Kapitel 7: Wiedereinbürgerung
Formelle Voraussetzungen
Art. 27 BüG Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts
Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
Die Wiedereinbürgerung wird bewilligt, wenn die Bewerberin oder der Bewerber alle formellen Voraussetzungen nach Artikel 27 BüG erfüllt.
Hinweis zum Verlust des Schweizer Bürgerrechts durch Verwirkung: Personen, die bis zum 31. Dezember 2017 ihren 22. Geburtstag gefeiert haben (Jahrgang 1995 oder älter) und nicht einer Schweizer Behörde gemeldet wurden, haben ihr Schweizer Bürgerrecht nach dem bisherigen Bürgerrechtgesetz (Art. 10 aBüG) am Tag ihres 22. Geburtstages verloren. Nach geltendem Recht können sie ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, sofern die Voraussetzungen von Art. 27 BüG erfüllt sind.
Die Verwirkung des Schweizer Bürgerrechts für Personen mit Jahrgang 1996 oder jünger tritt nach dem geltenden Bürgerrechtsgesetz erst ab dem Jahr 2021 ein. Das heisst, für die Jahrgänge ab 1996 gilt neu die Altersgrenze des 25. Geburtstags.
Bei Aufenthalt in der Schweiz
Eine einbürgerungswillige Person, die ihr Gesuch um Wiedereinbürgerung stellt, während sie sich beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhält:
Abteilung Bürgerrecht
• muss das Schweizer Bürgerrecht zuvor durch Verwirkung, Entlassung oder Heirat verloren haben; 1
• muss sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AIG und der entsprechenden Verordnungen beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhalten; und
• muss innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen; aber
• kann auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, sofern sie sich seit mindestens drei Jahren nach Ablauf der Frist von zehn Jahren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AIG und der entsprechenden Verordnungen beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhält.
Wenn das Kindesverhältnis aufgehoben wurde oder bei einer Adoption durch einen ausländischen Elternteil kann kein Gesuch um Wiedereinbürgerung gestellt werden. Diese Bestimmung ist im Übrigen auch nicht anwendbar bei Personen, deren Einbürgerung nichtig erklärt wurde (Art. 36 BüG) oder denen das Schweizer Bürgerrecht entzogen wurde (Art. 42 BüG). 2
Bei Aufenthalt im Ausland
Bewerberinnen und Bewerber, die sich im Ausland aufhalten, können ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn sie:
• das Schweizer Bürgerrecht zuvor durch Verwirkung, Entlassung oder Heirat verloren haben; und
• innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Bewerberinnen und Bewerber mit Aufenthalt im Ausland, die ihr Gesuch nicht innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts einreichen, müssen sich nach Ablauf dieser Frist während drei Jahren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des AIG und den entsprechenden Verordnungen beständig und dauerhaft in der Schweiz aufhalten (Art. 27 Abs. 2 BüG).
Besonderheiten
Die Erläuterungen zum Begriff des Aufenthalts in der Schweiz gemäss Punkt 412, Kapitel 4 dieses Handbuchs gelten sinngemäss für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2858
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2859
Abteilung Bürgerrecht
In Bezug auf die Modalitäten zum Verlust des Bürgerrechts unter dem Gesichtspunkt der Wiedereinbürgerung wird auch auf Punkt 223 (Verwirkung wegen Geburt im Ausland) von Kapitel 2 sowie Punkt 81 (Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht) von Kapitel 8 dieses Handbuchs und Punkt 1 vom Anhang "Historisches" des früheren Handbuchs, verwiesen.
Materielle Voraussetzungen
Art. 26 BüG Voraussetzungen
Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; b. eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; d. die Werte der Bundesverfassung respektiert; und e. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss auch die materiellen Voraussetzungen von Artikel 26 BüG erfüllen. Im Unterschied zu Artikel 18 aBüG, der die Integration vor der Revision von 2014 regelte, verlangt Artikel 26 BüG eine erfolgreiche Integration bei Aufenthalt in der Schweiz und eine enge Verbundenheit mit der Schweiz bei Aufenthalt im Ausland. Somit bestimmen sich die Voraussetzungen nach dem Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers.
Bei Aufenthalt in der Schweiz
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung; b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung; c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen; d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; und e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen
Abteilung Bürgerrecht
Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Die Revision des BüG von 2014 hat die materiellen Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt in der Schweiz insofern verschärft, als verlangt wird, dass die einbürgerungswillige Person erfolgreich integriert ist (Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG). Die Bewerberin oder der Bewerber kann sich nicht mehr auf eine einfache Verbundenheit mit der Schweiz berufen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b aBüG) und muss deshalb die Integrationskriterien von Artikel 12 Absatz
Buchstabe a–e BüG sinngemäss erfüllen. Diese Kriterien sind von der Bewerberin oder dem Bewerber kumulativ zu erfüllen.
721/1 Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 26 Abs. 1 Bst. c BüG)
Art. 26 BüG Voraussetzungen
Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: a. im Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung;
Art. 4 BüV Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Die Bewerberin oder der Bewerber gilt als nicht erfolgreich integriert, wenn sie oder er die öffentliche Sicherheit und Ordnung dadurch nicht beachtet, dass sie oder er: a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen erheblich oder wiederholt missachtet; b. wichtige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt; oder c. nachweislich Verbrechen oder Vergehen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, oder Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
Die Bewerberin oder der Bewerber gilt zudem als nicht erfolgreich integriert, wenn im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein sie betreffender Eintrag mit folgendem Inhalt für das SEM einsehbar ist: a. eine unbedingte Strafe oder eine teilbedingte Freiheitsstrafe für ein Vergehen oder ein Verbrechen;
Abteilung Bürgerrecht
b. eine stationäre Massnahme bei Erwachsenen oder eine geschlossene Unterbringung bei Jugendlichen; c. ein Tätigkeitsverbot, ein Kontakt- und Rayonverbot oder eine Landesverweisung; d. eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von mehr als 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von mehr als 360 Stunden als Hauptsanktion; e. eine bedingte oder teilbedingte Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, eine bedingte Freiheitsstrafe von höchstens 3 Monaten, ein bedingter oder teilbedingter Freiheitsentzug von höchstens 3 Monaten oder eine bedingte oder teilbedingte gemeinnützige Arbeit von höchstens 360 Stunden als Hauptsanktion, sofern sich die betroffene Person in der Probezeit nicht bewährt hat.
In allen anderen Fällen, in denen im Strafregister-Informationssystem VOSTRA ein Eintrag für das SEM einsehbar ist, entscheidet das SEM unter Berücksichtigung der Höhe der Sanktion, ob die Integration der Bewerberin oder des Bewerbers erfolgreich ist. Eine erfolgreiche Integration darf nicht angenommen werden, solange eine angeordnete Sanktion noch nicht vollzogen oder eine laufende Probezeit noch nicht abgelaufen ist.
Für ausländische Strafregistereinträge gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.
Bei hängigen Strafverfahren gegen eine Bewerberin oder einen Bewerber sistiert das SEM das Einbürgerungsverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens durch die Strafjustiz.
Wer ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellt, muss die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz beachten. Diese Begriffe werden in Artikel 4 BüV erläutert, der bei der Wiedereinbürgerung anwendbar ist.
Die in Punkt 422/11 und den entsprechenden Unterpunkten von Kapitel 4 dieses Handbuchs erläuterten Bestimmungen gelten sinngemäss für Gesuche um Wiedereinbürgerung. Die Bewerberin oder der Bewerber hat diese einzuhalten.
721/2 Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 26 Abs. 1 Bst. d BüG)
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: b. in der Respektierung der Werte der Bundesverfassung;
Art. 5 BüV Respektierung der Werte der Bundesverfassung
Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:
Abteilung Bürgerrecht
a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich demokratische Grundordnung der Schweiz; b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit; c. die Pflicht zum Militär- oder zivilen Ersatzdienst und zum Schulbesuch.
Die Bewerberin oder der Bewerber muss auch die Werte der Bundesverfassung respektieren. Diese werden in Artikel 5 Buchstaben a–c BüV erläutert.
Die in Punkt 422/12 und den entsprechenden Unterpunkten von Kapitel 4 dieses Handbuchs erläuterten Bestimmungen gelten sinngemäss für Gesuche um Wiedereinbürgerung.
