Kapitel 6: Weitere Arten der erleichterten Einbürgerung
Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht (Art. 22 BüG)
Art. 22 BüG Irrtümlich angenommenes Schweizer Bürgerrecht
Wer während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Schweizerin oder als Schweizer behandelt worden ist, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
Die eingebürgerte Person erhält das Kantonsbürgerrecht des für den Irrtum verantwortlichen Kantons. Dieser bestimmt, welches Gemeindebürgerrecht gleichzeitig erworben wird.
Voraussetzungen
611/1 Voraussetzungen nach Artikel 22 BüG
Dauer und Aufenthalt
Ausländerinnen und Ausländer, die während fünf Jahren im guten Glauben gelebt haben, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Schweizerin oder als Schweizer behandelt worden sind, können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
Die erleichterte Einbürgerung bei irrtümlich angenommenem Schweizer Bürgerrecht steht sowohl Ausländerinnen und Ausländern offen, die sich beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhalten, als auch solchen mit Aufenthalt im Ausland.
Guter Glaube der Bewerberin oder des Bewerbers
Nach dem Grundsatz des guten Glaubens im subjektiven Sinn muss die Bewerberin oder der Bewerber in vollkommener Unwissenheit darüber gelebt haben, dass sie oder er in Wirklichkeit nicht Schweizerin oder Schweizer ist. Die Überzeugung, Schweizerin oder Schweizer zu sein, muss sich aus dem Verhalten einer kantonalen oder Gemeindebehörde gegenüber der betreffenden Person ergeben. Dieses Verhalten muss unmissverständlich sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Behörde der einbürgerungswilligen Person Identitätspapiere ausgestellt hat, auf denen ihre Schweizer Staatsangehörigkeit vermerkt ist, obwohl sie diese in Wirklichkeit gar nicht besitzt.
Die einbürgerungswillige Person kann sich nicht auf ihren guten Glauben berufen, wenn dieser nicht vereinbar ist mit der Aufmerksamkeit, die nach den Umständen von ihr verlangt werden darf.2 Sie ist somit verpflichtet, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt vorzugehen.
Abteilung Bürgerrecht
Verhalten einer kantonalen oder Gemeindebehörde
Die Verwaltung hat die Bürgerinnen und Bürger nach Treu und Glauben zu behandeln.3 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im objektiven Sinn muss die kantonale oder Gemeindebehörde jedes inkorrekte Verhalten, das die Ausländerin oder den Ausländer in die Irre führen kann, vermeiden und allenfalls ihre Auskunftspflicht erfüllen.
Somit müssen der Schriftverkehr der Behörde, die von ihr gewährten Ansprüche und Leistungen oder die Pflichten und Aufgaben, die sie von der ausländischen Person verlangt hat, objektiv den Eindruck geben, dass die kantonale oder Gemeindebehörde die ausländische Person als Schweizer Bürgerin oder Bürger erachtet hat.
611/2 Gemeinsame materielle Voraussetzungen für alle Arten der erleichterten Einbürgerung (Art. 20 BüG)
Art. 20 BüG Materielle Voraussetzungen
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Abteilung Bürgerrecht
Die materiellen Voraussetzungen nach Artikel 20 BüG sind bei der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 22 BüG anwendbar.
Wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhält, müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG vollumfänglich erfüllt sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Vorbehalten sind gewichtige persönliche Umstände, die die einbürgerungswillige Person allenfalls geltend machen kann. Und schliesslich darf die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Für den genauen Umfang der materiellen Voraussetzungen wird auf das Kapitel 4, Punkt 422 dieses Handbuchs verwiesen.
Die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG sind auch von Bewerberinnen und Bewerbern mit Aufenthalt im Ausland zu erfüllen (Art. 20 Abs. 3 BüG). Sie werden unter dem Gesichtspunkt der engen Verbundenheit mit der Schweiz geprüft (gemäss Kapitel 5, Punkte 512 und 522/1 dieses Handbuchs).
611/3 Besonderheiten
Ein minderjähriges und urteilsunfähiges Kind kann sich nicht auf den guten Glauben, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen, berufen, wenn seine Eltern wussten, dass es keine Schweizer Bürgerin oder kein Schweizer Bürger ist, obwohl die Behörden das Kind als solche bzw. solchen behandelten.
Artikel 22 BüG findet insbesondere Anwendung, wenn ein Kind aus einer Ehe zwischen einer
Schweizerin und einem Ausländer vor dem 1. Januar 2006 geboren wurde und in den Schweizer Registern irrtümlich als Schweizer Staatsangehöriger eingetragen wurde. Dieser Fall ergab sich, wenn die Mutter aufgrund einer früheren Ehe mit einem Schweizer Staatsangehörigen automatisch das Schweizer Bürgerrecht erworben hatte (bis 31. Dezember 1991). Vor der Änderung des BüG vom 3. Oktober 20034 erhielten Kinder aus einer Ehe zwischen einem Ausländer und einer Schweizerin – die das Bürgerrecht durch eine frühere Ehe erworben hatte – grundsätzlich nicht von Gesetzes wegen das Schweizer Bürgerrecht, ausser wenn sie durch Geburt keine andere Staatsangehörigkeit erwerben konnten oder vor ihrer Mündigkeit staatenlos wurden.5 Sie mussten als Schweizer Staatsangehörige eingetragen worden sein, obwohl sie die Möglichkeit hatten, die Staatsangehörigkeit des ausländischen Vaters zu erwerben.
Siehe ehemaliger Art. 57a aBüG, der durch die Änderung vom 3. Oktober 2003 aufgehoben wurde
(AS 2005 5235)
Abteilung Bürgerrecht
Bürgerrecht
Wird das Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf Artikel 22 BüG bewilligt, erwirbt die Bewerberin oder der Bewerber das Bürgerrecht des Kantons, der für den Fehler verantwortlich ist. Das Gemeindebürgerrecht wird vom betreffenden Kanton bestimmt, der es gleichzeitig der Bewerberin oder dem Bewerber verleiht.
Verfahren
Grundsatz
In Bezug auf das Verfahren ist zu unterscheiden zwischen:
• Aufenthalt in der Schweiz:
Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung beim SEM ein, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält (Art. 14 Abs. 1 BüV). Der Ablauf des Verfahrens ist im Kapitel 4, Punkt 431 ff. dieses Handbuchs erläutert, die sinngemäss für Artikel 22 BüG gelten, unter Vorbehalt der Bestimmungen zur ehelichen Gemeinschaft.
• Aufenthalt im Ausland:
Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ein, wenn sie oder er sich im Ausland aufhält (Art. 15 BüV). Die Verfahrensschritte werden im Kapitel 5, Punkt 531 ff. dieses Handbuchs beschrieben, die sinngemäss anwendbar sind, unter Vorbehalt der Erläuterungen zur ehelichen Gemeinschaft.
Erforderliche Dokumente
Nebst den Dokumenten gemäss der "Liste erforderlicher Dokumente nach Art. 22 BüG" und unter Vorbehalt der Dokumente betreffend die eheliche Gemeinschaft, legt die einbürgerungswillige Person ihrem Gesuch alle Dokumente bei, die nachweisen, dass sie während fünf Jahren im guten Glauben gelebt hat, das Schweizer Bürgerrecht zu besitzen, und während dieser Zeit von kantonalen oder Gemeindebehörden tatsächlich als Schweizerin oder Schweizer behandelt worden ist (beispielsweise durch die Erteilung des Schweizer Reisepasses bzw. der Schweizer Identitätskarte oder des Dienstbüchleins).
Einbezug der minderjährigen Kinder
In die Einbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben (Art. 30 BüG). Bei allen Kindern ab dem 12. Altersjahr (unabhängig davon, ob sie in das Gesuch einbezogen werden oder ein eigenständiges Gesuch stellen) sind die Integrationskriterien von Artikel 12
Abteilung Bürgerrecht
BüG im persönlichen Gespräch eigenständig und altersgerecht zu prüfen. Der andere Elternteil muss in die Einbürgerung einwilligen.
Erleichterte Einbürgerung von staatenlosen Kindern (Art. 23 BüG)
Art. 23 BüG Staatenloses Kind
Ein minderjähriges staatenloses Kind kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon ein Jahr unmittelbar vor der Gesuchstellung.
Jeder Aufenthalt in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Vorschriften wird angerechnet.
Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons.
Voraussetzungen
621/1 Voraussetzungen nach Artikel 23 BüG
Grundsatz
Die Voraussetzungen nach Artikel 23 BüG müssen kumulativ erfüllt sein.
Minderjährige staatenlose Kinder
Die Bewerberin oder der Bewerber ist ein minderjähriges Kind unter 18 Jahren,6 dessen Staatenlosigkeit von der Schweiz oder einem Unterzeichnerstaat des Übereinkommens vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung der Staatenlosen7 anerkannt wurde. Es ist also seiner Staatsangehörigkeit beraubt und hat keine Möglichkeit mehr, aufgrund der Gesetzgebung eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.8 Es genügt nicht, dass das Kind einfach keine Identitätsdokumente seines Herkunftsstaates besitzt, um als staatenlos zu gelten; es ist auch sicherzustellen, dass kein Staat aufgrund seiner Gesetzgebung das Kind als seinen Angehörigen betrachtet.9
Artikel 23 BüG stützt sich auf Artikel 38 Absatz 3 BV, der bestimmt, dass der Bund die Einbürgerung von staatenlosen Kindern erleichtern muss. Zudem lehnt sich Artikel 23 BüG an Artikel 15 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte an, wonach jeder das Recht auf eine Staatsangehörigkeit hat. Er entspricht auch Artikel 24 Absatz 3 des Internationalen Pakts über
Art. 14 ZGB e contrario
Bundesgerichtsentscheid 2C_661/2015 vom 12. November 2015 E. 3.1
Art. 1 Abkommen vom 28. September 1954 über die Rechtsstellung von Staatenlosen (SR 0.142.40)
Abteilung Bürgerrecht
bürgerliche und politische Rechte10 sowie Artikel 7 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes11, wonach Kinder das Recht haben, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben.
Mindestaufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz
Minderjährige staatenlose Kinder können nur dann eine erleichterte Einbürgerung beantragen, wenn sie sich seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten. Bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind zwei Elemente zu berücksichtigen:
• In der Regel wird die gesamte Aufenthaltsdauer vom SEM retroaktiv berechnet. Es ist festzuhalten, dass:
− die Berechnung ab dem Datum der Gesuchstellung beim SEM beginnt;
− bei der Berechnung der gesamten Aufenthaltsdauer von fünf Jahren in der Schweiz der Aufenthalt der Bewerberin oder des Bewerbers im Staatsgebiet der Schweiz unterbrochen sein kann.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss sich während eines Jahres unmittelbar vor der Gesuchstellung ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben. Bei der Berechnung dieser Aufenthaltsdauer ist das Datum, an dem das Gesuch beim SEM eingereicht wird, massgebend. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Unterbrechung des Aufenthalts nach Artikel 33 Absatz 3 BüG vorliegt. Diesbezüglich wird auf das Kapitel 4, Punkt 412/2 dieses Handbuchs verwiesen, der sinngemäss für Artikel 23 BüG gilt.
