Quelle

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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV1874)

vom 29. Mai 1874 (Stand am 20. April 1999)

Im Namen Gottes des Allmächtigen!

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, in der Absicht, den Bund der Eidgenossen zu festigen, die Einheit, Kraft und Ehre der schweizerischen Nation zu erhalten und zu fördern, hat nachstehende Bundesverfassung angenommen1:

Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Die durch gegenwärtigen Bund vereinigten Völkerschaften der dreiundzwanzig souveränen Kantone, als: Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden (ob und nid dem Wald), Glarus, Zug, Freiburg, Solothurn, Basel (Stadt und Landschaft), Schaffhausen, Appenzell (beider Rhoden), St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura, bilden in ihrer Gesamtheit die Schweizerische Eidgenossenschaft.

Art. 2

Der Bund hat zum Zweck: Behauptung der Unabhängigkeit des Vaterlandes gegen aussen, Handhabung von Ruhe und Ordnung im Innern, Schutz der Freiheit und der Rechte der Eidgenossen und Beförderung ihrer gemeinsamen Wohlfahrt.

Art. 3

Die Kantone sind souverän, soweit ihre Souveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt ist, und üben als solche alle Rechte aus, welche nicht der Bundesgewalt übertragen sind.

AS 1 1; BS 1 3

Art. 4

Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich. Es gibt in der Schweiz keine Untertanenverhältnisse, keine Vorrechte des Orts, der Geburt, der Familien oder Personen.

Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.3

Art. 5

Der Bund gewährleistet den Kantonen ihr Gebiet, ihre Souveränität innert den Schranken des Artikels3, ihre Verfassungen, die Freiheit, die Rechte des Volkes und die verfassungsmässigen Rechte der Bürger gleich den Rechten und Befugnissen, welche das Volk den Behörden übertragen hat.

Art. 6

Die Kantone sind verpflichtet, für ihre Verfassungen die Gewährleistung des Bundes nachzusuchen.

Der Bund übernimmt diese Gewährleistung insofern:

  1. sie nichts den Vorschriften der Bundesverfassung Zuwiderlaufendes enthalten;

  2. sie die Ausübung der politischen Rechte nach republikanischen (repräsentativen oder demokratischen) Formen sichern;

  3. sie vom Volke angenommen worden sind und revidiert werden können, wenn die absolute Mehrheit der Bürger es verlangt.

Art. 7

Besondere Bündnisse und Verträge politischen Inhalts zwischen den Kantonen sind untersagt.

Dagegen steht ihnen das Recht zu, Verkommnisse über Gegenstände der Gesetzgebung, des Gerichtswesens und der Verwaltung unter sich abzuschliessen; jedoch haben sie dieselben der Bundesbehörde zur Einsicht vorzulegen, welche, wenn diese Verkommnisse etwas dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone Zuwiderlaufendes enthalten, deren Vollziehung zu hindern befugt ist. Im entgegengesetzten Falle sind die betreffenden Kantone berechtigt, zur Vollziehung die Mitwirkung der Bundesbehörden anzusprechen.

Art. 8

Dem Bunde allein steht das Recht zu, Krieg zu erklären und Frieden zu schliessen, Bündnisse und Staatsverträge, namentlich Zoll- und Handelsverträge mit dem Auslande, einzugehen.

Art. 9

Ausnahmsweise bleibt den Kantonen die Befugnis, Verträge über Gegenstände der Staatswirtschaft, des nachbarlichen Verkehrs und der Polizei mit dem Auslande abzuschliessen; jedoch dürfen dieselben nichts dem Bunde oder den Rechten anderer Kantone zuwiderlaufendes enthalten.

Art. 10

Der amtliche Verkehr zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen sowie ihr Stellvertretern findet durch Vermittlung des Bundesrates statt.

Über die im Artikel 9 bezeichneten Gegenstände können jedoch die Kantone mit den untergeordneten Behörden und Beamten eines auswärtigen Staates in unmittelbaren Verkehr treten.

Art. 11

Es dürfen keine Militärkapitulationen abgeschlossen werden.

Art. 124

Die Mitglieder der Bundesbehörden, die eidgenössischen Zivil- oder Militärbeamten und die eidgenössischen Repräsentanten oder Kommissarien sowie die Mitglieder kantonaler Regierungen und gesetzgebender Behörden dürfen von auswärtigen Regierungen weder Pensionen oder Gehalte noch Titel, Geschenke oder Orden annehmen. Handeln sie dem Verbote zuwider, so hat dies das Ausscheiden aus ihrer Stellung zur Folge.

Wer solche Pensionen, Titel oder Orden besitzt, ist als Mitglied einer Bundesbehörde, als eidgenössischer Zivil- oder Militärbeamter, als eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, oder als Mitglied einer kantonalen Regierung oder gesetzgebenden Behörde nur wählbar, wenn er vor Amtsantritt auf den Genuss der Pension oder das Tragen des Titels ausdrücklich verzichtet oder den Orden zurückgegeben hat.

Im schweizerischen Heere dürfen weder Orden getragen noch von auswärtigen Regierungen verliehene Titel geltend gemacht werden.

Das Annehmen solcher Auszeichnungen ist allen Offizieren, Unteroffizieren und Soldaten untersagt.

Übergangsbestimmung: Wer vor dem Inkrafttreten des abgeänderten Artikels 12 erlaubterweise einen Orden oder einen Titel erhalten hatte, darf als Mitglied der Bundesbehörden, eidgenössischer Zivil- oder Militärbeamter, eidgenössischer Repräsentant oder Kommissar, Mitglied einer kantonalen Regierung oder der gesetzgebenden Behörde eines Kantons gewählt werden, wenn er sich verpflichtet, für seine Amtsdauer auf das Tragen der Titel oder Orden zu verzichten. Die Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zieht den Verlust des Amts nach sich.

Art. 13

Der Bund ist nicht berechtigt, stehende Truppen zu halten.

Ohne Bewilligung der Bundesbehörde darf kein Kanton oder in geteilten Kantonen kein Landesteil mehr als 300 Mann stehende Truppen halten, die Landjägerkorps nicht inbegriffen.

Art. 14

Die Kantone sind verpflichtet, wenn Streitigkeiten unter ihnen vorfallen, sich jeder Selbsthilfe sowie jeder Bewaffnung zu enthalten und sich der bundesmässigen Entscheidung zu unterziehen.

Art. 15

Wenn einem Kanton vom Ausland plötzlich Gefahr droht, so ist die Regierung des bedrohten Kantons verpflichtet, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, unter gleichzeitiger Anzeige an die Bundesbehörde und unvorgreiflich den spätern Verfügungen dieser letzteren. Die gemahnten Kantone sind zum Zuzuge verpflichtet. Die Kosten trägt die Eidgenossenschaft.

Art. 16

Bei gestörter Ordnung im Innern oder wenn von einem andern Kantone Gefahr droht, hat die Regierung des bedrohten Kantons dem Bundesrate sogleich Kenntnis zu geben, damit dieser innert den Schranken seiner Kompetenz (Art. 102 Ziff. 3, 10 und 11) die erforderlichen Massregeln treffen oder die Bundesversammlung einberufen kann. In dringenden Fällen ist die betreffende Regierung befugt, unter sofortiger Anzeige an den Bundesrat, andere Kantone zur Hilfe zu mahnen, und die gemahnten Stände sind zur Hilfeleistung verpflichtet.

Wenn die Kantonsregierung ausserstande ist, Hilfe anzusprechen, so kann, und wenn die Sicherheit der Schweiz gefährdet wird, so soll die kompetente Bundesbehörde von sich aus einschreiten.

In Fällen eidgenössischer Intervention sorgen die Bundesbehörden für Beachtung der Vorschriften von Artikel 5.

Die Kosten trägt der mahnende oder die eidgenössische Intervention veranlassende Kanton, wenn nicht die Bundesversammlung wegen besonderer Umstände etwas anderes beschliesst.

Art. 17

In den durch die Artikel 15 und 16 bezeichneten Fällen ist jeder Kanton verpflichtet, den Truppen freien Durchzug zu gestatten. Diese sind sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen.

Art. 18

Jeder Schweizer ist wehrpflichtig. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.5

Wehrmänner, welche infolge des eidgenössischen Militärdienstes ihr Leben verlieren oder dauernden Schaden an ihrer Gesundheit erleiden, haben für sich oder ihre Familien im Falle des Bedürfnisses Anspruch auf Unterstützung des Bundes.

Die Wehrmänner sollen ihre erste Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung unentgeltlich erhalten. Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.

Der Militärpflichtersatz wird nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben.6

Art. 19

Das Bundesheer besteht:

  1. aus den Truppenkörpern der Kantone;

  2. aus allen Schweizern, welche zwar nicht zu diesen Truppenkörpern gehören, aber nichtsdestoweniger militärpflichtig sind.

Die Verfügung über das Bundesheer mit Inbegriff des gesetzlich dazu gehörigen Kriegsmaterials steht der Eidgenossenschaft zu.

In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschliessliche und unmittelbare Verfügungsrecht auch über die nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft und alle übrigen Streitmittel der Kantone.

Die Kantone verfügen über die Wehrkraft ihres Gebietes, soweit sie nicht durch verfassungsmässige oder gesetzliche Anordnungen des Bundes beschränkt sind.

Art. 20

Die Gesetzgebung über das Heereswesen ist Sache des Bundes. Die Ausführung der bezüglichen Gesetze in den Kantonen geschieht innerhalb der durch die Bundesgesetzgebung festzusetzenden Grenzen und unter Aufsicht des Bundes durch die kantonalen Behörden.

Der gesamte Militärunterricht und ebenso die Bewaffnung ist Sache des Bundes.

Die Beschaffung der Bekleidung und Ausrüstung und die Sorge für deren Unterhalt ist Sache der Kantone; die daherigen Kosten werden jedoch den Kantonen vom Bunde nach einer von ihm aufzustellenden Norm vergütet.

Art. 21

Soweit nicht militärische Gründe entgegenstehen, sollen die Truppenkörper aus der Mannschaft desselben Kantons gebildet werden.

Die Zusammensetzung dieser Truppenkörper, die Fürsorge für die Erhaltung ihres Bestandes und die Ernennung und Beförderung ihrer Offiziere ist, unter Beachtung der durch den Bund aufzustellenden allgemeinen Vorschriften, Sache der Kantone.

Art. 22

Der Bund hat das Recht, die in den Kantonen vorhandenen Waffenplätze und die zu militärischen Zwecken bestimmten Gebäude samt Zugehören gegen billige Entschädigung zur Benutzung oder als Eigentum zu übernehmen.

Die Normen für die daherige Entschädigung werden durch die Bundesgesetzgebung geregelt.

Art. 22bis 7

DieGesetzgebung über den zivilen Schutz der Personen und Güter gegen die Auswirkungen von kriegerischen Ereignissen ist Bundessache.

Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist der Vollzug unter der Oberaufsicht des Bundes zu übertragen.

Das Gesetz bestimmt die Beiträge des Bundes an die Kosten des Zivilschutzes.

Der Bund ist befugt, die Schutzdienstpflicht für Männer durch Bundesgesetz einzuführen.

Frauen können die Schutzdienstpflicht freiwillig übernehmen; das Nähere bestimmt das Gesetz.

Entschädigung, Versicherung und Erwerbsersatz der Schutzdienst Leistenden werden durch Gesetz geregelt.

Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe.

Art. 22ter 8

Das Eigentum ist gewährleistet.

Bund und Kantone können im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Befugnisse auf dem Wege der Gesetzgebung im öffentlichen Interesse die Enteignung und Eigentumsbeschränkungen vorsehen.

Bei Enteignung und bei Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.

Art. 22quater 9

Der Bund stellt auf dem Wege der Gesetzgebung Grundsätze auf für eine durch die Kantone zu schaffende, der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes dienende Raumplanung.

Er fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit ihnen zusammen.

Er berücksichtigt in Erfüllung seiner Aufgaben die Erfordernisse der Landes-, Regional- und Ortsplanung.

Art. 23

Dem Bunde steht das Recht zu, im Interesse der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teiles derselben auf Kosten der Eidgenossenschaft öffentliche Werke zu errichten oder die Errichtung derselben zu unterstützen.

Zu diesem Zwecke ist er auch befugt, gegen volle Entschädigung das Recht der Expropriation geltend zu machen. Die nähern Bestimmungen hierüber bleiben der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Die Bundesversammlung kann die Errichtung öffentlicher Werke untersagen, welche die militärischen Interessen der Eidgenossenschaft verletzen.

Art. 23bis 10

Art. 24

Der Bund hat das Recht der Oberaufsicht über die Wasserbau- und Forstpolizei.11

Er wird die Korrektion und Verbauung der Wildwasser sowie die Aufforstung ihrer Quellengebiete unterstützen und die nötigen schützenden Bestimmungen zur Erhaltung dieser Werke und der schon vorhandenen Waldungen aufstellen.

Art. 24bis 12

Zur haushälterischen Nutzung und zum Schutz der Wasservorkommen sowie zur Abwehr schädigender Einwirkungen des Wassers stellt der Bund in Berücksichtigung der gesamten Wasserwirtschaft auf dem Wege der Gesetzgebung im Gesamtinteresse liegende Grundsätze auf über:

  1. die Erhaltung und Erschliessung der Wasservorkommen, insbesondere für die Versorgung mit Trinkwasser, sowie die Anreicherung von Grundwasser,

  2. die Benutzung der Gewässer zur Energieerzeugung und für Kühlzwecke;

  3. die Regulierung von Wasserständen und Abflüssen ober- und unterirdischer Gewässer, Wasserableitungen ausserhalb des natürlichen Abflusses, Bewässerungen und Entwässerungen sowie weitere Eingriffe in den Wasserkreislauf.

Zum gleichen Zweck erlässt der Bund Bestimmungen über:

  1. den Schutz der ober- und unterirdischen Gewässer gegen Verunreinigung und die Sicherung angemessener Restwassermengen;

  2. die Wasserbaupolizei, inbegriffen Gewässerkorrektionen und Sicherheit der Stauanlagen;

  3. Eingriffe zur Beeinflussung der Niederschläge;

  4. Beschaffung und Auswertung hydrologischer Unterlagen;

  5. das Recht des Bundes, für seine Verkehrsbetriebe die Benutzung von Wasservorkommen gegen Entrichtung der Abgaben und gegen angemessenen Ersatz der Nachteile zu beanspruchen.

Die Verfügung über die Wasservorkommen und die Erhebung von Abgaben für die Wasserbenutzung stehen unter Vorbehalt privater Rechte den Kantonen oder den nach der kantonalen Gesetzgebung Berechtigten zu. Die Kantone setzen die Abgaben in den Schranken der Bundesgesetzgebung fest.

Betrifft die Erteilung oder Ausübung von Rechten an Wasservorkommen das internationale Verhältnis, so entscheidet unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund. Das gleiche gilt im interkantonalen Verhältnis, wenn sich die beteiligten Kantone nicht einigen können. Im internationalen Verhältnis bestimmt der Bund die Abgaben nach Anhören der beteiligten Kantone.

Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Bei der Ausübung seiner Kompetenzen beachtet der Bund die Bedürfnisse und wahrt die Entwicklungsmöglichkeiten der Wasserherkunftsgebiete und der betreffenden Kantone.

Art. 24ter 13

Die Gesetzgebung über die Schiffahrt ist Bundessache.

Art. 24quater 14

Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Fortleitung und die Abgabe der elektrischen Energie zu erlassen.

Energie aus Wasserkraft darf nur mit Bewilligung des Bundes ins Ausland abgegeben werden.

Art. 24quinquies 15

Die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Atomenergie ist Bundessache.

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz vor den Gefahren ionisierender Strahlen.

Art. 24sexies 16

Der Natur- und Heimatschutz ist Sache der Kantone.

Der Bund hat in Erfüllung seiner Aufgaben das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und, wo das allgemeine Interesse überwiegt, ungeschmälert zu erhalten.

Der Bund kann Bestrebungen des Natur- und Heimatschutzes durch Beiträge unterstützen sowie Naturreservate, geschichtliche Stätten und Kulturdenkmäler von nationaler Bedeutung vertraglich oder auf dem Wege der Enteignung erwerben oder sichern.

Er ist befugt, Bestimmungen zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt zu erlassen.

Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen.17 Übergangsbestimmung: Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Zweck der Schutzgebiete widersprechen und nach dem1. Juni 1983 erstellt werden, insbesondere in der Moorlandschaft von Rothenthurm auf dem Gebiet der Kantone Schwyz sowie Zug, müssen zu Lasten der Ersteller abgebrochen und rückgängig gemacht werden. Der ursprüngliche Zustand ist wieder herzustellen.18

Art. 24septies 19

Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt gegen schädliche oder lästige Einwirkungen. Er bekämpft insbesondere die Luftverunreinigung und den Lärm.

Der Vollzug der Vorschriften wird, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bunde vorbehält, den Kantonen übertragen.

Art. 24octies 20

Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine ausreichende, breitgefächerte und sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung sowie für einen sparsamen und rationellen Energieverbrauch ein.

Der Bund erlässt Grundsätze für:

  1. die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energien;

  2. den sparsamen und rationellen Energieverbrauch.

Der Bund:

  1. erlässt Vorschriften über den Energieverbrauch von Anlagen, Fahrzeugen und Geräten;

  2. fördert die Entwicklung von Energietechniken, insbesondere im Bereich des Energiesparens und der erneuerbaren Energien.

Der Bund berücksichtigt in seiner Energiepolitik die Anstrengungen der Kantone und ihrer Gemeinwesen sowie der Wirtschaft. Den unterschiedlichen Verhältnissen der einzelnen Gebiete des Landes und der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist Rechnung zu tragen. Massnahmen betreffend den Verbrauch von Energie in Gebäuden werden vor allem von den Kantonen getroffen.

Art. 24novies 21

Der Mensch und seine Umwelt sind gegen Missbräuche der Fortpflanzungs- und Gentechnologie geschützt.

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit menschlichem Keim- und Erbgut. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Familie und lässt sich insbesondere von den folgenden Grundsätzen leiten:

  1. Eingriffe in das Erbgut von menschlichen Keimzellen und Embryonen sind unzulässig.

  2. Nichtmenschliches Keim- und Erbgut darf nicht in menschliches Keimgut eingebracht oder mit ihm verschmolzen werden.

  3. Die Verfahren der Fortpflanzungshilfe dürfen nur angewendet werden, wenn die Unfruchtbarkeit oder die Gefahr der Übertragung einer schweren Krankheit nicht anders behoben werden kann, nicht aber um beim Kind bestimmte Eigenschaften herbeizuführen oder um Forschung zu betreiben. Die Befruchtung menschlicher Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau ist nur unter den vom Gesetz festzulegenden Bedingungen erlaubt. Es dürfen nur so viele menschliche Eizellen ausserhalb des Körpers der Frau zu Embryonen entwickelt werden, als ihr sofort eingepflanzt werden können.

  4. Die Embryonenspende und alle Arten von Leihmutterschaften sind unzulässig.

  5. Mit menschlichem Keimgut und mit Erzeugnissen aus Embryonen darf kein Handel getrieben werden.

  6. Das Erbgut einer Person darf nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden.

  7. Der Zugang einer Person zu den Daten über ihre Abstammung ist zu gewährleisten.

Der Bund erlässt Vorschriften über den Umgang mit Keim- und Erbgut von Tieren, Pflanzen und anderen Organismen. Er trägt dabei der Würde der Kreatur sowie der Sicherheit von Mensch, Tier und Umwelt Rechnung und schützt die genetische Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten.

Art. 24decies 22

Der Bund erlässt Vorschriften auf dem Gebiet der Transplantation von Organen, Geweben und Zellen. Er sorgt dabei für den Schutz der Menschenwürde, der Persönlichkeit und der Gesundheit.

Er legt insbesondere Kriterien für eine gerechte Zuteilung von Organen fest.

Die Spende von menschlichen Organen, Geweben und Zellen ist unentgeltlich. Der Handel mit menschlichen Organen ist verboten.

Art. 25

Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Fischerei und Jagd, namentlich zur Erhaltung des Hochwildes, sowie zum Schutze der für die Land- und Forstwirtschaft nützlichen Vögel zu treffen.

Art. 25bis 23

Die Gesetzgebung über den Tierschutz ist Sache des Bundes.

Die Bundesgesetzgebung stellt insbesondere Vorschriften auf über:

  1. das Halten und die Pflege von Tieren;

  2. die Verwendung von und den Handel mit Tieren;

  3. die Tiertransporte;

  4. die Eingriffe und Versuche am lebenden Tier;

  5. das Schlachten und anderweitige Töten von Tieren;

  6. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen.

Der Vollzug der Bundesvorschriften obliegt den Kantonen, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.

Art. 26

Die Gesetzgebung über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen ist Bundessache.

Art. 26bis 24

Die Gesetzgebung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe ist Bundessache.

Art. 27

Der Bund ist befugt, ausser der bestehenden polytechnischen Schule, eine Universität und andere höhere Unterrichtsanstalten zu errichten oder solche Anstalten zu unterstützen.

Die Kantone sorgen für genügenden Primarunterricht, welcher ausschliesslich unter staatlicher Leitung stehen soll. Derselbe ist obligatorisch und in den öffentlichen Schulen unentgeltlich.

Die öffentlichen Schulen sollen von den Angehörigen aller Bekenntnisse ohne Beeinträchtigung ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit besucht werden können.

Für die Zeit des obligatorischen Schulunterrichtes beginnt das Schuljahr zwischen Mitte August und Mitte September.25

Gegen Kantone, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, wird der Bund die nötigen Verfügungen treffen.