721/3 Fähigkeit, sich im Alltag in einer Landessprache zu verständigen
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: c. in der Fähigkeit, sich im Alltag in Wort und Schrift in einer Landessprache zu verständigen;
Art. 6 BüV Sprachnachweis
Die Bewerberin oder der Bewerber muss in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen nachweisen.
Der Nachweis für die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 gilt als erbracht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber: a. eine Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt; b. während mindestens fünf Jahren die obligatorische Schule in einer Landessprache besucht hat; c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in einer Landessprache abgeschlossen hat; oder d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die Sprachkompetenzen nach Absatz 1 bescheinigt und der sich auf einen Sprachtest abstützt, der den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtestverfahren entspricht.
Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d und bei der Ausgestaltung von kantonalen Sprachtests. Es kann Dritte mit diesen Aufgaben betrauen.
Abteilung Bürgerrecht
Eine erfolgreiche Integration der einbürgerungswilligen Person zeigt sich auch in ihrer Fähigkeit, sich im Alltag in einer Schweizer Landessprache zu verständigen.
Der Inhalt von Artikel 6 BüV, der in Punkt 422/13 und den entsprechenden Unterpunkten von Kapitel 4 dieses Handbuchs erläutert ist, gilt sinngemäss für Gesuche um Wiedereinbürgerung. Die Bewerberin oder der Bewerber hat diese Bestimmungen einzuhalten.
721/4 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: d. in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung;
Art. 7 BüV Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie oder er die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen im Zeitpunkt der Gesuchstellung und der Einbürgerung deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
Die Bewerberin oder der Bewerber nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie oder er im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder der Einbürgerung in Aus- oder Weiterbildung ist.
Wer in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezieht, erfüllt nicht das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder des Erwerbs von Bildung, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet.
Bei Aufenthalt in der Schweiz muss die einbürgerungswillige Person insbesondere nachweisen, dass sie aktiv am Wirtschaftsleben in der Schweiz teilnimmt oder dass sie eine Ausbildung absolviert, die ihr ermöglicht, später daran teilzunehmen.
Bewerberinnen und Bewerber, die in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Wiedereinbürgerungsverfahrens Sozialhilfe bezogen haben, müssen diese vollumfänglich zurückgezahlt haben (Art. 7 Abs. 3 BüV).
Der Punkt 422/14 sowie die Unterpunkte 422/141 bis 422/143 von Kapitel 4 dieses Handbuchs gelten sinngemäss für Gesuche um Wiedereinbürgerung nach Artikel 26 BüG.
Abteilung Bürgerrecht
721/5 Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Eine erfolgreiche Integration zeigt sich insbesondere: e. in der Förderung und Unterstützung der Integration der Ehefrau oder des Ehemannes, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners oder der minderjährigen Kinder, über welche die elterliche Sorge ausgeübt wird.
Art. 8 BüV Förderung der Integration der Familienmitglieder
Die Bewerberin oder der Bewerber fördert die Integration der Familienmitglieder nach Artikel
Buchstabe e BüG, wenn sie oder er diese unterstützt: a. beim Erwerb von Sprachkompetenzen in einer Landessprache; b. bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung; c. bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz; oder d. bei anderen Aktivitäten, die zu ihrer Integration in der Schweiz beitragen.
Die Integration aller engen Familienmitglieder der einbürgerungswilligen Person wird von den zuständigen Behörden geprüft, wenn diese ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellt. Die einbürgerungswillige Person muss ihre Familienangehörigen dabei unterstützen, sich bestmöglich zu integrieren und am gesellschaftlichen Leben in der Schweiz teilzunehmen.
Für die Bewerberin oder den Bewerber gelten die Anforderungen von Punkt 422/144, Kapitel 4 dieses Handbuchs sinngemäss.
Abteilung Bürgerrecht
721/6 Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
Art. 12 BüG Integrationskriterien
Der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien von Absatz 1 Buchstaben c und d aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, ist angemessen Rechnung zu tragen.
Art. 9 BüV Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen bei der Beurteilung der Kriterien nach den Artikeln 6, 7 und 11 Abs.
Bst. b. Eine Abweichung von den Kriterien ist möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber diese nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund: a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung; b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit; c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Lese- oder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben,
4 Sozialhilfeabhängigkeit, zu der es wegen einer erstmaligen formalen Bildung in der
Schweiz kam, sofern die Sozialhilfeabhängigkeit nicht durch persönliches Verhalten herbeigeführt wurde.
Der einbürgerungswilligen Person kann eine schlechte Integration in der Schweiz nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie diese nicht selbst verschuldet hat, sondern auf wichtige persönliche Gründe zurückzuführen ist. Es wird auf Punkt 422/15, Kapitel 4 dieses Handbuchs verwiesen, der sinngemäss auf Personen anwendbar ist, die ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Abteilung Bürgerrecht
721/7 Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. e BüG)
Art. 26 BüG Voraussetzungen
Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: a. erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält; e. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Art. 3 BüV Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber gefährdet die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen für eine Beteiligung, Unterstützung, Förderung oder Anwerbung namentlich in folgenden Bereichen: a. Terrorismus; b. gewalttätiger Extremismus; c. organisierte Kriminalität; oder d. verbotener Nachrichtendienst.
Die einbürgerungswillige Person darf die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden durch Aktivitäten, die sie persönlich ausübt, oder durch die materielle oder finanzielle Unterstützung von Aktivitäten nach Artikel 3 BüV.
Die Erläuterungen in Punkt 422/2 und den entsprechenden Unterpunkten von Kapitel 4 dieses Handbuchs gelten sinngemäss für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
Abteilung Bürgerrecht
Bei Aufenthalt im Ausland
Art. 26 BüG Voraussetzungen
Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber: b. eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt; c. die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet; d. die Werte der Bundesverfassung respektiert; und e. keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c–e sinngemäss.
Art. 11 BüV Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Die Bewerberin oder der Bewerber ist mit der Schweiz eng verbunden, wenn sie oder er: a. sich innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung mindestens dreimal für je mindestens fünf Tage in der Schweiz aufgehalten hat; b. sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen kann; c. über Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz verfügt; und d. Kontakte zu Schweizerinnen oder Schweizern pflegt.
Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und d müssen von Referenzpersonen mit Wohnsitz in der Schweiz bestätigt werden.
Die zuständige Behörde berücksichtigt bei der Beurteilung von Absatz 1 Buchstabe a die persönlichen Verhältnisse der Bewerberin oder des Bewerbers.
Wer die Schweiz nur vom Hörensagen her kennt und zu unserem Land nur oberflächliche Beziehungen unterhält, kann nicht wiedereingebürgert werden. Beim Nachweis einer engen Verbundenheit zur Schweiz ist umso mehr zu verlangen, je länger ein Kontakt zu den Schweizer Behörden bzw. zur Schweiz wegen des Aufenthalts im Ausland unterblieben ist. 3
So muss die einbürgerungswillige Person eine enge Verbundenheit mit der Schweiz nachweisen (siehe Punkt 512, Kapitel 5, der sinngemäss anwendbar ist). Sie muss zudem die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz beachten, die Werte der Bundesverfassung respektieren und die innere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden. Für letztere Voraussetzungen sind die oben erläuterten Punkte 721/1, 721/2 und 721/7 sinngemäss anwendbar.
Botschaft vom 4. März 2011, S. 2858
Abteilung Bürgerrecht
Bürgerrecht
Art. 28 BüG Wirkung
Durch die Wiedereinbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, erworben.
Wiedereingebürgerte Personen erwerben das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das sie vor dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts nach einer der in Artikel 27 BüG vorgesehenen Verlustarten besassen.
Einbezug der Kinder in die Wiedereinbürgerung
Art. 30 BüG Einbezug der Kinder in die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung
In die Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung werden in der Regel die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben. Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Voraussetzungen nach den Artikeln 11 und 12 eigenständig und altersgerecht zu prüfen.
Die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers werden in die Wiedereinbürgerung einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem im gleichen Haushalt leben. Wenn das in die Wiedereinbürgerung einbezogene Kind älter als zwölf Jahre ist, muss es die gleichen materiellen Voraussetzungen erfüllen wie der einbürgerungswillige Elternteil. Die zuständige Behörde nimmt eine Einzelfallprüfung vor.
