Kapitel 5: Erleichterte Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers bei Aufenthalt im Ausland
Formelle Voraussetzungen (Art. 21 Abs. 2 BüG)
Art. 21 BüG Ehefrau eines Schweizers oder Ehemann einer Schweizerin
Wer im Ausland lebt oder gelebt hat, kann das Gesuch auch stellen, wenn er oder sie: a. seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehegatten lebt, und; b. mit der Schweiz eng verbunden ist.
Die Voraussetzungen der Dauer der ehelichen Gemeinschaft und der engen Verbundenheit mit der Schweiz müssen kumulativ erfüllt sein.
Dauer der ehelichen Gemeinschaft
Art. 10 BüV Eheliche Gemeinschaft
Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht.
Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.
Nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe a BüG muss die Bewerberin oder der Bewerber seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Ehemann oder der Ehefrau gelebt haben. Die doppelte Dauer der ehelichen Gemeinschaft gegenüber den Anforderungen von Artikel 21 Absatz
Buchstabe a BüG (erleichterte Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers bei Aufenthalt in der Schweiz) ist dadurch gerechtfertigt, dass weniger Faktoren vorliegen, die eine gute Integration in die Gesellschaft der Schweiz begünstigen können.
Abteilung Bürgerrecht
Die eheliche Gemeinschaft beginnt ab dem Zeitpunkt, an dem die Ehe durch eine Zivilstandsbeamtin oder einen Zivilstandsbeamten in der Schweiz oder im Ausland gültig geschlossen wird. Für die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 Absatz 1 BüG wird nur die eheliche Gemeinschaft berücksichtigt. Bei einer nach Schweizer Recht gültigen eingetragenen Partnerschaft, welche in eine Ehe umgewandelt wurde, wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet (Art. 35a Abs. 2 PartG). Heiraten eingetragene Partner / eingetragene Partnerinnen (ohne die Partnerschaft in eine Ehe umzuwandeln), wird die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft nur an die Ehedauer angerechnet, wenn die Heirat vor dem 1. Juli 2022 erfolgte. Bei einer Heirat nach dem 1. Juli 2022 wird eine vorangegangene eingetragene Partnerschaft nicht an die Ehedauer angerechnet (Art. 35a Abs. 2 PartG e contrario). Für weitere diesbezüglichen Details vgl. Ziff. 533.
Enge Verbundenheit mit der Schweiz1
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: a. sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat; b. sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann; c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und d. Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden.
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers.
Der Begriff der engen Verbundenheit mit der Schweiz war bis zum Inkrafttreten der BüV ein unbestimmter Rechtsbegriff, der im Gesetz nicht präzisiert wurde. Er bot somit einen gewissen Ermessensspielraum.
Einbürgerungswillige Personen, die sich beständig und dauerhaft im Ausland aufhalten, können keine hinreichend gefestigten Aufenthalte in der Schweiz geltend machen. Dieser Mangel ist deshalb mit handfesten Kriterien auszugleichen, die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber über zahlreiche konkrete Bindungen zur Schweiz verfügt. Diese dürfen nicht nur auf der Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer beruhen, sondern müssen auch auf besondere Bemühungen der Bewerberin oder des Bewerbers zurückzuführen sein.
Die enge Verbundenheit mit der Schweiz gehört ebenfalls zu den materiellen Voraussetzungen.
Abteilung Bürgerrecht
Durch die Festlegung von möglichst objektivierbaren Kriterien kann die Unvoreingenommenheit und Gleichbehandlung der Gesuche gewährleistet werden.2 Die einbürgerungswillige Person muss deshalb diese Kriterien kumulativ erfüllen um nachzuweisen, dass sie über zahlreiche Bindungen zur Schweiz verfügt.
512/1 Kriterien
512/11 Aufenthalte in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BüV)
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: a. sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat;
Mindestdauer der Aufenthalte in der Schweiz
Das erste Kriterium, mit dem die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz nachgewiesen werden kann, bezieht sich auf die regelmässigen Aufenthalte auf Schweizer Staatsgebiet. So muss die Bewerberin oder der Bewerber sich in den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung grundsätzlich mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten haben.
Die Behörde kann gewisse Schwierigkeiten berücksichtigen, die es der Bewerberin oder dem Bewerber verunmöglichen, diese Voraussetzung zu erfüllen. Für weitere Informationen wird auf Punkt 512/2, Kapitel 5 dieses Handbuchs verwiesen.
Die einbürgerungswillige Person kann nicht geltend machen, dass sie das Kriterium der Mindestaufenthalte erfüllt, wenn sie jeweils nur während des Tages zu Kurzbesuchen in der Schweiz verweilte und die Nacht auf der anderen Seite der Schweizer Grenze verbrachte, beispielsweise bei Schweizer Familienangehörigen, die in einem Nachbarstaat leben.3 Einfache Ausflüge in das Staatsgebiet der Schweiz sind nicht ausreichend.
Nachweis der Aufenthalte
Die Bewerberin oder der Bewerber kann die Aufenthalte in der Schweiz anhand verschiedener Nachweise belegen, die aufzeigen, dass das Kriterium der Mindestaufenthaltsdauer nach Artikel 11 BüV erfüllt ist (siehe Punkt 535, Kapitel 5 dieses Handbuchs).
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-2960/2016 vom 23. Mai 2017 E. 6.2.2
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
512/12 Fähigkeit, sich in einer Landessprache zu verständigen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BüV)
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: b. sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann;
Grundsatz
Anders als bei der ordentlichen Einbürgerung ist Artikel 6 BüV bei einer erleichterten Einbürgerung mit Aufenthalt im Ausland nicht buchstabengetreu anzuwenden, da dies unverhältnismässig und der jeweiligen Situation nicht angemessen wäre.
Sprachkompetenzen
Mündliche Grundkenntnisse der deutschen, französischen oder italienischen Sprache genügen. Das Gesetz sieht keine höheren Anforderungen in Bezug auf die Sprachkompetenzen vor.4
Die Bewerberin oder der Bewerber ist nicht verpflichtet, dem Einbürgerungsgesuch einen Sprachnachweis beizulegen. Es wäre in der Tat unverhältnismässig, von den Schweizer Auslandvertretungen und dem SEM zu verlangen, die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Sprachnachweise5 daraufhin zu prüfen, ob sie den von der Schweiz anerkannten internationalen Standards entsprechen.
Prüfung der Sprachkompetenzen
Die Sprachkompetenzen in einer Landessprache werden in einem persönlichen Gespräch mit der Bewerberin oder dem Bewerber, das die Schweizer Auslandvertretung organisiert, geprüft. Der Ablauf des Gesprächs wird in Punkt 535, Kapitel 5 dieses Handbuchs erläutert.
512/13 Kenntnisse der Verhältnisse in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV)
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt;
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 23
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Umfang der Kenntnisse
Bei dem von der Schweizer Auslandvertretung organisierten Gespräch muss die Bewerberin oder der Bewerber grundlegende Fragen zu den geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen in der Schweiz beantworten können.
Mit der Prüfung der Kenntnisse wird sichergestellt, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Übersicht über die wichtigsten geografischen und demografischen Eigenschaften der Schweiz, den bedeutendsten historischen Ereignissen sowie der politischen, institutionellen und sozialen Funktionsweise der Schweiz besitzt. Damit kann zudem geprüft werden, ob die Bewerberin oder der Bewerber ein echtes Interesse am Tagesgeschehen und den Ereignissen in der Schweiz hat.
Die BüV legt keine weitergehenden Anforderungen an die grundlegenden Kenntnisse der Verhältnisse in der Schweiz fest.6
Prüfung der Kenntnisse
Die Schweizer Auslandvertretung lädt die einbürgerungswillige Person zu einem Gespräch ein, um ihre Kenntnisse über die Schweiz zu testen. Das Prüfungsverfahren wird in Punkt 535, Kapitel 5 dieses Handbuchs erläutert.
512/14 Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern (Art. 11 Abs. 1 Bst. d BüV)
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: d. Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Grundsatz
Die einbürgerungswillige Person muss nachweisen, dass sie regelmässig und aktiv Kontakte zu in der Schweiz oder im Ausland lebenden Schweizerinnen und Schweizern oder zu Auslandschweizerorganisationen pflegt; die Mitgliedschaft in einer solchen Organisation alleine reicht nicht. Die Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern, die in der Schweiz leben, sind besonders wichtig.7 Dabei kann es sich um Familienangehörige, Freunde oder wichtige Personen aus dem beruflichen Umfeld handeln.
Ist es der einbürgerungswilligen Person nicht möglich, regelmässig Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern zu pflegen, kann sie dennoch eine enge Verbundenheit mit der Schweiz geltend machen, wenn sie aktiv an den Aktivitäten einer Auslandschweizerorganisation teilnimmt.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 23
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 23
Abteilung Bürgerrecht
Nachweis der Kontakte
Die Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern oder zu Auslandschweizerorganisationen können mit Nachweisen gemäss Punkt 535, Kapitel 5 dieses Handbuchs belegt werden.
512/15 Referenzpersonen (Art. 11 Abs. 2 BüV)
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: a. sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat; b. sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann; c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und d. Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden.
Die Kriterien, die eine enge Verbundenheit mit der Schweiz vermuten lassen, sind durch Aussagen von Personen, die die Bewerberin oder den Bewerber persönlich kennen und die in der Schweiz wohnen, zu erhärten.8
Die einbürgerungswillige Person stellt alle Informationen bereit, die eine Kontaktaufnahme mit diesen Personen ermöglichen. Sie muss die genauen Kontaktdaten von mindestens drei Personen angeben können.
Das SEM nimmt direkt mit den von der Bewerberin oder dem Bewerber genannten Referenzpersonen Kontakt auf, wenn es das Einbürgerungsgesuch gemäss Punkt 535, Kapitel 5 dieses Handbuchs prüft.
512/2 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse (Art. 11 Abs. 3 und 9 BüV)
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers.
