnung. Der Richter verfügt die provisorische Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung vorlegt. Die provisorische Rechtsöffnung wird definitiv, wenn der Schuldner nicht innert 20 Tagen ab der provisorischen Rechtsöffnung auf Aberkennung der Forderung klagt oder wenn die Aberkennungsklage abgewiesen wird.
− Definitive Rechtsöffnung. Der Richter verfügt die definitive Rechtsöffnung, wenn der Gläubiger einen Gerichtsentscheid, einen gerichtlichen Vergleich oder eine gerichtliche Schuldanerkennung vorlegt. Der Schuldner kann nicht auf Aberkennung der Forderung klagen.
• Anerkennungsklage. Die Anerkennungsklage ist eine Leistungsklage, die der Gläubiger erhebt, wenn der Schuldner Rechtsvorschlag erhoben hat und wenn der Richter dem Gläubiger die provisorische oder definitive Rechtsöffnung verweigert. 6
• Aberkennungsklage. Die Aberkennungsklage ist eine Klage, die der Schuldner gegen den Gläubiger erhebt, damit das Gericht feststellt, dass der Schuldner den geforderten Betrag nicht schuldet. 7 Diese Klage wird erhoben, wenn gegen den Schuldner eine provisorische Rechtsöffnung verfügt wird. 8
• Fortsetzungsbegehren. Wenn der Gläubiger über einen Zahlungsbefehl verfügt, gegen den kein Rechtsvorschlag erhoben wurde, oder wenn der Rechtsvorschlag des Schuldners durch einen definitiven und vollstreckbaren Rechtsöffnungsentscheid aufgehoben wurde, muss der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung verlangen, um eine Pfändung oder die Zustellung der Konkursandrohung zu erwirken.
• Fortsetzung der Betreibung. Wenn der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren gestellt hat, setzt das zuständige Betreibungsamt je nachdem, welche Art der Betreibung für den Schuldner anwendbar ist, die Betreibung auf Pfändung oder auf Konkurs fort.
− Pfändung: Eine Pfändungsanzeige informiert den Schuldner, dass er nicht mehr über seine Vermögenswerte verfügen darf und dass diese verwertet werden, um den Gläubiger zu befriedigen. Wenn die gepfändeten
Stoffel/Chabloz, S. 136
Idem, S. 140
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Vermögenswerte nicht ausreichen, um den Gläubiger zu befriedigen, stellt das zuständige Betreibungsamt dem Gläubiger einen Verlustschein aus. Dieses Dokument gilt als Schuldanerkennung und macht die Forderung während 20 Jahren unverjährbar.
− Konkurs: Dem Konkurs unterliegenden Schuldner wird eine Konkursandrohung zugestellt um ihn aufzufordern, die Schuld innert 20 Tagen zu begleichen. Andernfalls kann der Gläubiger vom Gericht verlangen, dass gegen den Schuldner der Konkurs eröffnet wird. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Gestützt auf den Entscheid des Konkursgerichts kann das Güterverzeichnis aufgenommen werden, um den Gläubiger nach der Liquidation zu befriedigen. Das zuständige Betreibungsamt stellt dem Gläubiger einen Verlustschein aus, wenn dieser nicht vollumfänglich befriedigt werden konnte. Dieses Dokument gilt als Schuldanerkennung und macht die Forderung während 20 Jahren unverjährbar.
Das Bestehen der Schuld wird in folgenden Schritten bestimmt:
1- Die Bewerberin oder der Bewerber erhält einen Zahlungsbefehl über einen Betrag von mindestens CHF 1'500.-.
• Erhebt die Bewerberin oder der Bewerber nicht innert 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger innert 20 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehen stellen (Art. 88 Abs. 1 SchKG). In diesem Fall wird das Bestehen der Schuld vermutet, und das Einbürgerungsverfahren kann erst wiederaufgenommen werden, wenn gegen die Bewerberin oder den Bewerber keine Betreibung mehr hängig ist.
• Führt die Bewerberin oder der Bewerber bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde, um ein offensichtlich missbräuchliches Betreibungsverfahren aufzuheben (Art. 17 SchKG), bestimmt der Beschwerdeentscheid, ob die Schuld besteht oder nicht.
• Erhebt die Bewerberin oder der Bewerber innert 10 Tagen nach Erhalt des Zahlungsbefehls Rechtsvorschlag, können sich zwei Situationen ergeben:
− Erlöschen der Betreibung. Wenn der Gläubiger den Rechtsvorschlag nicht beseitigt, erlischt die Betreibung auf Pfändung nach einem Jahr (Art. 88 Abs. 2 SchKG), die Betreibung auf Konkurs nach 15 Monaten (Art. 166 Abs. 2 SchKG) oder die Betreibung auf Pfandverwertung nach zwei Jahren (Art. 154 Abs. 1 SchKG) nach der Zustellung des Zahlungsbefehls an die Bewerberin oder den Bewerber. In diesem Fall wird das Nichtbestehen der Schuld vermutet. Das Einbürgerungsverfahren kann wiederaufgenommen werden, sofern die Bewerberin oder der Bewerber das Erlöschen der Betreibung nachweist.