Art. 30 BüG ermöglicht den Einbezug der minderjährigen Kinder, zwingt diesen aber nicht auf. Wenn die Eltern die Kinder nicht in ihr Gesuch einbeziehen möchten oder die Kinder selbst nicht einbezogen werden wollen, stellt dies seitens des Bundesrechts kein Wiedereinbürgerungshindernis dar. Die Eltern können folglich ohne Weiteres ein Gesuch um Wiedereinbürgerung ohne Einbezug der Kinder einreichen.
Verfahren
Art. 29 BüG Zuständigkeit und Verfahren
Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Der Ablauf des Wiedereinbürgerungsverfahrens hängt vom Wohnort der Bewerberin oder des Bewerbers ab. So ist das Verfahren bei Aufenthalt in der Schweiz zu unterscheiden vom Verfahren bei Aufenthalt im Ausland.
Abteilung Bürgerrecht
Wiedereinbürgerungsverfahren bei Aufenthalt in der Schweiz
751/1 Einreichung des Gesuchs
Bewerberinnen und Bewerber reichen ihr Gesuch um Wiedereinbürgerung direkt beim SEM ein (Art. 14 Abs. 1 BüV).
Dazu füllen sie die von der kantonalen oder kommunalen Behörde bereitgestellten Formulare aus oder fordern beim SEM per E-Mail (ch@sem.admin.ch) ein Gesuchsformular an. Darin geben sie ihren Namen und Vornamen sowie die vollständige Adresse an und schildern ihre persönliche Situation.
Nach Erhalt der E-Mail-Anfrage lässt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das Formular per Post zukommen. Die Bewerberin oder der Bewerber füllt das Formular aus und retourniert es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Art. 14 Abs. 4 BüV) per Post an das SEM.
Bei der Gesuchstellung muss die Bewerberin oder der Bewerber vorgängig die Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterzeichnet haben. Die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften durch das SEM muss ebenfalls unterzeichnet sein. Und schliesslich unterzeichnet die Bewerberin oder der Bewerber die Liste der erforderlichen Dokumente.
Das SEM registriert das Gesuch und stellt der Bewerberin oder dem Bewerber mit separater Post eine Empfangsbestätigung und eine Rechnung zu.
Abteilung Bürgerrecht
751/2 Gebühren, erforderliche Dokumente und formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen
Gebühren
Für das Wiedereinbürgerungsverfahren erhebt das SEM Gebühren. Diese dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 Abs. 1 und 2 BüG). Die Bewerberin oder der Bewerber bezahlt die in Rechnung gestellten Gebühren für das Wiedereinbürgerungsgesuch im Voraus (Art. 35 Abs. 3 BüG und Art. 27 Abs. 1 und 2 BüV).
Das SEM setzt eine angemessene Frist zur Bezahlung der Gebühren. Wird die Zahlung nicht innert Frist geleistet, so kann das SEM auf das Wiedereinbürgerungsgesuch nicht eintreten (Art. 27 Abs. 3 BüV ist sinngemäss anwendbar). Die Gebühren sind in einem Betrag zu überweisen, da keine Ratenzahlungen akzeptiert werden. Bei Nichtbezahlung schreibt das SEM das Gesuch ohne weitere Mitteilung ab.
Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 BüV können bis zum doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt. Das SEM stellt der Bewerberin oder dem Bewerber den Differenzbetrag in Rechnung (Art. 28 Abs. 2 BüV). Bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand können die Gebühren bis zur Hälfte reduziert werden, wobei das SEM den Differenzbetrag erstattet (Art. 28 Abs. 1 und Abs.
BüV).
Gebühr für die Wiedereinbürgerung nach Artikel 27 BüG (Art. 25 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 und 3 Bst. a BüV)
CHF 500.- wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung volljährig ist Wiedereinbürgerung nach Artikel 27 BüG CHF 250.- wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung minderjährig ist
Erstellung von Erhebungsberichten max. CHF 400.-
Einbezug der unmündigen Kinder in die Einbürgerung CHF 0.- eines Elternteils
Abteilung Bürgerrecht
Erforderliche Dokumente
Die Bewerberin oder der Bewerber legt dem Gesuch um Wiedereinbürgerung die Dokumente bei, die in der "Liste erforderlicher Unterlagen für das Gesuch nach Artikel 27 Abs. 1 BüG" (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind.
Alle einzureichenden Dokumente müssen in einer Amtssprache verfasst sein. Andernfalls hat die Bewerberin oder der Bewerber eine beglaubigte Übersetzung in eine Amtssprache zu veranlassen. 4
Formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen
Nach Erhalt des Gesuchs prüft das SEM, ob die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ob die erforderlichen Dokumente dem Gesuch beigefügt sind und ob die darin enthaltenen Informationen mit den Angaben im Formular, das die Bewerberin oder der Bewerber ausgefüllt hat, übereinstimmen (Art. 14 Abs. 2 BüV).
751/3 Prüfung der formellen Voraussetzungen
Das SEM prüft, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese finden sich in Artikel 26 BüG betreffend die Aufenthaltsregelung, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich in der Schweiz aufhält, und werden in Artikel 27 BüG betreffend den Verlust des Bürgerrechts und die Frist zur Einreichung eines Gesuchs um Wiedereinbürgerung erläutert.
Das SEM prüft zudem, ob dem Gesuch die erforderlichen Dokumente beigefügt sind und ob sie mit den Angaben im Formular, das die Bewerberin oder der Bewerber ausgefüllt hat, übereinstimmen (Art. 14 Abs. 2 BüV).
751/4 Nichteintreten, wenn die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind
Das SEM erlässt einen Nichteintretensentscheid, wenn es feststellt, dass die formellen Voraussetzungen für ein Gesuch um Wiedereinbürgerung nicht erfüllt sind. Dieser Entscheid ist zu begründen und kann angefochten werden.
Wenn der kantonale Bericht noch nicht erstellt wurde, erstattet das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber die im Voraus erhobenen Gebühren nach Artikel 28 Absatz 2 BüV zurück. Die Rückerstattung bezieht sich auf die Gebühr von CHF 400.- für den Kanton (Art. 25 Abs. 3 Bst. a BüV) und umfasst die Hälfte der Gebühr von CHF 500.- (wenn die Bewerberin der der Bewerber bei der Gesuchstellung volljährig ist) oder die Hälfte der Gebühr von CHF 250.- (wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung minderjährig ist). Die Gesamtgebühr kann somit CHF 650.- betragen für Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Gesuch als
Abteilung Bürgerrecht
Volljährige einreichen (Art. 28 Abs. 2 BüV), oder CHF 525.- für Bewerberinnen und Bewerber, die ihr Gesuch als Minderjährige einreichen.
751/5 Eintreten und Erhebungsbericht
Grundsatz
Wird ein Gesuch um Wiedereinbürgerung gestellt und sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, beauftragt das SEM die kantonale Einbürgerungsbehörde mit den Erhebungen, die für die Beurteilung der materiellen Voraussetzungen einer Wiedereinbürgerung erforderlich sind (Art. 29 BüG und Art. 18 BüV).
Der Bericht muss den Anforderungen der Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberichten entsprechen (Art. 34 Abs. 3 BüG; Weisungen Erhebungsberichte, Abs. 1 , S. 4), die sinngemäss für Gesuche um Wiedereinbürgerung gelten, mit Ausnahme der Punkte betreffend die eheliche Gemeinschaft. Diese Richtlinien sind für das SEM sowie für die kantonalen und kommunalen Behörden, die mit der Durchführung des Wiedereinbürgerungsverfahrens betraut sind, verbindlich. Für die Einzelheiten betreffend die in den Berichten enthaltenen Informationen ist auf diese Bezug zu nehmen.
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Wiedereinbürgerungsverfahren massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 21 BüV). Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen und die zuständige Behörde unverzüglich über nachträgliche Änderungen betreffend die Bewerberin oder den Bewerber informieren.
Die kantonale Behörde, die mit Erhebungen betraut ist, übermittelt ihren Erhebungsbericht innerhalb von zwölf Monaten dem SEM (Art. 34 Abs. 3 BüG und Art. 22 BüV).