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Art. 9 BüV Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Absatz
Buchstabe b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
4 Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in
der Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
Die Behörde kann die Schwierigkeiten berücksichtigen, die es der Bewerberin oder dem Bewerber verunmöglichen, das Kriterium der Mindestanzahl Aufenthalte in der Schweiz zu erfüllen – insbesondere bei grosser Distanz zwischen der Schweiz und dem Aufenthaltsland der Bewerberin oder des Bewerbers und die dadurch entstehenden Kosten (Art. 11 Abs. 3 BüV). Die persönlichen Verhältnisse können nur berücksichtigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber zuvor mindestens mehrere Monate9 (mindestens zwei Monate) in der Schweiz gelebt hat. So können nach Artikel 11 Absatz 3 BüV zwei Aufenthalte in der Schweiz genügen, und diese müssen nicht unbedingt in den sechs Jahren vor der Gesuchstellung erfolgt sein.10
Die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse nach Artikel 9 BüV gilt nur bei Schwierigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers in Bezug auf die Sprachkompetenzen nach Artikel
Absatz 1 Buchstabe b BüV (siehe Punkt 522/16). Somit ist dem Alter der einbürgerungswilligen Person Rechnung zu tragen, wenn deren Sprachkompetenzen und Kenntnisse der Verhältnisse in der Schweiz beurteilt werden.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 23
Idem, S. 22
Abteilung Bürgerrecht
Materielle Voraussetzungen
Spezifische materielle Voraussetzung: tatsächliches Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft
521/1 Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft
Art. 10 BüV Eheliche Gemeinschaft
Eine eheliche Gemeinschaft setzt das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraus, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist.
Das Erfordernis des Zusammenwohnens besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die eheliche Gemeinschaft weiter besteht.
Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung und im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.
Grundsatz
Eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des BüG kann nur vorliegen, wenn sie tatsächlich besteht und stabil ist. Der Wille der Ehegatten, eine eheliche Gemeinschaft zu leben, muss intakt sein.11 Grundsätzlich müssen die Ehegatten an derselben Adresse zusammenleben, und es dürfen keine Trennungs- oder Scheidungsabsichten bestehen. Die eheliche Gemeinschaft muss soweit möglich auf die Zukunft gerichtet sein.
Auch wenn sich die gesellschaftliche Wahrnehmung der ehelichen Gemeinschaft mit dem Sittenwandel geändert hat, findet im Bürgerrecht die traditionelle Auffassung der ehelichen Gemeinschaft Anwendung. Ehepaaren steht die Wahl der Lebensform frei, sie können aber keinen Anspruch auf Einbürgerung geltend machen, wenn die tatsächlich gelebte Lebensform nicht den Anforderungen des Gesetzgebers gemäss dem BüG entspricht.12
Es ist zu prüfen, ob sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung eine tatsächliche Lebensgemeinschaft besteht, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet (Art. 10 Abs. 3 BüV). Zu diesem Zweck unterzeichnen die einbürgerungswillige Person und ihr Ehegatte eine Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft. Darin bestätigen sie, dass sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft leben und dass andernfalls die Einbürgerung nach Artikel 36 BüG nichtig erklärt werden kann. Das Prüfungsverfahren wird in Punkt 535, Kapitel 5 dieses Handbuchs erläutert.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-955/2008 vom 15. Juli 2011 E. 10.4 und C-7291/2014
vom 22. April 2016 E. 9.3
Abteilung Bürgerrecht
Besonderheiten
Bei der Prüfung des Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft sind die folgenden besonderen Situationen zu berücksichtigen, die sich darauf auswirken können, ob auf das Gesuch eingetreten wird:
• Anrechnung einer früheren Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen. Eine frühere Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen kann nicht angerechnet werden.13
• Tod des Schweizer Ehepartners während des Einbürgerungsverfahrens. Die erleichterte Einbürgerung ist in diesem Fall grundsätzlich weiterhin möglich, falls die Bewerberin oder der Bewerber die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und sofern nicht erhebliche Zweifel bestehen, dass vor dem Ableben des Schweizer Ehegatten eine stabile eheliche Gemeinschaft bestanden hat.14 Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber im Zeitpunkt des Todes ihres Schweizer Ehegatten die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.15 Hingegen ist eine erleichterte Einbürgerung nicht möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich in der Zwischenzeit wieder mit einer Ausländerin oder einem Ausländer verheiratet hat.16
• Gesuchstellung nach dem Tod des Ehegatten. Stirbt der Schweizer Ehegatte vor Einreichung des Gesuchs, ist eine Einbürgerung nicht mehr möglich.17
• Getrennter Wohnsitz der Ehepartner aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen.18 Nach dem Grundsatz setzt die erleichterte Einbürgerung voraus, dass die Ehepartner in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammenleben. Ein getrennter Wohnsitz führt jedoch nicht zur Ablehnung des Gesuchs, wenn dafür berufliche oder gesundheitliche Gründe vorliegen. In diesem Fall ist der auf die Zukunft gerichtete Ehewille objektiv zu prüfen. Lebt ein Ehegatte aus beruflichen Gründen im Ausland, prüft die Behörde, ob sich die Ehegatten regelmässig sehen. Dies kann anhand von Belegen nachgewiesen werden.
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2856
Ibidem
Ibidem
Ibidem
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
521/2 Zweifel an ehelicher Gemeinschaft
Grundsatz
Bestehen erhebliche Zweifel daran, dass eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft besteht, kann die zuständige Behörde sich auf eine Reihe von Indizien stützen, um ihre Ablehnung der erleichterten Einbürgerung zu begründen, da die eheliche Gemeinschaft in den privaten Bereich fällt.
Die zuständige Behörde verfügt über einen gewissen Ermessensspielraum, sie darf diesen aber nicht missbräuchlich ausüben. Sie darf sich weder auf unangemessene Kriterien stützen noch einen Entscheid erlassen, der willkürlich ist oder dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit widerspricht.19 Und schliesslich darf sie nur relevante Umstände berücksichtigen.
Das SEM kann namentlich folgende Indizien berücksichtigen, um seine Zweifel zu begründen:
• Die Ehegatten leben getrennt; ein Ehegatte ist ausgezogen oder beide Ehegatten haben vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens beschlossen, getrennt zu leben;
• Es wurden Eheschutzmassnahmen eingeleitet bzw. verfügt.
• Zum Zeitpunkt der Gesuchstellung oder des Einbürgerungsentscheids besteht ein Scheidungsverfahren, das von einem oder beiden Ehegatten eingeleitet worden ist.
• Kurz vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens wurde die Ehe gerichtlich getrennt.
• Es liegt ein Fall häuslicher Gewalt vor.
• Die einbürgerungswillige Person oder der Schweizer Ehegatte bietet nach der Heirat sexuelle Handlungen gegen Entgelt an.20
• Einer der Ehegatten unterhält aussereheliche Beziehungen oder hat solche unterhalten.
• Die einbürgerungswillige Person oder der Schweizer Ehegatte verkehrt im Milieu der Prostitution.
• Die einbürgerungswillige Person oder der Schweizer Ehegatte verkehrt im Drogenmilieu.
BGE 130 III 176 E. 1.2. Siehe auch Urteil des Bundesgerichts 5A.11/2006 vom 27. Juni 2006 E. 2.1.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-934/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3 und C-
5145/2007 vom 15. April 2009 E. 4.2.
Abteilung Bürgerrecht
• Eine Schweizerin oder ein Schweizer schliesst eine Ehe mit einer ausländischen Person, um insbesondere dem ausländischen Ehegatten zu einer Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen; dies stellt aber nicht an sich den Willen der Ehegatten, eine tatsächliche eheliche Gemeinschaft zu begründen, in Frage und kann nur dann ein Indiz für eine Scheinehe darstellen, wenn weitere beunruhigende Faktoren vorliegen, etwa ein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten.21
• Es besteht der begründete Verdacht, dass einer der Ehegatten eine Scheinehe – in zweiter Ehe und namentlich durch eine religiöse Eheschliessung oder eine traditionelle Eheschliessung nach Brauchtum – eingegangen ist, während die erste Ehe noch nicht aufgelöst worden ist und somit ein Fall von Bigamie vorliegt.
Falls die Zweifel über das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft bestehen bleiben, kann die zuständige Behörde weitere Abklärungen anordnen um zu bestimmen, ob tatsächlich eine tatsächliche, stabile, intakte und auf die Zukunft gerichtete eheliche Beziehung besteht.
Gemeinsame materielle Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung (Art. 20 BüG)
Art. 20 BüG Materielle Voraussetzungen
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
522/1 Integrationskriterien (Art. 20 Abs. 1 und 12 BüG)
Die Prüfung der engen Verbundenheit mit der Schweiz überschneidet sich mit der Prüfung der Integrationskriterien von Artikel 20 Absatz 1 BüG. Letztere stellen die gemeinsamen materiellen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung dar.
Die Integrationskriterien von Artikel 20 Absatz 1 BüG sind sinngemäss in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1 BüG auszulegen, da der Bewerber oder die Bewerberin ein Einbürgerungsgesuch aus dem Ausland stellt. Denn es wäre unverhältnismässig, die Integrationskriterien, die bei einem Aufenthalt in der Schweiz erforderlich sind, anzuwenden, ohne sie an die Situation der Bewerberin oder des Bewerbers mit Aufenthalt im Ausland anzupassen.
Bundesgerichtsentscheid 1C_180/2014 vom 2. September 2014 E. 2.1.2
Abteilung Bürgerrecht
Deshalb ist der in diesem Kapitel verwendete Begriff der Integration sinngemäss zu demjenigen, der bei einer in der Schweiz lebenden einbürgerungswilligen Person, Anwendung findet, zu verstehen.
522/11 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG)
Die Prüfung, ob die einbürgerungswillige Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz beachtet, wird dadurch beschränkt, dass diese sich beständig und dauerhaft im Ausland aufhält. Jeder Staat ist souverän und bestimmt, welches Verhalten eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt. Diesbezüglich wird auf Punkt 422/11 und die entsprechenden Unterpunkte, Kapitel 4 dieses Handbuchs verwiesen, deren Inhalt sinngemäss für Gesuche um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 Absatz 2 BüG gilt.
522/111 Erhebliche oder wiederholte Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen und mutwillige Nichterfüllung wichtiger öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. a und b BüV)
Gesetzliche Vorschriften, behördliche Verfügungen oder wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen werden missachtet bzw. nicht erfüllt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber beispielsweise Steuer- oder Mietrückstände aufweist oder allgemein verschuldet ist.
