Quelle

Kapitel 3: Ordentliche Einbürgerung

Formelle bundesrechtliche Voraussetzungen

Art. 9 BüG Formelle Voraussetzungen

Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und b. bei der Gesuchstellung einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs.

Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2852

Idem, S. 2852

Abteilung Bürgerrecht

Die formellen Voraussetzungen des Bundes entsprechen den Voraussetzungen, die für das Einbürgerungsverfahren massgebend sind.4 Die einbürgerungswillige Person muss nachweisen, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz rechtmässig ist und dass sie tatsächlich während einer Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz gelebt hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein.

Grundsätze

Einleitung

Die ordentliche Einbürgerung setzt in erster Linie den Aufenthalt der Bewerberin oder des Bewerbers in der Schweiz voraus. Das SEM unterscheidet den Aufenthalt von Bewerberinnen und Bewerbern, die in eingetragener Partnerschaft leben (Art. 10 BüG) oder die als Minderjährige in der Schweiz gelebt haben (Art. 9 Abs. 2 BüG) (siehe 311/4), vom Aufenthalt nach Artikel 9 Abs. 1 BüG (siehe 311/2).

Grundsätzlich zählt jeder tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen als Anwesenheit im Sinne der Einbürgerungsvoraussetzungen. Wer sich tatsächlich in der Schweiz aufhält, ohne dass dieser Aufenthalt ausländerrechtlich zulässig ist, oder wer nur über eine erforderliche Bewilligung verfügt, ohne sich tatsächlich in der Schweiz aufzuhalten, erfüllt die bundesrechtlichen Wohnsitzvoraussetzungen nicht.

Die einbürgerungswillige Person muss nachweisen, dass sie die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz erfüllt bzw. dass sie beständig und dauerhaft an einem bestimmten Ort auf Schweizer Staatsgebiet lebt. Am Aufenthaltsort müssen familiäre, berufliche oder schulische Beziehungen bestehen, aber auch besondere materielle Beziehungen, die den Lebensmittelpunkt reflektieren und die mit Rechtswirkungen verbunden sind.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss bei der Gesuchstellung, während des Einbürgerungsverfahrens sowie bei Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und beim Entscheid zur ordentlichen Einbürgerung eine gültige Niederlassungsbewilligung besitzen.

• Vor Einreichung des Gesuchs um ordentliche Einbürgerung. Es können nur bestimmte Aufenthalte mit einem Aufenthaltstitel nach Artikel 33 BüG an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor der Gesuchstellung angerechnet werden.

• Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um ordentliche Einbürgerung. Sobald die Mindestaufenthaltsdauer in der Schweiz nach Artikel 9 oder 10 BüG erreicht ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzen, um ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung einreichen zu können.

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2844

Abteilung Bürgerrecht

• Während des Einbürgerungsverfahrens und bei der ordentlichen Einbürgerung. Die einbürgerungswillige Person muss ihre Niederlassungsbewilligung während des ordentlichen Einbürgerungsverfahrens behalten. Diese muss bis zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes und bis zum Entscheid über die ordentliche Einbürgerung durch den zuständigen Kanton fortbestehen.

311/1 Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG)

Art. 9 BüG Formelle Voraussetzungen

Der Bund erteilt die Einbürgerungsbewilligung nur, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; und

Grundsatz

Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a BüG verlangt, dass die Bewerberin oder der Bewerber eine

Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) besitzt, um ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung einreichen zu können.

• Umfang der Niederlassungsbewilligung. Die Niederlassungsbewilligung bescheinigt, dass die ausländische Person zum Zeitpunkt der Bewilligungserteilung folgende Voraussetzungen nach den Artikeln 62 und 63 AIG erfüllt:

• Sie beachtet die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz;

• Sie stellt keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz dar;

• Sie ist nicht dauerhaft auf Sozialhilfe angewiesen;

• Sie wurde nicht zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt.

• Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Wenn die ausländische Person diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden (Art. 63 AIG).

Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung

• Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Die Niederlassungsbewilligung wird unbefristet und ohne Bedingungen erteilt, wenn die ausländische Person:

a. sich seit mindestens zehn Jahren mit einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a AIG); und wenn sie

Abteilung Bürgerrecht

b. sich die letzten fünf Jahre ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 34 Abs. 2 Bst. a in fine AIG); und wenn

c. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AIG).

• Genügende Integration. Zudem muss die ausländische Person einen hinreichenden Grad an Integration in der Schweiz nachweisen (Art. 60 VZAE).

Voraussetzungen für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung

• Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsstatus in der Schweiz. Eine vorzeitige Niederlassungsbewilligung kann erteilt werden, wenn sich die ausländische Person während der letzten fünf Jahre ununterbrochen mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufgehalten hat (Art. 34 Abs. 4 AIG).

• Erfolgreiche Integration. Zudem muss die ausländische Person nachweisen, dass sie erfolgreich in der Schweiz integriert ist und insbesondere über gute Kenntnisse einer Landessprache verfügt und die schweizerische Rechtsordnung respektiert (Art.

VZAE).

Aufenthaltsstatus, der an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Einreichung des Gesuchs um ordentliche Einbürgerung angerechnet wird (Art. 33 Abs. 1 BüG)

Art. 33 BüG Aufenthalt

An die Aufenthaltsdauer angerechnet wird der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form: a. einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; b. einer vorläufigen Aufnahme; die Aufenthaltsdauer wird zur Hälfte angerechnet; oder c. einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels.

• Abschliessende Liste der zugelassenen Aufenthaltsstati. Artikel 33 Absatz 1 BüG führt die Aufenthaltstitel auf, die an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden können.

• Arten der zugelassenen Aufenthaltsstati. Nach Artikel 33 Absatz 1 Bst. a–c BüG ist jeder Aufenthalt in der Schweiz mit einem der folgenden Aufenthaltstitel anzurechnen:

Abteilung Bürgerrecht

a. Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B, Art. 33 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE);

b. Niederlassungsbewilligung (Ausweis C, Art. 34 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE);

c. vorläufige Aufnahme (Ausweis F, Art. 71a Abs. 1 Bst. c VZAE), wobei nur die Hälfte der Aufenthaltsdauer angerechnet wird; oder

d. vom EDA ausgestellte Legitimationskarte (Art. 17 V-GSG und Art. 71a Abs. 2 VZAE) oder ein vergleichbarer Aufenthaltstitel (beispielsweise ein Ausweis Ci).

Hinweis: Internationale Beamtinnen und Beamte5, die im Zeitpunkt ihres Dienstantritts im Besitze eines Ausweises C waren und diesen gegen eine Legitimationskarte des EDA umgetauscht haben, können auch nach dem 1. Januar 2018 ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen. Das Gleiche gilt für Familienmitglieder von internationalen Beamtinnen und Beamten, die ihren Ausweis C gegen eine Legitimationskarte des EDA oder gegen einen Ausweis Ci umgetauscht haben.

Aufenthaltsstati, die nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet wird

• Ausweis L. Ein Kurzaufenthalt in der Schweiz mit einem Ausweis L (Art. 32 AIG und Art. 71 Abs. 1 VZAE) kann nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs angerechnet werden.

• Ausweis G. Ein Aufenthalt in der Schweiz mit einem Ausweis G (Art. 35 AIG und Art.

Abs. 1 Bst. a VZAE), der für eine Grenzgängerbewilligung ausgestellt wurde, kann nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs angerechnet werden.

• Ausweis N. Der Aufenthalt eines Asylsuchenden in der Schweiz mit einem Ausweis N (Art. 42 AsylG und Art. 71a Abs. 1 Bst. b VZAE) kann nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden.

• Ausweis S. Ein Aufenthalt in der Schweiz mit einem Ausweis S (Art. 74 AsylG und Art. 71a Abs. 1 Bst. d VZAE), der für eine schutzbedürftige Person ausgestellt wurde, kann nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs angerechnet werden.

Miglieder des Personals von ausländischen Vertretungen (diplomatische und ständige Missionen,

konularische Posten) und internationalen Organisation

Abteilung Bürgerrecht

Übrige Aufenthalte, die nicht an die Aufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden

Aufenthalte unter einer falschen Identität werden nicht an die Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 33 BüG angerrechnet, da die gesuchstellende Person dadurch willentlich ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Dieses Vorgehen stellt zudem eine Täuschung der Behörden und allenfalls eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar.

Aufenthalte mit einem Touristenvisum (Visum C bzw. Schengen Visum) werden nicht an die Aufenthaltsdauer im Sinne von Art. 33 BüG angerechnet, da diese nicht die erforderliche Stabilität des Wohnsitzes aufweisen und nicht einem Aufenthaltstitel gleichgestellt sind.

311/2 Ordentliche Aufenthaltsdauer (Art. 9 Abs. 1 st. b BüG)

Grundsatz

Die einbürgerungswillige Person kann nur dann eine Einbürgerungsbewilligung des Bundes beantragen, wenn sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 Bst. b BüG).

Berechnung der Aufenthaltsdauer

Bei der Berechnung der bundesrechtlichen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind zwei Elemente zu berücksichtigen.

• In der Regel wird die gesamte Aufenthaltsdauer von den Kantonen retroaktiv berechnet. Es ist festzuhalten, dass:

− die Berechnung ab dem Datum der Gesuchstellung bei der bezeichneten Behörde beginnt;

− bei der Berechnung der gesamten Aufenthaltsdauer von zehn Jahren in der Schweiz der Aufenthalt der Bewerberin oder des Bewerbers im Staatsgebiet der Schweiz unterbrochen sein kann.

• Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich während drei Jahren innerhalb der fünf Jahre vor Einreichung des Gesuchs ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Bei der Berechnung der Dauer dieser Frist ist das Datum der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs bei der kommunalen oder kantonalen Behörde massgebend. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Unterbrechung des Aufenthalts nach Artikel 33 Absatz 3 BüG vorliegt.

Abteilung Bürgerrecht

311/3 Unterbrechung des Aufenthalts (Art. 33 Abs. 2 und 3 BüG und Art. 16 BüV)

Art. 33 BüG Aufenthalt

Kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr unterbricht den Aufenthalt nicht.

Der Aufenthalt in der Schweiz gilt als bei der Abreise ins Ausland aufgegeben, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sich bei der zuständigen Behörde abmeldet oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland weilt.

Art. 16 BüV Aufenthalt

Der Aufenthalt im Ausland für höchstens ein Jahr im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken gilt als kurzfristiges Verlassen der Schweiz mit der Absicht auf Rückkehr.

Wenn die einbürgerungswillige Person die Schweiz während einer gewissen Zeit vor Einreichung ihres Gesuchs verlassen hat, ist zu prüfen, ob ihre Abreise den Aufenthalt in der Schweiz unterbricht oder ob im Gegenteil ihr Aufenthalt anzurechnen ist, obwohl sie im Ausland lebt.

Als ununterbrochen geltender Aufenthalt

Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer gilt der Aufenthalt als ununterbrochen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

• die Schweiz kurzfristig, das heisst für weniger als sechs Monate, verlässt mit der Absicht auf Rückkehr (Art. 33 Abs. 2 BüG);

• sich für höchstens ein Jahr aus beruflichen Gründen oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland aufhält (Art. 16 BüV).

Als unterbrochen geltender Aufenthalt

Geht der Aufenthalt im Ausland über die maximale Aufenthaltsdauer von einem Jahr hinaus, ist er auch dann als unterbrochen zu erachten, wenn er aus beruflichen Gründen oder für eine Aus- oder Weiterbildung erfolgt.

Nach Artikel 33 Absatz 3 BüG gilt der Aufenthalt auch bei der Abreise ins Ausland als aufgegeben, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

• sich bei der zuständigen Behörde abmeldet; oder

• während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland lebt.

Abteilung Bürgerrecht

Besonderheiten

Während des Einbürgerungsverfahrens kann die einbürgerungswillige Person sich länger als sechs Monate aus beruflichen Gründen oder für eine Aus- oder Weiterbildung im Ausland aufhalten, ohne eine Unterbrechung ihres Aufenthalts in der Schweiz zu befürchten, sofern sie ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz behält und ihre Absicht auf Rückkehr nachweist.6

Bei der Prüfung, ob die Bewerberin oder der Bewerber in der Schweiz lebt, sind die Gesamtumstände massgebend.7 Nach Artikel 16 BüV wird ein Aufenthalt in der Schweiz angenommen, obwohl die betreffende Person sich im Ausland aufhält; der Aufenthalt darf aber unabhängig von seiner Art (Aus- oder Weiterbildung oder berufliche Gründe) nicht länger als zwölf Monate dauern.

Ein Auslandaufenthalt aus beruflichen Gründen oder zur Aus- oder Weiterbildung, der länger als zwölf Monate dauert, darf nicht an die bundesrechtliche Wohnsitzfrist angerechnet werden. Die persönliche Anwesenheit der Bewerberin oder des Bewerbers ist nämlich im Bürgerrecht von grundlegender Bedeutung.8 Bei einem oder mehreren Auslandsemestern gilt der Aufenthalt jedoch nicht als unterbrochen, solange die betreffende Person beispielsweise an einer Schule in der Schweiz eingeschrieben ist.

311/4 Spezifische Situationen in Bezug auf die Aufenthaltsdauer und formelle Voraussetzungen

311/41 Einbezug der minderjährigen Kinder (Art. 30 BüG)

In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben (Art. 30 BüG). Der Einbezug ist möglich, sofern die gesuchstellende Person mindestens zu 50% die Kinderbetreuung innehat, unabhängig vom rechtlichen Wohnsitz des Kindes. Der Einbezug ist jedoch nicht möglich, wenn die minderjährigen Kinder nicht mit dem gesuchstellenden Elternteil zusammenleben und zum überwiegenden Teil durch den anderen Elternteil betreut werden. Ist diese Bedingung erfüllt, werden Kleinkinder bis zum Alter von 2 Jahren ohne weitere Abklärungen einbezogen. Ältere Kinder werden einbezogen, wenn sie seit mindestens zwei Jahren in der Schweiz wohnen. Bei Kindern ab dem Alter von 12 Jahren sind die Integrationskriterien von Artikel 12 BüG eigenständig und altersgerecht zu prüfen.

Besitzt das Kind bei einer ordentlichen Einbürgerung nicht denselben Aufenthaltstitel wie der einbürgerungswillige Elternteil, sind im Sinne der Einzelfallprüfung immer zusätzliche Abklärungen z.B. in Bezug auf den Lebenslauf und die Wohnsituation des Kindes erforderlich. Insbesondere sind die Gründe, welche zur Verleihung eines anderen Aufenthaltstitels geführt haben, in Erfahrung zu bringen.

Ibidem

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 26

Abteilung Bürgerrecht

Art. 30 BüG ermöglicht den Einbezug der minderjährigen Kinder, zwingt diesen aber aus

bundesrechtlicher Sicht nicht auf. Wenn das kantonale Recht den Einbezug von minderjährigen Kindern in die Einbürgerung ihrer Eltern jedoch zwingend vorsieht, muss dies berücksichtigt werden.