Gemäss den Richtlinien für die Erstellung von Erhebungsberichten müssen diese folgende Informationen enthalten:
• Personendaten und weitere Auskünfte zur Bewerberin oder zum Bewerber. Diese Daten müssen sich auch auf die Kinder ab zwölf Jahren beziehen, die in die Wiedereinbürgerung der Bewerberin oder des Bewerbers einbezogen werden.
Diese Informationen betreffen:
− Personalien der einbürgerungswilligen Person und ihrer in das Gesuch einbezogenen Kinder;
− berufliche Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers;
Abteilung Bürgerrecht
− aktueller und allenfalls früherer Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers im Kanton und in den einzelnen Gemeinden vor der Gesuchstellung;
− Wohnsitz der in das Wiedereinbürgerungsgesuch einbezogenen Kinder, wenn sie nicht im gleichen Haushalt leben wie die Bewerberin oder der Bewerber;
• Informationen betreffend die Erfüllung der materiellen Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung. Die zuständige kantonale Behörde lädt die einbürgerungswillige Person und ihre in die Wiedereinbürgerung einbezogenen Kinder zu einem persönlichen Gespräch ein.
Sie erfasst die Elemente der erfolgreichen Integration der Bewerberin oder des Bewerbers, indem sie sich über Folgendes informiert:
− aktuelle berufliche Tätigkeit der einbürgerungswilligen Person und ihr Einbezug in das berufliche und wirtschaftliche Umfeld;
− finanzieller Leumund der einbürgerungswilligen Person oder allenfalls ihre Arbeitslosigkeit;
− die Bemühungen der einbürgerungswilligen Person, sich unter die Schweizer Bevölkerung zu mischen, indem sie beispielsweise in lokalen Vereinen oder anderen Organisationen mitwirkt, eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, an lokalen oder regionalen Veranstaltungen teilnimmt oder einen Freundeskreis mit Schweizerinnen und Schweizern aufbaut;
− Fähigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers, sich im Alltag in einer Schweizer Landessprache auf dem erforderlichen Niveau zu verständigen.
Die kantonale Behörde prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Dazu prüft sie, ob sie oder er in Fälle verwickelt ist, die in die Zuständigkeit der Polizei des Wohnkantons oder einer Erwachsenenschutzbehörde fallen, und erhebt folgende Informationen:
− eingeleitete Strafuntersuchungen und andere hängige Verfahren betreffend Auslieferung/Rechtshilfe;
− ungelöschte Vorstrafen;
− Jugendstrafen;
− polizeiliche und fremdenpolizeiliche Vorkommnisse;
− Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. 360 ff. ZGB).
Abteilung Bürgerrecht
• Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse. Der Erhebungsbericht muss die Gründe für eine erschwerte Integration, die vom Willen der einbürgerungswilligen Person unabhängig sind, berücksichtigen, wenn diese ein Wiedereinbürgerungsgesuch nach Artikel 26 BüV einreicht.
• Bemerkungen zum Erhebungsbericht. Falls nötig, ergänzt die kantonale Behörde den Erhebungsbericht mit weiteren und präzisierenden Angaben zum Wiedereinbürgerungsgesuch.
751/6 Prüfung der materiellen Voraussetzungen und zusätzliche Untersuchungsmassnamen
Prüfung der materiellen Voraussetzungen
Wenn der Kanton den Erhebungsbericht erstellt hat, übermittelt er die Gesuchsunterlagen sowie den Bericht dem SEM. Das SEM prüft, ob die materiellen Voraussetzungen von Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und c–e BüG erfüllt sind. Zudem prüft das SEM gemäss den Bestimmungen von Artikel 12 BüG, ob die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist.
Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen stützt sich auf die kantonalen Erhebungsberichte sowie die Ergebnisse der Abklärungen des SEM und der anderen konsultierten Behörden. Das SEM überprüft das Strafregister VOSTRA der einbürgerungswilligen Person um zu bestimmen, ob diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Ausserdem holt das SEM die Stellungnahme des NDB und anderer Behörden (beispielsweise fedpol, BJ, EDA, BA usw.) ein um zu ermitteln, ob die Bewerberin oder der Bewerber nicht die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Zusätzliche Untersuchungsmassnahmen
Falls genauere Informationen eingeholt werden müssen und vertiefte Abklärungen nötig sind, oder falls die Erhebung vor mehr als einem Jahr durchgeführt wurde und das Verfahren noch hängig ist, kann das SEM die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen (Art. 14 Abs. 3 BüV).
Bestehen Zweifel in Bezug auf eine oder mehrere Wiedereinbürgerungsvoraussetzungen, kann das SEM namentlich folgende zusätzliche Untersuchungen durchführen:
• zusätzliche detaillierte Abklärungen zu einem bestimmten Punkt;
• Einholung von Auskünften bei Referenzpersonen;
• Befragung von Dritten durch den Wohnkanton;
• Einfordern weiterer Dokumente von der Bewerberin oder dem Bewerber;
Abteilung Bürgerrecht
• Zusatzbericht, wenn der erste Erhebungsbericht älter als ein Jahr ist;
• Amtshilfeersuchen des SEM bei anderen Behörden (Art. 45 BüG).
751/7 Antrag und Erklärungen
Art. 29 BüG Zuständigkeit und Verfahren
Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
751/71 Antrag des Kantons, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat
Grundsatz
Das Gesuch um Wiedereinbürgerung wird dem Kanton, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, zur Stellungnahme unterbreitet, wenn dieser sein Antragsrecht ausübt (Art. 29 Abs. 1 BüG). Die Kantone können generell auf eine Stellungnahme zu Gesuchen nach Artikel 27 BüG verzichten. In diesem Fall wird ihnen das Gesuch systematisch zur Kontrolle der Zivilstandsdaten und zur Eintragung im System Infostar unterbreitet.
Wenn der Kanton sein Antragsrecht ausübt, kann er dem SEM beantragen, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Das SEM muss dem Antrag des Kantons nicht folgen, wenn es die Prüfung der Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung abgeschlossen hat. Lehnt das SEM den Antrag ab, muss es seinen Einbürgerungsentscheid begründen.
Wenn die kantonale oder kommunale Behörde mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden ist, kann sie den Einbürgerungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art. 47 Abs. 2 BüG).
751/72 Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Zu Beginn des Verfahrens holt das SEM die Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Diese muss von der einbürgerungswilligen Person und den in das Gesuch einbezogenen Kindern ab zehn Jahren unterzeichnet und datiert werden.
Falls diese Erklärung mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung unterzeichnet wurde, müssen die einbürgerungswillige Person und die in das Gesuch einbezogenen Kinder vor der Eröffnung des Entscheids eine neue Erklärung unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen
Abteilung Bürgerrecht
sie, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet haben und nach wie vor beachten.
751/8 Entscheid
751/81 Wiedereinbürgerung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Wiedereinbürgerung verfügt werden. Das SEM entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen kantonalen Behörde über die Wiedereinbürgerung (Art. 23 Abs. 2 BüV).
Der Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber mit einem Begleitschreiben zugestellt. Der Kanton und die Gemeinde, deren Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, sowie die betreffende Gemeinde erhalten eine Kopie. Damit informiert das SEM die einbürgerungswillige Person, dass über ihr Gesuch ein positiver Entscheid erlassen worden ist, gegen den die betreffenden kantonalen und kommunalen Behörden aber innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung Beschwerde erheben können.
Die einbürgerungswillige Person wird zudem darüber informiert, dass sie nach der Beschwerdefrist eine Mitteilung erhält, falls beim SEM keine Beschwerde eingeht. Diese Mitteilung enthält das Datum, an dem der Wiedereinbürgerungsentscheid in Kraft tritt und ab dem somit die Möglichkeit besteht, von der zuständigen Behörde Identitätsausweise ausstellen zu lassen.
751/82 Ablehnung der Wiedereinbürgerung
Wenn die formellen oder materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gewährt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör. Sind auch danach die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt das SEM einen formellen und begründeten Ablehnungsentscheid, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 16 Abs. 1 BüG und Art. 35 VwVG). Der ablehnende Entscheid wird der Bewerberin oder dem Bewerber mittels eingeschriebenem Brief mit Empfangsbestätigung zugestellt.
