Quelle

734.0

Bundesgesetz betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
(Elektrizitätsgesetz, EleG)

vom 24. Juni 1902 (Stand am 21. Dezember 1999)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung der Artikel 23,26, 36,64 und 64bis der Bundesverfassung2, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom5. Juni 18993, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Erstellung und der Betrieb der in den Artikeln4 und 13 bezeichneten elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen wird der Oberaufsicht des Bundes unterstellt, und es sind für dieselben die vom Bundesrate erlassenen Vorschriften massgebend.

Art. 2

Als Schwachstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen normalerweise keine Ströme auftreten können, die für Personen oder Sachen gefährlich sind.

Als Starkstromanlagen werden solche angesehen, bei welchen Ströme benützt werden oder auftreten, die unter Umständen für Personen oder Sachen gefährlich sind.

Wenn Zweifel bestehen, ob eine elektrische Anlage als Starkstrom- oder als Schwachstromanlage im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei, so entscheidet darüber das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) endgültig.4 AS 19 259 und BS 4 766

[BS 1 3]. Den erwähnten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 13, 81, 87, 122 und 123 der BV vom18. April 1999 (SR 101).

Art. 3

Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen.5

Er regelt:6

  1. die Erstellung und Instandhaltung sowohl der Schwachstrom- als der Starkstromanlagen;

  2. die Massnahmen, die bei der Parallelführung und bei der Kreuzung elektrischer Leitungen unter sich, und bei der Parallelführung und der Kreuzung elektrischer Leitungen mit Eisenbahnen zu treffen sind;

  3. die Erstellung und Instandhaltung elektrischer Bahnen;

  4. 7 den Schutz des Fernmeldeverkehrs und des Rundfunks (Art.37 des Fernmeldegesetzes vom21. Juni 19918) vor elektromagnetischen Störungen.

Der Bundesrat hat bei Aufstellung und Ausführung dieser Vorschriften auf Wahrung des Fabrikgeheimnisses Bedacht zu nehmen.

Diese Vorschriften sind bei der Erstellung neuer elektrischer Anlagen im ganzen Umfange zur Anwendung zu bringen. Für die Durchführung derselben gegenüber bereits bestehenden Anlagen kann der Bundesrat angemessene Fristen bestimmen und Modifikationen bewilligen.

II. Schwachstromanlagen

Art. 4

Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Schwachstromanlagen, welche öffentlichen Grund und Boden oder Eisenbahngebiet benützen oder zufolge der Nähe von Starkstromanlagen zu Betriebsstörungen oder Gefährdungen Veranlassung geben können.

Die Schwachstromanlagen dürfen die Erde als Leitung benutzen, mit Ausnahme der öffentlichen Telefonleitungen, sofern zufolge Vorhandenseins von Starkstromanlagen Störungen des Telefonbetriebes oder Gefährdungen eintreten können.

Der Bundesrat bezeichnet die Schwachstromanlagen, die der Plangenehmigungspflicht unterstellt sind.9

[AS 1992 581, 1993 901 Anhang Ziff. 18. SR 784.10 Art. 65]. Siehe heute das Fernmeldegesetz vom30. April 1997 (SR 784.10).

Art. 5 –1210

III. Starkstromanlagen

Art. 13

Unter die Bestimmungen dieses Gesetzes fallen alle Starkstromanlagen.

Einzelanlagen auf eigenem Grund und Boden, welche die für Hausinstallationen zulässige Maximalspannung nicht überschreiten und die nicht zufolge der Nähe anderer elektrischer Anlagen Betriebsstörungen oder Gefährdungen veranlassen können, werden den Hausinstallationen (Art.15, 16, 17, 26 und 41) gleichgehalten.

Art. 1411

Hausinstallationen im Sinne dieses Gesetzes sind elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten elektrischen Spannungen verwendet werden.

Art. 1512

Die in Artikel 3 vorgesehenen Vorschriften bezeichnen insbesondere die beim Zusammentreffen von Starkstromleitungen und Schwachstromleitungen oder von Starkstromleitungen unter sich erforderlichen technischen Sicherungsmassnahmen.