Verfügt die Schweizer Auslandvertretung über konkrete Anhaltspunkte, dass die Bewerberin oder der Bewerber Gesetzesvorschriften oder behördliche Verfügungen insbesondere in Bezug auf den finanziellen Leumund in schwerwiegender Weise missachtet, informiert sie das SEM, das dann darüber befindet. Die einmalige Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder die Verübung eines Bagatelldelikts stellt kein Einbürgerungshindernis dar.22 Demgegenüber sind wiederholte, aber relativ geringe Verstösse in ihrer Gesamtheit als schwere Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu erachten.23
Die Schweizer Auslandvertretung fordert die einbürgerungswillige Person im Auftrag des SEM auf, alle erforderlichen Dokumente beizubringen, anhand derer überprüft werden kann, ob sie die Gesetzesvorschriften und die behördlichen Verfügungen des Aufenthaltslandes beachtet.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S 11
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
522/112 Öffentliche Billigung oder Werben für ein Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen (Art. 4 Abs. 1 Bst. c BüG)
Verfügt die Schweizer Auslandvertretung über konkrete Anhaltspunkte, dass die Bewerberin oder der Bewerber solche Verbrechen oder Vergehen begeht oder dazu anstiftet, informiert sie das SEM, das dann darüber befindet.
522/113 Eintrag im Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Art. 4 Abs. 2 und 3 BüV)
Grundsatz
Die einbürgerungswillige Person kann nicht eingebürgert werden, wenn ein Eintrag in einem Schweizer Strafregister oder in einem ähnlichen System im aktuellen oder in einem früheren Aufenthaltsland besteht. Das SEM überprüft das Schweizer Strafregister-Informationssystem VOSTRA (siehe Punkt 422/112, Kapitel 4 dieses Handbuchs).
Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens zehn Jahre alt sind und sich im Ausland aufhalten, müssen ihrem Formular einen aktuellen Auszug aus dem Strafregister ihres Aufenthaltslandes beilegen. Dieser Auszug muss weniger als drei Monate vor Einreichung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung ausgestellt worden sein und ist bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung einzureichen. Der Auszug ist während 18 Monaten ab dem Ausstellungsdatum gültig. Jede einbürgerungswillige Person, die mindestens zehn Jahre alt ist, muss diesen Auszug vorlegen.
Jugendstrafjustiz
Minderjährige Bewerberinnen und Bewerber legen der Vertretung eine Bescheinigung der Jugendstrafjustiz ihres Aufenthaltslandes über allfällige hängige Strafverfahren, Massnahmen oder Verurteilungen vor. Falls im Aufenthaltsland, in dem das Einbürgerungsgesuch eingereicht wird, kein Jugendstrafregister besteht, gibt die minderjährige Person durch ihren gesetzlichen Vertreter bzw. die Schweizer Auslandvertretung die Gründe an, weshalb das Dokument nicht beigebracht werden kann.
Aufenthalt in einem anderen Staat als dem aktuellen Aufenthaltsland
Falls die einbürgerungswillige Person sich in den sechs Jahren vor der Gesuchstellung in einem anderen Staat als dem aktuellen Aufenthaltsland aufgehalten hat, muss sie auch von diesem Staat einen Strafregisterauszug vorlegen. Bei einer Verurteilung in diesem Staat muss die einbürgerungswillige Person ihrem Gesuch das Urteil in Form einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache beilegen. Dieses ist der zuständigen Schweizer Auslandvertretung spätestens beim Gespräch vorzulegen.
Abteilung Bürgerrecht
In der Schweiz nicht strafbare Delikte
Wurde die einbürgerungswillige Person in einem ausländischen Staat, in dem sie sich aufgehalten hat oder in dem sie sich zurzeit aufhält, wegen einer Straftat verurteilt, die nach schweizerischem Strafrecht nicht bestraft wird, so prüft das SEM den Fall individuell.
522/114 Ausschluss der Einbürgerung bei hängigen Strafverfahren (Art. 4 Abs. 5 BüV)
Die hängige Strafuntersuchung bezieht sich auf das gesamte Ermittlungsverfahren nach dem Strafverfahren eines Staates.
Das Einbürgerungsverfahren wird sistiert, wenn die Schweizer Auslandvertretung oder das SEM Kenntnis über ein hängiges Strafverfahren gegen die Bewerberin oder den Bewerber hat.
522/12 Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und 5 BüG)
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
Art. 5 BüV Respektierung der Werte der Bundesverfassung
Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten: a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz; b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.
Grundsatz
Die Schweizerische Bundesverfassung umfasst die Gesamtheit der Rechtstexte, welche die Beziehungen zwischen den Institutionen des Bundesstaates regeln, die Rechte und Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger gewährleisten und deren Pflichten erläutern. Die Schweizerische Bundesverfassung ist die höchste und wichtigste Rechtsnorm der Schweiz.
Abteilung Bürgerrecht
Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung umfasst namentlich:
• die Respektierung der universellen Werte des internationalen Menschenrechtsschutzes;24
• die Respektierung der Grundprinzipien, der Grundrechte und der Pflichten, die in der Bundesverfassung festgelegt sind (Art. 5 BüV).
Die Schweizer Auslandvertretung beurteilt die Respektierung der Werte der Bundesverfassung durch einbürgerungswillige Personen, die sich im Ausland aufhalten, indem sie Artikel 5 BüV sinngemäss anwendet.
522/121 Rechtsstaat und freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 5 Bst. a BüV)
Die Grundprinzipien der Bundesverfassung umfassen folgende Grundsätze:25
• Freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 5 Bst. a BüV). Die Demokratie ist ein politisches System, in dem die Macht vom Volk ausgeht und in dem jede Stimme das gleiche Gewicht hat.
- Direkte Demokratie. Die Schweiz zeichnet sich durch ein System der direkten Demokratie aus, in der allen volljährigen Schweizerinnen und Schweizern, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind, politische Rechte in Bundessachen zukommen (Art. 136 BV). Sie können ihre politischen Rechte namentlich über Volksinitiativen, Referenden und Wahlen ausüben.
- Freiheitliche Demokratie. Das demokratische System der Schweiz ist liberal, und ein wichtiger Grundsatz ist die Freiheit. Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei (Art. 6 BV).
• Rechtsstaat (Art. 5 Bst. a BüV). Der Rechtsstaat umfasst folgende Aspekte:
- Legalitätsprinzip. Alle juristischen und natürlichen Personen müssen die Hierarchie der Rechtsnormen, die Grundrechte der Bürgerinnen und Bürger sowie die Gewaltenteilung beachten. Zudem ist das Recht Grundlage und Schranke staatlichen Handelns, das im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (Art. 5 BV).
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2833
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 14
Abteilung Bürgerrecht
- Grundsatz der Gleichheit der Rechtssubjekte. Alle juristischen und natürlichen Personen müssen die Anwendung einer Rechtsnorm anfechten können, wenn diese eine übergeordnete Rechtsnorm verletzt.
- Bundesstaat. Der staatliche Aufbau der Schweiz ist föderalistisch und gliedert sich in drei politische Ebenen: Bund, Kantone und Gemeinden. Die Kantone üben alle Rechte aus, die nicht dem Bund übertragen sind (Art. 3 BV), verfügen über eine gewisse Eigenständigkeit (Art. 47 BV) und stehen alle auf der gleichen Stufe. Die Gemeinden verfügen ebenfalls über eine Autonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts (Art. 50 BV).
- Sozialstaat. Der Sozialstaat gewährleistet allen eine Grundsicherung durch finanzielle und soziale Leistungen, um die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit, Unfall, Arbeit, Arbeitslosigkeit oder Alter zu mindern (Art. 41 BV).
Die Beachtung der Grundprinzipien der Bundesverfassung ist nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen.26
Die Grundprinzipien werden nicht beachtet, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese in Frage stellt, namentlich durch:
• öffentliche Propagandaaktionen oder politischen oder religiösen Extremismus, welche die Interessen der freiheitlichen Demokratie und des Rechtsstaates gefährden, da sie verbotene Organisationen wie «Al-Qaïda» oder den «Islamischen Staat» unterstützen;27
• Organisation einer Zwangsehe oder Beschneidung, trotz nicht nachweisbarer strafrechtlicher Relevanz, da dies eine Verletzung des Rechtsstaates darstellt;28
• Äusserungen in sozialen Medien, die Minderheiten, Angehörige einer bestimmten Religion oder Menschen einer bestimmten sexuellen Orientierung öffentlich pauschal verunglimpfen, da dies eine Verletzung des Rechtsstaates darstellt.29
522/122 Grundrechte (Art. 5 Bst. b BüV)
Die Grundrechte und die Grundfreiheiten bestehen aus der Gesamtheit der subjektiven Rechte des Einzelnen, die durch die Bundesverfassung, in einem Rechtsstaat und in einer Demokratie gewährleistet werden. Der Begriff der Grundrechte umfasst die Menschenrechte im weitesten Sinne.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 15
Idem, S. 14
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2647
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 15
Abteilung Bürgerrecht
Die Grundrechte und die Grundfreiheiten nach Artikel 7–34 BV sind durch die Bundesverfassung gewährleistet. Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen.
Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, müssen auch unter Privaten wirksam werden (Art. 35 Abs. 3 BV).
Die Bewerberin oder der Bewerber muss namentlich folgende Grundrechte und Grundfreiheiten beachten (Art. 5 Bst. b BüV):
• Gleichstellung von Mann und Frau (Art. 8 Abs. 3 BV): die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung ist gewährleistet, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit;
• Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit (Art. 10 BV): Jeder Mensch hat das Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit; womit jede unmenschliche oder erniedrigende Behandlung verboten ist;
• Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 BV): Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen, aber niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen;
• Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 16 BV): Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, zu beschaffen und zu verbreiten, um seine Meinung frei zu bilden und zu äussern.
Die Grundrechte und Grundfreiheiten werden insbesondere verletzt, wenn die einbürgerungswillige Person:
• die persönliche Freiheit oder die Gleichstellung von Mann und Frau durch ihre Äusserungen, ihr Verhalten oder ihre Handlungen missachtet;30
• mangelnde Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen und/oder Religionen erkennen lässt.31
522/123 Verfassungsrechtliche Verpflichtungen (Art. 5 Bst. c BüV)
Im Ausland lebende Bewerberinnen und Bewerber müssen die verfassungsrechtlichen Verpflichtungen gemäss Bundesverfassung einhalten, soweit diese für sie anwendbar sind.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 15
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Die Bewerberinnen und Bewerber müssen namentlich Pflichten in folgenden Bereichen erfüllen (Art. 5 Bst. c BüV):
• Militär- oder ziviler Ersatzdienst (Art. 59 BV): Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militär- oder Zivildienst zu leisten oder eine Abgabe zu entrichten. In Friedenszeiten sind Auslandschweizer jedoch von der Rekrutierung und der Militärdienstpflicht befreit; sie können sich aber freiwillig zum Militärdienst melden.32 Für Auslandschweizer in den Nachbarstaaten können Ausnahmen vorgesehen werden.