Nach Artikel 47 Absatz 1 BüG kann gegen den negativen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung einzureichen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Die Bewerberin oder der Bewerber hat zu berücksichtigen, dass die Fristen des SEM, die nach Tagen bestimmt sind, wie folgt still stehen (Art. 22a VwVG):
• vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
Abteilung Bürgerrecht
• vom 15. Juli bis und mit 15. August;
• vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Beim Stillstand der Fristen ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden.
• Die Entscheideröffnung erfolgt kurz vor dem Fristenstillstand. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Frist in der Regel bis zum Tag vor Beginn des Stillstands, während dem Stillstand wird sie ausgesetzt und am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands wieder aufgenommen, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
• Die Entscheideröffnung erfolgt während dem Fristenstillstand. In diesem Fall beginnt die Berechnung der Frist ab dem ersten Tag, an dem der Stillstand endet, und läuft weiter, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
751/83 Aufhebung des Wiedereinbürgerungsentscheids
Das SEM kann nach der Zustellung des Wiedereinbürgerungsentscheids, aber noch vor Eintreten der Rechtskraft, den Wiedereinbürgerungsentscheid aufheben. Dies ist dann der Fall, wenn dem SEM ausreichende Erkenntnisse vorliegen, die ihm zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bekannt waren und die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt des Entscheids die Kriterien für eine Wiedereinbürgerung nicht erfüllt hat.
Nachdem das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör gewährt hat, verfügt es die Aufhebung des Einbürgerungsentscheids und führt zusätzliche Abklärungen durch. Sobald diese abgeschlossen sind, gewährt das SEM die Einbürgerung oder verfügt einen negativen Entscheid, nachdem es die Parteien angehört hat.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann das SEM den Entscheid nicht mehr aufheben, sondern eröffnet allenfalls ein Verfahren um Nichtigerklärung der Wiedereinbürgerung nach Artikel 36 BüG.
751/9 Inkrafttreten des Wiedereinbürgerungsentscheids und Eintrag in das Zivilstandsregister
Inkrafttreten
Wird keine Beschwerde gegen den Wiedereinbürgerungsentscheid erhoben, stellt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber rund sechs Wochen nach dem Entscheid per Post eine Rechtskraftmitteilung aus, unter Vorbehalt des Fristenstillstands nach Artikel 22a VwVG.
Bei minderjährigen Kindern wird die Rechtskraftmitteilung dem Inhaber der elterlichen Sorge oder an dessen Rechtsvertreter zugestellt.
Abteilung Bürgerrecht
Geht innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Wiedereinbürgerungsentscheid ein, tritt dieser nicht in Rechtskraft. Der Entscheid des Gerichts ist abzuwarten. In diesem Fall wird keine Rechtskraftmitteilung zugestellt.
Eintrag in das Zivilstandsregister
Sobald der Wiedereinbürgerungsentscheid in Kraft tritt, kann die Behörde des Heimatkantons die Wiedereinbürgerung im Zivilstandsregister Infostar eintragen.
Die einbürgerungswillige Person erwirbt somit das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das sie zuletzt besessen hat (Art. 28 BüG).
Wiedereinbürgerungsverfahren bei Aufenthalt im Ausland
Art. 29 BüG Zuständigkeit und Verfahren
Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
Das Wiedereinbürgerungsverfahren ist grundlegend anders, wenn die Bewerberin oder der Bewerber sich bei der Gesuchstellung beständig und dauerhaft ausserhalb der Schweiz aufhält.
In Bezug auf die zuständigen Behörden und den Ablauf des Verfahrens wird auf die nachfolgenden Erläuterungen verwiesen. Das SEM entscheidet jedoch in fine über die Wiedereinbürgerung.
Abteilung Bürgerrecht
752/1 Einreichung des Gesuchs
Art. 15 BüV Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland
Die Bewerberin oder der Bewerber reicht das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung im Ausland ein, wenn sie oder er im Ausland lebt.
Die Schweizer Vertretung prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin. Sie lädt die Bewerberin oder den Bewerber zu einem persönlichen Gespräch ein und nimmt die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor.
Die Schweizer Vertretung übermittelt das Einbürgerungsgesuch und den Erhebungsbericht dem SEM.
Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen.
Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind.
Grundsatz
Bewerberinnen und Bewerber, die sich im Ausland aufhalten, reichen ihr Wiedereinbürgerungsgesuch bei der nächstgelegenen Schweizer Auslandvertretung ein (Art. 15 Abs. 1 BüV).
Dazu fordern sie bei der zuständigen Schweizer Auslandvertretung ihres Aufenthaltslandes oder, falls es dort keine Vertretung gibt, bei der Vertretung, die für ihre geographische Region als zuständig erklärt wurde, ein Gesuchsformular für die Wiedereinbürgerung an. Falls im Aufenthaltsland mehrere Schweizer Vertretungen bestehen, bezieht sich die Bewerberin oder der Bewerber auf die Liste der Auslandvertretungen des EDA (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise.html). Das SEM stellt der Bewerberin oder dem Bewerber dieses Formular nicht bereit.
Wenn die einbürgerungswillige Person das Formular bei der Schweizer Auslandvertretung anfordert, gibt sie ihren Namen und Vornamen, ihre vollständige Adresse und die Gründe für ihr Gesuch um Wiedereinbürgerung an.
Das Formular ist vollständig, wahrheitsgemäss, korrekt und lesbar auszufüllen und der zuständigen Vertretung zu übermitteln. Dem Gesuch sind sämtliche Anhänge und aktuelle Dokumente beizulegen, zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache. Im Zeitpunkt der Gesuchstellung muss die Bewerberin oder der Bewerber vorgängig die Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unterzeichnet haben. Die Ermächtigung zur Einholung von Auskünften durch das SEM muss ebenfalls unterzeichnet sein.
Die Schweizer Auslandvertretung nimmt das Gesuch entgegen und versieht es mit einem Eingangsstempel. Sie prüft das Gesuch auch auf seine Vollständigkeit hin (Art. 15 Abs. 1 BüV).
Abteilung Bürgerrecht
752/2 Gebühren, erforderliche Dokumente und formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen
Gebühren
Für die Verfahren zur Wiedereinbürgerung fordert die Schweizer Auslandvertretung eine Vorauszahlung der Gebühren, gegen Bezahlung oder gegen Rechnung (Art. 35 Abs. 3 BüG und
Art. 27 Abs. 1 und 2 Bst. b BüV). Diese dürfen höchstens kostendeckend sein (Art. 35 Abs. 2
BüG).
Die Schweizer Auslandvertretungen erheben zwei Arten von Gebühren: Einerseits Gebühren nach der GebV-EDA (Art. 26 BüV) für die von ihnen erbrachte Dienstleistung, andererseits Gebühren nach der BüV, die den Verfahrenskosten für die Wiedereinbürgerung beim SEM entsprechen. Im Weiteren können die Zivilstandsbehörden für ihre Tätigkeiten (Überprüfung ausländischer Dokumente im Hinblick auf die Aufnahme der Personenstandsdaten in Infostar) Gebühren gemäss der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) separat in Rechnung stellen und via Schweizer Vertretung einkassieren lassen. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Gebühren für das SEM.
Die Gebühren sind in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen (Art. 27 Abs. 4 BüV). Falls die Währung im Land, in dem die einbürgerungswillige Person ihr Gesuch eingereicht hat, nicht konvertierbar ist, kann die Schweizer Auslandvertretung die Gebühren nach Rücksprache mit dem EDA in einer anderen Währung erheben. Die Umrechnungskurse legen die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz nach Weisung des EDA fest.
Wird die Vorauszahlung der Gebühren nicht geleistet, so kann auf das Einbürgerungsgesuch nicht eingetreten werden (Art. 27 Abs. 3 BüV). Die Gebühren sind in einem Betrag zu überweisen, da keine Ratenzahlungen akzeptiert werden. Bei Nichtbezahlung schreibt die Schweizer Auslandvertretung das Gesuch ohne weitere Mitteilung an das SEM oder an die Bewerberin oder den Bewerber ab. 5
Die Gebühren nach Artikel 25 Absätze 1 und 3 BüV, wozu auch die Gebühren für die Wiedereinbürgerung gehören (Art. 25 Abs. 1 Bst. c BüG), können bis zum doppelten Betrag erhöht werden, wenn die Behandlung des Gesuchs einen erheblichen Arbeitsaufwand mit sich bringt. Das SEM stellt der Bewerberin oder dem Bewerber den Differenzbetrag in Rechnung (Art. 28 Abs. 2 BüV). Bei einem unterdurchschnittlichen Arbeitsaufwand können die Gebühren bis zur Hälfte reduziert werden, wobei das SEM den Differenzbetrag erstattet (Art. 28 Abs. 1 und 2 BüV).