Die Durchführung der letzteren soll im einzelnen Falle in der für die Gesamtheit der zusammentreffenden Anlagen zweckmässigsten Weise erfolgen. Wird keine Verständigung über die zu treffenden Massnahmen erzielt, so entscheidet das Departement aufgrund des Gutachtens der Kommission nach Artikel 19.

Die zur Ausführung dieser Sicherungsmassnahmen aufzuwendenden Kosten sind von den zusammentreffenden Unternehmungen gemeinsam zu tragen.

Die Kosten für die notwendigen Schutzvorrichtungen oder Änderungen werden im Verhältnis der wirtschaftlichen Bedeutung der Anlagen verteilt, unabhängig davon, welche Leitung zuerst bestanden hat und welche Leitung von den Massnahmen betroffen ist.

Wenn unter den Beteiligten eine Verständigung über den Umfang der gemeinsam zu tragenden Kosten und über deren Verteilung nicht erzielt wird, so erlässt die zuständige Bundesbehörde eine Verfügung. Vorbehalten bleibt die verwaltungsrechtliche Klage nach Artikel 116 Buchstabe a oder b des Bundesrechtspflegegesetzes13 bei Streitigkeiten über das Verhältnis zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf Hausinstallationen.

IIIa. Plangenehmigungsverfahren14

Art. 1615

Wer Starkstromanlagen oder Schwachstromanlagen nach Artikel 4 Absatz 3 erstellen oder ändern will, benötigt eine Plangenehmigung.

Genehmigungsbehörde ist:

  1. das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Inspektorat);

  2. das Bundesamt für Energie für Anlagen, bei denen das Inspektorat Einsprachen nicht erledigen oder Differenzen mit den beteiligten Bundesbehörden nicht ausräumen konnte;

  3. die nach der jeweiligen Gesetzgebung zuständige Behörde für Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahn- oder Trolleybusbetrieb dienen.

Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt.

Kantonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Betreiberin von Stark- oder Schwachstromanlagen (Unternehmung) in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt.

Die Plangenehmigung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Bundesgesetz vom22. Juni 197916 über die Raumplanung voraus.

Das Plangenehmigungsverfahren für Gemeinschaftsanlagen wird von der Genehmigungsbehörde durchgeführt, die für den hauptsächlichen Teil der Anlage zuständig ist.

Titel eingefügt durch Ziff. I 8 des BG vom18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

Der Bundesrat kann Hausinstallationen, Niederspannungsverteilnetze und Niederspannungs-Energieerzeugungsanlagen von der Plangenehmigungspflicht befreien oder bestimmte Verfahrenserleichterungen vorsehen.

Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz und subsidiär nach dem Bundesgesetz vom20. Juni 193018 über die Enteignung (EntG).

Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterlagen bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese prüft die Unterlagen auf ihre Vollständigkeit und verlangt allenfalls Ergänzungen.

Vor der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung die Veränderungen, die das geplante Werk im Gelände bewirkt, sichtbar machen, indem sie diese aussteckt; bei Hochbauten hat sie Profile aufzustellen.

Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist mit Einsprache beim Inspektorat vorzubringen.

Die Genehmigungsbehörde übermittelt das Gesuch den betroffenen Kantonen und fordert sie auf, innerhalb von drei Monaten dazu Stellung zu nehmen. Sie kann die Frist in begründeten Fällen ausnahmsweise verlängern.

Das Gesuch ist in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42–44 EntG22 zur Folge.

Spätestens mit der öffentlichen Auflage des Gesuchs muss die Unternehmung den Entschädigungsberechtigten nach Artikel 31 EntG24 eine persönliche Anzeige über die zu enteignenden Rechte zustellen.

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes26 oder des EntG27 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Innerhalb der Auflagefrist sind auch sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Nachträgliche Einsprachen und Begehren nach den Artikeln 39–41 EntG sind bei der Genehmigungsbehörde einzureichen.

Die betroffenen Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.

Das Bereinigungsverfahren in der Bundesverwaltung richtet sich nach Artikel 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom20. März 199729.

Mit der Plangenehmigung entscheidet die Genehmigungsbehörde gleichzeitig auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen.