311/42 Eigenständige Gesuche von minderjährigen Kindern

Art. 9 BüG Formelle Voraussetzungen

Für die Berechnung der Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe b wird die Zeit, während welcher die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Lebensjahr in der Schweiz gelebt hat, doppelt gerechnet. Der tatsächliche Aufenthalt hat jedoch mindestens sechs Jahre zu betragen.

Grundsatz

Nach Artikel 14 ZGB ist volljährig, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat.

Die Erleichterung für minderjährige Ausländerinnen und Ausländer in Bezug auf die Aufenthaltsdauer begründet sich wie folgt:

• Minderjährige Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz schulisch sozialisiert sind, integrieren sich leichter, insbesondere weil sie eine Landessprache lernen und vielfältige Einblicke in die schweizerischen Lebensverhältnisse erhalten;9

• Minderjährige Ausländerinnen und Ausländer in der Schweiz schaffen leichter eine vertiefte Bindung mit unserem Land;10

• Das Jugendalter ist eine entscheidende Phase für die persönliche Entwicklung und somit für die Integration in der Schweiz. Dem Alter der einbürgerungswilligen Person, ihren Integrationsbemühungen, der Ausbildungsstufe und ihrem schulischen Erfolg ist entsprechend Rechnung zu tragen.11

Besondere Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz

Die Jahre, welche die Bewerberin oder der Bewerber zwischen dem vollendeten 8. und 18. Altersjahr in der Schweiz gelebt hat, werden doppelt gerechnet, sofern der tatsächliche Aufenthalt der minderjährigen Person mindestens sechs Jahre betragen hat (Art. 9 Abs. 2 BüG).

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2849

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

Formelle Voraussetzungen für das Gesuch um ordentliche Einbürgerung

• Gesuchstellung durch den gesetzlichen Vertreter. Einbürgerungswillige Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 9 Absatz 2 BüG erfüllen, müssen ihr Gesuch um ordentliche Einbürgerung durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen, wenn sie bei der Gesuchstellung noch minderjährig sind (Art. 31 Abs. 1 BüG). Der Inhaber der elterlichen Sorge muss der Einbürgerung des minderjährigen Kindes zustimmen.

• Gemeinsame elterliche Sorge. Sind beide Eltern Inhaber der elterlichen Sorge, so sind jeweils beide gesetzlichen Vertreter anzufragen.

• Stillschweigende Ausübung der elterlichen Sorge. Stellt die Mutter ein Gesuch für ein unmündiges Kind, so muss der Vater des Kindes nicht angefragt werden, ob er mit der Einbürgerung einverstanden sei, wenn er im Ausland wohnt und wenn keine Kontakte zu seiner Ehefrau bzw. zum Kind mehr bestehen. Wohnen beide Elternteile in der Schweiz und ist die elterliche Sorge nicht gerichtlich geregelt, so ist das Einverständnis beider Parteien erforderlich.

• Alleinige Ausübung der elterlichen Sorge mit Konsultationspflicht. Wenn die elterliche Sorge von einem Elternteil allein ausgeübt wird und dieser den anderen Elternteil in wichtige Entscheidungen einbeziehen muss, ist dessen Zustimmung zur Einbürgerung nicht erforderlich.

• Minderjährige über 16 Jahre. Ab dem Alter von 16 Jahren haben einbürgerungswillige Personen ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären (Art. 31 Abs. 2 BüG).

• Minderjährige mit Schutzmassnahmen. Sind für eine minderjährige Person Schutzmassnahmen nach Artikel 307 ZGB angeordnet worden, ist die Zustimmung der vormundschaftlichen Behörden nicht erforderlich, weil der Erwerb des Bürgerrechts ein höchst persönliches Recht darstellt.

Abteilung Bürgerrecht

311/43 Eingetragene Partnerschaft (Art. 10 BüG)

Art. 10 BüG Voraussetzungen bei eingetragener Partnerschaft

Ist die Bewerberin oder der Bewerber eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen, so muss sie oder er bei der Gesuchstellung nachweisen, dass sie oder er: a. sich insgesamt während fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung; und b. seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.

Die kürzere Aufenthaltsdauer nach Absatz 1 Buchstabe a gilt auch für den Fall, dass eine der beiden Partnerinnen oder einer der beiden Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erwirbt durch: a. eine Wiedereinbürgerung; oder b. durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil.

Grundsatz

• Einbürgerungswillige Personen, die eine eingetragene Partnerschaft mit einer Schweizer Bürgerin oder einem Schweizer Bürger eingegangen sind und seit drei Jahren mit dieser Person in einer eingetragenen Partnerschaft leben, können ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen, wenn sie sich während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung (Art. 10 Abs. 1 BüG). Die einbürgerungswillige Person muss über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügen.

• Einbürgerungswillige Personen, deren Partnerin oder Partner das Schweizer Bürgerrecht nach der Eintragung der Partnerschaft erworben hat, müssen einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweisen, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung, wenn die Partnerin oder der Partner die Schweizer Bürgerschaft durch eine Wiedereinbürgerung oder durch eine erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat (Art. 10 Abs. 2 BüG).

Nähere Ausführungen zur eingetragenen Partnerschaft

• Berücksichtigung von eingetragenen Partnerschaften nach Bundesrecht. Nur eingetragene Partnerschaften, die nach dem PartG (in Kraft seit 1. Januar 2007) eingegangen wurden, werden beim Gesuch um ordentliche Einbürgerung berücksichtigt. Bei der Bestimmung der Frist von drei Jahren kann die Zeit, während der eine ausländische Person mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft nach kantonalem Recht gelebt hat, nicht angerechnet werden. Die eingetragene Partnerschaft nach kantonalem Recht unterscheidet sich nämlich in der

Abteilung Bürgerrecht

rechtlichen Wirkung von der eingetragenen Partnerschaft nach Bundesrecht. Sie können nicht als gleichwertig angesehen werden.

311/44 Aufhebung der kürzeren Wohnsitzdauer für Ehegatten

Einbürgerungswillige Personen, die seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem ausländischen Ehegatten leben, können kein gemeinsames Gesuch um ordentliche Einbürgerung von Ehegatten mehr stellen, wenn sie mindestens fünf Jahre in der Schweiz gelebt haben und wenn ihr Ehegatte die erforderliche Mindestwohnsitzdauer bereits zuvor erfüllt.

Die Revision der Bürgerrechtsregelung hebt diese Möglichkeit nach Artikel 15 Absatz 3 aBüG auf. Nach dem revidierten BüG muss neu jeder Ehegatte die Wohnsitzerfordernisse individuell erfüllen, damit er oder sie ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung stellen kann.

Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer (Art. 18 BüG)

Art. 18 BüG Kantonale und kommunale Aufenthaltsdauer

Die kantonale Gesetzgebung sieht eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei bis fünf Jahren vor.

Der Kanton und die Gemeinde, in denen ein Einbürgerungsgesuch gestellt worden ist, bleiben bei einem Wegzug in eine andere Gemeinde oder einen anderen Kanton auch dann zuständig, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 abschliessend geprüft haben.

Der Bund erlässt Mindestvorschriften über die ordentliche Einbürgerung, an die sich die Kantone zu halten haben (Art. 38 Abs. 2 BV). Das kantonale Recht kann eine Mindestaufenthaltsdauer der Bewerberin oder des Bewerbers von zwei bis fünf Jahren im Kanton vorsehen.

Für die Ermittlung der genauen Aufenthaltsdauer, die auf kantonaler und kommunaler Ebene erforderlich ist, wird auf das jeweilige kantonale Recht verwiesen.12

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2854ff.

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Materielle Voraussetzungen

Art. 11 BüG Materielle Voraussetzungen

Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist; b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Anmerkungen

Die materiellen Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung nach Artikel 11 BüG entsprechen den Mindestanforderungen, welche die einbürgerungswillige Person erfüllen muss, um die Schweizer Staatsbürgerschaft zu erwerben. Sie sind individuell zu prüfen.13

Grundsatz

Damit die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind, muss die einbürgerungswillige Person nachweisen, dass sie (Art. 11 BüG):

• erfolgreich integriert ist;

• mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und

• keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Sämtliche materiellen Voraussetzungen der ordentlichen Einbürgerung müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.14

GUTZWILLER, Droit de la nationalité, p. 29

BGE 132 II 113; BGE 130 II 482; BGE 128 II 97

Abteilung Bürgerrecht

Erfolgreiche Integration (Art. 11 Bst. a BüG)

321/1 Integrationskriterien (Art. 12 Abs. 1 Bst. a–e BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Die Kantone können weitere Integrationskriterien vorsehen.

Die Erfüllung der Integrationskriterien ist in erster Linie vom zuständigen Kanton zu prüfen.

Abteilung Bürgerrecht

321/11 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere:

c. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:

a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;

b. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; oder

c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist:

a. eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen;

b. eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbringung bei Jugendlichen;

c. ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung;

d. eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion;

e. eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.

Abteilung Bürgerrecht

In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz.

Begriff

Zur Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gehört die Respektierung der schweizerischen und, soweit ausländische Bestimmungen im schweizerischen Recht sinngemäss Geltung finden, der ausländischen Rechtsordnung.15

• Die Rechtsordnung umfasst die Gesamtheit aller Regeln, die in einem Staat zu einem gegebenen Zeitpunkt die Rechtsstellung der Menschen und das Rechtsverhältnis der Menschen untereinander regeln.

• Die Konformität mit der schweizerischen Gesetzgebung bezieht sich praxisgemäss sowohl auf die strafrechtliche Situation als auch auf den finanziellen Leumund.

• Die Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung kann dazu führen, dass die zuständige Behörde die Ausweisung der Bewerberin oder des Bewerbers aus der Schweiz anordnet (Art. 80 VZAE).

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2833

Abteilung Bürgerrecht

321/111 Erhebliche oder wiederholte Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen und mutwillige Nichterfüllung wichtiger öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Art 4 Abs. 1 Bst. a und b BüV)

321/111/1 Erhebliche oder wiederholte Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er:

• gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet;

Die einmalige Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder die Verübung eines Bagatelldelikts stellt kein Einbürgerungshindernis dar.16 Demgegenüber sind wiederholte, aber relativ geringe Verstösse in ihrer Gesamtheit als schwere Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erachten.17

Bei der Prüfung, ob gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen in schwerwiegender Weise missachtet wurden, ist Folgendes zur berücksichtigen:

a. die Natur des bedrohten Rechtsguts; und

b. die Zuordnung einer Straftat zu einem Bereich besonders schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension.

Bei der Prüfung, ob gesetzliche Vorschriften oder behördliche Verfügungen wiederholt missachtet wurden, ist Folgendes zu berücksichtigen:

c. die Häufigkeit der Gesetzeswidrigkeiten, unter Berücksichtigung einer möglichen Zunahme des Schweregrads; und

d. es wird keine schlechte Prognose gestellt.

Erläuternder Bericht des EJPD vom 19. August 2015, S. 11

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

321/111/2 Finanzieller Leumund

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er: b. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; oder

Grundsatz

Die Prüfung des finanziellen Leumunds wird weitgehend den Kantonen überlassen, die über einen grossen Handlungsspielraum verfügen. Das SEM kann die Einbürgerungsbewilligung verweigern, wenn Steuerausstände, Betreibungen oder Verlustscheine im Betreibungsregisterauszug aus den letzten fünf Jahren vor der Gesuchstellung vorhanden sind.

Die Konformität mit der schweizerischen Gesetzgebung bemisst sich insbesondere an einem einwandfreien finanziellen Leumund. Dazu zählen das Erfüllen der steuerlichen Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinwesen sowie das Fehlen von Betreibungen und Verlustscheinen.

Der finanzielle Leumund ist nicht als vorbildlich zu erachten:18

• wenn die Bewerberin oder der Bewerber wichtige öffentlich-rechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (beispielsweise bei Steuer-, Krankenkassen- oder Bussenausständen);

• wenn die Bewerberin oder der Bewerber wichtige privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt (beispielsweise bei Mietausständen, Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder Anhäufung von Schulden).

In diesen Fällen wird der Bewerberin oder dem Bewerber die ordentliche Einbürgerung verweigert.

Haftung für die Schulden des Ehegatten19

Jeder Ehegatte haftet für seine Schulden mit seinem gesamten Vermögen, unabhängig vom gewählten Güterstand.20

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 11

JEANDIN, S. 33 ff.

Siehe die Artikel 202 und 249 ZGB

Abteilung Bürgerrecht

Die Ehegatten können jedoch, unabhängig vom gewählten Güterstand, solidarisch haften:

• wenn die Schulden aufgrund der laufenden Bedürfnisse der Familie oder des Haushalts (beispielsweise Mietzins) entstanden sind;

• wenn ein von einem Ehegatten abgeschlossener Vertrag oder das Gesetz Solidarhaftung vorsieht (beispielsweise Leasingvertrag).

Haftung eines eingetragenen Partners für die Schulden seines Partners21

In einer eingetragenen Partnerschaft besteht keine solidarische Haftung für die Schulden der Partnerin oder des Partners.

Wenn jedoch beide eingetragenen Partner von der betreffenden Transaktion profitieren, können beide haftbar gemacht werden, unabhängig von der von ihnen gewünschten vermögensrechtlichen Beziehung.

Haftung eines Konkubinatspartners für die Schulden seines Konkubinatspartners

Grundsätzlich ist jeder für seine Schulden selber verantwortlich, die Konkubinatspartner haben aber gegenseitige Rechte und Pflichten, die sich aus der moralischen Verpflichtung aufgrund ihrer besonderen Beziehung ergeben.

Eine Solidarhaftung ist möglich. So haften insbesondere Konkubinatspaare, die zusammenwohnen, solidarisch gegenüber dem Vermieter für Mietausstände.22

321/111/21 Steuern

Grundsatz

Die Erfüllung der Steuerpflicht gehört zu den Verpflichtungen der Bewerberin oder des Bewerbers gegenüber dem Gemeinwesen und stellt ein wichtiges Kriterium für die Einbürgerung dar.

Bei Steuerrückständen ist eine Einbürgerung nicht möglich. Das SEM kann die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes bei Steuerrückständen in den letzten fünf Jahren vor der Einreichung des Gesuchs verweigern. Um zu beurteilen, ob die einbürgerungswillige Person ihre Steuerpflicht in der Schweiz erfüllt, darf nur die definitive Steuer berücksichtigt werden. Provisorisch veranlagte Steuern werden nicht berücksichtigt.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei Einreichung des Einbürgerungsgesuchs keine wichtigen persönlichen Gründe für die Nichterfüllung der Steuerpflicht geltend machen. Denn grundsätzlich hat die Steuerverwaltung diese Gründe bei der Steuerveranlagung bereits berücksichtigt.