Der Aufenthalt der Bewerberin oder des Bewerbers in der Schweiz wird angerechnet, wenn er mit einem den ausländerrechtlichen Vorschriften entsprechenden Aufenthaltstitel erfolgt ist (Art. 33 BüG). Eine von der Schweiz als staatenlos anerkannte Person hat grundsätzlich Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) im Kanton, in dem sie sich rechtmässig aufhält.12 Aufenthalte mit ordentlicher ausländerrechtlicher Bewilligung vor der Anerkennung als staatenlose Person werden ebenfalls an die Frist angerechnet, wenn sie nicht unterbrochen wurden.13
Die einbürgerungswillige Person muss sich also bei der Gesuchstellung in der Schweiz aufhalten. Sie muss nachweisen, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, indem sie aufzeigt, dass sie beständig und dauerhaft an einem bestimmten Ort auf Schweizer Staatsgebiet lebt. Am Aufenthaltsort müssen familiäre, berufliche oder schulische Beziehungen bestehen, aber auch besondere materielle Beziehungen, die den Lebensmittelpunkt der einbürgerungswilligen Person in der Schweiz widerspiegeln und mit welchen Rechtswirkungen verbunden sind. Im Übrigen gelten die Ausführungen zum Aufenthalt unter Punkt 631/1 sinngemäss.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3124/2011 vom 23. Juli 2012
Abteilung Bürgerrecht
621/2 Gemeinsame Voraussetzungen für alle Arten der erleichterten Einbürgerung
Art. 20 BüG Materielle Voraussetzungen
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Die materiellen Voraussetzungen nach Artikel 20 BüG sind bei der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 23 BüG anwendbar.
Die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG müssen vollumfänglich erfüllt sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Vorbehalten sind gewichtige persönliche Umstände der einbürgerungswilligen Person, die sich insbesondere auf ihr Alter beziehen.
Und schliesslich darf die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Für den genauen Umfang der materiellen Voraussetzungen wird auf Kapitel 4, Punkt 422 dieses Handbuchs verwiesen, der sinngemäss für Artikel 23 BüG gilt. Die Anwendung dieser Voraussetzungen muss jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und des Alters der einbürgerungswilligen Person erfolgen.
Abteilung Bürgerrecht
Bürgerrecht
Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Gemeinde und des Kantons, in dem es sich beständig und dauerhaft aufhält (Art. 23 Abs. 3 BüG) und wo sich somit sein Lebensmittelpunkt befindet.
Verfahren
Grundsatz
Der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach den Ausführungen in Kapitel 4, 431 ff. dieses Handbuchs, die sinngemäss für Artikel 23 BüG gelten, unter Vorbehalt der Bestimmungen zur ehelichen Gemeinschaft und zu den erforderlichen Dokumenten.
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung eines minderjährigen staatenlosen Kindes hat über dessen Rechtsvertreter zu erfolgen. Es ist beim SEM einzureichen, das das Gesuch formell prüft (Art. 14 Abs. 1 BüV). Das SEM prüft insbesondere, ob die Voraussetzungen betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit erfüllt sind.
Erforderliche Dokumente
Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind (Art. 15 Abs. 5 BüV). Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die Dokumente bei, die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Artikel
BüG" (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind.
Die Dokumente sind in einer Schweizer Landessprache einzureichen. Andernfalls ist eine beglaubigte Übersetzung in eine Schweizer Landessprache beizubringen.
Abteilung Bürgerrecht
Kind eines eingebürgerten Elternteils, das nicht in die Einbürgerung einbezogen wurde (Art. 24 BüG)
Art. 24 BüG Kind eines eingebürgerten Elternteils
Ein ausländisches Kind, das im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuches eines Elternteils minderjährig war und nicht in die Einbürgerung einbezogen wurde, kann vor Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es einen Aufenthalt von insgesamt fünf Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.
Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht des schweizerischen Elternteils.
Voraussetzungen
631/1 Voraussetzungen nach Art. 24 BüG
Kind, das nicht in die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung eines Elternteils einbezogen wurde
Artikel 24 BüG ermöglicht dem ausländischen Kind einer eingebürgerten Person, das nicht in
die Einbürgerung einbezogen wurde, insbesondere, weil es im Ausland lebte, vor seinem 22. Geburtstag ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen. Dazu muss es sich während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, wovon drei Jahre unmittelbar vor der Gesuchstellung.
Das Kind musste zum Zeitpunkt, als der Elternteil sein Einbürgerungsgesuch stellte, zwingend minderjährig gewesen sein. Das ausländische Kind kann somit sein Gesuch um erleichterte Einbürgerung bis zu seinem 22. Geburtstag einreichen. Ist das Kind älter, steht ihm nur die ordentliche Einbürgerung offen, sofern es die Voraussetzungen dafür erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist (siehe Kapitel 3 dieses Handbuchs).
Aufenthalt in der Schweiz
Die einbürgerungswillige Person muss sich während insgesamt fünf Jahren in der Schweiz aufgehalten haben, wovon drei Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor der Gesuchstellung. Sie muss sich somit zum Zeitpunkt der Gesuchstellung und bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens in der Schweiz aufhalten. Bei der Berechnung dieser Aufenthaltsdauer ist das Datum, an dem das Gesuch beim SEM eingereicht wird, massgebend. Es ist jedoch zu prüfen, ob eine Unterbrechung des Aufenthalts nach Artikel 33 Absatz 3 BüG vorliegt. Diesbezüglich und für den Begriff des Aufenthalts wird auf Kapitel 4, Punkt 412/1 und 412/2 dieses Handbuchs verwiesen, der sinngemäss anwendbar ist.
Abteilung Bürgerrecht
631/2 Gemeinsame Voraussetzungen für alle Arten der erleichterten Einbürgerung
Art. 20 BüG Materielle Voraussetzungen
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Die materiellen Voraussetzungen nach Artikel 20 BüG sind bei der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 24 BüG anwendbar.
Wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhält, müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG vollumfänglich erfüllt sein (Art. 20 Absatz 1 BüG). Vorbehalten sind gewichtige persönliche Umstände, die die einbürgerungswillige Person insbesondere in Bezug auf ihr Alter allenfalls geltend machen kann.
Und schliesslich darf die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Für den genauen Umfang der materiellen Voraussetzungen wird auf Kapitel 4, Punkt 422 dieses Handbuchs verwiesen. Die Anwendung dieser Voraussetzungen muss jedoch von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der Fähigkeiten und des Alters der einbürgerungswilligen Person erfolgen.
Abteilung Bürgerrecht
Bürgerrecht
Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht seines Schweizer Elternteils (Art. 24 Abs. 2 BüG).
Verfahren
Grundsatz
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 24 BüG ist beim SEM einzureichen (Art. 14 Abs. 1 BüV). Das SEM prüft, ob das Gesuch vollständig ist, ob das Kind zum Zeitpunkt der Gesuchstellung unter 22 Jahre alt ist, ob es bei der Gesuchstellung seines Elternteils noch minderjährig war und ob es die Voraussetzung des Aufenthalts in der Schweiz erfüllt.
Der Ablauf des Verfahrens ist in Kapitel 4, Punkt 431 ff. dieses Handbuchs erläutert, die sinngemäss für Artikel 22 BüG gelten, unter Vorbehalt der Bestimmungen zur ehelichen Gemeinschaft.
Erforderliche Dokumente
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die Dokumente bei, die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Artikel 24 BüG" (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind.
Alle einzureichenden Dokumente müssen in einer Amtssprache verfasst sein. Andernfalls hat die Bewerberin oder der Bewerber eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache zu veranlassen.14
Abteilung Bürgerrecht
Erleichterte Einbürgerung von jungen Ausländerinnen und Ausländern der
Art. 38 BV Erwerb und Verlust der Bürgerrechte
Er [der Bund] erleichtert die Einbürgerung von: a. Personen der dritten Ausländergeneration; b. staatenlosen Kindern.
Art. 24a BüG Personen der dritten Ausländergeneration
Das Kind ausländischer Eltern kann auf Gesuch hin erleichtert eingebürgert werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. Mindestens ein Grosselternteil ist in der Schweiz geboren worden oder es wird glaubhaft gemacht, dass er ein Aufenthaltsrecht erworben hat; b. Mindestens ein Elternteil hat eine Niederlassungsbewilligung erworben, hat sich mindestens zehn Jahre in der Schweiz aufgehalten und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht; c. Das Kind wurde in der Schweiz geboren; d. Das Kind besitzt eine Niederlassungsbewilligung und hat mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht.
Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr einzureichen.
Das eingebürgerte Kind erwirbt das Bürgerrecht der Wohngemeinde und des Wohnkantons zum Zeitpunkt des Bürgerrechtserwerbs.
Art. 51a BüG Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016
Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dieses Gesetzes das 26. Altersjahr erreicht und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Artikel 24a Absatz 1 erfüllen, können nach dem Inkrafttreten während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
Formelle Voraussetzungen
In Artikel 24a BüG werden die Eintretensvoraussetzungen auf ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung für eine Person, welche der dritten Ausländergeneration angehört und in der Schweiz wohnt, festgelegt. Es handelt sich um kumulative Voraussetzungen. Lebt die Bewerberin oder der Bewerber im Ausland, ist eine erleichterte Einbürgerung nach Art. 24a BüG nicht möglich.
Abteilung Bürgerrecht
Betreffend die Grosseltern (erste Generation)
Die erleichterte Einbürgerung setzt voraus, dass die Ausländerin oder der Ausländer belegen kann, dass mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz geboren worden ist oder glaubhaft machen kann, dass er in der Schweiz ein gefestigtes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungen erworben hat. Ein bloss vorübergehender kurzer Aufenthalt beispielsweise als Tourist genügt nicht.15 Es sind somit diejenigen Aufenthaltsrechte des Grosselternteils massgebend, die ein Zusammenleben der Familie (erste und zweite Generation) in der Schweiz ermöglicht haben.
Betreffend die Eltern (zweite Generation)
Kumulativ zu den die Grosseltern betreffenden Kriterien muss mindestens ein Elternteil eine Niederlassungsbewilligung besitzen oder besessen haben, während mindestens 10 Jahre ein gefestigtes und dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz in Übereinstimmung mit den ausländerrechtlichen Bestimmungengehabt haben und mindestens fünf Jahre die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben (Kindergarten miteingeschlossen).
Betreffend die Bewerberin oder den Bewerber (dritte Generation)
Die einbürgerungswillige Person muss, zusätzlich zu den oben erwähnten Voraussetzungen für die Grosseltern und Eltern, in der Schweiz geboren sein, über eine Nierderlassungsbewilligung verfügen und mindestens während fünf Jahren die obligatorische Schule in der Schweiz besucht haben (Kindergarten miteingeschlossen). Das Gesuch ist bis zum vollendeten 25. Altersjahr, d.h. bis spätestens zum Tag des 25. Geburtstags, einzureichen. Die Übergangsbestimmung nach Art. 51a BüG wurde per 15. Februar 2023 aufgehoben.