Das Inspektorat erteilt die Plangenehmigung, wenn es bei Einsprachen oder bei Differenzen unter den beteiligten Bundesbehörden eine Einigung herbeiführen konnte. Andernfalls übermittelt es die Unterlagen dem Bundesamt für Energie. Dieses führt das Verfahren weiter und entscheidet.

Die Plangenehmigung erlischt, wenn drei Jahre nach ihrer rechtskräftigen Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen worden ist.

Die Genehmigungsbehörde kann die Geltungsdauer der Plangenehmigung aus wichtigen Gründen angemessen verlängern. Die Verlängerung ist ausgeschlossen, wenn sich die massgebenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Erteilung der Plangenehmigung wesentlich verändert haben.

Art. 1732

Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird angewendet bei:

  1. örtlich begrenzten Vorhaben mit wenigen, eindeutig bestimmbaren Betroffenen;

  2. Anlagen, deren Änderung das äussere Erscheinungsbild nicht wesentlich verändert, keine schutzwürdigen Interessen Dritter berührt und sich nur unerheblich auf Raum und Umwelt auswirkt;

  3. Anlagen, die spätestens nach drei Jahren wieder entfernt werden oder die der Baustromversorgung dienen.

Detailpläne, die sich auf ein bereits genehmigtes Projekt stützen, werden im vereinfachten Verfahren genehmigt.

Die Genehmigungsbehörde kann die Aussteckung anordnen. Das Gesuch wird nicht publiziert und nicht öffentlich aufgelegt. Die Genehmigungsbehörde unterbreitet die Planvorlage den Betroffenen, soweit sie nicht vorher schriftlich ihre Einwilligung gegeben haben; deren Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Die Genehmigungsbehörde kann bei Kantonen und Gemeinden Stellungnahmen einholen. Sie setzt dafür eine angemessene Frist.

Im übrigen gelten die Bestimmungen für das ordentliche Verfahren. Im Zweifelsfall wird dieses durchgeführt.

Art. 1833

IV. Kontrolle

Art. 19

Der Bundesrat wählt auf die ordentliche Amtsdauer eine Kommission für elektrische Anlagen von sieben Mitgliedern. In derselben sollen die elektrische Wissenschaft sowie die Schwach- und Starkstromtechnik angemessen vertreten sein.

Die Kommission begutachtet die Vorschriften des Bundesrates über die Erstellung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen sowie die Angelegenheiten, über die der Bundesrat oder das Departement nach den Artikeln 2,3, 15 Absatz 2, 16 Absatz

und 24 zu entscheiden hat.34

Art. 20

Die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die Überwachung ihres guten Zustandes ist Sache der Betriebsinhaber (Eigentümer, Pächter usw.).

Auch die Beaufsichtigung und der Unterhalt der elektrischen Leitungen, welche sich auf Bahngebiet befinden, sind vom Betriebsinhaber zu besorgen, und es ist daher ihm und seinen Beauftragten zu diesem Zwecke das Betreten des Bahngebietes unter Voranzeige an die Bahnorgane gestattet.

Art. 2135

Die Kontrolle über die Ausführung der in Artikel 3 erwähnten Vorschriften wird übertragen: 1. für die elektrischen Eisenbahnen mit Inbegriff der Bahnkreuzungen durch elektrische Starkstromleitungen und der Längsführung solcher neben Eisenbahnen sowie Kreuzung elektrischer Bahnen durch Schwachstromleitungen, dem Bundesamt für Verkehr; 2. für die übrigen Schwachstrom- und Starkstromanlagen mit Inbegriff der elektrischen Maschinen einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspekto-

Art. 2237

Der Bundesrat kann anstelle der beiden Kontrollstellen nach Artikel 21 ein einziges Inspektorat einsetzen.

Ausdruck gemäss Ziff. I 8 des BG vom18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).

Art. 2338

Gegen die Verfügungen der Genehmigungsbehörden nach Artikel 16 und der Kontrollstellen nach Artikel 21 kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.

Art. 2439

Bei Differenzen zwischen den Kontrollstellen nach Artikel 21 entscheidet das Departement.

Art. 25

Die Starkstromanlagen haben dem Inspektorat das statistische Material technischer Natur zu liefern, welches für die Erstellung einer einheitlichen Statistik erforderlich ist.

