172.056.4
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 25. November 1994 (Stand am 28. Januar 2003)
Vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement genehmigt am 14. März 1996
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Vereinbarung regelt die gegenseitige Öffnung der Kantone bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge.
Sie will die kantonalen Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze und in Übereinstimmung mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz harmonisieren. Ihre Ziele sind insbesondere:
die Förderung des wirksamen Wettbewerbs unter den Anbieterinnen und Anbietern;
die Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Anbieterinnen und Anbieter sowie einer unparteiischen Vergabe;
die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren;
die wirtschaftliche Verwendung öffentlicher Mittel.
Art. 2 Vorbehalt anderer Vereinbarungen
Die beteiligten Kantone behalten sich das Recht vor:
unter sich andere bilaterale oder multilaterale Vereinbarungen zur Erweiterung des Anwendungsbereiches dieser Vereinbarung zu schliessen oder ihre Zusammenarbeit auf anderem Weg weiterzuentwickeln;
ähnliche Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten zu schliessen.
Art. 3 Durchführung
Die zuständigen Behörden jedes Kantons erlassen Ausführungsbestimmungen, die mit der Vereinbarung übereinstimmen müssen.
AS 1996 1438
Diese Fassung gilt nur noch im Verhältnis zu den Kantonen, welche die geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben (siehe SR 172.056.5 Art. 21 Abs. 3).
2. Abschnitt Anwendung der Vereinbarung
Art. 4 Interkantonales Organ
Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltschutzdirektoren-Konferenz bilden das Interkantonale Organ.
Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
die Änderung der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone;
den Erlass von Vergaberichtlinien;
die periodische Anpassung der Schwellenwerte gemäss den Vorgaben des
die Festlegung der generellen Bagatellklausel gemäss Artikel 7 Absatz 2 dieser Vereinbarung;
die Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone, insbesondere für die Führung der notwendigen Dokumentationen, sowie die gütliche Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Kantonen über die Anwendung der Vereinbarung;
die Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung.
Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der zuständigen Kantonsregierung wahrgenommen werden muss.
Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, insbesondere mit der Konferenz kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren zusammen, indem diese vorher konsultiert oder zu den Sitzungen eingeladen werden.
Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Bund
Das Interkantonale Organ sucht mit dem Bund gemeinsame Lösungen für eine koordinierte Regelung der eidgenössischen und kantonalen Vergabeverfahren.
3. Abschnitt Anwendungsbereich
Art. 6 Auftragsarten
Diese Vereinbarung findet Anwendung auf die Vergabe von:
Bauaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Durchführung von Hoch- und Tiefbauarbeiten im Sinne von Ziffer 51 der zentralen Produkteklassifikation (CPC-Liste) nach Anhang I Annex 5 des GATT-Übereinkommens3 ;
Lieferaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Beschaffung beweglicher Güter, namentlich durch Kauf, Leasing, Miete, Pacht oder Mietkauf;
Dienstleistungsaufträgen, das heisst Verträgen zwischen Auftraggeberin oder Auftraggeber und Anbieterin oder Anbieter über die Erbringung einer Dienstleistung nach Anhang I Annex 4 des GATT-Übereinkommens.
Ein Bauwerk ist das Ergebnis der Gesamtheit von Hoch- und Tiefbauarbeiten nach Absatz 1 Buchstabe a.
Schwellenwerte
Diese Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, wenn der geschätzte Auftragswert folgenden Schwellenwert ohne Mehrwertsteuer erreicht:
10 070 000 Franken bei Bauwerken;
403 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen;
806 000 Franken bei Lieferungen und Dienstleistungen im Auftrag einer Auftraggeberin oder eines Auftraggebers, die gemäss Artikel 8 dieser Vereinbarung in den Bereichen Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung und im Telekommunikationsbereich vergeben werden.
Vergibt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber für die Realisierung eines Bauwerkes mehrere Bauaufträge, so ist deren Gesamtwert massgebend. Der prozentuale Anteil der einzelnen Bauwerke, welchen sie am Gesamtbauwerk ausmachen müssen, damit sie auf jeden Fall den Bestimmungen dieser Vereinbarung unterliegen, richtet sich nach den generellen Festlegungen durch das Interkantonale Organ (Bagatell- Auftraggeberin und Auftraggeber
Dieser Vereinbarung unterstehen als Auftraggeberin und Auftraggeber:
der Staat und seine öffentlichrechtlichen Anstalten und Regiebetriebe sowie die öffentlichrechtlichen Körperschaften, an denen er beteiligt ist;
die Gemeinden, die Gemeindeverbände und die anderen öffentlichrechtlichen Körperschaften gegenüber denjenigen Kantonen und Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens4, die Gegenrecht gewähren;
Organisationen und Unternehmen, gleich welcher Rechtsform, die in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationsbereich tätig sind und durch eine, bzw. einen oder mehrere, bzw.
mehrere in Buchstabe a oder Buchstabe b – unabhängig vom Gegenrecht – genannte Auftraggeberin oder Auftraggeber mehrheitlich beherrscht sind. Sie unterstehen dieser Vereinbarung nur für Aufträge, die sie zur Durchführung ihrer in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit in diesen Bereichen geben;
d. andere Organisationen, die dem GATT-Übereinkommen oder anderen entsprechenden völkerrechtlichen Verträgen unterstellt sind.