• Schulpflicht (Art. 62 BV): Der Grundschulunterricht, der allen Kindern offensteht, ist obligatorisch. Die schulischen Pflichten haben Vorrang vor der Beachtung religiöser Gebote.33 Die einbürgerungswillige Person muss ihr Möglichstes tun, um den Unterricht in dem Staat, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aufhält, zu besuchen oder ihren Kindern den Schulbesuch zu ermöglichen.
• Steuerpflicht (Art. 127 BV): Einbürgerungswillige Personen, die sich in einem ausländischen Staat aufhalten, müssen die Bestimmungen des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen ihrem Aufenthaltsland und der Schweiz beachten.
522/13 Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG)
In Bezug auf die Sprachkompetenzen, die sich aus dem Kriterium der engen Verbundenheit ergeben, wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (siehe Punkt 512/12).
522/14 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 Bst. d BüG)
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 15
Abteilung Bürgerrecht
Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.
Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.
Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
Die einbürgerungswillige Person kann am Wirtschaftsleben des Staates, in dem sie sich aufhält, teilnehmen oder dort Bildung erwerben. Falls sie nicht erwerbstätig ist oder keine Ausbildung absolviert, holt die Schweizer Auslandvertretung entsprechende Informationen ein und lässt sie in den Bericht einfliessen.
Dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht erwerbstätig ist und keine Ausbildung absolviert, stellt aber im Fall eines Aufenthalts im Ausland, noch kein Hindernis für eine erleichterte Einbürgerung dar.
Bezug von Sozialhilfe
Die Einbürgerung kann verweigert werden, wenn die einbürgerungswillige Person im Staat, in dem sie sich aufhält, in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezogen und diese nicht vollumfänglich zurückgezahlt hat.
Bezieht der Ehegatte der Bewerberin oder des Bewerbers Sozialhilfe für Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, informiert die Schweizer Auslandvertretung das SEM darüber. Dies kann ein Einbürgerungshindernis darstellen.
Abteilung Bürgerrecht
522/15 Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird (Art. 12 Abs. 1 Bst. e BüG und Art. 8 BüV)
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Art. 8 BüV Förderung der Integration der Familienmitglieder
Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel
Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt: a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache; b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.
Grundsatz
Die Förderung der Integration der Familienmitglieder ist sinngemäss zu dem, was bei Bewerberinnen und Bewerbern mit Aufenthalt in der Schweiz verlangt wird, zu prüfen und stellt eine Einbürgerungsvoraussetzung dar. Die einbürgerungswillige Person muss das Vertrautsein ihrer Familienmitglieder mit den Lebensverhältnissen in der Schweiz soweit wie möglich fördern. Das Ziel ist, dass alle Familienmitglieder an ihrem Wohnort gleich gut mit den schweizerischen Lebensverhältnissen vertraut sind wie die Bewerberin oder der Bewerber selber.
Förderbereiche
Die einbürgerungswillige Person muss ihre Familienmitglieder ermuntern und ihnen beim Erlernen einer Landessprache helfen. Sie muss sie falls möglich bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben und beim Erwerb von Bildung in ihrem Aufenthaltsland unterstützen.
Die einbürgerungswillige Person muss ihre Familienmitglieder namentlich:
• zur Teilnahme an kulturellen und sozialen Veranstaltungen ermuntern, an denen die Schweizer Bevölkerung teilnimmt; und
Abteilung Bürgerrecht
• zur Teilnahme an anderen Aktivitäten ermuntern, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen. Dies können Aktivitäten in Vereinen oder Organisationen sein, die einen sportlichen, kulturellen, sozialen oder politischen Zweck verfolgen und in denen Schweizerinnen und Schweizer treffen.
Modalitäten der Förderung
Die Förderung kann in Form von finanzieller Unterstützung erfolgen, oder indem die einbürgerungswillige Person ihre Familienmitglieder persönlich und moralisch in ein vorwiegend aus Schweizerinnen und Schweizern bestehendes soziales Umfeld einführt, damit sie mit diesem regelmässigen Kontakt unterhalten.34
Integrationsförderung kann nur dort erfolgen, wo auch tatsächlich Förderbedarf besteht. Die einbürgerungswillige Person muss ihre Familienmitglieder nicht unterstützen, wenn diese bereits über ausreichende Kenntnisse einer Landessprache verfügen oder wenn sie effektiv am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben in der Schweiz teilhaben.35
Die Integration der Familienmitglieder kann nicht erzwungen werden. Es ist festzuhalten, dass:
• der einbürgerungswilligen Person nicht eine fehlende Unterstützung zur Last gelegt werden kann, wenn ein Familienmitglied integrationsunwillig ist und sie sich um die nötige Förderung bemüht;36
• das Kriterium der Integrationsförderung der Familienmitglieder auch erfüllt ist, wenn ein Ehepaar die klassische Rollenverteilung in der Ehe wählt, bei der ein Ehepartner sich um die Kinder und den Haushalt kümmert.37
522/16 Berücksichtigung gewichtiger persönlicher Umstände (Art. 12 Abs. 2 BüG und Art. 9 BüV)
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20
Idem, S. 20 ff.
Ibidem
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Art. 9 BüV Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Absatz
Buchstabe b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
4 Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der
Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
Grundsatz
Nach den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und der Nichtdiskriminierung38 muss die Einbürgerungsbehörde der besonderen Situation der einbürgerungswilligen Person angemessen Rechnung tragen, wenn diese nicht selbstverschuldet ist. Deshalb darf die Behörde nicht automatisch die Möglichkeit einer Einbürgerung ausschliessen.
Die einbürgerungswillige Person muss sich in einer Situation befinden, in der sie mit Schwierigkeiten konfrontiert ist, die sie nicht beeinflussen kann und die sie in ihren Lebensumständen derart beeinträchtigen, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen auch weiterhin auf absehbare Zeit nicht erfüllen kann.39
Geltungsbereich
Die Berücksichtigung der besonderen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers hat in objektiver und angemessener Weise zu erfolgen, wenn die zuständige Behörde prüft, ob die Voraussetzungen der Sprachkompetenzen unter dem Gesichtspunkt der engen Verbundenheit mit der Schweiz (Art. 12 Abs. 1 Bst. c BüG und Art. 11 Abs. 1 Bst. b BüV) erfüllt sind:
Gründe für eine besondere Berücksichtigung
Wenn die zuständige Behörde die Voraussetzungen der Sprachkompetenzen prüft, berücksichtigt sie die Integrationsschwierigkeiten der Bewerberin oder des Bewerbers:
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20
Abteilung Bürgerrecht
• aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 9 Bst. a BüV);40
• aufgrund einer schweren oder lang andauernden Krankheit (Art. 9 Bst. b BüV);41
Die Krankheit muss von einer gewissen Schwere sein. Sie kann auch über einen längeren Zeitraum andauern oder unheilbar sein.
Krankheiten, die zu einer Behinderung führen, sind zu berücksichtigen als Nachweis für die Schwierigkeiten der einbürgerungswilligen Person beim Erlernen einer Landessprache oder bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung. Dies sind beispielsweise Seh- und Hörbehinderungen oder psychische Erkrankungen.42
• aufgrund anderer gewichtiger persönlicher Umstände (Art. 9 Bst. c BüV).43
Gewichtige persönliche Umstände, denen bei den Einbürgerungsvoraussetzungen besonders Rechnung zu tragen ist, können sich ergeben aus:
- Illetrismus oder Analphabetismus.
Bei Illetrismus und/oder Analphabetismus und wenn die einbürgerungswillige Person nicht in der Lage ist, die in der BüV geforderten Sprachkompetenzen zu erreichen, muss sie diese Situation nachweisen.
- Erwerbsarmut.
Die Bewerberin oder der Bewerber kann trotz langfristiger Erwerbstätigkeit, in der Regel mit einem Beschäftigungsgrad von 100 %, kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen.
- Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.
Die einbürgerungswillige Person kümmert sich um ihre Kinder oder um ein behindertes oder krankes Familienmitglied. Diese Situation ist ein Grund für die Nichterfüllung des Kriteriums der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert.
- Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der Schweiz kam.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 20
Ibidem
Idem, S. 21
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Die Bewerberin oder der Bewerber ist wegen einer beruflichen Grundausbildung oder einer Ausbildung an einer Schweizer Hochschule, die zu einem eidgenössisch oder kantonal anerkannten Abschluss führt, in der Schweiz auf Sozialhilfe angewiesen. In solchen Fällen stellt der Bezug von Sozialhilfe kein Einbürgerungshindernis dar. Diese Bestimmung gilt sinngemäss für eine erstmalige formale Bildung im Ausland, für die sich die Bewerberin oder der Bewerber verschuldet hat.
Ist die Sozialhilfeabhängigkeit hingegen auf das Verhalten der einbürgerungswilligen Person zurückzuführen, weil sie im Rahmen der formalen Bildung die Stellensuche oder den Stellenantritt verweigert, ist keine Ausnahme vorzusehen.
Die zuständige Behörde muss, unter Beachtung der Verhältnismässigkeit, das Arbeitspensum der Bewerberin oder des Bewerbers bei einer Beschäftigung während der erstmaligen Ausbildung berücksichtigen. Das Arbeitspensum kann vom Studienfach und der Ausbildungsstufe abhängen. Der einbürgerungswilligen Person kann ein Sozialhilfebezug somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie nur in einem kleinen Pensum arbeitet, weil ihre erstmalige formale Ausbildung anspruchsvoll ist und viel Einsatz verlangt.
Als erstmalig gilt eine Bildung, wenn mit dem entsprechenden Abschluss üblicherweise in die Arbeitswelt eingestiegen werden kann. Lernaktivitäten ausserhalb des formalen Bildungssystems, wie beispielsweise Kurse, Konferenzen, Seminare oder Privatunterricht, fallen nicht unter die formale Bildung.
Die oben genannten Gründe stellen somit nicht automatisch ein Einbürgerungshindernis dar, sofern die Bewerberin oder der Bewerber den entsprechenden Nachweis erbringt.