Die mit dem Vollzug betrauten Stellen bearbeiten die für die Anwendung dieses Gesetzes erforderlichen Personendaten einschliesslich der Daten über administrative und strafrechtliche Verfolgung und Sanktionen nach den Artikeln55 ff.

Sie können die Daten elektronisch aufbewahren und, soweit dies für den einheitlichen Vollzug dieses Gesetzes erforderlich ist, untereinander austauschen.

Art. 26

Die in Abschnitt IV vorgesehene Kontrolle erstreckt sich nicht auf die Hausinstallationen. Dagegen wird derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt, verpflichtet, sich über die Ausübung einer solchen Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen, und es kann diese Kontrolle einer Nachprüfung unterzogen werden.

V. Haftpflichtbestimmungen41

Art. 27

Wenn durch den Betrieb einer privaten oder öffentlichen Schwach- oder Starkstromanlage eine Person getötet oder körperlich verletzt wird, so haftet der Betriebsinhaber für den entstandenen Schaden, wenn er nicht beweist, dass der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden oder Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des Getöteten oder Verletzten verursacht wurde.

In gleicher Weise besteht die Haftpflicht für Schädigung an Sachen, jedoch nicht für Störungen im Geschäftsbetrieb.

Art. 28

Besteht die elektrische Anlage aus mehreren Teilen mit verschiedenen Betriebsinhabern, so haftet dem Beschädigten:

  1. wenn der Schaden in dem gleichen Teil der Anlage zugefügt und verursacht wird, der Inhaber dieses Teiles der Anlage;

  2. wenn der Schaden in dem einen Teile zugefügt, in einem andern verursacht wird, die Inhaber des einen und des andern Teiles solidarisch.

Wird der Inhaber des Teiles, welcher den Schaden zugefügt hat, für denselben belangt, so hat er das Rückgriffsrecht auf den Inhaber des Teiles der Anlage, welcher den Schaden verursacht hat.

Art. 29

In Fällen von Sachbeschädigung infolge eines durch den Betrieb einer elektrischen Anlage verursachten Brandes gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes42.

Art. 30

Wenn Schädigungen zufolge des Zusammentreffens von verschiedenen elektrischen Leitungen entstehen, so haben die beteiligten Unternehmungen den Schaden gegenüber dem Geschädigten unter Solidarhaft zu tragen; unter sich, soweit nicht das Verschulden der einen Anlage nachgewiesen werden kann oder anderweitige Verständigungen getroffen werden, zu gleichen Teilen. Solche Verständigungen können auch im voraus getroffen werden.

Soweit sie das Verhältnis des Betriebsinhabers zu seinen obligatorisch versicherten Arbeitnehmern betreffen, sind diese Bestimmungen aufgehoben durch Art. 128 Ziff. 2 des Krankenversicherungsgesetzes [BS 8 281] und Art. 44 Abs. 2 des Unfallversicherungsgesetzes (SR 832.20).

[AS 5 635, 11 490; SR 221.229.1 Art. 103 Abs. 1. SR 210 SchlT Art. 60 Abs. 2,

Art. 31

Wenn elektrische Anlagen sich gegenseitig schädigen, so ist der Schaden, sofern nicht das Verschulden der einen Anlage nachgewiesen werden kann, unter Würdigung der sämtlichen Verhältnisse in angemessener und billiger Weise unter denselben zu verteilen.

Art. 32

Der Betriebsinhaber der Stark- oder Schwachstromanlage ist verpflichtet, von jeder vorgefallenen erheblichen Personenbeschädigung, sowie von jeder erheblichen Sachenbeschädigung gegenüber Dritten, sofort der nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom23. März 187743 betreffend die Arbeit in den Fabriken zuständig erklärten Lokalbehörde Anzeige zu machen.

Diese leitet über die Ursache und die Folgen der ihr bekannt gewordenen erheblichen Unfälle unverzüglich eine amtliche Untersuchung ein; in wichtigeren Fällen kann sie Sachverständige beiziehen. Sie gibt der kantonalen Regierung zu Handen des Departements vom Vorfall Kenntnis.44

Art. 33

Die Einrede der höhern Gewalt im Sinne dieses Gesetzes kann nicht geltend gemacht werden bei Schädigungen, die durch Einrichtungen, welche den gemäss Artikel 3 zu erlassenden Vorschriften entsprechen, hätten abgewendet werden können.