Art. 27bis 26

Art. 27ter 27

Der Bund ist befugt, durch Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse:

  1. die einheimische Filmproduktion und filmkulturelle Bestrebungen zu fördern;

  2. die Filmeinfuhr, den Filmverleih sowie die Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung zu regeln; der Bund kann hiebei nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen, wenn allgemeine kultur- oder staatspolitische Interessen dies rechtfertigen.

Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören, ebenso die zuständigen kulturellen und wirtschaftlichen Verbände.

Erlässt der Bund gesetzliche Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und die Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung, so sind die Kantone für die Erteilung der Bewilligung und für die Ordnung des Verfahrens zuständig.

Im übrigen fallen die Gesetzgebung über das Filmwesen und deren Vollzug in die Zuständigkeit der Kantone.

Art. 27quater 28

Der Bund kann den Kantonen Beiträge gewähren an ihre Aufwendungen für Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen.

Er kann ferner, in Ergänzung kantonaler Regelungen, selber Massnahmen ergreifen oder unterstützen, die eine Förderung der Ausbildung durch Stipendien und andere Ausbildungsbeihilfen bezwecken.

Die kantonale Schulhoheit ist in allen Fällen zu wahren.

Die Ausführungsbestimmungen sind in der Form von Bundesgesetzen oder allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen zu erlassen. Die Kantone sind vorgängig anzuhören.

Art. 27quinquies 29

Der Bund ist befugt, Vorschriften über Turnen und Sport der Jugend zu erlassen.

Er kann durch Gesetz den Turn- und Sportunterricht an Schulen obligatorisch erklären. Der Vollzug der Bundesvorschriften in den Schulen ist Sache der Kantone.

Der Bund fördert Turnen und Sport der Erwachsenen.

Der Bund unterhält eine Turn- und Sportschule.

Die Kantone und die zuständigen Organisationen sind vor dem Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören.

Art. 27sexies 30

Der Bund fördert die wissenschaftliche Forschung. Seine Leistungen können insbesondere an die Bedingungen geknüpft werden, dass die Koordination sichergestellt ist.

Er ist befugt, Forschungsstätten zu errichten und bestehende ganz oder teilweise zu übernehmen.

Art. 28

Das Zollwesen ist Sache des Bundes. Derselbe hat das Recht, Ein- und Ausfuhrzölle zu erheben.

Art. 29

Bei Erhebung der Zölle sollen folgende Grundsätze beachtet werden:

1. Eingangsgebühren:

  1. die für die inländische Industrie und Landwirtschaft erforderlichen Stoffe sind im Zolltarife möglichst gering zu taxieren;

  2. ebenso die zum nötigen Lebensbedarf erforderlichen Gegenstände;

  3. die Gegenstände des Luxus unterliegen den höchsten Taxen. Diese Grundsätze sind, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, auch bei Abschliessung von Handelsverträgen mit dem Auslande zu befolgen. 2. Die Ausgangsgebühren sind möglichst mässig festzusetzen. 3. Durch die Zollgesetzgebung sind zur Sicherung des Grenz- und Marktverkehrs geeignete Bestimmungen zu treffen.

Dem Bunde bleibt immerhin das Recht vorbehalten, unter ausserordentlichen Umständen, in Abweichung von vorstehenden Bestimmungen, vorübergehend besondere Massnahmen zu treffen.

Art. 30

Der Ertrag der Zölle fällt in die Bundeskasse.

2–3 ...31

...32

Art. 3133

Die Handels- und Gewerbefreiheit ist im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft gewährleistet, soweit sie nicht durch die Bundesverfassung und die auf ihr beruhende Gesetzgebung eingeschränkt ist.

Kantonale Bestimmungen über die Ausübung von Handel und Gewerben und deren Besteuerung bleiben vorbehalten; sie dürfen jedoch, soweit die Bundesverfassung nichts anderes vorsieht, den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen. Vorbehalten bleiben auch die kantonalen Regalrechte.

Art. 31bis 34

Der Bund trifft im Rahmen seiner verfassungsmässigen Befugnisse die zur Mehrung der Wohlfahrt des Volkes und zur wirtschaftlichen Sicherung der Bürger geeigneten Massnahmen.

Unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft kann der Bund Vorschriften erlassen über die Ausübung von Handel und Gewerben und Massnahmen treffen zur Förderung einzelner Wirtschaftszweige oder Berufe. Er ist dabei, unter Vorbehalt von Absatz 3, an den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden.

Wenn das Gesamtinteresse es rechtfertigt, ist der Bund befugt, nötigenfalls in Abweichung von der Handels- und Gewerbefreiheit, Vorschriften zu erlassen:

  1. zur Erhaltung wichtiger, in ihren Existenzgrundlagen gefährdeter Wirtschaftszweige oder Berufe sowie zur Förderung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Selbständigerwerbenden in solchen Wirtschaftszweigen oder Berufen;

  2. ...35

  3. zum Schutze wirtschaftlich bedrohter Landesteile;

  1. gegen volkswirtschaftlich oder sozial schädliche Auswirkungen von Kartellen und ähnlichen Organisationen;

  2. 36 über vorsorgliche Massnahmen der wirtschaftlichen Landesverteidigung und auch über Massnahmen zur Sicherstellung der Landesversorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen bei schweren Mangellagen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann.

Bestimmungen gemäss den Buchstaben a und b sind nur zu erlassen, wenn die zu schützenden Wirtschaftszweige oder Berufe diejenigen Selbsthilfemassnahmen getroffen haben, die ihnen billigerweise zugemutet werden können.

Der Bund gewährleistet bei der Gesetzgebung aufgrund von Absatz 3 Buchstaben a und b die Entwicklung der auf gegenseitiger Hilfe beruhenden Organisationen der Wirtschaft.

Art. 31ter 37

Die Kantone sind befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung die Führung von Betrieben des Gastwirtschaftsgewerbes von der persönlichen Befähigung und die Zahl gleichartiger Betriebe vom Bedürfnis abhängig zu machen, sofern dieses Gewerbe durch übermässige Konkurrenz in seiner Existenz bedroht ist. Dabei ist der Bedeutung der verschiedenen Arten von Wirtschaften für das Gemeinwohl angemessen Rechnung zu tragen.

Ausserdem kann der Bund die Kantone im Rahmen seiner eigenen Gesetzgebungsbefugnisse ermächtigen, Vorschriften zu erlassen auf Gebieten, die keiner allgemeinen Regelung durch den Bund bedürfen und für welche die Kantone nicht kraft eigenen Rechts zuständig sind.

Art. 31quater 38

Der Bund ist befugt, über das Bankwesen Bestimmungen aufzustellen.

Diese Bestimmungen haben der besonderen Aufgabe und Stellung der Kantonalbanken Rechnung zu tragen.

Art. 31quinquies 39

Der Bund trifft Vorkehren für eine ausgeglichene konjunkturelle Entwicklung, insbesondere zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Teuerung. Er arbeitet mit den Kantonen und der Wirtschaft zusammen.

Bei Massnahmen auf den Gebieten des Geld- und Kreditwesens, der öffentlichen Finanzen und der Aussenwirtschaft kann der Bund nötigenfalls von der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen. Er kann die Unternehmungen zur Bildung von steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven verpflichten. Nach deren Freigabe entscheiden die Unternehmungen frei über den Einsatz innerhalb der gesetzlichen Verwendungszwecke.

Bund, Kantone und Gemeinden berücksichtigen bei der Aufstellung ihrer Voranschläge die Erfordernisse der Konjunkturlage. Der Bund kann zur Stabilisierung der Konjunktur vorübergehend auf bundesrechtlichen Abgaben Zuschläge erheben oder Rabatte gewähren. Die abgeschöpften Mittel sind so lange stillzulegen, als es die Konjunkturlage erfordert. Direkte Abgaben werden hierauf individuell zurückerstattet, indirekte zur Gewährung von Rabatten oder zur Arbeitsbeschaffung verwendet.

Der Bund nimmt auf die unterschiedliche wirtschaftliche Entwicklung der einzelnen Gebiete des Landes Rücksicht.

Der Bund führt die konjunkturpolitisch erforderlichen Erhebungen durch.

Art. 31sexies 40

Der Bund trifft unter Wahrung der allgemeinen Interessen der schweizerischen Gesamtwirtschaft und der Handels- und Gewerbefreiheit Massnahmen zum Schutze der Konsumenten.

Den Konsumentenorganisationen stehen im Bereich der Bundesgesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb die gleichen Rechte zu wie den Berufs- und Wirtschaftsverbänden.

Die Kantone sehen für Streitigkeiten aus Verträgen zwischen Letztverbrauchern und Anbietern bis zu einem vom Bundesrat zu bestimmenden Streitwert ein Schlichtungsverfahren oder ein einfaches und rasches Prozessverfahren vor.

Art. 31septies 41

Zur Verhinderung von Missbräuchen in der Preisbildung erlässt der Bund Vorschriften für eine Überwachung der Preise und Preisempfehlungen für Waren und Leistungen marktmächtiger Unternehmungen und Organisationen, insbesondere von Kartellen und kartellähnlichen Gebilden, des öffentlichen und privaten Rechts. Soweit es der Zweck erfordert, können solche Preise herabgesetzt werden.

Art. 31octies 42

Der Bund sorgt dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur:

  1. sicheren Versorgung der Bevölkerung;

  2. Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und Pflege der Kulturlandschaft;

  3. dezentralen Besiedlung des Landes.

Ergänzend zur zumutbaren Selbsthilfe der Landwirtschaft und nötigenfalls abweichend von der Handels- und Gewerbefreiheit fördert der Bund die bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betriebe.

Er richtet die Massnahmen so aus, dass die Landwirtschaft ihre multifunktionalen Aufgaben erfüllt. Er hat insbesondere folgende Befugnisse und Aufgaben:

  1. Er ergänzt das bäuerliche Einkommen durch Direktzahlungen zur Erzielung eines angemessenen Entgelts für die erbrachten Leistungen, unter der Voraussetzung eines ökologischen Leistungsnachweises.

  2. Er fördert mit wirtschaftlich lohnenden Anreizen Produktionsformen, die besonders naturnah, umwelt- und tierfreundlich sind.

  3. Er erlässt Vorschriften zur Deklaration von Herkunft, Qualität, Produktionsmethode und Verarbeitungsverfahren für Lebensmittel.

  4. Er schützt die Umwelt vor Beeinträchtigungen durch überhöhten Einsatz von Düngstoffen, Chemikalien und anderen Hilfsstoffen.

  5. Er kann die landwirtschaftliche Forschung, Beratung und Ausbildung fördern sowie Investitionshilfen leisten.

  6. Er kann Vorschriften zur Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes erlassen.

Er setzt dafür zweckgebundene Mittel aus dem Bereich der Landwirtschaft und allgemeine Bundesmittel ein.

Art. 3243

Die in den Artikeln 31bis, 31ter Absatz 2, 31quater, 31quinquies und 31octies Absätze 2 und 3 genannten Bestimmungen dürfen nur durch Bundesgesetze oder Bundesbeschlüsse eingeführt werden, für welche die Volksabstimmung verlangt werden kann.44 Für Fälle dringlicher Art in Zeiten wirtschaftlicher Störungen bleibt Artikel

Absatz 345 vorbehalten.

Die Kantone sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören. Ihnen ist in der Regel der Vollzug der Bundesvorschriften zu übertragen.

Die zuständigen Organisationen der Wirtschaft sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören und können beim Vollzug der Ausführungsvorschriften zur Mitwirkung herangezogen werden.

Art. 32bis 46

Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften über die Herstellung, die Einfuhr, die Reinigung, den Verkauf und die fiskalische Belastung gebrannter Wasser zu erlassen.

Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass sie den Verbrauch von Trinkbranntwein und dementsprechend dessen Einfuhr und Herstellung vermindert. Sie fördert den Tafelobstbau und die Verwendung der inländischen Brennereirohstoffe als Nahrungs- oder Futtermittel. ...47

Die gewerbsmässige Herstellung gebrannter Wasser wird durch Konzession genossenschaftlichen und andern privatwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen. Die erteilten Konzessionen sollen die Verwertung der Abfälle des Obst-, Wein- und Zuckerrübenbaues und der Überschüsse des Obst- und Kartoffelbaues ermöglichen, soweit diese Rohstoffe nicht anders zweckmässig verwendet werden können.

Das nicht gewerbsmässige Herstellen oder Herstellenlassen von Trinkbranntwein aus Obst und Obstabfällen, Obstwein, Most, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen ist in den schon vorhandenen Hausbrennereien oder in fahrbaren Brennereien gestattet, wenn diese Stoffe ausschliesslich inländisches Eigen- oder Wildgewächs sind. Dieser Branntwein ist steuerfrei, soweit er im

Heute: Art. 89bis gemäss BB vom28. Okt. 1949 – AS 1949 II 1511.

Letzter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom10. März 1996 (Erwahrungsbeschluss des BR vom9. Mai 1996 - AS 1996 1490 - und BB vom24. März 1995; BBl 1995 II 370, I89, 1996 II 1056).

Haushalt und Landwirtschaftsbetrieb des Produzenten erforderlich ist. Die nach Ablauf einer Frist von 15 Jahren, vom Zeitpunkt der Annahme dieses Artikels an, noch bestehenden Hausbrennereien bedürfen zum Weiterbetrieb einer Konzession, welche ihnen unter den im Gesetz aufzustellenden Bedingungen gebührenfrei zu erteilen ist.

Die fiskalische Belastung der Spezialitäten aus Steinobst, Wein, Traubentrestern, Weinhefe, Enzianwurzeln und ähnlichen Stoffen erfolgt in Form der Besteuerung. Dabei soll ein angemessenes Entgelt für die Rohstoffe inländischer Herkunft gewahrt bleiben.

Mit Ausnahme des steuerfreien Eigenbedarfs und der Spezialitäten kann der Bund den im Inland hergestellten Branntwein zu angemessenen Preisen übernehmen.48

Keiner Besteuerung unterliegen die Erzeugnisse, welche ausgeführt oder durchgeführt werden oder denaturiert sind.

Die Einnahmen aus der Besteuerung des Ausschanks und des Kleinhandels innerhalb des Kantonsgebietes verbleiben den Kantonen. Die Patente für den interkantonalen und internationalen Kleinhandel werden vom Bunde ausgestellt; die Einnahmen werden auf die Kantone im Verhältnis der Wohnbevölkerung verteilt.

Vom Reinertrag des Bundes aus der fiskalischen Belastung der gebrannten Wasser erhalten die Kantone 10 Prozent, die sie für die Bekämpfung des Alkoholismus, des Suchtmittel-, Betäubungsmittel- und Medikamentenmissbrauchs in ihren Ursachen und Wirkungen verwenden. Die Mittel werden im Verhältnis zur Wohnbevölkerung unter die Kantone verteilt. Der Bund verwendet seinen Anteil für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.49

Art. 32ter 50

Fabrikation, Einfuhr, Transport, Verkauf und Aufbewahrung zum Zwecke des Verkaufs des unter dem Namen Absinth bekannten Liqueurs sind im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft verboten. Dieses Verbot bezieht sich auch auf alle Getränke, die unter irgendwelcher Bezeichnung eine Nachahmung dieses Liqueurs darstellen. Vorbehalten bleiben der Durchgangstransport und die Verwendung zu pharmazeutischen Zwecken.

Das Verbot tritt zwei Jahre nach seiner Annahme in Kraft. Die Bundesgesetzgebung wird die infolge des Verbotes notwendig werdenden Bestimmungen treffen.

Der Bund hat das Recht, dasselbe Verbot auf dem Wege der Gesetzgebung in bezug auf alle andern absinthhaltigen Getränke zu erlassen, welche eine öffentliche Gefahr bilden.

Art. 32quater 51

Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung die Ausübung des Wirtschaftsgewerbes und des Kleinhandels mit geistigen Getränken den durch das öffentliche Wohl geforderten Beschränkungen unterwerfen. Als Kleinhandel mit nicht gebrannten geistigen Getränken gilt der Handel mit Mengen von weniger als zwei Litern.

Der Handel mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei bis zehn Litern kann innerhalb der Grenzen von Artikel 31 Absatz 252 von den Kantonen auf dem Wege der Gesetzgebung von einer Bewilligung und der Entrichtung einer mässigen Gebühr abhängig gemacht und der behördlichen Aufsicht unterstellt werden.

Der Verkauf nicht gebrannter geistiger Getränke darf von den Kantonen, abgesehen von den Patentgebühren, mit keinen besondern Steuern belastet werden.

Juristische Personen dürfen von den Kantonen nicht ungünstiger behandelt werden als natürliche. Die Produzenten von Wein, Obstwein und Most können ihr Eigengewächs in Mengen von zwei und mehr Litern ohne Bewilligung und ohne Gebühr verkaufen.

Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften für die Ausübung des Handels mit nicht gebrannten geistigen Getränken in Mengen von zwei und mehr Litern aufzustellen. Diese Vorschriften dürfen den Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit nicht beeinträchtigen.

Das Hausieren mit geistigen Getränken sowie ihr Verkauf im Umherziehen sind untersagt.

Art. 33

Den Kantonen bleibt es anheimgestellt, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Ausweise der Befähigung abhängig zu machen.

Auf dem Wege der Bundesgesetzgebung ist dafür zu sorgen, dass derartige Ausweise für die ganze Eidgenossenschaft gültig erworben werden können.

Art. 34

Der Bund ist befugt, einheitliche Bestimmungen über die Verwendung von Kindern in den Fabriken und über die Dauer der Arbeit erwachsener Personen in denselben aufzustellen. Ebenso ist er berechtigt, Vorschriften zum Schutze der Arbeiter gegen einen die Gesundheit und Sicherheit gefährdenden Gewerbebetrieb zu erlassen.

Verweisung gemäss Volksabstimmung vom6. Juli 1947 (Erwahrungsbeschluss vom 1. Okt. 1947 – AS 63 1041; BBl 1937 II 833, 1942 485, 1944 158 1945 I 905 1947 III 170).

Der Geschäftsbetrieb von Auswanderungsagenturen und von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens unterliegt der Aufsicht und Gesetzgebung des Bundes.

Art. 34bis 53

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Kranken- und Unfallversicherung einrichten, unter Berücksichtigung der bestehenden Krankenkassen.

Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsklassen obligatorisch erklären.

Art. 34ter 54

Der Bund ist befugt, Vorschriften aufzustellen:

  1. über den Schutz der Arbeitnehmer;

  2. über das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, insbesondere über die gemeinsame Regelung betrieblicher und beruflicher Angelegenheiten;

  3. über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen und von andern gemeinsamen Vorkehren von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden zur Förderung des Arbeitsfriedens;

  4. über den angemessenen Ersatz des Lohn- und Verdienstausfalles infolge Militärdienstes;

  5. über die Arbeitsvermittlung;

  6. ...55

  7. über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst.

Die Allgemeinverbindlicherklärung gemäss Buchstabe c ist nur für Sachgebiete, welche das Arbeitsverhältnis betreffen, und nur dann zulässig, wenn die Regelung begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung trägt und die Rechtsgleichheit sowie die Verbandsfreiheit nicht beeinträchtigt.

...56

Die Vorschriften von Artikel 32 finden entsprechende Anwendung.

Art. 34quater 57

Der Bund trifft Massnahmen für eine ausreichende Alters–, Hinterlassenen– und Invalidenvorsorge. Diese beruht auf einer eidgenössischen Versicherung, der beruflichen Vorsorge und der Selbstvorsorge. 2) Der Bund richtet auf dem Wege der Gesetzgebung eine für die ganze Bevölkerung obligatorische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ein. Diese gewährt Geld- und Sachleistungen. Die Renten sollen den Existenzbedarf angemessen decken. Die Höchstrente darf das Doppelte der Mindestrente nicht übersteigen. Die Renten sind mindestens der Preisentwicklung anzupassen. Die Durchführung der Versicherung erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; es können Berufsverbände und andere private oder öffentliche Organisationen beigezogen werden. Die Versicherung wird finanziert:

  1. durch die Beiträge der Versicherten; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge;

  2. durch einen Beitrag des Bundes von höchstens der Hälfte der Ausgaben, der vorab aus den Reineinnahmen aus der Tabaksteuer und den Tabakzöllen sowie der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser gemäss Artikel 32bis Absatz 9 zu decken ist;

  3. wenn das Ausführungsgesetz dies vorsieht, durch einen Beitrag der Kantone, der den Beitrag des Bundes entsprechend vermindert.

Der Bund trifft im Rahmen der beruflichen Vorsorge auf dem Wege der Gesetzgebung folgende Massnahmen, um den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit den Leistungen der eidgenössischen Versicherung die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen:

  1. Er verpflichtet die Arbeitgeber, ihre Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung der Betriebe, Verwaltungen und Verbände oder einer ähnlichen Einrichtung zu versichern und mindestens die Hälfte der Beiträge der Arbeitnehmer zu übernehmen.

  2. Er umschreibt die Mindestanforderungen, denen diese Vorsorgeeinrichtungen genügen müssen; für die Lösung besonderer Aufgaben können gesamtschweizerische Massnahmen vorgesehen werden.

  3. Er sorgt dafür, dass jeder Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung zu versichern; er kann eine eidgenössische Kasse errichten.

  4. Er sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende freiwillig und zu gleichwertigen Bedingungen wie die Arbeitnehmer sich bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern können. Die Versicherung kann für bestimmte Gruppen von Selbständigerwerbenden allgemein oder für einzelne Risiken obligatorisch erklärt werden.

Der Bund sorgt dafür, dass sich sowohl die eidgenössische Versicherung als auch die berufliche Vorsorge auf weite Sicht ihrem Zweck gemäss entwickeln können.