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 32
Abteilung Bürgerrecht
Gebühr für die Wiedereinbürgerung nach Artikel 27 BüG (Art. 25 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 Bst. b BüV)
CHF 500.- wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung volljährig ist Wiedereinbürgerung nach Artikel 27 BüG CHF 250.- wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei der Gesuchstellung minderjährig ist
Einbezug der unmündigen Kinder in die Einbürgerung CHF 0.- eines Elternteils
Kontrolle der Zivilstandsverhältnisse von im Ausland CHF 100.- lebenden Personen
Erforderliche Dokumente
Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind (Art. 15 Abs. 5 BüV).
Die gesuchstellende Person legt dem Gesuch um Wiedereinbürgerung die Dokumente bei, die in der Liste der erforderlichen Unterlagen für das Gesuch nach Art. 27 BüG (Beilage zum Gesuchsformular) aufgeführt sind. Diese müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache begleitet sein: 6
Die Schweizer Auslandvertretung kann weitere Dokumente einfordern. Dokumente, die in den Gesuchsunterlagen fehlen, werden nachträglich eingefordert.
Formelle Prüfung der Gesuchsunterlagen
Die Schweizer Auslandbehörde prüft, ob die Gebühren bezahlt worden sind, ob die erforderlichen Dokumente beigefügt sind und ob die darin enthaltenen Informationen mit den Daten in dem von der Bewerberin oder dem Bewerber ausgefüllten Formular übereinstimmen (Art. 14 Abs. 2 BüV).
Abteilung Bürgerrecht
752/3 Prüfung der formellen Voraussetzungen
Das SEM prüft, ob die kumulativen formellen Voraussetzungen nach Artikel 27 BüG erfüllt sind.
• Die Bewerberin oder der Bewerber muss das Schweizer Bürgerrecht vor der Gesuchstellung durch Verwirkung, Entlassung oder Heirat verloren haben;
• Ein Wiedereinbürgerungsgesuch kann nur innert zehn Jahren nach dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts gestellt werden.
Wird das Wiedereinbürgerungsgesuch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren eingereicht, kann dieses nur akzeptiert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber seit mindestens drei Jahren wieder einen stabilen und dauerhaften Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 27 Abs. 2 BüG). Die Erläuterungen zum Begriff des Aufenthalts in der Schweiz gemäss Punkt 412, Kapitel 4 dieses Handbuchs gelten sinngemäss für Bewerberinnen und Bewerber, die ein Gesuch um Wiedereinbürgerung nach Art. 27 Abs. 2 BüG stellen.
Die minderjährigen Kinder der Bewerberin oder des Bewerbers werden grundsätzlich in die Wiedereinbürgerung einbezogen, wenn sie mit dieser oder diesem zusammenleben (Art. 30 BüG). Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Integrationskriterien im persönlichen Gespräch eigenständig und altersgerecht zu prüfen. Der andere Elternteil muss in die Wiedereinbürgerung einwilligen.
752/4 Nichteintreten
Sind die formellen Voraussetzungen nicht erfüllt und hält die einbürgerungswillige Person an ihrem Gesuch fest, übermittelt die Schweizer Auslandvertretung die Gesuchsunterlagen dem SEM, damit dieses einen formellen Nichteintretensentscheid erlässt. Dieser Entscheid ist zu begründen und kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
Wenn das persönliche Gespräch und die Abklärungen noch nicht erfolgt sind, erstattet das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber die Gebühr von CHF 100 für die Überprüfung des Personenstands sowie die Hälfte der Gebühr von CHF 500 bzw. CHF 250 für die Wiedereinbürgerung zurück (Art. 25 Abs. 1 Bst. c BüV und Art. 28 BüV). Die gesamte zurückerstattete Gebühr beträgt somit CHF 350 bzw. CHF 225.
Wenn die einbürgerungswillige Person ihr Gesuch um Wiedereinbürgerung nach Artikel 27 Absätze 1 und 2 BüG nach Ablauf der dafür vorgesehenen Fristen stellt, wird ein Nichteintretensentscheid erlassen.
Abteilung Bürgerrecht
752/5 Eintreten und Erhebungsbericht
Grundsatz
Sind die formellen Voraussetzungen für eine Wiedereinbürgerung erfüllt, tritt die Schweizer Auslandvertretung auf das Gesuch ein und lädt die Bewerberin oder den Bewerber sowie die in das Gesuch einbezogenen Kinder zu einem obligatorischen persönlichen Gespräch ein. Die einbürgerungswillige Person ist vorgängig über die Punkte, zu der sie befragt wird, zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Kenntnisse über die Schweiz.
In diesem Gespräch nimmt die Schweizer Auslandvertretung die zur Beurteilung der Wiedereinbürgerungsvoraussetzungen notwendigen Erhebungen vor (Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz BüV ist sinngemäss anwendbar). Sie holt möglichst aktuelle und ausführliche Informationen ein, die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber mit der Schweiz eng verbunden ist, und erstellt einen Erhebungsbericht zuhanden des SEM (Art. 26 Abs. 1 Bst. b BüG).
Erhebungsbericht der Schweizer Auslandvertretung
Das Gespräch ist grundsätzlich in einer Schweizer Landessprache zu führen. Im Erhebungsbericht ist schriftlich festzuhalten, in welcher Sprache das Gespräch geführt wurde und welche Ergebnisse es erbracht hat. Alle dem Erhebungsbericht beigefügten Dokumente müssen von einer beglaubigten Übersetzung in eine Schweizer Landessprache begleitet sein. Mit Bewerberinnen und Bewerbern, die sich im Grenzgebiet eines Nachbarstaates der Schweiz aufhalten, ist ebenfalls ein solches Gespräch durchzuführen.
Der Erhebungsbericht muss die Personalien der Bewerberin oder des Bewerbers enthalten, das heisst Name, Vornamen, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit, sowie aktuelle Angaben über die Erfüllung der nachfolgend genannten Voraussetzungen für die Wiedereinbürgerung (Art. 19 Abs. 1 und 2 BüV). 7
• das Bestehen einer engen Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz 8 (Art. 19 Abs. 2 BüV und Art. 11 BüV). Die Vertretung prüft nach dem persönlichen Gespräch, zu dem die einbürgerungswillige Person und die in die Wiedereinbürgerung einbezogenen Kinder eingeladen werden, jedes Element der engen Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz.
− Aufenthalte in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. a BüV). Die Schweizer Auslandvertretung legt ihrem Erhebungsbericht die von der Bewerberin oder dem Bewerber vorgelegten Nachweise bei. Diese müssen die Aufenthalte der Bewerberin oder des Bewerbers in der Schweiz nachweisen und aufzeigen, dass deren Dauer und Häufigkeit den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a BüV entsprechen.
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 27
Ibidem, S. 22 ff.
Abteilung Bürgerrecht
Nachweise können insbesondere Flugtickets, Bahnbillette, Auszüge von Kredit- oder Debitkarten oder Rechnungen für die Unterbringung sein. Diese Liste ist nicht abschliessend.
− Sprachkompetenzen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b BüV). Alle Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens zwölf Jahre alt sind, werden zu einem Gespräch in einer Schweizer Landessprache nach Artikel 4 BV (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rätoromanisch) eingeladen. Bei diesem Gespräch werden die Sprachkompetenzen der Bewerberin oder des Bewerbers und der in die Einbürgerung einbezogenen Kinder geprüft. Sie müssen sich im Alltag mündlich in einer Landessprache verständigen können. Die in einer Schweizer Landessprache gestellten Fragen sind klar zu formulieren und müssen dem Niveau angepasst sein, das von der Bewerberin oder dem Bewerber je nach Alter erwartet werden kann.