641/1 Aufenthaltsrecht der Ausländer der ersten Generation
Art. 15a BüV Aufenthaltsrechte für Personen der ersten Generation (Art. 24a BüG)
Als Aufenthaltsrechte im Sinne von Art. 24a, Abs. 1, Bst. a, BüG gelten insbesondere Aufenthaltstitel in Form: a. einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung; b. einer vorläufigen Aufnahme; oder c. einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarte oder einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit.
Artikel 15a BüV zählt die Aufenthaltstitel auf, welche das Vorliegen eines Aufenthaltsrechts
der ersten Ausländergeneration belegen.
Erläuternder Bericht vom 23 Oktober 2017, S. 4
Abteilung Bürgerrecht
• Aufenthalte mit Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder Niederlassungsbewilligung (Ausweis C);
• Aufenthalte im Rahmen einer vorläufigen Aufnahme (Ausweis F); oder
• Aufenthalte mit einer vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellten Legitimationskarte oder mit einer Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit (Ausweis Ci).
Die verschiedenen Aufenthaltsstati sind in Kapitel 4, Ziffer 412/1 des vorliegenden Handbuchs im Detail beschrieben und sinngemäss anwendbar.
Obwohl Aufenthalte im Rahmen einer Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) oder als Saisonnier (Ausweis A) nicht ausdrücklich in Artikel 15a BüV erwähnt sind, können diese unter gewissen Voraussetzungen berücksichtigt werden. Ab 1964 hatten die Inhaber eines Ausweises A aufgrund eines Abkommens zwischen Italien und der Schweiz einen Anspruch auf Umwandlung ihrer Bewilligung in eine Jahresbewilligung (Ausweis B). Später folgte die Ausdehnung dieser Regelung auf andere Staaten. In Bezug auf die Kurzaufenthaltsbewilligungen (Ausweis L) ist es in Tourismusgebieten relativ üblich, dass diese Art Aufenthaltstitel ununterbrochen über mehrere Jahre hinweg erteilt wird. Seit 2008 ist der Nachzug der Familie mit der Kurzaufenthaltsbewilligung möglich. 16
641/2 Erforderliche Dokumente
Das SEM stellt verschiedene Dokumente zur Verfügung, die für die Auskünfte der zuständigen Behörden verwendet werden können.
Art. 15b Unterlagen für die Glaubhaftmachung
Folgende Unterlagen können das Aufenthaltsrecht der ersten Ausländergeneration glaubhaft machen: a. Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinden und Kantone; b. Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM sowie dessen Vorgängersysteme: Zentrales Ausländerregister (ZAR) und Automatisiertes Personenregistratursystem (AUPER); c. Auszug aus den Migrationsinformationssystemen der Gemeinden und Kantone; d. Auszug aus dem Informationssystem Ordipro des EDA; e. Auszug aus dem Zivilstandsregister der Gemeinden und Kantone; f. Akten von Migrationsbehörden der Gemeinden und Kantone, von Schulbehörden sowie Steuerbehörden
Erläuternder Bericht vom 23. Oktober 2017, S. 5
Abteilung Bürgerrecht
Ergibt sich der geforderte Aufenthaltstitel nicht klarerweise aus einem Auszug nach Absatz 1, so sind dem Gesuch weitere Unterlagen beizulegen, die geeignet sind, das Aufenthaltsrecht der ersten Generation aufzuzeigen. Dazu eignen sich insbesondere: a. Akten von Migrationsbehörden der Gemeinden und Kantone sowie von Schulbehörden; b. Auszüge oder Bestätigungen aus dem schweizerischen Zivilstandsregister; c. Bestätigungen von Steuerbehörden, dass ein Grosselternteil infolge eines Aufenthalts in der Schweiz besteuert wurde.
641/21 Für einen Grosselternteil
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die Dokumente bei, die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Artikel 24a BüG" (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind. Ausländischen Dokumente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache einzureichen.
Die Glaubhaftigkeit bezüglich dem Vorliegen eines Aufenthaltsrechts muss sich nicht zwingend auf fremdenpolizeirechtliche Dokumente abstützen, sondern kann sich auch aus Unterlagen anderer Behörden ergeben.
Im Hinblick auf die Beibringung der erforderlichen Dokumente überprüft die Bewerberin oder der Bewerber zuerst, ob der Aufenthaltstitel, dessen Vorliegen sie oder er nachweisen muss, offiziell registriert worden ist. Dabei kommen die nachfolgend erwähnten Auszüge in Betracht:
• Auszug aus dem Einwohnerregister der Gemeinden und Kantone (die kantonalen oder kommunalen Einwohnerregister enthalten Angaben über die Art des Aufenthaltstitels, über welchen niedergelassene oder sich in der Schweiz aufhaltende ausländische Personen, verfügen oder verfügt haben);
• Auszug aus dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) des SEM sowie aus dessen Vorgängersystemen: Zentrales Ausländerregister (ZAR) und Automatisiertes Personenregistratursystem, AUPER (Informatiksysteme für Ausländerdaten bestehen auf Bundesebene seit 1982. ZEMIS hat ZAR und AUPER 2008 ersetzt, dient der Bearbeitung der Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich und erfasst unter anderem die erteilten migrationsrechtlichen Aufenthalte. Die darin enthaltenen Daten sind indes nicht vollständig und erlauben nicht, systematisch die Art des Aufenthaltstitels resp. seine Dauer nachzuweisen).
• Auszug aus den Migrationsinformationssystemen der Gemeinden und Kantone (die Kantone und Gemeinden führen auch eigene kantonale und kommunale Migrationsinformationssysteme, welche ebenfalls der Bearbeitung der Personendaten aus dem Ausländer- und Asylbereich dienen);
Abteilung Bürgerrecht
• Auszug aus dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA (es handelt sich um Angaben zu Mitgliedern des diplomatischen Personals in der Schweiz, die eine Legitimationskarte des EDA erhalten haben).
Ergibt sich der erforderliche Aufenthaltstitel nicht aus den vorstehend erwähnten Dokumenten, so sind dem Gesuch weitere Unterlagen beizulegen, die geeignet sind, das Aufenthaltsrecht der ersten Generation aufzuzeigen. Dazu eignen sich insbesondere:
- Akten von Migrationsbehörden der Gemeinden und Kantone sowie von Schulbehörden (es handelt sich um Dokumente im Zusammenhang mit administrativen Verfahren wie beispielsweise das Ausstellen eines Zeugnisses, Promotionsentscheide oder fremdenpolizeiliche Verfügungen, usw.);
- Auszüge oder Bestätigungen aus dem schweizerischen Zivilstandsregister (das Zivilstandsregister umfasst die Gesamtheit der seit 1876 in Papierform oder in elektronischer Form geführten Register z.B. Geburtsregister, Todesregister, Eheregister, Anerkennungsregister, Legitimationsregister, Familienregister und Personenstandsregister). Gegenstand der Beurkundung im Zivilstandsregister ist der Personenstand einer Person. Die Beurkundung erfolgt anlässlich eines Zivilstandsereignisses (z. B. Geburt, Eheschliessung, Tod) und beinhaltet unter anderem auch die Erfassung des Wohnsitzes oder Aufenthaltes der betroffenen Person zu diesem Zeitpunkt. Der Registereintrag gibt nur Auskunft darüber, ob sich eine ausländische Person anlässlich des beurkundeten Zivilstandsereignisses in der Schweiz aufgehalten hat. Er sagt nichts darüber aus, ob die betreffende Person über ein legales Aufenthaltsrecht verfügte oder wie lange sie sich tatsächlich in der Schweiz aufgehalten hat);
- Bestätigungen von Steuerbehörden (es handelt sich um Steuerbescheinigungen, die geeignet sind, glaubhaft zu machen, dass mindestens ein Grosselternteil in der Schweiz besteuert wurde. Sie sagen jedoch nichts darüber aus, ob mindestens ein Grosselternteil über ein gültiges Aufenthaltsrecht verfügte).
641/22 Für einen Elternteil
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Art. 24a BüG" aufgeführten Unterlagen bei (Beilage zum Gesuchsformular). Ausländischen Dokumente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache einzureichen.
641/23 Für die Bewerberin oder den Bewerber
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Art. 24a BüG" aufgeführten Unterlagen
Abteilung Bürgerrecht
bei (Beilage zum Gesuchsformular). Ausländischen Dokumente sind zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache einzureichen.
Materielle Voraussetzungen
Die materiellen Voraussetzungen nach Artikel 20 BüG sind anwendbar.
Verfahren
Nach Artikel 31 BüG können Personen, die weniger als 16 Jahre alt sind, das Einbürgerungsgesuch nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen. Ist die einbürgerungswillige Person mehr als 16 Jahre alt, muss sie dem Gesuch eine schriftliche Erklärung über ihren Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts beilegen.
Die Einbürgerungserleichterungen sind nicht nur auf die dritte Ausländergeneration anwendbar, sondern auch auf die folgenden Generationen.
Das Verfahren um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 24a BüG wird vom SEM durchgeführt. Dieses entscheidet in fine über die Erteilung der Einbürgerung.
Das Verfahren richtet sich nach den Ausführungen in Kapitel 4, Ziffer 43 ff. des vorliegenden Handbuchs und ist sinngemäss anwendbar. Im Gegensatz zu den anderen Kategorien der erleichterten Einbürgerung, verlangt das SEM jedoch grundsätzlich keinen Erhebungsbericht bei den kantonalen Behörden. Es entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen, nachdem es die verschiedenen Bundesstellen konsultiert hat.
Hingegen hört das SEM den Kanton vor der Gutheissung des Gesuchs nach Artikel 25 BüG. an. Sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt und ist die Abweisung des Gesuchs daher unvermeidbar, hört das SEM den Kanton nicht an.
Übergangsrecht
Art. 51a BüG Übergangsbestimmung zur Änderung vom 30. September 2016
Personen der dritten Ausländergeneration, die bei Inkrafttreten der Änderung vom 30. September 2016 dieses Gesetzes das 26. Altersjahr erreicht und das 35. Altersjahr noch nicht vollendet haben sowie die Voraussetzungen von Artikel 24a Absatz 1 erfüllen, können nach dem Inkrafttreten während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
Die Übergangsregelung sah vor, dass Personen der dritten Ausländergeneration, die am 15. Februar 2018 ihren 25. Geburtstag erreicht aber ihren 35. Geburtstag noch nicht gefeiert hatten sowie die Voraussetzungen erfüllten, während fünf Jahren ein Gesuch um erleichterte
Abteilung Bürgerrecht
Einbürgerung stellen konnten. Das heisst, dass diese Personen ihr Gesuch bis zum 15. Februar 2023 stellen konnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht 40-jährig sein werden. Mit der Aufhebung der Übergangsbestimmung per 15. Februar 2023 können ab dem 16. Februar 2023 nur noch Personen, die das 25. Altersjahr noch nicht erreicht haben, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen.
Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht (Art. 51 BüG)
Art. 51 BüG Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht
Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
Ausländisches Kind, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht verloren hat (Art. 51 Abs. 1 BüG)
651/1 Voraussetzungen
651/11 Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 BüG
Die Bewerberin oder der Bewerber muss einerseits ein ausländisches Kind sein, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, andererseits muss es mit der Schweiz eng verbunden sein.
Die Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 BüG müssen kumulativ erfüllt sein.
Abteilung Bürgerrecht
Ausländisches Kind einer Mutter, die vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht verloren hat
Das ausländische Kind einer Mutter, die vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht durch Heirat verloren hat, kann nur ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach
Artikel 51 Absatz 1 BüG stellen. Die einbürgerungswillige Person muss bei der Gesuchstellung
nicht zwingend minderjährig sein.
Wie aus der Botschaft vom 4. März 2011 ausdrücklich hervorgeht, ist der Generationensprung bei der erleichterten Einbürgerung, wie er nach Artikel 58a Absatz 3 aBüG vorgesehen war, ab dem 1. Januar 2018 nicht mehr möglich. Deshalb können die Grosskinder einer Schweizerin, die vor oder bei der Geburt ihrer Kinder das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, sich nicht mehr erleichtert einbürgern lassen.17 Denn die zuvor von Artikel 58a aBüG betroffenen Personen haben einen zu geringen Bezug zum Schweizer Bürgerrecht, als dass die Zulassung zur erleichterten Einbürgerung gerechtfertigt wäre.18 Artikel 58a aBüG war ursprünglich eine Übergangsbestimmung für vor dem 1. Juli 1985 geborene Kinder, deren Aufhebung im Hinblick auf die Revision des BüG vom Juni 2014 als zweckmässig erachtet wird.19
Auch wenn die Botschaft vom 4. März 2011 die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung von Kindern, deren Mutter aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurde oder dieses verwirkt hat, offen lässt, ist ein solcher Ansatz in der Anwendung des BüG ab 2018 auszuschliessen; denn dies würde insofern dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen, als die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung von Kindern, deren Vater das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, im BüG nicht mehr vorgesehen ist.20
Artikel 51 Absatz 1 BüG ist somit dann anwendbar, wenn die Mutter das Schweizer Bürgerrecht als Ehefrau eines Ausländers nicht an ihr Kind weitergeben konnte, unabhängig davon, wie sie das Schweizer Bürgerrecht erworben hat. Hat sie das Schweizer Bürgerrecht vor der Geburt des Kindes durch Verwirkung oder Entlassung verloren, ist eine erleichterte Einbürgerung ihres Kindes nach Artikel 51 Absatz 1 BüG hingegen nicht möglich (siehe auch Memento
Ausländisches Kind, das mit der Schweiz eng verbunden ist
Die erleichterte Einbürgerung gestützt auf Artikel 51 Absatz 1 BüG kann nur gewährt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine enge Verbundenheit mit der Schweiz nachweist.
Der Begriff der engen Verbundenheit wird in Artikel 11 BüV erklärt. Die Erläuterungen zu diesem Begriff im Kapitel 5, Punkt 512 dieses Handbuchs gelten sinngemäss für Artikel 51 Absatz 1 BüG.
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2867
Ibidem
Ibidem
Es ist auf die Fassung von Art. 31b aBüG Bezug zu nehmen, dessen Wortlaut allgemein formuliert
ist
Abteilung Bürgerrecht
651/12 Gemeinsame Voraussetzungen für alle Arten der erleichterten Einbürgerung
Art. 20 BüG Materielle Voraussetzungen
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Artikel 51 Absatz 5 BüG bestimmt, dass die materiellen Voraussetzungen von Artikel 20 BüG
betreffend die Integrationskriterien und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz für die erleichterte Einbürgerung eines ausländischen Kindes, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, sinngemäss Anwendung finden. Es ist zu unterscheiden zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich in der Schweiz aufhalten, und solchen mit Aufenthalt im Ausland.
Bei Aufenthalt in der Schweiz
Wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhält, müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG vollumfänglich erfüllt sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Vorbehalten sind gewichtige persönliche Umstände, die die einbürgerungswillige Person allenfalls geltend machen kann (Art. 9 BüV). Und schliesslich darf die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Abteilung Bürgerrecht
Für den genauen Umfang der materiellen Voraussetzungen wird auf Kapitel 4, Punkt 422 dieses Handbuchs verwiesen, der sinngemäss anwendbar ist.
Bei Aufenthalt im Ausland
Die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG, die sinngemäss auf Artikel 51 Absatz 1 BüG anwendbar sind, sind auch von Bewerberinnen und Bewerbern mit Aufenthalt im Ausland zu erfüllen (Art. 20 Abs. 3 BüG).
Sie werden unter dem Gesichtspunkt der engen Verbundenheit mit der Schweiz geprüft (gemäss Kapitel 5, Punkte 512 und 522/1 dieses Handbuchs), die sinngemäss anwendbar sind.
651/2 Bürgerrecht
Nach Artikel 51 Absatz 4 BüG in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 1 BüG erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Schweizer Mutter besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
Mit der erleichterten Einbürgerung erwirbt das Kind alle Bürgerrechte, welche die Schweizer Mutter besitzt oder besass.
651/3 Einbezug der Kinder
Art. 30 BüG Einbezug der Kinder in die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung
In die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
Art. 31 BüG Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.
Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Nach Artikel 30 BüG können minderjährige Kinder der einbürgerungswilligen Person, die ein Gesuch nach Artikel 51 Absatz 1 BüG stellt, in die erleichterte Einbürgerung einbezogen werden, wenn sie dauerhaft mit dieser oder diesem zusammenleben.
Je nach Alter müssen sie auch eine enge Verbundenheit mit der Schweiz nachweisen, und ab dem Alter von zwölf Jahren müssen sie zudem die Integrationskriterien nach Artikel 12 BüG
Abteilung Bürgerrecht
erfüllen, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten (Art. 51 Abs. 5 BüG und Art. 20 BüG). Diese Kriterien gelten sinngemäss, wenn sie sich im Ausland aufhalten.
Das Gesuch wird somit vom Rechtsvertreter dieser Kinder eingereicht, die ihren eigenen Willen schriftlich zu erklären haben, wenn sie 16 Jahre oder älter sind (Art. 31 Abs. 2 BüG).
Art. 30 BüG ermöglicht den Einbezug der minderjährigen Kinder, zwingt diesen aber nicht auf. Wenn die Eltern die Kinder nicht in ihr Gesuch einbeziehen möchten oder die Kinder selbst nicht einbezogen werden wollen, stellt dies seitens des Bundesrechts kein Einbürgerungshindernis dar. Die Eltern können folglich ohne Weiteres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung ohne Einbezug der Kinder einreichen.
651/4 Verfahren
651/41 Bei Wohnsitz in der Schweiz
Einreichung des Gesuchs
Art. 25 BüG Zuständigkeit und Verfahren
Das SEM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Art. 14 BüV Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt in der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung beim SEM ein, wenn sie oder er in der Schweiz lebt.
Das SEM prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den Erhebungen, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind.
Nach Eingang des Erhebungsberichts kann das SEM bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen.
Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.
Die einbürgerungswillige Person fordert bei der zuständigen kantonalen oder Gemeindebehörde oder beim SEM (ch@sem.admin.ch) die erforderlichen Formulare an. Darin gibt sie ihren Namen und Vornamen sowie die vollständige Adresse an und schildert ihre persönliche Situation.
Die Bewerberin oder der Bewerber füllt das Formular aus und retourniert es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Art. 14 Abs. 4 BüV) per Post an das SEM.
Abteilung Bürgerrecht
Im Zeitpunkt der Gesuchstellung muss die Bewerberin oder der Bewerber vorgängig die Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterzeichnet haben. Die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften muss ebenfalls unterzeichnet sein. Das SEM registriert das Gesuch und stellt der Bewerberin oder dem Bewerber mit separater Post eine Empfangsbestätigung und eine Rechnung zu.
Gebühren
Für die Verfahren zur erleichterten Einbürgerung fordert das SEM eine Vorauszahlung der Gebühren (Art. 35 Abs. 3 BüG und Art. 27 Abs. 2 Bst. b BüV). Diese dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 Abs. 2 BüG).
Es wird eine angemessene Frist zur Vorauszahlung der Gebühren gesetzt (Art. 27 Abs. 3 BüV). Wird die Vorauszahlung nicht innert Frist geleistet, kann auf das Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten werden (Art. 27 Abs. 3 BüV). Die Gebühren sind in einem Betrag zu überweisen, da keine Ratenzahlungen akzeptiert werden. Bei Nichtbezahlung schreibt das SEM das Gesuch ohne weitere Mitteilung ab.
Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 BüV können bis zum doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt. Bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand können die Gebühren bis zur Hälfte reduziert werden Art. 28 BüG).
Gebühr für die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 51 Absatz 1 BüG (Art. 25 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 BüV)
CHF 500.- wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung volljährig ist Weitere Arten der erleichterten Einbürgerung CHF 250.- wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung minderjährig ist
Erstellung von Erhebungsberichten max. CHF 400.-
Einbezug der unmündigen Kinder in die Einbürgerung CHF 0.- eines Elternteils
Abteilung Bürgerrecht
Erforderliche Dokumente
Alle einzureichenden Dokumente müssen in einer schweizerischen Amtssprache verfasst sein. Andernfalls hat die Bewerberin oder der Bewerber eine beglaubigte Übersetzung in eine schweizerische Amtssprache zu veranlassen.22
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die Dokumente bei, die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Artikel 51 Abs. 1 BüG" (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind.
Formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen
Das SEM prüft, ob die Gebühren bezahlt worden sind, ob die erforderlichen Dokumente dem Gesuch beigefügt sind und ob die darin enthaltenen Informationen mit den Angaben im Formular, das die Bewerberin oder der Bewerber ausgefüllt hat, übereinstimmen (Art. 14 Abs. 2 BüV).
Prüfung der formellen Voraussetzungen
Das SEM prüft anhand der von der Bewerberin oder dem Bewerber beigefügten Dokumente, ob die Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 BüG erfüllt sind:
• Die Bewerberin oder der Bewerber hält sich rechtmässig in der Schweiz auf und verfügt über einen ausländerrechtlichen Aufenthaltstitel;
• Die Bewerberin oder der Bewerber ist das Kind einer Schweizerin, die vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass und durch Heirat verloren hat.
Das SEM prüft die Zivilstandsdokumente und gelangt an die zuständige Zivilstandsbehörde um zu prüfen, ob diese das in die Einbürgerung einbezogene Kind als solches registrieren kann.
Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, so erlässt das SEM einen Nichteintretensentscheid. Dieser Entscheid ist zu begründen und kann angefochten werden.
Wenn der kantonale Bericht noch nicht erstellt wurde, erstattet das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber die für den Kanton bestimmte Gebühr von CHF 400.- (Art. 25 Abs. 3 Bst. a BüV) sowie die Hälfte der Gebühr von CHF 500 (Art. 25 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 BüV) oder von CHF 250.- (Art. 25 Abs. 1 Bst. c Ziff. 2 BüV) zurück. Die gesamte zurückerstattete Gebühr beträgt somit CHF 650.- bzw. CHF 525.- (Art. 28 Abs. 2 BüV).
Abteilung Bürgerrecht
Prüfung der materiellen Voraussetzungen
Wird ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestellt und sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, beauftragt das SEM die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen, die für die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen einer erleichterten Einbürgerung nach
Artikel 51 Absatz 1 BüG erforderlich sind (Art. 34 Abs. 2 BüG und Art. 18 BüV). Bei Aufenthalt
in der Schweiz muss die Bewerberin oder der Bewerber die Integrationskriterien nach Artikel
BüG bzw. Artikel 12 BüG erfüllen, auch wenn Artikel 51 Absatz 1 BüG lediglich die enge Verbundenheit erwähnt. Diese Anwendung ist durch Artikel 51 Absatz 5 BüG begründet.
Der Bericht muss den Anforderungen der Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberichten entsprechen (Art. 34 Abs. 3 BüG; Weisungen Erhebungsberichte). Diese Richtlinien sind für das SEM sowie für die kantonalen und kommunalen Behörden, die mit der Durchführung des Verfahrens zur erleichterten Einbürgerung betraut sind, verbindlich. Für die Einzelheiten betreffend die in den Berichten enthaltenen Informationen ist auf diese Bezug zu nehmen.
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Einbürgerungsverfahren massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 21 BüV). Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen und die zuständige Behörde unverzüglich über nachträgliche Änderungen betreffend die Bewerberin oder den Bewerber informieren.
Die kantonale Behörde, die mit Erhebungen betraut ist, übermittelt ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten dem SEM (Art. 34 Abs. 2 und 3 BüG und Art. 22 BüV).
Das SEM prüft, ob die Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 1 BüG sowie nach Artikel 20 BüG erfüllt sind. Es prüft zudem, ob die in der Schweiz lebende einbürgerungswillige Person alle Integrationskriterien nach den Artikeln 20 und 12 BüG, auf die Artikel 51 Absatz 5 BüG verweist, erfüllt. Die Bewerberin oder der Bewerber muss erfolgreich integriert sein. Das SEM überprüft das Strafregister VOSTRA der einbürgerungswilligen Person um zu bestimmen, ob diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Ausserdem holt das SEM die Stellungnahme des NDB und anderer Behörden (beispielsweise fedpol, BJ, EDA, BA usw.) ein um zu ermitteln, ob die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Abteilung Bürgerrecht
Zusätzliche Untersuchungsmassnahmen
Falls genauere Informationen eingeholt werden müssen oder falls die Erhebung vor mehr als einem Jahr durchgeführt wurde und das Verfahren noch hängig ist, kann das SEM die kantonale Einbürgerungsbehörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen (Art. 14 Abs. 3 BüV).
Bestehen Zweifel in Bezug auf eine oder mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen, kann das SEM namentlich folgende zusätzliche Untersuchungen durchführen:
• zusätzliche detaillierte Abklärungen zu einem bestimmten Punkt;
• Einholung von Auskünften bei Referenzpersonen;
• Befragung von Dritten durch den Wohnkanton;
• Einfordern weiterer Dokumente von der Bewerberin oder dem Bewerber;
• Zusatzbericht, wenn der erste Erhebungsbericht älter als ein Jahr ist;
• Amtshilfeersuchen des SEM bei anderen Behörden.
Antrag des Heimatkantons
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung wird dem Heimatkanton zur Stellungnahme unterbreitet, wenn dieser von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch macht (Art. 25 Abs. 1 i. f. BüG). Die Kantone können generell auf eine Stellungnahme zu Gesuchen um erleichterte Einbürgerung verzichten.
Wenn der Kanton sein Antragsrecht ausübt, kann er dem SEM beantragen, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Das SEM muss dem Antrag des Kantons nicht folgen, wenn es die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen abgeschlossen hat. Lehnt das SEM den Antrag ab, muss es den positiven Einbürgerungsentscheid begründen.
Wenn die kantonale oder kommunale Behörde mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden ist, kann sie den Einbürgerungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art.
Abs. 2 BüG).
Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Zu Beginn des Verfahrens holt das SEM die Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein.
Falls diese Erklärung mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung unterzeichnet wurde, muss die einbürgerungswillige Person vor der Eröffnung des Entscheids eine neue Erklärung
Abteilung Bürgerrecht
unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet.
Erleichterte Einbürgerung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die erleichterte Einbürgerung verfügt werden. Das SEM entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen kantonalen Behörde über die Einbürgerung (Art. 23 Abs. 2 BüV).
Der Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber mit einem Begleitschreiben zugestellt. Der Heimatkanton und die Aufenthaltsgemeinde erhalten eine Kopie. Damit informiert das SEM die einbürgerungswillige Person, dass über ihr Gesuch ein positiver Entscheid erlassen worden ist, gegen den die betreffenden kantonalen und kommunalen Behörden aber innerhalb von 30 Tagen nach dem Tag der Entscheideröffnung Beschwerde erheben können.
Die einbürgerungswillige Person wird zudem darüber informiert, dass sie nach der Beschwerdefrist eine Mitteilung erhält, falls beim SEM keine Beschwerde eingeht. Diese Mitteilung enthält das Datum, an dem der Einbürgerungsentscheid in Kraft tritt und ab dem somit die Möglichkeit besteht, von der zuständigen Behörde Identitätsausweise ausstellen zu lassen.
Ablehnung der Einbürgerung
Wenn die formellen oder materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gewährt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör. Sind auch danach die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt das SEM einen formellen und begründeten Ablehnungsentscheid, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 16 Abs. 1 BüG und Art. 35 VwVG). Der ablehnende Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber mittels eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt.
Nach Artikel 47 Absatz 1 BüG kann gegen den negativen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung einzureichen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Die Bewerberin oder der Bewerber hat zu berücksichtigen, dass die Fristen des SEM, die nach Tagen bestimmt sind, wie folgt still stehen (Art. 22a VwVG):
• vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
• vom 15. Juli bis und mit 15. August;
• vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Beim Stillstand der Fristen ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden:
Abteilung Bürgerrecht
• Die Entscheideröffnung erfolgt kurz vor dem Fristenstillstand. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Frist in der Regel bis zum Tag vor Beginn des Stillstands, während dem Stillstand wird sie ausgesetzt und am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands wieder aufgenommen, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
• Die Entscheideröffnung erfolgt während dem Fristenstillstand. In diesem Fall beginnt die Berechnung der Frist ab dem ersten Tag, an dem der Stillstand endet, und läuft weiter, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
Aufhebung des Einbürgerungsentscheids
Das SEM kann nach der Zustellung des Einbürgerungsentscheids, aber noch vor Eintreten der Rechtskraft, den Einbürgerungsentscheid aufheben. Dies ist dann der Fall, wenn dem SEM ausreichende Erkenntnisse vorliegen, die ihm zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bekannt waren und die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt des Entscheids die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt hat.
Nachdem das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör gewährt hat, verfügt es die Aufhebung des Einbürgerungsentscheids und führt zusätzliche Abklärungen durch. Sobald diese abgeschlossen sind, erteilt das SEM die Einbürgerung oder verfügt einen negativen Entscheid, nachdem es die Parteien angehört hat.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann das SEM den Entscheid nicht mehr aufheben, sondern eröffnet allenfalls ein Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 36 BüG.
Inkrafttreten des Einbürgerungsentscheids und Eintrag in das Zivilstandsregister
Wird keine Beschwerde gegen eine erleichterte Einbürgerung erhoben, stellt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber rund sechs Wochen nach dem Datum des Entscheids eine Rechtskraftmitteilung aus, unter Vorbehalt des Fristenstillstands nach Artikel 22a VwVG.
Bei minderjährigen Kindern wird die Rechtskraftmitteilung dem Inhaber der elterlichen Sorge oder an dessen Rechtsvertreter zugestellt.
Geht innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einbürgerungsentscheid ein, tritt dieser nicht in Rechtskraft. Der Entscheid des Gerichts ist abzuwarten. In diesem Fall wird keine Rechtskraftmitteilung zugestellt.
Sobald der Einbürgerungsentscheid in Kraft tritt, kann die Behörde des Heimatkantons die Einbürgerung im Zivilstandsregister Infostar eintragen.
Die eingebürgerte Person kann frühestens einen Schweizer Reisepass oder eine schweizerische Identitätskarte bei der zuständigen kantonalen Passstelle verlangen, wenn der Eintrag im Zivilstandsregister Infostar erfolgt ist.
Abteilung Bürgerrecht
Beschleunigtes Einbürgerungsverfahren
Das Gesetz enthält keine Ausführungen zu den Kriterien für die beschleunigte Behandlung eines Einbürgerungsgesuchs, ebensowenig diesbezügliche Verfahrensvorschriften. Dennoch ist es in der Praxis mitunter angezeigt, ein Gesuch beschleunigt (aber nicht bevorzugt) zu behandeln.
Ein Gesuch kann beschleunigt behandelt werden, wenn die normale Behandlungsdauer eine unzumutbare Härte für die einbürgerungswillige Person, welche die gesetzlichen Voraussetzungen für eine erleichterte Einbürgerung erfüllt, darstellen würde. Erst wenn die formellen Voraussetzungen insbesondere in Bezug auf die Wohnsitzdauer und die Niederlassungsbewilligung erfüllt sind, kann ein Erhebungsbericht beim Kanton angefordert werden.
Das beschleunigte Einbürgerungsverfahren kann namentlich dann gewährt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber unter Vorlage der entsprechenden Beweismittel:
• möglichst bald eine Prüfung absolvieren muss und dies nur als Schweizerin oder Schweizer tun kann;
• noch in möglichst jungem Alter die Rekrutenschule absolvieren will;
• eine Stelle in Aussicht hat, für die das Schweizer Bürgerrecht erforderlich ist (beispielsweise Zöllner oder Polizist usw.) und dies glaubhaft darlegen kann, insbesondere durch eine Bestätigung des Arbeitgebers;
• Spitzensportler ist und Aussicht hat, nach der Einbürgerung in der schweizerischen Nationalmannschaft zu spielen;
• schwer krank ist und noch erleben möchte, Schweizerin oder Schweizer zu werden.
Abteilung Bürgerrecht
651/42 Bei Aufenthalt im Ausland
Art. 25 BüG Zuständigkeit und Verfahren
Das SEM entscheidet über die erleichterte Einbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Einreichung des Einbürgerungsgesuchs
Art. 15 BüV Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland
Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein, wenn sie oder er im Ausland lebt.