JEANDIN, S. 41 ff.

MONTAVON, S. 255

Abteilung Bürgerrecht

Solidarhaftung von zusammenwohnenden Ehegatten für die Einkommenssteuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist (Art. 13 Abs. 1 DBG). Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen der Kinder fällt (Art. 13 Abs.

DBG).

Ein Ehegatte ist zahlungsunfähig, wenn Verlustscheine gegen ihn vorliegen, wenn ein Konkursverfahren gegen ihn eröffnet wurde oder wenn weitere Anzeichen darauf hinweisen, dass er nicht in der Lage ist, seinen finanziellen Verpflichtungen dauerhaft nachzukommen.23

Einsprache gegen Steuerveranlagung

Bei einer Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung muss die einbürgerungswillige Person gleichwohl ihren steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Sie kann bei der Steuerbehörde Beschwerde erheben.

Ausschluss von Zahlungsvereinbarungen und Zahlungsaufschub

Soweit das Steuersystem die Beiträgsfähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers berücksichtigt, akzeptiert das SEM nicht, dass die betreffende Person sich auf eine Zahlungsvereinbarung mit der Steuerbehörde berufen kann. Dieser Ausschluss ist aus Gründen der Gleichbehandlung gerechtfertigt.

Ein Zahlungsaufschub wird nicht berücksichtigt. Die einbürgerungswillige Person muss ihre Steuern vollständig bezahlt haben.

Steuerbefreiung /Steuererlass

Bei steuerbefreiten Bewerberinnen und Bewerbern gilt die Steuerpflicht als rechtmässig erfüllt.

PHILIPPIN/REISER/VUILLEUMIER, S. 58

Abteilung Bürgerrecht

321/111/22 Schuldbetreibung und Konkurs

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Betreibung oder ein Konkurs ein Einbürgerungshindernis darstellt, ist immer die gesamte Situation zu würdigen. Zudem ist sicherzustellen, dass alle übrigen Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung erfüllt sind.

Eintragung im Betreibungs- und Konkursregister

Das SEM stützt sich bei seiner Beurteilung auf den Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister, der bei der Prüfung des finanziellen Leumunds massgebend ist. Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens.24 Die zuständige Verwaltungsbehörde kann jedoch auch nach Erlöschen dieses Rechts im Interesse eines bei ihr hängigen Verfahrens einen solchen Auszug verlangen.25 Einträge im Betreibungs- und Konkursregister, die vor mehr als fünf Jahren vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs erstellt wurden, werden vom SEM nicht berücksichtigt.

Eine oder mehrere Betreibungen über einen Betrag, der CHF 1500 übersteigt und im Auszug aus dem Betreibungs- und Konkursregister aufgeführt ist, gegen die kein Rechtsvorschlag erhoben und die nicht bezahlt wurden, stellen ein Hindernis für eine ordentliche Einbürgerung dar.

Falls im Auszug ein Rechtsvorschlagverfahren im Zusammenhang mit einer Betreibung aufgeführt ist, ist das SEM nicht befugt, die Berechtigung der Schuld zu beurteilen. Das SEM kann zusätzliche Angaben verlangen, und die einbürgerungswillige Person muss gemäss ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 21 BüV) die erforderlichen Dokumente beibringen. Wenn die einbürgerungswillige Person gegen einen Zahlungsbefehl einen Rechtsvorschlag erhebt, muss sie das SEM über das weitere Betreibungsverfahren auf dem Laufenden halten. Solange das Betreibungsverfahren läuft, kann das SEM nicht über das Einbürgerungsgesuch entscheiden.

Die Bewerberin oder der Bewerber kann bei Steuer-, Miet-, Krankenkassen- und Bussenausständen betrieben werden, aber auch bei Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder generell bei Anhäufung von Schulden.26

Lohnpfändung

Wenn gegenüber der Bewerberin oder dem Bewerber eine Lohnpfändung besteht, ist die Einbürgerung erst möglich, nachdem diese aufgehoben wurde. Der Lohn darf während längstens zwölf Monaten ab dem Tag des Pfändungsvollzugs gepfändet werden, und dies pro Gläubiger oder Gläubigergruppe.

Idem

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 11

Abteilung Bürgerrecht

Verlustschein

Im Betreibungsregister aufgeführte Verlustscheine stellen grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis dar, wenn sie während der letzten fünf Jahre vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs ausgestellt wurden.

321/112 Öffentliche Billigung oder Werben für ein Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BüV)

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er: a. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.

Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der einbürgerungswilligen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt (Art. 80 Abs. 2 VZAE).

Es ist auf die Bestimmungen der Artikel 258–264j StGB Bezug zu nehmen, um Straftaten als solche Verbrechen oder Vergehen einzuordnen. Das öffentliche Billigen oder Werben muss nachgewiesen werden.

Abteilung Bürgerrecht

321/113 Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Art. 4 Abs. 2 und 3 BüV)

Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung

Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist:

− eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen;

− eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbringung bei Jugendlichen;

− ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung;

− eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion;

− eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.

In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.

Grundsatz

Hat die Bewerberin oder der Bewerber vor Einreichung des Einbürgerungsgesuchs oder während des Einbürgerungsverfahrens eine strafbare Handlung begangen, muss die zuständige Behörde dies bei der Prüfung des Gesuchs berücksichtigen.27

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 12

Abteilung Bürgerrecht

Da die Einbürgerung den letzten Integrationsschritt darstellt, ist mit einer Einbürgerung zuzuwarten, bis ein Urteil dem Betroffenen auch aus strafrechtlicher Sicht nicht mehr entgegengehalten werden kann.28

Besteht für die Bewerberin oder den Bewerber ein Strafregistereintrag, sind folgende Grundsätze zu beachten:

• Wenn der Strafregistereintrag sich auf eines der in Artikel 4 Absatz 2 Bst. a–e BüV aufgeführten Elemente bezieht, ist von einer mangelnden Integration und einem unzureichenden Integrationswillen auszugehen. Es ist somit die Frist bis zum Nichterscheinen im Behördenauszug 2 gemäss Art. 38 Abs. 3 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG)29 zu berücksichtigen. In einem solchen Fall fehlt nämlich der Respekt der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und unseres Wertesystems, und die Einbürgerung ist bis zum Nichterscheinen der Strafe im Behördenauszug 2 auszuschliessen.30

• Das Gesuch kann erst akzeptiert werden, wenn die Strafe im Behördenauszug 2 nicht mehr erscheint, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Eintrag erscheint nicht mehr, wenn die Frist nach Art. 38 Abs. 3 StReG abgelaufen ist.

• Die Fristen bis zum Nichterscheinen im Behördenauszug 2 gemäss Art. 38 Abs. 3 StReG gelten sinngemäss für altrechtliche und ausländische Urteile (Art. 36 Abs. 1 StReG).

• Die Bestimmungen des Strafregistergesetzes gelten für Urteile und nachträgliche Entscheide, die vor dessen Inkrafttreten rechtskräftig geworden sind (Art. 70 Abs. 1 StReG).

Berechnung des Datums des Nichterscheinens der Einträge im Behördenauszug 2 des Strafregister-Informationssystems VOSTRA

• Die Berechnungsregeln für das Datum des Nichterscheinens im Behördenauszug 2 von Strafurteilen aus VOSTRA sind sehr komplex ausgefallen, da diese Fristen vom System berechnet werden.

• Die Fristen sind jeweils abhängig von den im Strafurteil angeordneten Sanktionen – je nach Sanktionsmix im Urteil ergibt sich für die Berechnung ein anderes Bild.

• Neben gewissen Grundfristen und Zuschlägen für unterschiedliche Sanktionshöhen gibt es auch Mindestfristen, z.B. bei einer Landesverweisung oder bei einem Tätigkeits- bzw. Kontakt- und Rayonverbot.

Ibidem

Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA vom 17. Juni 2016 (StRG); in

Kraft getreten am 23. Januar 2023 (SR 330)

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

• Auch der Fristbeginn ist nicht immer gleich geregelt. Während die Fristen für Strafen in der Regel mit Rechtskraft des Urteils zu laufen beginnen, sind die Fristen für stationäre und ambulante Massnahmen z.T. abhängig vom Ende dieser Massnahmen, was dazu führen kann, dass das Datum des Nichterscheinens im Behördenauszug 2 nicht berechnet werden kann, solange die Person nicht aus dieser Massnahme entlassen worden ist.

Bei Fragen zur Berechnung des Datums des Nichterscheinens im Behördenauszug 2 des Strafregister-Informationssystems VOSTRA gemäss Art. 38 Abs. 3 StReG kann die Bewerberin oder der Bewerber sich an das BJ wenden.31

Es wird auch auf die Informationen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zum neuen Strafregistergesetz verwiesen: Das neue Strafregistergesetz trat am 23. Januar 2023 in Kraft (admin.ch).

Tabellarische Übersicht

Die nachfolgenden Tabellen zeigen in stark vereinfachter Form auf, welche Fristen abgewartet werden müssen, bevor ein Einbürgerungsgesuch eingereicht bzw. behandelt werden kann. Die Tabelle ist nur für Fälle gültig, in denen die entsprechenden Sanktionen ohne andere Sanktionen angeordnet werden (da der Vorrang spezifischer Sanktionen hier nicht im Detail erörtert werden kann). Für eine wirklich korrekte Berechnung des Datums des Nichterscheinens müssten alle vorhandenen Sanktionseinträge (Strafen, Massnahmen, Verbote, usw.) berücksichtigt werden. Bei teilbedingten Strafen ist für die Behandlung durch das SEM die gesamte Höhe der Strafe (bedingt und unbedingt) massgebend. Die aufgeführten Beispiele von Sanktionen, Massnahmen, usw. sind somit nicht abschliessend.

Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass bei Urteilen mit bedingten oder teilbedingten Strafen die Probezeit mit dem im VOSTRA ersichtlichen Eröffnungsdatum zu laufen beginnt.

31 https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/das-bj/kontakt.html

Abteilung Bürgerrecht

Tabelle 1 Art. 4 Abs. 2 Bst. a BüV Unbedingte Strafe oder teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen32

Die Behandlung durch das SEM erfolgt erst, nachdem der Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Behördenauszug 2) nicht mehr erscheint. Unbedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2

Freiheitsstrafe von mindestens 5 Dauer der Strafe + zusätzlich 20 Jahre Jahren + Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe; berechnet ab Rechtskraft des Urteils (Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 und Bst. b; Abs. 4 Bst. a StReG)

Freiheitsstrafe von mindestens 1 Dauer der Strafe + zusätzlich 15 Jahre und weniger als 5 Jahren + Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe; berechnet ab Rechtskraft des Urteils (Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 2 und Bst. b; Abs. 4 Bst. a StReG)

Freiheitsstrafe unter 1 Jahr Dauer der Strafe + zusätzlich 10 Jahre + Dauer einer bereits eingetragenen Freiheitsstrafe; berechnet ab Rechtskraft des Urteils (Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b; Abs. 4 Bst. a StReG)

Geldstrafe Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Gemeinnützige Arbeit33 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Teilbedingte Freiheitsstrafe Frist für das Nichterscheinen im Behördenauszug (nicht widerrufen) 2

Teilbedingte Freiheitsstrafe (Art. 43 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre Abs. 1 StGB) (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

Gemäss Art. 79a StGB (in Kraft seit 1.1.2018) ist die gemeinnützige Arbeit als Vollzugsform und

nicht mehr als eigenständige Sanktion zu erachten.

Abteilung Bürgerrecht

Tabelle 2 Art. 4 Abs. 2 Bst. b BüV Stationäre Massnahme bei Erwachsenen34

Die Behandlung durch das SEM erfolgt erst, nachdem der Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Behördenauszug 2) nicht mehr erscheint. Stationäre Massnahme bei Erwachsenen Frist für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2

Verwahrung und Massnahmen zur Behand­ Ende der Massnahme + zusätzlich 15 Jahre lung von psychischen Störungen und zur (Art. 38 Abs. 3 Bst. g; Abs. 4 Bst. b StReG) Suchtbehandlung, usw. + Dauer der Reststrafe (Art. 38 Abs. 3 Bst. h StReG)

Tabelle 3 Art. 4 Abs. 2 Bst. c BüV Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonverbot oder Landesverweisung35

Die Behandlung durch das SEM erfolgt erst, nachdem der Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Behördenauszug 2) nicht mehr erscheint. Tätigkeitsverbot, Kontakt- und Rayonver­ Fristen für das Nichterscheinen im Behörbot, Landesverweisung denauszug 2

Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 1 StGB Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. k; Abs. 4 Bst. a StReG) = Mindestfrist (falls andere Sanktionen zu längeren Fristen führen, sind diese massgebend; Art. 38 Abs. 3 Bst. a bis l StReG) Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c StReG).

Tätigkeitsverbot nach Art. 67 Abs. 2-4 StGB Ende des Verbots + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. m StReG) = Mindestfrist (falls andere Sanktionen zu längeren Fristen führen, sind diese massgebend; Art. 38 Abs. 3 Bst. a bis l StReG) Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c StReG).

Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

Kontakt- und Rayonverbot Ende des Verbots + zusätzlich 10 Jahre (Art. 38 Abs. 3 Bst. m StReG) = Mindestfrist (falls andere Sanktionen zu längeren Fristen führen, sind diese massgebend; Art. 38 Abs. 3 Bst. a bis l StReG) Die Frist beginnt an dem Tag, an dem das zuletzt endende Verbot abgelaufen ist (Art. 38 Abs. 4 Bst. c StReG).

Landesverweisung Gemäss Art. 38 Abs. 3 Bst. n StReG erscheinen Grundurteile, die eine Landesverweisung enthalten, so lange, als die betroffene Person mit dieser belegt ist. Dauert die Frist nach Art. 38 Abs. 3 Bst. a bis m StReG länger, so ist diese massgebend. In solchen Fällen erfolgt eine Einzelfallbeurteilung.

Abteilung Bürgerrecht

Tabelle 4 Art. 4 Abs. 2 Bst. d BüV Bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, bedingte Freiheitsstrafe36 von mehr als drei Monaten, bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion37

Die Behandlung durch das SEM erfolgt erst, nachdem der Eintrag im Strafregister- Informationssystem VOSTRA (Behördenauszug 2) nicht mehr erscheint. Bedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2

Bedingte Geldstrafe von mehr als 90 Ta­ Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre gessätzen (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Mo­ Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre naten (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG) Im Falle des Widerrufs ist Tabelle 1 anwendbar (unbedingte Strafen)

Bedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre

Stunden (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG) Teilbedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2

Teilbedingte Geldstrafen38 von mehr als 90 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre Tagessätzen (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Teilbedingte gemeinnützige Arbeit39 von Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre mehr als 360 Stunden (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Für teilbedingte Freiheitsstrafen siehe Tabelle 1

Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte Geldstrafe mehr.

Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte gemeinnützige Arbeit mehr, vielmehr ist die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB als Vollzugsform und nicht als eigenständige Sanktion zu erachten.