Art. 34

Die Betriebsinhaber der elektrischen Anlagen haften für alle Personen, deren sie sich zum Betrieb der elektrischen Anlagen bedienen.

Das Rückgriffsrecht auf diese Personen bleibt im Falle deren Verschuldens den haftpflichtigen Betriebsinhabern elektrischer Anlagen vorbehalten.

Art. 35

Wenn nachgewiesen werden kann, dass der Getötete oder Verletzte oder der an seinem Eigentum Geschädigte sich durch eine widerrechtliche Handlung oder mit wissentlicher Übertretung von bekannt gegebenen Schutzvorschriften, Warnungen

u. dgl. mit der elektrischen Anlage in Berührung gebracht hat, so kann kein Schadenersatz im Sinne der Artikel 27 und 28 dieses Gesetzes gefordert werden, selbst wenn der Unfall auch ohne Verschulden des Geschädigten eingetreten ist.

[AS 3 241, 21 386. BS 8 3 Art. 95 Abs. 1]. Obschon das bestehende Bundesrecht keine der genannten Vorschrift entsprechende Bestimmung enthält, finden die Vorschriften dieses Art. 32 noch weiter Anwendung.

Art. 36

Für die Bemessung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Obligationenrechtes45 massgebend.

Bei Personenbeschädigungen ist als Ersatz für den zukünftigen Unterhalt oder Erwerb nach dem Ermessen des Gerichtes entweder eine Kapitalsumme oder eine jährliche Rente zuzusprechen.

Wenn im Momente der Urteilsfällung die Folgen einer Körperverletzung noch nicht genügend klar vorliegen, so kann der Richter ausnahmsweise sowohl für den Fall des nachfolgenden Todes oder einer Verschlimmerung als auch im Falle einer Verbesserung des Gesundheitszustandes des Verletzten eine spätere Berichtigung des Urteils vorbehalten. Ein bezügliches Begehren muss längstens innert Jahresfrist nach Ausfällung des Urteils gestellt werden.

Art. 37

Die in diesem Gesetze erwähnten Schadenersatzansprüche für Personen und Sachen verjähren in zwei Jahren von dem Tage an, an welchem die Schädigung stattgefunden hat. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes46.

Art. 38

Bei Streitigkeiten über solche Schadenersatzansprüche haben die Gerichte über die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen und über die Höhe des Schadenersatzes nach freier Würdigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen zu entscheiden, ohne an die Beweisgrundsätze der einschlagenden Prozessgesetze gebunden zu sein.

Art. 39

Reglemente, Publikationen oder spezielle Vereinbarungen, durch welche die Haftpflicht nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zum voraus wegbedungen oder beschränkt wird, haben keine rechtliche Wirkung.

Art. 4047

Art. 41

Die Haftpflichtbestimmungen des Abschnitts V finden keine Anwendung auf elektrische Hausinstallationen.

[AS 5 635, 11 490; SR 221.229.1 Art. 103 Abs. 1. SR 210 SchlT Art. 60 Abs. 2,

[AS 5 635, 11 490; SR 221.229.1 Art. 103 Abs. 1. SR 210 SchlT Art. 60 Abs. 2, VI. Enteignung48

Art. 4249

Art. 4350

Der Unternehmung, die um eine Plangenehmigung nachsucht, steht das Enteignungsrecht zu.

Das Departement kann den Bezügern von elektrischer Energie das Enteignungsrecht erteilen.

Art. 4451

Das Enteignungsrecht kann geltend gemacht werden für:

  1. die Erstellung und Änderung von Einrichtungen zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie und der für deren Betrieb notwendigen Schwachstromanlagen;

  2. die Fortleitung elektrischer Energie auf bestehenden Stromversorgungs- und Stromverteilnetzen.

Art. 4552

Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG53 durchgeführt. Es werden nur angemeldete Forderungen behandelt.