− Beseitigung des Rechtsvorschlags. Der von der Bewerberin oder dem Bewerber erhobene Rechtsvorschlag kann vom Gläubiger auf zwei Arten beseitigt werden:
§ Definitive Rechtsöffnung. Der Gläubiger kann den Rechtsvorschlag beseitigen, indem er vom Gericht die definitive Rechtsöffnung oder eine
Abteilung Bürgerrecht
vollstreckbare öffentliche Urkunde verlangt (Art. 80 und 186 SchKG). In der Regel gewährt dies der Richter und anerkennt damit das Bestehen der Schuld. Das Einbürgerungsverfahren kann erst wiederaufgenommen werden, wenn gegen die Bewerberin oder den Bewerber kein Betreibungsverfahren mehr hängig ist.
§ Provisorische Rechtsöffnung. Der Gläubiger kann den Rechtsvorschlag beseitigen, indem er vom Gericht die provisorische Rechtsöffnung verlangt, wenn er nur über eine Schuldanerkennung oder eine gleichwertige Forderungsurkunde verfügt. Stellt der Richter die Korrektheit der Schuldanerkennung fest, wird das Bestehen der Schuld vermutet. Das Einbürgerungsverfahren kann erst wiederaufgenommen werden, wenn gegen die Bewerberin oder den Bewerber kein Betreibungsverfahren mehr hängig ist.
Wird die provisorische Rechtsöffnung nicht gewährt, kann der Gläubiger eine Klage auf Anerkennung der Forderung erheben (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Das Einbürgerungsverfahren wird sistiert, bis das Gericht über das Bestehen der Schuld entscheidet.
2- Das Rechtsöffnungsverfahren wird erfolgreich abgeschlossen
Stellt das Gericht im Rechtsöffnungsverfahren das Bestehen der Schuld fest, kann die Bewerberin oder der Bewerber:
− auf Aberkennung der Forderung klagen (Art. 83 Abs. 2 SchKG). Das Einbürgerungsverfahren kann erst wiederaufgenommen werden, wenn das Gericht das Nichtbestehen der Schuld feststellt;
− beim Gericht die Einstellung der Betreibung verlangen (Art. 85 und 85a SchKG). Das Einbürgerungsverfahren kann erst wiederaufgenommen werden, wenn der Richter die Betreibung aufhebt, weil die Schuld nicht besteht;
− Beschwerde gegen die Rechtsöffnungsentscheide auf kantonaler Ebene erheben (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 e contrario ZPO). Das Einbürgerungsverfahren kann erst nach dem rechtskräftigen Gerichtsentscheid, wonach die Betreibung nicht begründet ist, wiederaufgenommen werden;
− Beschwerde in Zivilsachen auf Bundesebene erheben (Art. 74 BGG). Das Einbürgerungsverfahren kann erst nach dem rechtskräftigen Bundesgerichtsentscheid, wonach die Betreibung nicht begründet ist, wiederaufgenommen werden.
Die Betreibung ist abgeschlossen, wenn: 9
• ein Verlustschein, eine Verfügung über die Einstellung des Konkursverfahrens oder ein Pfandausfallschein ausgestellt wird;
Muster Eric, S. 174
Abteilung Bürgerrecht
• nach Ablauf der Frist für das Fortsetzungsbegehren (Art. 88 SchKG) oder für das Verwertungsbegehren (Art. 116 SchKG) die Betreibung nicht weitergeführt werden kann;
• die betreibende Partei die Betreibung zurückzieht;
• die betriebene Partei die Forderung bezahlt hat.
Pfändung oder Konkurs
Wenn der Gläubiger das Fortsetzungsbegehren stellt, kann die Bewerberin oder der Bewerber der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs unterliegen. Bei einer Pfändung oder einem Konkurs wird das Bestehen der Schuld der Bewerberin oder des Bewerbers vom Gericht festgestellt. In diesem Fall ist das Einbürgerungsverfahren zu sistieren, bis das Pfändungs- oder Konkursverfahren abgeschlossen ist.
Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG)
Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER)
Der GER ist ein vom Europarat herausgegebenes Instrument, das die gemeinsamen Kriterien zur Bestimmung der Sprachkompetenzen festlegt. Er umfasst drei allgemeine Kompetenzstufen mit je zwei Zwischenstufen, nach denen die Anforderungen ausgerichtet werden können.
Es wird zwischen folgenden Niveaus unterschieden:
• Niveau A. 10 Das Niveau A setzt voraus, dass die betreffende Person über elementare Kenntnisse der Sprache verfügt.
− Niveau A1. Kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen.
− Niveau A2. Kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen von ganz unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen. Kann sich in Situationen verständigen, in denen es um einen einfachen Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht.
• Niveau B. 11 Das Niveau B setzt voraus, dass die betreffende Person die Sprache soweit beherrscht, dass sie sie selbstständig anwenden kann.
− Niveau B1. Kann die Hauptpunkte verstehen, wenn klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus dem Alltag geht. Kann
Europarat / Unité des Politiques linguistiques, S. 25
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
sich einfach und zusammenhängend über vertraute Themen äussern und über Erfahrungen und Ereignisse berichten.
− Niveau B2. Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen und sich klar und detailliert ausdrücken.
• Niveau C. 12 Das Niveau C setzt voraus, dass die betreffende Person mit der Sprache soweit vertraut ist, dass sie sie kompetent anwenden kann.
− Niveau C1. Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und sich spontan und fliessend ausdrücken.
− Niveau C2. Kann praktisch alles, was er/sie liest oder hört, mühelos verstehen und sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken.
Europarat / Unité des Politiques linguistiques, S. 25