Die Kantone können verpflichtet werden, Einrichtungen der eidgenössischen Versicherung und der beruflichen Vorsorge von der Steuerpflicht zu befreien sowie in bezug auf Beiträge und anwartschaftliche Ansprüche den Versicherten und ihren Arbeitgebern Steuererleichterungen zu gewähren.

Der Bund fördert in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Selbstvorsorge, insbesondere durch Massnahmen der Fiskal- und Eigentumspolitik.

Der Bund fördert die Eingliederung Invalider und unterstützt Bestrebungen zugunsten Betagter, Hinterlassener und Invalider. Für diesen Zweck kann er Mittel aus der eidgenössischen Versicherung heranziehen.

Art. 34quinquies 58

Der Bund berücksichtigt in der Ausübung der ihm zustehenden Befugnisse und im Rahmen der Verfassung die Bedürfnisse der Familie.

Der Bund ist zur Gesetzgebung auf dem Gebiete der Familienausgleichskassen befugt. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. Er berücksichtigt die bestehenden Kassen, fördert die Bestrebungen der Kantone und der Berufsverbände zur Gründung neuer Kassen und ist befugt, eine zentrale Ausgleichskasse zu errichten. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.

...59

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Mutterschaftsversicherung einrichten. Er kann den Beitritt allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären, und es dürfen auch Personen, die nicht in den Genuss der Versicherungsleistungen kommen können, zu Beiträgen verpflichtet werden. Die finanziellen Leistungen des Bundes können von angemessenen Leistungen der Kantone abhängig gemacht werden.

Der Vollzug der auf Grund dieses Artikels ergehenden Gesetze erfolgt unter Mitwirkung der Kantone; private und öffentliche Vereinigungen können beigezogen

Art. 34sexies 60

Der Bund trifft Massnahmen zur Förderung, besonders auch zur Verbilligung des Wohnungsbaues sowie des Erwerbs von Wohnungs– und Hauseigentum. Die Bun- desgesetzgebung wird bestimmen, an welche Bedingungen die Hilfe des Bundes zu knüpfen ist.

Der Bund ist insbesondere befugt:

  1. die Beschaffung und Erschliessung von Land für den Wohnungsbau zu erleichtern;

  2. Bestrebungen auf dem Gebiete des Siedlungs- und Wohnungswesens zugunsten von Familien, Personen mit beschränkten Erwerbsmöglichkeiten sowie Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen zu unterstützen;

  3. die Wohnungsmarkt- und Bauforschung sowie die Baurationalisierung zu fördern;

  4. die Kapitalbeschaffung für den Wohnungsbau sicherzustellen.

Der Bund ist befugt, die zur Erschliessung von Land für den Wohnungsbau sowie für die Baurationalisierung nötigen rechtlichen Vorschriften zu erlassen.

Soweit diese Massnahmen ihrer Natur nach nicht ausschliesslich dem Bund zukommen, sind die Kantone beim Vollzug zur Mitwirkung herbeizuziehen.

Die Kantone und die interessierten Organisationen sind vor Erlass der Ausführungsgesetze anzuhören.

Art. 34septies 61

Der Bund ist befugt, Vorschriften gegen Missbräuche im Mietwesen zu erlassen.

Er regelt den Schutz der Mieter vor missbräuchlichen Mietzinsen und anderen missbräuchlichen Forderungen der Vermieter, die Anfechtbarkeit missbräuchlicher Kündigungen sowie die befristete Erstreckung von Mietverhältnissen.

Der Bund ist befugt, zur Förderung gemeinsamer Regelungen und zur Verhinderung von Missbräuchen auf dem Gebiete des Miet- und Wohnungswesens Vorschriften aufzustellen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen und von sonstigen gemeinsamen Vorkehren von Vermieter- und Mieterverbänden oder Organisationen, die ähnliche Interessen wahrnehmen. Artikel 34ter Absatz 2 der Bundesverfassung ist sinngemäss anwendbar.

Art. 34novies 62

Der Bund regelt auf dem Wege der Gesetzgebung die Arbeitslosenversicherung. Er kann Vorschriften über die Arbeitslosenfürsorge aufstellen.

Die Arbeitslosenversicherung ist für die Arbeitnehmer obligatorisch. Das Gesetz bestimmt die Ausnahmen. Der Bund sorgt dafür, dass Selbständigerwerbende sich unter bestimmten Voraussetzungen versichern können.

Die Arbeitslosenversicherung gewährt angemessenen Erwerbsersatz und fördert durch finanzielle Leistungen Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit.

Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge der Versicherten finanziert; sind die Versicherten Arbeitnehmer, so tragen ihre Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge. Das Gesetz begrenzt die Höhe des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens sowie des Beitragssatzes. Der Bund und die Kantone erbringen bei ausserordentlichen Verhältnissen finanzielle Leistungen.

Die Kantone und die Organisationen der Wirtschaft wirken beim Erlass und Vollzug der Vorschriften mit.

Art. 3563

Die Errichtung und der Betrieb von Spielbanken sind verboten.

Die Kantonsregierungen können unter den vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen den Betrieb der bis zum Frühjahr 1925 in den Kursälen üblich gewesenen Unterhaltungsspiele gestatten, sofern ein solcher Betrieb nach dem Ermessen der Bewilligungsbehörde zur Erhaltung oder Förderung des Fremdenverkehrs als notwendig erscheint und durch eine Kursaalunternehmung geschieht, welche diesem Zwecke dient. Die Kantone können auch Spiele dieser Art verbieten.

über die vom öffentlichen Wohl geforderten Beschränkungen wird der Bundesrat eine Verordnung erlassen. Der Einsatz darf 5 Franken nicht übersteigen.

Jede kantonale Bewilligung unterliegt der bundesrätlichen Genehmigung.

Ein Viertel der Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb ist dem Bunde abzuliefern, der diesen Anteil ohne Anrechnung auf seine eigenen Leistungen den Opfern von Elementarschäden sowie gemeinnützigen Fürsorgeeinrichtungen zuwenden soll.

Der Bund kann auch in Beziehung auf die Lotterien geeignete Massnahmen treffen.

Art. 36

DasPost- und Telegrafenwesen im ganzen Umfange der Eidgenossenschaft ist Bundessache.

Der Ertrag der Post- und Telegrafenverwaltung fällt in die eidgenössische Kasse.

Die Tarife werden im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft nach den gleichen, möglichst billigen Grundsätzen bestimmt.

Die Unverletzlichkeit des Post- und Telegrafengeheimnisses ist gewährleistet.

Art 36bis 64

Der Bund wird auf dem Wege der Gesetzgebung die Errichtung und Benützung eines Netzes von Nationalstrassen sicherstellen. Zu solchen können die wichtigsten Strassenverbindungen von gesamtschweizerischer Bedeutung erklärt werden.

Die Kantone bauen und unterhalten die Nationalstrassen nach den Anordnungen und unter der Oberaufsicht des Bundes. Der Bund kann die einem Kanton obliegende Aufgabe übernehmen, wenn dieser darum nachsucht oder wenn es im Interesse des Werkes notwendig ist.

Der wirtschaftlich nutzbare Boden ist nach Möglichkeit zu schonen. Den durch die Anlage von Nationalstrassen entstehenden Nachteilen in der Verwendung und Bewirtschaftung des Bodens ist durch geeignete Massnahmen auf Kosten des Strassenbaues entgegenzuwirken.

Die Kosten der Erstellung, des Betriebes und des Unterhaltes der Nationalstrassen werden auf den Bund und die Kantone verteilt; dabei sind die Belastung der einzelnen Kantone durch die Nationalstrassen sowie ihr Interesse und ihre Finanzkraft zu berücksichtigen.65

...66

Die Nationalstrassen stehen unter Vorbehalt der Befugnisse des Bundes unter der Hoheit der Kantone.

Art. 36ter 67

Der Bund verwendet die Hälfte des Reinertrages der Mineralölsteuer und den gesamten Ertrag eines Mineralölsteuerzuschlags wie folgt für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr:68

  1. für seinen Anteil an den Kosten der Nationalstrassen;

  2. für Beiträge an die Kosten des Baus der Hauptstrassen, die zu einem vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen zu bezeichnenden Netz gehören und bestimmten technischen Anforderungen genügen;

  1. 69 für Beiträge an die Aufhebung oder Sicherung von Niveauübergängen, zur Förderung des kombinierten Verkehrs und des Transportes begleiteter Motorfahrzeuge sowie für andere Massnahmen zur Trennung des Verkehrs;

  2. für Beiträge an Umweltschutz- und Landschaftsschutzmassnahmen, die durch den motorisierten Strassenverkehr nötig werden, sowie an Schutzbauten gegen Naturgewalten längs Strassen, die dem motorisierten Verkehr geöffnet sind;

  3. für allgemeine Beiträge an die Kosten der dem Motorfahrzeug geöffneten Strassen und den Finanzausgleich im Strassenwesen;

  4. für Beiträge an Kantone mit Alpenstrassen, die dem internationalen Verkehr dienen, und an Kantone ohne Nationalstrassen.

Soweit der Ertrag des zweckgebundenen Teils der Mineralölsteuer zur Sicherstellung der in Absatz 1 genannten Aufgaben nicht ausreicht, erhebt der Bund einen Mineralölsteuerzuschlag.70

Art. 36quater 71

Der Bund kann auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsabhängige Abgabe erheben. Die Abgabe darf nur erhoben werden, soweit der Schwerverkehr der Allgemeinheit Kosten verursacht, die nicht bereits durch andere Leistungen oder Abgaben gedeckt sind.

Der Reinertrag der Abgabe darf die ungedeckten Kosten nicht übersteigen. Er ist zur Deckung von Kosten zu verwenden, die im Zusammenhang mit dem Strassenverkehr stehen.

Die Kantone sind am Reinertrag zu beteiligen. Bei der Bemessung dieser Anteile sind die besonderen Auswirkungen der Abgabe in Berg- und Randgebieten zu berücksichtigen.

Art. 36quinquies 72

Der Bund erhebt für die Benützung der Nationalstrassen erster und zweiter Klasse auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern bis zu einem Gesamtgewicht von je3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe von 40 Franken. Der Abgabesatz kann mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein und überwachen die Einhaltung der Vorschriften bei allen Fahrzeugen.

Der Reinertrag dieser Abgabe wird wie der Ertrag des Zollzuschlages gemäss Artikel 36ter verwendet.

Auf dem Wege der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden. Ebenso kann die Abgabe auf weitere Fahrzeugkategorien, die nicht der Schwerverkehrsabgabe unterstehen, ausgedehnt werden.

Dieser Artikel gilt mit Wirkung ab1. Januar 1995.

Art. 36sexies 73

Der Bund schützt das Alpengebiet vor den negativen Auswirkungen des Transitverkehrs. Er begrenzt die Belastungen durch den Transitverkehr auf ein Mass, das für Menschen, Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume nicht schädlich ist.

Der alpenquerende Gütertransitverkehr von Grenze zu Grenze erfolgt auf der Schiene. Der Bundesrat regelt die notwendigen Massnahmen auf dem Verordnungsweg. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn sie unumgänglich sind. Diese müssen durch ein Gesetz näher bestimmt werden.

Die Transitstrassen-Kapazität im Alpengebiet darf nicht erhöht werden. Ausgenommen sind Umfahrungsstrassen zur Entlastung von Ortschaften vom Durchgangsverkehr.

Art. 3774

Der Bund übt die Oberaufsicht über die Strassen und Brücken aus, an deren Erhaltung die Eidgenossenschaft ein Interesse hat.

Für den Verkehr auf Strassen, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen keine Gebühren erhoben werden. Die Bundesversammlung kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen.

Art. 37bis 75

Der Bund ist befugt, Vorschriften über Automobile und Fahrräder aufzustellen.

Den Kantonen bleibt das Recht gewahrt, den Automobil– und Fahrradverkehr zu beschränken oder zu untersagen. Der Bund kann indessen bestimmte, für den allgemeinen Durchgangsverkehr notwendige Strassen in vollem oder beschränktem Umfange offen erklären. Die Benützung der Strassen im Dienste des Bundes bleibt vorbehalten.

Art. 37ter 76

Die Gesetzgebung über die Luftschiffahrt ist Sache des Bundes.

Art. 37quater 77

Der Bund stellt Grundsätze auf für Fuss- und Wanderwegnetze.

Anlage und Erhaltung von Fuss- und Wanderwegnetzen sind Sache der Kantone.

Der Bund kann ihre Tätigkeiten unterstützen und koordinieren.

In Erfüllung seiner Aufgaben nimmt der Bund auf Fuss- und Wanderwegnetze Rücksicht und ersetzt Wege, die er aufheben muss.

Bund und Kantone arbeiten mit privaten Organisationen zusammen.

Art. 38

Dem Bunde steht die Ausübung aller im Münzregal begriffenen Rechte zu.

Die Münzprägung geht einzig vom Bunde aus.

Er bestimmt den Münzfuss und erlässt allfällige Vorschriften über die Tarifierung fremder Münzsorten.

Art. 3978

Das Recht zur Ausgabe von Banknoten und andern gleichartigen Geldzeichen steht ausschliesslich dem Bunde zu.

Der Bund kann das ausschliessliche Recht zur Ausgabe von Banknoten durch eine unter gesonderter Verwaltung stehende Staatsbank ausüben oder, unter Vorbehalt des Rückkaufsrechts, einer zentralen Aktienbank übertragen, die unter seiner Mitwirkung und Aufsicht verwaltet wird.79

Die mit dem Notenmonopol ausgestattete Bank hat die Hauptaufgabe, den Geldumlauf des Landes zu regeln, den Zahlungsverkehr zu erleichtern und im Rahmen der Bundesgesetzgebung eine dem Gesamtinteresse des Landes dienende Kredit– und Währungspolitik zu führen.80

Der Reingewinn der Bank über eine angemessene Verzinsung, beziehungsweise eine angemessene Dividende des Dotations- oder Aktienkapitals und die nötigen Einlagen in den Reservefonds hinaus kommt wenigstens zu zwei Dritteilen den Kantonen zu.

Die Bank und ihre Zweiganstalten dürfen in den Kantonen keiner Besteuerung unterzogen werden.

Der Bund kann die Einlösungspflicht für Banknoten und andere gleichartige Geldzeichen nicht aufheben und die Rechtsverbindlichkeit für ihre Annahme nicht aussprechen, ausgenommen in Kriegszeiten oder in Zeiten gestörter Währungsverhältnisse.81

Die ausgegebenen Banknoten müssen durch Gold und kurzfristige Guthaben gedeckt sein.82

Die Bundesgesetzgebung bestimmt das Nähere über die Ausführung dieses Artikels.83

Art. 40

Die Festsetzung von Mass und Gewicht ist Bundessache.

Die Ausführung der bezüglichen Gesetze geschieht durch die Kantone unter Aufsicht des Bundes.

Art. 40bis 84

Der Bund erlässt Vorschriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.

Art. 4185

...86

Herstellung, Beschaffung und Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Kriegsmaterial und deren Bestandteilen bedürfen einer Bewilligung des Bundes. Die Bewilligung darf nur an Personen und Unternehmungen erteilt werden, die vom Standpunkte der Landesinteressen aus die nötige Gewähr bieten. Die Regiebetriebe des Bundes werden vorbehalten.

Die Einfuhr und Ausfuhr von Wehrmitteln im Sinne dieser Verfassungsbestimmung darf nur mit Bewilligung des Bundes erfolgen. Der Bund ist berechtigt, auch die Durchfuhr von einer Bewilligung abhängig zu machen.

Der Bundesrat erlässt unter Vorbehalt der Bundesgesetzgebung in einer Verordnung die zum Vollzug der Absätze2 und 3 nötigen Vorschriften. Er stellt insbesondere die nähern Bestimmungen über Erteilung, Dauer und Widerruf der Bewilligungen und über die Überwachung der Konzessionäre auf. Er bestimmt ferner, welche Arten von Waffen, Munition, Sprengmitteln, sonstigem Material und welche Bestandteile unter diese Verfassungsbestimmung fallen.

Art. 41bis 87

Der Bund ist befugt, die folgenden Steuern zu erheben:

  1. Stempelabgaben auf Wertpapieren, einschliesslich Coupons, Wechseln und wechselähnlichen Papieren, auf Quittungen von Versicherungsprämien und auf andern Urkunden des Handelsverkehrs; diese Besteuerungsbefugnis erstreckt sich nicht auf die Urkunden des Grundstücks- und Grundpfandverkehrs;...88

  2. eine Verrechnungssteuer auf dem Ertrag beweglichen Kapitalvermögens, auf Lotteriegewinnen und Versicherungsleistungen;

  3. 89 Steuern auf dem rohen und verarbeiteten Tabak sowie auf andern Stoffen und daraus hergestellten Erzeugnissen, die wie roher und verarbeiteter Tabak verwendet werden;

  4. Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohnhafter Personen zur Abwehr von Besteuerungsmassnahmen des Auslandes.

Letzter Satz aufgehoben in der Volksabstimmung vom9. Juni 1985 (Erwahrungsbeschluss des BR vom24. Juli 1985 – AS 1985 1026 – und BB vom5. Okt. 1984 – BBl 1984 III15, 1981 III 737, 1985 II 672).

Was die Gesetzgebung als Gegenstand einer in Absatz l Buchstaben a–c angeführten Bundessteuer bezeichnet oder steuerfrei erklärt, ist der Belastung durch gleichgeartete Kantons- und Gemeindesteuern entzogen.

Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

Art. 41ter 90

Der Bund kann ausser den ihm nach Artikel 41bis zustehenden Steuern erheben:

  1. 91 eine Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer);

  2. 92 besondere Verbrauchssteuern auf Waren nach Absatz 4;

  3. eine direkte Bundessteuer.

Die Befugnis zur Erhebung der in den Buchstaben a und c genannten Steuern ist bis Ende 2006 befristet93 .94

Zur Verbesserung des Bundeshaushaltes erhebt der Bund einen Zuschlag zur Umsatzsteuer gemäss Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a von höchstens 0,3 Prozentpunkten.95

Umsätze, die der Bund mit einer Steuer nach Absatz l Buchstabe a oder b belastet oder steuerfrei erklärt, dürfen von den Kantonen und Gemeinden keiner gleichgearteten Steuer unterstellt werden.

Die Umsatzsteuer nach Absatz 1 Buchstabe a kann in der Form einer Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug auf den Lieferungen von Gegenständen, auf Dienstleistungen sowie auf Einfuhren erhoben werden. Die Steuer beträgt höchstens6,2 Prozent.

Prozent des Steuerertrages werden für Massnahmen zur Entlastung unterer Einkommensschichten verwendet.96 wegen der Entwicklung des Altersaufbaues die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge nicht mehr gewährleistet, so kann der Satz der Umsatzsteuer zu deren Sicherstellung mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss um höchstens einen Prozentpunkt angehoben werden.97

Besondere Verbrauchssteuern nach Absatz 1 Buchstabe b können erhoben werden:

  1. auf Erdöl, andern Mineralölen, Erdgas und den bei ihrer Verarbeitung gewonnenen Produkten sowie auf Treibstoffen aus andern Ausgangsstoffen (Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag nach Art. 36ter);

  2. auf Bier. Die Gesamtbelastung des Bieres durch die Biersteuer, die Zollzuschläge auf Braurohstoffen und Bier sowie durch die Umsatzsteuer bleibt, im Verhältnis zum Bierpreis, auf dem Stand vom31. Dezember 1970;

  3. auf Automobilen und ihren Bestandteilen. Der Gesetzgeber kann die Steuer auf losen Teilen in die Steuer für Automobile einbeziehen.98 5 Für die direkte Bundessteuer nach Absatz l Buchstabe c gilt:

  1. die Steuer kann erhoben werden vom Einkommen der natürlichen Personen sowie vom Reinertrag, vom Kapital und von den Reserven der juristischen Personen. Die juristischen Personen sind, ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit steuerlich möglichst gleichmässig zu belasten;

  2. die Steuer wird für Rechnung des Bundes von den Kantonen erhoben. Vom Rohertrag der Steuer fallen drei Zehntel den Kantonen zu; davon ist wenigstens ein Sechstel für den Finanzausgleich unter den Kantonen zu verwenden;

  3. 99 bei der Festsetzung der Tarife ist auf die Belastung durch die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Steuer beträgt höchstens –11,5 Prozent vom Einkommen der natürlichen Personen; die Steuerpflicht beginnt frühestens bei einem reinen Einkommen von 9700 Franken für Ledige und 12200 Franken für Verheiratete, –9,8 Prozent vom Reinertrag der juristischen Personen, – 0,825 Promille von Kapital und Reserven der juristischen Personen.

Die Folgen der kalten Progression für die Steuer vom Einkommen der natürlichen Personen sind periodisch auszugleichen.

Die Ausführung dieses Artikels ist Sache der Bundesgesetzgebung.

1993; BBl 1993 II 873, 1992 I 785, 1994 I 460). BR vom27. Jan. 1994 - AS 1994 267 268 - und BB vom18. Juni 1993; BBl 1993 II 882, 1992 I 785, 1994 I 460). 1975 1205; BBl 1975 I 334 II 198 278).

Art. 42100

Zur Bestreitung der Bundesausgaben stehen zur Verfügung:

  1. der Ertrag des Bundesvermögens;

  2. der Reinertrag der Post-, Telegrafen- und Telefonverwaltung (Art. 36) sowie der Pulververwaltung (Art. 41);

  3. der Reinertrag des Militärpflichtersatzes (Art. 18 Abs. 4);

  4. der Ertrag der Zölle (Art. 30);

  5. der Bundesanteil am Reinertrag der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser (Art. 32bis 34quater Abs. 7) sowie an den Roheinnahmen aus dem Spielbetrieb der Spielbanken (Art. 35 Abs. 5);

  6. der Bundesanteil am Reinertrag der mit dem Notenmonopol ausgestatteten Bank (Art. 39 Abs. 4);

  7. der Ertrag der Bundessteuern (Art. 41bis ff.);

  8. der Ertrag der Gebühren sowie die sonstigen in der Gesetzgebung begründeten Einnahmen.