Die Schweizer Vertretung prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin. Sie lädt die Bewerberin oder den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und nimmt die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor.
Die Schweizer Vertretung übermittelt das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht dem SEM.
Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen.
Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.
Bewerberinnen und Bewerber, die sich im Ausland aufhalten und sich auf Artikel 51 Absatz 1 BüG berufen, reichen ihr Gesuch bei der nächstgelegenen Schweizer Auslandvertretung ein (Art. 15 Abs. 1 BüV).
Dazu fordern sie bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ihres Aufenthaltslandes oder, falls es dort keine Vertretung gibt, bei der Vertretung, die für ihre geographische Region als zuständig erklärt wurde, ein Gesuchsformular für die erleichterte Einbürgerung an. Falls im Aufenthaltsland mehrere Schweizer Vertretungen bestehen, bezieht sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Liste der Auslandvertretungen des EDA (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise.html). Das SEM stellt der Bewerberin oder dem Bewerber dieses Formular nicht bereit.
Wenn die einbürgerungswillige Person das Formular anfordert, gibt sie ihren Namen und Vornamen sowie ihre vollständige Adresse an und erläutert ihre persönliche Situation.
Das Formular ist vollständig, wahrheitsgemäss, korrekt und lesbar auszufüllen und der zuständigen Vertretung zu übermitteln. Dem Gesuch sind sämtliche Anhänge und aktuelle Doku-
Abteilung Bürgerrecht
mente beizulegen, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung muss die Bewerberin oder der Bewerber vorgängig die Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterzeichnet haben. Die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften durch das SEM muss ebenfalls unterzeichnet sein.
Die Schweizer Auslandvertretung nimmt das Gesuch entgegen und versieht es mit einem Eingangsstempel. Sie prüft das Gesuch auch auf seine Vollständigkeit hin (Art. 15 Abs. 1 BüV).
Gebühren
Für die Verfahren zur erleichterten Einbürgerung fordert die Schweizer Auslandvertretung eine Vorauszahlung der Gebühren (Art. 35 Abs. 3 BüG und Art. 27 Abs. 1 und 2 Bst. b BüV) gegen Bezahlung oder auf Rechnung. Diese dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 Abs. 2 BüG).
Die Schweizer Auslandvertretungen erheben zwei Arten von Gebühren: Einerseits Gebühren nach der GebV-EDA (Art. 26 BüV) für die von ihnen erbrachte Dienstleistung, andererseits Gebühren nach der BüV, die den Verfahrenskosten für die erleichterte Einbürgerung beim SEM entsprechen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Gebühren für das SEM.
Die Gebühren sind in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen (Art. 27 Abs. 4 BüV). Falls die Währung im Land, in dem die einbürgerungswillige Person ihr Gesuch eingereicht hat, nicht konvertierbar ist, kann die Schweizer Auslandvertretung die Gebühren nach Rücksprache mit dem EDA in einer anderen Währung erheben. Die Umrechnungskurse legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.
Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht geleistet, so kann auf das Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten werden (Art. 27 Abs. 3 BüV). Die Gebühren sind in einem Betrag zu überweisen, da keine Ratenzahlungen akzeptiert werden. Bei Nichtbezahlung schreibt die Schweizer Auslandvertretung das Gesuch ohne weitere Mitteilung an das SEM oder an die Bewerberin oder den Bewerber ab.23
Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 BüV, wozu auch die Gebühren für die erleichterte Einbürgerung gehören, können bis zum doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt. Bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand können die Gebühren bis zur Hälfte reduziert werden (Art.
BüV).
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 32
Abteilung Bürgerrecht
Gebühr für die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 51 Absatz 1 BüG (Art. 25 Abs. 1–3 BüV)
CHF 500.- wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung volljährig ist Weitere Arten der erleichterten Einbürgerung CHF 250.- wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung minderjährig ist
Einbezug der unmündigen Kinder in die Einbürgerung CHF 0.- eines Elternteils
Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland CHF 100.- lebenden Personen
Erforderliche Dokumente
Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind (Art. 15 Abs. 5 BüV). Diese müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache begleitet sein.24
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die Dokumente bei, die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Artikel 51 Abs. 1 BüG" (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind.
Die Schweizer Auslandvertretung kann weitere Dokumente einfordern. Dokumente, die in den Gesuchsunterlagen fehlen, werden nachträglich eingefordert.
Formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen
Nach Erhalt des Gesuchs prüft die Schweizer Auslandvertretung, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ob die Gebühren bezahlt worden sind, ob die erforderlichen Dokumente beigefügt sind und ob die Zivilstandsdaten des EAZW mit den Daten in dem von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllten Formular übereinstimmen (Art. 15 Abs. 2 erster Satz BüV).
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Dem Gesuch sind sämtliche Anhänge und aktuelle Dokumente in einer Schweizer Amtssprache beizulegen. Andernfalls muss die Bewerberin oder der Bewerber eine beglaubigte Übersetzung in eine Schweizer Amtssprache beibringen.25
Prüfung der formellen Voraussetzungen
Die Schweizer Auslandvertretung im Ausland und das SEM prüfen, ob die Mutter der einbürgerungswilligen Person, die sich auf Artikel 51 Absatz 1 BüG beruft, vor oder bei der Geburt dieser Person das Schweizer Bürgerrecht besitzt bzw. besass.
Die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers werden grundsätzlich in die Einbürgerung einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben (Art. 30 BüG). Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr ist die enge Verbundenheit mit der Schweiz eigenständig zu prüfen.
Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt, übermittelt die Schweizer Auslandvertretung die Gesuchsunterlagen dem SEM, damit dieses einen formellen Nichteintretensentscheid erlässt. Dieser Entscheid ist zu begründen und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Wenn das persönliche Gespräch und die Abklärungen noch nicht erfolgt sind, erstattet das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber die Gebühr von CHF 100 für die Überprüfung des Zivilstands sowie die Hälfte der Gebühr von CHF 500 für die erleichterte Einbürgerung (Art. 25 Abs. 1 Bst. c BüV und Art. 28 BüV) oder von CHF 250 zurück. Die gesamte zurückerstattete Gebühr beträgt somit CHF 350 bzw. CHF 225.
Sind hingegen die formellen Voraussetzungen erfüllt, erstellt die Schweizer Auslandvertretung einen Erhebungsbericht, damit das SEM prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber die materiellen Voraussetzungen von Artikel 51 Absatz 1 BüG erfüllt.
Erhebungsbericht der Schweizer Auslandvertretung
Sobald die Prüfung der formellen Voraussetzungen ergibt, dass die Bewerberin oder der Bewerber diese eingehalten hat, tritt die Schweizer Auslandvertretung auf das Gesuch ein und lädt die Bewerberin oder den Bewerber sowie die in das Gesuch einbezogenen Kinder zu einem obligatorischen persönlichen Gespräch ein. Mit Bewerberinnen und Bewerbern, die sich im Grenzgebiet eines Nachbarstaates der Schweiz aufhalten, ist ebenfalls ein solches Gespräch durchzuführen. Die einbürgerungswillige Person ist vorgängig über die Punkte, zu der sie befragt wird, zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Kenntnisse über die Schweiz.
Das Gespräch ist grundsätzlich in einer Schweizer Landessprache zu führen. Im Erhebungsbericht ist schriftlich festzuhalten, in welcher Sprache das Gespräch geführt wurde und welche Ergebnisse es erbracht hat. Alle dem Erhebungsbericht beigefügten Dokumente müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache begleitet sein.
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In diesem Gespräch nimmt die Schweizer Auslandvertretung die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor (Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz BüV). Sie holt möglichst aktuelle und ausführliche Informationen ein, die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden ist.
Der Erhebungsbericht muss die Personalien der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten, das heisst Name, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit sowie aktuelle Angaben über die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 19 Abs. 1 und 2 BüV).26
Er umfasst die Informationen zu den materiellen Voraussetzungen nach Artikel 21 Absatz 2 BüG sowie jene, die für die verschiedenen Arten der erleichterten Einbürgerung gemeinsam sind (Art. 20 Abs. 1 BüG). Der Erhebungsbericht bezieht sich somit kumulativ auf:
• das Bestehen einer engen Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz27 (Art. 19 Abs. 2 BüV und Art. 11 BüV). Die Vertretung prüft nach dem persönlichen Gespräch, zu dem die einbürgerungswillige Person und die in die Einbürgerung einbezogenen Kinder eingeladen werden, jedes Element der engen Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz.
− Aufenthalte in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BüV). Die Schweizer Auslandvertretung legt ihrem Erhebungsbericht die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweise bei. Diese müssen die Aufenthalte der Bewerberin oder des Bewerbers in der Schweiz nachweisen und aufzeigen, dass deren Dauer und Häufigkeit den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a BüV entsprechen.
Nachweise können insbesondere Flugtickets, Bahnbillette, Auszüge von Kredit- oder Debitkarten oder Rechnungen für die Unterbringung sein. Diese Liste ist nicht abschliessend.
− Sprachkompetenzen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BüV). Alle Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens zwölf Jahre alt sind, werden zu einem Gespräch in einer Schweizer Landessprache nach Artikel 4 BV (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) eingeladen. Bei diesem Gespräch werden die Sprachkompetenzen der Bewerberin oder des Bewerbers und der in die Einbürgerung einbezogenen Kinder geprüft. Sie müssen sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen können. Die in einer Schweizer Landessprache gestellten Fragen sind klar zu formulieren und müssen dem Niveau angepasst sein, das von der Bewerberin oder dem Bewerber je nach Alter erwartet werden kann.
Die Schweizer Auslandvertretung gibt in ihrem Bericht an, in welcher Landessprache das Gespräch geführt wurde. Zeigt die einbürgerungswillige Person insbesondere aufgrund ihrer Sprachkompetenzen Schwierigkeiten, dem Gespräch zu folgen, legt die Vertretung im Bericht die Gründe dafür dar und führt
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 27
Idem, S. 22 ff.
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konkrete Beispiele für die lückenhaften Sprachkenntnisse an. Sie führt ein Gesprächsprotokoll und hält darin namentlich ihre Bemerkungen fest. Stellt sich im Verlaufe des Gesprächs heraus, dass dieses wegen sprachlichen Verständigungsproblemen erheblich erschwert wird, kann dieses in einer anderen Sprache durchgeführt resp. fortgesetzt werden. Zur Unterstützung bei sprachlichen Schwierigkeiten kann der schweizerische Ehegatte oder eine Drittperson beigezogen werden. Die Schweizer Auslandvertretung stellt das Protokoll sowie die Fragen, die der Bewerberin oder dem Bewerber während des Gesprächs gestellt wurden, dem SEM zu.