Dieser Vereinbarung ebenfalls unterstellt sind Objekte undLeistungen, die mit mehr als 50 Prozent der Gesamtkosten von Bund oder einer, bzw. einem oder mehreren in Absatz 1 Buchstabe a und b genannten Organisationen subventioniert werden.
Art. 9 Anbieterin und Anbieter
Diese Vereinbarung ist anwendbar auf Angebote von Anbieterinnen und Anbietern, die ihren Sitz oder Wohnsitz haben:
in einem beteiligten Kanton;
in einem Vertragsstaat des GATT-Übereinkommens5 über das öffentliche Beschaffungswesen, soweit diese Staaten Gegenrecht gewähren;
in anderen Staaten in dem Ausmass, als entsprechende vertragliche Abmachungen eingegangen worden sind.
Art. 10 Ausnahmen
Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf:
Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten;
Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden;
Aufträge, die aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages zwischen den Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens6 oder der Schweiz und anderen Staaten über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden;
Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden;
Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee.
Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn:
die Sittlichkeit, die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet ist;
der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder
dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden.
4. Abschnitt Vergabeverfahren
Art. 11 Allgemeine Grundsätze
Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten:
Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter;
wirksamer Wettbewerb;
Verzicht auf Abgebotsrunden;
Beachtung der Ausstandsregeln;
Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen;
Gleichbehandlung von Frau und Mann;
Vertraulichkeit von Informationen.
Art. 12 Verfahrensarten
Es sind folgende Verfahrensarten anwendbar:
das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können;
das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt; Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein.
das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag direkt vergibt ohne Ausschreibung.
Die Kantone regeln in den Ausführungsbestimmungen die Voraussetzungen nach GATT-Übereinkommen7, unter denen die Verfahrensarten entsprechend gewählt werden dürfen.
Art. 13 Kantone Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten:
die notwendigen Veröffentlichungen, mindestens im zuständigen kantonalen Amtsblatt der Auftraggeberin oder des Auftraggebers;
die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen;
die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote;
ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien;
die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind;
geeignete Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten;
den Zuschlag durch Verfügung;
die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages;
die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe.
Art. 14 Vertragsschluss
Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit.
5. Abschnitt Rechtsschutz
Art. 15 Beschwerderecht und Frist
Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig.
Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen.
Fehlenkantonale Ausführungsbestimmungen, so ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig.
Art. 16 Beschwerdegründe
Mit der Beschwerde können gerügt werden:
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden.
Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, so können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden.
Art. 17 Aufschiebende Wirkung
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig.
Die Beschwerdeführerin und der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen.
Art. 18 Entscheid
Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, so kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen.
Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist.
6. Abschnitt Überwachung
Art. 19 Kontrolle und Sanktionen
Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter.
Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor.
7. Abschnitt Schlussbestimmungen
Art. 20 Beitritt und Austritt
Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt.
Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt.
Art. 21 Inkrafttreten
Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft.
Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung.
Art. 22 Übergangsrecht
Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden.
Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
Dem Konkordat sind folgende Kantone beigetreten: Kanton Beitritt Inkrafttreten Zürich8 8. Oktober 1997 7. Oktober 1997 Luzern10 2. Dezember 1996 1. Juli 1997 Uri11 11. Dezember 1996 22. April 1997 Schwyz12 22. Mai 1996 3. September 1996 Obwalden 1. Mai 1996 21. Mai 1996 Nidwalden13 28. April 1996 3. September 1996 Glarus14 4. Mai 1997 1. Juli 1997 Zug15 3. September 1996 1. Oktober 1996 Kanton Beitritt Inkrafttreten Freiburg 1. Januar 1996 21. Mai 1996 Solothurn16 3. Dezember 1996 24. Dezember 1996 Basel-Stadt17 26. März 1997 3. Juni 1997 Basel-Landschaft18 25. Januar 2000 22. Februar 2000 Appenzell A. Rh.19 27. April 1997 3. Juni 1997 Appenzell I. Rh.20 27. März 2000 25. April 2000 St. Gallen21 21. April 1998 01. Juli 1998 Schaffhausen 22. Januar 1996 21. Mai 1996 Graubünden22 9. Juni 1996 28. Januar 1997 Aargau23 30. April 1997 3. Juni 1997 Thurgau24 13. Juni 1997 1. Juli 1997 Tessin 6. Februar 1996 21. Mai 1996 Waadt25 5. November 1997 9. Dezember 1997 Wallis26 3. September 1997 7. Oktober 1997 Neuenburg27 10. September 1996 24. Dezember 1996 Genf28 30. Juli 1997 9. Dezember 1997 Jura29 3. November 1998 1. Januar 1999
AS 1997 2398
AS 1998 1560
AS 1997 1474
AS 1997 924
AS 1996 2504
AS 1996 2504
AS 1997 1474
AS 1996 2552
AS 1996 3258
AS 1997 1120
AS 2000 329
AS 1997 1120
AS 2000 1015
AS 1998 1560
AS 1997 166
AS 1997 1120
AS 1997 1474
AS 1997 2494
AS 1997 2140
AS 1996 3258
AS 1997 2494
AS 2000 329