Art. 42bis 101

Der Fehlbetrag der Bilanz des Bundes ist abzutragen. Dabei ist auf die Lage der Wirtschaft Rücksicht zu nehmen.

Art. 42ter 102

Der Bund fördert den Finanzausgleich unter den Kantonen. Insbesondere ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen auf die Finanzkraft der Kantone und auf die Berggebiete angemessen Rücksicht zu nehmen.

Art. 42quater 103

Der Bund ist befugt, auf dem Wege der Gesetzgebung Vorschriften zu erlassen gegen Abkommen mit Steuerpflichtigen über die Einräumung ungerechtfertigter steuerlicher Vergünstigungen.

Art. 42quinquies 104

Der Bund sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden.

Zu diesem Zweck erlässt er auf dem Wege der Bundesgesetzgebung Grundsätze für die Gesetzgebung der Kantone und Gemeinden über Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Verfahrensrecht und Steuerstrafrecht und überwacht ihre Einhaltung. Sache der Kantone bleibt insbesondere die Bestimmung der Steuertarife, Steuersätze und Steuerfreibeträge.

Bei der Grundsatzgesetzgebung für die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie bei der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer hat der Bund auf die Bestrebungen der Kantone zur Steuerharmonisierung Rücksicht zu nehmen. Den Kantonen ist eine angemessene Frist für die Anpassung ihres Steuerrechts einzuräumen.

Die Kantone wirken bei der Vorbereitung der Bundesgesetze mit.

Art. 43

Jeder Kantonsbürger ist Schweizer Bürger.

Als solcher kann er bei allen eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen an seinem Wohnsitze Anteil nehmen, nachdem er sich über seine Stimmberechtigung gehörig ausgewiesen hat.

Niemand darf in mehr als einem Kanton politische Rechte ausüben.

Der niedergelassene Schweizer Bürger geniesst an seinem Wohnsitze alle Rechte der Kantonsbürger und mit diesen auch alle Rechte der Gemeindebürger. Der Mitanteil an Bürger- und Korporationsgütern sowie das Stimmrecht in rein bürgerlichen Angelegenheiten sind jedoch hievon ausgenommen, es wäre denn, dass die Kantonalgesetzgebung etwas anderes bestimmen würde.

In kantonalen und Gemeindeangelegenheiten erwirbt er das Stimmrecht nach einer Niederlassung von drei Monaten.

Die kantonalen Gesetze über die Niederlassung und das Stimmrecht der Niedergelassenen in den Gemeinden unterliegen der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 44105

Der Bund regelt den Erwerb und den Verlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust des Schweizer Bürgerrechts und die Wiedereinbürgerung.

Das Schweizer Bürgerrecht kann auch durch Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben werden. Die Einbürgerung erfolgt durch die Kantone, nachdem der Bund die Einbürgerungsbewilligung erteilt hat. Der Bund erlässt Mindestvorschriften.

Wer eingebürgert ist, hat die Rechte und Pflichten eines Kantons- und Gemeindebürgers. Soweit das kantonale Recht dies vorsieht, hat er Anteil an den Bürger- und Korporationsgütern.

Art. 45106

Jeder Schweizer kann sich an jedem Orte des Landes niederlassen.

Ein Schweizer darf aus der Schweiz nicht ausgewiesen werden.107

Art. 45bis 108

Der Bund ist befugt, die Beziehungen der Auslandschweizer unter sich und zur Heimat zu fördern sowie den Institutionen beizustehen, welche diesem Ziel dienen.

Er kann in Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Auslandschweizer die zur Regelung ihrer Rechte und Pflichten erforderlichen Bestimmungen erlassen, namentlich über die Ausübung politischer Rechte, die Erfüllung der Wehrpflicht und die Unterstützung. Vor dem Erlass dieser Bestimmungen sind die Kantone anzuhören.

Art. 46

In Beziehung auf die zivilrechtlichen Verhältnisse stehen die Niedergelassenen in der Regel unter dem Rechte und der Gesetzgebung des Wohnsitzes.

Die Bundesgesetzgebung wird über die Anwendung dieses Grundsatzes sowie gegen Doppelbesteuerung die erforderlichen Bestimmungen treffen.

Art. 47

Ein Bundesgesetz wird den Unterschied zwischen Niederlassung und Aufenthalt bestimmen und dabei gleichzeitig über die politischen und bürgerlichen Rechte der schweizerischen Aufenthalter die nähern Vorschriften aufstellen.

Art. 48109

Bedürftige werden von dem Kanton unterstützt, in dem sie sich aufhalten. Die Kosten der Unterstützung trägt der Wohnkanton.

Der Bund kann den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton oder den Heimatkanton regeln.

Art. 49

Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich.

Niemand darf zur Teilnahme an einer Religionsgenossenschaft oder an einem religiösen Unterricht oder zur Vornahme einer religiösen Handlung gezwungen, oder wegen Glaubensansichten mit Strafen irgendwelcher Art belegt werden.

Über die religiöse Erziehung der Kinder bis zum erfüllten16. Altersjahr verfügt im Sinne vorstehender Grundsätze der Inhaber der väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt.

Die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte darf durch keinerlei Vorschriften oder Bedingungen kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden.

Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten.

Niemand ist gehalten, Steuern zu bezahlen, welche speziell für eigentliche Kultuszwecke einer Religionsgenossenschaft, der er nicht angehört, auferlegt werden. Die nähere Ausführung dieses Grundsatzes ist der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

Art. 50

Die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen ist innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung gewährleistet.

Den Kantonen sowie dem Bunde bleibt vorbehalten, zur Handhabung der Ordnung und des öffentlichen Friedens unter den Angehörigen der verschiedenen Religionsgenossenschaften sowie gegen Eingriffe kirchlicher Behörden in die Rechte der Bürger und des Staates die geeigneten Massnahmen zu treffen.

Anstände aus dem öffentlichen oder Privatrechte, welche über die Bildung oder Trennung von Religionsgenossenschaften entstehen, können auf dem Wege der Beschwerdeführung der Entscheidung der zuständigen Bundesbehörden unterstellt

Die Errichtung von Bistümern auf schweizerischem Gebiete unterliegt der Genehmigung des Bundes.

Art. 51 –52110

Art. 53

DieFeststellung und Beurkundung des Zivilstandes ist Sache der bürgerlichen Behörden. Die Bundesgesetzgebung wird hierüber die näheren Bestimmungen treffen.

Die Verfügung über die Begräbnisplätze steht den bürgerlichen Behörden zu. Sie haben dafür zu sorgen, dass jeder Verstorbene schicklich beerdigt werden kann.

Art. 54

Das Recht zur Ehe steht unter dem Schutze des Bundes.

Dieses Recht darf weder aus kirchlichen oder ökonomischen Rücksichten noch wegen bisherigen Verhaltens oder aus anderen polizeilichen Gründen beschränkt

Die in einem Kanton oder im Auslande nach der dort geltenden Gesetzgebung abgeschlossene Ehe soll im Gebiete der Eidgenossenschaft als Ehe anerkannt werden.

...111

Durch die nachfolgende Ehe der Eltern werden vorehelich geborene Kinder derselben legitimiert.

Jede Erhebung von Brauteinzugsgebühren oder andern ähnlichen Abgaben ist unzulässig.

Art. 55

Die Pressefreiheit ist gewährleistet.

2–3 ...112

Art. 55bis 113

Die Gesetzgebung über Radio und Fernsehen sowie über andere Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist Sache des Bundes.

Radio und Fernsehen tragen zur kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung sowie zur Unterhaltung der Zuhörer und Zuschauer bei. Sie berücksichtigen 112 Mit dem Inkrafttreten des StGB (SR 311.0) dahingefallen gemäss Ziff. II Abs. 2 des Erwahrungsbeschlusses vom21. Dez. 1898 (AS 16 888; BBl 1896 IV 733, 1898 V 461).

die Eigenheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie in der Gestaltung von Programmen sind im Rahmen von Absatz 2 gewährleistet.

Auf Stellung und Aufgabe anderer Kommunikationsmittel, vor allem der Presse, ist Rücksicht zu nehmen.

Der Bund schafft eine unabhängige Beschwerdeinstanz.

Art. 56

Die Bürger haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck noch in den dafür bestimmten Mitteln rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Über den Missbrauch dieses Rechtes trifft die Kantonalgesetzgebung die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 57

Das Petitionsrecht ist gewährleistet.

Art. 58

Niemand darf seinem verfassungsmässigen Richter entzogen, und es dürfen daher keine Ausnahmegerichte eingeführt werden.

Die geistliche Gerichtsbarkeit ist abgeschafft.

Art. 59

Der aufrechtstehende Schuldner, welcher in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muss für persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnortes gesucht und es darf daher für Forderungen auf das Vermögen eines solchen ausser dem Kanton, in welchem er wohnt, kein Arrest gelegt werden.

Vorbehalten bleiben mit Bezug auf Ausländer die Bestimmungen bezüglicher Staatsverträge.

Der Schuldverhaft ist abgeschafft.

Art. 60

Sämtliche Kantone sind verpflichtet, alle Schweizer Bürger in der Gesetzgebung sowohl als im gerichtlichen Verfahren den Bürgern des eigenen Kantons gleich zu halten.

Art. 61

Die rechtskräftigen Zivilurteile, die in einem Kanton gefällt sind, sollen in der ganzen Schweiz vollzogen werden können.

Art. 62

Alle Abzugsrechte im Innern der Schweiz sowie die Zugrechte von Bürgern des einen Kantons gegen Bürger anderer Kantone sind abgeschafft.

Art. 63

Gegen die auswärtigen Staaten besteht Freizügigkeit, unter Vorbehalt des Gegenrechtes.

Art. 64

Dem Bund steht die Gesetzgebung zu:

über die persönliche Handlungsfähigkeit; über alle auf den Handel und Mobiliarverkehr bezüglichen Rechtsverhältnisse (Obligationenrecht, mit Inbegriff des Handels- und Wechselrechts); über das Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst; über den Schutz gewerblich verwertbarer Erfindungen, mit Einschluss der Muster und Modelle;114 über das Betreibungsverfahren und das Konkursrecht.

Der Bund ist zur Gesetzgebung auch in den übrigen Gebieten des Zivilrechts befugt.115

Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen.116

Art. 64bis 117

Der Bund ist zur Gesetzgebung im Gebiete des Strafrechts befugt.

Die Organisation der Gerichte, das gerichtliche Verfahren und die Rechtsprechung verbleiben, wie bis anhin, den Kantonen.

Der Bund ist befugt, den Kantonen zur Errichtung von Straf-, Arbeits- und Besserungsanstalten und für Verbesserungen im Strafvollzuge Beiträge zu gewähren. Er ist auch befugt, sich an Einrichtungen zum Schutze verwahrloster Kinder zu beteiligen.

Art. 64ter 118

Der Bund und die Kantone sorgen dafür, dass die Opfer von Straftaten gegen Leib und Leben Hilfe erhalten. Dazu gehört eine angemessene Entschädigung, wenn die Opfer infolge der Straftat in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten.

Art. 65119

Wegen politischer Vergehen darf kein Todesurteil gefällt werden.

Körperliche Strafen sind untersagt.

Art. 66

Die Bundesgesetzgebung bestimmt die Schranken, innerhalb welcher ein Schweizer Bürger seiner politischen Rechte verlustig erklärt werden kann.

Art. 67

Die Bundesgesetzgebung trifft die erforderlichen Bestimmungen über die Auslieferung der Angeklagten von einem Kanton an den andern; die Auslieferung kann jedoch für politische Vergehen und für Pressvergehen nicht verbindlich gemacht

Art. 68

Die Ausmittlung von Bürgerrechten für Heimatlose und die Massregeln zur Verhinderung der Entstehung neuer Heimatlosen sind Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

Art. 69120

Der Bund ist befugt, zur Bekämpfung übertragbarer oder stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren gesetzliche Bestimmungen zu treffen.

Art. 69bis 121

Der Bund ist befugt, gesetzliche Bestimmungen zu erlassen:

a. über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmitteln;

b. über den Verkehr mit andern Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen, soweit solche das Leben oder die Gesundheit gefährden können.

Die Kantone vollziehen diese Bestimmungen.122

Dagegen liegt die Kontrolle der Einfuhr an der Landesgrenze dem Bunde ob.

Art. 69ter 123

DieGesetzgebung über Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer steht dem Bunde zu.

Die Entscheidung über Aufenthalt und Niederlassung treffen nach Massgabe des Bundesrechtes die Kantone. Dem Bunde steht jedoch das endgültige Entscheidungsrecht zu gegenüber:

  1. kantonalen Bewilligungen für länger dauernden Aufenthalt, für Niederlassung und gegenüber Toleranzbewilligungen;

  2. Verletzung von Niederlassungsverträgen;

  3. kantonalen Ausweisungen aus dem Gebiete der Eidgenossenschaft;

  4. Verweigerung des Asyls.

Art. 70

Dem Bund steht das Recht zu, Fremde, welche die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen.

Zweiter Abschnitt Bundesbehörden

I. Bundesversammlung

Art. 71

Unter Vorbehalt der Rechte des Volkes und der Kantone (Art.89 und 121)124 wird die oberste Gewalt des Bundes durch die Bundesversammlung ausgeübt, welche aus zwei Abteilungen besteht: A. aus dem Nationalrat, B. aus dem Ständerat.

124 Heute: Art. 89, 89bis, 120, 121 und 123.

A. Nationalrat

Art. 72125

Der Nationalrat wird aus 200 Abgeordneten des schweizerischen Volkes gebildet.

Die Sitze werden unter die Kantone und Halbkantone im Verhältnis zu ihrer Wohnbevölkerung verteilt, wobei jeder Kanton und Halbkanton Anspruch auf mindestens einen Sitz hat.

Die Einzelheiten werden durch ein Bundesgesetz geregelt.

Art. 73126

Die Wahlen in den Nationalrat sind direkte. Sie finden nach dem Grundsatze der Proportionalität statt, wobei jeder Kanton und jeder Halbkanton einen Wahlkreis bildet.

Die Bundesgesetzgebung trifft über die Ausführung dieses Grundsatzes die näheren Bestimmungen.

Art. 74127

Bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen haben Schweizer und Schweizerinnen die gleichen politischen Rechte und Pflichten.

Stimm- und wahlberechtigt bei solchen Abstimmungen und Wahlen sind alle Schweizer und Schweizerinnen, die das18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht nach dem Rechte des Bundes vom Aktivbürgerrecht ausgeschlossen128 sind.129

Der Bund kann auf dem Wege der Gesetzgebung über die Stimm- und Wahlberechtigung in eidgenössischen Angelegenheiten einheitliche Bestimmungen aufstellen.

128 Die Einstellung in der bürgerlichen Ehrenfähigkeit ist heute abgeschafft (Aufhebung der

Art. 52, 76, 171 und 284 StGBSR 311.0 – sowie der Art. 28 Abs. 2 Satz in der Fassung vom. Juni 1927 – BS 3 391 –, 29 Abs. 2 Satz in der Fassung vom. Juni 1941213213

– BS 3 391 –,39 und 57 MStG, in der Fassung vom13. Juni 1941 – SR 321.0). Jedoch fallen die Folgen einer solchen, in einem Urteil des bürgerlichen Strafrechtes vor dem1. Juli 1971 ausgesprochenen Einstellung in bezug auf die Wählbarkeit in Behörden und öffentliche Ämter nicht dahin (SR 311.0 am Schluss, SchlB Änd. vom18. März 1971 Ziff. III 3 Abs. 3) und ebenso nicht die Folgen der Einstellung, die gemäss dem Militärstrafrecht in Urteilen vor dem1. Febr. 1975 ausgesprochen wurde (SR 321.0 am Schluss, SchlB Änd. vom4. Okt. 1974 Ziff. II 2).

Für Abstimmungen und Wahlen der Kantone und Gemeinden bleibt das kantonale Recht vorbehalten.

Art. 75

Wahlfähig als Mitglied des Nationalrates ist jeder stimmberechtigte Schweizer Bürger weltlichen Standes.

Art. 76130

Der Nationalrat wird auf die Dauer von vier Jahren gewählt, und es findet jeweilen Gesamterneuerung statt.

Art. 77

Die Mitglieder des Ständerates, des Bundesrates und von letzterem gewählte Beamte können nicht zugleich Mitglieder des Nationalrates sein.

Art. 78131

Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte für jede ordentliche oder ausserordentliche Sitzung einen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Dasjenige Mitglied, welches während einer ordentlichen Sitzung die Stelle eines Präsidenten bekleidete, ist für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen Vizepräsident sein.

Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.

Art. 79

Die Mitglieder des Nationalrates werden aus der Bundeskasse entschädigt.

B. Ständerat

Art. 80

Der Ständerat besteht aus 46132 Abgeordneten der Kantone. Jeder Kanton wählt zwei Abgeordnete, in den geteilten Kantonen jeder Landesteil einen Abgeordneten.

131 Im französischen Text besteht dieser Artikel aus vier Absätzen. Abs. 3 entspricht dem zweiten Satz von Abs. 2 und Abs. 4 dem Abs. 3 des deutschen Textes.

Art. 81

Die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates können nicht zugleich Mitglieder des Ständerates sein.

Art. 82

Der Ständerat wählt für jede ordentliche oder ausserordentliche Sitzung aus seiner Mitte einen Präsidenten und Vizepräsidenten.

Aus den Abgeordneten desjenigen Kantons, aus welchem für eine ordentliche Sitzung der Präsident gewählt worden ist, kann für die nächstfolgende ordentliche Sitzung weder der Präsident noch der Vizepräsident gewählt werden.

Abgeordnete des gleichen Kantons können nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden ordentlichen Sitzungen die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.

Der Präsident hat bei gleich geteilten Stimmen zu entscheiden; bei Wahlen übt er das Stimmrecht aus wie jedes Mitglied.

Art. 83

Die Mitglieder des Ständerates werden von den Kantonen entschädigt.

C. Befugnisse der Bundesversammlung

Art. 84

Der Nationalrat und der Ständerat haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören und nicht einer andern Bundesbehörde zugeschieden sind.

Art. 85

Die Gegenstände, welche in den Geschäftskreis beider Räte fallen, sind insbesondere folgende: 1. Gesetze über die Organisation und die Wahlart der Bundesbehörden; 2. Gesetze und Beschlüsse über diejenigen Gegenstände, zu deren Regelung der Bund nach Massgabe der Bundesverfassung befugt ist; 3. Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei; Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte; 4. Wahl des Bundesrates, des Bundesgerichtes, des Kanzlers sowie des Generals der eidgenössischen Armee. Der Bundesgesetzgebung bleibt vorbehalten, auch die Vornahme oder Bestätigung weiterer Wahlen der Bundesversammlung zu übertragen;

5. Bündnisse und Verträge mit dem Auslande, sowie die Gutheissung von Verträgen der Kantone unter sich oder mit dem Auslande. Solche Verträge der Kantone gelangen jedoch nur dann an die Bundesversammlung, wenn vom Bundesrat oder einem andern Kanton Einsprache erhoben wird; 6. Massregeln für die äussere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz, Kriegserklärungen und Friedensschlüsse; 7. Garantie der Verfassungen und des Gebietes der Kantone; Intervention infolge der Garantie; Massregeln für die innere Sicherheit, für Handhabung von Ruhe und Ordnung; Amnestie und Begnadigung; 8. Massregeln, welche die Handhabung der Bundesverfassung, die Garantie der Kantonalverfassungen, die Erfüllung der bundesmässigen Verpflichtungen zum Zwecke haben; 9. Verfügungen über das Bundesheer; 10. Aufstellung des jährlichen Voranschlages und Abnahme der Staatsrechnung sowie Beschlüsse über Aufnahme von Anlehen; 11. die Oberaufsicht über die eidgenössische Verwaltung und Rechtspflege; 12. Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesrates über Administrativstreitigkeiten (Art. 113); 13. Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bundesbehörden; 14. Revision der Bundesverfassung.

Art. 86

Die beiden Räte versammeln sich jährlich einmal zur ordentlichen Sitzung an einem durch das Reglement festzusetzenden Tage.

Siewerden ausserordentlich einberufen durch Beschluss des Bundesrates, oder wenn ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder fünf Kantone es verlangen.

Art. 87

Um gültig verhandeln zu können, ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit der Mitglieder des betreffenden Rates erforderlich.

Art. 88

Im Nationalrat und Ständerat entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmenden.

In jedem der beiden Räte bedürfen jedoch Subventionsbestimmungen in Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder.133

Die Bundesversammlung kann durch allgemeinverbindlichen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss die in Absatz 2 festgelegten Beträge der Teuerung anpassen.134

Art. 89135

Für Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse ist die Zustimmung beider Räte erforderlich.

Bundesgesetze sowie allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn es von 50 000136 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.

Absatz 2 gilt auch für völkerrechtliche Verträge, die

  1. unbefristet und unkündbar sind;

  2. den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen;

c. eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbeiführen.137 4 Durch Beschluss beider Räte können weitere völkerrechtliche Verträge Absatz 2 unterstellt werden.138 5 Der Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit oder zu supranationalen Gemeinschaften untersteht der Abstimmung des Volkes und der Stände.139

Art. 89bis 140

Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Räte sofort in Kraft gesetzt werden; ihre Gültigkeitsdauer ist zu befristen.