− Kenntnisse der Verhältnisse in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV). Die Landeskenntnisse werden mit einfachen Fragen in einer Schweizer Landessprache geprüft. Die Schweizer Auslandvertretung protokolliert die Kenntnisse der Bewerberin oder des Bewerbers, indem sie ihre/seine Antworten im Bericht festhält. Bei den gestellten Fragen ist dem Alter der einbürgerungswilligen Person Rechnung zu tragen. Wenn deren Muttersprache eine Schweizer Landessprache ist, können die Kenntnisse über die Schweiz schriftlich mit einem entsprechenden Fragebogen geprüft werden. Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV). Anlässlich des Gesprächs ist das Alter der Bewerberin oder des Bewerbers zu berücksichtigen. Entspricht die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers einer schweizerischen Landessprache, kann die Prüfung der Grundkenntnisse mittels eines schriftlichen Fragebogens durchgeführt werden.
− Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern (Art. 11 Abs. 1 Bst. d BüV). Spätestens beim persönlichen Gespräch mit der Schweizer Auslandvertretung erbringt die einbürgerungswillige Person den Nachweis, dass sie Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Dieser Nachweis kann namentlich mit Aussagen von Personen, Korrespondenzen oder Fotos erbracht werden, aber auch mit Bescheinigungen oder Belegen über die Teilnahme an Aktivitäten, an denen Schweizerinnen und Schweizer teilgenommen haben. Die Nachweise müssen datiert sein und angeben, um welchen Anlass es sich gehandelt hat.
− In der Schweiz wohnhafte Referenzpersonen (Art. 11 Abs. 2 BüV). Die Bewerberin oder der Bewerber gibt im Formular den Namen und die vollständige Adresse der in der Schweiz wohnhaften Referenzpersonen an. Das SEM nimmt direkt mit diesen Kontakt auf. Diese Personen müssen insbesondere bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich regelmässig im Staatsgebiet der Schweiz aufgehalten hat und regelmässige Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Wenn diese Informationen lückenhaft sind, kann das SEM verlangen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kontaktdaten weiterer Referenzpersonen angibt.
• Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4 BüV). Die Schweizer Auslandvertretung prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Rechtsordnung im
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Aufenthaltsland beachtet.28 Dazu stellt sie sicher, dass dem Gesuch ein Auszug aus dem Strafregister des Aufenthaltslandes der Bewerberin oder des Bewerbers beigefügt ist, der weniger als drei Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt worden ist. Die Schweizer Auslandvertretung prüft zudem, ob die einbürgerungswillige Person die Strafregisterauszüge der anderen Staaten, in denen sie sich vor der Gesuchstellung aufgehalten hat, beigelegt hat.
• Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5 BüV). Im Rahmen der Einbürgerung stellen die Werte der Bundesverfassung universelle Werte dar. Die Schweizer Auslandvertretung prüft, ob die einbürgerungswillige Person eine Verletzung der Werte der Schweizer Bundesverfassung nicht damit rechtfertigt, dass sie sich im Ausland aufhält. Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem Staat aufhalten, in dem diese universellen Werte nicht wirksam gewährleistet sind, haben diese so zu achten, wie wenn sie sich in der Schweiz aufhalten würden.
• Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7 BüV). Die Vertretung prüft, ob die materielle Situation der Bewerberin oder des Bewerbers im Aufenthaltsland stabil genug ist, um die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sicherzustellen.29
• Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8 BüV). Die Schweizer Auslandvertretung prüft, ob das Familienleben der einbürgerungswilligen Person nach den Werten der Bundesverfassung gelebt wird.30 Wenn die einbürgerungswillige Person ihren Kindern die Teilnahme am öffentlichen Leben im Aufenthaltsland verbietet, sie zwangsweise verheiraten will oder ihrem Ehegatten nicht den für eine eheliche Gemeinschaft gebührenden Respekt und Unterstützung zukommen lässt, sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt.31
Kann die Bewerberin oder der Bewerber eine der Einbürgerungsvoraussetzung nicht erfüllen, so muss der Erhebungsbericht die allenfalls vorliegenden gewichtigen persönlichen Umstände darlegen, die diese Situation begründen.32 Er muss insbesondere erwähnen, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet oder eine Behinderung hat (Art. 19 Abs. 3 BüV). Die Schweizer Auslandvertretung verlangt von der Bewerberin oder dem Bewerber einen in eine Schweizer Landessprache übersetzten und beglaubigten Nachweis (beispielsweise Arztberichte) und übermittelt diesen dem SEM.
Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber (Art. 19 Abs. 4 BüV). Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Einbürgerungsvoraussetzungen jedoch eigenständig und altersgerecht zu prüfen.33
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 28
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 28
Ibidem
Ibidem
Ibidem
Ibidem
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Mitwirkungspflicht
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Einbürgerungsverfahren massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 21 BüV). Sie müssen zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen, beispielsweise eine Adressänderung oder ein Ereignis, das den erfolgreichen Abschluss des Einbürgerungsverfahrens verhindert, und die zuständige Behörde unverzüglich über jegliche Änderungen betreffend die Bewerberin oder den Bewerber informieren.
Ordnungsfrist
Die Schweizer Auslandvertretung, die mit Erhebungen betraut ist, übermittelt ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der Gesuchstellung dem SEM (Art. 34 Abs. 3 BüG und Art. 22 BüV).
Prüfung der materiellen Voraussetzungen
Wenn die Schweizer Auslandvertretung den Erhebungsbericht erstellt hat, übermittelt sie diesen mit den Gesuchsunterlagen dem SEM. Das SEM prüft, ob die gemeinsamen materiellen Voraussetzungen von Artikel 20 BüG (Art. 51 Abs. 5 BüG) und die spezifischen Voraussetzungen von Artikel 51 Absatz 1 BüG erfüllt sind (Art. 15 Abs. 3 BüV).
Das SEM prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber alle Integrationskriterien und die Voraussetzung der engen Verbundenheit mit der Schweiz nach Artikel 12 BüG bzw. Artikel 11 BüV erfüllt und somit eingebürgert werden kann. Das SEM kontaktiert die von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenen Referenzpersonen, die in der Schweiz wohnen (Art. 11 Abs.
BüV).
Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen stützt sich auf die Erhebungsberichte sowie die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Auslandvertretung, des SEM, des NDB und allenfalls der anderen konsultierten Behörden (beispielsweise fedpol, BJ, EDA, BA usw.). Das SEM überprüft das Strafregister VOSTRA der einbürgerungswilligen Person um zu bestimmen, ob diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Ausserdem holt das SEM die Stellungnahme des NDB bzw. der anderen betroffenen Behörden ein um zu ermitteln, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Falls genauere Informationen eingeholt werden müssen und vertiefte Abklärungen nötig sind, oder falls die Erhebung vor mehr als einem Jahr durchgeführt wurde und das Verfahren noch hängig ist, kann das SEM die Schweizer Auslandvertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen (Art. 15 Abs. 4 BüV).
Bestehen Zweifel in Bezug auf eine oder mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen, kann das SEM namentlich folgende zusätzliche Untersuchungen durchführen:
• Zusätzliche detaillierte Abklärungen zu einem bestimmten Punkt;
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• Einfordern der Kontaktdaten weiterer in der Schweiz wohnhafter Referenzpersonen;
• Befragung von Dritten durch die Schweizer Auslandvertretung;
• Einfordern weiterer Dokumente von der Bewerberin oder dem Bewerber;
• Zusatzbericht, wenn der erste Erhebungsbericht älter als ein Jahr ist;
• Amtshilfeersuchen des SEM bei anderen Behörden (Art. 45 BüG).
Zustellung an den Heimatkanton
Das Einbürgerungsgesuch wird an die zuständigen kantonalen Behörden übermittelt, um die Zivilstandsdaten der Bewerberin oder des Bewerbers zu überprüfen.
In diesem Fall wird der Heimatkanton gebeten, dem SEM mitzuteilen, ob die bestehenden Zivilstandsdokumente genügen und ob allenfalls der Eintrag im Zivilstandsregister Infostar zu aktualisieren ist.
Antrag des Heimatkantons
Das Gesuch um erleichterte Einbürgerung wird auch dem Heimatkanton zur Stellungnahme unterbreitet, wenn dieser von seinem Recht auf Anhörung Gebrauch macht (Art. 25 Abs. 1 i.f. BüG).
Wenn der Kanton sein Antragsrecht ausübt, kann er dem SEM beantragen, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Das SEM muss dem Antrag des Kantons nicht folgen, wenn es die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen abgeschlossen hat. Lehnt das SEM den Antrag ab, muss es seinen Einbürgerungsentscheid begründen.
Wenn die kantonale oder kommunale Behörde mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden ist, kann sie den Einbürgerungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art.
Abs. 2 BüG). Lehnt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, kann die betreffende Behörde das Bundesgericht anrufen (Art. 47 Abs. 2 BüG).
Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Zu Beginn des Verfahrens holt die Schweizer Auslandvertretung die unterzeichnete und datierte Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Das SEM prüft ein letztes Mal, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung nach Artikel 51 Absatz 1 BüG erfüllt sind.
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Falls die zu Beginn des Verfahrens unterzeichnete Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung unterzeichnet wurde, muss die einbürgerungswillige Person vor der Eröffnung des Entscheids eine neue Erklärung unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigt sie, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet hat und immer noch beachtet.
Einbürgerung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die erleichterte Einbürgerung verfügt werden. Das SEM entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen Schweizer Auslandvertretung über die Einbürgerung (Art. 23 Abs. 2 BüV).
Der Entscheid wird dem Heimatkanton zugestellt, der innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung Beschwerde erheben kann. Wird keine Beschwerde erhoben, wird der Bewerberin oder dem Bewerber der Einbürgerungsentscheid mit einer Rechtskraftmitteilung via Schweizer Auslandvertretung zugestellt.
Ablehnung der Einbürgerung
Wenn die formellen oder materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gewährt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber über die Schweizer Auslandvertretung das rechtliche Gehör. Sind auch danach die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt das SEM einen formellen und begründeten Ablehnungsentscheid, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 16 Abs. 1 BüG und Art. 35 VwVG). Der ablehnende Entscheid wird der Schweizer Auslandvertretung zugestellt. Diese stellt der Bewerberin oder dem Bewerber den Entscheid entweder mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein oder Empfangsbestätigung zu oder übergibt ihn persönlich. Der Nachweis der Zustellung, das heisst ein von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichneter und datierter Rückschein oder Empfangsbestätigung, wird dem SEM übermittelt.