Die Genehmigungsbehörde übermittelt dem Präsidenten der Schätzungskommission die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

Der Präsident der Schätzungskommission kann gestützt auf einen vollstreckbaren Plangenehmigungsentscheid die vorzeitige Besitzeinweisung bewilligen. Dabei wird vermutet, dass dem Enteigner ohne die vorzeitige Besitzeinweisung bedeutende Nachteile entstünden. Im übrigen gilt Artikel 76 EntG.

Art. 46 –5054

Art. 51 –5255

Art. 5356

Art. 53bis 57

Art. 5458

VII. Strafbestimmungen

Art. 5559

1. Wer eine elektrische Anlage, für welche die Vorlagepflicht besteht, zu erstellen oder zu ändern beginnt, bevor die Genehmigung der Vorlage eingeholt und rechtsgültig geworden ist, wer eine elektrische Anlage, die auf Weisung der zuständigen Kontrollstelle wegen gefährlicher Mängel spannungslos gemacht worden ist, eigenmächtig in Betrieb setzt oder setzen lässt, wird, sofern nicht nach dem Strafgesetzbuch60 eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Haft oder Busse bis zu 10 000 Franken bestraft. 2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 10 000 Franken. 3. Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen Ausführungsvorschriften, durch welche bestimmte Tätigkeiten bewilligungspflichtig erklärt werden, mit den gleichen Strafen bedrohen.

Art. 5661

Wer trotz Mahnung und Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels einer Vorschrift dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung oder einer auf Grund einer solchen Vorschrift getroffenen amtlichen Verfügung nicht nachkommt, wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.

Vorbehalten bleibt die Überweisung an den Strafrichter auf Grund von Artikel 285 oder 286 des Strafgesetzbuches62 .

Art. 5763

Das Verwaltungsstrafrechtsgesetz64 findet Anwendung. Verfolgende und urteilende Verwaltungsbehörde im Sinne jenes Gesetzes ist unter Vorbehalt der Absätze 2 und

das Eidgenössische Amt für Energiewirtschaft.

Das Departement kann die Untersuchung und in Abstufungen auch die Beurteilung von Widerhandlungen dem Inspektorat übertragen.65

Wird beim Bau oder Betrieb von Eisenbahnen oder andern öffentlichen konzessionierten Transportunternehmen eine in den Aufsichtsbereich der Eisenbahnaufsichtsbehörde fallende Widerhandlung im Sinne von Artikel 55 oder 56 begangen, so wird die Strafverfolgung auf Anzeige dieser Behörde eingeleitet. Die Zuständigkeit zur Strafverfolgung und das Verfahren richten sich nach Artikel 88 Absatz 4 des Eisenbahngesetzes vom20. Dezember 195766.

Art. 58 –5967

Art. 6068

Aufgehoben durch Ziff. 12 des Anhangs zum VStrR (SR 313.0).

VIII. Schlussbestimmungen

Art. 61

Das Bundesgesetz vom26. Juni 188969 betreffend die Erstellung von Telegraphen- und Telephonlinien und der Artikel 66 des Bundesstrafrechtes der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom4. Februar 185370 werden mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes aufgehoben.

Art. 62

Der Bundesrat wird beauftragt, auf Grundlage der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom17. Juni 187471 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse die Bekanntmachung dieses Gesetzes zu veranstalten und den Beginn der Wirksamkeit desselben festzusetzen.

Art. 6372

Gesuche, die bei Inkrafttreten der Änderung vom18. Juni 1999 dieses Gesetzes hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt. Bei Enteignungen ist nötigenfalls das Einspracheverfahren nachzuholen.

Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.

Datum des Inkrafttretens:1. Februar 190373

Art. 19 :17. Oktober 190274

[AS 11 251]

[AS III 404, VI 312 Art. 5, 19 253, 28 129 Art. 227 Abs. 1 Ziff. 6; SR 312.0 Art. 342 Abs. 2 Ziff. 3. SR 311.0 Art. 398 Abs. 2 Bst. a]

[BS 1 173; AS 1962 789 Art. 11 Abs. 3. SR 161.1 Art. 89 Bst. b]

BRB vom17. Okt. 1902 (AS 19 278)

BRB vom17. Okt. 1902 (AS 19 278)