Die Schweizer Auslandvertretung gibt in ihrem Bericht an, in welcher Landessprache das Gespräch geführt wurde. Zeigt die einbürgerungswillige Person insbesondere aufgrund ihrer Sprachkompetenzen Schwierigkeiten, dem Gespräch zu folgen, legt die Vertretung im Bericht die Gründe dafür dar und führt konkrete Beispiele für die lückenhaften Sprachkenntnisse an. Sie führt ein Gesprächsprotokoll und hält darin namentlich ihre Bemerkungen fest. Stellt sich im Verlaufe des Gesprächs heraus, dass dieses wegen sprachlichen Verständigungsproblemen erheblich erschwert wird, kann dieses in einer anderen Sprache durchgeführt resp. fortgesetzt werden. Zur Unterstützung bei sprachlichen Schwierigkeiten kann der schweizerische Ehegatte oder eine Drittperson beigezogen werden. Sie stellt das Protokoll sowie die Fragen, die der Bewerberin oder dem Bewerber während des Gesprächs gestellt wurden, dem SEM zu.
Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz in einem Grenzgebiet eines Nachbarstaates der Schweiz müssen sich ebenfalls diesem Interview unterziehen. Anlässlich dieses Gesprächs werden ihre Sprachkenntnisse überprüft und im Bericht festgehalten.
− Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz (Art. 11 Abs. 1 Bst. c BüV). Anlässlich des Gesprächs ist das Alter der Bewerberin oder des Bewerbers zu berücksichtigen. Entspricht die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers einer schweizerischen Landessprache, kann die Prüfung der Grundkenntnisse mittels eines schriftlichen Fragebogens durchgeführt werden.
− Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern (Art. 11 Abs. 1 Bst. d BüV). Spätestens beim persönlichen Gespräch mit der Schweizer Auslandvertretung erbringt die einbürgerungswillige Person den Nachweis, dass sie Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Dieser Nachweis kann namentlich mit Aussagen von Personen, Korrespondenzen oder Fotos erbracht werden, aber
Abteilung Bürgerrecht
auch mit Bescheinigungen oder Belegen über die Teilnahme an Aktivitäten, an denen Schweizerinnen und Schweizer teilgenommen haben. Die Nachweise müssen datiert sein und angeben, um welchen Anlass es sich gehandelt hat.
− In der Schweiz wohnhafte Referenzpersonen (Art. 11 Abs. 2 BüV). Die Bewerberin oder der Bewerber gibt im Formular den Namen und die vollständige Adresse der in der Schweiz wohnhaften Referenzpersonen an. Das SEM nimmt direkt mit diesen Kontakt auf. Diese Personen müssen insbesondere bestätigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber sich regelmässig im Staatsgebiet der Schweiz aufgehalten hat und regelmässige Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt. Wenn diese Informationen lückenhaft sind, kann das SEM verlangen, dass die Bewerberin oder der Bewerber die Kontaktdaten weiterer Referenzpersonen angibt.
• Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 4 BüV). Die Schweizer Auslandvertretung soll prüfen, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Rechtsordnung im Aufenthaltsland beachtet. 9 Dazu stellt sie sicher, dass dem Gesuch ein Auszug aus dem Strafregister des Aufenthaltslandes der Bewerberin oder des Bewerbers beigefügt ist, der weniger als drei Monate vor der Gesuchstellung ausgestellt worden ist. Die Schweizer Auslandvertretung prüft zudem, ob die einbürgerungswillige Person die Strafregisterauszüge der anderen Staaten, in denen sie sich vor der Gesuchstellung aufgehalten hat, beigelegt hat.
• Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 5 BüV). Im Rahmen der Einbürgerung stellen die Werte der Bundesverfassung universelle Werte dar. Die Schweizer Auslandvertretung prüft, ob die einbürgerungswillige Person eine Verletzung der Werte der Schweizer Bundesverfassung nicht damit rechtfertigt, dass sie sich im Ausland aufhält. Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem Staat aufhalten, in dem diese universellen Werte nicht wirksam gewährleistet sind, haben diese so zu achten, wie wenn sie sich in der Schweiz aufhalten würden.
• Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7 BüV). Die Vertretung prüft, ob die materielle Situation der Bewerberin oder des Bewerbers im Aufenthaltsland stabil genug ist, um die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sicherzustellen. 10
• Förderung und Unterstützung der Integration der Familienmitglieder (Art. 8 BüV). Die Schweizer Auslandvertretung prüft, ob das Familienleben der einbürgerungswilligen Person nach den Werten der Bundesverfassung gelebt wird. 11 Wenn die einbürgerungswillige Person ihren Kindern die Teilnahme am öffentlichen Leben im Aufenthaltsland verbietet, sie zwangsweise verheiraten will oder ihrem Ehegatten nicht den
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 28
Ibidem
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
für eine eheliche Gemeinschaft gebührenden Respekt und Unterstützung zukommen lässt, sind die Einbürgerungsvoraussetzungen nicht erfüllt. 12
Kann die Bewerberin oder der Bewerber eine der Wiedereinbürgerungsvoraussetzung nicht erfüllen, so muss der Erhebungsbericht die allenfalls vorliegenden gewichtigen persönlichen Umstände darlegen, die diese Situation begründen. 13 Er muss insbesondere erwähnen, ob die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet oder eine Behinderung hat (Art. 19 Abs. 3 BüV). Die Schweizer Auslandvertretung verlangt von der Bewerberin oder dem Bewerber einen in eine Schweizer Landessprache übersetzten und beglaubigten Nachweis (beispielsweise Arztberichte) und übermittelt diesen dem SEM.
Werden minderjährige Kinder in das Wiedereinbürgerungsgesuch einbezogen, so gibt der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber (Art. 19 Abs. 4 BüV). Bei Kindern ab dem 12. Altersjahr sind die Wiedereinbürgerungsvoraussetzungen jedoch eigenständig und altersgerecht zu prüfen. 14
Mitwirkungspflicht
Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des für das Einbürgerungsverfahren massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 21 BüV). Sie müssen zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen machen, beispielsweise eine Adressänderung oder ein Ereignis, das den Abschluss des Einbürgerungsverfahrens verhindert, und die zuständige Behörde unverzüglich über nachträgliche Änderungen betreffend die Bewerberin oder den Bewerber informieren.
Ordnungsfrist
Die Schweizer Auslandvertretung, die mit Erhebungen betraut ist, übermittelt ihren Erhebungsbericht in der Regel innerhalb von zwölf Monaten nach der Gesuchstellung dem SEM (Art. 34 Abs. 3 BüG und Art. 22 BüV).
752/6 Prüfung des materiellen Voraussetzungen und zusätzliche Untersuchungsmassnahmen
Prüfung der materiellen Voraussetzungen
Wenn die Schweizer Auslandvertretung den Erhebungsbericht erstellt hat, übermittelt sie diesen mit den Gesuchsunterlagen dem SEM. Das SEM prüft, ob die materiellen Voraussetzungen von Artikel 26 Abs. 1 Bst. b–e BüG erfüllt sind (Art. 15 Abs. 3 BüV).
Erläuternder Bericht vom April 2016, S. 28
Ibidem
Ibidem
Abteilung Bürgerrecht
Das SEM befragt die von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebenen Referenzpersonen, die in der Schweiz wohnen, wenn es die enge Verbundenheit mit der Schweiz prüft (Art.
Abs. 2 BüV).
Die Prüfung der materiellen Voraussetzungen stützt sich auf die Erhebungsberichte sowie die Ergebnisse der Abklärungen der Schweizer Auslandvertretung, des SEM, des NDB und allenfalls der anderen konsultierten Behörden (beispielsweise fedpol, BJ, EDA, BA usw.). Das SEM überprüft das Strafregister VOSTRA der einbürgerungswilligen Person um zu bestimmen, ob diese die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet. Ausserdem holt das SEM die Stellungnahme des NDB bzw. der anderen betroffenen Behörden ein um zu ermitteln, ob die Bewerberin oder der Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet.
Zusätzliche Untersuchungsmassnahmen
Falls genauere Informationen eingeholt werden müssen und vertiefte Abklärungen nötig sind, oder falls die Erhebung vor mehr als einem Jahr durchgeführt wurde und das Verfahren noch hängig ist, kann das SEM die Schweizer Auslandvertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen (Art. 15 Abs. 4 BüV).