Nach Artikel 47 Absatz 1 BüG kann gegen den negativen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung einzureichen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
Die Bewerberin oder der Bewerber hat zu berücksichtigen, dass die Fristen des SEM wie folgt still stehen (Art. 22a VwVG):
• vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
• vom 15. Juli bis und mit 15. August;
• vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Beim Stillstand der Fristen ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden:
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• Die Entscheideröffnung erfolgt kurz vor dem Fristenstillstand. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Frist in der Regel bis zum Tag vor Beginn des Stillstands, während dem Stillstand wird sie ausgesetzt und am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands wieder aufgenommen, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
• Die Entscheideröffnung erfolgt während dem Fristenstillstand. In diesem Fall beginnt die Berechnung der Frist ab dem ersten Tag, an dem der Stillstand endet, und läuft weiter, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
Aufhebung des Einbürgerungsentscheids
Das SEM kann nach der Zustellung des Einbürgerungsentscheids, aber noch vor Eintreten der Rechtskraft, den Einbürgerungsentscheid aufheben. Dies ist dann der Fall, wenn dem SEM ausreichende Erkenntnisse vorliegen, die ihm zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bekannt waren und die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt des Entscheids die Kriterien für eine erleichterte Einbürgerung nicht erfüllt hat.
Nachdem das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör gewährt hat, verfügt es die Aufhebung des Einbürgerungsentscheids und führt zusätzliche Abklärungen durch. Sobald diese abgeschlossen sind, gewährt das SEM die Einbürgerung oder verfügt einen negativen Entscheid, nachdem es die Parteien namentlich über die Schweizer Auslandvertretung angehört hat.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann das SEM den Entscheid nicht mehr aufheben, sondern eröffnet allenfalls ein Verfahren um Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Artikel 36 BüG.
Inkrafttreten des Einbürgerungsentscheids und Eintrag in das Zivilstandsregister
Wird keine Beschwerde gegen die erleichterte Einbürgerung erhoben, stellt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber über die Schweizer Auslandvertretung eine Rechtskraftmitteilung aus.
Bei minderjährigen Kindern wird die Rechtskraftmitteilung dem Inhaber der elterlichen Sorge oder an dessen Rechtsvertreter zugestellt.
Geht innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Einbürgerungsentscheid ein, tritt dieser nicht in Rechtskraft. Der Entscheid des Gerichts ist abzuwarten. In diesem Fall wird keine Rechtskraftmitteilung zugestellt.
Sobald der Einbürgerungsentscheid in Kraft tritt, kann die Behörde des Heimatkantons die Einbürgerung im Zivilstandsregister Infostar eintragen.
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Die eingebürgerte Person kann frühestens einen Schweizer Reisepass oder eine schweizerische Identitätskarte bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung verlangen, wenn der Eintrag im Zivilstandsregister Infostar erfolgt ist.
Umzug der Bewerberin oder des Bewerbers
Nach einem Umzug in die Schweiz kann das SEM zusätzliche Untersuchungsmassnahmen vorsehen und von der Bewerberin oder dem Bewerber weitere Dokumente einfordern, z. B Aufenthaltstitel, Wohnsitzbescheinigung, Sprachnachweis, Bestätigung betreffend Sozialhilfe, usw. Zudem kann das SEM von der zuständigen kantonalen Behörde einen Erhebungsbericht verlangen, wofür die Gebühren im Voraus zu erheben sind.
Ausländisches Kind eines Schweizer Vaters, das vor dem 1. Januar 2006 geboren wurde (Art. 51 Abs. 2 BüG)
Art. 51 BüG Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht
Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
Artikel 51 Absatz 2 BüG ersetzt die Vorschriften von Artikel 58c aBüG, der eine Übergangsbestimmung von Artikel 1 Absatz 2 aBüG war und der den am 1. Januar 2006 aufgehobenen Artikel 31 aBüG weitgehend ersetzt hat.
Artikel 58c Absatz 1 aBüG verlieh dem Kind eines Schweizer Vaters das Recht, vor seinem
22 Geburtstag ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung zu stellen, wenn dieser das Kind
anerkannt hatte, als es noch unmündig war, und wenn er mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet war. Nach dem alten Recht konnte das Kind auch nach seinem 22. Geburtstag ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, sofern es eng mit der Schweiz verbunden war
Abteilung Bürgerrecht
Nach der Revision vom Juni 2014 müssen ausländische Kinder, unabhängig von ihrem Alter, eine enge Verbundenheit mit der Schweiz nachweisen, wenn sie ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung nach Artikel 51 Absatz 2 BüG stellen.
652/1 Formelle Voraussetzungen
Einbürgerungswillige Personen können ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung gestützt auf
Artikel 51 Absatz 2 BüG stellen, wenn die folgenden formellen Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sind:
• die einbürgerungswillige Person wurde vor dem 1. Januar 2006 geboren, und ihr Vater besass bei ihrer Geburt das Schweizer Bürgerrecht;
• der Schweizer Vater war bei der Geburt des Kindes nicht mit dessen Mutter verheiratet;
• das Abstammungsverhältnis zwischen dem Kind und dem Schweizer Vater wurde durch einen Gerichtsentscheid oder durch die Eintragung in ein Register vor der Mündigkeit der einbürgerungswilligen Person aufgrund einer zugelassenen Anerkennungsart begründet, und zwar rückwirkend zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes;
• die einbürgerungswillige Person besitzt einen dem Ausländergesetz entsprechenden Aufenthaltstitel, falls sie sich in der Schweiz aufhält.
652/2 Materielle Voraussetzungen
652/21 Voraussetzungen nach Artikel 51 Absatz 2 BüG: Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: a. sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat; b. sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann; c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und d. Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden.
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers.
Abteilung Bürgerrecht
Die einbürgerungswillige Person muss nachweisen, dass sie mit der Schweiz eng verbunden ist. Für nähere Erläuterungen zum Begriff der engen Verbundenheit wird auf Punkt 512, Kapitel 5 dieses Handbuchs verwiesen, der sinngemäss für Artikel 51 Absatz 2 BüG gilt.
652/22 Gemeinsame Voraussetzungen für alle Arten der erleichterten Einbürgerung
Art. 20 BüG Materielle Voraussetzungen
Bei der erleichterten Einbürgerung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 erfüllt sein.
Die erleichterte Einbürgerung setzt zusätzlich voraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die keinen Aufenthalt in der Schweiz haben, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 sinngemäss.
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Artikel 51 Absatz 5 BüG bestimmt, dass die materiellen Voraussetzungen von Artikel 20 BüG
betreffend die Integrationskriterien und die Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz für die erleichterte Einbürgerung eines ausländischen Kindes, dessen Mutter das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, sinngemäss erfüllt sein müssen. Es ist zu unterscheiden zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die sich in der Schweiz aufhalten, und solchen mit Aufenthalt im Ausland.
Abteilung Bürgerrecht
Bei Aufenthalt in der Schweiz
Wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhält, müssen die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG vollumfänglich erfüllt sein (Art. 20 Abs. 1 BüG). Vorbehalten sind gewichtige persönliche Umstände, die die einbürgerungswillige Person allenfalls geltend machen kann (Art. 9 BüV). Und schliesslich darf die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden.
Für den genauen Umfang der materiellen Voraussetzungen wird auf Kapitel 4, Punkt 422 dieses Handbuchs verwiesen.
Bei Aufenthalt im Ausland
Die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 BüG sind auch von Bewerberinnen und Bewerbern mit Aufenthalt im Ausland zu erfüllen (Art. 20 Abs. 3 BüG).
Sie werden unter dem Gesichtspunkt der engen Verbundenheit mit der Schweiz geprüft (gemäss Kapitel 5, Punkte 512 und 522/1 dieses Handbuchs).
652/3 Bürgerrecht
Nach Artikel 51 Absatz 4 BüG in Verbindung mit Artikel 51 Absatz 2 BüG erwirbt das Kind das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das sein Schweizer Vater besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
Mit der erleichterten Einbürgerung erwirbt das Kind alle Bürgerrechte, die der Schweizer Vater bei der Entscheideröffnung besitzt oder besass.
652/4 Einbezug der Kinder
Art. 30 BüG Einbezug der Kinder in die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung
In die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
Art. 31 BüG Minderjährige Kinder
Minderjährige Kinder können das Gesuch um Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung nur durch ihren gesetzlichen Vertreter einreichen.
Ab dem Alter von 16 Jahren haben minderjährige Kinder zudem ihren eigenen Willen auf Erwerb des Schweizer Bürgerrechts schriftlich zu erklären.
Abteilung Bürgerrecht
Nach Artikel 30 BüG können minderjährige Kinder der einbürgerungswilligen Person, die ein Gesuch nach Artikel 51 Absatz 2 BüG stellt, in die erleichterte Einbürgerung einbezogen werden, wenn sie dauerhaft mit dieser oder diesem zusammenleben.
Je nach Alter müssen sie auch eine enge Verbundenheit mit der Schweiz nachweisen, wenn sie sich im Ausland aufhalten, oder die Integrationskriterien nach Artikel 12 BüG erfüllen, wenn sie sich in der Schweiz aufhalten. Ab dem Alter von zwölf Jahren werden diese Voraussetzungen auch im persönlichen Gespräch eigenständig und altersgerecht geprüft (Art. 30, 51 Abs. 5 und 20 BüG). Dies gilt auch für Kinder ab 12 Jahren, die ein eigenständiges Gesuch stellen.
Das Gesuch wird vom Rechtsvertreter dieser Kinder eingereicht, die ihren eigenen Willen schriftlich zu erklären haben, wenn sie 16 Jahre oder älter sind (Art. 31 Abs. 2 BüG). Der andere Elternteil muss in die Einbürgerung einwilligen.
Art. 30 BüG ermöglicht den Einbezug der minderjährigen Kinder, zwingt diesen aber nicht auf. Wenn die Eltern die Kinder nicht in ihr Gesuch einbeziehen möchten oder die Kinder selbst nicht einbezogen werden wollen, stellt dies seitens Bundesrecht kein Einbürgerungshindernis dar. Die Eltern können folglich ohne Weiteres ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung ohne Einbezug der Kinder einreichen.
652/5 Verfahren
652/51 Grundsatz
Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich in der Schweiz aufhalten, findet das Verfahren gemäss Punkt 651/41, Kapitel 6 dieses Handbuchs sinngemäss Anwendung (unter Vorbehalt der Dokumente zur mütterlichen Abstammung). Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die sich im Ausland aufhalten, richtet sich das Verfahren sinngemäss nach Punkt 651/42, Kapitel 6 dieses Handbuchs.
Abteilung Bürgerrecht
652/52 Erforderliche Dokumente
Bei Aufenthalt in der Schweiz
Alle einzureichenden Dokumente müssen in einer Amtssprache verfasst sein. Andernfalls hat die Bewerberin oder der Bewerber eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache zu veranlassen.34
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die Dokumente bei, die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Artikel 51 Abs. 2 BüG" (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind.
Bei Aufenthalt im Ausland
Alle einzureichenden Dokumente müssen in einer Amtssprache verfasst sein. Andernfalls hat die Bewerberin oder der Bewerber eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache zu veranlassen.35
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung die Dokumente bei, die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Artikel 51 Abs. 2 BüG" (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind.
Die Schweizer Auslandvertretung kann weitere Dokumente einfordern. Dokumente, die in den Gesuchsunterlagen fehlen, werden nachträglich eingefordert.
Idem