Wird von 50 000141 stimmberechtigten Schweizer Bürgern oder von acht Kantonen eine Volksabstimmung verlangt, treten die sofort in Kraft gesetzten Beschlüsse ein Jahr nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung ausser Kraft, soweit sie nicht innerhalb dieser Frist vom Volke gutgeheissen wurden; in diesem Falle können sie nicht erneuert werden.

Die sofort in Kraft gesetzten Bundesbeschlüsse, welche sich nicht auf die Verfassung stützen, müssen innert Jahresfrist nach ihrer Annahme durch die Bundesversammlung von Volk und Ständen genehmigt werden; andernfalls treten sie nach Ablauf dieses Jahres ausser Kraft und können nicht erneuert werden.

Art. 90

Die Bundesgesetzgebung wird bezüglich der Formen und Fristen der Volksabstimmung das Erforderliche feststellen.

Art. 91

Die Mitglieder beider Räte stimmen ohne Instruktionen.

Art. 92

Jeder Rat verhandelt abgesondert. Bei Wahlen (Art. 85 Ziff. 4), bei Ausübung des Begnadigungsrechtes und für Entscheidung von Kompetenzstreitigkeiten (Art. 85 Ziff. 13) vereinigen sich jedoch beide Räte unter der Leitung des Präsidenten des Nationalrates zu einer gemeinschaftlichen Verhandlung, so dass die absolute Mehrheit der stimmenden Mitglieder beider Räte entscheidet.

Art. 93

Jedem der beiden Räte und jedem Mitglied derselben steht das Vorschlagsrecht (die Initiative) zu.

Das gleiche Recht können die Kantone durch Korrespondenz ausüben.

Art. 94

Die Sitzungen der beiden Räte sind in der Regel öffentlich.

II. Bundesrat

Art. 95

Die oberste vollziehende und leitende Behörde der Eidgenossenschaft ist ein Bundesrat, welcher aus sieben Mitgliedern besteht.

Art. 96

Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Bundesversammlung aus allen Schweizerbürgern, welche als Mitglieder des Nationalrates wählbar sind, auf die Dauer von vier Jahren ernannt.142

Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass die Landesgegenden und Sprachregionen angemessen vertreten sind.143

Nach jeder Gesamterneuerung des Nationalrates findet auch eine Gesamterneuerung des Bundesrates statt.

Die in der Zwischenzeit ledig gewordenen Stellen werden bei der nächstfolgenden Sitzung der Bundesversammlung für den Rest der Amtsdauer wieder besetzt.

Art. 97

Die Mitglieder des Bundesrates dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.

Art. 98144

Den Vorsitz im Bundesrat führt der Bundespräsident, welcher, sowie auch der Vizepräsident, von den vereinigten Räten aus den Mitgliedern desselben für die Dauer eines Jahres gewählt wird.

Der abtretende Präsident ist für das nächstfolgende Jahr weder als Präsident noch als Vizepräsident wählbar. Das gleiche Mitglied kann nicht während zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Jahren die Stelle eines Vizepräsidenten bekleiden.

Art. 99

Der Bundespräsident und die übrigen Mitglieder des Bundesrates beziehen einen jährlichen Gehalt aus der Bundeskasse.

Art. 100

Um gültig verhandeln zu können, müssen wenigstens vier Mitglieder des Bundesrates anwesend sein.

144 Im französischen Text besteht dieser Artikel aus vier Absätzen. Die Abs. 1 und 2 entsprechen dem Abs. 1, die Abs. 3 und 4 dem Abs. 2 des deutschen Textes.

Art. 101

Die Mitglieder des Bundesrates haben bei den Verhandlungen der beiden Abteilungen der Bundesversammlung beratende Stimme und auch das Recht, über einen in Beratung liegenden Gegenstand Anträge zu stellen.

Art. 102

Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende Befugnisse und Obliegenheiten: 1. Er leitet die eidgenössischen Angelegenheiten gemäss den Bundesgesetzen und Bundesbeschlüssen. 2. Er hat für Beobachtung der Verfassung, der Gesetze und Beschlüsse des Bundes sowie der Vorschriften eidgenössischer Konkordate zu wachen; er trifft zur Handhabung derselben von sich aus oder auf eingegangene Beschwerde, soweit die Beurteilung solcher Rekurse nicht nach Artikel 113 dem Bundesgerichte übertragen ist, die erforderlichen Verfügungen. 3. Er wacht für die Garantie der Kantonalverfassungen. 4. Er schlägt der Bundesversammlung Gesetze und Beschlüsse vor und begutachtet die Anträge, welche von den Räten des Bundes oder von den Kantonen an ihn gelangen. 5. Er vollzieht die Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die Urteile des Bundesgerichts sowie die Vergleiche oder schiedsrichterlichen Sprüche über Streitigkeiten zwischen Kantonen. 6. Er hat diejenigen Wahlen zu treffen, welche nicht der Bundesversammlung und dem Bundesgerichte oder einer andern Behörde übertragen werden. 7. Er prüft die Verträge der Kantone unter sich oder mit dem Auslande und genehmigt dieselben, sofern sie zulässig sind (Art. 85 Ziff. 5). 8. Er wahrt die Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtliche Beziehungen, und besorgt die auswärtigen Angelegenheiten überhaupt. 9. Er wacht für die äussere Sicherheit, für die Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz. 10. Er sorgt für die innere Sicherheit der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe und Ordnung. 11. In Fällen von Dringlichkeit ist der Bundesrat befugt, sofern die Räte nicht versammelt sind, die erforderliche Truppenzahl aufzubieten und über solche zu verfügen, unter Vorbehalt unverzüglicher Einberufung der Bundesversammlung, sofern die aufgebotenen Truppen 2000 Mann übersteigen oder das Aufgebot länger als drei Wochen dauert. 12. Er besorgt das eidgenössische Militärwesen und alle Zweige der Verwaltung, welche dem Bunde angehören.

13. Er prüft die Gesetze und Verordnungen der Kantone, welche seiner Genehmigung bedürfen; er überwacht diejenigen Zweige der Kantonalverwaltung, welche seiner Aufsicht unterstellt sind. 14. Er sorgt für die Verwaltung der Finanzen des Bundes, für die Entwerfung des Voranschlages und die Stellung der Rechnungen über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes. 15. Er hat die Aufsicht über die Geschäftsführung aller Beamten und Angestellten der eidgenössischen Verwaltung. 16. Er erstattet der Bundesversammlung jeweilen bei ihrer ordentlichen Sitzung Rechenschaft über seine Verrichtungen sowie Bericht über den Zustand der Eidgenossenschaft im Innern sowohl als nach aussen und wird ihrer Aufmerksamkeit diejenigen Massregeln empfehlen, welche er zur Beförderung gemeinsamer Wohlfahrt für dienlich erachtet. Er hat auch besondere Berichte zu erstatten, wenn die Bundesversammlung oder eine Abteilung derselben es verlangt.

Art. 103145

Geschäfte des Bundesrates werden nach Departementen unter die einzelnen Mitglieder verteilt. Der Entscheid über die Geschäfte geht vom Bundesrat als Behörde aus.

Durch die Bundesgesetzgebung können bestimmte Geschäfte den Departementen oder ihnen untergeordneten Amtsstellen unter Vorbehalt des Beschwerderechtes zur Erledigung überwiesen werden.

Die Bundesgesetzgebung bezeichnet die Fälle, in denen ein eidgenössisches Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde zuständig ist.

Art. 104

Der Bundesrat und seine Departemente sind befugt, für besondere Geschäfte Sachkundige beizuziehen.

III. Bundeskanzlei

Art. 105

Eine Bundeskanzlei, welcher ein Kanzler vorsteht, besorgt die Kanzleigeschäfte bei der Bundesversammlung und beim Bundesrat.

Der Kanzler wird von der Bundesversammlung auf die Dauer von vier Jahren jeweilen gleichzeitig mit dem Bundesrat gewählt.146

Die Bundeskanzlei steht unter der besondern Aufsicht des Bundesrates.

Die nähere Organisation der Bundeskanzlei bleibt der Bundesgesetzgebung vorbehalten.

IV. Organisation und Befugnisse des Bundesgerichtes

Art. 106

Zur Ausübung der Rechtspflege, soweit dieselbe in den Bereich des Bundes fällt, wird ein Bundesgericht aufgestellt.

Für Beurteilung von Straffällen (Art. 112) werden Schwurgerichte (Jury) gebildet.

Art. 107147

Die Mitglieder des Bundesgerichtes und die Ersatzmänner werden von der Bundesversammlung gewählt. Bei der Wahl derselben soll darauf Bedacht genommen werden, dass alle drei Amtssprachen des Bundes vertreten seien.

Das Gesetz bestimmt die Organisation des Bundesgerichtes und seiner Abteilungen, die Zahl der Mitglieder und Ersatzmänner, deren Amtsdauer und Besoldung.

Art. 108

In das Bundesgericht kann jeder Schweizer Bürger ernannt werden, der in den Nationalrat wählbar ist.

Die Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates und die von diesen Behörden gewählten Beamten können nicht gleichzeitig Mitglieder des Bundesgerichtes sein.

Die Mitglieder des Bundesgerichtes dürfen keine andere Beamtung, sei es im Dienste der Eidgenossenschaft, sei es in einem Kantone, bekleiden noch irgendeinen andern Beruf oder Gewerbe treiben.

Art. 109

Das Bundesgericht bestellt seine Kanzlei.

Art. 110

Das Bundesgericht beurteilt zivilrechtliche Streitigkeiten:

1. zwischen dem Bunde und den Kantonen; 2. zwischen dem Bunde einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand eine durch die Bundesgesetzgebung zu be- stimmende Bedeutung hat und wenn diese Korporationen oder Privaten Kläger sind; 3. zwischen den Kantonen unter sich; 4. zwischen den Kantonen einerseits und Korporationen oder Privaten andererseits, wenn der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist und eine Partei es verlangt.

Das Bundesgericht urteilt ferner über Anstände betreffend Heimatlosigkeit, sowie über Bürgerrechtsstreitigkeiten zwischen Gemeinden verschiedener Kantone.

Art. 111

Das Bundesgericht ist verpflichtet, die Beurteilung auch anderer Fälle zu übernehmen, wenn dasselbe von beiden Parteien angerufen wird und der Streitgegenstand von einer durch die Bundesgesetzgebung zu bestimmenden Bedeutung ist.

Art. 112

Das Bundesgericht urteilt mit Zuziehung von Geschworenen, welche über die Tatfrage absprechen, in Straffällen: 1. über Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft, Aufruhr und Gewalttat gegen die Bundesbehörden; 2. über Verbrechen und Vergehen gegen das Völkerrecht; 3. über politische Verbrechen und Vergehen, die Ursache oder Folge derjenigen Unruhen sind, durch welche eine bewaffnete eidgenössische Intervention veranlasst wird, und 4. in Fällen, wo von einer Bundesbehörde die von ihr ernannten Beamten ihm zur strafrechtlichen Beurteilung überwiesen werden

Art. 113

Das Bundesgericht urteilt ferner:

1. über Kompetenzkonflikte zwischen Bundesbehörden einerseits und Kantonalbehörden andererseits; 2. über Streitigkeiten staatsrechtlicher Natur zwischen Kantonen; 3. über Beschwerden betreffend Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger sowie über solche von Privaten wegen Verletzung von Konkordaten und Staatsverträgen.

Vorbehalten sind die durch die Bundesgesetzgebung näher festzustellenden Administrativstreitigkeiten.

In allen diesen Fällen sind jedoch die von der Bundesversammlung erlassenen Gesetze und allgemeinverbindlichen Beschlüsse sowie die von ihr genehmigten Staatsverträge für das Bundesgericht massgebend.

Art. 114

Es bleibt der Bundesgesetzgebung überlassen, ausser den in den Artikeln 110, 112 und 113 bezeichneten Gegenständen auch noch andere Fälle in die Kompetenz des Bundesgerichtes zu legen, insbesondere die Befugnisse festzustellen, welche ihm nach Erlassung der im Artikel 64 vorgesehenen eidgenössischen Gesetze behufs einheitlicher Anwendung derselben zu übertragen sind.

IVbis. Eidgenössische Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit 148

Art. 114bis

Das eidgenössische Verwaltungsgericht beurteilt die in den Bereich des Bundes fallenden Administrativstreitigkeiten, die die Bundesgesetzgebung ihm zuweist.

Dem Verwaltungsgericht steht auch die Beurteilung von Disziplinarfällen der Bundesverwaltung zu, die ihm durch die Bundesgesetzgebung zugewiesen werden, soweit dafür nicht eine besondere Gerichtsbarkeit geschaffen wird.

Die Bundesgesetzgebung und die von der Bundesversammlung genehmigten Staatsverträge sind für das eidgenössische Verwaltungsgericht massgebend.

Die Kantone sind mit Genehmigung der Bundesversammlung befugt, Administrativstreitigkeiten, die in ihren Bereich fallen, dem eidgenössischen Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuzuweisen.

Die Organisation der eidgenössischen Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbarkeit, sowie das Verfahren wird durch das Gesetz bestimmt.

V. Verschiedene Bestimmungen

Art. 115

Alles, was sich auf den Sitz der Bundesbehörden bezieht, ist Gegenstand der Bundesgesetzgebung.

Art. 116149

Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch sind die Landessprachen der Schweiz.

Bund und Kantone fördern die Verständigung und den Austausch unter den Sprachgemeinschaften.

Der Bund unterstützt Massnahmen der Kantone Graubünden und Tessin zur Erhaltung und Förderung der rätoromanischen und der italienischen Sprache.

Amtssprachen des Bundes sind Deutsch, Französisch und Italienisch. Im Verkehr mit Personen rätoromanischer Sprache ist auch das Rätoromanische Amtssprache des Bundes. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.

Art. 116bis 150

Der1. August ist in der ganzen Eidgenossenschaft Bundesfeiertag.

Er ist arbeitsrechtlich den Sonntagen gleichgestellt. Einzelheiten regelt das Gesetz.

Art. 117

Die Beamten der Eidgenossenschaft sind für ihre Geschäftsführung verantwortlich. Ein Bundesgesetz wird diese Verantwortlichkeit näher bestimmen.

Dritter Abschnitt Revision der Bundesverfassung151

Art. 118

Die Bundesverfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.

Art. 119

Die Totalrevision geschieht auf dem Wege der Bundesgesetzgebung.

Art. 120

Wenn eine Abteilung der Bundesversammlung die Totalrevision beschliesst und die andere nicht zustimmt, oder wenn 100 000152 stimmberechtigte Schweizer Bürger die Totalrevision der Bundesverfassung verlangen, so muss im einen wie im andern Falle die Frage, ob eine solche stattfinden soll oder nicht, dem schweizerischen Volke zur Abstimmung vorgelegt werden.

Sofern in einem dieser Fälle die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger über die Frage sich bejahend ausspricht, so sind beide Räte neu zu wählen, um die Totalrevision an die Hand zu nehmen.

Art. 121

Die Partialrevision kann sowohl auf dem Wege der Volksanregung (Initiative) als der Bundesgesetzgebung vorgenommen werden.

Die Volksanregung umfasst das von 100 000153 stimmberechtigten Schweizer Bürgern gestellte Begehren auf Erlass, Aufhebung oder Abänderung bestimmter Artikel der Bundesverfassung.

Wenn auf dem Wege der Volksanregung mehrere verschiedene Materien zur Revision oder zur Aufnahme in die Bundesverfassung vorgeschlagen werden, so hat jede derselben den Gegenstand eines besonderen Initiativbegehrens zu bilden.

Die Initiativbegehren können in der Form der allgemeinen Anregung oder des ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.

Wenn ein solches Begehren in Form der allgemeinen Anregung gestellt wird und die eidgenössischen Räte mit demselben einverstanden sind, so haben sie die Partialrevision im Sinne der Initianten auszuarbeiten und dieselbe dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Stimmen die eidgenössischen Räte dem Begehren nicht zu, so ist die Frage der Partialrevision dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten und, sofern die Mehrheit der stimmenden Schweizer Bürger sich bejahend ausspricht, die Revision von der Bundesversammlung im Sinne des Volksbeschlusses an die Hand zu nehmen.

Wird das Begehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt und stimmt die Bundesversammlung demselben zu, so ist der Entwurf dem Volke und den Ständen zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen. Im Falle der Nichtzustimmung kann die Bundesversammlung einen eigenen Entwurf ausarbeiten oder die Verwerfung des Vorschlages beantragen und ihren Entwurf oder Verwerfungsantrag gleichzeitig mit dem Initiativbegehren der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreiten.

Art. 121bis 154

Beschliesst die Bundesversammlung einen Gegenentwurf, so werden den Stimmberechtigten auf dem gleichen Stimmzettel drei Fragen vorgelegt. Jeder Stimmberechtigte kann uneingeschränkt erklären: 1. ob er das Volksbegehren dem geltenden Recht vorziehe; 2. ob er den Gegenentwurf dem geltenden Recht vorziehe; 3. welche der beiden Vorlagen in Kraft treten soll, falls Volk und Stände beide Vorlagen dem geltenden Recht vorziehen sollten.

Das absolute Mehr wird für jede Frage getrennt ermittelt. Unbeantwortete Fragen fallen ausser Betracht.

Werden sowohl das Volksbegehren als auch der Gegenentwurf angenommen, so entscheidet das Ergebnis der dritten Frage. In Kraft tritt die Vorlage, die bei dieser Frage mehr Volks– und mehr Standesstimmen erzielt. Erzielt hingegen in der dritten Frage die eine Vorlage mehr Volks- und die andere mehr Standesstimmen, so tritt keine der Vorlagen in Kraft.

Art. 122

Über das Verfahren bei den Volksbegehren und den Abstimmungen betreffend Revision der Bundesverfassung wird ein Bundesgesetz das Nähere bestimmen.

Art. 123

Die revidierte Bundesverfassung, beziehungsweise der revidierte Teil derselben, treten in Kraft, wenn sie von der Mehrheit der an der Abstimmung teilnehmenden Bürger und von der Mehrheit der Kantone angenommen sind.

Bei Ausmittlung der Mehrheit der Kantone wird die Stimme eines Halbkantons als halbe Stimme gezählt.

Das Ergebnis der Volksabstimmung in jedem Kanton gilt als Standesstimme desselben.

Übergangsbestimmungen155

Art. 1

In betreff der Verwendung der Zoll- und Posteinnahmen bleiben die bisherigen Verhältnisse unverändert, bis der Übergang der jetzt von den Kantonen getragenen Militärlasten auf den Bund sich vollzieht.

Ausserdem ist auf dem Wege der Bundesgesetzgebung zu bewirken, dass denjenigen Kantonen, für welche die durch die Artikel 20, 30, 36 Absatz 2 und 42 Buchstabe e156 herbeigeführten Veränderungen im Gesamtergebnisse eine fiskalische Einbusse zur Folge haben, diese Einbusse nicht auf einmal in ihrem vollen Umfange, sondern nur allmählich während einer Übergangsperiode von einigen Jahren erwachse.

Diejenigen Kantone, welche sich bis zum Zeitpunkt, in welchem der Artikel 20 in Kraft tritt, mit den ihnen durch die bisherige Bundesverfassung und die Bundesgesetze obliegenden militärischen Leistungen im Rückstande befinden, sind verpflichtet, diese Leistungen auf eigene Kosten nachzuholen.

Art. 2

Diejenigen Bestimmungen der eidgenössischen Gesetzgebung, der Konkordate, der kantonalen Verfassungen und Gesetze, welche mit der neuen Bundesverfassung im 155 Siehe auch die UeB bei Art. 12 und 24sexies Abs. 5. 156 Es handelt sich um Bst. e gemäss dem ursprünglichen Art. 42.

Widerspruch stehen, treten mit Annahme derselben, beziehungsweise der Erlassung der darin in Aussicht genommenen Bundesgesetze, ausser Kraft.

Art. 3

Die neuen Bestimmungen betreffend die Organisation und die Befugnisse des Bundesgerichts treten erst nach Erlassung der bezüglichen Bundesgesetze in Kraft.

Art. 4

Den Kantonen wird zur Einführung der Unentgeltlichkeit des öffentlichen Primarunterrichtes (Art. 27) eine Frist von fünf Jahren eingeräumt.

Zur Einführung des Schuljahresbeginns nach Artikel 27 Absatz 3bis wird ihnen eine Frist von fünf Jahren eingeräumt. Verfügungen nach Artikel 27 Absatz 4 trifft der Bundesrat durch Verordnung. Er benachrichtigt die Bundesversammlung darüber.157

Art. 5

Personen, welche den wissenschaftlichen Berufsarten angehören und welche bis zum Erlasse der im Artikel 33 vorgesehenen Bundesgesetzgebung von einem Kanton oder von einer mehrere Kantone repräsentierenden Konkordatsbehörde den Ausweis der Befähigung erlangt haben, sind befugt, ihren Beruf in der ganzen Eidgenossenschaft auszuüben.

Art. 6158

Für die Jahre 1959 und 1960 wird der Anteil der Kantone am Ertrag des Militärpflichtersatzes, einschliesslich Bezugsprovision, auf 31 Prozent des Rohertrages festgesetzt; vom1. Januar 1961 an wird dieser Anteil durch eine Bezugsprovision von 20 Prozent des Rohertrages ersetzt. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.

Art. 7159

Die Stempelabgabe auf Frachturkunden wird vom1. Januar 1959 an nicht mehr erhoben. Die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen der Bundesgesetzgebung treten ausser Kraft.

Die Frachturkunden im Gepäck-, Tier- und Güterverkehr der Schweizerischen Bundesbahnen und der vom Bund konzessionierten Transportunternehmungen dürfen von den Kantonen nicht mit Stempelabgaben oder Registrierungsgebühren belegt werden.

Art. 8160 4 Während Art. 8bis 162

In Abweichung von Artikel 41ter Absatz 6 erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen zur Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 3, die bis zum Inkrafttreten der Bundesgesetzgebung gelten.