Abteilung Bürgerrecht

Tabelle 5 Art. 4 Abs. 2 Bst. e BüV Bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, bedingte Freiheitsstrafe40 von höchstens 3 Monaten, oder bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat41.

Solange ein Eintrag betreffend Nichtbewährung besteht, ist eine Einbürgerung nicht möglich42 Die Behandlung durch das SEM erfolgt grundsätzlich erst, nachdem der Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA im Behördenauszug 2 nicht mehr erscheint. Bedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2

Bedingte Geldstrafe von höchstens 90 Ta­ Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre gessätzen (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre Monaten (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG) Im Falle des Widerrufs ist Tabelle 1 anwendbar (unbedingte Strafen)

Bedingte gemeinnützige Arbeit von höchs­ Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre tens 360 Stunden (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG) Teilbedingte Strafe Fristen für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2

Teilbedingte Geldstrafen43 von höchstens 90 Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre Tagessätzen (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Teilbedingte gemeinnützige Arbeit44 von Datum der Rechtskraft + zusätzlich 10 Jahre höchstens 360 Stunden (Art. 38 Abs. 3 Bst. d; Abs. 4 Bst. a StReG)

Für teilbedingte Freiheitsstrafen siehe Tabelle 1

Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 13

Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte Geldstrafe mehr.

Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte gemeinnützige Arbeit mehr, vielmehr ist die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB als Vollzugsform und nicht als eigenständige Sanktion zu erachten.

Abteilung Bürgerrecht

Tabelle 6 Art. 4 Abs. 3 BüV Andere Fälle mit Strafregistereintrag45 Hinweis: Die Probezeit gemäss Strafurteil ist immer abzuwarten. Je nach Strafmass muss für die Behandlung durch das SEM eine zusätzliche Wartezeit berücksichtigt werden. Das SEM verlängert die Wartezeit bis auf das Doppelte, wenn das Verhalten der gesuchstellenden Person das Risiko einer Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung als erheblich erscheinen lässt.46 Strafe bis höchstens 30 Tagessätzen, 1 Frist für die Behandlung durch das SEM Monat oder 120 Stunden bei Bewährung während der Probezeit

Bedingte oder teilbedingte47 Geldstrafe von höchstens 30 Tagessätzen

Bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 1 Ablauf der Probezeit. Die Probezeit beginnt Monat mit dem Datum der Urteilseröffnung.

Bedingte oder teilbedingte48 gemeinnützige Arbeit von höchstens 120 Stunden

Strafe von mehr als 30 und höchstens 90 Frist für die Behandlung durch das SEM Tagessätzen, von mehr als 1 Monat und bei Bewährung während der Probezeit höchstens 3 Monaten sowie von mehr als 120 und höchstens 360 Stunden

Bedingte oder teilbedingte49 Geldstrafe von mehr als 30 und höchstens 90 Tagessätzen

Bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 1 Mo­ Ablauf der Probezeit + 3 Jahre Wartefrist. Die nat und höchstens 3 Monaten Probezeit beginnt mit dem Datum der Urteilseröffnung. Bedingte oder teilbedingte50 gemeinnützige Arbeit von mehr als 120 Stunden und höchstens 360 Stunden

Für Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen siehe Tabelle 7

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 13

Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte Geldstrafe mehr.

Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte gemeinnützige Arbeit mehr, vielmehr ist die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB als Vollzugsform und nicht als eigenständige Sanktion zu erachten.

Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte Geldstrafe mehr.

Gemäss Art. 43 StGB gibt es keine teilbedingte gemeinnützige Arbeit mehr, vielmehr ist die gemeinnützige Arbeit im Sinne von Art. 79a StGB als Vollzugsform und nicht als eigenständige Sanktion zu erachten.

Abteilung Bürgerrecht

Andere Sanktionen51 z.B. Busse von mehr als 5000 Franken (Art. 106 StGB i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. c Einzelfallbeurteilung

Ziff. 3 StReG), ambulante Behandlung bei

Erwachsenen (Art. 63 StGB), Friedensbürgschaft (Art. 66 Abs. 1 StGB), Fahrverbot (Art.

Tabelle 7 Sanktionen gegenüber Kindern und Jugendlichen (Art. 4 Abs. 2 und 3 BüV)

Allgemeiner Hinweis: Gemäss Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 4, Bst. e, Bst. g Ziff. 2 und 3, Bst. j und Bst. m StReG werden Urteile gegen Jugendliche wegen eines Verbrechens oder Vergehens in das Strafregister aufgenommen, wenn diese sanktioniert worden sind mit einem Freiheitsentzug, einer Unterbringung, einer ambulanten Behandlung oder einem Tätigkeitsverbot oder einem Kontakt- und Rayonverbot. Sanktionen Fristen für das Nichterscheinen im Behördenauszug 2

Unbedingte Freiheitsstrafe (Art. 25 JStG) Dauer der Strafe + zusätzlich 10 Jahre + Dauer eines bereits eingetragenen Freiheitsentzugs; berechnet ab Rechtskraft des Urteils (Art. 38 Abs. 3 Bst. a Ziff. 4; Abs. 4 Bst. a StReG)

Unterbringung von Jugendlichen in einer ge­ Ende der Massnahme + zusätzlich 10 Jahre schlossenen Einrichtung (Art. 15 Abs. 2 (Art. 38 Abs. 3 Bst. g Ziff. 2 StReG) JStG) + Dauer der Reststrafe (Art. 38 Abs. 3 Bst. h StReG)

Bedingte oder teilbedingte Freiheitsstrafe Datum der Rechtskraft + zusätzlich 7 Jahre (Art. 25 JStG) (Art. 38 Abs. 3 Bst. e; Abs. 4 Bst. a StReG) Im Falle des Widerrufs beträgt die Dauer + 10 Jahre

Unterbringung von Jugendlichen in einer of­ Ende der Massnahme + zusätzlich 7 Jahre fenen Einrichtung oder bei Privatpersonen (Art. 38 Abs. 3 Bst. g Ziff. 3 StReG) (Art. 15 Abs. 1 JStG) + Dauer der Reststrafe (Art. 38 Abs. 3 Bst. h StReG)

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 13 ff.

Abteilung Bürgerrecht

Urteile, die eine ambulante Behandlung nach Ende der Massnahme + zusätzlich 5 Jahre Artikel 14 JStG enthalten (Art. 38 Abs. 3 Bst. j StReG), falls eine Fristberechnung nach den Bst. a bis h nicht möglich ist.

Urteile mit einem Tätigkeitsverbot oder ei­ Ende des Verbots + zusätzlich 10 Jahre nem Kontakt- oder Rayonverbot (Art. 16a (Art. 38 Abs. 3 Bst. m StReG) JStG) Sind die in Bst. a bis l festgelegten Fristen länger, so gelten diese.

Nichtbewährung während der Probezeit bei Datum der Rechtskraft + zusätzlich 7 Jahre einem bedingten oder teilbedingten Frei­ (Art. 38 Abs. 3 Bst. e; Abs. 4 Bst. a StReG) heitsentzug von höchstens 3 Monaten Im Falle des Widerrufs beträgt die Dauer + 10 Jahre Andere Sanktionen Einzelfallbeurteilung

Ausländische Strafregistereinträge

Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 des Artikels 4 BüV sinngemäss.

321/114 Ausschluss der Einbürgerung bei hängigen Strafverfahren (Art. 4 Abs. 5 BüV)

Die hängige Strafuntersuchung bezieht sich auf das gesamte Ermittlungsverfahren nach StPO bis hin zur gerichtlichen Beurteilung.52 Ein Strafverfahren ist hängig, sobald die Polizei erste Ermittlungshandlungen durchführt.53

Ein Strafverfahren ist mit einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung, einem Strafbefehl bzw. mit einem Gerichtsurteil abgeschlossen.54

Grundsatz

Es sind verschiedene Elemente zu berücksichtigen.

• Ist in der Schweiz oder im Ausland ein Strafverfahren hängig, kann die Einbürgerung nicht verfügt werden.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14

Ibidem

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

• Das SEM sistiert das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens (Art. 4 Abs. 5 BüV).

• Das Verfahren zur ordentlichen Einbürgerung kann erst wieder aufgenommen werden, wenn feststeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu keiner Strafe verurteilt wurde. Die einbürgerungswillige Person muss das SEM aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht über den Ausgang des Strafverfahrens informieren (Art. 21 BüV).

• Wird die Bewerberin oder der Bewerber nach Abschluss des Strafverfahrens verurteilt, muss die Behörde die Strafregistereinträge prüfen und gemäss den Vorschriften von Artikel 4 BüV beurteilen, ob die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.

• Das hängige Strafverfahren wird im Strafregister-Informationssystem VOSTRA eingetragen, sobald sich im Zuge der ersten Ermittlungshandlungen der Polizei ein konkreter Tatverdacht gegen die Bewerberin oder den Bewerber ergibt.55 Dann wird die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.56

321/12 Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;

Art. 5 BüV Respektierung der Werte der Bundesverfassung

Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz; b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.

Ibidem

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

Grundsatz

Die Schweizerische Bundesverfassung ist die Gesamtheit der Rechtstexte, welche die Beziehungen zwischen den Institutionen des Bundesstaates regeln, die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten und deren Pflichten erläutern. Die Schweizerische Bundesverfassung ist die höchste und wichtigste Rechtsnorm der Schweiz.

Die ordentliche Einbürgerung kann nur gewährt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist (Art. 11 BüG). Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als erfolgreich integriert, wenn sie oder er die Werte der Bundesverfassung respektiert und auch die übrigen Voraussetzungen des BüG erfüllt (Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG).

Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung umfasst namentlich:

• die Respektierung der universellen Werte des internationalen Menschenrechtsschutzes;57

• die Respektierung der Grundprinzipien, der Grundrechte und der Pflichten, die in der Bundesverfassung festgelegt sind (Art. 5 BüV).

321/121 Rechtsstaat und freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 5 Bst. a BüV)

Die Grundprinzipien der Bundesverfassung umfassen folgende Grundsätze:58

• Freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 5 Bst. a BüV). Die Demokratie ist ein politisches System, in dem die Macht vom Volk ausgeht und in dem jede Stimme das gleiche Gewicht hat.

− Direkte Demokratie. Die Schweiz zeichnet sich durch ein System der direkten Demokratie aus, in der allen volljährigen Schweizerinnen und Schweizern, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, politische Rechte in Bundessachen zukommen (Art. 136 BV). Sie können ihre politischen Rechte namentlich über Volksinitiativen, Referenden und Wahlen ausüben.

− Freiheitliche Demokratie. Das demokratische System der Schweiz ist liberal, und ein wichtiger Grundsatz ist die Freiheit. Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6 BV).

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2833

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14

Abteilung Bürgerrecht

• Rechtsstaat (Art. 5 Bst. a BüV). Der Rechtsstaat umfasst folgende Aspekte:

− Legalitätsprinzip. Die Gesamtheit der Rechtssubjekte bestehend aus juristischen und natürlichen Personen muss die Hierarchie der Rechtsnormen, die garantierten Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Gewaltenteilung beachten. Zudem ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns, das im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 BV).

− Grundsatz der Gleichheit der Rechtssubjekte. Alle juristischen und natürlichen Personen müssen die Anwendung einer Rechtsnorm anfechten können, wenn diese eine übergeordnete Rechtsnorm verletzt.

− Bundesstaat. Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch und gliedert sich in drei politische Ebenen: Bund, Kantone und Gemeinden. Die Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (Art. 3 BV), verfügen über eine gewisse Eigenständigkeit (Art. 47 BV) und stehen alle auf der gleichen Stufe. Die Gemeinden verfügen ebenfalls über eine Automonie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 BV).

− Sozialstaat. Der Sozialstaat gewährleistet allen eine Grundsicherung durch finanzielle und soziale Leistungen, um die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Arbeit, Arbeitslosigkeit oder Alter zu mindern (Art. 41 BV).

Die Beachtung der Grundprinzipien der Bundesverfassung ist nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen.59

Die Grundprinzipien werden nicht beachtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese in Frage stellt, namentlich durch60:

• öffentliche Propagandaaktionen oder politischen oder religiösen Extremismus, welche die Interessen der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates gefährden, da sie verbotene Organisationen wie «Al-Qaïda» oder den «Islamischen Staat» unterstützen;

• Organisation einer Zwangsehe oder Beschneidung, trotz nicht nachweisbarer strafrechtlicher Relevanz, da dies eine Verletzung des Rechtsstaats darstellt;

• Äusserungen in sozialen Medien, die Minderheiten, Angehörige einer bestimmten Religion oder Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung öffentlich pauschal verunglimpfen, da dies eine Verletzung des Rechtsstaates darstellt.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14 ff.

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

321/122 Grundrechte (Art. 5 Bst. b BüV)

Die Grundrechte und die Grundfreiheiten bestehen aus der Gesamtheit der subjektiven Rechte des Einzelnen, die durch die Bundesverfassung, in einem Rechtsstaat und in einer Demokratie gewährleistet werden. Der Begriff der Grundrechte umfasst die Menschenrechte im weitesten Sinne.

Die Grundrechte und die Grundfreiheiten nach Artikel 7–34 BV sind durch die Bundesverfassung gewährleistet. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.

Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, müssen auch unter Privaten wirksam werden (Art. 35 Abs. 3 BV).

Die Bewerberin oder der Bewerber muss namentlich folgende Grundrechte und Grundfreiheiten beachten (Art. 5 Bst. b BüV):

• Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV): die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung ist gewährleistet, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit;

• Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV): Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit; womit jede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verboten ist;

• Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV): Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen, aber niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen;

• Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV): Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, zu beschaffen und zu verbreiten, um seine Meinung frei zu bilden und zu äussern.

Die Grundrechte und Grundfreiheiten werden insbesondere verletzt, wenn die einbürgerungswillige Person:

• die persönliche Freiheit oder die Gleichstellung von Mann und Frau durch ihre Äusserungen, ihr Verhalten oder ihre Handlungen missachtet;61

• mangelnde Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen und/oder Religionen erkennen lässt.62

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

321/123 Verfassungsrechtliche Verpflichtungen (Art. 5 Bst. c BüV)

Die Bundesverfassung legt die Pflichten fest, die zwingend zu erfüllen sind, weil sie einen öffentlichen Zweck verfolgen. Wer seine verfassungsrechtlichen Pflichten nicht erfüllt, muss mit einem Zwangsvollzug oder einer Strafe rechnen.

Die Bewerberinnen und Bewerber müssen namentlich Pflichten in folgenden Bereichen erfüllen (Art. 5 Bst. c BüV):

• Militär- oder ziviler Ersatzdienst (Art. 59 BV): Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militär- oder Zivildienst zu leisten oder eine Abgabe zu entrichten.