522/2 Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 20 Abs. 2 BüG und Art. 3 BüV)
Art. 20 Abs. 2 BüG Materielle Voraussetzungen
Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Abteilung Bürgerrecht
Art. 3 BüV Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen: a. Terrorismus; b. gewalttätiger Extremismus; c. organisierte Kriminalität; oder d. verbotener Nachrichtendienst.
522/21 Aktivitäten, die die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden
Die innere Sicherheit ist ein vager juristischer Begriff, der alle Elemente umfasst, die für ein gutes Funktionieren des politischen Systems der Schweiz in ihrer föderalen Struktur und unter Wahrung der lokalen Autonomie sowie für den sozialen Zusammenhalt der Schweiz mit den demokratischen und verfassungsmässigen Garantien, die der Schweiz zugrunde liegen, erforderlich sind. Die äussere Sicherheit umfasst die internationalen Beziehungen, die die Schweiz mit anderen Ländern unterhält.
Wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die einbürgerungswillige Person sich direkt oder indirekt an Aktivitäten im Zusammenhang mit Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, organisierter Kriminalität oder verbotenem Nachrichtendienst beteiligt oder diese unterstützt, ist die staatliche Gewalt im militärischen und politischen Bereich gefährdet (Art. 3 Bst. a–d BüV).44 Aktivitäten, die mafiöse Strukturen oder Geldwäscherei darstellen oder solchen gleichkommen, stellen ebenfalls eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar und rechtfertigen eine Verweigerung der Einbürgerung.
522/211 Terrorismus (Art. 3 Bst. a BüG)
Der Begriff «Terrorismus» wird unterschiedlich definiert. Es gibt keine international anerkannte Definition.
In der Schweiz besteht der Terrorismus aus der Begehung schwerer Straftaten oder der Bedrohung von Zivilpersonen oder ziviler Güter mit dem Ziel, die Bevölkerung einzuschüchtern, indem Furcht und Schrecken verbreitet wird, ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt wird oder Staat und Gesellschaft verändert werden.45 Terroristische Aktivitäten können von einer oder mehreren Personen sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Schweiz begangen werden.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9
Abteilung Bürgerrecht
522/212 Gewalttätiger Extremismus (Art. 3 Bst. b BüV)
Hierbei handelt es sich um Verhaltensweisen und Aktivitäten, die Formen von politisch und ideologisch motivierter Radikalisierung voraussetzen, die Gewalt als Handlungsmittel befürworten. Die Zugehörigkeit zu extremen ideologischen Bewegungen oder zu extremen politischen Parteien weist auf gewalttätigen Extremismus hin. Die Vertreterinnen und Vertreter solcher Bewegungen lehnen die Demokratie, die Menschenrechte und den Rechtsstaat ab.
Die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) und die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) sind Gruppierungen des ethno-nationalistisch motivierten Gewaltextremismus.46
Es ist erlaubt, Ansichten zu vertreten, die sich mit den Ideen extremer politischer Gruppierungen überschneiden, solange sie mit legalen und friedlichen Mitteln verfolgt und umgesetzt werden.47
522/213 Organisierte Kriminalität (Art. 3 Bst. c BüV)
Eine kriminelle Organisation (Art. 260ter StGB) ist eine strukturierte Gruppe von mindestens drei Personen, deren Aktivitäten komplexe Straftaten darstellen, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind. Sie zeichnet sich durch eine flexible Struktur, Geheimhaltung und Professionalität aus, die geschaffen wurde, um dauerhaft zu bestehen.48 Der Begriff der kriminellen Organisation überschneidet sich mit dem Begriff der terroristischen Organisation.49 Aktivitäten, die mafiöse Strukturen oder Geldwäscherei darstellen oder solchen gleichkommen, stellen ebenfalls eine Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar und rechtfertigen eine Verweigerung der Einbürgerung.
Die vorsätzliche Teilnahme oder die vorsätzliche Unterstützung einer kriminellen Organisation kann unabhängig von der Begehung konkreter Straftaten geahndet werden.50
Es ist zwischen zwei Arten von Gruppierungen zu unterscheiden:
• Verbotene Gruppierungen. Die Schweiz verfügt über keine eigentliche Liste verbotener Gruppierungen, mit Ausnahme der Gruppen «Al-Qaïda», «Islamischer Staat» und mit diesen verwandten Organisationen.51 Nach der Rechtsprechung fallen mafiaähnliche Verbrechersyndikate unter den Begriff der kriminellen Organisation. Diese Liste ist nicht abschliessend.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9 und Lagebericht 2014, S. 39
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.4.4
Bundesgerichtsentscheid 6B_1132/2016 vom 7. März 2017 E. 1.1 und 1.3.1
Bundesgerichtsentscheid 6S.229/2005 vom 20. Juli 2005 E. 1.2.3
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-
Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen (SR 122).
Abteilung Bürgerrecht
• Erlaubte Gruppierungen. Extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen und weitere Organisationen, sofern sie sich angemessener, nicht verbrecherischer Mittel bedienen, fallen nicht unter den Begriff der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB).52
522/214 Verbotener Nachrichtendienst (Art. 3 Bst. d BüV)
Hierbei handelt es sich um Aktivitäten, die es ermöglichen, sich unrechtmässig geschützte Informationen anzueignen zu politischen, militärischen oder wirtschaftlichen Zwecken (Art. 272 ff. StGB).
Dies kann eine herkömmliche Spionagetätigkeit oder Cyber-Spionage gegen die Schweiz oder einen ausländischen Staat sein,53 die für einen Spionagedienst ausgeübt, organisiert oder unterstützt wird oder zu der eine Person aufgefordert wird.54
522/22 Allgemeine Bemerkungen
Die Voraussetzung der Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz ist in Verbindung mit der Voraussetzung des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu prüfen (Art. 12 Abs. 1 Bst. a BüG).
Die Prüfung, ob die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gewahrt ist, obliegt dem SEM.55 Dazu muss das SEM mithilfe des NDB56 prüfen, welche konkrete und individuelle Rolle die einbürgerungswillige Person bei einer verbotenen Tätigkeit allenfalls einnimmt. Dabei werden die Gewohnheiten, Verhaltensweisen und Beziehungen der einbürgerungswilligen Person sowohl in der Schweiz als auch im Ausland berücksichtigt. Die Zusammenarbeit zwischen dem SEM und dem NDB ist nachfolgend beschrieben:
• Das SEM holt die entsprechenden Informationen beim NDB57 und allenfalls bei anderen Behörden (fedpol, BJ, EDA, BA usw.) ein, die ihm ihre Stellungnahme zukommen lassen.
• Nach Erhalt dieser Informationen muss das SEM sich ein eigenes Urteil über die Ermittlungen des NDB oder der anderen Behörden bilden, um sie den Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung gegenüberzustellen.58 Die Stellungnahmen des NDB und der anderen konsultierten Behörden binden das SEM nicht.59
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 10
Bericht des Bundesrats vom 24. August 2016, S. 7674. Siehe Art. 272–274 und 301 StGB
DUPUIS ET AL, Art. 272 Nr. 4
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2851
Anhang 1, Ziff. 4.2.1 V-NDB
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4132/2012 vom 30. Januar 2015 E. 4.4
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9
Abteilung Bürgerrecht
Die zuständige Behörde verfügt über einen Ermessensspielraum bei der Beurteilung, ob die einbürgerungswillige Person eine mögliche Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellt. Absolute Sicherheit darüber, ob eine Gefährdung vorliegt, ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn für die zuständige Behörde nach Abschluss des Beweisverfahrens keine konkreten und echten Zweifel mehr bestehen.60 Eine strafrechtliche Verurteilung der einbürgerungswilligen Person ist somit für die Verweigerung einer Einbürgerung nicht erforderlich.61
Der blosse Umstand, dass das der einbürgerungswilligen Person zur Last gelegte Verhalten bereits mehrere Jahre zurückliegt, rechtfertigt noch nicht, dass sie keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz mehr darstellt. Die einbürgerungswillige Person muss den Nachweis erbringen, dass von ihr keine relevante Gefahr mehr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ausgeht, dass sie die demokratischen Institutionen der Schweiz anerkennt,62 dass sie das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert63 und dass sie dialogbereit ist64.
Verfahren für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers bei Aufenthalt im Ausland
Art. 25 BüG Zuständigkeit und Verfahren
Das SEM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; es hört den Kanton vorher an.
Der Bundesrat regelt den Ablauf des Verfahrens.
Gesuchstellung
Art. 15 BüV Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland
Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein, wenn sie oder er im Ausland lebt.
Die Schweizer Vertretung prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin. Sie lädt die Bewerberin oder den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und nimmt die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor. 3. Die Schweizer Vertretung übermittelt das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht dem SEM. 4. Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen. 5. Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 4.3
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 10
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 3.4
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 9
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Grundsatz
Einbürgerungswillige Personen, die sich im Ausland aufhalten und deren Ehegatte Schweizerin oder Schweizer ist, reichen ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung bei der nächstgelegenen Schweizer Auslandvertretung ein (Art. 15 Abs. 1 BüV).
Dazu fordern sie bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ihres Aufenthaltslandes oder, falls es dort keine Vertretung gibt, bei der Vertretung, die für ihre geographische Region als zuständig erklärt wurde, ein Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung an. Falls im Aufenthaltsland mehrere Schweizer Vertretungen bestehen, bezieht sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Liste der Auslandvertretungen des EDA (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise.html). Das SEM stellt der Bewerberin oder dem Bewerber dieses Formular nicht bereit.
Wenn die einbürgerungswillige Person das Formular anfordert, gibt sie ihren Namen und Vornamen, ihre vollständige Adresse und die Gründe für das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 Absatz 2 BüG an.
Das Formular ist vollständig, wahrheitsgemäss, korrekt und lesbar auszufüllen und der zuständigen Vertretung zu übermitteln. Dem Gesuch sind sämtliche Anhänge und aktuelle Dokumente beizulegen, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung muss die Bewerberin oder der Bewerber vorgängig die Erklärungen betreffend die eheliche Gemeinschaft und das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterzeichnet haben. Die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften durch das SEM muss ebenfalls unterzeichnet sein. Und schliesslich unterzeichnet die Bewerberin oder der Bewerber das Blatt mit der Liste der beizulegenden Anhänge.
Die Schweizer Auslandvertretung nimmt das Gesuch entgegen und versieht es mit einem Eingangsstempel. Sie prüft das Gesuch auch auf seine Vollständigkeit hin (Art. 15 Abs. 1 BüV).