Für die Ausführungsbestimmungen gelten die folgenden Grundsätze:

a. Der Steuer unterliegen: 1. die Lieferungen von Gegenständen und die Dienstleistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt ausführt (einschliesslich Eigenverbrauch); 2. die Einfuhr von Gegenständen.

b. Von der Steuer sind, ohne Anspruch auf Vorsteuerabzug, ausgenommen: 1. die von den Schweizerischen PTT-Betrieben erbrachten Leistungen mit Ausnahme der Personenbeförderung und des Fernmeldewesens; 2. die Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens; 3. die Leistungen im Bereich der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit; 4. die Leistungen im Bereich der Erziehung, des Unterrichts sowie der Kinder- und Jugendbetreuung; 5. die kulturellen Leistungen; 6. die Versicherungsumsätze; 7. die Umsätze im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und des Inkassogeschäfts; 8. die Lieferung, die Vermietung auf Dauer sowie die Verpachtung von Grundstücken; 9. Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele; 10. die Leistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen; 11. die Lieferungen von als solchen verwendeten inländischen amtlichen Wertzeichen. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Versteuerung von in diesem Buchstaben genannten Umsätzen mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.

c. Von der Steuer sind, mit Anspruch auf Vorsteuerabzug, befreit: 1. die Ausfuhr von Gegenständen und die ins Ausland erbrachten Dienstleistungen; 2. die mit der Ausfuhr oder Durchfuhr von Gegenständen zusammenhängenden Dienstleistungen.

d. Von der Steuerpflicht für die Umsätze im Inland sind ausgenommen:

18. Juni 1993; BBl 1993 II 877, 1992 I 785, 1994 I 460).

1. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 75 000 Franken; 2. Unternehmen mit einem jährlichen steuerbaren Gesamtumsatz von nicht mehr als 250 000 Franken, sofern der Steuerbetrag, nach Abzug der Vorsteuer, regelmässig 4000 Franken pro Jahr nicht übersteigt; 3. Landwirte, Forstwirte und Gärtner, die ausschliesslich Erzeugnisse aus dem eigenen Betrieb liefern, sowie Viehhändler; 4. Kunstmaler und Bildhauer für die von ihnen persönlich hergestellten Kunstwerke. Zur Wahrung der Wettbewerbsneutralität oder zur Vereinfachung der Steuererhebung kann die freiwillige Unterstellung unter die Steuerpflicht mit Anspruch auf Vorsteuerabzug zugelassen werden.

e. Die Steuer beträgt: 1. 1,9 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr folgender Gegenstände, die der Bundesrat näher umschreiben kann: – Wasser in Leitungen, – Ess- und Trinkwaren, ausgenommen alkoholische Getränke, – Vieh, Geflügel, Fische, – Getreide, – Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Sträussen, Kränzen und dergleichen gebunden, – Futtermittel, Silagesäuren, Streuemittel, Düngemittel und Pflanzenschutzstoffe, – Medikamente, – Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse in dem vom Bundesrat zu bestimmenden Ausmass; 2. 1,9 Prozent auf den Leistungen der Radio- und Fernsehanstalten mit Ausnahme derjenigen mit gewerblichem Charakter; 3. 6,2 Prozent auf den Lieferungen und der Einfuhr anderer Gegenstände sowie auf allen übrigen der Steuer unterstellten Leistungen.

  1. Die Steuer wird vom Entgelt berechnet; beim Fehlen eines Entgelts sowie bei der Einfuhr ist der Wert des Gegenstandes oder der Dienstleistung massgebend.

  2. Die Steuer schuldet:

1. der Steuerpflichtige, der einen steuerbaren Umsatz bewirkt; 2. der Empfänger von Dienstleistungen, die aus dem Ausland bezogen werden, sofern deren Gesamtbetrag jährlich 10 000 Franken übersteigt; 3. der Zollzahlungs- oder Zollmeldepflichtige, der einen Gegenstand einführt.

h. Der Steuerpflichtige schuldet die Steuer auf seinem steuerbaren Umsatz; verwendet er die ihm gelieferten Gegenstände und die ihm erbrachten Dienstleistungen für steuerbare Umsätze im In- oder Ausland, so kann er in seiner Steuerabrechnung von der von ihm geschuldeten Steuer als Vorsteuer abziehen: 1. die von anderen Steuerpflichtigen auf ihn überwälzte und 2. die auf der Einfuhr von Gegenständen oder auf dem Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland entrichtete Steuer; 3. 1,9 Prozent des Preises der Urprodukte, die er von nicht steuerpflichtigen Unternehmen nach Buchstabe d Ziffer 3 bezogen hat. Für Ausgaben, die keinen geschäftlichen Charakter haben, besteht kein Vorsteuerabzugsrecht.

  1. Über die Steuer und die Vorsteuer wird in der Regel vierteljährlich abgerechnet.

  2. Für die Umsatzbesteuerung von Münz- und Feingold sowie von Gegenständen, die bereits einer fiskalischen Sonderbelastung unterliegen, können abweichende Bestimmungen erlassen werden.

  3. Vereinfachungen können angeordnet werden, wenn sich daraus weder auf die Steuereinnahmen noch auf die Wettbewerbsverhältnisse in wesentlichem Ausmass Auswirkungen ergeben und sofern dadurch die Steuerabrechnung für andere Steuerpflichtige nicht übermässig erschwert wird.

  4. Die in Artikel 7 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes161 für die Strafbarkeit der Geschäftsbetriebe vorgesehene Sonderordnung kann auch auf Fälle angewendet werden, in denen eine Busse von mehr als 5000 Franken in Betracht kommt.

Der Bundesrat regelt den Übergang von der Warenumsatzsteuer zur neuen Umsatzsteuer. Er kann auch für die erste Zeit nach deren Inkrafttreten den Vorsteuerabzug für Anlagegüter einschränken oder zeitlich vorverlegen. der ersten fünf Jahre nach Einführung der Umsatzsteuer nach Artikel 41ter Absatz 3 werden pro Jahr 5 Prozent des Ertrages dieser Steuer für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zugunsten unterer Einkommensschichten verwendet. Die eidgenössischen Räte beschliessen, wie dieser zweckgebundene Anteil der Umsatzsteuer nach Ablauf dieser Frist weiterzuverwenden ist.

Der Zuschlag gemäss Artikel 41ter Absatz 1bis zur Umsatzsteuer beträgt:

  1. 0,1 Prozentpunkte bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffern1 und 2 der Übergangsbestimmungen;

  2. 0,3 Prozentpunkte bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe e Ziffer 3 der Übergangsbestimmungen;

  3. 0,1 Prozentpunkte bei den Steuern nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe h Zif- 18. Juni 1993; BBl 1993 II 875, 1994 I 460).

fer3 der Übergangsbestimmungen.

Art. 8ter 163

Für bestimmte im Inland erbrachte Tourismusleistungen kann der Bund auf dem Wege der Gesetzgebung einen tieferen Satz der Umsatzsteuer festlegen, sofern diese Dienstleistungen in erheblichem Ausmass durch Ausländer konsumiert werden und die Wettbewerbsfähigkeit es erfordert.

Art. 9164

Unter Vorbehalt eines Bundesgesetzes im Sinne von Artikel 41ter bleiben die am 31. Dezember 1994 geltenden Bestimmungen über die Biersteuer in Kraft.

Art. 10165

Bis zur Neuordnung des Finanzausgleichs unter den Kantonen wird ab1. Januar 1972 die bisherige Provision der Kantone von 6 Prozent durch einen Anteil der Kantone am Reinertrag der Verrechnungssteuer von 12 Prozent ersetzt; die Bundesgesetzgebung bestimmt die Art der Verteilung auf die Kantone.

In den Jahren, in denen der Satz der Verrechnungssteuer 30 Prozent übersteigt, beträgt der Anteil der Kantone 10 Prozent.166

Art. 11167

Solange die Leistungen der eidgenössischen Versicherung den Existenzbedarf im Sinne von Artikel 34quater Absatz 2 nicht decken, richtet der Bund den Kantonen Beiträge an die Finanzierung von Ergänzungsleistungen aus. Er kann für diesen Zweck die Einnahmen aus den Steuern verwenden, die zur Finanzierung der eidgenössischen Versicherung bestimmt sind. Bei der Berechnung des höchstzulässigen Beitrages der öffentlichen Hand gemäss Artikel 34quater Absatz 2 Buchstaben b und c sind die Aufwendungen des Bundes und der Kantone für Ergänzungsleistungen voll zu berücksichtigen.

Die Versicherten, die zur Eintrittsgeneration der obligatorischen beruflichen Vorsorge gemäss Artikel 34quater Absatz 3 gehören, sollen je nach der Höhe ihres Einkommens nach10 bis 20 Jahren seit Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes in den Genuss des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestschutzes gelangen. Das Gesetz bestimmt den Kreis der Personen, die zur Eintrittsgeneration gehören, und legt die während der Übergangszeit zu gewährenden Mindestleistungen fest; es trägt durch Sondervorschriften den Verhältnissen derjenigen Versicherten Rechnung, für die ein Arbeitgeber vor Inkrafttreten des Gesetzes Vorsorgemassnahmen getroffen hatte. Die Beiträge zur Deckung der Leistungen haben spätestens nach 5 Jahren die volle Höhe zu erreichen.

Art. 12168

Art. 13169

Art. 14170

Art. 15171

Art. 16172

Art. 17173

Art. 18174

Art. 19175

Für die Dauer von zehn Jahren seit Annahme dieser Übergangsbestimmung durch Volk und Stände werden keine Rahmen-, Bau-, Inbetriebnahme- oder Betriebsbewilligungen gemäss Bundesrecht für neue Einrichtungen zur Erzeugung von Atomenergie (Atomkraftwerke oder Atomreaktoren zu Heizzwecken) erteilt. Als neu gelten derartige Einrichtungen, für die bis zum30. September 1986 die bundesrechtliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist.

168 Mit dem Inkrafttreten des Tierschutzgesetzes vom9. März 1978 (SR 455) ist dieser Artikel gegenstandslos geworden. 169 Geltungsdauer abgelaufen am31. Dez. 1979. 173 Geltungsdauer abgelaufen am31. Dez. 1994. 174 Geltungsdauer abgelaufen am31. Dez. 1994.

Art. 20176

Der Bundesrat setzt Artikel 116bis binnen drei Jahren nach Annahme durch Volk und Stände in Kraft.

Bis zum Inkrafttreten der geänderten Bundesgesetzgebung regelt der Bundesrat die Einzelheiten auf dem Wege der Verordnung.

Der Bundesfeiertag wird der Zahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes vom13. März 1964 nicht angerechnet.

Art. 21177

Der Bund erhebt für die Benützung der dem allgemeinen Verkehr geöffneten Strassen auf in- und ausländischen Motorfahrzeugen und Anhängern mit einem Gesamtgewicht von je über3,5 Tonnen eine jährliche Abgabe.

Diese Abgabe beträgt:

Franken

  1. für Lastwagen und Sattelmotorfahrzeuge – von über3,5 bis 12 Tonnen 650 – von über12 bis 16 Tonnen 2000 – von über16 bis 22 Tonnen 3000 – von über 22 Tonnen 4000

  2. für Anhänger – von über3,5 bis 8 Tonnen 650 – von über8 bis 10 Tonnen 1500 – von über 10 Tonnen 2000

  3. für Gesellschaftswagen 650 3 Die Abgabesätze können mit einem allgemeinverbindlichen, dem fakultativen Referendum unterstellten Bundesbeschluss angepasst werden, sofern die Strassenverkehrskosten dies rechtfertigen.

Ausserdem kann der Bundesrat die Tarifkategorien ab 12 Tonnen nach Absatz 2 auf dem Verordnungsweg an allfällige Änderungen der Gewichtskategorien im Strassenverkehrsgesetz anpassen.

Der Bundesrat bestimmt für Fahrzeuge, die nicht das ganze Jahr in der Schweiz im Verkehr stehen, entsprechend abgestufte Abgabesätze; er berücksichtigt den Erhebungsaufwand.

Der Bundesrat regelt durch Verordnung den Vollzug. Er kann für besondere Fahrzeugkategorien die Ansätze im Sinne von Absatz 2 festlegen, bestimmte Fahrzeuge von der Abgabe befreien und Sonderregelungen treffen, insbesondere für Fahrten im Grenzbereich. Dadurch dürfen im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge nicht besser gestellt werden als schweizerische. Der Bundesrat kann für Übertretungen Bussen vorsehen. Die Kantone ziehen die Abgabe für die im Inland immatrikulierten Fahrzeuge ein.

...178

Auf dem Wege der Gesetzgebung kann ganz oder teilweise auf diese Abgabe verzichtet werden.

Dieser Artikel gilt ab1. Januar 1995 bis zum Inkrafttreten des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom19. Dezember 1997179.180

Art. 22181

Die Verlagerung des Gütertransitverkehrs auf die Schiene muss zehn Jahre nach Annahme von Artikel 36sexies182 Absatz 2 abgeschlossen sein.

182 Die Volksinitiative verlangte die Ergänzung der BV durch einen Art. 36quater. Da aber Volk und Stände in der gleichen Abstimmung vom20. Febr. 1994 die BV bereits durch einen Art. 36quater über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (AS 1994 1096) und durch einen Art. 36quinquies über die Weiterführung der Nationalstrassenabgabe (AS 1994 1097) ergänzt haben, die durch die Volksinitiative nicht aufgehoben sind, wird die Bestimmung über den Schutz des Alpengebietes vor dem Transitverkehr als

Art. 36sexies in die BV eingefügt.

Art. 23183

Die Ausgabenüberschüsse in der Finanzrechnung des Bundes sind durch Einsparungen zu verringern, bis der Rechnungsausgleich im wesentlichen erreicht ist.

Der Ausgabenüberschuss darf im Rechnungsjahr 19995 Milliarden Franken und im Rechnungsjahr 20002,5 Milliarden Franken nicht überschreiten; im Rechnungsjahr 2001 muss er auf höchstens 2 Prozent der Einnahmen abgebaut sein.

Wenn es die Wirtschaftslage erfordert, kann die Mehrheit der Mitglieder beider Räte die Fristen nach Absatz 2 durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss um insgesamt höchstens zwei Jahre erstrecken.

Bundesversammlung und Bundesrat berücksichtigen die Vorgaben nach Absatz 2 bei der Erstellung des Voranschlags und des mehrjährigen Finanzplans sowie bei der Behandlung aller Vorlagen mit finanziellen Auswirkungen.

Der Bundesrat nutzt beim Vollzug des Voranschlags die sich bietenden Sparmöglichkeiten. Dazu kann er bereits bewilligte Verpflichtungs- und Zahlungskredite sperren. Gesetzliche Ansprüche und im Einzelfall rechtskräftig zugesicherte Leistungen bleiben vorbehalten.

Werden die Vorgaben nach Absatz 2 verfehlt, so legt der Bundesrat fest, welcher Betrag zusätzlich eingespart werden muss. Zu diesem Zweck:

  1. beschliesst er zusätzliche Einsparungen in seiner Zuständigkeit;

  2. beantragt er der Bundesversammlung die für zusätzliche Einsparungen notwendigen Änderungen von Gesetzen und allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen.

Der Bundesrat bemisst den Gesamtbetrag der zusätzlichen Einsparungen so, dass die Vorgaben mit höchstens zweijähriger Verspätung erreicht werden können. Die Einsparungen sollen sowohl bei den Leistungen an Dritte als auch im bundeseigenen Bereich vorgenommen werden.

Die eidgenössischen Räte beschliessen über die Anträge des Bundesrates in derselben Session und setzen ihren Beschluss nach Artikel 89bis der Bundesverfassung in Kraft; sie sind an den Betrag der Sparvorgaben des Bundesrates nach Absatz 6 gebunden.

Übersteigt der Ausgabenüberschuss in einem späteren Rechnungsjahr erneut

Prozent der Einnahmen, so ist er im jeweils folgenden Rechnungsjahr auf diesen Zielwert abzubauen. Wenn die Wirtschaftslage es erfordert, kann die Bundesversammlung die Frist durch einen allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschluss um höchstens zwei Jahre erstrecken. Im übrigen richtet sich das Vorgehen nach den Absätzen 4–8.

Diese Übergangsbestimmung gilt solange, bis sie durch verfassungsrechtliche Massnahmen zur Defizit- und Verschuldensbegrenzung abgelöst wird.

Art. 24184

Die Eisenbahngrossprojekte umfassen die Neue Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT), BAHN 2000, den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz sowie die Verbesserung des Lärmschutzes entlang der Eisenbahnstrecken durch aktive und passive Massnahmen.

Der Bundesrat kann zur Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte:

  1. den vollen Ertrag der pauschalen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 21 der Übergangsbestimmungen bis zur Inkraftsetzung der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe gemäss Artikel 36quater verwenden und dafür die Abgabesätze bis um höchstens 100 Prozent erhöhen;

  2. höchstens zwei Drittel des Ertrags der leistungs- oder verbrauchsabhängigen Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 36quater verwenden;

  3. Mineralölsteuermittel nach Artikel 36ter Absatz 1 Buchstabe c verwenden, um 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die Basislinien der NEAT zu decken;

  4. Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen, höchstens aber 25 Prozent der Gesamtaufwendungen für die NEAT, BAHN 2000 und den Anschluss der Ost- und Westschweiz an das europäische Eisenbahn-Hochleistungsnetz;

  5. sämtliche in Artikel 8 der Übergangsbestimmungen sowie nach Artikel 41ter der Bundesverfassung und 8ter der Übergangsbestimmungen festgesetzten Sätze der Mehrwertsteuer (inkl. Zuschlag) um 0,1 Prozentpunkt anheben;

  6. eine ergänzende Finanzierung durch Private oder durch internationale Organisationen vorsehen.

Die Finanzierung der Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 erfolgt über einen rechtlich unselbstständigen Fonds mit eigener Rechnung. Die Mittel aus den in Absatz 2 erwähnten Abgaben und Steuern werden über die Finanzrechnung des Bundes verbucht und im gleichen Jahr in den Fonds eingelegt. Der Bund kann dem Fonds Vorschüsse gewähren. Die Bundesversammlung erlässt das Fondsreglement in der Form eines allgemeinverbindlichen nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.

Die vier Eisenbahngrossprojekte gemäss Absatz 1 werden in Form von allgemeinverbindlichen Bundesbeschlüssen beschlossen. Für jedes Grossprojekt als Ganzes sind Bedarf und Ausführungsreife nachzuweisen. Beim NEAT-Projekt bilden die einzelnen Bauphasen Bestandteil des allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses. Die Bundesversammlung bewilligt die erforderlichen Mittel mit Verpflichtungskrediten. Der Bundesrat genehmigt die Bauetappen und bestimmt den Zeitplan.

Dieser Artikel gilt bis zum Abschluss der Bauarbeiten und der Finanzierung (Rückzahlung der Bevorschussung) der in Absatz 1 erwähnten Eisenbahngrossprojekte.

Artikel 21 Absatz 7 der Übergangsbestimmungen wird aufgehoben.

Art. 25185

Der Bund sorgt für eine gesicherte Versorgung des Landes mit Brotgetreide und Backmehl.

Er kann nötigenfalls vom Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit abweichen.

Dieser Artikel gilt längstens bis zum31. Dezember 2003.

Datum des Inkrafttretens:29. Mai 1874186 186 BB vom29. Mai 1874 (AS 1 38) Sachregister Die Zahlen und Buchstaben verweisen auf die Artikel und Artikelteile der Bundesverfassung A – des Nationalrates 76 Aargau 1 – des Bundesrates 96 Absinthverbot 32ter – des Bundeskanzlers 105 Abstimmungen, eidgenössische – der Mitglieder des Bundesgerichtes 107 – Berechtigung zur Teilnahme 43 Amtssprachen des Bundes 116 – Formen und Fristen 90 Angestellte, eidgenössische, s. Beamte – Totalrevision Anleihen, eidgenössische, Aufnahme 8510 der Bundesverfassung 120 Anregung, allgemeine, auf Partialrevision – Partialrevision der Bundesverfassung 121 der Bundesverfassung 121 Antragsrecht der Mitglieder des Bundes- – Verfahren bei Volksinitiativen rates in der Bundesversammlung 101 mit Gegenentwurf 121bis Appenzell (Beider Rhoden) 1 – Bundesgesetzliche Regelung des Arbeitgeber, Verhältnis zu den Arbeitneh- Verfahrens bei Abstimmungen mern 34ter1 b betreffend Revision Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, der Bundesverfassung 122 Vorkehren zur Förderung des Abzugsrechte, Abschaffung in der Arbeitsfriedens 34ter1 c Schweiz 62 Arbeitnehmer Administrativstreitigkeiten – Verhältnis zu den Arbeitgebern 34ter1 b – Beschwerden gegen Entscheidun- – Schutz 34ter1 a gen des Bundesrates 8512 Arbeitsanstalten, kantonale, Bundesbei- – Beurteilung durch das Verwaltungsge- träge 64bis richt 114bis Arbeitsbeschaffung 31quinquies Aktivbürgerrecht, Erfordernis zur Stimmberechtigung bei eidg. Wahlen Arbeitsdauer in Fabriken 34 und Abstimmungen 74 Arbeitsfrieden, Förderung 34ter1 c Alkohol s.