• Schulpflicht (Art. 62 BV): Der Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht, ist obligatorisch. Die schulischen Pflichten haben Vorrang vor der Beachtung religiöser Gebote.63

• Steuerpflicht (Art. 127 BV): Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhalten. Sie sind ebenfalls steuerpflichtig aufgrund eines vom Bundesrecht zugewiesenen besonderen Wohnsitzes, wenn sie während mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen in der Schweiz verweilen und eine Erwerbstätigkeit ausüben, oder wenn sie während mindestens 90 aufeinanderfolgenden Tagen in der Schweiz verweilen und keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art.

DBG).

321/124 Allgemeine Bemerkungen

Die zuständige Einbürgerungsbehörde verfügt über einen Handlungsspielraum bei der Prüfung, ob die Werte der Bundesverfassung respektiert werden.

Sie kann jedoch nicht die Integration einer einbürgerungswilligen Person als ungenügend erachten, nur weil diese ein von der Mehrheit abweichendes Verhalten zeigt, sofern dieses Verhalten grundrechtlich geschützt ist und im Einklang mit den Werten der Bundesverfassung steht.64

Wenn die Bewerberin oder der Bewerber hingegen die Werte der Bundesverfassung verletzt, ist die Integration auch dann als ungenügend zu erachten, wenn diese Verletzung keinen strafrechtlichen Tatbestand erfüllt.65 Die ordentliche Einbürgerung ist der Bewerberin oder dem Bewerber zu verweigern.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 15

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 15

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

321/13 Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;

Art. 6 BüV Sprachnachweis

Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.

Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat; oder d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.

Allgemeiner Hinweis

Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch (Art. 4 BV); die Kantone können ihre Amtssprachen bestimmen (Art. 70 Abs. 2 BV).

Im Bereich der ordentlichen Einbürgerung stellen die nach Bundesrecht festgelegten Sprachkompetenzen lediglich Mindestanforderungen dar (Art. 38 Abs. 2 BV). Es bleibt den Kantonen unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen vorzusehen, beispielsweise

Abteilung Bürgerrecht

Kenntnisse der am Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers gesprochenen Landessprache oder ein höheres Referenzniveau nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarates (GER).66

Grundsatz

Mit den Referenzniveaus B1 und A2 im Bereich der Einbürgerungen wird sichergestellt, dass einbürgerungswillige Personen über genügend Sprachkenntnisse verfügen, um grundsätzlich die meisten Situationen bewältigen zu können, denen sie im Alltag begegnen.67

Das Beherrschen der Landessprache oder der am Wohnort gesprochenen Sprache, wenn der betreffende Kanton dies verlangt, soll der Bewerberin oder dem Bewerber erlauben, sich mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut zu machen, und sich erfolgreich zu integrieren. Durch die ausreichenden Sprachkenntnisse soll die einbürgerungswillige Person sich am Wohnort, am Arbeitsort oder im öffentlichen Raum ohne grössere Schwierigkeiten verständigen können und insbesondere in der Lage sein, ihre politischen Rechte auszuüben.68

Es ist das Stufenmodell der Integration anzuwenden, wonach die Anforderungen an die Integration umso höher zu setzen sind, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden.69

321/131 Erforderliches Sprachniveau (Art. 6 Abs. 1 BüV)

Für die erforderlichen schriftlichen und mündlichen Sprachkompetenzen werden zwei unterschiedliche Sprachniveaus festgelegt:

• Schriftliche Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 1 BüV)

1 Die Verordnungsbestimmung verlangt von der Bewerberin oder dem Bewerber schriftliche Sprachkompetenzen in einer Landessprache mindestens auf

dem Referenzniveau A2 des GER. Die einbürgerungswillige Person muss beispielsweise ein Formular selbstständig ausfüllen oder einfache Texte schreiben können (einfache Bewerbung, Lebenslauf, kurze Mitteilung usw.).70

2 Die Kantone können jedoch höhere Sprachkompetenzen (d.h. ein höheres

Referenzniveau) vorsehen.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 16 und https://fide-service.ch/de/sprachniveaus

Ibidem

Ibidem

Ibidem

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 16

Abteilung Bürgerrecht

• Mündliche Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 1 BüV)

3 Die Verordnungsbestimmung verlangt von der Bewerberin oder dem Bewerber mündliche Sprachkompetenzen in einer Landessprache mindestens auf

dem Referenzniveau B1 des GER. Die einbürgerungswillige Person muss sich beispielsweise in einfachen Sätzen ausdrücken können, um Erfahrungen und Ereignisse zu beschreiben und ihre Meinungen kurz zu erklären und zu begründen.71 Sie muss zudem ohne Vorbereitung an Gesprächen über Themen teilnehmen können, die ihr vertraut sind oder die sich auf Themen des Alltags beziehen. 72

4 Die Kantone können jedoch höhere Sprachkompetenzen (d.h. ein höheres

Referenzniveau) vorsehen.

321/132 Nachweis für die Sprachkompetenzen (Art. 6 Abs. 2 BüV)

Der Nachweis der erforderlichen Sprachkompetenzen gilt nach Art. 6 Abs. 2 BüV in folgenden Situationen als erbracht:

• Die Bewerberin oder der Bewerber spricht und schreibt eine Landessprache als Muttersprache Die Muttersprache ist die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache. Die Muttersprache wird einerseits sehr gut beherrscht und für die Kommunikation häufig verwendet, andererseits besteht zu ihr eine besondere emotionale Bindung.73

• Die Bewerberin oder der Bewerber hat während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht Einbürgerungswillige Personen, welche die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht haben, verfügen in der Regel über ebenso gute Sprachkompetenzen, wie wenn der Erwerb der Landessprache durch das familiäre Umfeld erfolgt wäre. Die obligatorische Schule muss nicht zwingend in der Schweiz besucht worden sein.74 Die einbürgerungswillige Person muss eine Bescheinigung beilegen, die einerseits bestätigt, dass sie während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat, und andererseits aufzeigt, welche Schuljahre als obligatorisch zu erachten sind.

CONSEIL DE L’EUROPE / UNITÉ DES POLITIQUES LINGUISTIQUES, S. 25 ff.

Ibidem

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 17

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

• Die Bewerberin oder der Bewerber kann einen Ausbildungsabschluss in einer Landessprache auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe vorweisen75 Die Bewerberin oder der Bewerber muss einen Ausbildungsabschluss entweder für eine berufliche Grundbildung oder eine gymnasiale Maturität oder für eine Fachhochschule oder universitäre Hochschule in der Landessprache vorweisen. Daraus kann gefolgert werden, dass die einbürgerungswillige Person über gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse einer Landessprache verfügt. Die Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe muss nicht zwingend in der Schweiz abgeschlossen worden sein.

Weiterbildungszertifikate in einer Landessprache im Rahmen einer post-tertiären Ausbildung (z. B. Certificate of Advanced Studies CAS oder Diploma of Advanced Studies DAS), werden vom SEM nicht anerkannt. In diesem Fall kann die Bewerberin oder der Bewerber jedoch durch das Einreichen eines fide-Dossiers bei fide einen Sprachenpass erhalten.

Hinweis: Das SEM anerkennt ein Diplom als Übersetzer oder Dolmetscher in einer Schweizer Landessprache, auch wenn es von einer Fachhochschule oder einer im Ausland ansässigen Universität ausgestellt wurde.

• Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Sprachnachweis, der die Sprachkompetenzen nach Art. 6 Abs. 1 BüV bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahrens entspricht Erfüllt die einbürgerungswillige Person keine der unter Art. 6 Abs. 2 Bst. a-c BüV genannten drei Bedingungen, legt sie einen Sprachnachweis vor (Diplom, Zertifikat oder ähnliches Dokument). Dieser belegt, dass sie die verlangten Sprachkompetenzen erfüllt. Das SEM anerkennt die Sprachnachweise für das Niveau A2 schriftlich und B1 mündlich, welche auf der Liste der anerkannten Sprachzertifikate aufgeführt sind. Sieht das kantonale Recht höhere Sprachkompetenzen vor, müssen auch diese mit einem entsprechenden Sprachnachweis belegt werden, der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemeinen anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.

Kursatteste, die lediglich den Besuch eines Sprachkurses bestätigen sowie online ausgefüllte Einstufungstests genügen nicht.

Wenn ein Sprachzertifikat über viele Jahre zurückliegt und die Behörde Zweifel über das aktuelle Sprachniveau hat, kann ein neuer Sprachnachweis verlangt werden.

Grafik Bildungssystem (edk.ch)

Abteilung Bürgerrecht

Nachweis der Sprachkompetenzen für einbezogene ausländische Kinder zwischen 12 und 15 Jahren, die in der Schweiz die obligatorische Schule besuchen

Kinder, die keine schweizerische Landessprache als Muttersprache sprechen und schreiben, keinen Sprachnachweis nach Art. 6 Abs. 2 Bst. d BüV besitzen bzw. erwerben können und nicht während mindestens fünf Jahren in der Schweiz die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht haben, belegen ihre Sprachkenntnisse (mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich) durch die Einreichung von sämtlichen Schulzeugnissen für die Gesamtdauer des Schulbesuchs in der Schweiz.

Die Kantone können weitergehende Regelungen für den Sprachnachweis vorsehen (das heisst ein höheres Referenzniveau).

Sprachnachweis für Bewerberinnen und Bewerber zwischen 12 und 15 Jahren, die in der Schweiz eine internationale Schule besuchen

Das SEM sieht für gesuchstellende Personen zwischen 12 und 15 Jahren, die keine schweizerische Landessprache als Muttersprache sprechen und schreiben, keinen Sprachnachweis nach Art. 6 Abs. 2 Bst. d BüV besitzen bzw. erwerben können und nicht die obligatorische Schule in einer Landessprache, sondern eine internationale Schule in der Schweiz besuchen, die Möglichkeit vor, eine durch die Schule ausgestellte und begründete Beurteilung der Sprachkenntnisse (mindestens B1 mündlich und A2 schriftlich) und sämtliche Schulzeugnisse im entsprechenden Fremdsprachenfach einzureichen. Zudem bestätigt die Schule, seit wann das betreffende Kind diese Schule besucht und seit wann es wie viele Lektionen Unterricht in einer Landessprache pro Woche erhält.

Die Kantone können weitergehende Regelungen für den Sprachnachweis vorsehen (das heisst ein höheres Referenzniveau).

Anerkennung des Sprachnachweises

Im Auftrag des Bundesrates hat das SEM (damals: Bundesamt für Migration BFM) ein Rahmenkonzept für die Sprachförderung der Migrantinnen und Migranten in der Schweiz erstellen lassen (Bundesratsauftrag, Bericht Integrationsmassnahmen vom 22. August 2007). Ziel des Rahmenkonzepts76 ist es, die Koordination zwischen den Ämtern, dem Bund und den Kantonen zu verbessern und Standards in den Bereichen Sprachförderung und Spracheinschätzung festzulegen. Im Rahmen dieses Mandats beschloss das SEM, geeignete Instrumente zu entwickeln, um diese den Partnern in den Kantonen zur Verfügung zu stellen.

Ab 2010 wurden im Rahmen des nationalen Programms «fide | Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen» verschiedene Instrumente für die sprachliche Förderung und den Nachweis von kommunikativen Kompetenzen von Migrantinnen und Migranten entwickelt. Das SEM hat eine Gruppe von Expertinnen und Experten im Bereich der

«Rahmencurriculum für die sprachliche Förderung von Migrantinnen und Migranten» (2009)

Abteilung Bürgerrecht

Sprachförderung beauftragt, gestützt auf die Vorarbeiten zum Rahmencurriculum und in Zusammenarbeit mit verschiedenen Akteuren, eine Reihe von Instrumenten für die Qualitätssicherung in der Sprachvermittlung zu erarbeiten.

Die operative Umsetzung von fide wird seit 2015 durch die Geschäftsstelle fide sichergestellt. fide bietet u.a. einen eigenen Sprachnachweis (fide-Test) an, der auf den Alltag in der Schweiz zugeschnitten ist. Der fide-Test führt direkt zum sogenannten Sprachenpass. Dieser ist ein anerkanntes Dokument, auf welchem das mündliche und schriftliche Sprachniveau einer Person ersichtlich ist. Personen, welche bereits über ein Sprachzertifikat verfügen, können ebenfalls den Sprachenpass beantragen. Anerkannt sind jedoch nur Sprachzertifikate, welche auf einem Sprachtest beruhen, der die allgemeinen Qualitätskriterien erfüllt. Die Geschäftsstelle fide führt im Auftrag des SEM die Liste derjenigen Sprachenzertifikate, welche den Qualitätskriterien entsprechen und in bürger- und auslandsrechtlichen Verfahren anerkannt sind (Liste der anerkannten Sprachzertifikate). Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über das sogenannte fide-Dossier die Sprachkompetenzen auf andere Weise, beispielsweise mit Bildungsabschlüssen (z.B. Lehrabschluss) nachzuweisen und dadurch den Sprachenpass zu erlangen.

Sämtliche Informationen zu fide sowie die Instrumente, die den Kursleitenden und Behörden zur Verfügung gestellt werden als auch Fragen zum Erwerb des Sprachenpasses (Absolvierung fide-Test, Anerkennung eines Sprachzertifikats oder Einreichung eines fide-Dossiers) sind ausschliesslich unter www.fide-info.ch erhältlich.

321/14 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG)

Art. 12 BüG Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und

Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.

Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

Abteilung Bürgerrecht

Grundsatz

Nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d BüG ist die Bewerberin oder der Bewerber namentlich dann erfolgreich integriert, wenn sie oder er am Wirtschaftsleben teilnimmt oder Bildung erwirbt. Diese Kriterien gelten alternativ und sind bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen als gleichwertig zu betrachten.77

Diese Kriterien beruhen auf dem Grundsatz, wonach die einbürgerungswillige Person in der Lage sein muss, auf absehbare Zeit selber für sich und ihre Familie aufzukommen.78 Die Bewerberin oder der Bewerber muss somit wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen.

Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob:

• die einbürgerungswillige Person für ihre festen und unvermeidbaren Kosten vollumfänglich aufkommt; dazu gehören die Aufwendungen für den Lebensunterhalt, für Miete, Steuern, Krankenkasse und Transportmittel;

• die einbürgerungswillige Person in der Lage ist, den Lebensunterhalt ihrer Familienmitglieder zu bestreiten, und ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommt.

Die finanzielle Unabhängigkeit gilt als gegeben, wenn:

• die einbürgerungswillige Person über ein ausreichendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit verfügt, um ihre Lebenskosten zu decken und ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen;

• die einbürgerungswillige Person Leistungen von Dritten erhält, auf die ein Anspruch besteht und die es ihr ermöglichen, ihre Lebenskosten zu decken und ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Leistungen Dritter können Sozialversicherungsleistungen sein, aber auch zivilrechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne des ZGB, wie berufliche Vorsorge oder familien- oder scheidungsrechtliche Unterhaltsbeiträge. Leistungen Dritter können auch aus kantonalen Ausbildungszulagen bestehen;79

• die einbürgerungswillige Person über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um den Lebensunterhalt von sich und ihrer Familie zu bestreiten, wenn sie nicht erwerbstätig ist. Vermögende und Rentenbeziehende sind nicht von vornherein von einer Einbürgerung ausgeschlossen.80

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 19

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2835

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 19

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

321/141 Effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben (Art. 7 Abs. 1 BüV)

Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.