Gebühren, erforderliche Dokumente und formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen
Gebühren
Für die Verfahren zur erleichterten Einbürgerung fordert die Schweizer Vertretung eine Vorauszahlung der Gebühren (Art. 35 Abs. 3 BüG und Art. 27 Abs. 1 und 2 Bst. b BüV) gegen Bezahlung oder auf Rechnung. Diese dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 Abs. 2 BüG).
Die Schweizer Auslandvertretungen erheben zwei Arten von Gebühren: Einerseits Gebühren nach der GebV-EDA (Art. 26 BüV) für die von ihnen erbrachte Dienstleistung, andererseits Gebühren nach der BüV, die den Verfahrenskosten für die erleichterte Einbürgerung beim SEM entsprechen. Im Weiteren können die Zivilstandsbehörden für ihre Tätigkeiten (Überprü-
Abteilung Bürgerrecht
fung ausländischer Dokumente im Hinblick auf die Aufnahme der Personenstandsdaten in Infostar) Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) separat in Rechnung stellen und via Schweizer Vertretung einkassieren lassen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Gebühren für das SEM.
Die Gebühren sind in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen (Art. 27 Abs. 4 BüV). Falls die Währung im Land, in dem die einbürgerungswillige Person ihr Gesuch eingereicht hat, nicht konvertierbar ist, kann die Schweizer Vertretung die Gebühren nach Rücksprache mit dem EDA in einer anderen Währung erheben. Die Umrechnungskurse legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.
Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht geleistet, kann auf das Einbürgerungsgesuch nicht eintreten werden (Art. 27 Abs. 3 BüV). Die Gebühren sind in einem Betrag zu überweisen, da keine Ratenzahlungen akzeptiert werden. Bei Nichtbezahlung schreibt die Schweizer Auslandvertretung das Gesuch ohne weitere Mitteilung an das SEM oder an die Bewerberin oder den Bewerber ab.65
Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 BüV, wozu auch die Gebühren für die erleichterte Einbürgerung gehören (Art. 25 Abs. 1 Bst. b BüV), können bis zum doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt. Das SEM stellt der Bewerberin oder dem Bewerber den Differenzbetrag in Rechnung (Art. 28 Abs. 2 BüV). Bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand können die Gebühren bis zur Hälfte reduziert werden, wobei das SEM den Differenzbetrag erstattet (Art. 28 Abs. 1 und 2 BüV).
Gebühr für die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 Absatz 2 BüG (Art. 25 Abs. 1–3 BüV)
Erleichterte Einbürgerung nach Artikel 21 BüG CHF 500.-
Einbezug der unmündigen Kinder in die Einbürgerung eines Elternteils CHF 0.-
Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland wohnenden Personen CHF 100.-
Erforderliche Dokumente
Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind (Art. 15 Abs. 5 BüV). Bei der Formulareinreichung legt die Bewerberin oder der Bewerber dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung sämtliche Dokumente bei, die in der Liste der erforderlichen Unterlagen (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind. Die ausländischen Dokumente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache einzureichen.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 32
Abteilung Bürgerrecht
Die Schweizer Auslandvertretung kann weitere Dokumente einfordern. Dokumente, die in den Gesuchsunterlagen fehlen, werden nachträglich eingefordert.
Legalisierung von ausländischen Originaldokumenten / Apostille
Originaldokumente ausländischer Behörden (Strafregister, Sozialhilfe, Steuern, Strafverfolgung, usw.) müssen in eine schweizerische Landessprache übersetzt und je nach Herkunftsland legalisiert oder mit einer Apostille versehen werden:
• Dokumente aus Schengen-Ländern: Keine Legalisierung von Originalen oder Apostillen erforderlich;
Dokumente aus Nicht-Schengen-Ländern:
Wenn das Wohnsitzland das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung (SR 0.172.030.4) unterzeichnet hat, ist eine Apostille erforderlich.
Wenn das Wohnsitzland das oben erwähnte Haager Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, muss die gesuchstellende Person das Original legalisieren lassen (z. B. durch einen Notar, ein Ministerium).
Bei Originaldokumenten, die nicht von Behörden ausgestellt wurden (z. B. Arbeitgeberbescheinigung) ist weder eine Legalisierung noch eine Apostille erforderlich.
Formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen
Nach Erhalt des Gesuchs prüft die Schweizer Auslandvertretung, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ob die Gebühren bezahlt worden sind, ob die erforderlichen Dokumente beigefügt sind und ob die Zivilstandsdaten mit Bezug auf das EAZW mit den Daten in dem von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllten Formular übereinstimmen (Art. 15 Abs. 2 erster Satz BüV).
Die Dokumente, die sich aus dem Zivilstand ergeben oder die eine Bescheinigung darstellen, sind in einer Schweizer Amtssprache einzureichen. Andernfalls muss die Bewerberin oder der Bewerber eine beglaubigte Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache beibringen.66
Prüfung der formellen Voraussetzungen
Die Schweizer Vertretung im Ausland und das SEM prüfen, ob die formellen Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 2 BüG erfüllt sind:
Abteilung Bürgerrecht
• Eheliche Gemeinschaft mit dem Schweizer Ehegatten seit mindestens sechs Jahren (Art. 21 Abs. 2 Bst. a BüG)
Angerechnet wird die Dauer einer in der Schweiz oder im Ausland gültig geschlossen Ehe.
Die Zeit, während der die einbürgerungswillige Person mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer eingetragenen Partnerschaft zusammengelebte, wird im Falle einer Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft angerechnet (Art. 35a Abs. 2 PartG). Die Umwandlung muss vor der Einreichung des Einbürgerungsgesuches von den Partnern / Partnerinnen gemeinsam beantragt werden. Wurde die eingetragene Partnerschaft in der Schweiz eingegangen, kann das Paar die Umwandlung von der zuständigen Schweizer Vertretung (Botschaft oder Konsulat) oder einem Zivilstandsamt vornehmen lassen. Wurde die eingetragene Partnerschaft im Ausland eingegangen und im Schweizerischen Zivilstandsregister noch nicht registriert, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen darüber, ob die im Ausland eingegangene eingetragene Partnerschaft als gleichwertig anzuerkennen ist und somit in eine Ehe umgewandelt werden kann. Unabhängig davon, wo die eingetragene Partnerschaft eingegangen wurde und ob diese in der Schweiz als gleichwertig anerkannt wird, haben eingetragene Partner / eingetragene Partnerinnen alternativ zu einer Umwandlung die Möglichkeit zu heiraten. Erfolgte die Heirat vor dem 1. Juli 2022, wird die Dauer einer vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft an die Ehedauer angerechnet. Bei einer Heirat nach dem 1. Juli 2022 kann die Dauer der vorangegangenen eingetragenen Partnerschaft aber nicht an die Ehedauer angerechnet werden (Art. 35a Abs. 2 PartG e contrario).
Die Zeit, während der die einbürgerungswillige Person mit einer Schweizerin oder einem Schweizer in einer anderen Form, insbesondere im Konkubinat, in einer religiösen Ehe oder in einer traditionellen Ehe nach Brauchtum zusammenlebt, kann nicht an die Dauer der ehelichen Gemeinschaft angerechnet werden. Es ist zu prüfen, ab welchem Zeitpunkt der Schweizer Ehegatte / die Schweizer Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Es ist zwischen zwei Situationen zu unterscheiden:
- Wenn der Schweizer Ehegatte / die Schweizer Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht durch ordentliche Einbürgerung oder durch erleichterte Einbürgerung als Ausländer / Ausländerin der dritten Generation nach der Heirat bzw. nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft und vor der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe erworben hat, kann der ausländische Ehegatte / die ausländische Ehegattin kein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.67 In diesem Fall steht der Bewerberin oder dem Bewerber nur die ordentliche Einbürgerung offen (siehe Kapitel 3 dieses Handbuchs).
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2013 C-1426/2012 E. 4.2.1 ff.
Abteilung Bürgerrecht
- Wenn der Schweizer Ehegatte / die Schweizer Ehegattin das Schweizer Bürgerrecht nach der Heirat bzw. nach der Begründung der eingetragenen Partnerschaft und vor der Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe durch Wiedereinbürgerung oder durch erleichterte Einbürgerung aufgrund der Abstammung von einem schweizerischen Elternteil erworben hat, kann der ausländische Ehegatte / die ausländische Ehegattin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen (Art. 21 Abs. 3 BüG).
• Einbezug der minderjährigen Kinder (Art. 30 BüG). In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Integrationskriterien von Artikel 12 BüG sinngemäss, eigenständig und altersgerecht zu prüfen. Der andere Elternteil muss in die Einbürgerung einwilligen.
Art. 30 BüG ermöglicht den Einbezug der minderjährigen Kinder, zwingt diesen aber
nicht auf. Wenn die Eltern die Kinder nicht in ihr Gesuch einbeziehen möchten oder die Kinder selbst nicht einbezogen werden wollen, stellt dies seitens des Bundesrechts kein Einbürgerungshindernis dar. Die Eltern können folglich ohne Weiteres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ohne Einbezug der Kinder einreichen.
Nichteintreten, wenn die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind
Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt und hält die einbürgerungswillige Person an ihrem Gesuch fest, übermittelt die Schweizer Auslandvertretung die Gesuchsunterlagen dem SEM, damit dieses einen formellen Nichteintretensentscheid erlässt. Dieser Entscheid ist zu begründen und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Wenn das persönliche Gespräch und die Abklärungen noch nicht erfolgt sind, erstattet das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber die Gebühr von CHF 100 für die Überprüfung der Zivilstandsverhältnisse sowie die Hälfte der Gebühr von CHF 500 für die erleichterte Einbürgerung zurück (Art. 25 Abs. 1 Bst. b BüV und Art. 28 BüV). Die gesamte zurückerstattete Gebühr beträgt somit CHF 350.
Eintreten und Erhebungsbericht
Grundsatz
Wird ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung vom Ehegatten einer Auslandschweizerin oder eines Auslandschweizers gestellt und sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, tritt die Schweizer Auslandvertretung auf das Gesuch ein und lädt die Bewerberin oder den Bewerber sowie den Schweizer Ehegatten und die in das Gesuch einbezogenen Kinder zu einem obligatorischen persönlichen Gespräch ein. Die einbürgerungswillige Person ist vorgängig über die Punkte, zu der sie befragt wird, zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Kenntnisse über die Schweiz.
