744.21
Bundesgesetz über die Trolleybusunternehmungen
(TrG)
vom 29. März 1950 (Stand am 21. Dezember 1999)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 23, 26, 36, 37 bis, 41bis, 64 und 64 bis der Bundesverfassung1, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. Juli 19492, beschliesst:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diesem Gesetz unterstehen die Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, soweit sie Trolleybusfahrzeuge verwenden.
Trolleybus im Sinne dieses Gesetzes ist das motorisch angetriebene Fahrzeug, welches die zur Bewegung benötigte elektrische Energie aus einer Fahrleitung entnimmt und auf öffentlichen Strassen verkehrt, ohne an Schienen gebunden zu sein. In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesrat über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
Vorbehalten bleiben von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche auf Trolleybusfahrzeuge anwendbar sind.
Art. 2 Enteignung
Den diesem Gesetz unterstehenden Unternehmungen steht das Enteignungsrecht nach Massgabe des Enteignungsgesetz3 zu.
Art. 3 Verpfändung und Zwangsvollstreckung
Auf die diesem Gesetz unterstehenden Unternehmungen finden die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Verpfändung und Zwangsliquidation von Eisenbahnunternehmungen Anwendung.
Das Pfandrecht umfasst die dem Betrieb dienenden Grundstücke und Hochbauten, elektrischen Anlagen und Fahrzeuge.
AS 1951 665
[BS 1 3; AS 1958 362, 1973 429, 1985 1026]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 13, 81, 82, 87, 92, 122, 123, 127, 131, 132 und 134 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).
II. Konzession
Art. 4 1. Bundeskonzession und kantonale Bewilligung
Die regelmässige Beförderung von Personen und Sachen mit Trolleybusfahrzeugen bedarf einer eidgenössischen Konzession. Sie wird vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) auf bestimmte Dauer erteilt; dieses hört zuvor die beteiligte Kantonsregierung sowie die öffentlichen Transportanstalten der Landesgegend an.4
Die Konzession wird nur erteilt, wenn die nach kantonalem Recht zuständige Behörde die Beanspruchung der öffentlichen Strasse durch die elektrischen Anlagen bewilligt hat.
Art. 5 2. Pflichten des Konzessionsinhabers
Der Inhaber der Konzession ist berechtigt und verpflichtet, den Betrieb gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes und der Konzession auszuüben.
Art. 6 3. Uebertragung
Das Departement5 kann nach Anhörung der Kantonsregierung die Konzession oder einzelne damit verbundene Rechte und Pflichten auf eine andere Unternehmung übertragen.
Werden einzelne Rechte und Pflichten übertragen, so haftet der Inhaber der Konzession weiterhin für die Erfüllung dieser Verpflichtungen.
III. Aufsicht
Art. 7 1. Aufsichtsbehörde
Das Departement führt die Aufsicht über die Trolleybusunternehmungen. Es kann sie durch nachgeordnete Amtsstellen ausüben lassen. Die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden sind zur Mitwirkung heranzuziehen. Der Bundesrat ordnet die Zusammenarbeit der beteiligten Behörden.
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071 3124; BBl 1998 2591).
Ausdruck gemäss Ziff. I10 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und BBl 1998 2591). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 8 2. Beschwerde
Die Entscheide des Departementes über die Erteilung oder Verweigerung, Übertragung sowie Aufhebung der Konzession können sowohl von der Unternehmung als auch von der Regierung des beteiligten Kantons mit Beschwerde an den Bundesrat angefochten werden.
Gegen Verfügungennachgeordneter Amtsstellen kann bei der Rekurskommission UVEK Beschwerde geführt werden.6
...7 IV. Bestimmungen über Bau und Betrieb
Art. 9 1. Technische Normalisierung
Der Bundesrat kann, nach Anhörung der beteiligten Kantone und der konzessionierten Unternehmungen, Vorschriften über die technische Normalisierung der Anlagen und Fahrzeuge erlassen.
Art. 10 2. Elektrizitätsgesetzgebung
Auf die Erstellung, den Unterhalt und Betrieb der elektrischen Anlagen und Einrichtungen finden die Bestimmungen der Bundesgesetzgebung über elektrische Anlagen Anwendung.
Art. 118 3. Eisenbahngesetzgebung a. Plangenehmigung b. Weitere Vorschriften
Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Trolleybuslinie dienen (Trolleybusanlagen), dürfen nur mit einer Plangenehmigung der Aufsichtsbehörde erstellt oder geändert werden.
Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19579.
Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
Die Unternehmung untersteht den Vorschriften über die Nebenbahnen, insbesondere in Bezug auf:
die Fahrpläne, die Betriebsunterbrechungen und die Meldung von Unfällen;
die Beförderungsbedingungen und die Tarife;
das Rechnungswesen und die Statistik;
die Arbeits- und Ruhezeit des Personals sowie die Personalfürsorgeeinrichtungen;
die Konzessions- und Verwaltungsgebühren;
die Stempelabgaben auf Frachturkunden;
die Bahnpolizei betreffend die Beförderung von Personen und Gütern.