Die Teilnahme am Wirtschaftsleben ist im weitesten Sinne zu verstehen und muss der Bewerberin oder dem Bewerber ermöglichen, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen.

Grundsätzlich muss die einbürgerungswillige Person tatsächlich und aktiv am Wirtschaftsleben in der Schweiz teilnehmen. Sie muss sich im engeren Sinn in die Arbeitswelt integrieren, das heisst sie muss gegen Entgelt eine Tätigkeit im Bereich Produktion von Waren oder Dienstleistungen ausüben, um für den eigenen Unterhalt und die Bedürfnisse ihrer Familie sorgen zu können.

Die Teilnahme am Wirtschaftsleben muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung gegeben sein.81

Die einbürgerungswillige Person kann ihre effektive Teilnahme am Wirtschaftsleben nachweisen mit:

- einem ungekündigten Arbeitsverhältnis oder einem Dokument, das eine selbstständige Erwerbstätigkeit bescheinigt, beispielsweise ein Handelsregisterauszug;82

- ihrer wirtschaftlichen Unabhängigkeit, wenn sie nicht erwerbstätig ist;

- dem festen Willen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, um am Wirtschaftsleben teilzunehmen und für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.83 Der zum Ausdruck gebrachte Wille kann auch genügen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber in einem Aushilfe- oder Temporärjob arbeitet;84

- Betreuungspflichten als Grund für das Nichterfüllen des Kriteriums der Teilnahme am Wirtschaftsleben, weil sie sich um die Kinder und den Haushalt kümmert, sofern alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind.85

81 ibidem

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2835

Ibidem

Ibidem

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

321/142 Erwerb von Bildung (Art. 7 Abs. 2 BüV)

Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.

Eine einbürgerungswillige Person, die nicht effektiv und aktiv am Wirtschaftsleben teilnimmt, kann gleichwohl eingebürgert werden, wenn sie eine Ausbildung zu diesem Zweck absolviert.86 Die Aus- oder Weiterbildung muss der Bewerberin oder dem Bewerber ermöglichen, sich langfristig in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren.

Die einbürgerungswillige Person weist nach, dass sie in einer Aus- oder Weiterbildung ist, mittels:87

  1. eines Lehrvertrags;

  2. eines Abschlusses an einer Schule der Sekundarstufe I oder einer Bestätigung, dass sie an dieser Schule eingeschrieben ist;

  3. eines Abschlusses an einer Berufs- oder Kantonsschule (Gymnasium) oder einer Bestätigung, dass sie an dieser Schule eingeschrieben ist;

  4. einer eidgenössischen Matura oder einer Einschreibebestätigung;

  5. eines Abschlusses einer Fachhochschule oder einer Bestätigung, dass sie an einer solchen Lehranstalt eingeschrieben ist;

  6. eines Diploms oder Zertifikats über eine berufliche Weiterbildung.

321/143 Sozialhilfe (Art. 7 Abs. 3 BüV)

Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 19

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

Sozialhilfe wird nur als letztes Mittel ausgerichtet, wenn einerseits die einbürgerungswillige Person für ihren Lebensunterhalt nachweislich nicht hinreichend oder aus eigenen Mitteln aufkommen kann88 und wenn andererseits andere Sozialleistungen wie IV, AHV, Arbeitslosengelder, Ausbildungsbeihilfen oder familienrechtliche Unterhaltsbeiträge nicht ausreichen.89

Einbürgerungswillige Personen, die in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung Sozialhilfe bezogen haben oder während des Einbürgerungsverfahrens sozialhilfeabhängig werden, sind von der Einbürgerung ausgeschlossen, unter Vorbehalt von Artikel 12 Absatz

BüG und Artikel 9 BüV (siehe 321/2).

Die einbürgerungswillige Person kann erst dann ein Einbürgerungsgesuch einreichen, wenn sie die in den letzten drei Jahren bezogene Sozialhilfe vollständig zurückbezahlt hat. Mit dieser Rückzahlung nimmt sie wieder am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teil.90 Bezahlt die Bewerberin oder der Bewerber die bezogene Sozialhilfe nicht zurück, sind die minimalen Integrationsvoraussetzungen gemäss BüG, unabhängig von der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung, nicht erfüllt.

Es bleibt den Kantonen unbenommen, striktere Regelungen zum Bezug von Sozialhilfeleistungen vorzusehen.91 Sie können längere Fristen für den Bezug von Sozialhilfe vor dem Einbürgerungsgesuch festlegen.

Die zuständigen Behörden tragen Krankheiten, Behinderungen oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen Rechnung, die dazu führen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kriterien der Teilnahme am Wirtschaftsleben, dem Erwerb von Bildung oder dem Bezug von Sozialhilfe nicht erfüllen kann (Art. 12 Abs. 2 BüG und Art. 9 BüV). Minderjährige Kinder können nur einbezogen werden, wenn der Elternteil alle Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt oder persönliche Verhältnisse geltend machen kann.

Art. 2 ZUG

SKOS-Richtlinien, S. A.4-I,

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 19

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

Abteilung Bürgerrecht

321/15 Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. e BüG und Art. 8 BüV)

Art. 12 BüG Integrationskriterien

Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.

Art. 8 BüV Förderung der Integration der Familienmitglieder

Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel

Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt: a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache; b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.

Die einbürgerungswillige Person muss die Integration ihrer Familienmitglieder in der Schweiz fördern. Daraus muss sich ein familiärer Zusammenhalt entwickeln. Das Ziel ist, dass alle Familienmitglieder an ihrem Wohnort gleich gut integriert sind wie die Bewerberin oder der Bewerber selber.

Stellen die zuständigen Behörden im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens fest, dass zum Beispiel der gesuchstellende Ehemann die Integration seiner Ehefrau in die schweizerischen Lebensverhältnisse ablehnt, so gilt er als nicht integriert und die Einbürgerung wird verweigert.92

Förderbereiche

Die einbürgerungswillige Person muss ihre Familienmitglieder ermuntern, mit Schweizerinnen und Schweizern in Kontakt zu treten. Sie muss sie beim Erlernen einer Landessprache sowie bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben und beim Erwerb von Bildung unterstützen.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

Abteilung Bürgerrecht

Die einbürgerungswillige Person muss zudem:

a. zur Teilnahme an kulturellen und sozialen Veranstaltungen ermuntern, an denen die Schweizer Bevölkerung teilnimmt. Dies können Veranstaltungen sein, die von der Gemeinde, dem Kanton oder dem Bund organisiert werden;

b. zur Teilnahme an anderen Aktivitäten ermuntern, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen. Dies können Aktivitäten in Vereinen oder Organisationen sein, die einen sportlichen, kulturellen, sozialen oder politischen Zweck verfolgen und in denen Schweizerinnen und Schweizer mitwirken.

Modalitäten der Förderung

Die Förderung kann in Form von finanzieller Unterstützung erfolgen, oder indem die einbürgerungswillige Person ihre Familienmitglieder persönlich und moralisch in ein vorwiegend aus Schweizerinnen und Schweizern bestehendes soziales Umfeld einführt, damit sie mit diesem regelmässigen Kontakt unterhalten.93

Integrationsförderung kann nur dort erfolgen, wo auch tatsächlich Förderbedarf besteht. Die einbürgerungswillige Person muss ihre Familienmitglieder nicht unterstützen, wenn diese bereits über ausreichende Kenntnisse einer Landessprache verfügen oder wenn sie effektiv am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz teilhaben.94

Die Integration der Familienmitglieder kann nicht erzwungen werden. Es ist festzuhalten, dass:

c. der einbürgerungswilligen Person nicht eine fehlende Unterstützung zur Last gelegt werden kann, wenn ein Familienmitglied integrationsunwillig ist und sie sich um die nötige Förderung bemüht.95

d. Das Kriterium der Integrationsförderung der Familienmitglieder ist auch erfüllt, wenn ein Ehepaar die klassische Rollenverteilung in der Ehe wählt, bei der ein Ehepartner sich um die Kinder und den Haushalt kümmert,96 sofern dieser Ehegatte die Voraussetzungen nach den Artikeln 2–6 BüV erfüllt.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

Ibidem

Ibidem

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

321/2 Berücksichtigung gewichtiger persönlicher Umstände (Art. 12 Abs. 2 BüG und Art. 9 BüV)

Art. 12 BüG Integrationskriterien

Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.

Art. 9 BüV Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse

Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Abs. 1 Bst. b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,

4 Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen

Bildung in der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.

Grundsatz

Nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Nichtdiskriminierung97 muss die Einbürgerungsbehörde der besonderen Situation der einbürgerungswilligen Person angemessen Rechnung tragen, wenn diese nicht selbstverschuldet ist. Deshalb darf die Behörde nicht automatisch die Möglichkeit einer Einbürgerung ausschliessen.

Die einbürgerungswillige Person muss sich in einer Situation befinden, in der sie mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, die sie nicht beeinflussen kann und die sie in ihren Lebensumständen derart beeinträchtigen, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen auch weiterhin auf absehbare Zeit nicht erfüllen kann.98

BGE 135 I 49 E. 6.1

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

Abteilung Bürgerrecht

Geltungsbereich

Die Berücksichtigung der besonderen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers hat in objektiver und angemessener Weise zu erfolgen, wenn die zuständige Behörde prüft, ob folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Voraussetzungen in Bezug auf die Sprachkompetenzen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG und Art. 6 BüV); und

  2. die Voraussetzungen in Bezug auf die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG und Art. 7 BüV).

Gründe für eine besondere Berücksichtigung

Wenn die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Sprachkompetenzen sowie die Voraussetzungen der Teilnahme am Wirtschaftsleben und am Erwerb von Bildung prüft, berücksichtigt sie die Integrationsschwierigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers:

• aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 9 Bst. a BüV);99

• aufgrund einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art. 9 Bst. b BüV);100

Die Krankheit muss von einer gewissen Schwere sein. Sie kann auch über einen längeren Zeitraum andauern oder unheilbar sein.

Krankheiten, die zu einer Behinderung führen, sind zu berücksichtigen als Nachweis für die Schwierigkeiten der einbürgerungswilligen Person beim Erlernen einer Landessprache oder bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Dies sind beispielsweise Seh- und Hörbehinderungen oder psychische Erkrankungen.101

• aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände (Art. 9 Bst. c BüV).102

Gewichtige persönliche Umstände, denen bei den Einbürgerungsvoraussetzungen besonders Rechnung zu tragen ist, können sich ergeben aus:

- Illetrismus oder Analphabetismus

Bei Illetrismus und/oder Analphabetismus und wenn die einbürgerungswillige Person nicht in der Lage ist, das in der BüV geforderte Sprachkompetenzniveau zu erreichen, muss sie diese Situation nachweisen.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20

Ibidem

Idem, S. 21

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

- Erwerbsarmut

Die Bewerberin oder der Bewerber kann trotz langfristiger Erwerbstätigkeit, in der Regel mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen. Obwohl die einbürgerungswillige Person auf Sozialhilfe angewiesen ist, nimmt sie über ihre Arbeitsstelle konkret am Wirtschaftsleben in der Schweiz teil.

- Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben

Die einbürgerungswillige Person kümmert sich um ihre Kinder oder um ein behindertes oder krankes Familienmitglied. Diese Situation ist ein Grund für die Nichterfüllung des Kriteriums der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert.

- Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam

Die Bewerberin oder der Bewerber ist wegen einer beruflichen Grundausbildung oder einer Ausbildung an einer Schweizer Hochschule, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führt, auf Sozialhilfe angewiesen. In solchen Fällen stellt der Bezug von Sozialhilfe kein Einbürgerungshindernis dar.

Ist die Sozialhilfeabhängigkeit hingegen auf das Verhalten der einbürgerungswilligen Person zurückzuführen, weil sie im Rahmen der formalen Bildung die Stellensuche oder den Stellenantritt verweigert, ist keine Ausnahme vorzusehen.

Die zuständige Behörde muss, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit, das Arbeitspensum der Bewerberin oder des Bewerbers bei einer Beschäftigung während der erstmaligen Ausbildung berücksichtigen. Das Arbeitspensum kann vom Studienfach und der Ausbildungsstufe abhängen. Der einbürgerungswilligen Person kann ein Sozialhilfebezug somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nur in einem kleinen Pensum arbeitet, weil ihre erstmalige formale Ausbildung anspruchsvoll ist und viel Einsatz verlangt.

Als erstmalig gilt eine Bildung, wenn mit dem entsprechenden Abschluss üblicherweise in die Arbeitswelt eingestiegen werden kann. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen Bildungssystems, wie beispielsweise Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht, fallen nicht unter die formale Bildung.

Abteilung Bürgerrecht

Die oben genannten Gründe stellen somit nicht automatisch ein Einbürgerungshindernis dar, sofern die Bewerberin oder der Bewerber gegenüber der kantonalen Behörde den entsprechenden Nachweis erbringt.

Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 11 Bst. b BüG und Art. 2 BüV)

Art. 11 BüG Materielle Voraussetzungen

Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: b. mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut ist; und

Art. 2 BüV Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung

Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut, wenn sie oder er namentlich: a. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; b. am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnimmt; und c. Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt.

Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test über die Kenntnisse nach Absatz 1 Buchstabe a verpflichten. Sieht sie einen solchen Test vor, so stellt sie sicher, dass: a. die Bewerberin oder der Bewerber sich mit Hilfe von geeigneten Hilfsmitteln oder Kursen auf den Test vorbereiten kann; und b. sie oder er einen solchen Test bestehen kann mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen.

Grundlage

Das Kriterium des Vertrautseins mit den schweizerischen Lebensverhältnissen ist neben den eigentlichen Integrationskriterien nach Artikel 12 BüG ein weiterer wesentlicher Bestandteil der Integration.103 Die einbürgerungswillige Person muss sich mit den schweizerischen Lebensverhältnissen, in welchen er sich entwickelt, vertraut machen und die Eigenheiten und die Funktionsweise der Schweiz kennen.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 7

Abteilung Bürgerrecht

Abteilung Bürgerrecht

Das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen zeigt sich insbesondere in den Kenntnissen zu den politischen Rechten in der Schweiz.104 Dies ist unabdingbar, damit die einbürgerungswillige Person an der politischen Willensbildung in unserem Land teilnehmen kann, sobald sie die mit der Einbürgerung einhergehenden politischen Rechte geniesst.105

Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BüV)

1. Geografische und historische Kenntnisse. Die geografischen und historischen Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf die geografische Aufteilung der Schweiz, ihre Entstehung, ihre Landessprachen und Sprachregionen oder wichtige Sehenswürdigkeiten.106

2 Politische Kenntnisse. Die politischen Kenntnisse beziehen sich insbesondere auf die

politischen Rechte, die staatskundlichen Kenntnisse und insbesondere die politischen Mitwirkungsrechte, die bei Wahlen und Abstimmungen ausgeübt werden. Die Bewerberin oder der Bewerber soll auch Kenntnisse über die politische Organisation der Schweiz, die Grundrechte und das schweizerische Rechtssystem besitzen.107

• Gesellschaftliche Kenntnisse. Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse können beispielsweise Kenntnisse über schweizerische Traditionen, die soziale Sicherheit, die Gesundheitsversorgung oder das Bildungssystem in der Schweiz umfassen.108 Eine einbürgerungswillige Person, die ohne Kontakt zur einheimischen Bevölkerung lebt und sich bewusst fernhält,109 hat sich nicht mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut gemacht.