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In diesem Gespräch nimmt die Schweizer Auslandvertretung die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor (Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz BüV). Sie holt möglichst aktuelle und ausführliche Informationen ein, die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden ist, und erstellt einen Erhebungsbericht zuhanden des SEM.
Erhebungsbericht der Schweizer Auslandvertretung
Das Gespräch ist grundsätzlich in einer Schweizer Landessprache zu führen. Im Erhebungsbericht ist schriftlich festzuhalten, in welcher Sprache das Gespräch geführt wurde und welche Ergebnisse es erbracht hat. Alle dem Erhebungsbericht beigefügten Dokumente müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache begleitet sein. Mit Bewerberinnen und Bewerbern, die sich im Grenzgebiet eines Nachbarstaates der Schweiz aufhalten, ist ebenfalls ein solches Gespräch durchzuführen.
Der Erhebungsbericht muss die Personalien der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten, das heisst Name, Vorname/n, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit sowie aktuelle Angaben über die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 19 Abs. 1 und 2 BüV).68 Er umfasst die Informationen zu den materiellen Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 2 BüG sowie jene, die für die verschiedenen Arten der erleichterten Einbürgerung gemeinsam sind (Art. 20 Abs. 1 BüG). Der Erhebungsbericht bezieht sich somit kumulativ auf:
• das Bestehen der ehelichen Gemeinschaft (Art. 10 BüV). Spätestens beim Gespräch unterzeichnen die einbürgerungswillige Person und ihr Schweizer Ehegatte eine Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft. Darin bestätigen sie, dass sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft leben und dass andernfalls die Einbürgerung nach Artikel 36 BüG nichtig erklärt werden kann. Bis zum Abschluss des Verfahrens kann von der Bewerberin oder dem Bewerber ein Eheschein des Aufenthaltslandes verlangt werden um zu kontrollieren, ob die eheliche Gemeinschaft nach wie vor besteht.
• das Bestehen einer engen Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz69 (Art. 19 Abs. 2 BüV und Art. 11 BüV). Die Vertretung prüft nach dem persönlichen Gespräch, zu dem die einbürgerungswillige Person, ihr Ehegatte und die in die Einbürgerung einbezogenen Kinder eingeladen werden, jedes Element der engen Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz.
− Aufenthalte in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BüV) Die Schweizer Auslandvertretung legt ihrem Erhebungsbericht die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweise bei. Diese müssen die Aufenthalte der Bewerberin oder des Bewerbers in der Schweiz nachweisen und aufzeigen, dass deren Dauer und Häufigkeit den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a BüV entsprechen.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 27
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 22 ff.
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Nachweise können insbesondere Flugtickets, Bahnbillette, Auszüge von Kredit- oder Debitkarten oder Rechnungen für die Unterbringung sein. Diese Liste ist nicht abschliessend.
− Sprachkompetenzen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BüV) Alle Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens zwölf Jahre alt sind, werden zu einem Gespräch in einer Schweizer Landessprache nach Artikel 4 BV (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) eingeladen. Bei diesem Gespräch werden die Sprachkompetenzen der Bewerberin oder des Bewerbers und der in die Einbürgerung einbezogenen Kinder geprüft. Sie müssen sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen können. Die in einer Schweizer Landessprache gestellten Fragen sind klar zu formulieren und müssen dem Niveau angepasst sein, das von der Bewerberin oder dem Bewerber je nach Alter erwartet werden kann.
Die Schweizer Vertretung gibt in ihrem Bericht an, in welcher Landessprache das Gespräch geführt wurde.
Zeigt die einbürgerungswillige Person insbesondere aufgrund ihrer Sprachkompetenzen Schwierigkeiten, dem Gespräch zu folgen, legt die Vertretung im Bericht die Gründe dafür dar und führt konkrete Beispiele für die lückenhaften Sprachkenntnisse an. Sie führt ein Gesprächsprotokoll und hält darin namentlich ihre Bemerkungen fest. Stellt sich im Verlaufe des Gesprächs heraus, dass dieses wegen sprachlichen Verständigungsproblemen erheblich erschwert wird, kann dieses in einer anderen Sprache durchgeführt resp. fortgesetzt werden. Zur Unterstützung bei sprachlichen Schwierigkeiten kann der schweizerische Ehegatte oder eine Drittperson beigezogen werden. Sie stellt das Protokoll sowie die Fragen, die der Bewerberin oder dem Bewerber während des Gesprächs gestellt wurden, dem SEM zu.
− Kenntnisse der Verhältnisse in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV) Die Landeskenntnisse werden mit einfachen Fragen in einer Schweizer Landessprache geprüft. Die Schweizer Auslandvertretung protokolliert die Kenntnisse der Bewerberin oder des Bewerbers, indem sie ihre/seine Antworten im Bericht festhält. Bei den gestellten Fragen ist dem Alter der einbürgerungswilligen Person Rechnung zu tragen. Wenn deren Muttersprache eine Schweizer Landessprache ist, können die Kenntnisse über die Schweiz schriftlich mit einem entsprechenden Fragebogen geprüft werden. Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV). Anlässlich des Gesprächs ist das Alter der Bewerberin oder des Bewerbers zu berücksichtigen. Entspricht die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers einer schweizerischen Landessprache, kann die Prüfung der Grundkenntnisse mittels eines schriftlichen Fragebogens durchgeführt werden.
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− Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern (Art. 11 Abs. 1 Bst. d BüV) Spätestens beim persönlichen Gespräch mit der Schweizer Auslandvertretung erbringt die einbürgerungswillige Person den Nachweis, dass sie Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Dieser Nachweis kann namentlich mit Aussagen von Personen, Korrespondenzen oder Fotos erbracht werden, aber auch mit Bescheinigungen oder Belegen über die Teilnahme an Aktivitäten, an denen Schweizerinnen und Schweizer teilgenommen haben. Die Nachweise müssen datiert sein und angeben, um welchen Anlass es sich gehandelt hat.
− In der Schweiz wohnhafte Referenzpersonen (Art. 11 Abs. 2 BüV) Die Bewerberin oder der Bewerber gibt im Formular den Namen und die vollständige Adresse der in der Schweiz wohnhaften Referenzpersonen an. Das SEM nimmt direkt mit diesen Kontakt auf. Diese Personen müssen insbesondere bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich regelmässig im Staatsgebiet der Schweiz aufgehalten hat und regelmässige Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Wenn diese Informationen lückenhaft sind, kann das SEM verlangen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kontaktdaten weiterer Referenzpersonen angibt.
• Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4 BüV). Die Schweizer Vertretung soll prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Rechtsordnung im Aufenthaltsland beachtet.70 Dazu stellt sie sicher, dass dem Gesuch ein Auszug aus dem Strafregister des Aufenthaltslandes der Bewerberin oder des Bewerbers beigefügt ist, der weniger als drei Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt worden ist. Die Schweizer Vertretung prüft zudem, ob die einbürgerungswillige Person die Strafregisterauszüge der anderen Staaten, in denen sie sich vor der Gesuchstellung aufgehalten hat, beigelegt hat.
• Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5 BüV). Im Rahmen der Einbürgerung stellen die Werte der Bundesverfassung universelle Werte dar. Die Schweizer Vertretung prüft, ob die einbürgerungswillige Person eine Verletzung der Werte der Schweizer Bundesverfassung nicht damit rechtfertigt, dass sie sich im Ausland aufhält. Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem Staat aufhalten, in dem diese universellen Werte nicht wirksam gewährleistet sind, haben diese so zu achten, wie wenn sie sich in der Schweiz aufhalten würden.
• Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7 BüV). Die Vertretung prüft, ob die materielle Situation der Bewerberin oder des Bewerbers im Aufenthaltsland stabil genug ist, um die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sicherzustellen.71
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 28
Ibidem
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• Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8 BüV). Die Schweizer Auslandvertretung prüft, ob das Familienleben der einbürgerungswilligen Person nach den Werten der Bundesverfassung gelebt wird.72 Wenn die einbürgerungswillige Person ihren Kindern die Teilnahme am öffentlichen Leben im Aufenthaltsland verbietet, sie zwangsweise verheiraten will oder ihrem Ehegatten nicht den für eine eheliche Gemeinschaft gebührenden Respekt und Unterstützung zukommen lässt, sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt.73
Kann die Bewerberin oder der Bewerber eine der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllen, so muss der Erhebungsbericht die allenfalls vorliegenden gewichtigen persönlichen Umstände darlegen, die diese Situation begründen.74 Er muss insbesondere erwähnen, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet oder eine Behinderung hat (Art. 19 Abs. 3 BüV). Die Schweizer Auslandvertretung verlangt von der Bewerberin oder dem Bewerber einen in eine Schweizer Landessprache übersetzten und beglaubigten Nachweis (beispielsweise Arztberichte) und übermittelt diesen dem SEM.
Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber (Art. 19 Abs. 4 BüV). Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Einbürgerungsvoraussetzungen jedoch eigenständig und altersgerecht zu prüfen.75
Mitwirkungspflicht
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Einbürgerungsverfahren massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 21 BüV). Sie müssen zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen, beispielsweise eine Adressänderung oder ein Ereignis, das den erfolgreichen Abschluss des Einbürgerungsverfahrens verhindert, und die zuständige Behörde unverzüglich über jegliche Änderungen betreffend die Bewerberin oder den Bewerber informieren.
Ordnungsfrist
Die Schweizer Auslandvertretung, die mit Erhebungen betraut ist, übermittelt ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der Gesuchstellung dem SEM (Art. 34 Abs. 3 BüG und Art. 22 BüV).
Ibidem
Ibidem
Ibidem
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 28
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Prüfung der materiellen Voraussetzungen und zusätzliche Untersuchungsmassnahmen
Prüfung der materiellen Voraussetzungen
Wenn die Schweizer Auslandvertretung den Erhebungsbericht erstellt hat, übermittelt sie diesen mit den Gesuchsunterlagen dem SEM. Das SEM prüft, ob die gemeinsamen materiellen Voraussetzungen von Artikel 20 BüG und die spezifischen Voraussetzungen betreffend das tatsächliche und stabile Bestehen der ehelichen Gemeinschaft (Art. 21 Abs. 2 Bst. a BüG) erfüllt sind (Art. 15 Abs. 3 BüV).
Das SEM prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber alle Integrationskriterien und die Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz nach Artikel 12 BüG bzw. Artikel 11 BüV erfüllt und somit eingebürgert werden kann. Und schliesslich kontaktiert das SEM die von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenen Referenzpersonen, die in der Schweiz wohnen (Art. 11 Abs. 2 BüV).
Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen stützt sich auf die Erhebungsberichte sowie die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Auslandvertretung, des SEM, des NDB und allenfalls der anderen konsultierten Behörden (beispielsweise fedpol, BJ, EDA, BA usw.).
Das SEM überprüft das Strafregister VOSTRA der einbürgerungswilligen Person um zu bestimmen, ob diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Ausserdem holt das SEM die Stellungnahme des NDB bzw. der anderen betroffenen Behörden ein um zu ermitteln, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Zusätzliche Untersuchungsmassnahmen
Falls genauere Informationen eingeholt werden müssen und vertiefte Abklärungen nötig sind, oder falls die Erhebung vor mehr als einem Jahr durchgeführt wurde und das Verfahren noch hängig ist, kann das SEM die Schweizer Auslandvertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen (Art. 15 Abs. 4 BüV).
Bestehen Zweifel in Bezug auf eine oder mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen, kann das SEM namentlich folgende zusätzliche Untersuchungen durchführen:
• zusätzliche detaillierte Abklärungen zu einem bestimmten Punkt;
• Einfordern der Kontaktdaten weiterer in der Schweiz wohnhafter Referenzpersonen;
• getrennte Befragung der Ehegatten durch die Schweizer Auslandvertretung;
• Befragung von Dritten durch die Schweizer Auslandvertretung;
• Einfordern weiterer Dokumente von der Bewerberin oder dem Bewerber;
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• Zusatzbericht, wenn der erste Erhebungsbericht älter als ein Jahr ist;
• Amtshilfeersuchen des SEM bei anderen Behörden (Art. 45 BüG).
Zustellung an den Heimatkanton, Antrag und Erklärungen
537/1 Zustellung an den Heimatkanton
Das Einbürgerungsgesuch wird an die zuständigen kantonalen Behörden übermittelt, um die Zivilstandsdaten der Bewerberin oder des Bewerbers zu überprüfen.
In diesem Fall wird der Heimatkanton des Schweizer Ehegatten gebeten, dem SEM mitzuteilen, ob die bestehenden Zivilstandsdokumente genügen und ob allenfalls der Eintrag im Zivilstandsregister Infostar zu aktualisieren ist.
537/2 Antrag des Heimatkantons
Grundsatz
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung wird auch dem Heimatkanton des Schweizer Ehegatten zur Stellungnahme unterbreitet, wenn dieser von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch macht (Art. 25 Abs. 1 i.f. BüG).
Wenn der Kanton sein Antragsrecht ausübt, kann er dem SEM beantragen, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Das SEM muss dem Antrag des Kantons nicht folgen, wenn es die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen abgeschlossen hat. Lehnt das SEM den Antrag ab, muss es seinen Einbürgerungsentscheid begründen.
Wenn die kantonale oder kommunale Behörde mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden ist, kann sie den Einbürgerungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art.
Abs. 2 BüG). Lehnt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, kann die betreffende Behörde das Bundesgericht anrufen (Art. 47 Abs. 2 BüG).
537/3 Erklärungen betreffend die eheliche Gemeinschaft und das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Zu Beginn des Verfahrens holt die Schweizer Auslandvertretung die unterzeichneten und datierten Erklärungen betreffend die eheliche Gemeinschaft und das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Dabei prüft das SEM ein letztes Mal, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung des Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers erfüllt sind.
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Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft
Falls die zu Beginn des Verfahrens unterzeichnete Erklärung betreffend die eheliche Gemeinschaft im Zeitpunkt, in dem das SEM über das Einbürgerungsgesuch entscheidet, älter als sechs Monate ist, muss die Bewerberin oder der Bewerber vor der Eröffnung des Entscheids eine neue Erklärung unterzeichnen.
Damit bestätigen die Ehegatten, dass sie in einer tatsächlichen, stabilen ehelichen Gemeinschaft leben und dass weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestehen. Bei unwahren Angaben kann die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 36 BüG nichtig erklärt werden.
Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Zu Beginn des Verfahrens holt die Schweizer Vertretung eine Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Diese muss von der einbürgerungswilligen Person und den in das Gesuch einbezogenen Kindern ab zehn Jahren unterzeichnet und datiert werden.
Falls diese Erklärung mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung unterzeichnet wurde, müssen die einbürgerungswillige Person und die in das Gesuch einbezogenen Kinder vor der Eröffnung des Entscheids eine neue Erklärung unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet haben und immer noch beachten.
Entscheid
538/1 Einbürgerung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die erleichterte Einbürgerung verfügt werden. Das SEM entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen Schweizer Auslandvertretung über die Einbürgerung (Art. 23 Abs. 2 BüV).
Der Entscheid wird dem Heimatkanton zugestellt, der innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung Beschwerde erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, wird der Einbürgerungsentscheid mit einer Rechtskraftmitteilung der Bewerberin oder dem Bewerber über die Schweizer Auslandvertretung zugestellt.
538/2 Ablehnung der Einbürgerung
Wenn die formellen oder materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gewährt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber über die Schweizer Auslandvertretung das rechtliche Gehör. Sind auch danach die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt das SEM einen formellen und begründeten Ablehnungsentscheid, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 16 Abs. 1 BüG und Art. 35 VwVG). Der ablehnende Entscheid wird der Schweizer Auslandvertretung
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zugestellt. Diese stellt der Bewerberin oder dem Bewerber den Entscheid entweder mittels eingeschriebenen Briefs mit Rückschein oder Empfangsbestätigung zu oder übergibt ihn persönlich. Der Nachweis der Zustellung, das heisst ein von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichneter und datierter Rückschein oder Empfangsbestätigung, wird dem SEM übermittelt.
Nach Artikel 47 Absatz 1 BüG kann gegen den negativen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung einzureichen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Die Bewerberin oder der Bewerber hat zu berücksichtigen, dass die Fristen des SEM wie folgt stillstehen (Art. 22a VwVG):
• vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
• vom 15. Juli bis und mit 15. August;
• vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Beim Stillstand der Fristen ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden:
• Die Entscheideröffnung erfolgt kurz vor dem Fristenstillstand. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Frist in der Regel bis zum Tag vor Beginn des Stillstands, während dem Stillstand wird sie ausgesetzt und am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands wieder aufgenommen, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
• Die Entscheideröffnung erfolgt während dem Fristenstillstand. In diesem Fall beginnt die Berechnung der Frist ab dem ersten Tag, an dem der Stillstand endet, und läuft weiter, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
538/3 Aufhebung des Einbürgerungsentscheids
Das SEM kann nach der Zustellung des Einbürgerungsentscheids, aber noch vor Eintreten der Rechtskraft, den Einbürgerungsentscheid aufheben. Dies ist dann der Fall, wenn dem SEM ausreichende Erkenntnisse vorliegen, die ihm zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bekannt waren und die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt des Entscheids die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt hat.
Nachdem das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör gewährt hat, verfügt es die Aufhebung des Einbürgerungsentscheids und führt zusätzliche Abklärungen durch. Sobald diese abgeschlossen sind, gewährt das SEM die Einbürgerung oder verfügt
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einen negativen Entscheid, nachdem es die Parteien namentlich über die Schweizer Auslandvertretung angehört hat.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann das SEM den Entscheid nicht mehr aufheben, sondern eröffnet allenfalls ein Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 36 BüG.
538/4 Inkrafttreten des Einbürgerungsentscheids und Eintrag in das Zivilstandsregister
Inkrafttreten
Wird keine Beschwerde gegen die erleichterte Einbürgerung erhoben, stellt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber über die Schweizer Auslandvertretung eine Rechtskraftmitteilung aus.
Bei minderjährigen Kindern wird die Rechtskraftmitteilung dem Inhaber der elterlichen Sorge oder an dessen Rechtsvertreter zugestellt.
Geht innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einbürgerungsentscheid ein, tritt dieser nicht in Rechtskraft. Der Entscheid des Gerichts ist abzuwarten. In diesem Fall wird keine Rechtskraftmitteilung zugestellt.
Eintrag in das Zivilstandsregister
Sobald der Einbürgerungsentscheid in Kraft tritt, kann die Behörde des Heimatkantons die Einbürgerung im Zivilstandsregister Infostar eintragen.
Die eingebürgerte Person kann frühestens einen Schweizer Reisepass oder eine schweizerische Identitätskarte bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung verlangen, wenn der Eintrag im Zivilstandsregister Infostar erfolgt ist.
Allgemeine Bemerkungen
539/1 Beschleunigtes Einbürgerungsverfahren
Das Gesetz enthält keine Ausführungen zu den Kriterien für die beschleunigte Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs, ebenso wenig diesbezügliche Verfahrensvorschriften. Dennoch ist es in der Praxis mitunter angezeigt, ein Gesuch beschleunigt (aber nicht bevorzugt) zu behandeln.
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Ein Gesuch kann beschleunigt behandelt werden, wenn die normale Behandlungsdauer eine unzumutbare Härte für die einbürgerungswillige Person, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt, darstellen würde.
Das beschleunigte Einbürgerungsverfahren kann namentlich dann gewährt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel:
• möglichst bald eine Prüfung absolvieren muss und dies nur als Schweizerin oder Schweizer tun kann;
• noch in möglichst jungem Alter die Rekrutenschule absolvieren will;
• eine Stelle in Aussicht hat, für die das Schweizer Bürgerrecht erforderlich ist (beispielsweise Zöllner oder Polizist, usw.) und dies glaubhaft darlegen kann, insbesondere durch eine Bestätigung des Arbeitgebers;
• Spitzensportler ist und Aussicht hat, nach der Einbürgerung in der schweizerischen Nationalmannschaft zu spielen;
• schwer krank ist und noch erleben möchte, Schweizerin oder Schweizer zu werden.
539/2 Umzug der Bewerberin oder des Bewerbers
Nach einem Umzug in die Schweiz kann das SEM zusätzliche Untersuchungsmassnahmen vorsehen und von der Bewerberin oder dem Bewerber weitere Dokumente einfordern, z. B Aufenthaltstitel, Wohnsitzbescheinigung, Sprachnachweis, Bestätigung betreffend Sozialhilfe, usw.
Zudem kann das SEM von der zuständigen kantonalen Behörde einen Erhebungsbericht verlangen, wofür die Gebühren im Voraus zu erheben sind.