Gebrannte Wasser, Getränke Arbeitslosenfürsorge 34novies 1 Alkoholismus, Bekämpfung 32bis Arbeitslosenversicherung 34novies Allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, Arbeitslosigkeit, Bekämpfung 31quinquies Referendum89, 89bis Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber Allgemeinverbindlicherklärung von Rah- und Arbeitnehmer 34ter1 b, 34ter 2 menmietverträgen 34septies Arbeitsvermittlung 34ter1 e Alpengebiet Arbeitsverträge s. Gesamtarbeitsverträge – Schutz vor dem Transitverkehr Armenpflege, örtliche 48 36sexies, Übergangsbestimmungen 22 Alpenstrassen, Beiträge an die Kantone Armenunterstützung48

1 f Arrest auf Vermögen des aufrechtstehenden Schuldners 59 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 32bis, 34quater, 41ter Asyl, Verweigerung 69ter Amnestie, Befugnis zur Gewährung 857 Atomenergie 24quinquies, Übergangsbestimmungen 19 Amtsdauer Aufenthalt – der Schweizer 47 Ausländische Behörden, amtlicher – der Ausländer 69ter Verkehr der Kantone 10 Aufforstung der Wildwasserquellengebiete Auslieferung, interkantonale67

Ausnahmegerichte, Verbot 58 Aufrechtstehender Schuldner, Gerichts- Ausrüstung der Wehrmänner18, 20 stand 59 Auswanderungsagenturen 34 Aufruhr gegen die Bundesbehörden, Ausweise für wissenschaftliche Kompetenz des Bundesgerichtes zur Beur- Berufsarten 33 teilung 1121 Ausweisung Aufsicht des Bundesrates – von Schweizern 452 – über Zweige der Kantonalverwaltung 10213 – kantonale Verfügungen gegenüber Ausländern 69ter – über die Geschäftsführung der eidgenössischen Beamten 10215 – wegen Gefährdung der inneren oder äussern Sicherheit 70 – über die Bundeskanzlei 105 Auszeichnungen auswärtiger Ausbildung s. Berufliche Ausbildung, Regierungen,Verbot der Annahme 12 Stipendien Autobahnvignette 36quinquies Ausfuhr von Wehrmitteln 41 Automobilverkehr 37bis Ausfuhrzölle 28 Ausgaben des Bundes 42 – Ausgabenbremse 882,3 B Ausgangsgebühren, Festsetzung 29 Backmehlversorgung Übergangsbestim- Ausland mungen 25 – Zoll- und Handelsverträge 8 Banknotenmonopol 39 – Verkehr der Eidgenossenschaft Bankwesen 31quater und der Kantone mit dem Ausland 8-11 Basel (Stadt und Landschaft) 1 – Beziehungen zum Ausland 8-12, 1028 Bauern – Bedrohung eines Kantons 15 – bäuerliche Betriebe 31octies2 – Abgabe elektrischer Energie 24bis – bäuerliches Einkommen 31octies3a – Zölle, Grundsätze beim Abschluss von Handelsverträgen 29 Beamte, eidgenössische – Anerkennung im Ausland abgeschlosse- – Aufsicht des Bundesrates 10215 ner Ehen 54 – Unvereinbarkeit – Freizügigkeit gegen das Ausland 63 – mit einem Nationalratsmandat 77 – Genehmigung der Bündnisse – mit der Mitgliedschaft im und Verträge 855, 1027

Bundesgericht 108 – Referendum beim Abschluss – Verantwortlichkeit 117 von Staatsverträgen 893 – Verbot der Annahme von – Sondersteuern 41bis Pensionen, Gehältern, Titeln, Auslandschweizer 45bis Geschenken oder Orden auswärtiger Regierungen 12 Ausländer – Verbrechen und Vergehen 1124 – Erteilung des Bürgerrechts 44 Beamtungen – Gerichtsstand 59 – eidgenössische 853 – Ein- und Ausreise, Aufenthalt und Niederlassung 69ter – kantonale, Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft – Ausweisung wegen Gefährdung der innern oder äussern Sicherheit 70 – im Bundesrat 97 – im Bundesgericht 108 Brennen von Wein, Obst usw. 32bis Bedürftige s. Unterstützungsregelung Brotgetreideversorgung Übergangsbestim- Beerdigung, schickliche 53 mungen 25 Begnadigung 857, 92 Brücken, Oberaufsicht des Bundes 37 Begräbnisplätze, Verfügung darüber 53 Budget, Aufstellung 8510 Bekleidung der Wehrmänner18, 20 Bundesassisen, Kompetenz 112 Benzinzoll s.

Mineralölsteuer Bundesbehörden 71-117 Berggebiete, Finanzausgleich 42ter – Ordensverbot 12 Bern 1 – Organisation und Wahlart 851 Berufe, Förderung und Erhaltung einzelner – Besoldung 853 Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und – mit Kantonalbehörden 1131 Invalidenvorsorge 34quater, Übergangsbe- – Aufruhr und Gewalttat gegen stimmungen 112 dieselben 1121 Berufliche Ausbildung in Industrie, – Sitz 115 Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst 34ter1 g – Befugnisse und Pflichten Beschwerden – Vollziehung von Verkommnissen zwischen – bei der Bundesversammlung 8512 Kantonen 7 – beim Bundesrat 103 – bei eidgenössischer – beim Bundesgericht 113, 114bis Intervention 16 Besoldung – Entscheidung bei Bildung oder – der Mitglieder der Bundesbehörden 853 Trennung von Religionsgenossenschaften 50 – des Bundesrates 99 Bundesbeiträge – des Bundesgerichts 107 – an Wehrmänner 18 Besserungsanstalten, kantonale 64bis – an den Zivilschutz 22bis Besteuerung – für die Errichtung öffentlicher – von Handel und Gewerbe 312 Werke 23 – gebrannter Wasser 32bis – an die Eidgenössischen – der Nationalbank und ihrer Technischen Hochschulen 27 Zweiganstalten durch die Kantone 39 – an die AHV 32bis, 34quater – des Tabaks 41bis – für Bekleidung und Ausrüstung Betreibungsverfahren 64 der Wehrmänner 20 Beurkundung des Zivilstandes 53 – für Waffenplätze 22 Bewaffnung – für Wildwasserverbauungen 24 – der Kantone bei Streitigkeiten, – für Elementarschäden 35 Verbot 14 – für Alpenstrassen 36ter1 f – der Wehrmänner18, 20 – für Einbürgerungen 44 Biersteuer 41ter, Übergangsbestimmungen 9 – für Strafanstalten 64bis Binnenschiffahrt 24bis

Bundesbeschlüsse Bistümer, Errichtung 50 – Zustandekommen89, 89bis Bodenrecht 22ter, 22quater – Überwachung der Beobachtung Brauteinzugsgebühren, Verbot 54 durch den Bundesrat 1022 Brenn- und Treibstoffe, Beförderung – Vorschlagsrecht des Bundesrates 1024 durch Rohrleitungsanlagen 26bis – Vollziehung durch den Bundesrat 1025 – Verbindlichkeit 113, 114bis – Oberaufsicht 8511 Bundesfeiertag 116bis, Übergangsbestim- – Ausübung durch das Bundesgericht 106 mungen 20 Bundessitz 115 Bundesgericht Bundessteuern 41bis-41ter – Stellung und Organisation 106–114 – Übergangsbestimmungen6, 8 - 9 – Wahl 854, 92, 107 – Ertrag, Anfall42 g – Vollziehung seiner Urteile 1025 Bundesverfassung Bundesgesetze – Zweck, Ingress 2 – Zustandekommen 89 – Beschränkung der Souveränität – Überwachung der Beobachtung der Kantone 3 durch den Bundesrat 1022 – Massregeln zu ihrer Handhabung 858 – Vorschlagsrecht des Bundesrates 1024 – Überwachung der Vollziehung 1022 – Vollziehung durch den Bundesrat 1025 – Beschwerde an das – Verbindlichkeit 113, 114bis Bundesgericht wegen Verletzung 113 Bundesheer s. Heer – Revision 118-123 Bundesintervention s. Intervention, eidg.

– Befugnis der Bundeskanzlei 853, 105 Bundesversammlung 8514 Bundeskanzler 853, 4, 92, 105 Bundesvermögen, Verwendung des Ertrages 42 Bundespräsident Bundesversammlung – Wahl 98 – Stellung und Organisation 71–94 – Gehalt 99 – Verhandlungsfähigkeit, Erfordernis 87 Bundesrat – Einberufung wegen gestörter – Stellung und Organisation 95–104 Ordnung im Innern 16 – Unvereinbarkeit mit andern – Ausserordentliche Einberufung Beamtungen, Berufen oder bei Truppenaufgebot durch den Gewerben77, 81, 97 Bundesrat 10211 – Wahl der Mitglieder96, 854, 92 – beratende Stimme – Verkehr mit auswärtigen der Mitglieder des Bundesrates 101 Staatsregierungen 10 – Vorschläge des Bundesrates für die – Einberufung der Gesetzgebung und Begutachtung von Bundesversammlung 86 Anträgen 1024 – Genehmigung – Geschäftsbericht des Bundesrates 10216 – kantonaler Bewilligungen – Totalrevision betreffend die Unterhaltungsspiele der Bundesverfassung 120 in den Kursälen 35 – Neuwahl bei Totalrevision – kantonaler Gesetze über die der Bundesverfassung 120 Niederlassung und das Stimmrecht – Vorgehen bei Initiativbegehren der Niedergelassenen 43 des Volkes 121 – Anzeige bei gestörter Ordnung – Unvereinbarkeit 108 oder drohender Gefahr seitens eines Kantons 16 – Besorgung der Kanzleigeschäfte 105 – Beschwerden gegen seine – Befugnisse84, 85 Entscheidungen 8512 – Zuweisung kantonaler – Vizepräsident 98 Administrativstreitigkei ten an das Verwaltungsgericht 114bis Bundesrecht bricht kantonales Recht, Übergangsbestimmungen 2 – Wahlen Bundesrechtspflege – des Bundesrates 854, 96 – des

Bundeskanzlers 854, 105 Eingangsgebühren, eidg. 29 – des Bundesgerichts 854, 107 Einreise der Ausländer 69ter Bundeszwecke 2 Eisenbahnen Bündnisse – Bau und Betrieb 26 – besondere zwischen den Kantonen 7 – Grossprojekte, Übergangsbestimmun- – der Kantone mit dem Ausland 9 gen 24 – des Bundes mit dem Ausland8, 855 Elektrische Energie 24quater Bürgergüter 43 Elementarschäden, Beiträge des Bundes 35 Bürgerliche Rechte Energie 24octies – der Aufenthalter 47 – Atomenergie s. dort – Verbot der Beschränkung durch Enteignung 22ter, 232, 24sexies kirchliche oder religiöse Entschädigung von Opfern von Gewaltver- Vorschriften 49 brechen 64ter Bürgerrecht Epidemien s. Krankheiten – schweizerisches 43 Erfindungsschutz 64 – Erwerb und Verlust 44 Erziehung, religiöse, Verfügung hierüber 49 – Ausmittlung für Heimatlose 68 Expropriation s. Enteignung – Niederlassung 45 Bürgerrechtsstreitigkeiten, Beurteilung durch das Bundesgericht 110 F Fabriken, Arbeit in 34 Fähigkeitsausweis zur Ausübung wissen- D schaftlicher Berufsarten 33 Departemente des Bundesrates 103 Fahrradverkehr 37bis – Beiziehung von Sachverständigen 104 Familienausgleichskasse 34quinquies Derogatorische Kraft des Bundesrechts, Familienschutz 34quinquies Übergangsbestimmungen 2 Familienvorrechte, Unzulässigkeit 4 Direkte Bundessteuer 41ter, 42quinquies Fehlbetrag der Bilanz, Abtragung 42bis Doppelbesteuerung 46 Filmwesen 27ter Doppeltes Ja in Abstimmungen bei Volksi- Finanzausgleich nitiativen mit Gegenentwurf 121bis Dringlichkeitsklausel 89bis – im Strassenwesen 36ter1 e Durchfuhr von Wehrmitteln 41 Finanzhaushalt 41bis-42quater, Durchzug eidg. Truppen 17 Übergangsbestimmungen 6–10 – Finanzverwaltung, Eidg.

10214 – Haushaltausgleich E Übergangsbestimmung 23 Ehe, Recht zur Ehe 54 Fischerei 25 Ehelicherklärung vorehelicher Kinder 54 Forschung 27sexies Eidgenössische Technische Hochschule 27 Forstpolizei, Oberaufsicht des Bundes 24 Eigentum 22ter Frachturkunden, Stempelabgaben Über- Einbürgerung 44 gangsbestimmungen 7 Einfuhr von Wehrmitteln 41 Einfuhrzölle 28 Frauen – Verkommnisse zwischen – freiwillige Schutzdienstpflicht 22bis Kantonen 7 – Stimmrecht 74 – Errichtung von Bistümern 50 Freiburg 1 – des Bundesrates Freiheitsrecht s. Verfassungsmässige – kantonaler Bewilligungen Rechte betr. die Unterhaltungsspiele in den Kursälen 35 Freizügigkeit – kantonaler Gesetze über die Niederlas- – im Innern der Schweiz 62 sung und das Stimmrecht – gegenüber dem Ausland 63 der Niedergelassenen 43 Fremde, Ausweisung 70 General, Wahl 854, 92 Fremdenverkehr, Erhaltung und Genf 1 Förderung 35 Genussmittel, Verkehr 69bis Friedensschlüsse des Bundes8, 856 Gerichte s. Zivil- und Strafrecht Fürsorgeeinrichtungen, gemeinnützige Gerichtsbarkeit, geistliche, Abschaffung 58 Zuwendungen des Bundes 35 Gerichtsstand Fuss- und Wanderwege 37quater – verfassungsmässiger 58 – des Wohnortes 59 Gesamtarbeitsverträge, Allgemeinverbind- Garantie der Verfassungen und des Gesamterneuerung Gebietes der Kantone 857 858 – des Nationalrates 76 Gastwirtschaftsgewerbe – des Bundesrates96

  1. Wirtschaftsgewerbe Geschäftsbericht des Bundesrates 10216 Gebiete der Kantone Geschworene 106, 112 – Gewährleistung durch den Bund 5 Getränke, geistige, Beschränkung des Wirt- – Garantie 857 schaftswesens und des Handels 32quater Gebrannte Wasser 32bis, 34quater Gewährleistung – Reinertrag 42 – kantonaler Verfassungen5, 6 Gebrauchsgegenstände, Verkehr 69bis – verfassungsmässige Rechte Gebühren, Ertrag42 h der Bürger 5 Geburtsvorrechte, Unzulässigkeit 4 – Handels- und Gewerbefreiheit 311 Gegen- – Postgeheimnis 36 recht in der Freizügigkeit gegen über dem A – Telegrafengeheimnis 36 uslande 63 – Glaubens- und Gewissensfreiheit 49 Geistige Getränke s. Getränke – Gottesdienst, freie Ausübung 50 Geistliche, nicht wahlfähig in den Nationalrat 75 – Pressefreiheit 55 Geistliche Gerichtsbarkeit, Abschaffung 58 – Petitionsrecht 57 Geldumlauf, Regelung 39 Gewaltverbrechen, Entschädigung von Opfern 64ter Geldzeichen, Recht zur Ausgabe 39 Gewässerkorrektionen 24 Gemeinden, Bürgerrechtsstreitigkeiten, Beurteilung durch das Bundesgericht 110 Gewässerschutz 24bis 2 Gemeindesteuern, Einschränkung 41bis2, Gewerbe Genehmigungsrecht – Unvereinbarkeit mit der Mitgliedschaft – des Bundes – im Bundesrat 97 – im Bundesgericht 108 – Beurteilung der Anstände durch Gewerbebetrieb, Schutz der Arbeiter 34 das Bundesgericht 110 Gewicht, Festsetzung durch den Bund 40 Heimatrecht 44 Glarus 1 Heimatschutz 24sexies Glaubens- und Gewissensfreiheit Hinterlassenenversicherung 32bis, 34quater – in öffentlichen Schulen 27 Hochschule, eidgenössische, Errichtung oder Unterstützung durch den Bund 27 – Unverletzlichkeit 49 Hochverrat gegen die Eidgenossenschaft, Gleichberechtigung 4 Kompetenz des Bundesgerichtes zur Gleichheit Beurteilung 1121 – aller Schweizer vor dem Gesetz4, 60 Hochwild, Erhaltung 25 – politische der niedergelassenen Bürger 43 – verfassungsmässiger Richter I und Verbot der Ausnahmegerichte58

    Individualrechte s. Verfassungsmässige Gottesdienstliche Handlungen, Gewährlei- Rechte, Politische Rechte stung der freien Ausübung 50 Industrie, inländische Graubünden 1 – Zollvergünstigung auf Rohstoffen 29 Grenzverkehr, Sicherung durch die Zollge- – berufliche Ausbildung 34ter1 g setzgebung 293 Grenzzölle, Verwendung des Ertrages 42 Initiative – in der Bundesversammlung 93 Grundbesitz, bäuerlicher 31octies3f – der Kantone 93 – des Volkes H – auf Totalrevision der Bundesverfassung 120 Handel und Gewerbe – auf Partialrevision 121 – kantonale Bestimmungen 312 – mit Gegenentwurf 121bis – berufliche Ausbildung 34ter1 g – Verfahren 122 Handels- und Gewerbefreiheit31, 31bis, 31octies2, 32, Übergangsbestimmung 252 Inkompatibilität s. Unvereinbarkeit Handelsrecht 64 Instruktionen an Mitglieder der eidgenössischen Räte 91 Handelsverkehr, Stempelabgaben 41bis Internationale Alpenstrassen Handelsverträge mit dem Auslande s. Alpenstrassen – Befugnis zum Abschluss 8 Intervention – Grundsätze bei Erhebung der Zölle 29 – eidgenössische 16 Handlungsfähigkeit, persönliche 64 – freier Durchzug der Truppen 17 Hauptstrassen, Bundesbeiträge 36ter 1 – infolge der Garantie der Hausdienst, berufliche Ausbildung 34ter1 g Verfassungen und des Gebietes der Kantone 857 Heer, schweizerisches – Bestand 19 – bewaffnete, als Folge politischer Verbrechen und Vergehen, Beurteilung – Verfügung über das Bundesheer19, 859 durch das Bundesgericht 1123 – Ordensverbot 12 Invalidenversicherung 34quater Heerwesen, Gesetzgebungsrecht des Ionisierende Strahlen, Schutz 24quinquies Bundes 20 Heimatlosigkeit – Gesetzgebungsrecht des Bundes 68 J – Gleichbehandlung der Schweizer anderer Kantone 60 Jagd, Gesetzgebungsrecht des Bundes 25 – Kontrolle von Mass und Gewicht 40 Jura 1 – Lebensmittelkontrolle 69bis – Vollzug des Zivilschutzes 22bis – Zuweisung von Administrativstreitigkei K ten an das eidg.

    Verwaltungsgericht Kantonalbanken, Sonderstellung 31quater 2 114bis Kantone – Genehmigung kant. Gesetze – Souveränität3, 71 und Verordnungen durch den Bundesrat 10213 – Gewährleistung durch den Bund 5 – Nutzbarmachung der Wasserkräfte 24bis – Amtlicher Verkehr mit auswärtigen Staatsregierungen 10 – Wirtschaftsgewerbe 31ter, 32quater – Abschaffung der Abzugs- und – Schlichtungsverfahren beim Zugrechte 62 Konsumentenschutz 31sexies 3 – Glied des Bundesstaates 1 – Kleinhandel mit geistigen Getränken; Handel mit nicht – Garantie ihres Gebietes5, 871 gebrannten geistigen Getränken 32quater – Garantie ihrer Verfassungen – Organisation der Gerichte und 5, 6, 857, 1023 das gerichtliche Verfahren64, 64bis – Beteiligung an den – Rechtshilfe61, 67 Nationalratswahlen72, 73 – Militärwesen 19-21 – Abgeordnete in den Ständerat80, 83 – Verbot stehender Truppen 13 – Einberufung der Bundesversammlung auf Verlangen 86 – Schulwesen 27 – Referendum bei – Familienausgleichskassen 34quinquies 2 Bundesgesetzen, Bundesbeschlüssen – Anteil an den Reineinnahmen und Staatsverträgen89, 89bis aus der Besteuerung des Verkaufs und – Vorschlagsrecht in der der Fabrikation gebrannter Wasser 32bis Bundesversammlung 93 – Anteil am Ertrag des Militärpflichtersat- – Obligatorisches Referendum 121 zes, Übergangsbestimmungen 6 – Ständemehr bei Revisionen der Bundes- – an der direkten Bundessteuer verfassung 123 41ter5 b – Bündnisse und Verträge – Anteil am Reingewinn der Nationalbank 39 – mit dem Auslande9, 855, 1027, 1133 – Wegfall der Entschädigung für die losgekauften Zölle, Weg- und – unter sich7, 855, 1027, 1133 Brückengelder 30 – Stimmrecht und Niederlassung – Streitigkeiten der Kantone 14–17 – von Schweizer Bürgern 43-45, 74 – Vollzug der Vergleiche und – der Ausländer 69ter schiedsrichterlichen Sprüche – Ausweise für die durch den Bundesrat

    1025 wissenschaftlichen Berufsarten 33 – Handhabung von Ruhe und Ordnung durch den Bundesrat – Automobil- und Fahrradverkehr 37bis 10210 – Gewässerschutz 24quater – zivilrechtliche, Beurteilung – Massnahmen in konfessionellen durch das Bundesgericht 110 Angelegenheiten 50 – staatsrechtliche, Beurteilung – Anerkennung der in andern durch das Bundesgericht 113 Kantonen abgeschlossenen Ehen 54 – Kompetenzkonflikte mit Bundesbehör- Krankenversicherung, Einrichtung durch den, Beurteilung durch das den Bund 34bis Bundesgericht 1131 Krankheiten, Gesetzgebungsrecht des – Verträge, nachbarliche, mit dem Bundes 69 Ausland 9 Kreditpolitik der Nationalbank 393 Kantonsbürger 43 Kriegserklärungen durch den Bund8, 856 – Verbot der Ausweisung 452 Kriegsmaterial Kantonssteuern, Einschränkung 41bis2, – Verfügungsrecht darüber 19 – Herstellung und Vertrieb 41 Kantonsverfassung, Gewährleistung5, 6, 857, 8 Kriegszeit Kartelle, Vorschriften gegen ihre schädli- – Annahme von Banknoten und Geldzeichen Auswirkungen 31bis3 d chen 39 Kinder – vorsorgliche wirtschaftliche Massnahmen des Bundes 31bis3 e – Verwendung in Fabriken 34 Kulturdenkmäler Schutz 24sexies – religiöse Erziehung 49 Kultusfreiheit 50 – vorehelich geborene, Legitimation 54 Kultussteuern 49 – Schutz verwahrloster Kinder 64bis Kunstwerke s.