• Schulisches Umfeld. Schulpflichtige Bewerberinnen und Bewerber müssen die Schulregeln befolgen und an schulischen Anlässen teilnehmen. Das öffentliche Interesse rechtfertigt es nämlich, eine Dispensation vom Schwimmunterricht aus religiösen Gründen für Kinder von ausländischen Personen zu verweigern.110 Ebenso müssen sie die Lehrerin oder den Lehrer mit Handschlag begrüssen, wenn dies an ihrer Schule Usanz ist.

Für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes wird keine lokale Integration – das heisst die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Wohngemeinde oder Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern, die in der Wohngemeinde leben – vorausgesetzt.111 Das

GUTZWILLER, L’intégration dans la loi sur la nationalité, S. 132

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2836

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 8

Ibidem

Ibidem

BGE 132 I 167 E.4.2

Bundesgerichtsentscheid 2C_1079/2012 vom 11. April 2013 E. 3.5.3; EGMR Osmanoglu und Kocabas gegen die Schweiz vom 10. Januar 2017, Abs. 105

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 8

Abteilung Bürgerrecht

Erfordernis eines solchen lokalen Bezugs wäre in Anbetracht der heutigen Mobilität und sozialen Vernetzung der Bevölkerung über Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg nicht zeitgemäss.112 Dennoch können die Kantone zusätzlich eine Integration auf lokaler Ebene verlangen.113

Prüfung der Landeskenntnisse (Art. 2 Abs. 2 BüV)

Die zuständige kantonale Behörde kann die Bewerberin oder den Bewerber zu einem Test verpflichten, mit dem die Kenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz und im Wohnkanton geprüft werden.

Wenn die Behörde einen solchen Test vorsieht, muss sie die einbürgerungswillige Person vorgängig darüber unterrichten, damit diese sich darauf vorbereiten kann. Sie muss zudem geeignete Hilfsmittel und Kurse anbieten.114 Die kantonale Behörde hat sicherzustellen, dass die einbürgerungswillige Person einen solchen Test mit den für die Einbürgerung erforderlichen mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen bestehen kann.

Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 11 Bst. c BüG und Art. 3 BüV)

Art. 11 BüG Materielle Voraussetzungen

Die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: c. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.

Art. 3 BüV Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen: a. Terrorismus; b. gewalttätiger Extremismus; c. organisierte Kriminalität; oder d. verbotener Nachrichtendienst.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 8

Ibidem

Bundesgerichtsentscheid 1D_1/2011 vom 13. April 2011 E. 3.5

Abteilung Bürgerrecht

323/1 Aktivitäten, die die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden

Die innere Sicherheit ist ein vager juristischer Begriff, der alle Elemente umfasst, die für ein gutes Funktionieren des politischen Systems der Schweiz in ihrer föderalen Struktur und unter Wahrung der lokalen Autonomie sowie für den sozialen Zusammenhalt der Schweiz mit den demokratischen und verfassungsmässigen Garantien, die der Schweiz zugrunde liegen, erforderlich sind. Die äussere Sicherheit umfasst die internationalen Beziehungen, die die Schweiz mit anderen Ländern unterhält. Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die einbürgerungswillige Person sich direkt oder indirekt an Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, organisierter Kriminalität oder verbotenem Nachrichtendienst beteiligt oder solche unterstützt, ist die staatliche Gewalt im militärischen und politischen Bereich gefährdet115 (Art. 3 Bst. a–d BüV). Die zuständigen Behörden prüfen jeden Fall individuell und holen die Stellungnahme des NDB ein.

323/11 Terrorismus (Art. 3 Bst. a BüV)

Der Begriff «Terrorismus» wird unterschiedlich definiert. Es gibt keine international anerkannte Definition.

In der Schweiz besteht der Terrorismus aus der Begehung schwerer Straftaten oder der Bedrohung von Zivilpersonen oder ziviler Güter mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern, indem Furcht und Schrecken verbreitet wird, ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt wird oder Staat und Gesellschaft verändert werden.116 Terroristische Aktivitäten können von einer oder mehreren Personen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Schweiz begangen werden.

323/12 Gewalttätiger Extremismus (Art. 3 Bst. b BüV)

Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen und Aktivitäten, die Formen von politisch und ideologisch motivierter Radikalisierung voraussetzen, die Gewalt als Handlungsmittel befürworten. Die Zugehörigkeit zu extremen ideologischen Bewegungen oder zu extremen politischen Parteien weist auf gewalttätigen Extremismus hin. Die Vertreterinnen und Vertreter solcher Bewegungen lehnen die Demokratie, die Menschenrechte und den Rechtsstaat ab.

Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sind Gruppierungen des ethno-nationalistisch motivierten Gewaltextremismus.117

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9 und Lagebericht 2014, S. 39

Siehe Art. 260quinquies StGB

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9 und Lagebericht 2014, S. 39

Abteilung Bürgerrecht

Es ist erlaubt, Ansichten zu vertreten, die sich mit den Ideen extremer politischer Gruppierungen überschneiden, solange sie mit legalen und friedlichen Mitteln verfolgt und umgesetzt werden.118

323/13 Organisierte Kriminalität (Art. 3 Bst. c BüV)

Eine kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB) ist eine strukturierte Gruppe von mindestens drei Personen, deren Aktivitäten komplexe Straftaten darstellen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Sie zeichnet sich durch eine flexible Struktur, Geheimhaltung und Professionalität aus, die geschaffen wurde, um dauerhaft zu bestehen.119 Der Begriff der kriminellen Organisation überschneidet sich mit dem Begriff der terroristischen Organisation.120 Aktivitäten, die mafiöse Strukturen bilden oder sich an solchen anlehnen, oder Geldwäscherei, stellen ebenfalls eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar und führen zu einer Ablehnung der Einbürgerung.

Die vorsätzliche Teilnahme oder die vorsätzliche Unterstützung einer kriminellen Organisation kann unabhängig von der Begehung konkreter Straftaten geahndet werden.121

Es ist zwischen zwei Arten von Gruppierungen zu unterscheiden.

• Verbotene Gruppierungen. Die Schweiz verfügt über keine eigentliche Liste verbotener Gruppierungen, mit Ausnahme der Gruppen «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» und mit diesen verwandten Organisationen.122 Nach der Rechtsprechung fallen mafiaähnliche Verbrechersyndikate unter den Begriff der kriminellen Organisation.123 Diese Liste ist nicht abschliessend.

• Erlaubte Gruppierungen. Extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen und weitere Organisationen, sofern sie sich angemessener, nicht verbrecherischer Mittel bedienen, fallen nicht unter den Begriff der kriminellen Organisation (Art.

323/14 Verbotener Nachrichtendienst (Art. 3 Bst. d BüV)

Hierbei handelt es sich um Aktivitäten, die es ermöglichen, sich unrechtmässig geschützte Informationen anzueignen zu politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Zwecken (Art. 272 ff. StGB).

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.4.4

BGE 132 IV 132 E. 4.1.1

Bundesgerichtsentscheid 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1 und 1.3.1

Bundesgerichtsentscheid 6S. 229/2005 vom 20. Juli 2005 E. 1.2.3

Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-

Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122).

BGE 132 IV 132 E. 4.1.2

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 10

Abteilung Bürgerrecht

Abteilung Bürgerrecht

Dies kann eine herkömmliche Spionagetätigkeit oder Cyber-Spionage gegen die Schweiz oder einen ausländischen Staat sein,125 die für einen Spionagedienst ausgeübt, organisiert oder unterstützt wird oder zu der eine Person aufgefordert wird.126

323/2 Allgemeine Bemerkungen

Die Voraussetzung der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ist in Verbindung mit der Voraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG).

Die Prüfung, ob die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gewahrt ist, obliegt dem SEM.127

Dazu muss das SEM mithilfe des NDB128 prüfen, welche konkrete und individuelle Rolle die einbürgerungswillige Person bei einer verbotenen Tätigkeit allenfalls einnimmt. Dabei werden die Gewohnheiten, Verhaltensweisen und Beziehungen der einbürgerungswilligen Person sowohl in der Schweiz als auch im Ausland berücksichtigt. Die Zusammenarbeit zwischen dem SEM und dem NDB ist nachfolgend beschrieben.

• Das SEM holt die entsprechenden Informationen beim NDB 129 und allenfalls bei anderen Behörden (fedpol, BJ, EDA, BA usw.) ein, die ihm ihre Stellungnahme zukommen lassen.

• Nach Erhalt dieser Informationen muss das SEM sich ein eigenes Urteil über die Ermittlungen des NDB oder der anderen Behörden bilden, um sie den Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung gegenüberzustellen.130 Die Stellungnahmen des NDB und der anderen konsultierten Behörden binden das SEM nicht.131

Die zuständige Behörde verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob die einbürgerungswillige Person eine mögliche Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Absolute Sicherheit darüber, ob eine Gefährdung vorliegt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn für die zuständige Behörde nach Abschluss des Beweisverfahrens keine konkreten und echten Zweifel mehr bestehen.132 Eine strafrechtliche Verurteilung der einbürgerungswilligen Person ist somit für die Verweigerung einer Einbürgerung nicht erforderlich.133

Bericht des BR vom 24. August 2016, S. 7674. Siehe Art. 272–274 StGB und 301 StGB

DUPUIS ET AL, Art. 272 Nr. 4

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2850

Art 1 Abs. 1 Bst. a NDV

Art. 13 NDV

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4132/2012 vom 30 Januar 2015 E. 4.4

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 4.3

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 10

Abteilung Bürgerrecht

Der blosse Umstand, dass das der einbürgerungswilligen Person zur Last gelegte Verhalten bereits mehrere Jahre zurückliegt, rechtfertigt noch nicht, dass sie keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz mehr darstellt. Die einbürgerungswillige Person muss den Nachweis erbringen, dass von ihr keine relevante Gefahr mehr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht, dass sie die demokratischen Institutionen der Schweiz anerkennt134, dass sie das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert135 und dass sie dialogbereit ist.136

Ordentliche Einbürgerung

Art. 13 BüG Einbürgerungsverfahren

Der Kanton bezeichnet die Behörde, bei welcher das Einbürgerungsgesuch einzureichen ist.

Können der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde die Einbürgerung zusichern, leiten sie das Einbürgerungsgesuch nach Abschluss der kantonalen Prüfung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter.

Sind alle formellen und materiellen Voraussetzungen erfüllt, so erteilt das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der kantonalen Einbürgerungsbehörde zum Entscheid über die Einbürgerung zu.

Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezuges von Kindern nachträglich geändert werden.

Einreichung des Gesuchs

Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ist bei der nach kantonalem Recht bezeichneten Behörde einzureichen (Art. 13 Abs. 1 BüG). Dies kann je nach Kanton eine kantonale oder kommunale Behörde sein (Art. 15 Abs. 1 BüG). Verwendet wird entweder das Gesuchsformular des Bundes oder ein eigenes kantonales Formular. Die Kantone regeln, welche Unterlagen ihrem eigenen Formular beizugeben sind.

Die Kantone sind zuständig für die Ausgestaltung der Einbürgerungsgebühren in Kantonen und Gemeinden. Sie können tiefere Gebühren erheben, die die entstehenden Kosten nur teilweise decken.

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 3.4

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9

Ibidem

Abteilung Bürgerrecht

Prüfung des Gesuchs um ordentliche Einbürgerung durch den Kanton

Das Gesuch um ordentliche Einbürgerung wird auf kantonaler Ebene daraufhin geprüft, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 BüG).

Erhebungen

Wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Niederlassungsbewilligung besitzt und während der erforderlichen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gelebt hat, muss die kantonale Einbürgerungsbehörde Erhebungen durchführen um zu bestimmen, ob die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut und erfolgreich integriert ist (Art. 34 Abs. 1 BüG).

Die zuständige kantonale Behörde muss einen Erhebungsbericht erstellen. Dieser gibt Auskunft über (Art. 17 BüV):

• die Personalien der Bewerberin oder des Bewerbers (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit);

• die Art der ausländerrechtlichen Bewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a BüG);

• die Aufenthaltsdauer in der Schweiz (Art. 9 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 BüG);

• die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG);

• die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 1 Bst. b BüG);

• die Sprachkompetenzen, ermittelt anhand eines Sprachtests (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG);

• die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG);

• die Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 12 Abs.

Bst. e BüG);

• das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen, beurteilt anhand eines Tests über die Kenntnisse der Schweiz (Art. 11 Bst. b BüG);

• gewichtige persönliche Umstände, Behinderungen oder Krankheiten, die erfordern, dass der Situation der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen Rechnung getragen wird (Art. 12 Abs. 2 BüG).

Abteilung Bürgerrecht

Amtshilfe

Die über die Amtshilfe erstellten Erhebungsberichte sollen ermöglichen, auf alle zur Verfügung stehenden Informationen zur einbürgerungswilligen Person zuzugreifen, namentlich Informationen der Polizei-, Gerichts- und Schulbehörden.137 Im Hinblick auf die Erstellung der Erhebungsberichte ist die Amtshilfe gewährleistet (Art. 45 BüG):

• In Einzelfällen können die mit der Durchführung des Einbürgerungsverfahrens betrauten Behörden untereinander auf schriftliches und begründets Gesuch hin die von ihnen benötigten Daten bekanntgeben.

• Andere Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden sind in Einzelfällen auf begründetes und schriftliches Gesuch hin verpflichtet, den mit der Durchführung des Einbürgerungsverfahrens betrauten Behörden die benötigten Daten bekanntzugeben.

Schutz der Privatsphäre und Grundsatz der Mitwirkung

Die Kantone sorgen dafür, dass bei der Einbürgerung im Kanton und in der Gemeinde die Privatsphäre beachtet wird (Art. 17 Abs. 1 BüG).

Wenn ein Einbürgerungsgesuch nach kantonalem Recht den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorzulegen ist, dürfen nur die folgenden Daten bekannt gegeben werden (Art. 17 Abs. 2 BüG):

• Staatsangehörigkeit;

• Aufenthaltsdauer;

• Angaben, die erforderlich sind zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen, insbesondere der erfolgreichen Integration.