Die Artikel 12–15 bleiben vorbehalten.
Art. 12 4. Motorfahrzeugverkehrs- gesetzgebung a. Grundsatz
Für die technische Ausrüstung der Fahrzeuge und den Verkehr auf der Strasse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr. Vorbehalten bleiben die in diesem Gesetz genannten Ausnahmen.
Art. 13 b. Zulassung der Fahrzeuge und Betriebseröffnung
Die Zulassung der Fahrzeuge und Anhänger zum Verkehr sowie die Eröffnung des Betriebes bedürfen der vorherigen Bewilligung der Aufsichtsbehörde. Jedes Fahrzeug muss das Kennzeichen der Unternehmung und eine Nummer tragen.
Die Bewilligung ersetzt den Fahrzeugausweis und die Nummer das Kontrollschild. Die Bewilligung wird sowohl der Unternehmung als der zuständigen kantonalen Behörde mitgeteilt.
Art. 14 c. Führerausweis
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung von Trolleybusführern.
Der Führerausweis wird von der zuständigen kantonalen Behörde erteilt.
Die Verweigerung und der Entzug von Führerausweisen sind mit der Begründung der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
V. Haftpflicht und Versicherung
Art. 15 1. Haftpflicht
Wird durch den Betrieb eines Trolleybusfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet die Unternehmung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom15. März 193211 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Dessen Bestimmungen über die Haftpflicht beim Wechsel des Halters finden jedoch keine Anwendung.
Ist die Tötung oder Verletzung oder der Sachschaden durch den Betrieb einer elektrischen Anlage oder die Einwirkung des elektrischen Stromes auf das Fahrzeug verursacht, so haftet die Unternehmung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 24. Juni 190212 betreffend die Schwach- und Starkstromanlagen.
Die Klage kann beim Gericht am Sitze der Unternehmung oder des Ortes, wo sich der Unfall ereignet hat, erhoben werden.
Art. 16 2. Versicherung
Die Unternehmung hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen zur Deckung des durch ihren Betrieb verursachten Schadens. Die Versicherungssummen dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Bundesgesetzgebung über den Motorfahrzeugverkehr dem Halter von schweren Motorwagen zum Personentransport vorschreibt.
Die Versicherung muss bei einer vom Bundesrat in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung abgeschlossen sein. Der Versicherungsvertrag bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Betrieb darf erst eröffnet und nur solange aufrechterhalten werden, als die Versicherung besteht. Der Versicherer ist verpflichtet, das Aussetzen oder Aufhören der Versicherung der Aufsichtsbehörde zu melden.
[BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308
Art. 4 Abs. 6; SR 741.11 Art. 99 Abs. 3. SR 741.01 Art. 107 Abs. 3]. Heute: nach den
Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01).
VI. Verwaltungsmassnahmen und Strafbestimmungen
Art. 17 1. Ordnungsbusse und Aufhebung der Konzession
...13
Bei schwerer oder wiederholter Zuwiderhandlung gegen dieses Gesetz, seine Vollziehungsvorschriften und gegen die Bestimmungen der Konzession, oder, wenn die Konzession gegenstandslos geworden ist, kann das Departement die Konzession ohne Entschädigung an den Inhaber aufheben. Die Kantonsregierung ist vorher anzuhören.
Art. 18 2. Vergehen und Übertretungen
Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes vom15. März 193214 über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr finden Anwendung, mit Ausnahme derjenigen über das Fahren ohne Fahrzeugausweis und über das Kontrollschild.
VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Uebergangsbestimmungen
Dieses Gesetz findet auch Anwendung auf vor seinem Inkrafttreten konzessionierte Trolleybusunternehmungen. Soweit nötig, sind die Konzessionen innert drei Jahren den gesetzlichen Bestimmungen anzupassen.
Der Bundesrat ist ermächtigt, bei neuen technischen Erscheinungen bei Trolleybusfahrzeugen diejenigen Massnahmen zu treffen, die sich bis zur gesetzlichen Regelung als notwendig erweisen.
Art. 19a 15 Uebergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Juni 1999
Gesuche, die bei Inkrafttreten dieser Änderung hängig sind, werden nach neuem Verfahrensrecht beurteilt.
Auf hängige Beschwerden ist das alte Verfahrensrecht anwendbar.
742.101).
[BS 7 595 614; AS 1948 531, 1949 II 1491 Art. 4, 1960 1157 Art. 28 Abs. 1 Ziff. 1, 1308
Art. 4 Abs. 6; SR 741.11 Art. 99 Abs. 3. SR 741.01 Art. 107 Abs. 3]. Heute: Die Strafbestimmungen des BG vom 19. Dez. 1958 über den Strassenverkehr (SR 741.01).
Art. 20 Inkrafttreten und Vollzug
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und erlässt die Vollziehungsvorschriften. Er hört vor dem Erlass die für den Motorfahrzeugverkehr zuständigen Behörden und die konzessionierten Unternehmungen an.
Datum des Inkrafttretens: 20. Juli 1951 16
BRB vom6. Juli 1951 (AS 1951 670)