    Urheberrecht Kinos, Eröffnung und Umwandlung 27ter Kursäle, Unterhaltungsspiele 35 Kirche, Verbot der Einschränkung des Eherechts 54 Kommissäre, eidgenössische, Ordensverbot 12 L Kompetenzstreitigkeiten Landes-, Regional- und Ortsplanung – zwischen Bundesbehörden 8513, 92 22quater – zwischen Bundes- Landschaftsbild Schutz 24sexies und Kantonalbehörden 1131 Landessprachen der Schweiz 116 Konfessioneller Friede 502 – Berücksichtigung der Sprachregio- Konjunkturartikel 31quinquies nen bei Wahlen in den Bundesrat 961bis Konkordate, eidgenössische Landesteile, Schutz wirtschaftlich bedroh- – Überwachung durch den Bundesrat 1022 Landesversorgung 31bis 3 – Kompetenz des Bundesgerichts 1133 Landesverteidigung s. Landesversorgung, Militärwesen Konkursverfahren 64 Landjägerkorps 13 Konsumentenschutz 31sexies Landwirtschaft 31octies Konzessionserteilung an Gewässerstrecken 24bis – Zölle auf Stoffen für diese 29 Körperliche Strafen, Verbot 65 – berufliche Ausbildung 34ter1 g Körperschaften s. Korporationen Lärm 24septies Korporationen Lästige Einwirkungen 24septies – Beurteilung von zivilrechtlichen Lebensmittel s. Nahrungs- und Streitigkeiten Genussmittel – mit dem Bund 1102 Legitimation vorehelich geborener Kinder 54 – mit den Kantonen 1104 Liköre, absinthhaltige 32ter Korporationsgüter, Anteil daran43, 443 Literatur s.

    Urheberrecht Krankenkassen 34bis Lohn- und Verdienstausfall infolge – kantonale 311 Militärdienstes, Ersatz 34ter1 d Moore, Schutz der 24sexies 5 Lotteriegewinne, Verrechnungssteuer 41bis Munition, Herstellung und Vertrieb 41 Lotterien, Gesetzgebungsrecht des Münzregal 38 Bundes 35 Muster und Modelle, gewerbliche, Luftschiffahrt, Gesetzgebungsrecht des Schutz 64 Bundes 37ter Mutterschaftsversicherung 34quinquies Luxusgegenstände, Zölle 29 Luzern 1 N Nachbarlicher Verkehr der Kantone mit M dem Auslande 9 Marktverkehr, Sicherung durch Nahrungsmittel, Gesetzgebungsrecht des Zollgesetzgebung 29 Bundes über den Verkehr 69bis Mass und Gewicht, Festsetzung durch den B Nationalbank 39 und 40 – Bundesanteil am Reinertrag 42f Mehrheit, absolute – Währungspolitik 393 – im National- und Ständerat87, 88, 89bis 1 Nationalrat 72-79 – in den vereinigten Räten 92 – Abteilung der Bundesversammlung 71 Mehrwertsteuer 41ter, – Unvereinbarkeit77, 81 Übergangsbestimmungen8, 8bis, 8ter – Neuwahl bei Totalrevision der Mieterschutzmassnahmen 34septies Bundesverfassung 120 Militärbeamte, Ordensverbot 12 – Geschäftskreis84, 85 Militärische Interessen bei Errichtung öf- – Sitzungen 86 fentlicher Werke 23 – Verhandlungsfähigkeit 87 Militärkapitulation 11 – Verhandlungsart 92 Militärlas- – Beschlussfassung 88, 89bis ten, Übergang auf den Bund20, Übergangsb – Abstimmungen 91 estimmungen 1 Militärpensionen 18 – Öffentlichkeit 94 – Vorschlagsrecht der Mitglieder 93 Militärpflichtersatz 184 – Verwendung des Ertrages42, Nationalratspräsident 78 Übergangsbestimmungen 6 – Leitung der Vereinigten Bundesversammlung 92 Militärwesen 18–22 – Besorgung durch den Bundesrat 10212 Nationalstrassen 36bis, 36ter1

  2. auch Autobahnvignette – Unterstützung an Wehrmänner Natur- und Heimatschutz 24sexies oder deren Familien18, 34bis1 d Modelle, gewerbliche, Schutz 64 Neutralität 856, 1029 Nidwalden 1 Monopole und Regale – eidgenössische Niedergelassene – gebrannte Wasser 32bis – Rechtsstellung43, 451 – zivilrechtliche Verhältnisse 46 – Postregal 36 – Telegrafenregal 36 Niederlassung 43-48 – Banknoten 39 Niederlassungsverträge, Verletzungen 69ter – Münzregal 38 – Stimmrechtsbedingung in eidg. Wahlen und Abstimmungen 74 O – Schranken der Verlustgründe 66 Oberaufsicht über die eidgenössische Politische Verbrechen und Vergehen Verwaltung und Rechtspflege 8511 – Verbot der Anwendung der Obligationenrecht 64 Todesstrafe 65 Obst, Brennen 32bis – Nichtauslieferung 67 Obwalden 1 – Ausweisung Fremder 70 Öffentliche Ordnung, Ausübung – Kompetenz des Bundesgerichts 1123 gottesdienstlicher Handlungen 50 Politische Verträge Öffentliche Werke 23 – der Kantone unter sich 7 Offiziere – des Bundes mit dem Ausland 8 – Ordensverbot 12 Politischer Wohnsitz 43 – der kantonalen Truppenkörper 21 Polizei, Gegenstand von kantonalen Ordensverbot 12 Verträgen mit dem Auslande 9 Ordnung im Innern Polytechnische Schule 27 – Bundeszweck 2 Postregal 36 – Massregeln bei Störung16, 857, 10210 – Verwendung des Ertrages 42 – Beobachtung bei Ausübung – Wegfall der Entschädigung an die gottesdienstlicher Handlungen 50 Kantone, Übergangsbestimmungen 1 Organisation der Bundesbehörden 851 Postgeheimnis 36 Organisationen der Wirtschaft Preisüberwachung 31septies – Mitwirkung bei der Wirtschaftsgesetzge- Pressefreiheit 55 bung 323 Pressvergehen, Nichtauslieferung 67 – auf gegenseitiger Hilfe Primarunterricht27, beruhende 31bis 5 Übergangsbestimmungen 4 – Kartellen ähnliche 31bis3 d Proportionalwahl des

    Nationalrates 73 Ortsvorrecht, Unzulässigkeit 4 Pulververwaltung, Verwendung des Ertrages 42 P Partialrevisi- Q on der Bundesverfassung 118, 121 Quellengebiete der Wildwasser, Pensionen auswärtiger Regierungen, Aufforstung 24 Verbot der Annahme 12 Petitionsrecht 57 Pflanzenwelt, Schutz 24sexies R Politische Rechte Radio und Fernsehen 55bis – als Erfordernis zur Raumplanung 22quater Gewährleistung der kantonalen Verfassungen6 b Rechtsgleichheit – Ausübung43, 74 – Grundsatz 4 – der schweizerischen Aufenthalter 47 – Wahrung bei Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen – Verbot der Beschränkung durch kirchliche oder religiöse 34ter 2 Vorschriften 49 – Pflicht zur Gleichbehandlung aller Schweizer 60 – politische 43 St. Gallen 1 – verfassungsmässiger Richter Schaffhausen 1 und Verbot Ausnahmegerichte 58 Schiedssprüche über Streitigkeiten Rechtshilfe, interkantonale zwischen Kantonen, Vollziehung durch den – in Zivilsachen 61 Bundesrat 1025 – in Strafsachen 67 Schiffahrt 24ter Rechtspflege, eidgenössische Schuldner, aufrechtstehender, Gerichtsstand 59 – Oberaufsicht 8511 Schuldverhaft 59 – durch das Bundesgericht 106 Schulen, öffentliche 27 Rechtsverweigerung 4 Schulhoheit, kantonale 27quater 3 Rechtsverzögerung 4 Schuljahresbeginn 273bis, Übergangsbe- Rechtswidrige Vereine 56 stimmungen 42 Referendum Schutz der Moore 24sexies 5 – obligatorisches Schutzdienstpflicht 22bis – Revision der Schutzwald 24 Bundesverfassung 120, 121, 123 Schwerverkehrsabgabe, 36quater, Über- – bei dringlichen gangsbestimmungen21, 242 Bundesbeschlüssen 89bis 3 Schwurgerichte, eidg. 106 – fakultatives89, 89bis 2 Schwyz 1 – Staatsverträge 894 Selbsthilfe der Kantone, Verbot 14 Regale s. Monopole Selbsthilfemassnahmen von Wirtschafts- Rekurs zweigen oder Berufen 31bis 4 – staatsrechtlicher, an das Seuchen s.

    Krankheiten Bundesgericht 113 Sicherheit der Schweiz – an den Bundesrat und die Bundesversammlung 1022, 8512 – eidgenössische Intervention15, 16 Religionsgenossenschaften49, 50 – Überwachung durch den Bundesrat 1029, 10 Religiöse Erziehung der Kinder 49 – Ausweisung Fremder 70 Religiöse Handlung, Verbot des Zwangs 49 – Massregeln durch die Bundesversamm- Religiöser Unterricht, Verbot des lung 856, 7 Zwangs 49 Siedlungswesen 34quinquies Repräsentanten, eidg. Ordensverbot 12 Sitz der Bundesbehörden 115 Revision Sitzungen der eidgenössischen Räte 86 – kantonaler Verfassungen6 c – Öffentlichkeit 94 – der Bundesverfassung 118-123 Soldaten, Ordensverbot 12 Richter, verfassungsmässiger 58 Solothurn 1 Rohrleitungsanlagen 26bis Sondersteuern zu Lasten im Ausland wohn- Rothenthurm 24sexies 5 hafter Personen 41bis Ruhe im Innern Souveränität der Kantone3, 5 – Bundeszweck 2 Spielbanken – Massregeln bei Störung 857, 10210 – Verbot 35 – Roheinnahmen 42 Sport 27quinquies S Sprachen des Bundes 116 Sachkundige des Bundesrates 104 Sprengmittel 41 Staatsgefährliche Vereine 56 – des Nationalratspräsidenten 78 Staatsrechnung – des Ständeratspräsidenten 82 – Vorlage und Abnahme 10214, 8510 Stipendien 27quater – Fehlbetrag 42bis Strafanstalten, Bundesbeiträge 64bis Staatsrechtliche Streitigkeiten, Strafen, verbotene Beurteilung durch das Bundesgericht 113 – Landesverweisung 44 Staatsverträge – Schuldverhaft 59 – mit dem Ausland8, 9, 855, 1021 – Körperstrafe 65 – interkantonale7, 855, 1021 – Todesstrafe wegen politischer – Unterstellung unter das Referendum Vergehen 65 893, 4, 5 Strafrecht 64bis – Verletzung 113 – Organisation der Gerichte 64bis, 106 – Verbindlichkeit 113, 114bis – Rechtsprechung des Staatswirtschaft, kantonale Verträge mit Bundesgerichtes 112 dem Auslande 9 Strafvollzug 64bis Ständerat 80–83 Strahlenschutz 24quinquies 2 – Abteilung der Bundesversammlung71

    Strassen – Unvereinbarkeit77, 81 – Oberaufsicht des Bundes 37 – Neuwahl bei Totalrevision der Bundes- – Einschränkung in bezug auf den verfassung 120 Automobilverkehr 37bis s. auch – Vorschlagsrecht der Mitglieder 93 Finanzausgleich, Nationalstrassen, – Geschäftskreis84, 85 Schwerverkehrsabgabe – Sitzungen 86 Streitmittel der Kantone 19 – Verhandlungsfähigkeit 87 – Verhandlungsart 92 – Beschlussfassung 88, 89, 89bis T Tabaksteuer 41bis – Abstimmungen 91 – Öffentlichkeit 94 – Beitrag an die Alters- und Hinterlassenenversicherung 34quater Ständeratspräsident 82 Tarife Ständeratsvizepräsident 82 – Zoll 29 Standesstimme 123 – Post 36 Stehende Truppen, Verbot 13 – Telegraf 36 Stempelabgaben auf Wertpapieren usw. Telegraf 36 41bis, Übergangsbestimmungen 7 Steuerabkommen, – Verwendung des Ertrages 42 Gesetzgebungskompetenz 42quater Telegrafengeheimnis 36 Steuerharmonisierung 42quinquies Tessin 1 Steuern s. Besteuerung, Biersteuer, Bundes- Teuerung, Bekämpfung 31quinquies steuern, Direkte Bundessteuer, Kultussteu- Thurgau 1 ern, Mehrwertsteuer, Mineralölsteuer, Verrechnungssteuer Tiere, Bekämpfung von Krankheiten 69 Stimmrecht43, 74 Tierschutz 25bis, s. auch Vogelschutz – der Aufenthalter 47 Tierwelt, Schutz 24sexies – Verbot kirchlicher oder religiöser Titel, Verbot der Annahme 12 Ausschlussgründe 49 Todesstrafe, Verbot wegen politischer – Ausschlussgründe 66 Vergehen 65 Toleranzbewilligungen an Ausländer 69ter Totalrevision der Bundesverfassung 118, 119, 120 V Transplantationsmedizin 24decies Väterli- Transportanstalten, konzessionierte, che Gewalt und religiöse Erziehung der Kind Stempelfreiheit für Frachturkunden, er 49 Übergangsbestimmungen 72 Verantwortlichkeit der eidg.

    Beamten 117 Truppen Verbrauchsgegenstände, – stehende, Verbot 13 gesundheitsgefährdende 69bis – freier Durchzug 17 Verbrechen, politische, Beurteilung 112 Truppenaufgebote durch den Vereinigte Räte92, 98 Bundesrat 10211 Vereinsrecht 34ter2, 56 Truppenkörper der Kantone19, 21 Verfassungsmässige Rechte Turnen 27quinquies – Gewährleistung durch den Bund 5 – Beschwerden bei Verletzung 113 – Rechtsgleichheit 4 U – Handels- und Gewerbefreiheit 31 Umweltschutz 24septies – Wahrung des Post- und Unabhängigkeit der Schweiz Telegrafengeheimnisses 36 – gegen aussen 2 – Bürgerrecht43, 44 – Massregeln für deren – Niederlassungsfreiheit 45 Behauptung 1029, 856 – Verbot der Doppelbesteuerung 46 Unfallversiche- – Glaubens- und Gewissensfreiheit 49 rung, Einrichtung durch den Bund 34bis – Kultusfreiheit 50 Unfallversicherungsanstalt, Bundesbeiträge, Übergangsbestimmungen 86 – schickliche Beerdigung 53 Universität, eidg.

    27 – Recht zur Ehe 54 Unteroffiziere, Ordensverbot 12 – Pressefreiheit 55 Unterricht, religiöser, Teilnahme 49 – Vereinsfreiheit 56 Unterrichtswesen 27 – Petitionsrecht 57 Unterstützungsregelung 48 – Recht auf verfassungsmässigen Richter 58 Untertanenverhältnisse, Unzulässigkeit 4 – Gerichtsstand des Wohnortes für Unterwalden 1 den aufrechtstehenden Schuldner 59 Unvereinbarkeit der Mandate – Nichtanwendung gewisser Strafarten 65 – der Nationalräte 77 Verfassungsmässiger Richter 58 – der Ständeräte 81 Vergehen – der Bundesräte 97 – politische – der Bundesrichter 108 – Beurteilung durch das Urheber- Bundesgericht 112 recht an Werken der Literatur und Kunst 64 – Verbot von Todesurteilen 65 Uri 1 – interkantonale Auslieferung Urteile von Angeklagten 67 – kantonale, in Zivilsachen, Vergleiche über Streitigkeiten zwischen Vollziehung 61 Kantonen 1025 – des Bundesgerichtes, Vollziehung 1025 Verhandlungsfähigkeit – des Bundesrates 100 – der Bundesversammlung 87 Völkerrecht Verbrechen und Vergehen Verkehr gegen dasselbe, Kompetenz des Bundesgerichts 1122 – amtlicher, zwischen Kantonen und auswärtigen Staatsregierungen 10 Völkerrechtliche Interessen, Wahrung durch den Bundesrat 1028 – nachbarlicher, kantonale Verträge mit dem Auslande 9 Volksabstimmung s. Abstimmungen Verkommnisse zwischen den Kantonen 7 Volksbegehren s.

    Initiative Vermögen des aufrechtstehenden Volksrechte Schuldners, Arrestlegung 59 – Gewährleistung durch den Bund 5 Verpflegung armer und kranker Kantons- – Vorbehalt gegenüber der fremder 48 Bundesversammlung 71 Verrechnungssteuer 41bis, Volksvertretung 72 Übergangsbestimmungen 10 Voranschlag Versicherungskassen 34quater – Entwerfung 10214 Versicherungsprämien, Stempelabgaben – Aufstellung 8510 auf Quittungen 41bis Vorehe- Versicherungswesen lich geborene Kinder, Legitimation 54 – Privatunternehmungen 34 Vormundschaftli- – Kranken- und Unfallversicherung 34bis che Gewalt und religiöse Erziehung der Kind – Arbeitslosenversicherung 34novies er 49 – Alters- und Hinterlassenenversicherung Vorrechte des Orts, der Geburt, der 32bis, 34quater Familien oder Personen, Unzulässigkeit 4 – Invalidenversicherung 34quater Vorschlagsrecht in der Bundesversammlung 93 – Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 34quater, Übergangsbestimmungen 112 – Mutterschaftsversicherung 34quinquies W Verträge s.

    Gesamtarbeitsverträge, Staats- Waadt 1 verträge Waffe des Wehrmannes 18 Vertretungsverhältnis Waffen – im Nationalrat 72 – Herstellung und Vertrieb 41 – im Ständerat 80 – Missbrauch 40bis Verunreinigung Waffenplätze, Übernahme durch den – Gewässer 24bis 2 Bund 22 – Luft 24septies Wahl Verwaltung, eidgenössische – des Nationalrates 73 – Besorgung 10212 – des Ständerates 80 – Oberaufsicht 8511 – des Bundesrates 854, 92, 96 Verwaltungsgericht 103 – des Bundesgerichts 854, 92, 107 – Kompetenzen 114bis – des Kanzlers 854, 92, 105 Verwaltungs- und Disziplinargerichtsbar- – des Generals 854, 92 keit 114bis – des Präsidenten und des Vieh 25bis Vizepräsidenten Viehseuchen, Bekämpfung 69 – im Nationalrat 78 Vogelschutz 25 – im Ständerat 82 – im Bundesrat 98 Wahlart der Bundesbehörden 851 Wohlfahrt, gemeinsame, Förderung2, Wählbarkeit 31bis1, 10216 Wohnsitz – in den Nationalrat 75 – politischer 43 – in den Bundesrat 96 – ordentlicher Gerichtsstand 59 – in das Bundesgericht 108 – zivilrechtliche Verhältnisse der Wahlen Niedergelassenen 46 – durch den Bundesrat 1026 Wohnungsbau Förderung 34sexies – durch die Bundesversammlung 854 Wohnungswesen, – eidgenössische 43 Missbrauchbekämpfung 34septies Wahlkreise bei Nationalratswahlen 73 Währungspolitik der Nationalbank 393 Waldungen, Schutz 24 Z Wallis 1 Zivildienst für Dienstverweigerer 181) Wanderwege s. Fuss- und Wanderwege Zivilrecht 64 Wasser s.

    Gebrannte Wasser, – Organisation der Gerichte64, 109 Gewässerschutz – eidgenössische Wasserbaupolizei, Oberaufsicht des Rechtspflege 106, 110, 111 Bundes 24 – der Niedergelassenen und Wasserkräfte, Nutzbarmachung 24bis Aufenthalter 46 Wechsel, Stempelabgaben 41bis Zivilstand, Feststellung und Beurkundung 53 Wechselrecht 64 Wehrkraft der Kantone, Verfügungsrecht 19 Wehrmänner 18 Wehrmittel, Herstellung, Ein- und Ausfuhr 41 Wehrpflicht 18 Wehrsteuer s. Direkte Bundessteuer Wein, Brennen 32bis Wertpapier, Stempelabgaben 41bis Wildwasser, Korrektion und Verbauung 24 Wirtschaftliche Sicherung der Bürger Wirtschaftsgewerbe, Beschränkung durch Wirtschaftsverbände – Anhörung 323 – im Filmwesen 27ter Wirtschaftszweige, Förderung und Wissenschaftliche Berufsarten, Fähigkeitsausweis33, Übergangsbestimmungen 5 Wissenschaftliche Forschung 27sexies Zivilurteile, kantonale, Vollziehung 61 Zölle – verfassungsrechtliche Grundlage 28 – Grundsätze bei deren Erhebung 29 – Ertrag, Verwendung30, 42 Zollverträge 8 Zug 1 Zugrechte 62 Zürich1