Die Bewerberin oder der Bewerber und die anderen Parteien müssen an der Feststellung des für das Einbürgerungsverfahren massgebenden Sachverhalts mitwirken. Sie müssen insbesondere (Art. 21 BüV):

• zutreffende und vollständige Angaben machen, die für die Erhebungsberichte nötig sind;

• jegliche Änderung der Verhältnisse bei der Bewerberin oder beim Bewerber, von denen sie wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitteilen.

Botschaft vom 4. März 2011, S. 2838

Abteilung Bürgerrecht

Kantonaler Vorentscheid

Zusicherung der Einbürgerung

Der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde sichern die Einbürgerung zu, wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 13 Abs. 2 BüG).

In diesem Fall leiten sie das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht an das SEM weiter zur Prüfung auf Bundesebene.

Ablehnung der Einbürgerung

Wenn die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, fällt die kantonale Behörde einen negativen Entscheid und lehnt das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ab. Die Gesuchsunterlagen werden nicht an das SEM weitergeleitet.

• Begründungspflicht. Jede formelle Verfügung über die Ablehnung eines Einbürgerungsgesuchs ist zu begründen (Art. 16 BüG).

• Rechtsmittel auf kantonaler Ebene. Der Entscheid der kantonalen Behörde kann mit einer Beschwerde vor einer letzten kantonalen Instanz angefochten werden (Art.

BüG). Die zuständige Instanz, deren Überprüfungsbefugnis und die Beschwerdelegitimation sind dem Rechtspflegegesetz des betreffenden Kantons zu entnehmen.

• Rechtsmittel auf Bundesebene. Beschwerden gegen letztinstanzliche Verfügungen der Kantone richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Art. 47 BüG). Gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid kann nur eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht eingelegt werden, sofern die einbürgerungswillige Person die Verletzung eines ihr zustehenden verfassungsmässigen Rechts geltend macht.138 Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht ist unzulässig.139

Weiterleitung der Gesuchsunterlagen an das SEM sowie Gebühren

Nach der Zusicherung der Einbürgerung durch den Kanton werden die Gesuchsunterlagen an das SEM weitergeleitet. Das SEM bestätigt den Erhalt der Unterlagen und fordert bei der Bewerberin oder dem Bewerber die entsprechende Gebühr nach Artikel 25 BüV per Rechnung ein.

Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden erheben im Zusammenhang mit Verfahren zur ordentlichen Einbürgerung Gebühren, die höchstens kostendeckend sind (Art. 35 Abs. 1 und 2 BüG).

Art. 115 BGG und Art. 116 BGG

Art. 83 Bst. b BGG

Abteilung Bürgerrecht

Abteilung Bürgerrecht

Für die Verfahren in seiner Zuständigkeit fordert das SEM eine Vorauszahlung der Gebühren (Art. 35 Abs. 3 BüG) per Rechnung ein (Art. 27 Abs. 1 BüV). Die Gebühren sind in einem Betrag zu überweisen, da das SEM keine Ratenzahlungen akzeptiert.

Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht innert Frist geleistet, so tritt das SEM auf das Einbürgerungsgesuch nicht ein (Art. 27 Abs. 3 BüV). Bei Nichtbezahlung schreibt das SEM das Gesuch ohne weitere Mitteilung ab.

Gebühr für die Einbürgerungsbewilligung des Bundes (Art. 25 Abs. 1 und 3 BüG)

Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung volljährig sind CHF 100.-

Personen, die im Zeitpunkt der Gesuchstellung minderjährig sind CHF 50.-

Ehegatten, die gemeinsam ein Gesuch stellen, oder Familie mit CHF 150.- minderjährigen Kindern

Prüfung des Gesuchs um ordentliche Einbürgerung durch den Bund

Das SEM prüft das Gesuch um ordentliche Einbürgerung hinsichtlich der formellen und materiellen Voraussetzungen nur, wenn der Kanton der Bewerberin oder dem Bewerber die Einbürgerung zusichern kann (Art. 13 Abs. 2 BüG). Der Kanton erstellt einen Erhebungsbericht und gewährleistet damit, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen geprüft wurden und dass diese zum Zeitpunkt der Weiterleitung der Gesuchsunterlagen an das SEM erfüllt sind.

Umfang der Gesuchsprüfung

Das SEM prüft grundsätzlich, ob auf Bundesebene Informationen vorliegen, die eine Einbürgerung ausschliessen. Die Prüfung bezieht sich namentlich auf:

• die Erfüllung der minimalen Integrationsvoraussetzungen gemäss BüG;

• die Beachtung der inneren und äusseren Sicherheit; und

• die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

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Einbürgerungsbewilligung des Bundes

Grundsatz

Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ist eine wesentliche Voraussetzung für die Gültigkeit der späteren Einbürgerung in einem Kanton und in einer Gemeinde.

Das SEM übermittelt diese Verfügung140 dem Kanton, der für den Einbürgerungsentscheid zuständig ist, räumt aber keinen Anspruch auf Einbürgerung ein.141 Demgegenüber hat die Verleihung des Ehrenbürgerrechts an eine Ausländerin oder an einen Ausländer durch einen Kanton oder eine Gemeinde ohne Einbürgerungsbewilligung des Bundes nicht die Wirkungen einer Einbürgerung (Art. 19 BüG).

Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes

Stellt das SEM fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllt, erteilt es die Einbürgerungsbewilligung des Bundes und stellt diese der zuständigen kantonalen Behörde zu, nachdem die Bewerberin oder der Bewerber sämtliche Gebühren bezahlt hat (Art. 13 Abs. 3 BüG).

Das SEM entscheidet grundsätzlich innerhalb von acht Monaten nach Eingang der vollständigen Gesuchsunterlagen über die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung des Bundes (Art. 23 BüV). Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ist ab dem Zeitpunkt deren Erteilung ein Jahr gültig und kann nach Ablauf dieser Frist nicht erneuert werden (Art. 14 Abs. 1 BüG).

Abweisung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes

Erwägt das SEM, die Einbürgerungsbewilligung des Bundes abzuweisen, gibt es der einbürgerungswilligen Person die Möglichkeit, schriftlich Stellung zu nehmen, und setzt die zuständige kantonale Behörde darüber in Kenntnis. Ist das SEM der Ansicht, dass die formellen und materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, weist es die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ab.

Das SEM verfügt die Abweisung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes. Diese Verfügung:

• ist zu begründen (Art. 16 BüV);

• kann von der einbürgerungswilligen Person, dem Kanton und der Gemeinde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.142 Der Entscheid des Bundesver­

Art. 5 VwVG

Stellungnahme vom 19. September 1994, S. 470

Art. 31 und 33 Bst. d VGG

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waltungsgerichts ist endgültig, da weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgerichtmöglich sind.143

• ist gebührenpflichtig; die Gebühr von 300 Franken ist von der Bewerberin oder dem Bewerber nach Eröffnung des Abweisungsentscheids gegen Rechnung zu bezahlen (Art. 25 Abs. 1 Bst. d BüV).

Kantonaler Entscheid über die ordentliche Einbürgerung

Gewährung der Einbürgerung

Der aktuelle Wohnsitzkanton der Bewerberin oder des Bewerbers, der die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erhalten hat, muss ein letztes Mal prüfen, ob die materiellen und formellen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind, bevor die Einbürgerung gewährt wird.

Er muss insbesondere das Strafregister-Informationssystem VOSTRA abfragen und prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht in ein laufendes Strafverfahren involviert ist (Art.

Abs. 1 BüV). Die zuständige kantonale Behörde prüft zusätzlich erneut die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, wenn nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes die Einbürgerung nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen kann (Art. 13 Abs. 2 BüV). Insbesondere ist die finanzielle Situation der einbürgerungswilligen Person zu prüfen und sicherzustellen, dass sie keine Sozialhilfe bezieht.

Allen Kantonen wird empfohlen, der Bewerberin oder dem Bewerber eine Erklärung zuzustellen, in der bestätigt werden muss, dass in den letzten zehn Jahren vor deren Unterzeichnung die schweizerische Rechtsordnung beachtet wurde, mit dem Hinweis, dass bei falschen Angaben die Einbürgerung nach Artikel 36 BüG nichtig erklärt werden kann.

Der zuständige Kanton trifft den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahr nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, sofern die Bewerberin oder der Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt (Art. 14 Abs. 1 BüG).

Wenn diese Frist abgelaufen ist und die Bewerberin oder der Bewerber die Voraussetzungen für die ordentliche Einbürgerung weiterhin erfüllt, muss der Kanton beim SEM erneut um eine Einbürgerungsbewilligung des Bundes nachsuchen (Art. 13 Abs. 3 BüV). Eine Verlängerung oder Erneuerung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, wie sie nach dem alten BüG vorgesehen war, ist nicht mehr möglich. Die Gebühr für die zweite Einbürgerungsbewilligung des Bundes ist von der Bewerberin oder dem Bewerber zu bezahlen, wenn sie oder er die Verzögerung zu verantworten hat.

Mit Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Einbürgerungsentscheids wird das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht sowie das Schweizer Bürgerrecht erworben (Art. 14 Abs. 3 BüG).

Art. 83 Bst. b und Art. 113 BGG

Abteilung Bürgerrecht

Abweisung der Einbürgerungsbewilligung

Nachdem die kantonale Behörde die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Einbürgerung ein letztes Mal geprüft hat, lehnt sie die Einbürgerung ab, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, aufgrund welcher die Einbürgerung nicht zugesichert worden wäre (Art. 14 Abs. 2 BüG). Die kantonale Behörde kann die Einbürgerung auch dann ablehnen, wenn die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt worden ist.

Die kantonale Behörde erlässt einen formellen Ablehnungsentscheid, der zu begründen ist und eine Rechtsmittelbelehrung enthalten muss (Art. 16 Abs. 1 BüG und Art. 35 VwVG). Gegen den Entscheid kann bei einer letzten kantonalen Instanz Beschwerde eingereicht werden (Art. 46 BüG). Die zuständige Instanz, deren Überprüfungsbefugnis und die Beschwerdelegitimation sind dem Rechtspflegegesetz des betreffenden Kantons zu entnehmen.

Wenn ein Einbürgerungsgesuch den Stimmberechtigten an einer Gemeindeversammlung zum Entscheid vorzulegen ist, kann das Gesuch nur dann abgelehnt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt und begründet wurde (Art. 16 Abs. 2 BüG).

Abschreibung des Gesuchs

Einbürgerungsgesuche von Bewerberinnen und Bewerbern, die die formelle Voraussetzung für eine Niederlassungsbewilligung wegen eines Auslandaufenthalts nicht mehr erfüllen (Art.

Abs. 1 Bst. a BüG), sind abzuschreiben.

Einbürgerungsgesuche von Bewerberinnen und Bewerbern, die ausgereist sind und deren Niederlassungsbewilligung widerrufen wurde, können von der zuständigen kantonalen Behörde abgeschrieben werden.144

Beschleunigtes Einbürgerungsverfahren

Das Gesetz enthält keine Ausführungen zu den Kriterien für die beschleunigte Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs, ebenso wenig diesbezügliche Verfahrensvorschriften wie Fristen usw. Dennoch ist es in der Praxis mitunter angezeigt, ein Gesuch beschleunigt (aber nicht bevorzugt) zu behandeln.

Ein Gesuch kann beschleunigt behandelt werden, wenn die normale Behandlungsdauer eine unzumutbare Härte für die einbürgerungswillige Person, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ordentliche Einbürgerung erfüllt, darstellen würde. Erst wenn die formellen Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf die Wohnsitzdauer und die Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, kann ein Erhebungsbericht beim Kanton angefordert werden.

Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 24

Abteilung Bürgerrecht

Das beschleunigte Einbürgerungsverfahren kann namentlich dann gewährt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber:

• möglichst bald eine Prüfung absolvieren muss (z. B. Staatsexamen für Arzt), und dies nur als Schweizer tun kann;

• noch in möglichst jungem Alter die Rekrutenschule absolvieren will;

• eine Stelle in Aussicht hat, für die das Schweizer Bürgerrecht erforderlich ist (beispielsweise Zöllner, Polizist usw.), und dies glaubhaft darlegen kann, insbesondere durch eine Bestätigung des Arbeitgebers;

• Spitzensportler ist und Aussicht hat, nach der Einbürgerung in der schweizerischen Nationalmannschaft zu spielen;

• schwer krank ist und noch erleben möchte, Schweizer zu werden;

Nachträgliche Änderung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes

Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes kann hinsichtlich des Einbezugs von Kindern nachträglich geändert werden (Art. 13 Abs. 4 BüG).

Es sind folgende Situationen zu unterscheiden:

• Kind, das während des Verfahrens geboren wurde. Ein während des Verfahrens geborenes Kind auf einer bereits vorher ausgestellten Bewilligung ist nicht nachzutragen. Für ledige Bewerberinnen und Bewerber, die während des Verfahrens geheiratet haben, gilt dasselbe.

• Kind, das in die Bewilligung der Eltern einbezogen wurde, obwohl es vor Erteilung der Bewilligung volljährig geworden ist. In dieser Situation war das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchstellung noch minderjährig und ist im Laufe des Verfahrens volljährig geworden. Gemäss konstanter Praxis des SEM ist in diesem Fall keine neue, selbständige Einbügerungsbewilligung auszustellen. Das inzwischen volljährige Kind muss aber sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen individuell erfüllen. Die zuständige kantonale Einbürgerungsbehörde kann die Gesuche der verschiedenen Familienmitglieder jedoch auch aufteilen. In diesem Fall erteilt das SEM die entsprechende Anzahl selbständiger, kostenpflichtiger Einbürgerungsbewilligungen, wenn die gesuchstellenden Personen sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen individuell erfüllen.

• Kind, das bei Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes weniger als

Jahre alt ist. Die Einbürgerungsbewillligung des Bundes bleibt auch dann gültig, wenn das Kind zwischen dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung und dem

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Zeitpunkt des kantonalen Entscheids volljährig wird, sofern es mit mindestens einem Elternteil eingebürgert wird.

• Kind, das ohne Eltern eingebürgert wird. Lautet die Bewilligung auf die Eltern unter Einbezug des Kindes und verzichten beide Eltern auf die Einbürgerung, ist zu prüfen, ob das Kind allein die Voraussetzungen der Erteilung der Bewilligung erfüllt. Ist dies der Fall, wird eine neue Bewilligung erteilt, die nur auf das Kind lautet.

• Kind, das in die Bewilligung der Eltern einbezogen wurde, aber die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Wenn das in die Bewilligung der Eltern einbezogene Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, bedarf es keiner neuen Bewilligung.

• Kind, das einen anderen Namen als die Mutter hat. Der Vorname und der Nachname des Kindes werden in einem Zusatzvermerk auf der Bewilligung aufgeführt.