Bestehen Zweifel in Bezug auf eine oder mehrere Einbürgerungsvoraussetzungen, kann das SEM namentlich folgende zusätzliche Untersuchungen durchführen:
• zusätzliche detaillierte Abklärungen zu einem bestimmten Punkt;
• Einfordern der Kontaktdaten weiterer in der Schweiz wohnhafter Referenzpersonen;
• Befragung von Dritten durch die Schweizer Auslandvertretung;
• Einfordern weiterer Dokumente von der Bewerberin oder dem Bewerber;
• Zusatzbericht, wenn der erste Erhebungsbericht älter als ein Jahr ist;
• Amtshilfeersuchen des SEM bei anderen Behörden (Art. 45 BüG).
Abteilung Bürgerrecht
752/7 Zustellung an den Kanton, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, Antrag und Erklärungen
Art. 29 BüG Zuständigkeit und Verfahren
Das SEM entscheidet über die Wiedereinbürgerung; vor der Gutheissung eines Gesuches hört es den Kanton an.
Der Bundesrat regelt das Verfahren.
752/71 Zustellung an den Kanton, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat
Das Wiedereinbürgerungsgesuch wird an die zuständigen kantonalen Behörden übermittelt, um die Zivilstandsdaten der Bewerberin oder des Bewerbers zu überprüfen.
In diesem Fall wird der Kanton, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, gebeten, dem SEM mitzuteilen, ob die bestehenden Zivilstandsdokumente genügen und ob allenfalls der Eintrag im Zivilstandsregister Infostar zu aktualisieren ist.
752/72 Antrag des Kantons, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat
Das Gesuch um Wiedereinbürgerung wird dem Kanton, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, zur Stellungnahme unterbreitet (Art. 29 Abs. 1 i. f. BüG).
Wenn der Kanton sein Antragsrecht ausübt, kann er dem SEM beantragen, das Gesuch gutzuheissen oder abzulehnen. Das SEM muss dem Antrag des Kantons nicht folgen, wenn es die Prüfung der Wiedereinbürgerungsvoraussetzungen abgeschlossen hat. Lehnt das SEM den Antrag ab, muss es seinen Einbürgerungsentscheid begründen.
Wenn die kantonale oder kommunale Behörde mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden ist, kann sie den Wiedereinbürgerungsentscheid beim Bundesverwaltungsgericht anfechten (Art. 47 Abs. 2 BüG). Lehnt das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab, kann die betreffende Behörde das Bundesgericht anrufen (Art. 47 Abs. 2 BüG).
752/73 Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Zu Beginn des Verfahrens holt die Schweizer Vertretung die Erklärung betreffend das Beachten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Diese muss von der einbürgerungswilligen
Abteilung Bürgerrecht
Person und den in das Gesuch einbezogenen Kindern ab zehn Jahren unterzeichnet und datiert werden.
Falls diese Erklärung mehr als sechs Monate vor der Gesuchstellung unterzeichnet wurde, müssen die einbürgerungswillige Person und die in das Gesuch einbezogenen Kinder vor der Eröffnung des Entscheids eine neue Erklärung unterzeichnen. Mit ihrer Unterschrift bestätigen sie, dass sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet haben und nach wie vor beachten.
752/8 Entscheid
752/81 Wiedereinbürgerung
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Wiedereinbürgerung verfügt werden. Das SEM entscheidet grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Erhebungsberichts der zuständigen Schweizer Auslandvertretung über die Wiedereinbürgerung (Art. 23 Abs. 2 BüV).
Der Entscheid wird dem Kanton, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, zugestellt. Dieser kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung Beschwerde erheben. Wird keine Beschwerde erhoben, wird der Bewerberin oder dem Bewerber der Wiedereinbürgerungsentscheid mit einer Rechtskraftmitteilung via Schweizer Auslandvertretung zugestellt.
752/82 Ablehnung der Wiedereinbürgerung
Wenn die formellen oder materiellen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gewährt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber über die Schweizer Auslandvertretung das rechtliche Gehör. Sind auch danach die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt das SEM einen formellen und begründeten Ablehnungsentscheid, der eine Rechtsmittelbelehrung enthält (Art. 16 Abs. 1 BüG und Art. 35 VwVG).
Der ablehnende Entscheid wird der Schweizer Auslandvertretung zugestellt. Diese stellt der Bewerberin oder dem Bewerber den Entscheid entweder mittels eingeschriebenem Brief mit Rückschein oder Empfangsbestätigung zu oder übergibt ihn persönlich. Der Nachweis der Zustellung, das heisst ein von der Bewerberin oder dem Bewerber unterzeichneter und datierter Rückschein oder Empfangsbestätigung, wird dem SEM übermittelt.
Nach Artikel 47 Absatz 1 BüG kann gegen den negativen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag nach der Entscheideröffnung einzureichen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tage der Frist der Behörde eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 21 Abs. 1 VwVG).
Abteilung Bürgerrecht
Die Bewerberin oder der Bewerber hat zu berücksichtigen, dass die Fristen des SEM wie folgt still stehen (Art. 22a VwVG):
• vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
• vom 15. Juli bis und mit 15. August;
• vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar.
Beim Stillstand der Fristen ist zwischen folgenden Situationen zu unterscheiden:
• Die Entscheideröffnung erfolgt kurz vor dem Fristenstillstand. In diesem Fall erfolgt die Berechnung der Frist in der Regel bis zum Tag vor Beginn des Stillstands, während dem Stillstand wird sie ausgesetzt und am ersten Tag nach dem Ende des Stillstands wieder aufgenommen, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
• Die Entscheideröffnung erfolgt während dem Fristenstillstand. In diesem Fall beginnt die Berechnung der Frist ab dem ersten Tag, an dem der Stillstand endet, und läuft weiter, bis die gesamte Frist abgelaufen ist.
752/83 Aufhebung des Wiedereinbürgerungsentscheids
Das SEM kann nach der Zustellung des Wiedereinbürgerungsentscheids, aber noch vor Eintreten der Rechtskraft, den Wiedereinbürgerungsentscheid aufheben. Dies ist dann der Fall, wenn dem SEM ausreichende Erkenntnisse vorliegen, die ihm zum Zeitpunkt des Entscheids nicht bekannt waren und die aufzeigen, dass die Bewerberin oder der Bewerber zum Zeitpunkt des Entscheids die Kriterien für die Wiedereinbürgerung nicht erfüllt hat.
Nachdem das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber das rechtliche Gehör gewährt hat, verfügt es die Aufhebung des Wiedereinbürgerungsentscheids und führt zusätzliche Abklärungen durch. Sobald diese abgeschlossen sind, gewährt das SEM die Wiedereinbürgerung oder verfügt einen negativen Entscheid, nachdem es die Parteien namentlich über die Schweizer Auslandvertretung angehört hat.
Nach Ablauf der Beschwerdefrist kann das SEM den Entscheid nicht mehr aufheben, sondern eröffnet allenfalls ein Verfahren um Nichtigerklärung der Wiedereinbürgerung nach Artikel 36 BüG.
Abteilung Bürgerrecht
752/9 Inkrafttreten des Wiedereinbürgerungsentscheids und Eintrag in das Zivilstandsregister
Inkrafttreten
Wird keine Beschwerde gegen die Wiedereinbürgerung erhoben, stellt das SEM der Bewerberin oder dem Bewerber über die Schweizer Auslandvertretung eine Rechtskraftmitteilung aus.
Bei minderjährigen Kindern wird die Rechtskraftmitteilung dem Inhaber der elterlichen Sorge oder an dessen Rechtsvertreter zugestellt.
Geht innerhalb der Beschwerdefrist beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen den Wiedereinbürgerungsentscheid ein, tritt dieser nicht in Rechtskraft. Der Entscheid des Gerichts ist abzuwarten. In diesem Fall wird keine Rechtskraftmitteilung zugestellt.
Eintrag in das Zivilstandsregister
Sobald der Wiedereinbürgerungsentscheid in Kraft tritt, kann die Behörde des Kantons, dessen Bürgerrecht die Bewerberin oder der Bewerber zuletzt besessen hat, die Wiedereinbürgerung im Zivilstandsregister Infostar eintragen.